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        <title>Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete</title>
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            <forname>Siegfried</forname>
            <surname>Schultzenstein</surname>
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        </author>
      </titleStmt>
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            <idno>1799766322</idno>
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      <div>
        <pb n="1" />
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Eingeleifet von
Staatsfmanzrat Dr. S. Schultzenstein

Ben, N “ . LE A
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Ba N EEE OD nn DT ut T at a BR TR ehr dr I ARE aa ad a ar Ran Eee rer ebatre yrat gt perapm
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DER NONIE VEREDELTER TA LSA FEUERT EAST PENIS EA ZZT FERNSEHEN FETTE EHE EHE TEA EUREN EEE AMP
        <pb n="2" />
        DIE DEUTSCHE REICHSGESETZGEBUNG
Sammlung von Textausgaben mit Einleitung, Paragraphenüberschrifien
 und Sachregıster
Herausgegeben von Prof, Dr. MAX APT

Anleiherechlt

Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch,
 Anleiheablösung, Anleihen auf
Grund des Dawes-Plans, Anleihen
der Reichspost und Anleihen der
Schukbgebiete

Mit einer Einleitung herausgegeben

Dr. Jur. et rer, pol, S.A\SCHULTZENSTEIN
Staatefnanzrat
Mitglied derRe: danverwallung

E
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A De
SM

Berihi 1939
Sieben Stäbe-Verlags- und Druckereigesellschafl
m. b. H.
        <pb n="3" />
        Vorwort

Das Buch soll eine übersichtliche und zuverlässige
Sammlung der vielfältigen und weit verstreuten anleiherechtlichen
 Bestimmungen bieten. Eine solche
Zusammenstellung fehlte bisher. Sie ist in dem vorliegenden
 Werk uuf die Reichsanleihen beschränkt
worden. Auch sind nicht aufgenommen die allgemein
zugänglichen einschlagenden Bestimmungen des Bürgerlichen
 Gesetzbuchs über die Schuldverschreibungen
auf den Inhaber (88 793 {ff.), des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche (Art. 176), der Zivilprozeßordnung
 über das Aufgebotsverfahren (88 946 ff.),
des Handelsgesetzbuchs (88 363 ff.), der Wechselordnung,
 des Strafgesetzbuchs (8$ 149, 151, 360), des Einkommensteuergesetzes
 ($8 83 ff.), des Körperschaftssteuergesetzes
 (88 9, 15, 24, 25, 27) sowie die Ausführungsbestimmungen
 über den Steuerabzug vom
Kapitalertrag.
Die systematische Einleitung erörtert die Hauptgesichtspunkte
 des Anleiherechts und gibt dabei eine
Darstellung der Reichsschuldenverwaltung und ihrer
Aufgaben,
Der zusammengetragene reichhaltige Stoff möge
zeigen, daß das bisher recht wenig bearbeitete Anleiherecht
 ein weites, interessantes, noch kaum entdecktes
 Gebiet ist, das den Spatenstich rechtswissenschaftlicher
 Forschung sehr wohl lohnt.
Herrn Verwaltungsdirektor Bothe ‘spreche ich
für die mir geleistete Hilfe auch an dieser Stelle
meinen verbindlichen Dank aus.

Dr. Schultzenstein.
        <pb n="4" />
        Inhalltsverzeichnis

Einleitung
Hauptteil

sex» JX
1 bıs 326

Seite
Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 .......... 4
Begründung zum Entwurf einer Reichsschuldenordnung 7
Bekanntmachungen der Reichsschuldenverwaltung über
die Ausfertigung und Entwertung der BReichsschuld-1TKUuNden.
 200.000% ww 4 . se...
Gesetz über den Schutz des zur Anfertigung von Schuldurkunden
 des Reichs und der Länder verwendeten
Papiers gegen unbefugte Nachahmung vom 3. Juli 1925
3Zekanntmachung der BReichsschuldenverwaltung über
Rerichsschuldurkundenpapier vom 25. Februar 1927 ......
Sekanntmachung der BReichsschuldenverwaltung über
Ausfertigungskosten für Ersatzurkunden ... ... 45

I. Reichsschuldenwesen

WW

IL Reichsschuldbuch N
Seite
Reichsschuldbuchgesetz vom 31. Mai 1910 mit den Auslührungsbestimmungen
 vom 2, Juni 1910 ....00000000000000 47
Muster einer Eintragung in das Reichsschuldbuch der
Anleiheablösungsschuld ...0. 404 00 2ewertwrnne ann enn N
Die für die Eintragung in das Reichsschuldbuch maßgebenden
 Bestimmungen des Kriegsschädenschlußgesetzes
vom 30. März 1928 ...... 100 100.21 000000EN0L0 20000
Die für die Eintragung in das Reichsschuldbuch maßgebenden
 Bestimmungen der Durchführungsverordnung _
zum Kriegsschädenschlußgesetz. vom 7 Juni 1928 ...... 76
Muster einer Benachrichtigung über die Eintragungen
in das Reichsschuldbuch für die Entschädigungen .... 83
I. Anleiheablösung
Seite
Gesetz über die Ablösung‘ öffentlicher Anleihen vom
16. Juli 1925 2 eesrareeekerernenen nenn En nUUEETAL Luwennenns ST
Allgemeiner Teil der Begründung zum Entwurf des Anleiheablösungsgeseizes
 .....000000..0.00. 00000000 Senat Han 114
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 126

3
        <pb n="5" />
        Seite
Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Ablösung öffenilicher Anleihen vom 4. Dezember 1926 149
Ersıe Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur
Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher
Anleihen vom 8. September 1925...- „.. 1790
Verordnung über den Reichskommissar für die Ablösung
der Reichsanleihen alten Besitzes vom 17. August 1925,... 173
Zweite Verordnung über den Reichskommissar für die
Ablösung der Reichsanleihen alten Besitzes vom 29. Februar
 1928 0. 0004007 00010 ARE K ULRIKE RERE BEER EERNREKEERKRLE
Bekanntmachung über die Tätigkeit von Landesschuldenverwaltungen
 auf dem Gebiete der Vorzugsrenten vom
13 Oktober 1925... .... —_—_
Zweite Bekanntmachung über die Tätigkeit von Landesschuldenverwaltungen
 auf dem Gebiete der Vorzugsrenten
 vom 2, Februar 1928 ... VERAR Ö 452 Mae
Rundschreiben des Reichsarbeitsministers und Reichsministers
 des Innern über Vorzugsrente und öffentliche
Fürsorge vom 23, November 1926 » 0000000000 san enne REN
Erlaß des Reichsministers der Finanzen über die außerordentliche
 Vorzugsrente vom 30, Dezember 1926 und
3, Juli 1927 ik OWN CR KR cha  emen 5 AUS RUE KEN
Bekanntmachung über das deutsech-französische Abkommen
 wegen Durchführung der deutschen Aufwertungsgesetzgebung
 in Frankreich vom 16, Juli 1926 ......5...., 178
Verordnung über den Ausschluß der Aufwertung zugunsten
 dänıscher Staatsangehöriger vom 24. Januar 1928 184
i4. Deutsch-polnisches Aufwertungsabkommen .. .... ..... 183
15. Bekanntmachung des Reichsministers der Finanzen vom
8. April 1927 über den Ankau[ von Anleiheablösungsschuld
 und Auslosungsrechten ...... ... Seen...
Verlosungsordnung der BReichsschuldenverwaltung für
die Auslosungsrechte der Anleiheablösungsschuld des
Deutschen Reichs vom 15. Dezember 1927.

175

199

IV. Anleihen auf Grund des Dawes-Plans

Seite
i. Gesetz über die Londoner Konferenz vom 30. August 1924 202
2. Die Deutsche Äußere Anleihe 1924. .. ......- 50004 208
a) Der GeneralBond vom 10, Oktober 1924 ..... ..00070000 «203
b) Verzinsungs- und Tilgungspläne der Deutschen Äußeren
 Anleihe von 1924 „2... a ua DI
Bekanntmachung der Reichsschuldenverwaltung vom
26. August 1925 über Papier, Ausfertigung und Entwertung
 der Schuldurkunden der Deutschen Äußeren
Anleihe IOZE a 107 Cr HR ER EHER EEK RE I Ka a DI
Die Reparations-Schuldverschreibungen der Deutschen
Reichsbahn-Gesellschaft ....0..0.0000000 v0ih urn ...,. 219
a) Auszug aus dem Gesetz über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft
 (Reichsbahngesetz) vom 20, August 1924 .. %19
b) Auszug aus der Satzung der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft
 (Gesellschaftssatzung) vom 30, August 1924 226
Die Obliyation-n Be asıung der Deutschen industrie ... 285
a) Gesetz über die Industriebelastung (Industriebelastungs-.
gesetz) vom 30. August 1924 .. 74x 230

„MW

7y'
        <pb n="6" />
        Seite
b) 8 25 der Ersten Durchführungsbestimmungen zum Gesetz
 über die Industriebelastung (Industriebelastungsgesetz)
 vom 28, Oktober 1924 . ...0000000 000 Gen nerreen 270
Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Industriebelastung (Industriebelastungsgesetz)
vom 27. Mai 1925 2.2.4 as KowH ©

n

271

V Anleihen der Reichspost

Seite
Auszug aus dem Reichspostfinanzgesetz vom 18, März 1924 279
Vl. Anleihen der Schutzgebiete
Seite

Auszug aus dem Gesetz über Einnahmen und Ausgaben der
Schutzgebiete vom 30. März 1892 in der Fassung des Geseizes‘
 vom 18. Mai 1908 ... ..« +
Anhang: Anleihedenkschrift 1927 ..
Sachverzeichnißd .....1...40

283
287
. 3921

1
        <pb n="7" />
        Einleitung

I. Allgemeiner Überblick, Die öffentliche Anleihe
ist, so sagt Freund im KEingange seines noch
heute grundlegenden Werkes „Die Rechtsverhältnisse
der öffentlichen Anleihen“, eine der modernen Konzentrationsformen
 des Kapitals. Sie hat die Bestimmung,
 viele untätige kleine Kapitalien zu einer großen
Masse zu vereinigen und denjenigen Stellen zuzuführen,
an denen die gewaltige Geldbeträge erfordernden Aufgaben
 des Staatslebens, der Volkswirtschaft, des weltwirtschaftlichen
 Verkehrs gelöst werden. Das für
Zwecke der Anleihe aufzubringende Kapital wird in
bestimmte abgerundete Teilbeträge von meist verschiedenartiger
 Höhe zerlegt (gestückelt); über die
Teilbeträge werden regelmäßig Urkunden, in denen die
Forderung verkörpert ist (Wertpapiere), ausgestellt. Die
Anleihe ähnelt der Aktiengesellschaftsform. Doch besteht
 ein grundlegender Unterschied darin, daß der
Aktionär nicht Gläubiger dieser Erwerbsgesellschaft,
sondern Mitunternehmer wird und deshalb auch keine
Zinsen als festen Preis für die Überlassung der Kapitalnutzung,
 sondern je nach der Höhe seiner Einlage
einen entsprechenden Anteil am Reingewinn (Dividende)
 erhält.

Unter Anleihe im allgemeinen versteht
man die kreditweise Hereinnahme eines größeren
Geldbetrages aus fremden Wirtschaften in die eigene,
bei dessen Beschaffung sich, im Gegensatze zur Darlehnsaufnahme.
 der Sehuldner oder die die Anleihe

TY
        <pb n="8" />
        übernehmende Bankengruppe nicht an Einzelpersonen,
sondern an eine unbekannte Vielheit von Personen
wendet. Darlehen, über die Schuldscheine ausgestellt
sind, fallen hiernach nicht unter den Anleihebegriff;
sie sind aber, um sie bei der Ablösung den Anleihen
gleichzustellen, durch 8 30 Abs, 3 des Anleiheablösungsgesetzes
 vom 16. Juli 1925 ausdrücklich zu Anleihen
im Sinne des 8 30 Abs. 1 dieses Gesetzes erklärt worden
(vgl. hierzu Urteil des Reichsgerichts vom
23. März 1927 in Entsch. Bd. 116 S. 166 ff.).
Der Ausdruck öffentliche Anleihe wird
neuerdings auf die von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts (insbesondere Reich, Länder, Gemeinden,
 Gemeindeverbände) aufgenommenen Anleihen
beschränkt.
Nach der heute wohl herrschenden Lehre ist das
durch die Aufnahme von Anleihen begründete Verhältnis
 zwischen dem Staat und seinen
Gläubigern privatrechtlicher Natur. Der Staat
handelt hier nicht als Hoheitsperson. Vielmehr stehen
die Anleihegläubiger und der Staat als Privatrechtssubjekt
 (Fiskus) sich als gleichberechtigte Vertragsparteien
 gegenüber, Dementsprechend hat selbstverständlich
 der Gläubiger das Recht, den Staat aus Anleiheforderungen
 wie aus jeder anderen Forderung zu
verklagen. Dies ist von der Rechtsprechung in
Deutschland niemals in Zweifel gezogen und es sind
dementsprechend auch Klagen gegen das Reich auf
Zahlung von Anleihezinsen und dergleichen formell
zugelassen worden (vergleiche z. B. Urteil des Reichsgerichts
 vom 27, Januar 1927 in der Juristischen
Wochenschrift 1927 Seite 18483). Die Stellung des
Gläubigers ist nur insofern ungünstiger als gegenüber
 sonstigen Schuldnern, als der Staat gleichzeitig
Gesetzgeber ist. Indessen ist weder im Reiche noch
        <pb n="9" />
        in Preußen jemals durch Gesetz bestimmt worden,
daß Forderungen aus Anleihen unklagbar seien, Aus
wichtigen verwaltungstechnischen Gründen ist lediglich
 für den Sonderfall der Anleiheablösung durch 86
der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
 über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom
8. September 1925 (RGBI. I S. 385), 8 1 der Zweiten
Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom
2. Juli 1926 (RGBIl. I S. 83483) und 8 46 der Dritten
Durchführungsverordnung vom 4. Dezember 1926
{RGBL.I S. 494) angeordnet worden, daß Ansprüche
auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher
Anleihen nur in den Verfahren geltend gemacht werden
 können, die in den zur Durchführung dieses Gesetzes
 zu erlassenden Verordnungen geregelt werden,
und daß der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist.
Die Aufnahme der Anleihe stellt sich nicht
etwa, wie man früher vielfach angenommen hat, als
Darlehensaufnahme, sondern..als. Verkauf. einer Forderung
 oder eines sie verkörpernden.. Wertpapiers..dar (so
insbesondere Freund a.a.0. S. 68 fIf.; Urteil des
Reichsgerichts vom 13. März 1891 in Entsch.
Bd, 28 S. 29—31).
Die Begebung der Anleihen kann auf
Joppeltem Wege geschehen. Entweder tritt der Staat
mit dem Publikum unmittelbar in Verbindung (Auflegung
 zur öffentlichen Zeichnung) oder er bedient sich
der Hilfe von Zwischenhändlern, die die Anleihe auf
eigene Rechnung und Gefahr übernehmen und die
Stücke dann an ihre Kundschaft absetzen oder ihrerseits
 zur öffentlichen Zeichnung auflegen (Mitwirkung
der Banken).
Man unterscheidet zwischen Rentenanligihen
und Tilgungsanleihen. Eine Rentenanleihe

77
        <pb n="10" />
        liegt vor, wenn dem Gläubiger gegenüber keine Verpflichtung
 übernommen worden ist, zu einem bestimmten
 Zeitpunkte zu tilgen. Der Schuldner erfüllt
hier alle seine Verpflichtungen, indem er nur die
Zinsen zahlt. Die Rentenschuld ist eine kündbare,
wenn der Staat sich das Recht vorbehält, sie zu kündigen.
 Demgegenüber ist eine Tilgungsanleihe die, bei
der eine Verpflichtung eingegangen ist, sie nach bestimmten
 Grundsätzen zu den in der Anleiheurkunde
festgesetzten Zeitpunkten zu tilgen. Die {finanziellen
Methoden der Tilgung sind verschiedener Art (ratenweise
 Tilgung zu einem bestimmten Prozentsatze des
Gesamtkapitals unter Zuwachs der durch die Tilgung
ersparten Zinsen; Verwendung einer festen Summe
jährlich für die Tilgung neben dem Zinsenbedarf; verstärkte
 Tilgung; Gesamttilgung). Auch für die praktische
 Durchführung der Tilgung gibt es mehrere Möglichkeiten:
 entweder eine Tilgung lediglich durch Auslosung
 zur Rückzahlung zum Nennwert oder eine Tilgung
 lediglich durch Rückkauf (d. h. freihändigen Ankauf
 zum Tageskurse) oder eine Tilgung, bei der sich
der Schuldner das Recht vorbehält, durch Auslosung oder
Rückkauf die Anleihe zu tilgen, oder eine Tilgung durch
Auslosung zur Rückzahlung mit Aufschlag oder
endlich eine Tilgung, bei der die Stücke nach einem
festen Plan ausgelost und bei der jeweiligen Auslosung
einige Nummern mit besonderen Prämien gezogen
werden (Prämienanleihen). Ein Kündigungsrecht
 der Gläubiger kommt bei öffentlichen Anleihen
im allgemeinen nicht vor, weil dadurch die Verwaltung
 des Schuldenwesens in nicht erträglicher Weise
erschwert werden würde. Eine Ausnahme bildete die
deutsche Sparprämienanleihe von 1919, bei der dem
Inhaber eines Stückes vom 20. Jahr ab das Recht der
Kündigung zum Tilgungswert, d. h. zum Nennbetrage

