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        <title>Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete</title>
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            <forname>Siegfried</forname>
            <surname>Schultzenstein</surname>
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            <idno>1799766322</idno>
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      <div>nach dem Weltkriege von dem Verfall der deutschen 
Währung ebenso betroffen worden wie die von pri- 
vaten Personen ausgegebenen Schuldverschreibungen. 
Bei der Aufwertung hat aber eine gleichmäßige Be- 
handlung nicht stattgefunden. Für die privatrecht- 
lichen Forderungen haben die Rechtsprechung und die 
3, Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 (RGBL I 
S. 74) maßgebende Grundsätze aufgestellt. Dagegen 
wurde davon abgesehen, über den Inhalt der auf Mark- 
währung gestellten Anleiheverpflichtungen der öffent- 
lichen Hand Bestimmung zu treffen. Die 3. Steuer- 
notverordnung gab vielmehr dem Reiche, den Ländern 
und den Gemeinden ein Moratorium für die Erfüllung 
ihrer vor dem Inkrafttreten der Verordnung aufgenom- 
menen und auf Mark lautenden Anleiheschulden. Ihr 
S 16 schrieb vor, daß die Verzinsung und Einlösung 
solcher Anleihen „bis zur Erledigung sämtlicher Repa- 
rationsverpflichtungen“ nicht gefordert werden 
könnten, und befreite andererseits die Gläubiger von 
der Verpflichtung, „den Reichsmarkbetrag von Zins 
und Kapital zum Nennbetrag als Schulderfüllung an- 
zunehmen“, Dieser Schwebezustand wurde durch das 
Anleiheablösungsgesetz vom 16, Juli 1925, das gleich- 
zeitig mit dem Aufwertungsgesetz in Kraft getreten 
ist, beseitigt, Auch hier ist trotz der engen Verwandt- 
schaft der in den beiden Gesetzen behandelten Gebiete 
mit Rücksicht auf die Überschuldung des Reichs im 
Zusammenhange mit dem Ausgange des Weltkrieges 
keine gleichartige Regelung erfolgt, was schon äußer- 
lich dadurch erkennbar ist, daß das Anleiheablösungs- 
gesetz den Ausdruck „Aufwertung“ vermeidet und 
immer nur von einer „Ablösung“ der Markanleihen 
redet. 
Die durch das Reichsgesetz vom 16. Juli 1925 vor- 
genommene Anleiheablösung steht nach Umfang und 
YYII</div>
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