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        <title>Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete</title>
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            <forname>Siegfried</forname>
            <surname>Schultzenstein</surname>
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            <idno>1799766322</idno>
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      <div>werden. Je mehr wir in Verhältnissen leben, die viel- 
leicht immer wieder Erschütterungen ausgesetzt sind, 
je mehr unsere ganze europäische Welt — nicht nur 
Deutschland — vielleicht noch vor Bewegungen steht, 
deren Ausmaß niemand abmessen kann, um so wich- 
tiger ist es, wenn-in diesem Hin und Her politischen 
Werdens die höchsten Gedanken, die ein Staatswesen 
um seiner eigenen Kraft willen herausstellen kann, 
sicher. und verfestigt bleiben. Es scheint mir, daß die 
größten Leistungen unserer abendländischen Staats- 
gedanken sich gerade in denjenigen Behörden aus- 
drücken, die in Unabhängigkeit von den jeweiligen 
politischen Beamten dafür sorgen, daß der Staat seine 
Aufgaben in einer unanfechtbaren Weise erfüllt, so daß 
dus Vertrauen der Menschheit zu diesein Staate gerade 
auf dieser Brücke besunders stark bleibt, Daß das für 
die finanziellen Aufgaben des Staates gilt, ist gerade 
Sache der Reichsschuldenverwaltung.“ 
Nach der neuen Reichsschuldenordnung vom 13. Fe- 
bruar 1924 ist die organisatorische Stellung der Reichs- 
schuldenverwaltung dieselbe wie früher geblieben. Der 
Reichsschuldenverwaltung sind gemäß 8 23 gewisse 
wichtige Geschäfte (insbesondere An- und Ausfertigung 
sowie Ausreichung und Wiedereinziehung der Schuld- 
urkunden; Verzinsung und Tilgung der Schulden; 
Führung des Sehuldbuchs) derart übertragen, daß sie 
dafür „selbständig und unbedingt verantwortlich“ ist. 
Sie ist nach $ 24 „eine von der allgemeinen Finanzver- 
waltung abgesunderte, selbständige Reichsbehörde“, 
lie nur insoweit der oberen Leitung des Reichsministers 
der Finanzen unterliegt, „als dies mit der ihr nach 
8 28 beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist“. Ihr 
Präsident ist nach $ 28 Abs. 2 in disziplinarer Hinsicht 
„oherste“ Reichsbehörde, Die Mitglieder des Kolle- 
giums und die Hilfsarbeiter haben nach 8 830 vor dem 
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