XIT
        <pb n="11" />
        von 1000 Mark nebst Zuschlag von 50 Mark für jedes
verflossene Jahr unter Abzug von 10%, eingeräumt
worden war. Hiermit sollte, da die Frist von 20 Jahren
 die Zeit war, die vielfach von Aussteuer-, Militärdienst-
 und ähnlichen Versicherungsgesellschaften für
die Zahlung der versicherten Summe gewählt wird,
die Sparprämienanleihe zu einer Art Versicherungspolice
 gestaltet werden. Auch wies man darauf hin,
daß das in einer Sparprämienanleihe angelegte Geld
sich in den Fällen der Kündigung nach dem 20. Jahre
so verzinsen würde, als hätte man den Nennwert der
Schuldverschreibung zu 3% Zins auf Zins bei einer
Sparkasse oder ähnlichen Geldanstalt angelegt.
Die Laufzeit der Tilgungsanleihen ist verschieden.
Kurzfristige Anleihen nennt _ man. häufig Schatz:
an WEiSunAeD, wenn auch vereinzelt Schatzanweisungen
 mit langer Laufzeit — z. B. während des
Krieges — ausgegeben worden sind. Kurzfristige unverzinsliche
 Schatzanweisungen entsprechen dem Bedürfnis,
 zeitweilige Fehlbeträge in der Staatskasse im
Laufe des Rechnungsjahres auszugleichen. Bei den
kurzfristigen Anleihen spricht man von schwebender,
 bei den langfristigen von fu ndierter Schuld.
Ursprünglich bezeichnete man allerdings als fundierte
Schulden, der Bedeutung des Wortes „fundiert“ entsprechend,
 nur solche, deren Dienst durch bestimmte
Einnahmequellen sichergestellt war, wie jetzt zum Beispiel
 bei der Deutschen äußeren Anleihe von 1924
(sog, Dawes-Anleihe),
Eine weitere Unterscheidung ist die nach
äußeren undinneren Anleihen. Die Staatsangehörigkeit
 der Zeichner oder späteren Gläubiger
spielt hierbei keine Rolle. Vielmehr bezeichnet man
als innere Anleihe diejenige, die aus einer Emission

XIII
        <pb n="12" />
        im eigenen Lande des borgenden Staats herrührt, und
als äußere Anleihe diejenige, bei der die Emission ganz
oder zum größten Teil an ausländischen Plätzen erfolgt
 ist (z. B, die Dawes-Anleihe).
In der Regel sind die öffentlichen Anleihen fortlaufend
 verzinslich. Den eigentlichen Schuldurkunden,
die man auch Mantel nennt, werden zu diesem
Zwecke Zinsscheine (Kupons) und Erneuevungsscheine
 zur Abhebung weiterer Zinsscheine
(Talons) beigegeben. Die Zinsscheine sind selbständig
umlaufsfähig und können ohne die Hauptforderung
geltend gemacht werden. Der Erneuerungsschein ist
kein Wertpapier, sondern ein sog. Legitimationspapier;
 er wird nicht ausgestellt, um das Recht auf
neue Zinsscheine von der Hauptobligation abzulösen,
sondern nur, um die beschwerende und gefährdende
Vorlegung der letzteren zu ersparen (so Urteil des
Keichsgerichts vom 28. Oktober 1893 in Entsch.
Bd. 31 S. 145 ff.)
Eine Änderung der Verzinsung geschieht mitunter
im Wege der sog. Konvertierung oder Konversion.
 Regelmäßig ist die Konversion darauf
gerichtet, dem Schuldner _ günstigere Bedingungen,
insbesondere eine Herabsetzung des Zinsfußes, zu. verschaffen,
  Vorausseizung für ihre Vornahme ist das
Einverständnis der Gläubiger, Eine freie Verein-Darung
 vor der erstzulässigen Rückzahlung wird nur
sehr selten zustandekommen. Die Zustimmung der
Gläubiger sucht der Schuldner meist dadurch zu erlangen,
 daß er sie in einem Zeitpunkte, zu dem ihm
das Recht der Kündigung oder der Rückzahlung zusieht,
 vor die Wahl stellt, entweder den Nennbetrag
der Schuldverschreibungen in bar zu erhalten oder
sich den neuen Bedingungen zu fügen und Schuldverschreibungen
 ‚von demselben Betrage, aber zu einem

XIV
        <pb n="13" />
        niedrigeren Zinsfuße, bezw. zu Bedingungen, die in
sonstiger Weise gegenüber den ursprünglichen abweichen,
 anzunehmen. Voraussetzung für das Gelingen
 einer solchen Konvertierung. .ist,..daßdie_zu
konvertierende Anleihe im Kurs.über..pari steht, und
andere Anleihen desselben oder eines gleichwertigen
Schuldners, die in ihren Bedingungen, insbesondere im
Zinssatze, den angebotenen Bedingungen entsprechen,
den Parikurs ebenfalls überschritten, wenigstens aber
erreicht oder nahezu erreicht haben; im letzteren
Falle wird vom Schuldner mit der Umwandlung den
Gläubigern eine Konvertierungsprämie angeboten, die
mindestens den Kursfehlbetrag ausgleicht. An Stelle
des Umtauschs der alten Stücke in neue kommt häufig
 ein bloßer Vermerk durch Abstempelung auf den
bisherigen Schuldverschreibungen vor. Konversionen
großen Umfangs sind in Preußen durch das Gesetz,
betreffend die Kündigung und Umwandlung der 4%
prozentigen konsolidierten Staatsanleihe, vom 4. März
1885 (GS. S. 55) und das Gesetz, betreffend die Kündigung
 und Umwandlung der 4prozentigen konsolidierten
 Staatsanleihe, vom 23. Dezember 1896 (GS.
S. 269) vorgenommen worden. Im Reich ist in ähnlicher
 Weise durch das Gesetz, betreffend die Kündigung
 und Umwandlung der 4prozentigen Reichsanleihe,
 vom 8. März 1897 (RGBIl. S. 21) die Konversion
 der 4prozentigen Reichsanleihe in eine 3%
prozentige erfolgt. Der vereinzelte Fall einer Höher:
konvertierung (sog. Arrosierung), d. h. einer Heraufsetzung
 des. Zinsfußes, ist aus den in der Anleihedenkschrift
 1927 .dargelegten Gründen (siehe Anhang
S. 289) bei der 5prozentigen Reichsanleihe von 1927 geschehen;
 auf Grund des 8 3 Abs. 1 Satz 2 der Reichs-Schuldenordnung
 hat hier der Reichsminister der Fi-17
        <pb n="14" />
        nanzen den Zinsfuß der Anleihe für einen Zeitraurtt
von 7 Jahren von 5 auf 6% erhöht. Das gleichzeitige
Angebot einer Zurückzahlung in bar war in diesem
Falle, wo dem Anleihegläubiger lediglich ein Vorteil
gewährt wurde, nicht nötig.
Als Konsolidation oder Konsolidierung
 wird die Vereinigung mehrerer Anleihen mit
verschiedenen Bedingungen zu einer einheitlichen Gesamtanleihe
 bezeichnet. Ein Hauptbeispiel bildet hierfür
 das Gesetz, betreffend die Konsolidation Preußischer
 Staatsanleihen, vom 19. Dezember 1869 (GS.
S 1197), durch das im Interesse einer Vereinheitlichung
 der Staatsschuld und damit einer Erleichterung
 der Verwaltung für 17 teils 4Mprozentige, teils
4prozentige preußische Staatsanleihen die Umwandlung
 in eiue einheitliche konsolidierte 4%prozentige
Staatsanleihe angebahnt wurde, deren Sehuldverschreibungen
 man als „Konsols“ bezeichnete, ;
Was schließlich die Lombardierung von
Reichsanleihen anbetrifft, so ist nach 8 21 Ziffer 3
letzter Absatz des Bankgesetzes vom 30. August 1924
die Beleihung langfristiger Schuldverschreibungen des
Reichs durch die Reichsbank unter der Bedingung
gestattet, daß für die Darlehen neben der Pfandsicherheit
 zwei Verpflichtete haften, von denen einer
eine Bankfirma sein muß, die in Deutschland Geschäfte
 betreibt. Nach einer am 26, Januar 1928 vom
Reichsminister der Finanzen bekanntgegebenen Regelung
 ist unter Führung der Reichsanleihe-Aktiengesellschaft
 eine Gemeinschaft von Banken gebildet
worden, deren Mitglieder sich bereit erklärt haben,
die hach dem Bankgesetz erforderliche zusätzliche
Bürgschaft provisionsfrei für den Darlehnsnehmer zu
übernehmen. Außerdem werden die Darlehnsnehmer,

XVI
        <pb n="15" />
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Zu

AP

die von dieser Einrichtung Gebrauch machen, zu einer
etwaigen Stempelpflicht der Bürgschaftsurkunde nicht
herangezogen. Der Darlehnsnehmer braucht mit der
Bank, die die Garantie für das betreffende Darlehen
übernimmt, nicht in Verbindung zu treten. Er wendet
 sich, ebenso wie bei der Beleihung anderer Wertpapiere,
 lediglich an die für ihn zuständige Reichsbankanstalt,
 wo er jede gewünschte Auskunft erhält
und die erforderlichen Förmlichkeiten sofort erfüllen
kann. Die Auszahlung der Darlehnssumme wird durch
die Einholung der Bürgschaft nicht aufgehalten, Von
den langfristigen Schuldverschreibungen des Reichs
sind im Lombardverkehr mit der Reichsbank zurzeit
zugelassen: Anleiheablösungsschuld des Deutschen
Reichs mit Auslosungsscheinen, 6prozentige Deutsche
Reichsanleihe 1927 und 6%prozentige Schatzanweisungen
 der Deutschen Reichspost.
Die Vorschriften, welche auf die Begebung und die
Verwaltung der Anleihen des Deutschen Reichs zur
Anwendung kommen, sind im wesentlichen in der
Reichsschuldenordnung. vom 12. Februar 1924
zusammengefaßt.

IL Reichsschuldenverwaltung. Die Bearbeitung
der Reichsanleihen liegt der Reichsschuldenverwaltung
 ob, einer Behörde, die in Berlin ihren
Sitz hat.

Die Geschäfte der NEE de Bet wall werlen
bis zum 1. April 1924 von der renpischen Haur er
waltung der Staatsschulden mitgeführt, ee
dem die Reichsschuldenverwaltung eine n TE
ist, die die Geschäfte des preußischen Schu
miterlediegt.

Y VII
        <pb n="16" />
        Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden
und damit die Reichsschuldenverwaltung hat eine
lange und ruhmvolle Geschichte. Sie wurde durch Kgl.
Verordnung vom 17, Januar 1820 — unter Abzweigung
von dem damaligen „Ministerium des Schatzes und für
das Staatskreditwesen“ — geschaffen; ihr wurde die
Verwaltung der gesamten Staatsschuld übertragen; sie
hatte insbesondere dafür einzustehen, daß die Schuld
gehörig verzinst und getilgt wurde, neue Schulden nur
auf Grund und nach Maßgabe gesetzlicher Ermächtigungen
 kontrahiert und die eingelösten Schuldurkunden
 ordnungsmäßig aufbewahrt und vernichtet
wurden, Man erachtete es also als notwendig, für die
Verwaltung. der Stäätsschulden eine besondere Behörde
zu schaffen,.und zwar als eine den Ministerien gleichstehende,
 „Zentralbehörde.. mit. den stärksten ‚Garantien
für_ihre_Selbständigkeit,. Unabhängigkeit und Unbeeinf{lußbarkeit.


Infolge Einführung der Verfassung in Preußen kam
es zu einer teilweisen Umgestaltung der Hauptverwaltung
 der Staatsschulden durch das Gesetz vom 24, Februar
 1850, das bis zum 1, April 1924 die Grundlage
des preußischen Staatsschuldenwesens gebildet hat,
Einen wichtigen Abschnitt in der Geschichte der
Behörde bedeutete das Bundesgesetz vom 19. Juni 1868,
dessen Bestimmungen in den späteren Anleihegesetzen
des Norddeutschen Bundes und dann des Deutschen
Reichs jedesmal in Bezug genommen wurden. Hiernach
 waren die Bundes- und Reichsanleihen von der
Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden nach
Maßgabe des erwähnten Gesetzes vom 24. Februar 1850
mitzuverwalten, Durch die BReichsschuldenordnung
vom 19. März 1900, die die Aufnahme und Verwaltung
der Reichssehulden umfassend regelte, wurde dann be-X

 VIII
        <pb n="17" />
        stimmt, daß die Verwaltung der Reichsanleihen bis
auf weiteres der Preußischen Hauptverwaltung der
Staateschulden unter der Bezeichnung „Reichsschuldenverwaltung“
 verbleiben sollte.
In der Folgezeit verursachte das riesige Anschwellen
 der Reichsschulden während des Weltkrieges
und nach seiner Beendigung eine gewaltige Ausdehnung
 des die Reichsschuld betreffenden Teils der Geschäfte
 der Hauptverwaltung der Staatsschulden. Das
führte zu der bereits erwähnten Änderung der Organisation
 unter Umkehrung des bisherigen Zustandes.
In diesem Sinn ergingen die Reichsschuldenordnung
vom 18, Februar 1924 und die preußische Staatsschuldenordnung
 vom“ 12, März 1924, in denen zugleich das
gesamte Schuldenwesen des "Reichs und Preußens neu
geregelt wurde. Die Organisationsänderung trat mit
dem 1. April 1924 in Kraft. Dieser Tag bildet daher
einen entscheidenden Wendepunkt in der Geschichte
der Behörde, Nach einer mehr als hundertjährigen
?rfolgreichen Wirksamkeit ist fortan die Hauptverwaltung
 der Staatsschulden als selbständige preußische
Behörde aufgehoben und an ihre Stelle die Reichsschuldenverwaltung
 getreten. Bei der Übernahme der
Schuldenverwaltung auf das Reich am 1. April 1924
wies der damalige preußische Finanzminister von
Richter auf die Notwendigkeit hin, eine abseits
 von der Politik stehende, jeder Beeinflussung
unzugängliche, lediglich und unbeirrbar Gesetz und
Vertrag respektierende Schuldenverwaltung zu haben.
In ähnlicher Weise pries der damalige Reichsminister
der Finanzen, spätere Reichskanzler Dr. Luther
den Gedanken einer unabhängigen Schuldenverwaltung
überhaupt. „Die Größe dieses Gedankens“, so sagie er,
„kann gegenwärtig gar nicht hoch genug veranschlagt

XIX
        <pb n="18" />
        werden. Je mehr wir in Verhältnissen leben, die vielleicht
 immer wieder Erschütterungen ausgesetzt sind,
je mehr unsere ganze europäische Welt — nicht nur
Deutschland — vielleicht noch vor Bewegungen steht,
deren Ausmaß niemand abmessen kann, um so wichtiger
 ist es, wenn-in diesem Hin und Her politischen
Werdens die höchsten Gedanken, die ein Staatswesen
um seiner eigenen Kraft willen herausstellen kann,
sicher. und verfestigt bleiben. Es scheint mir, daß die
größten Leistungen unserer abendländischen Staatsgedanken
 sich gerade in denjenigen Behörden ausdrücken,
 die in Unabhängigkeit von den jeweiligen
politischen Beamten dafür sorgen, daß der Staat seine
Aufgaben in einer unanfechtbaren Weise erfüllt, so daß
dus Vertrauen der Menschheit zu diesein Staate gerade
auf dieser Brücke besunders stark bleibt, Daß das für
die finanziellen Aufgaben des Staates gilt, ist gerade
Sache der Reichsschuldenverwaltung.“
Nach der neuen Reichsschuldenordnung vom 13. Februar
 1924 ist die organisatorische Stellung der Reichsschuldenverwaltung
 dieselbe wie früher geblieben. Der
Reichsschuldenverwaltung sind gemäß 8 23 gewisse
wichtige Geschäfte (insbesondere An- und Ausfertigung
sowie Ausreichung und Wiedereinziehung der Schuldurkunden;
 Verzinsung und Tilgung der Schulden;
Führung des Sehuldbuchs) derart übertragen, daß sie
dafür „selbständig und unbedingt verantwortlich“ ist.
Sie ist nach $ 24 „eine von der allgemeinen Finanzverwaltung
 abgesunderte, selbständige Reichsbehörde“,
lie nur insoweit der oberen Leitung des Reichsministers
der Finanzen unterliegt, „als dies mit der ihr nach
8 28 beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist“. Ihr
Präsident ist nach $ 28 Abs. 2 in disziplinarer Hinsicht
„oherste“ Reichsbehörde, Die Mitglieder des Kollegiums
 und die Hilfsarbeiter haben nach 8 830 vor dem

