Die Gewährung von Wohlfahrtsrenten an Anstalten und Einrichtungen der freien und kirchlichen Wohl- fahrtspflege, die Aufgaben der Öffentlichen Wohl- fahrtspflege erfüllen, und an Anstalten und Einrich- tungen zur Förderung wissenschaftlicher Ausbildung und Forschung ($ 27 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen) ist eingeleitet. Über die ein- gereichten Anträge wird in dem . festgesetzten Ver- fahren entschieden. 3. Auslosbare Schatzanweisungen des Reichs von 1923 „K“. Der am 31. Dezember 1926 im Umlauf gewesene Betrag der für Entschädigungszwecke auf Grund des Gesetzes vom 11. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. II 5.303) ausgegebenen Schatzanweisungen „K“ von 1923, die nach den Anleihebedingungen in der gegenwärtig lau- fenden Periode vom 1. Dezember 1926 bis Ende No- vember 1929 mit 3 v. H. verzinst und mit 2 v. H. des ursprünglichen Gesamtnennbetrags der Schatzanwei- sungen unter Hinzurechnung der durch die Rück- zahlung ersparten Zinsen getilgt werden, belief sich auf 713250 Mark Gold. Es wurden in der Berichtszeit 108350 Mark Gold angekauft, wo- für 98240,64 RM. aufzuwenden waren, Bei der planmäßigen Auslosung zum 1. Dezember 1927 sind von diesen Schatzanweisungen Stücke mit einem Nennwert von 15 950 Mark Gold ausgelost worden. Als unverwendet zurückgeliefert wurden 1000 Mark Gold. Im Verkehre blieben somit am 31. Dezember 1927 von diesen Schatzanweisungen noch 587 950 Mark Gold. 4. Rentenbankdarlehen. Wie in der Anleihedenkschrift 1925 näher darge- stellt ist, wickelt sich die Tilgung des dem Reiche von der Deutschen Rentenbank seinerzeit zur Verfügung ge- stellten Kredits von 1200 Millionen Rentenmark in der Weise ab, daß das Reich 600 Millionen Rentenmark zahlt, während die anderen 600 Millionen Rentenmark, auf deren Erstattung durch das Reich die Deutsche Rentenbank verzichtet hat, buchmäßig durch die der Rentenbank zustehenden Zinszahlungen der Grund- schuldvernpflichteten getilet werden. Ang