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        <title>Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete</title>
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            <forname>Siegfried</forname>
            <surname>Schultzenstein</surname>
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            <idno>1799766322</idno>
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      <div>Der Präsident und sein Stellvertreter dürfen nicht 
der Reichsregierung oder einem Reichsministerium at- 
gehören. 
Die Befugnis, ehrenamtlichen Mitgliedern der 
Reichssehuldenverwaltung die Genehmigung zur Über- 
nahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen zu 
erlauben, steht dem Präsidenten zu, Das gleiche gilt 
von der Genehmigung zum Eintritt eines ehrenamt- 
lichen Mitglieds in den Vorstand, Verwaltungs- oder 
Aufsichtsrat einer auf den Erwerb gerichteten Gesell- 
schaft; die Genehmigung darf auch dann erteilt 
werden, wenn die Stelle mit einer Remuneration ver- 
bunden ist. 
S 28. 
Disziplinarbestimmungen. 
Der 8 23 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 
1873 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18, Mai 
1907 (Reichsgesetzbl. S. 245) und des Artikels 1 der 
Personal-Abbau-Verordnung vom 27, Oktober 10923 
(Reichsgesetzbl. I S. 999) findet auf die Mitglieder der 
Reichsschuldenverwaltung keine Anwendung. 
Soweit nach den Vorschriften des Reichsbeamten- 
gesetzes die Entscheidung der obersten Reichsbehörden, 
der vorgesetzten Dienstbehörde oder des Dienstvorge- 
setzten einzuholen ist oder diesen Stellen Befugnisse 
eingeräumt sind, ist hinsichtlich des Präsidenten, seines 
Stellvertreters, der sonstigen Mitglieder und der ständi- 
gen Hilfsarbeiter der Reichsminister der Finanzen, hin- 
sichtlich der übrigen Beamten der Präsident der 
Reichsschuldenverwaltung zuständig. Zur Ausübung 
der nach den 88 80, 81, 84, 85, 98 und 127 des Reichs- 
beamtengesetzes der obersten Reichsbehörde zustehen- 
den Befugnisse bedarf der Reichsminister der Finanzen, 
soweit es sich um Mitglieder handelt, der Zustimmung 
des Reichsrats; vor der Entscheidung ist das Kollegium 
zu hören. Gegen die von dem Präsidenten der Reichs- 
schuldenverwaltung ausgehende Verhängung einer 
Ördnungsstrafe ist Beschwerde an den Reichsminister 
der Finanzen zulässig. 
Im Sinne der 88 54 und 151 des Reichsbeamten- 
gesetzes ist der Präsident, im Sinne der 88 139 und</div>
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