X
        <pb n="19" />
        Antritt ihres Amtes einen besonderen Eid zu leisten;
außerdem haben die Mitglieder nach 8 28 eine der richterlichen
 ähnliche unabhängige Stellung. Vor allem
aber ist der Reichsschuldenverwaltung damit, daß ihr
nach $ 23 die ordnungsmäßige Ausstellung und Ausreichung
 der Schuldurkunden des Reichs zu eigener
Verantwortung übertragen ist, die Kontrolle darüber
anvertraut, daß sich die Anleihen im Rahmen der gesetzlichen
 Ermächtigungen halten. In dieser Präventivkontrolle
 mit Vetorecht gegenüber der Reichsregierung
 und der ihrer unbedingten Selbständigkeit und
Verantwortung unterstellten Sorge für die richtige
Verzinsung und die gesetz- und vertragsmäßige Tilgung
der Anleihen liegt die in den erwähnten Reden der
Minister von Richter und Luther mit Recht hervorgehobene
 ganz eigenartige hohe staatsrechtliche Bedeutung
 der Reichsschuldenverwaltung.
Nach 8 25 der Reichsschuldenordnung bildet die
Reichsschuldenverwaltung „ein Kollegium, bestehend
aus einem Präsidenten, seinem. Stellvertreter und mindestens
 drei sonstigen hauptamtlichen besoldeten Mitgliedern“.
 Die büromäßige Erledigung der Geschäfte
der Reichsschuldenverwaltung geschieht durch das
Hauptbüro, die Hauptbuchhalterei, die Kontrolle der
Reichspapiere, die Reichsschuldenkasse und das Reichsschuldbuchbüro.

Über alle der Behörde unter eigener Verantwortlichkeit
 übertragenen Geschäfte übt der Reichsschuldenausschuß,
 der aus 6 Mitgliedern des
Reichsrats, 6 Mitgliedern des Reichstags und dem Präsidenten
 des Rechnungshofs des Deutschen Reichs als
Vorsitzenden besteht, die Aufsicht aus.

JII. Anleiheablösung., Die Schuldverschreibungen
des Reichs und der Länder sind in. den Jahren

XXI
        <pb n="20" />
        nach dem Weltkriege von dem Verfall der deutschen
Währung ebenso betroffen worden wie die von privaten
 Personen ausgegebenen Schuldverschreibungen.
Bei der Aufwertung hat aber eine gleichmäßige Behandlung
 nicht stattgefunden. Für die privatrechtlichen
 Forderungen haben die Rechtsprechung und die
3, Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 (RGBL I
S. 74) maßgebende Grundsätze aufgestellt. Dagegen
wurde davon abgesehen, über den Inhalt der auf Markwährung
 gestellten Anleiheverpflichtungen der öffentlichen
 Hand Bestimmung zu treffen. Die 3. Steuernotverordnung
 gab vielmehr dem Reiche, den Ländern
und den Gemeinden ein Moratorium für die Erfüllung
ihrer vor dem Inkrafttreten der Verordnung aufgenommenen
 und auf Mark lautenden Anleiheschulden. Ihr
S 16 schrieb vor, daß die Verzinsung und Einlösung
solcher Anleihen „bis zur Erledigung sämtlicher Reparationsverpflichtungen“
 nicht gefordert werden
könnten, und befreite andererseits die Gläubiger von
der Verpflichtung, „den Reichsmarkbetrag von Zins
und Kapital zum Nennbetrag als Schulderfüllung anzunehmen“,
 Dieser Schwebezustand wurde durch das
Anleiheablösungsgesetz vom 16, Juli 1925, das gleichzeitig
 mit dem Aufwertungsgesetz in Kraft getreten
ist, beseitigt, Auch hier ist trotz der engen Verwandtschaft
 der in den beiden Gesetzen behandelten Gebiete
mit Rücksicht auf die Überschuldung des Reichs im
Zusammenhange mit dem Ausgange des Weltkrieges
keine gleichartige Regelung erfolgt, was schon äußerlich
 dadurch erkennbar ist, daß das Anleiheablösungsgesetz
 den Ausdruck „Aufwertung“ vermeidet und
immer nur von einer „Ablösung“ der Markanleihen
redet.
Die durch das Reichsgesetz vom 16. Juli 1925 vorgenommene
 Anleiheablösung steht nach Umfang und

YYII
        <pb n="21" />
        Art in der Finanzgeschichte Deutschlands, ja, man
zann ohne Übertreibung sagen, Europas und der ganzen
Welt, einzig da. Der Gesamtbetrag der Anleihen, auf
lie sich das Gesetz bezieht, beträgt — abgesehen von
den Anleihen aus der Inflationszeit nach dem Kriege
— rund 84 Milliarden Mark. Davon entfallen auf das
Reich rund 74 Milliarden, auf die Länder rund 1%
Milliarden und auf die Gemeinden rund 9 Milliarden,
wogegen die Aufwertung der Hypotheken insgesamt
nur rund 40 Milliarden umfaßt hat.
Ausgeschlossen von dem Umtausch und für wertlos
erklärt waren nach 8 3 des Anleiheablösungsgesetzes
verschiedene Reichsschuldurkunden. Zunächst die
Zwangsanleihe, die auf Grund des Gesetzes vom
20. Juli 1922 (RGBI. I S. 601) ausgegeben worden war.
Schon Laband hat einmal ganz allgemein von
Zwangsanleihen, die man vielfach als ein „Zwischending
 zwischen Anleihe und Steuer“ angesehen hat,
gesagt, sie würden nur „im Scherze oder sarkastisch“
als Anleihe bezeichnet. Nun ist die Zwangsanleihe
auch vom Gesetzgeber ihres Anleihecharakters entkleidet
 und zur reinen Steuer herabgedrückt worden.
Nicht umtauschfähig waren ferner die unverzinslichen
 Schatzanweisungen des Deutsachen
 Reichs, soweit sie nicht für Kriegsschäden
im Entschädigungsverfahren ausgegeben sind. Solche
unverzinslichen Schatzanweisungen waren in der Inflationszeit
 das wichtigste Kreditinstrument des Reichs,
da sie von der Reichsbank wie Wechsel diskontiert
und zur Notendeckung verwendet wurden. Der größte
Teil von ihnen war von der Reichsbank, ein verhältuismäßig
 geringer Betrag vom Publikum erworben
worden. Wie Neufeld (Anleiheablösungsgesetz,
S. 64) mitteilt, war bei der Vorlage des Entwurfs zum
Anleiheablösungsgesetz nur noch ein Betrag im Werte

XXIII
        <pb n="22" />
        von annähernd 9 Goldmark im Verkehr. Endlich war
zin Anspruch ‚auf Ablösung ausgeschlossen für ‘die
Reichskassenscheine und die Darlehnskassenscheine,
 da diese Schuldurkunden als Papiergeld
 anzusehen und dementsprechend wie die
Reichsbanknoten zu behandeln waren. Die im ersten
Entwurfe des Anleiheablösungsgesetzes ($ 7 Abs. 2)
vorgesehene Bestimmung, daß die Reichs- und Darlehnskassenscheine
 sowie die Zwangsanleihe und die
nicht im Entschädigungsverfahren ausgegebenen unverzinslichen
 Reichsschatzanweisungen ihrem Marknennbetrag
 entsprechend — also wie die alten Reichsbanknoten
 mit 1 Reichsmark für 1 Billion Mark Nennbeitrag
 — einzulösen seien, ist bei der Beratung des
Entwurfs im Reichstagsausschuß gestrichen worden,
weil es ausgeschlossen war, daß sich in einer Hand
Wertpapiere dieser Arten über einen eine Einlösung
überhaupt ermöglichenden Gesamtnennbetrag zusammenfinden
 konnten.
Die Eigentümlichkeit des Anleiheablösungsgesetzes
besteht in der unterschiedlichen Behandlung von Altand
 Neubesitz. Diese Scheidung ist im wesentlichen
 wohl gefühlsmäßig auf einen „heiligen Zorn
gegen die Spekulanten“ zurückzuführen. Nach der Begründung
 zum Gesetzentwurfe war es „ein Hauptzweck“
 der Anleiheablösung, „den Anleihegläubigern,
die durch das Festhalten an ihrem Anleihebesitz. im
Zusammenhange mit der Geldentwertung Vermögensverluste
 erlitten haben, einen Ausgleich für diesen
Schaden zu geben“. Dazu kam eine weitere Erwägung.
„Die Mittel, die das Reich auf absehbare Zeit für seine
Anleihen aufwenden kann“, so heißt es in der Begründung,
 „sind gering. Wollte man sie auf den ganzen
Kreis der Anleihegläubiger verteilen, so erhielte der

XXIV
        <pb n="23" />
        ainzelne geringwertige Beträge, die keinem Erleichterung
 bringen können“. Die rechtliche Natur der Inhaberpapiere
 machte freilich dem Gesetzgeber Schwierigkeiten,
 da nach ihr, wie die Begründung hervorhebt,
„das Recht auf Umwandlung der Anleihe selbst für
alle Gläubiger in derselben Weise geregelt werden
muß“. Es galt also, diesem Bedenken Rechnung zu
tragen und doch zugleich den Altbesitzern mehr zu
geben als den Neubesitzern. Dementsprechend ist in
dem Anleiheablösungsgesetz die Regelung so getroffen
worden, daß grundsätzlich jeder Besitzer von Markanleihen
 des Reichs einen Anspruch auf Anleiheablösungsschuld
 nach demselben Satze hat und daneben den
Altbesitzern weitere Vermögensvorteile zugewendet
werden, die nach der technischen Ausgestaltung von
der Anleiheablösungsschuld abgesondert sind.
Die hiernach jedem Besitzer von Markanleihen des
Reichs ganz unabhängig von der Dauer des Besitzes
zu gewährende Anleiheahläsungsschuld lautet
 auf Reichsmark. Sie kann von dem Gläubiger
nicht gekündigt werden. Eine Verzinsung findet
bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen
nicht statt. Der Umtausch erfolgte grundsätzlich
im Verhältnis von 1000 Mark MNennbetrag zu
25 Reichsmark, also zu 2%%, so daß z. B. ein
Besitzer von 4000 Mark Kriegsanleihe 100 Reichsmark
 unverzinsliche Anleiheablösungsschuld, die
in der Zeit seit ihrer amtlichen Notierung im Februar
1927 bis zum 80. November 1928 einen Börsenkurs
zwischen 34,5 und 10,6 gehabt hat, erhielt. Nur einzelne
Anleihen (Sparprämienanleihe, Entschädigungs-Schatz-Anweisungen)
 wurden in einem anderen Verhältnis umgetauscht.
 Ein Anspruch bestand im übrigen nur, soweit
 Anleiheablösungsschuld im MNennbetrage von

XV
        <pb n="24" />
        12,50 Reichsmark oder einem Vielfachen davon zu gewähren
 war. Das bedeutete für den weitaus größten
Teil der zum Umtausch gelangenden Anleihen, daß ein
Mindestbetrag von 500 Mark erforderlich war.
Die sog. Altbesitzer hatten daneben Anspruch auf
ein Auslosungsrecht.
Das Auslosungsrecht (88 8, 12 bis 17 des Anleiheablösungsgesetzes)
 ist das dem Anleihealtbesitzer gewährte
 Recht, an der Tilgung der Anleiheablösungsschuld
 teilzunehmen. Über die Auslosungsrechte sind
auf den Inhaber lautende Auslosungsscheine ausgestellt.
 Die Auslosungsrechte sind in Abschnitte
von 1000, 500, 200, 100, 50, 25 und 12,50 RM.
zerlegt und einzeln mit einem Buchstaben, einer
Gruppenbezeichnung und einer Nummer versehen.
Die Anleiheablösungsschuld wird bis zur Höhe des Gesamtbetrages
 der Auslosungsrechte getilgt. Die Tilgung
 wird in 30 Jahren durchgeführt. Sie hat im
Jahre 1926 begonnen und wird durch jährliche Ziehung
von Auslosungsrechten und deren Einlösung vollzogen.
Ein gezogenes Auslosungsrecht wird durch Barzahlung
des Fünffachen seines Nennbetrages eingelöst. Dieser
Einlösungsbetrag wird mit jährlich 4% v. H. vom
1. Januar 1926 an bis zum Ende des Jahres, in dem
das Auslosungsrecht gezogen wird, verzinst, Die Zinsen
werden nicht laufend entrichtet, sondern sind erst bei
der Einlösung des Auslosungsrechts — ohne Zinseszinsen
 — zu zahlen. Da das Auslosungsrecht seinem
Inhalte nach auf die Tilgung der Anleiheablösungsschuld
 gerichtet ist, bedarf es bei der Verwirklichung
des Auslosungsrechts im Falle seiner Ziehung trotz der
formalen Selbständigkeit von Anleiheablösungsschuld
und Auslosungsrecht ihrer Verbindung, die dadurch
hergestellt wird, daß bei der Einlösung eines gezogenen

XXVI
        <pb n="25" />
        Auslosungsrechts Anleiheablösungsschuld im gleichen
Nennbetrag abzuliefern ist. Von den Zinsen werden
L0% Steuerabzug vom Kapitalertrag einbehalten und
von der Reichsschuldenverwaltung an die zuständige
Finanzkasse abgeführt. Mit diesem Steuerabzug ist
die Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer des
Empfängers von den Zinsen entrichtet. Hiernach erhält
 ein Gläubiger, der z. B. 100 RM. Anleiheablösungsschuld
 und Auslosungsrechte hat, falls diese Auslosungsrechte
 gezogen werden:

VO

1930

1935

1940

1945

1950

1955

an Kapital
RM. ..
an Zinsen
ab 10 v. H.
Steuer '
RM. ... 1101.25
Zusammen
RM.... 601.25) 702,50| 803,75] 905, —11 008,25 IL 1.07.50.

