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        <title>Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete</title>
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            <forname>Siegfried</forname>
            <surname>Schultzenstein</surname>
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            <idno>1799766322</idno>
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      <div>IN. Abschnitt 
Die Barablösung der Anleiheklein- 
belräge 
8 39. 
Voraussetzungen der Barablösung. 
Deutsche Reichsangehörige, die im Inland wohnen 
und bedürftig sind oder im Kalenderjahre 1926 ein 
Einkommen von nicht mehr als 1500 Reichsmark 
haben, erhalten auf Antrag für ihre Altbesitzanleihen 
des Reichs im Gesamtnennbetrage von weniger als 
1000 Mark eine Barablösung, sofern sie. nicht Rechte 
der Anleiheultbesitzer (88 8 bis 11 des Gesetzes) für 
weitere Markanleihen geltend machen oder zuerkannt 
erhalten haben, deren Nennbetrag zusammen mit dem 
ihrer bar abzulösenden Markanleihen 1000 Mark er- 
reicht oder überschreitet. 
Die Ablösungssumme beträgt 15 Reichsmark für je 
100 Mark Nennbetrag der bar abzulösenden Mark- 
anleihen, wenn der Anleihegläubiger bedürftig ($&amp; 19 
des Gesetzes) ist; sie beträgt 8 Reichsmark für je 
100 Mark Nennbetrag, wenn der Anleihegläubiger im 
Kalenderjahre 1926 ein Einkommen von nicht mehr als 
1500 Reichsmark hut und nicht bedürftig ist. 
Anleiheablösungsschuld und Auslosungsrechte über 
je 12,50 Reichsmark, die der Anleihegläubiger bereits 
als Anleihealtbesitzer erhalten hat, stehen Altbesitz- 
anleihen des Reichs im Nennbetrage von 500 Mark 
gleich. 
Aus bar abgelösten Markanleihen des Reichs stehen 
dem Anleihegläubiger weitere Rechte nicht zu. 
8 40. 
Örtliche Zuständigkeit und Antragsfrist, 
Der Antrag auf Barablösung kann nur in der Zeit 
vom 1. Februar bis zum 31. März 1927 gestellt werden‘). 
1) Die Frist ist später verlängert, jetzt aber abgelaufen. 
UN auf nachträgliche Zulassung werden ausnahmsios ab- 
gelehnt. 
165</div>
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