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        <title>Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete</title>
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            <forname>Siegfried</forname>
            <surname>Schultzenstein</surname>
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            <idno>1799766322</idno>
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      <div>Die Ausfertigung der nicht mit Zinsscheinen ver- 
sehenen Schatzanweisungen der wertbeständigen An- 
leihe des Deutschen Reichs von 1923 (Goldanleihe) er- 
folgt entweder durch eigenhändige Unterzeichnung 
des Vermerks „Ausgefertigt“ seitens des damit beauf- 
tragten Beamten oder durch einen zweiten Aufdruck 
unseres den Reichsadler enthaltenden Dienstsiegels in 
schwarzer Farbe rechts neben den Unterschriften. 
” Die mit Zinsscheinen versehenen Reichsschatz- 
anweisungen K (Kriegsschäden-Schatzanweisungen), 
die ein späteres Ausstellungsdatum als den 20. Oktober 
1923 tragen, werden ausgefertigt durch Eindrücken 
eines unser Dienstsiegel mit dem Reichsadler ent- 
haltenden Trockenstempels, 
Im übrigen erfolgt wie bisher die Ausfertigung der 
Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen des 
Reiches durch eigenhändige Unterzeichnung des Ver- 
merks „Ausgefertigt‘“ seitens des damit beauftragten 
Beamten, die Ausfertigung der Zinsscheine und der Er- 
neuerungsscheine durch Eindrücken eines unser Dienst- 
siegel mit dem Reichsadler enthaltenden Trocken- 
stempels, 
Nach $ 4 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung vom 
19. März 1900 (RGBI. I S. 129) sind nur solche Sehuld- 
urkunden des Reiches gültig, die in der vorstehend 
bezeichneten Weise ausgefertigt sind. 
b) Bekanntmachung vom 15. November 1923 (ver- 
öffentlicht in Nr. 268 des Reichsanzeigers vom 
17. November 1923). 
Auf Grund der Verordnung vom 15. Oktober 1923 
(RGBL I S. 982) bestimmen wir: 
Alle mit Zinsscheinen versehenen Schuldverschrei- 
bungen und Schatzanweisungen des Deutschen Reiches, 
die ein späteres Ausstellungsdatum als den 31. Oktober 
19283 tragen, werden ausgefertigt durch Eindrücken 
eines den Reichsadler mit der Umschrift „Reichs- 
schuldenverwaltung“ enthaltenden Trockenstempels, 
Nach 8 4 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung ‚vom 
19. März 1900 (RGBL S. 129) sind die vorstehend be- 
Zeichneten Schuldurkunden nur gültig, wenn sie in 
dieser Weise ausgefertigt sind. 
Anleiherecht 7</div>
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