Die Anleiheablösungsschuld mit Auslosungsrechten hat
in der Zeit seit ihrer amtlichen Notierung im November
1926 bis zum November 1928 einen Börsenkurs zwischen
rund 77 und rund 49% des fünffachen Nennbetrages
yehabt,

Die letzte Ziehung der Auslosungsrechte hat bei
der‘ Reichsschuldenverwaltung am 8. Oktober 1928
stattgefunden. Die Auszahlung der Einlösungsbeträge,
die bei dieser Ziehung etwa 170 Millionen RM. ausmachen,
 erfolgte vom 81. Dezember 1928 ab. Die
Ziehungslisten werden im Deutschen Reichsanzeiger
bekanntgemacht, ebenso in der in Grünberg i. Schl.
erscheinenden Allgemeinen Verlosungstabelle, die bei
sämtlichen Banken und Sparkassen eingesehen werden

XXVII
        <pb n="26" />
        kann, und in den Zeitschriften der Sparkassen- und
Kreditgenossenschaftsverbände, Die Einlösung der gezogenen
 Stücke geschieht in Groß-Berlin bei der
Reichsschuldenkasse, außerhalb Berlins bei sämtlichen
mit Kasseneinrichtung versehenen Reichsbankanstalten.
 Die Gläubiger von Schuldbuchkonten erhalten
ihre Einlösungbeträge von Amts wegen durch ‘die
Reichsschuldenverwaltung zugesandt.
Weitere Rechte des Altbesitzers sind die auf Vorzugsrente
 und Wohlfahrtsrente. Von ihnen und von
der Barabfindung wird weiter unten die Rede sein.
Als Stichtag für den Unterschied von Altbesitz und
Neubesitz ist der 1. Juli 1920 bestimmt worden.
Markanleihen des Reichs, die der Gläubiger nachweislich
 vor diesem Tage erworben hat und die ihm von
dem Erwerbe bis zur Anmeldung ununterbrochen gehört
 haben, sind nach 8 9 des Anleiheablösungsgesetzes
Altbesitzanleihen.
Der Umtausch im Neubesitzverfahren
hat sich in den allereinfachsten Formen — gewissermaßen
 über den Ladentisch — abgespielt, da hier der
Inhaber des Stücks oder beim Schuldbuch der eingetragene
 Gläubiger ohne weiteres Anleiheablösungsschuld
 erhielt Bis zum 80. September 1928 hatte die
Reichsschuldenverwaltung für Neubesitzanleihen im
Umtauschwerte von 29,8 Milliarden Mark Anleiheab-Jlösungsschuld
 im Betrage von rund 745 Millionen RM.
gewährt.
Dagegen erforderte das Altbesitzverfahren,
bei dem in jedem einzelnen Falle zu entscheiden
war, ob der Antragsteller die Papiere vor dem 1, Juli
1920 erworben hatte und ob sie ihm seitdem ununterbrochen
 gehört hatten, einen. großen Apparat. Eine
eingehende Darstellung dieses Verfahrens und aller da-YYVIIT
        <pb n="27" />
        mit in Zusammenhang stehenden Fragen gibt die vom
Reichsminister der Finanzen am 14. November 1928
dem Reichstage vorgelegte „Denkschrift über die Ablösung
 der Markanleihen des Reichs“ (Reichstagsdrucksache
 IV 1928 Nr. 474).
Der Altbesitzantrag war bei einer der etwa 20000
Vermittlungsstellen (Banken, Sparkassen, Genossenschaften)
 innerhalb der Antragsfristen einzureichen.
Von hier ging er im Inland an die Anleihealtbesitzstellten,
 die in einer Zahl von 989 bei den Finanzämtern
 errichtet waren, und im Ausland an die
dort (z. B. in London, New York, Paris, Rom, Zürich)
bestellten Sonderkommissare. Nach einer Vorprüfung
 reichten diese Stellen den Antrag an den
Reichskommissar für die Ablösung der Reichsanleihen
alten Besitzes, der durch Verordnung vom 17. August
1925 eingesetzt worden war, weiter, der dann über den
Antrag entschied, soweit nicht von ihm die Entscheidungsbefugnis
 den Anleihealtbesitzstellen überlassen
war. Gegen ablehnende Entscheidungen der Anleihealtbesitzstellen
 war die Beschwerde an den Reichskommissar,
 gegen ablehnende Entscheidungen des
Reichskommissars an die Reichsschuldenverwaltung zugelassen.
 Im übrigen gingen alle Entscheidungen
der Anleihealtbesitzstellen und des Reichskommissars
an die Reichsschuldenverwaltung, die die Anleiheablösungsschuldverschreibungen
 und, soweit Altbesitz
zuerkannt war, auch die Auslosungsscheine durch die
Reichsbank an die Vermittlungsstellen zur Aushändi:
gung an die Antragsteller auslieferte.
Der Reichskommissar hat vom August 1925 bis
31. März 1928 (nach der Verordnung vom 29. Februar
1928 besteht jetzt nur noch eine Abwicklungsstelle) gearbeitet,
 in welcher Zeit von wenig mehr als 2 Jahren

XNYIX
        <pb n="28" />
        rund 4 Millionen Altbesitzanträge eingegangen sind,
für die bis Ende 1928 rund 757 Millionen RM. Auslosungsrechte
 bewilligt wurden. Einschließlich der
Schuldbuchforderungen sind von den gesamten Markanleihen
 des Reichs in Höhe von nahezu 74 Milliarden
 rund 40 Milliarden als Altbesitz anerkannt
worden, auf die für jeden einzelnen der etwa 41% Millionen
 Gläubiger Auslosungsrechte ausgereicht oder in
das Schuldbuch eingetragen wurden.
Da, wie schon hervorgehoben, zur Erlangung von
Auslosungsrechten ein Betrag von mindestens 500 M.
oder einem Vielfachen davon erforderlich war, ist, um
in beschränkten Verhältnissen lebende Anleihegläubiger
 mit ihrem Anspruch auf Aufwertung nicht
völlig ausfallen zu lassen, in 8 47 des Anleiheablösungsgesetzes
 bestimmt worden, daß unter den dort näher
angegebenen Voraussetzungen Gläubigern, die Altbesitzanleihen
 von weniger als 1000 M. haben, auf Antrag
eine Barabfindung von 15 RM. bezw. 8 RM. für
je 100 M, des Anleihenennbetrages zu gewähren war.
Solche Barabfindungsanträge sind in einer Zahl von
rund 800 000 gestellt worden, auf die rund 30 Millionen
Reichsmark zuerkannt worden sind. Da die Antragsfristen
 abgelaufen sind, ist das Verfahren der Barablösung
 abgeschlossen.

Das Anleiheablösungsgesetz bringt die endgültige
Regelung der Markanleihen. Durch seinen 8 1 Abs. 2
werden alle Ansprüche, die nach bürgerlichem oder
öffentlichem Rechte für die Gläubiger von Markanleihen
 des Reichs früher entstanden sind, ausdrücklich
 aufgehoben, also auch die für Markanleihen bestellten
 Hypotheken und sonstigen Sicherheiten. Das
Reichsgericht hat in einem Urteil vom 4. November
 1927 (Entsch. Bd. 118 S. 327) die Rechtsgültig-XXX
        <pb n="29" />
        keit des Anleiheablösungsgesetzes anerkannt. Nach
einem Urteil des Reichsgerichts vom 27, Januar
1927 (Juristische Wochenschrift 1927 5S. 1843) gelten
die Bestimmungen des Anleiheablösungsgesetzes auch
gegenüber Ausländern.
Nach der vorerwähnten Denkschrift des Reichsministers
 der Finanzen wird die fortdauernde Belastung
des Reichs durch die Anleiheablösung bis auf weiteres
a) für Tilgung der Anleiheablösungsschuld
 . . . 240 Mill. RM.
72 »” »
10

a 9

b) für Vorzugsrenten etwa
c) für Wohlfahrtsrenten

insgesamt etwa.322 Mill. RM.

Jährlich ausmachen.

IV. Reichsschuldbuch. Die Einführung des Schuldbuchs
 für das Deutsche Reich geschah nach dem
Vorbilde des preußischen Staatsschuldbuchgesetzes vom
20. Juli 1883 durch das Reichsschuldbuchgesetz
 vom 31. Mai 1891, das am 1. April 1892 in
Kraft getreten ist und seitdem mannigfaltige mehr
oder minder wichtige Abänderungen und Ergänzungen
— insbesondere durch die Reichsgesetze vom 28, Juni
1904 (RGBI. S. 251) und vom 6. Mai 1910 (RGBI. S. 665)
— erfahren hat.
Nicht ganz mit Unrecht hat man das Schuldbuch
mit dem Grundbuche verglichen. Dieser Vergleich
trifft insofern zu, als der äußere Aufbau des Schuldbuchs
 sich an das Grundbuch und die dortigen Hypothekeneintragungen
 anlehnt, Schuldbuch wie Grundbuch
 staatliche Register von weittragender Bedeutung
sind und der Grundbuchrichter auf ähnlicher formaler
Grundlage sowie nach ähnlichen Grundsätzen zu ver-XXXI
        <pb n="30" />
        fahren hat wie die Reichsschuldenverwaltung bei
Führung des Schuldbuchs. Und wie im Grundbuchrechte
 die Buchhypothek vom Gläubiger erworben wird,
ohne daß die Hypothekenrechte des Gläubigers in
einem für ihn ausgestellten Hypothekenbriefe beurkundet
 werden, so wird auch für die Reichsschuldbuchforderung
 keine besondere Schuldurkunde ausgestellt.
 i
Die Einrichtung des Reichsschuldbuchs bietet dem
Gläubiger erhebliche V ide. „Bei der ursprünglichen
 Einrichtung a ach so heißt es
in der Begründung der Novelle von 1910 zum preußischen
 Staatsschuldbuchgesetze, „stand das Interesse der
Staatsgläubiger im Vordergrund; es sollte ihnen ein
Mittel zur unbedingtien Sicherung gegen den Schaden,
den sie bei dem Besitze von Schuldverschreibungen
durch Diebstahl, Verbrennen und sonstiges Abhandenkommen
 erleiden konnten, gegeben werden.“ Um
diesen hier mit Recht an die Spitze gestellten Vorteil
 der unbedingten Sicherung gegen
Schaden richtig würdigen zu können, muß man sich
wergegenwärtigen, welchen Gefahren der Besitzer einer
nicht eingetragenen Schuldurkunde ausgesetzt ist.
‘Hierbei ist davon auszugehen, daß zur Zeit alle Reichsanleihen,
 soweit sie nicht Buchschulden sind, Inhaberpapiere
 sind. Das Inhaberpapier ist zwar
‚für die Verwaltung und für den Verkehr äußerst
\bequem, Dafür ist aber hier der Eigentümer in höherem
Maße den Gefahren des Verlustes ausgesetzt als der
Besitzer sonstiger Vermögensstücke. Denn wenn auch
das Gläubigerrecht aus dem Papiere nur der Eigentümer
hat, so gilt doch nach $ 793 Abs. 1 BGB. schon der
bloße Inhaber zur Geltendmachung der Rechte aus
dem Papiere dergestalt legitimiert, daß er bis zum

XXXII
        <pb n="31" />
        Nachweise des Gegenteils verfügungsberechtigt ist und
der Aussteller auch durch die Leistung an den nicht
zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit wird. Zudem
 ist der Eigentumserwerb an dem Papier im Interesse
 seiner Negoziabilität nach $ 935 Abs. 2 BGB. dadurch
 besonders erleichtert, daß das Eigentum auf
jeden gutgläubigen Erwerber übergeht, selbst wenn das
Papier gestohlen worden, verlorengegangeu oder sonst
abhanden gekommen war, wobei allerdings nach $ 367
des Handelsgesetzbuchs für einen Kaufmann, der
Bankier- oder Geldwechselgeschäite betreibt, strengere
Regeln in bezug auf den guten Glauben gelten. Weiterhin
 kann bei einem Inhaberpapier der Eigentümer dadurch
 leicht zu Schaden kommen, daß es ihm durch
Brand oder sonstwie zerstört wird. Allerdings gewährt die
Rechtsordnung eine Reihe von Hilfen, um bei Inhaberpapieren
 die vorerwähnten Gefahren abzuwenden oder
zu mildern. So gibt es eine Erteilung von
Ersatzstücken für beschädigte Schuldverschreibungen
 und Zinsscheinbogen,
Ist nämlich eine Schuldverschreibung oder ein Zinsscheinbogen
 infolge einer Beschädigung oder Verunstaltung
 zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann
der Inhaber, sofern der wesentliche Inhalt und die
Unterscheidungsmerkmale des Wertpapiers noch mit
Sicherheit erkennbar sind, nach 8 798 BGB. die Erteilung
einer neuen Schuldverschreibung oder eines neuen Zinsscheinbogens
 gegen Entrichtung der Austfertigungskosten
 von der Reichsschuldenverwaltung verlangen.
Ferner kann für vernichtete Schuldurkunden
 (Mäntel und Zinsbogen) nach $ 13 der Reichsschuldenordnung
 auf Antrag des bisherigen Inhabers
Ersatz geleistet werden, wenn der jeden Zweifel aus-Schließende
 Nachweis erbracht wird, daß sie vollständig

NWNYIII
        <pb n="32" />
        vernichtet worden sind. Die Erfahrung lehrt, daß diese
Beweisführung nur in seltenen Fällen möglich ist,
zumal sie die genaue — auch nummernmäßige — Bezeichnung
 der Papiere erfordert. Ob ein derartiger
Beweis für geführt zu erachten ‘ist oder nicht, hängt
lediglich von der Beurteilung der Reichssehuldenverwaltung
 ab. Kann die Vernichtung von Zinsscheinen
 der Reichsschuldenverwaltung nicht nachgewiesen
 werden, so ist hier eine Ersatzleistung überhaupt
 ausgeschlossen. Wenn dagegen der Beweis der
gänzlichen Vernichtung der Hauptschuldurkunden
 nicht erbracht werden kann, so ist ein
Ersatz im gerichtlichen Aufgebotsverfahren
 (88 946 ff. ZPO.) möglich, das aber langwierig
 ist, Kosten verursacht und zu dem natürlich
auch die genaue Angabe des wesentlichen Inhalts der
Papiere — insbesondere der Nummern — gehört, Eine
weitere Gefahr besteht noch in der Möglichkeit, daß
ein anderer — z. B. ein früherer Inhaber oder dessen
Erben — die Papiere aufbieten und für kraftlos erklären
 läßt. Wegen verlorener oder vernichteter Zinsscheine
 ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren nicht
zulässig.
Hieraus ergibt sich, daß für Schuldurkunden des
Reichs, die nicht im Schuldbuch eingetragen oder bei
einer Bank deponiert sind, eine Sicherheit gegen Verlust
 nicht besteht. Vor allem sind, falls ein Besitzer
die Schuldurkunde verloren hat, ohne ihre genaue
Bezeichnung nach Nummer, Buchstaben und Reihe angeben
 zu können, seine Forderungsrechte sowohl bezüglich
 des Kapitals als auch der Zinsen vollkommen
untergegangen, da dann weder ein Verfahren nach 813
der BReichsschuldenordnung noch ein Aufgebotsverfahren
 möglich ist.

XXXIV
        <pb n="33" />
        Bei einer Vermögensverwaltung durch andere
Personen, insbesondere also bei dem der toten Hand
gehörigen Vermögen (Stiftungen usw.), kommen im
übrigen zu den von außen den Inhaberpapieren drohenden
 Gefahren (Brand, Diebstahl usw.) noch diejenigen
 hinzu, die aus einer Unredlichkeit des Ver-Walters
 entstehen können.
Gegen alle diese Fährlichkeiten ist bei einer Buchschuld
 der Gläubiger vollständig geschützt, weil
hier ein Wertpapier, das verbrennen, gestohlen oder
{n Verlust geraten könnte, ja gar nicht vorhanden und
der Verlust der über die eingetragene Forderung erteilten
 Benachrichtigung ohne rechtliche Bedeutung
ist. Auch gewährt die Eintragung im Sehuldbuche
juristischen Personen und sonstigen Verwaltungen des
Vermögens der toten Hand unbedingten Schutz gegen
Veruntreuungen der Kassenbeamten, da nur ihr gesetzlicher
 Vertreter, der sich als solcher legitimieren
muß, über das Konto verfügen kann.
Neben den Vorteil der Sicherheit gegen Verlust
jeglicher Art tritt — man kann wohl sagen, gleich
wichtig für den Anleihegläubiger — der weitere Vorteilder
 kostenlosen Abnahme jeglicher
Verwaltungsarbeit, Der Schuldbuchgläubiger
braucht zunächst keine Wertpapiere zu verwahren.
Ferner fallen für ihn, falls es sich um eine verzinsliche
 Buchschuld handelt,. das Abschneiden und das
Einlösen der Zinsscheine und die Einreichung der Erneuerungsscheine
 bei Ablauf der Zinsscheinbogen (fort.
Die Zinsen werden ihm bei einer Buchschuld ins Haus
geschickt oder dorthin, wo er sie haben will, z. B. an
eine Bank oder Sparkasse; eine Erneuerung von Zins-Scheinbogen
 kommt überhaupt nicht in Frage. Weiterhin
 ist bei einer auslosbaren Anleihe der Schuldbuch-#



XXXV
        <pb n="34" />
        gläubiger der sehr lästigen Kontrolle der Auslosung
enthoben, Wie sich bei den bisher vorgenommenen
Auslosungen auf Grund des Anleiheablösungsgesetzes
gezeigt hat, haben sich bei einem großen Prozentsatze
der gezogenen Auslosungsscheine deren Besitzer überhaupt
 noch nicht gemeldet, so daß hier der Reichs-Schuldenverwaltung
 die Auszahlung des Einlösungsbetrags
 bisher nicht möglich war und die Gläubiger
einen erheblichen Zinsverlust erleiden. Die Besitzer
von Auslosungsscheinen und Anleiheablösungsschuldverschreibungen
 werden daher gut daran tun, ihre
Papiere in das Schuldbuch eintragen zu lassen,
Schuldbuchforderungen und nicht eingetragene
Stücke sind Teile derselben Anleihe. Die Bestimmungen,
welche allgemein für die betreffende Anleihe gelten,
bestehen daher ebenso für die Buchschuld. Es sind
mithin Zinsfuß, Zinstermine, etwa auf einen bestimmten
 Zeitraum versprochene Kündigungsverzichte,
der Anspruch auf Zahlung der Schuldsumme, wenn dar
Reich vertraglich zur Tilgung der Anleihe verpflichtet
ist, und dergleichen mehr auch für die Buchschuld
wirksam.

