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        <title>Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete</title>
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            <forname>Siegfried</forname>
            <surname>Schultzenstein</surname>
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            <idno>1799766322</idno>
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      <div>übernehmende Bankengruppe nicht an Einzelpersonen, 
sondern an eine unbekannte Vielheit von Personen 
wendet. Darlehen, über die Schuldscheine ausgestellt 
sind, fallen hiernach nicht unter den Anleihebegriff; 
sie sind aber, um sie bei der Ablösung den Anleihen 
gleichzustellen, durch 8 30 Abs, 3 des Anleiheablösungs- 
gesetzes vom 16. Juli 1925 ausdrücklich zu Anleihen 
im Sinne des 8 30 Abs. 1 dieses Gesetzes erklärt worden 
(vgl. hierzu Urteil des Reichsgerichts vom 
23. März 1927 in Entsch. Bd. 116 S. 166 ff.). 
Der Ausdruck öffentliche Anleihe wird 
neuerdings auf die von juristischen Personen des 
öffentlichen Rechts (insbesondere Reich, Länder, Ge- 
meinden, Gemeindeverbände) aufgenommenen Anleihen 
beschränkt. 
Nach der heute wohl herrschenden Lehre ist das 
durch die Aufnahme von Anleihen begründete Ver- 
hältnis zwischen dem Staat und seinen 
Gläubigern privatrechtlicher Natur. Der Staat 
handelt hier nicht als Hoheitsperson. Vielmehr stehen 
die Anleihegläubiger und der Staat als Privatrechts- 
subjekt (Fiskus) sich als gleichberechtigte Vertrags- 
parteien gegenüber, Dementsprechend hat selbstver- 
ständlich der Gläubiger das Recht, den Staat aus An- 
leiheforderungen wie aus jeder anderen Forderung zu 
verklagen. Dies ist von der Rechtsprechung in 
Deutschland niemals in Zweifel gezogen und es sind 
dementsprechend auch Klagen gegen das Reich auf 
Zahlung von Anleihezinsen und dergleichen formell 
zugelassen worden (vergleiche z. B. Urteil des Reichs- 
gerichts vom 27, Januar 1927 in der Juristischen 
Wochenschrift 1927 Seite 18483). Die Stellung des 
Gläubigers ist nur insofern ungünstiger als gegen- 
über sonstigen Schuldnern, als der Staat gleichzeitig 
Gesetzgeber ist. Indessen ist weder im Reiche noch</div>
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