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        <title>Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete</title>
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            <forname>Siegfried</forname>
            <surname>Schultzenstein</surname>
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            <idno>1799766322</idno>
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      <div>werden, Ist nämlich ein Auslosungsrecht aus erster 
Hand überhaupt nicht vorhanden, so kommt auch eine 
außerordentliche Vorzugsrente nicht in Betracht. 
Die große Ausdehnung der außerordentlichen Vor- 
zugsrente beweist der Umstand, daß nach dem Stande 
vom 30. September 1928 bereits rund 7500 außer- 
ardentliche Vorzugsrenten gewährt worden sind. 
Das Anleiheablösungsgesetz kennt sowohl bei der 
ordentlichen wie bei der außerordentlichen Vorzugs- 
vente drei Unterarten: 
a) die einfache Vorzugsrente in Höhe von 80 v.H. 
des Nennbetrags des Auslosungsrechts, d.h. 2 v.H. 
des Nennbetrags der umgetauschten alten Mark- 
anleihen, 
b) die erhöhte Vorzugsrente in Höhe von 100 v.H,, 
d.h. 2% v.H. des Nennbetrags der alten Mark- 
anleihen, 
;) die doppelt erhöhte Vorzugsrente in Höhe von 120 
v.H., d. h. 3 v. H. des Nennbetrags der alten Mark- 
anleihen. 
Die einfache Vorzugsrente beträgt höch- 
stens 800 RM. jährlich. Sie wird gegen Hinterlegung 
oder Sperrung des Auslosungsrechts gewährt, da der 
Besitz des Auslosungsrechts die Voraussetzung der Vor- 
zugsrente bildet, dieses also durch Auslosung während 
der Dauer der Vorzugsrente nicht fortfallen und deshalb 
von der Ziehung nicht berührt werden darf. Nach 825 
des Anleiheablösungsgesetzes ist der ausgestellte Aus- 
losungsschein bei der Reichsschuldenverwaltung für 
diese Zeit zu hinterlegen; ist das Auslosungsrecht im 
Reichsschuldbuch eingetragen, so ist es für diese Zeit 
von Amts wegen zu sperren. 
X LVII</div>
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