Auch sonst sind Schuldbuchforderung und Schuldverschreibung
 nach Möglichkeit gleichgestellt. Durch
Verpfändung einer Buchforderung kann Sicherheit
geleistet werden (88 232, 236 BGB.); ihre Begründung
ersetzt die Hinterlegung von Schuldverschreibungen
zwecks Sicherung der Ehefrau, Kinder, Mündel, Nacherben
 (SS 1393, 1667, 1815, 1816, 1820, 1853, 2117 BGB.);
eine Schuldbuchforderung ist mündelsicher ($ 1807
BGB.); nach dem preußischen Gesetz über die Anlegung
von Sparkassenbeständen in Inhaberpapieren vom
23, Dezember 1912 (GS. 1913 S, 8) stehen den

XXXVI
        <pb n="35" />
        Schuldverschreibungen des Reichs oder Preußens die
im Reichsschuldbuch oder im Preußischen Staatsschuldduch
 eingetragenen Forderungen gleich ($ 5).
Was die rechtliche Natur der Schuldbuchforderung
anbetrifft, so hat das Reichsgericht kürzlich in
einem Urteil vom 28. Juni 1928 (Entsch. des RG. in
Zivils. Bd. 121 S. 345) ausgesprochen, die Schuldbuchforderung
 sei eine eigenartige, für sich bestehende
Forderung; durch die Eintragung werde ein besonderes
Rechtsverhältnis geschaffen, das in Ansehung des
Schuldgrundes ‚ausschließlich durch den Inhalt der
Schuldbuchforderung geregelt werde und nicht gleichzeitig
 neben einem anderen Rechtsverhältnis bestehen
könne; mit der Eintragung einer Forderung in ein
Schuldbuch im Sinne der 88 30, 40 des Anleiheablösungsgesetzes
 sei das Fortbestehen des früheren
Schuldgrundes nicht vereinbar, die Eintragung der
Forderung ergäbe vielmehr mit rechtlicher Notwendigkeit
 ihre Loslösung vom bisherigen Schuldgrunde,


Das Reichsschuldbuch hat infolge der Kriegsanleihen
 eine bei seiner Einführung im Jahre 1891
ungeahnte Ausdehnung und Volkstümlichkeit erlangt.
Die durch die Kriegsanleihen herbeigeführte Verkettung
 weitester Kreise mit den Reichsfinanzen hatte
das Schuldbuch zu einer Art riesenhafter Reichssparkasse
 gemacht. Aus einer verhältnismäßig wenig bekannten
 Schöpfung der Friedenszeit wurde im Laufe
der Kriegsjahre eine Einrichtung von ganz gewaltigem
Umfange. Es sei nur daran erinnert, daß im September
1914 — vor Eintragung der ersten Kriegsanleihe — im
Reichsschuldbuche nur 30526 Konten, im November
1918 dagegen — bei Beendigung des Krieges — nicht
weniger als 1345 930 Konten bestanden.

XXXVII
        <pb n="36" />
        Das alte Reichsschuldbuch ist nun allerdings seit
dem Zusammenbruche der Währung, als „die ungeheure
Welle der Reichsschulden“, wie der frühere Reichskanzler
 Luther einmal gesagt hat, „auf dem Strande
der Inflation versickert war“, tot. Dafür ist aber
auf Grund des Anleiheablösungsgesetzes vom 16. Juli
1925 ein neues Reichsschuldbuch entstanden.
Der Umtausch der im bisherigen Reichsschuldbuch eingetragenen
 Papiermarkforderungen in Anleiheablösungsschuld
 — bei Altbesitz mit Auslosungsrechten — und
die Eintragung in das neue Reichsschuldbuch ist von
Amts wegen erfolgt. Nach $ 13 Abs. 2 der Ersten
Durchführungsverordnung vom 8. September 1925
konnte ferner — was vielfach geschehen ist — bei dem
Umtausche von Markschuldverscheibungen der Anmeldende
 gleichzeitig mit der Anmeldung „die Eintragung
 der ihm zu gewährenden Anleiheablösungsschuld
 in das Reichsschuldbuch auf Grund einer Bescheinigung
 der Anleihealtbesitzstelle, des Reichskommissars
 für die Ablösung der Reichsanleihen alten
Besitzes oder einer Anmeldungsstelle, aus der sich die
Ablieferung eines entsprechenden Betrags der Markanleihen
 ergab“, beantragen. Endlich ist in den 88 4
Abs, 3, 17 Abs. 2 des Anleiheablösungsgesetzes bestimmt,
 daß Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld
 jederzeit in Buchschulden des Reichs
umgewandelt werden können und daß der Gläubiger
unter Verzicht auf einen Auslosungsschein oder gegen
Ablieferung eines zum Umlaufe brauchbaren Auslosungsscheins
 die Eintragung seines Auslosungsrechts
in das Reichsschuldbuch verlangen kann, sofern ein
dem Betrage des Auslosungsrechts entsprechender
Nennbetrag der Anleiheablösungsschuld für ihn im

XXXVIII
        <pb n="37" />
        Reichsschuldbuch eingetragen ist oder gleichzeitig eingetragen
 wird.
Das neue Reichsschuldbuch der Anleiheablösungsschuld
 ist in der Hauptsache nicht durch freiwillige
Inanspruchnahme, sondern dadurch entstanden, daß die
bis zum Beginne des Umtauschverfahrens im Oktober
1925 noch vorhandenen Papiermarkkonten — 702 679
Reichssehuldbuchkonten von 500 M. und darüber
und 58494 vormals preußische Staatsschuldbuchkonten
 — von Amts wegen in Anleiheablösungsschuldbuchkonten
 umgewandelt und ferner
etwa 13500 Konten der ehemaligen Schuldbücher von
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen und
Oldenburg ebenfalls unter Umwandlung in Anleiheablösungsschuld
 auf das neue Reichsschuldbuch übertragen
 worden sind.
Die große Neuerung, die in der Regelung durch
das Anleiheablösungsgesetz lag, war die, daß hiermit
zum ersten Mal auslosbare Anleihen zur Eintragung
in das Reichsschuldbuch zugelassen wurden, Noch die
Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 hatte in
ihrem 8 21 bestimmt, daß nur „Schuldverschreibungen,
 die auf den Inhaber lauten und keiner vertraglichen
 Tilgungspflicht unterliegen“, in Buchschulden
des Reichs umgewandelt werden können, wozu im
übrigen bemerkt sei, daß bei der Ablösungsanleihe
zwar keine vertragliche, wohl aber eine gesetzliche
Tilgungspflicht besteht. In der Tat war bisher die
Ansicht vorherrschend, daß lediglich nicht verlosbare
Anleihen für das Schuldbuch in Betracht kämen, da
einerseits die Verwaltung hierdurch sehr vereinfacht
werde, weil man bei Wiederausreichung von Inhaberpapieren
 nicht die gleiche Serie und Nummer zurückzugeben
 brauche, andererseits amortisable Anleihen

XWXIX
        <pb n="38" />
        mit dem Zwecke des Schuldbuchs, Gelegenheit zu
dauernder Kapitalanlage zu geben, nicht vereinbar
seien. Jedenfalls hat aber die Eintragung von verlosbaren
 Papieren in das Schuldbuch für den Gläubiger
den großen Vorteil, daß er sich um die Verlosungen
überhaupt nicht zu kümmern braucht. So bestimmt
für die Auslosungsrechte auf Grund des Anleiheablösungsgesetzes
 der $ 56 der Ersten Durchführungsverordnung
 vom 8. September 1925 ausdrücklich, daß
von der Ziehung des eingetragenen Auslosungsrechts
der Gläubiger von Amts wegen benachrichtigt werden
soll, daß ferner, falls nicht eingetragene Rechte
Dritter oder Verfügungsbeschränkungen entgegenstehen,
 die Auszahlung des ausgelosten Betrages zum
Fälligkeitstermin an den Gläubiger oder den bezeichneten
 Empfänger von Amts wegen erfolgt und daß
gleichzeitig das Auslosungsrecht und die gemäß 8 18
Abs. 2 des Anleiheablösungsgesetzes zu übertragende
Anleiheablösungsschuld von Amts wegen im Reichsschuldbuche
 gelöscht werden.
Nach dem nunmehr so gut wie vollendeten Umtausche
 der Papiermarkanleihen auf Grund des Anleiheablösungsgesetzes
 waren unter Berücksichtigung
des Abganges zahlreicher Konten durch die Barabfindung
 des 8 47 des Anleiheablösungsgesetzes Sowie
durch die inzwischen vorgenommenen Auslosungen in
dem neuen Reichsschuldbuch der Anleiheablösungsschuld
 nach dem Stande vom
30. September 1928 eingetragen:
712625 Kontogläubiger mit
245 598 825 RM. Anleiheablösungsschuld und
236 986 475 RM. Auslosungsrechten.
Da die Auslosungsrechte bei der Ziehung durch Barzahlung
 des Fünffachen ihres Nennbetrages zuzüglich
        <pb n="39" />
        jährlich 4% v. H. Zinsen ab 1. Januar 1926 eingelöst
werden, verwaltet mithin die Reichsschuldenverwaltung
allein im Schuldbuche der Anleiheablösungsschuld jetzt
schon wieder die recht stattliche Summe von mehr als
einer Milliarde Reichsmark. Das Reichsschuldbuch ist
daher immer noch das größte aller Kreditorenkonten
Deutschlands.

Ein weiteres neues Schuldbuch ist auf
Grund des Kriegsschädenschlußgesetzes vom 30. März
1928 entstanden. Hier hat sich die Schuldbucheinrichtung,
 wie Professor Dr. Apt in seinem Aufsatz „Das
Reichsschuldbuch“ (Berliner Börsenzeitung Nr. 561 vom
Li. Dezember 1927) ausgeführt hat, gerade in der -heutigen
 Zeit „als ein wichtiges Instrument“ erwiesen. Die
Begründung zu diesem Gesetz (S. 11) hebt hervor, vom
Entschädigungsstandpunkte wäre es am meisten zu begrüßen
 gewesen, wenn die Möglichkeit bestanden hätte,
die festgesetzten Entschädigungen sofort bar auszuzahlen.
 Dieser Plan habe aber daran scheitern müssen,
daß die vom Reiche zur Deckung der Entschädigungsansprüche
 heranzuziehenden Vermögensgegenstände
(insbesondere die Vorzugsaktien der Reichsbahngesellschaft,
 die das Reich auf Grund des Sachverständigenplans
 in Händen hat, sowie gewisse Forderungen des
Reichs gegen die Reichsbahngesellschaft) nicht auf einmal
 verwertbar seien und die Beschaffung des insgesamt
 notwendigen Barbetrages im Wege einer Reichsanleihe
 aus allgemeinen anleihepolitischen Gesichtspunkten
 nicht vertretbar sei. Gegen die Ausgabe von
Schuldverschreibungen hätten gleichfalls vom Standpunkte
 der Anleihepolitik und des Anleihemarktes die
schwersten Bedenken bestanden. Deshalb ist in dem
Gesetze bestimmt worden, daß die Geschädigten mit
einem Schadensgrundbetrage von mehr als 20000 M.

XLI
        <pb n="40" />
        vom Reichsentschädigungsamt eine Bescheinigung über
die Schlußentschädigung erhalten und die geschuldeten
Beträge ‘dann zur Sicherung der Geschädigten auf
Ersuchen des Reichsentschädigungsamtes in das
Reichsschuldbuch eingetragen und bis zu ihrer
Tilgung mit 6 v. H. jährlich verzinst werden. Um zu
verhindern, daß der Anleihemarkt durch Umwandlung
der Reichsschuldbucheintragungen in Schuldverschreibungen
 mit Entschädigungspapieren überschwemmt
wird, findet eine Löschung der Forderungen gegen Ausreichung
 von Schuldverschreibungen nicht statt {8 10).
Vielmehr erfolgt die Tilgung der Schuldbuchforderungen
 bis spätestens 31. März 1948 nach einem vom
Reichsfinanzminister aufgestellten Plan (vgl. Artikel 16
der Verordnung zur Durchführung des Kriegsschädenschlußgesetzes
 vom 7. Juni 1928). Außerdem wird nach
dem Gesetz (8 10 Abs. 3) der an wiederaufbauende Geschädigte
 mit einem Grundbetrag über 200000 M. zu
gewährende Zuschlag (8 5) als gesonderte Schuldbuchforderung,
 die vorläufig nicht getilgt und auch nicht
verzinst wird, in das Reichsschuldbuch eingetragen;
Tilgung und Verzinsung beginnen hier erst vom
1. April 1943 an.
Die Schuldbuchforderung auf Grund des Kriegsschädenschlußgesetzes
 ist ein ganz neuer Typ: sie ist
zu einem bestimmten Termin in bar auszahlbar und
nicht umwandelbar in eine Schuldurkunde, Verkauf
und Beleihung sind dagegen zulässig. Bei einer Abtretung
 (Verkauf) muß eine Umschreibung auf den
Namen des neuen Erwerbers im Schuldbuch, bei einer
Verpfändung (Beleihung) die Eintragung eines entsprechenden
 Vermerks im Schuldbuch erfolgen. Die
Möglichkeit zu solcher Verwertung der Entschädigungsschuldbuchforderungen
 ist vorhanden, da fast

XYLII
        <pb n="41" />
        ;ämtliche größere Banken, öffentliche Sparkassen und
sonstige Geldanstalten diese Schuldbuchforderunger.
ankaufen oder beleihen (vergleiche im übrigen $S. 74).
Nach dem Stande vom 81. Dezember 1928 waren
rund 14000 Konten mit etwa 300 000 000 RM. Stammentschädigung
 und 16 000 000 RM. Wiederaufbauzuschlag
in das Reichsschuldbuch für Entschädigungen
 eingetragen. Im ganzen ist mit mindestens
50000 Konten von Entschädigungsberechtigten im
Betrage von mehr als 1100 Millionen Reichsmark zu
rechnen.

Erwähnt sei schließlich, daß eine Refirm des
Reichsschuldbuchgesetzes, die sich den
jetzigen veränderten Verhältnissen anpassen und auf
dem durch die Novellen von 1904 und 1910 betretenen
Wege der Erleichterung und Vereinfachung des Geschäftsverkehrs
 nach den in der Zwischenzeit bei der
Reichsschuldenverwaltung gemachten Erfahrungen
{ortschreiten wird, in naher Aussicht steht, zumal bereits
 das Reichssehuldbuch hinsichtlich der Entschädigungsforderungen
 durch die erwähnte Durchführungsverordnung
 vom 7. Juni 1928 einschneidende
Neuerungen (z. B. Einführung des öffentlichen Glaubens)
 erfahren hat.

