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        <title>Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete</title>
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            <forname>Siegfried</forname>
            <surname>Schultzenstein</surname>
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            <idno>1799766322</idno>
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      <div>Il. Reichsschuldenwesen 
1. Reichsschuldenordnung vom 
13. Februar 1924 
(RGBl. I S. 95) 
Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8, De- 
‚ember 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) verordnet die 
Reichsregierung nach Anhörung eines Ausschusses des 
Reichstags und des Reichsrats: 
8 1. 
Zugelassene Schuldformen. 
Die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des 
Kredits für das Reich gemäß Artikel 87 der Reichs- 
verfassung!) erfolgt durch Ausgabe von Schuldver- 
schreibungen oder Schatzanweisungen, Eingehung von 
Wechselverbindlichkeiten oder Aufnahme von Dar- 
lehen gegen Schuldschein?), 
Werden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen 
dder Wechsel zur Einlösung fällig oder zurückgekauft, 
oder werden Darlehen zurückerstattet, so wächst der 
für die Einlösung, den Rückkauf oder die Rückerstat- 
„1 Art. 87 der Reichsverfassung lautet: „Im Wege des 
Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf 
und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken 
beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Über- 
nahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Reichs dürfen 
Dur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen.‘ 
..?) Über die Zulassung zum Börsenhande!l be- 
;limmt der $ 39 des Börsengesetzes vom 27, Mai 1908 (RGRI. 
3. 215): „Deutsche Reichs- und Staatsanleihen sind an jeder 
Börse zum Börsenhandel zugelassen. Zum Zwecke der Einfüh- 
“ung an der Börse sind dem Börsenvorstande die Merkmale 
der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen; die Veröffent- 
lichung eines Prospekts ist nıcht erforderlich.‘‘ Für die Fest- 
stellung des Börsenpreises der Wertpapiere gilt die Bekannt- 
Machung vom 21. November 1912 (RGBI. S. 537) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 22. Mai 1925 (RGBL I S. 79).</div>
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