V. Vorzugsrente und Wohlfahrtsrente. Das Aneiheablösungsgesetz
 vom 16. Juli 1925 mit seinem
Unterschiede zwischen Altbesitz und Neubesitz ist
heftig bekämpft worden, und man hat behauptet,
38 beruhe auf unrichtigen juristischen, wirtschaftlichen
und psychologischen Grundlagen. Alle diese Vorwürfe
richten sich aber nicht gegen das Kern- und Mittelstück
 des Gesetzes: die Vorzugsrente, von der

XL
        <pb n="42" />
        schon bei der Beratung im Reichstag ein Abgeordneter
zutreffend gesagt hat, sie sei „der erträglichste Teil
des ganzen Gesetzes“

Die große, noch immer wachsende Bedeutung der
Vorzugsrente ergibt sich schon daraus, daß in den
Reichshaushalten für 1926 und 1927 nicht weniger als
je 64 Millionen Reichsmark und im Reichshaushalte
für 1928 bereits 75 Millionen Reichsmark für die Gewährung
 der eine laufende Verzinsung der Auslosungsrechte
 darstellenden Vorzugsrente eingesetzt
worden sind und zur Zeit rund 600000 Personen eine
solche Rente beziehen. Die genauen Zahlen nach dem
Stande am 30. September 1928 sind folgende:

Jährlicher
Renten- Renten-:mpfänger
 beat
Baden, . 24621 2848 390,—
Bayern 84427 8710 437,50
Saargebiet 3142 275 600,—
Preußen und die übrigen Staaten 482713 59449 840,—
insgesamt. . . 594903 71977 267.E0

Nach 8 18 des Anleiheablösungsgesetzes hat man zu
unterscheiden zwischen der ordentliehen Vorzugsremrmte,
 die in vollem Maße den Charakter eines
Rechtsanspruchs trägt, also in keiner Form ein Almosen
ist, und der außerordentlichen Vorzugsvente,
 die im Gnadenwege zugebilligt werden kann,
wenn einzelne Voraussetzungen für die Gewährung
ainer ordentlichen Vorzugsrente nicht gegeben sind.
Die ordentliche Vorzugsrente wird nach 8 18 Absatz
 1 des Anleiheablösungsgesetzes auf Antrag gewährt
einem bedürftigen (Einkommen im letzten Kalender-XLIV
        <pb n="43" />
        jahre nicht mehr. als 1000 Reichsmark), im Inlande
wohnenden deutschen Reichsangehörigen, „wenn ihm
ain Auslosungsrecht zusteht, das er

a) als Anleihealtbesitzer oder
b) als Rechtsnachfolger seines verstorbenen KEhegatten
 oder eines verstorbenen Verwandten
ersten Grades, dem das Auslosungsrecht als Anleihealtbesitzer
 gewährt worden ist,
örlangt hat. Hat er das Auslosungsrecht von seinem
Vater oder von seiner Mutter erlangt, so ist ihm Vorzugsrente
 nur zu gewähren, solange er nicht volljährig
ist, es sei denn, daß er wegen geistiger oder körperlicher
ebrechen dauernd erwerbsunfähig ist.“
Die Vorzugsrente wird unter Ausschluß des ordentlichen
 Rechtsweges in einem Verwaltungsverfahren gewährt,
 das mit den erforderlichen Rechtsgarantien ausgestattet
 ist und durch einen Antrag des Vorzugszentenbewerbers
 in Lauf gesetzt wird. Der Antrag auf
Vorzugsrente ist an keine Frist gebunden und kann
jederzeit gestellt werden.

{m ordentlichen Vorzugsrentenverfahren sind folzende
 Behörden tätig:
a) die Bezirksfürsorgestellen;
b) die Ausschüsse für Vorzugsrenten:
e)' die Oberausschüsse für Vorzugsrenten:
d) die Reichsschuldenverwaltung, an deren Stelle in
Bayern die Bayerische und in Baden die Badische
Staatsschuldenverwaltung treten; die beiden Landesschuldenverwaltungen
 führen diese Geschäfte aber nur
als Beauftragte der Reichsschuldenverwaltung und sind
bei der Auslegung der Gesetze an die Auffassung der
Reichsschuldenverwaltung gebunden.

AUV
        <pb n="44" />
        Das Verfahren gliedert sich in drei Teile, nämlich
das Ermittlungsverfahren bei der Bezirksfürsorgestelle,
das Spruchverfahren vor den Ausschüssen wie Oberausschüssen
 und das Verfahren der endgültigen Gewährung
 der Vorzugsrente bei der Schuldenverwaltung.
Sind alle materiellen Voraussetzungen der Vorzugsrente
(Auslosungsrecht aus erster Hand, Wohnen im Inland,
deutsche Reichsangehörigkeit, Bedürftigkeit) erfüllt, so
erkennt die Reichsschuldenverwaltung — bezw. die
Bayerische oder Badische Staatsschuldenverwaltung
— die Vorzugsrente zu und stellt einen auf den Namen
des Gläubigers lautenden Vorzugsrentenschein aus.
Dieser Schein ist kein Wertpapier, nicht Träger des
Rechts, sondern bloß eine in besondere Form gekleidete
 Benachrichtigung. Das Recht auf Vorzugsrente
 ist daher von dem Schein unabhängig. Selbstverständlich
 können auch mit dem Vorzugsrentenschein
 keinerlei wirksame Abtretungs- oder Verpfändungshandlungen
 vorgenommen werden, da die
Vorzugsrente nach $8$ 25 Abs. 2 des Anleiheablösungsgesetzes
 unveräußerlich und nicht vererblich ist und
der Pfändung nicht unterliegt.
Wie schon erwähnt, ist gemäß 8 18 Absatz 2 des Anleiheablösungsgesetzes
 der Reichsminister der Finanzen
ermächtigt, „in besonders begründeten Fällen eine Vorzugsrente
 auch dann zu gewähren, wenn einzelne Voraussetzungen
 des Absatzes 1 nicht gegeben sind“. Diese
unscheinbare Bestimmung hat ini der praktischen Anwendung
 durch wohlwollende Handhabung seitens des
Reichsministers der Finanzen eine bei Abfassung des
Gesetzes wohl ungeahnte Bedeutung gewonnen. Von
einer Voraussetzung kann allerdings auch in dem
Gnadenwege des $ 18 Absatz 2 Befreiung nicht gegeben

XLVI
        <pb n="45" />
        werden, Ist nämlich ein Auslosungsrecht aus erster
Hand überhaupt nicht vorhanden, so kommt auch eine
außerordentliche Vorzugsrente nicht in Betracht.
Die große Ausdehnung der außerordentlichen Vorzugsrente
 beweist der Umstand, daß nach dem Stande
vom 30. September 1928 bereits rund 7500 außerardentliche
 Vorzugsrenten gewährt worden sind.
Das Anleiheablösungsgesetz kennt sowohl bei der
ordentlichen wie bei der außerordentlichen Vorzugsvente
 drei Unterarten:
a) die einfache Vorzugsrente in Höhe von 80 v.H.
des Nennbetrags des Auslosungsrechts, d.h. 2 v.H.
des Nennbetrags der umgetauschten alten Markanleihen,

b) die erhöhte Vorzugsrente in Höhe von 100 v.H,,
d.h. 2% v.H. des Nennbetrags der alten Markanleihen,


;) die doppelt erhöhte Vorzugsrente in Höhe von 120
v.H., d. h. 3 v. H. des Nennbetrags der alten Markanleihen.


Die einfache Vorzugsrente beträgt höchstens
 800 RM. jährlich. Sie wird gegen Hinterlegung
oder Sperrung des Auslosungsrechts gewährt, da der
Besitz des Auslosungsrechts die Voraussetzung der Vorzugsrente
 bildet, dieses also durch Auslosung während
der Dauer der Vorzugsrente nicht fortfallen und deshalb
von der Ziehung nicht berührt werden darf. Nach 825
des Anleiheablösungsgesetzes ist der ausgestellte Auslosungsschein
 bei der Reichsschuldenverwaltung für
diese Zeit zu hinterlegen; ist das Auslosungsrecht im
Reichsschuldbuch eingetragen, so ist es für diese Zeit
von Amts wegen zu sperren.

X LVII
        <pb n="46" />
        Die erhöhte Vorzugsrente (Erhöhung
gegenüber der einfachen Rente um 25 v.H. bis höchstens
 auf 1000 RM.) tritt gemäß 8 20 Absatz 2 des Anleiheablösungsgesetzes
 ein, wenn ein noch nicht sechzigjähriger
 Gläubiger „auf das Auslosungsrecht, auf Grund
dessen seine Vorzugsrente gewährt wird, verzichtet und
in Höhe des Nennbetrags seines Auslosungsrechts An-Jeiheablösungsschuld
 auf das Reich überträgt“. Verzicht
 und Übertragungserklärung sind in dem Vorzugsrentenantrag
 auf dem hierfür bestimmten Vordruck
zum Ausdruck zu bringen, und zwar gegenüber der
Reichsschuldenverwaltung als Vertreterin des Reichs.
Die doppelt erhöhte Vorzugsrente (Erhöhung
 gegenüber der einfachen Rente um 50 v.H. bis
höchstens auf 1200 RM.) kommt nach $ 20 Absatz 2
Satz 2 des Anleiheablösungsgesetzes dann in Frage,
wenn die Voraussetzungen der erhöhten Rente erfüllt
sind und „der Gläubiger zur Zeit des Verzichts das
60. Lebensjahr vollendet hat“
Das Recht auf den Bezug der Vorzugsrente endigt,
wenn bestimmte Voraussetzungen, die für seine Entstehung
 maßgebend waren, fortfallen ($&amp;amp; 21 des Anleiheablösungsgesetzes),
 Der häufigste Erlöschungsgrund
 ist der Tod des Rentengläubigers, ein besonders
wichtiger weiterer Erlöschungsgrund der Fortfall der
Bedürftigkeit. Damit nicht eine ständige Kontrolle der
Einkommensverhältnisse und damit eine dauernde Belästigung
 sowie Beunruhigung des Rentengläubigers
stattfinden, ist als Erlöschungsgrund nicht lediglich der
Fortfall der Bedürftigkeit, sondern die bei einer besonderen
 Prüfung erfolgte Feststellung, daß der Gläubiger
nicht mehr bedürftig ist, vom Gesetz angegeben worden.
 Diese Prüfung ist nach 8 21 Absatz 2 des Anleiheablösungsgesetzes
 zum ersten Male fünf Jahre
XLVIITL
        <pb n="47" />
        nach dem Beginne der Vorzugsrente vorzunehmen, Die
zweiten und weiteren Prüfungen finden nach je drei
Jahren statt. Vollendet ein Rentengläubiger vor Ablauf
 von fünf Jahren seit Beziehen der Vorzugsrente
das 60. Lebensjahr, d. h. beginnt der Lauf der Vorzugsrente
 nach seinem 55. Geburtstage, so wird seine
Bedürftigkeit überhaupt nicht wieder geprüft. Denn
der 8 21 Absatz 2 Satz 2 bestimmt: „Eine Prüfung der
Bedürftigkeit findet nicht statt, wenn der Gläubiger bei
Zuerkennung der Vorzugsrente das 60. Lebensjahr vollendet
 hat oder es während des Bezuges der Vorzugsrente
 vollendet.“ Die Rente ist dann also lebenslänglich,
 vorausgesetzt, daß nicht etwa einer der. übrigen
Erlöschungsgründe (z. B. Verlust der Reichsangehörigkeit
 oder Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland)
eintritt.

Verzichtet der Gläubiger auf die 8S0prozentige Rente,
was jederzeit in einfacher Schriftform gegenüber der
Reichsschuldenverwaltung geschehen kann, so wird das
während des Rentenbezuges hinterlegte oder gesperrfe
Auslosungsrecht frei und ist dann einem Auslosungsrechte,
 für das keine Rente beansprucht war, vollkommen
 gleichgestellt. Es kann daher die Rückgabe des
hinterlegten bezw. die Freigabe des gesperrten Auslosungsrechts
 erfolgen, jedoch erst am Schlusse des
Zeitraumes, für den die letzte Rentenzahlung erfolgt
ist. Erst von da ab nimmt das Auslosungsrecht auch
wieder an der Auslosung teil. Das gleiche gilt natürlich
 beim Erlöschen der einfachen Rente durch Tod.
Wegfall der Bedürftigkeit, Verlust der Reichsangehö6-rigkeit
 usw. Einer früheren Herausgabe des Auslosungsrechts
 oder Aufhebung der Sperre steht nach
der Praxis der Reichsschuldenverwaltung nichts ent-WILTM
        <pb n="48" />
        gegen, wenn der Rentengläubiger oder sein Erbe den
letztmals gezahlten Rentenbetrag unverkürzt zurück:
erstattet.

Nur natürliche, nicht auch juristische Personen können
 eine Vorzugsrente erhalten. Als Gegenstück zur
Vorzugsrente tritt für die in $ 27 des Anleiheablösungsgesetzes
 genannten der öffentlichen Wohlfahrtspflege
oder der Förderung wissenschaftlicher Ausbildung und
Forschung dienenden Anstalten, die bisher finanziell
im wesentlichen auf Rentenbezügen aus Anleihebesitz
fundiert waren, die in der Dritten Durchführungsverordnung
 vom 4. Dezember 1926 ausgestaltete und in
der schon erwähnten Denkschrift des Reichsministers
der Finanzen über die Ablösung der Markanleihen des
Reichs (S. 25 bis 27 daselbst) dargestellte Wohlfahrtsrente.
 Der Gesamtbetrag aller Wohlfahrtsrenten
 darf nach 8 27 des Gesetzes 10 Millionen
Reichsmark jährlich nicht übersteigen. Die Mittel für
die Wohlfahrtsrenten sind „nach näherer gesetzlicher
Bestimmung“ den Einnahmen aus Zöllen auf landwirtschaftliche
 Erzeugnisse zu entnehmen; diese nähere gegesetzliche
 Bestimmung ist der 8 7 des Gesetzes über
Zolländerungen vom 17. August 1925 (R.G. Bl.I S. 261).
Drei Viertel der zur Ausgabe gelangenden Mittel —
also 7500000 RM. — sind den Anstalten und Einrichtungen
 der Wohlfahrtspflege und ein‘ Viertel — also
2500 000 RM. — den wissenschaftlichen Einrichtungen
zuzuwenden. Dementsprechend unterscheidet die Dritte
Durchführungsverordnung zwei Arten der Wohlfahrtsrente:
 die soziale Wohlfahrtsrente der Einrichtungen
 der Wohlfahrtspflege und die kulturelle
Wohlfahrtsrente der wissenschaftlichen Einrichtungen.
        <pb n="49" />
        Die Höhe der einzelnen Wohlfahrtsrente wird festgesetzt,
 wenn alle Anträge auf Zuerkennung einer
Wohlfahrtsrente entschieden sind. Die Reichsregierung
bestimmt, wieviel auf ein Auslosungsrecht von 100 RM.
entfällt, und zwar richtet sich die Höhe der einzelnen
Wohlfahrtsrente nach dem Nennbetrage der Auslosungsrechte,
 für die die Rente bewilligt wird. Für
beide Arten von Wohlfahrtsrenten bestand eine Antragsfrist
 vom 1. Februar bis zum 30. April 1927, Die
Wohlfahrtsrenten laufen vom 1. April 1926 ab. Für
ihre Gewährung ist ein besonderes Verwaltungsverfahven
 vorgesehen, das in der Dritten Durchführungsverordnung
 näher geregelt ist. Die Reichsschuldenverwaltung
 prüft, ob die anleiherechtlichen Voraussetzungen
erfüllt sind, und entscheidet über den Antrag in seiner
Gesamtheit. Hierbei ist sie an die Entscheidungen der
zur Prüfung bestimmter Vorfragen (die wohlfahrtsrechtlichen
 Bedingungen) eingesetzten Ausschüsse und
Öberausschüsse gebunden. Die Reichsschuldenverwaltung
 setzt die Höhe der einzelnen Renten fest und zahlt
S1l1e aus.

Die Wohlfahrtsrenten laufen im allgemeinen 15 Jahre
lang, d. h. bis zum 31. März 1941. Eine einzelne Rente
endigt indessen schon vorher, wenn die Bedingungen
für ihre Entstehung fortgefallen sind. Die kulturelle
 Wohlfahrtsrente steht bereits fest und wird an
859 Gläubiger für 1325337,50 RM. Auslosungsrechte
mit 23193839,99 RM. jährlich gezahlt. Der Betrag der
einzelnen Rente ist hierbei auf 175 v. H. des Nennbetrags
 der Auslosungsrechte, für die sie gewährt wird,
festgesetzt. Da der Nennbetrag des Auslosungsrechts
Selbst 2% v, H. des Betrags der alten Anleihen aus-Macht,
 so stellt die kulturelle Wohlfahrtsrente,

13]
        <pb n="50" />
        wie die Denkschrift des Reichsministers der Finanzen
hervorhebt, eine Jahresverzinsung von 4,375 v. H. der
alten Anleihen dar. Bezüglich der sozialen Wohlfahrtsrente
 ist mit rund 12 000 Gläubigern zu rechnen;
das Verfahren war hier im Dezember 1928 noch nicht
abgeschlossen, doch wird sich die soziale Rente, wie
der Denkschrift des Reichsministers der Finanzen zu
entnehmen ist, auf etwa 50 v. H. des Nennbetrages der
Auslosungsrechte, auf Grund deren sie gewährt wird,
belaufen. Dies würde einer Verzinsung der Markanleihen
 von 1.25 v. H. entsprechen.

7. Stund der Reichsschuld*).
Nach Mitteilung in der vom Statistischen Reichsamt
 herausgegebenen Zeitschrift „Wirtschaft und
Statistik” (1928, 2. Oktoberheft, 8. Jahrgang, Nr. 20)
betrug die Reichsschuld Ende September 1928:

Bezeichnung

I. Schuldverschreibungen:
Anleihe-Ablös.-Schuld,
Altbesitz!) ?}
Neubesitz‘)
Anleihe des Reichs von 1927°)
Zusammen
{l. Schatzanweisungen:
v. 1923,rückz. 1935(Goldanı.)
6v.H von 1923, rückz. 1°*
K-Schätze , ..1 0.
Zusammen

0 | 1928
Sep‘. | Iuli |August| Sept.
AA! DM

4.742,5, 1547,84 547,8| 4 547,8
700.0 700.0) 700.0 7000
470,0 5007 500.0 500,0
FT 7 457478.5 7478
Al

18,6
1.3
—— 5
“05 507

JS 2er

*) Vgl. hierzu die Anleihedenkschrift 1927, abgedruckt im
Anhing S 287,
1) Öberschlägliche Ermittlung, da der Umtausch der alten
Markanleihen noch nicht abgeschlossen ist.
2) Der angegebene Betrag stellt den KEinlösungsbetrag der
Auslosungsrechte ohne Berücksichtigung der Zinsen, jedoch
unter Absetzung der ausgelosten Beträge dar,
Pe Die Anleihe ist erst mit Ende Februar 1928 voll abge
rechnet.

{IT
        <pb n="51" />
        Bezeichnung

1927 | 1928
Sept. | Juli |August| Sept.
Mill. RM.

U. Bankschulden:
Rentenbank
BReichsbank

844,5 721,4 7190| 716,9
208,4. 199,4' 199,4 199,4
1052.91 920,8! 91 34 916,3

IV.

Zusammen
Auslandsanleihe‘):
Dollar, „....
Pfund Sterling .
Schwed. Kr. .
Lire ....
Schweiz Fr.

403,21 404,0 403,9
418,4 418,9 4185
26.8‘ 26,9 26,8
206 20.7 206
dh 115 115 _ 115
511,4 880,5| 882,0) 881,3
21,1.__20,2 20.2 20,2
53751 900.71 902.21 9015

Zusammen
Dazu: 5 v. H. Rückz.-Agio
für Dollar

Zusammen
Sonstige Reichsschulden:
Weitere Zahlungsverpflichtungen
 . . .
Sicherheitsleistungen
Meliorationskredit . .
Darlehen von der Post
Reichswechsel . ....
davon a. offenen Geldmarkt
begeben .

V.

34
A
"73

9,4
4271

9,4
42,1
12,0
20,0
229.0

9,4
42,1
12,0
23,0
206.0

60.

Pal

2. 109,4_ 113.90 185,9
Zusammen ' A 308,0 312.5 "3825
Gesamtsumme |8 050.9 7 897,97 901.417 968,5

VIL Wichtigstes Schrifttum.
a) Allgemeines.
Freund, Die Rechtsverhältnisse der öffentlichen
Anleihen, Berlin 1907.
Jeze, Die Technik des Öffentlichen Kredits,
Handbuch der Finanzwissenschaft, 2. Band 5. 587 bis
603, Tübingen 1927.

‘) Umgerechnet nach den Berliner Devisenkursen am Monatsende


[ {IT
        <pb n="52" />
        Lotz, Anleihen, Handwörterbuch der Staatswissenschaften,
 4. Aufl., 1. Band S. 320 bis 329, Jena 1923.
Michaelis, Anleihe (öffentliche), Handwörterbuch
 der Rechtswissenschaft, 1. Band S. 201 bis 209,
Berlin und Leipzig 1926.
Norden. Anleihen, Bitters Handwörterbuch der
Preußischen Verwaltung, 3. Auflage, 1. Band S. 60
bis 63, Berlin und Leipzig 1928.
Norden, Reichsschuld, ebenda, 2. Band S. 453
bis 459. ,
Saling’'s Börsen-Papiere, Erster Teil, 20. Aufl.
Berlin 1928,
Schreiber, Prämienanleihen, Berlin 1914,
Stier-Somlo, Das Finanzrecht als Gegenstand
wissenschaftlicher Forschung und akademischer Lehre,
Bank-Archiv, 27. Jhrg., Nr. 23/24 vom 9. September
1928, S. 462 ff.
Weyermann, Theorie des öffentlichen Kredits,
Handbuch der Finanzwissenschaft, 2. Band S 516 bis
5386, Tübingen 1927.

b) Reichsschuldenverwaltung.
von Hoffmann, Die Preußische Hauptverwaltung
 der Staatsschulden vom Jahre 1820 bis 1896, Berlin
 1896.
Moll, Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden
 1820—1920, Berlin 1920.
Erbes, Die neue Reichsschuldenverwaltung, Bank-Archiv,
 23. Jahrgang 1923/24 S, 189 bis 193.
ce) Anleiheablösung.
on t, Zur Reform der Anleihe-Ablösung, Berlin
. „424
Heinrici, Die Anleiheablösung, Mitteilungen des
Jenaer Instituts für Wirtschaftsrecht, Nr. 15 vom Mai
1928, S. 3 bis 12.
Neufeld, Ablösungsgesetz, Mannheim, Berlin,
Leipzig 1926,
Norden, Anleiheablösung, Bitters Handwörterbuch
der Preußischen Verwaltung, 3. Aufl., 1. Band S. 538
bis 60, Berlin und Leipzig 1928.

LEV
        <pb n="53" />
        _„Denkschrift des Reichsministers der Finanzen
über die Ablösung der Markanleihen des Reichs,
Reichstag. IV. 1928. Drucks. Nr. 474.
Apt, Zur Kritik der Denkschrift für die Ablösung
ler Markanleihen des Deutschen Reiches, Berliner
Börsen-Zeitung Nr. 574 vom 7. Dezember 1928,
d) Reichsschuldbuch.,
Schönwandt, Reichsschuldbuchreform und Sparkassen,
 Sparkasse Nr. 11 vom 1. Juni 1928, S. 217 bis
220, Nr. 12 vom 15. Juni 1928, S. 245 bis 249.
Schönwandt, Schuldbuch-Giroverkehr in_ der
Zeitschrift Zahlungsverkehr und Bankbetrieb, 10. Jahrgang,
 Nr. 11 vom 20. November 1928 S. 261 ff.
„ar hultzenstein, Das Reichsschuldbuch, Berlin

3) Wohlfahrtsrente und Vorzugsrente,
Dünner-Schott, Die soziale Wohlfahrtsrente,
Berlin 1927. .
Schultzenstein-Dieben, Die Vorzugsrente,
Berlin 1927.

f) Anleihen nach dem Dawes-Plan.
Bericht des Generalagenten vom 7. Juni
1928 nebst Sonderberichten der Kommissare und Treuhänder,
 Berlin 1928, Verlag von Reimar Hobbing.
Keichel, Die Durchführung der Industrie-Belastung,
 Berlin 1925.
u itzner, Deutschlands Auslandsanleihen, Berlin
        <pb n="54" />
        Il. Reichsschuldenwesen
1. Reichsschuldenordnung vom
13. Februar 1924
(RGBl. I S. 95)
Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8, De-‚ember
 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) verordnet die
Reichsregierung nach Anhörung eines Ausschusses des
Reichstags und des Reichsrats:

8 1.
Zugelassene Schuldformen.
Die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des
Kredits für das Reich gemäß Artikel 87 der Reichsverfassung!)
 erfolgt durch Ausgabe von Schuldverschreibungen
 oder Schatzanweisungen, Eingehung von
Wechselverbindlichkeiten oder Aufnahme von Darlehen
 gegen Schuldschein?),
Werden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen
dder Wechsel zur Einlösung fällig oder zurückgekauft,
oder werden Darlehen zurückerstattet, so wächst der
für die Einlösung, den Rückkauf oder die Rückerstat-„1

 Art. 87 der Reichsverfassung lautet: „Im Wege des
Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf
und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken
beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Übernahme
 einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Reichs dürfen
Dur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen.‘
..?) Über die Zulassung zum Börsenhande!l be-;limmt
 der $ 39 des Börsengesetzes vom 27, Mai 1908 (RGRI.
3. 215): „Deutsche Reichs- und Staatsanleihen sind an jeder
Börse zum Börsenhandel zugelassen. Zum Zwecke der Einfüh-“ung
 an der Börse sind dem Börsenvorstande die Merkmale
der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen; die Veröffentlichung
 eines Prospekts ist nıcht erforderlich.‘‘ Für die Feststellung
 des Börsenpreises der Wertpapiere gilt die Bekannt-Machung
 vom 21. November 1912 (RGBI. S. 537) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Mai 1925 (RGBL I S. 79).
        <pb n="55" />
        tung erforderliche Betrag dem Anleihekredit des laujenden
 Rechnungsjahrs zu, soweit dieser Betrag die
Jafür durch den Haushaltsplan bereitgestellten Mittel
übersteigt‘).
Über die Ausführung der Kreditgesetze hat der
Reichsminister der Finanzen dem Reichsrat und dem
Reichstag jährlich Bericht zu erstatten”),

82.
Aufnahme von Krediten zu Sicherheitsleistungen
and zur Verstärkung von Betriebsmitteln,
Zu Sicherheitsleistungen oder_zur vorübergehenden
Verstärkung von. Betriebsmitteln dürfen die Ausgabe
son Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen,
Jie Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und die
Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein nur auf
Grund eines Reichsgesetzes erfolgen.‘ Sie können

ı‘\ Über die Tilgung der Reichsanleiheschuld
 bestimmt der Art. I 8&amp;amp; 3 des Gesetzes, betreffend Änderung
 im Finanzwesen, vom 15, Juli 1909 (RGBI. S. 743) folgendes:
 „Die Tilgung der Reichsanleiheschuld hat vom 1, April 1911
ab nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu erfolgen:
Die Bestimmungen, welche für die Tilgung der zu werbenden
Zwecken bereits ausgegebenen Anleihen gelten, bleiben in Kraft.
Zur Tilgung der bis 30, September 1910 begebenen sonstigen
Anleihen ist jährlich mindestens 1 _v. HM des an dıesem Tage
vorhandenen Schuldkapitals unter Hinzurechnung der ersparten
Zinsen zu verwenden.
Zur Tilgung des vom 1, Oktober 1910 ab begebenen Schuldkapitals
 sind jährlich .
a) von dem für werbende Zwecke bewilligten Anleihebetrage
mindestens 1,9 v. H.,
b) im übrigen mindestens 3 v. H.,
n beiden Fällen unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen
zu verwenden.
Als ersparte Zinsen sind 3% v. H, der zur Tilgung aufgewendeten
 Summen anzusetzen.
Die danach zur Schuldentilgung erforderlichen Beträge sind
jährlich durch den Reichshaushaltsetat bereitzustellen, Abschreibungen
 vom Anleihesoll und Anrechnungen auf offene
Kredite bis zur Höhe der zur Schuldentilgung zur Verfügung
stehenden Beträge sind einer Tilgung gleich zu achten,
8 4 des Gesetzes, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts
 und die Tilgung der Reichsschuld, vom 3. Juni 1906 tritt
mit dem 1. April 1911 außer Kraft.‘ Diese Bestimmung findet
;eit dem Weltkrieg auf Grund besonderer Vorschrift in dem
jährlichen Haushaltsgesetz keine Anwendung (vgl. z. B. $ 9 des
5esetzes über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das
Rechnungsjahr 1928 vom 31. März 1928, RGBIl. IS S. 209),
2) Siehe die Anleihedenkschrift 1927 im Anhange S. 287 ff.
        <pb n="56" />
        wiederholt werden; jedoch darf der Gesamtbetrag der
jeweils umlaufenden noch nicht fälligen Schuldverschreibungen,
 Schatzanweisungen und Wechsel und der
jeweils geschuldeten Darlehen den zugelassenen
Höchstbetrag nicht überschreiten.

S

3

Befugnisse des Reichsministers der Finanzen.
Wann, in welchen Beträgen und unter welchen Belingungen
 Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen
 auszugeben, Wechselverbindlichkeiten einzugehen
 oder Darlehen gegen Schuldschein aufzunehmen
sind, bestimmt.der „Reichsminister der. Finanzen. soweit
nicht das Kreditgesetz. Vorschriften darüber. „ent-Kalt),
 Er_ist_ermächtigt,..dieausgegebenen..Schuldürkünden.
 mit. Zustimmung. der. daraus. „Berechtigten
gegen andere _Schuldurkunden umtauschen zu lassen.
Für die Sehuldverbindlichkeiten kann er an Gegenständen,
 die: zum Vermögen des Reichs gehören,
Sicherheiten bestellen.
Die zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel
 bestimmten ‚Schatzanweisungen, Wechsel und
Darlehen dürfen nicht später als 6 Monate nach Ablauf
 des Rechnungsjahrs, für das die Verstärkung zugelassen
 ist, fällig werden.

‘) Für die Ausgabe von Inhaberpapieren mit
”rämien schreib: der 8 1 des Reichsgesetzes, betreffend die
[nhaberpapiere mit Prämien, vom 8. Juni 1871 (RGBl. 1871
5. 210) vor: „Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen,
3 welchen allen Gläubigern oder einem Teile derselben außer
ler Zahlung der verschriebenen Geldsumme eine Prämie der-Sestalt
 zugesichert wird, daß durch Auslosung oder durch eine
Andere auf den Zufall gestellte Art der Ermittelung die zu
Prämlierenden Schuldverschreibungen und die Höhe der ihnen
Zufallenden Prämie bestimmt werden sollen (Inhaberpapiere
mit Prämien), dürfen innerhalb des Deutschen Reichs nur auf
Jrund eines Reichsgesetzes und nur zum Zwecke der Anleihe
sines Bundesstaats oder des Reichs ausgegeben , werden.‘
Über die Begebung der Anleihen bestimmt der
3 25 Abs. 3 des Bankgesetzes vom 30, August 1924 (RGBIl. II
5 235): ‚Die Freiheit des Reichs bei der Auswahl der für die
Placierung von Anleihen oder Schatzanweisungen geeigneten
Wege soll gewahrt bleiben, jedoch sollen solche Anleihen und
Schatzanweisungen in erster Linie durch die Reichsbank placiert
werden; in jedem Falle soll das Reich seine Absichten über
nr derartigen Angelegenheiten der Reichsbank rechtzeitig mit-:91len.“‘
        <pb n="57" />
        8 4.
Ausstellung aller Schuldurkunden durch die Reichsschuldenverwaltung.

Die Ausstellung der Schuldverschreibungen und
Schatzanweisungen nebst den zugehörigen Zins-, Renten-
 und Erneuerungsscheinen, der eigenen Wechsel
und Schuldscheine sowie die Annahme der gezogenen
Wechsel und die Umschreibung der Schuldverschreibungen
 und Schatzanweisungen gemäß 88 7 und 11
erfolgt durch die Reichsschuldenverwaltung.
Schuldurkunden, die der Beschaffung der Mittel für
die‘ Einlösung von Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen
 oder Wechseln oder für die Rückerstattung
von. Darlehen, oder die zum Umtausch ausgegebener
Schuldurkunden dienen, sind dem Reichsminister ‚der
Finanzen. auf Verlangen von der Reichsschuldenverwaltung
 innerhalb 2 Monaten vor dem Tage zur Verfügung
 zu stellen, an dem die einzulösenden Schuldurkunden
 oder die zurückzuerstattenden Darlehen fällig
werden, oder an dem der Umtausch der ausgegebenen
Schuldurkunden beginnen soll. Die Verzinsung der
neuen Schuldverbindlichkeiten darf nicht vor der Beendigung
 der Verzinsung der eingelösten oder umgetauschten
 Schuldurkunden oder zurückerstatteten Darlehen
 beginnen.

8 5.

Unterzeichnung der Schuldurkunden.
Für die Unterzeichnung der Schuldurkunden ist die
Namensunterschrift von mindestens zwei Mitgliedern
der Reichsschuldenverwaltung erforderlich.
Zur Unterzeichnung der Schuldverschreibungen und
Schatzanweisungen genügen im Wege der mechanischen
Vervielfältigung hergestellte Namensunterschriften
auch dann, wenn diese Urkunden nicht auf den Inhahber
 lauten.

86.
Ausfertigung und Entwertung der Schuldurkunden,
Die Gültigkeit der Unterzeichnung von: Schuldurkunden
 mit Namensunterschriften, die im Wege
mechanischer Vervielfältigung hergestellt sind, hängt
        <pb n="58" />
        davon ab, daß die Sehuldurkunden vorschriftsmäßig
ausgefertigt sind. Der Aufnahme dieser Bestimmung
in die Schuldurkunde bedarf es nicht. ;
Die Reichsschuldenverwaltung hat die Form, in der
die Schuldurkunden ausgefertigt und entwertet werden,
zu ‘bestimmen und im _Reichsanzeiger bekanntzumachen’).


Auf Namen lautende Schuldverschreibungen und
Schatzanweisungen.
Lautet eine Schuldverschreibung oder Schatzanweisung
 auf Namen, So gilt zugunsten des Reichs der
in der Urkunde Benannte als Gläubiger.
_ Die Urkunde kann, sofern sich aus ihrem Inhalt
nicht etwas anderes ergibt, von der Reichssechuldenverwaltung
 auf den Namen eines anderen umgeschrieben
 werden. Zur Stellung des Antrags auf Umschreibung
 ist der in der Urkunde benannte Gläubiger oder
derjenige berechtigt, auf den die Rechte aus der Urkunde
 übergegangen sind.

S 7.

88
An Order lautende Schuldverschreibungen und
Schatzanweisungen,
Sechuldverschreibungen und Schatzanweisungen, die
an Order lauten, können dureh Indossament übertragen
werden. ;
_ Durch das Indossament gehen alle Rechte aus der
indossierten Urkunde auf den Indossator über.
Auf die Form des Indossaments, die Legitimation
des Besitzers und die Prüfung der Legitimation sowie
auf die Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe
finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 36, 74
der Wechselordnung entsprechende Anwendung.

‘) Bereits durch die Verordnungzur Änderung
ler Reichsschuldenordnung vom 15. Oktober
1923 (RGBl. I S. 9082) war bestimmt worden‘ „Der 8 4 Abs. 2
der Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900 (Reichsgesetzbl.
S. 129) erhält folgende Fassung: Die Reichsschuldenverwaltung
 hat die Form der Ausfertigung zu bestimmen und im
Reichsanzeiyer bekanntzumachen.‘‘
        <pb n="59" />
        Einwendungen.
Dem in einer auf Namen lautenden Schuldverschreibung
 oder Schatzanweisung benannten Gläubiger
kann das Reich nur solche Einwendungen entgegensetzen,
 die die Gültigkeit der Ausstellung betreffen
oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Reiche
unmittelbar gegen den Benannten zustehen. Das gleiche
gilt für eine an Order lautende Schuldverschreibung
oder Schatzanweisung gegenüber dem legitimierten
Besitzer.
Das Reich ist nur gegen Aushändigung der Urkunde
 zur Leistung verpflichtet.
Die Vorschriften der $S 803, 805 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

3

8 10.

Ehefrau.
Eine Ehefrau bedarf zur Verfügung über eine auf
Namen oder an Order lautende Schuldverschreibung
oder Schatzanweisung dem Reiche gegenüber nicht
der Zustimmung des Ehemanns.
8 11.
Umschreibung von Inhaberpapieren auf den
Namen,
Der Reichsminister der Finanzen kann Bestimmungen
 darüber treffen, inwieweit auf den Inhaber lautende
 Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen
auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben
 werden dürfen.
Die Umschreibung erfolgt auf Antrag des Inhabers,
cs sei denn, daß dieser zur Verfügung über die Urkunde
 nicht berechtigt ist. Zugunsten des Reichs gilt
der Inhaber als verfügungsberechtigt.

8 12

Umtausch auf Namen umgeschriebener Papiere in
neue Inhaberpapiere.,
Gegen Aushändigung einer auf den Inhaber ausgestellten
 Schuldverschreibung oder Schatzanweisung,
die auf den Namen eines bestimmten Rerechtigten um.
        <pb n="60" />
        geschrieben ist, hat die Reichsschuldenverwaltung auf
Antrag des Berechtigten eine neue auf den Inhaber
lautende Urkunde zu erteilen.

8 13.

Ersatz bei Vernichtung.
Wird die Vernichtung einer auf den Inhaber lautenden
 Schuldurkunde behauptet, so hat die Reichs
schuldenverwaltung auf Antrag des bisherigen Inhabers
 für die Urkunde Ersatz zu leisten, wenn sie die
Vernichtung für nachgewiesen erachtet?).
Dasselbe gilt für eine auf Namen oder an Order
lautende Schuldverschreibung oder Schatzanweisung,
wenn der Antragsteller nachweist, daß er zur Zeit der
Vernichtung verfügungsberechtigter Besitzer war.

8 14.

Aufgebotsverfahren.
Ist eine auf Namen oder an Order lautende Schuldverschreibung
 oder Schatzanweisung abhanden gekommen
 oder vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht
in ihr das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens
 für kraftlos erklärt werden.
Die Vorschriften des 8 799 Abs. 2 und des $ 800 des
Bügerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.


$ 15.
Einlösung aufgebotener unverzinslicher Schatzanweisungen.

Ist eine unverzinsliche Schatzanweisung zum Zwecke
der Kraftiloserklärung aufgeboten, so kann der Antrag-Steller
 am Fälligkeitstage die Zahlung des fälligen
Betrags gegen Sicherheitsleistung oder die Hinterlegung
 des Betrags fordern, Die Art der Sicherheitsleistung
 oder die Hinterlegungsstelle wird von der
Reichsschuldenverwaltung bestimmt.

8 16.
Zuständiges Aufgebotsgericht,
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung
 einer Schuldverschreibung oder Schatz-SE
 -
u a Für die Erneuerung schadhafter Schuldverschreibungen
Hd Zinsscheinbogen siehe &amp;amp; 798 BGB.
        <pb n="61" />
        anweisung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Reichsschuldenverwaltung ihren Sitz hat, ausschließlich
 zuständig?),
Der Reichsminister der Finanzen kann bei der Aus;
gabe von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisun:
ven ein anderes Gericht als zuständig bezeichnen.

8 17.
Abhanden gekommene oder vernichtete Zinsscheine.
Für abhanden gekommene oder vernichtete Zinsscheine
 ist der im 8804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
 bezeichnete Anspruch ausgeschlossen, auch wenn
die Ausschließung in dem Zinsschein nicht bestimmf
ist.

8 18.
Umschreibungs- und Ausfertigungskosten.
Die Kosten der Umschreibung einer Schuldverschreibung
 oder Schatzanweisung ınd der Erteilung einer
peuen Schuldurkunde hat der Antragsteller zu tragen
und vorzuschießen.
8 19.
Befugnisse der Reichsschuldenverwaltung.
Die Reichsschuldenverwaltung kann Bestimmungen
treffen: -
1. über die Form der Anträge auf Umschreibung
von Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen
 und auf Erteilung neuer Schuldurkunden
sowie der Vollmacht zur Stellung solcher Anträge,

über die Form des Nachweises, daß der Antragsteller
 oder der Empfänger der Leistung zur Ver;
fügung über die Schuldurkunde berechtigt ist.
über die Form der Umschreibung,
über die Sätze, nach denen die im $ 18 bezeichneten
 Kosten zu bemessen sind.

2

8 20.
Befreiung von Wechselsteuer und Stempelabgaben.
Die vom Reiche ausgestellten Wechsel und Orderpapiere
 sind von der Wechselsteuer hefreit.
1) Zurzeit das Amtsgericht Berlin-Mitte,
        <pb n="62" />
        Für die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden
 Schuldverschreibung oder Schatzanweisung auf
den Namen eines bestimmten Berechtigten darf eine
Stempelahbgabe nicht erhoben werden.

8 21.
Umwandlung in Buchschulden.
Schuldverschreibungen, die auf den Inhaber lauten
und keiner vertraglichen Tilgungspflicht unterliegen,
können in Buchsechulden des Reichs umgewandelt
werden.
Die Umwandlung erfolgt durch Eintragung in das
Reichsschuldbuch. Das Nähere wird durch das Reichsschuldbuchresetz
 bestimmt.

$ 22,
Verzinsung, Tilgung und sonstige Verwaltung der
Reichsschulden.
Die Verzinsung und Tilgung sowie die sonstige Verwaltung
 der in diesem Gesetze geregelten Reichsschulden
 liegt der Reichsschuldenverwaltung ob*. Der
Reichsminister der Finanzen hat ihr die erforderlichen
Beträge rechtzeitig zur Verfügung zu stellen,
„Die Anordnungen. über die.Ausführung.der. Tilgung
und über die Verwendung der zur Tilgung. bestimmten
Mitiel_erläßt der Reichsminister der Finanzen, soweit
Nicht durch ..Gesetz oder Vertrag Bestimmungen. darüber
 getroffen sind. Die Bestimmungen über die Aus-1)

 Die Reichsschuldenverwaliung bedient sich zur Einlösung
der fälligen Schuldurkunden neben der Reichsschuldenkasse der
Anstalten der Reichsbank. Nach ® 25 des Bankgesetzes vom
30, Qugust 1924 (RGBI. II S. 235) ist die Reichsbank verpflichtet,
dies Geschäfte für die allgemeine Reichsverwaltung Kostenund
 gebührenfrei zu erledigen. Durch Bekanntmachung des
Reichsministers der Finanzen und des Reichspostministers vom
28. Januar 1928 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer
Stantsanzeiger Nr. 26 vom 381. Januar 1928) ist die Preußische
Staatsbank (Seehandlung) in Berlin zur Einlösungsstelle für
die Zinsscheine der Reichsanleihen und Reichspostanleihen und
durch Bekanntmachung des Reichsministers der Finanzen vom
gleichen Tage die Preußische Zentral-Genossenschaftskasse in
Berlin zur Einlösungsstelle für die. Zinsscheine der BReichs-Anleihen
 bestellt worden.

Anleiherecht *
        <pb n="63" />
        führung der Auslosungen trifft die Reichsschuldenverwaltung.


$ 23,
Unbedingte Verantwortlichkeit der Reichsschuldenverwaltung.

Die Reichsschuldenverwaltung ist selbständig und
unbedingt verantwortlich:
a) für die Erfüllung der ihr in den 88 4, 6 Abs, 2,
7, 11 Abs. 2, 12, 13, 14 Abs. 2 und 19 dieser Verordnung
 üUübertragenen Aufgaben, insbesondere
für die ordnungsmäßige Ausstellung und Ausreichung
 der Schuldurkunden des Reichs,
für die gesetzmäßige Führung des Reichsschuldvuchs,

für die richtige Zahlung der nach den Gesetzen
and Vertragsbedingungen vom Reiche geschuldeten
 Zinsen und für die Tilgung des Schuldkapitals
 in der durch die Gesetze und Vertragsbedingungen
 vorgeschriebenen Weise ($ 22 dieser
Verordnung),
für die gehörige Verwahrung, Entwertung und
Vernichtung der vom Reiche eingelösten, zurückerworbenen
 oder in Buchschulden umgewandel:
ten Sehuldurkunden.

8.24,
Stellung der Reichsschuldenverwaltung.
Die Reichsschuldenverwaltung ist eine von der allvemeinen
 Finanzverwaltung abgesonderte selbständige
Reichsbehörde, unterliegt jedoch insoweit der oberen
Leitung des Reichsministers der Finanzen, als dies mit
der ihr nach $ 23 heigelegten Unabhängigkeit vereinhar
 ist.

R O5.

Organisation der Reichsschuldenverwaltung.
Die Reichssehuldenverwaltung bildet ein Kollegium,
bestehend aus einem Präsidenten, seinem Stellvertreter
und mindestens drei sonstigen hauptamtlichen besoldeten
 Mitgliedern, Dem Kollegium werden die erforderlichen
 Beamten beigegeben,
        <pb n="64" />
        Im Verhinderungsialle wird der Präsident durch
den Stellvertreter und, falls auch dieser verhindert ist,
durch das dienstälteste Mitglied des Kollegiums vertreten.

Neben den Mitgliedern können ständige Hilfsarbeiter
 und im Falle eines außerordentlichen Bedürfnisses
 vorübergehend auch nichtständige Hilfsarbeiter
beschäftigt werden. Hilfsarbeiter dürfen, abgesehen
von vorübergehenden Vertretungen, mit den dem Kollegium
 obliegenden Angelegenheiten nur beschäftigt
werden, insoweit ihre Bearbeitung nicht ein für allemal
 durch Beschluß der Mitglieder diesen selbst vorbehalten
 ist; die Hilfsarbeiter nehmen an den Beratungen
 des Kollegiums über Angelegenheiten, welche
zu Kr Beschäftigungsgebiete gehören, mit Stimmrec
 e11.

826. .

Ernennung der Beamten.
Der Präsident, sein Stellvertreter und die sonstigen
Mitglieder der Reichsschuldenverwaltung werden von
dem Reichspräsidenten unter Gegenzeichnung des
Reichsministers der Finanzen nach Zustimmnug des
Reichsrats auf Lebenszeit ernannt, und zwar die
sonstigen Mitglieder nach Anhörung des Kollegiums,
Die ständigen Hilfsarbeiter werden auf Vorschlag
des Präsidenten vom Reichspräsidenten unter Gegenzeichnung
 des Reichsministers der Finanzen auf Lebenszeit
 ernannt, die nichtständigen Hilfsarbeiter vom
Präsidenten der Reichsschuldenverwaltung berufen.
Die übrigen Beamten werden vom Präsidenten der
Reichsschuldenverwaltung ernannt, soweit nicht der
Reichspräsident das Ernennungsrecht ausübt.
8 927. .

a lt können
itgli er Reichsschuldenverwaltung kön
ar Pa Eiern der werden, die das 85. Lebensjahr
üherschritten haben. |
Die Mitglieder und Hilfsarbeiter sollen in der Regel
die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren
Verwaltungsdienst erlangt haben.
        <pb n="65" />
        Der Präsident und sein Stellvertreter dürfen nicht
der Reichsregierung oder einem Reichsministerium atgehören.

Die Befugnis, ehrenamtlichen Mitgliedern der
Reichssehuldenverwaltung die Genehmigung zur Übernahme
 von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen zu
erlauben, steht dem Präsidenten zu, Das gleiche gilt
von der Genehmigung zum Eintritt eines ehrenamtlichen
 Mitglieds in den Vorstand, Verwaltungs- oder
Aufsichtsrat einer auf den Erwerb gerichteten Gesellschaft;
 die Genehmigung darf auch dann erteilt
werden, wenn die Stelle mit einer Remuneration verbunden
 ist.

S 28.
Disziplinarbestimmungen.
Der 8 23 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März
1873 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18, Mai
1907 (Reichsgesetzbl. S. 245) und des Artikels 1 der
Personal-Abbau-Verordnung vom 27, Oktober 10923
(Reichsgesetzbl. I S. 999) findet auf die Mitglieder der
Reichsschuldenverwaltung keine Anwendung.
Soweit nach den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes
 die Entscheidung der obersten Reichsbehörden,
der vorgesetzten Dienstbehörde oder des Dienstvorgesetzten
 einzuholen ist oder diesen Stellen Befugnisse
eingeräumt sind, ist hinsichtlich des Präsidenten, seines
Stellvertreters, der sonstigen Mitglieder und der ständigen
 Hilfsarbeiter der Reichsminister der Finanzen, hinsichtlich
 der übrigen Beamten der Präsident der
Reichsschuldenverwaltung zuständig. Zur Ausübung
der nach den 88 80, 81, 84, 85, 98 und 127 des Reichsbeamtengesetzes
 der obersten Reichsbehörde zustehenden
 Befugnisse bedarf der Reichsminister der Finanzen,
soweit es sich um Mitglieder handelt, der Zustimmung
des Reichsrats; vor der Entscheidung ist das Kollegium
zu hören. Gegen die von dem Präsidenten der Reichsschuldenverwaltung
 ausgehende Verhängung einer
Ördnungsstrafe ist Beschwerde an den Reichsminister
der Finanzen zulässig.
Im Sinne der 88 54 und 151 des Reichsbeamtengesetzes
 ist der Präsident, im Sinne der 88 139 und
        <pb n="66" />
        158 des Reichsbeamfengesetzes ist das Kollegium die
höhere Reichsbehörde*?).

3 29.
Beschlußfassung; Geschäftsordnung.
Die Reichsschuldenverwaltung faßt ihre Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters den
Ausschlag, Die Zahl der nach Maßgabe des 8 25
stimmberechtigten Hilfsarbeiter darf bei Abstimmungen
 die Zahl der neben dem Präsidenten und seinem
Stellvertreter anwesenden hauptamtlichen besoldeten
Mitglieder des Kollegiums nicht übersteigen; ist die
Zahl der anwesenden stimmberechtigten Hilfsarbeiter
größer, so nehmen an der Abstimmung außer den die
Angelegenheit bearbeitenden Hilfsarbeitern nur die
dienstältesten Hilfsarbeiter teil. .
Die Reichsschuldenverwaltung ist befugt, eine Geschäftsordnung
 zu erlassen, die dem Reichsminister der
Finanzen und dem Reichsschuldenausschusse mitzuteilen
 ist. Die Geschäftsverteilung erfolgt durch den
Präsidenten.

S 30.
Besonderer Eid.
Die Mitglieder und Hilfsarbeiter haben vor dem
Antritt ihres Amtes vor dem Kollegium einen besonderen
 Eid zu leisten, mit dem sie geloben:
keine Schuldverbindlichkeiten des Reichs zu beurkunden
 oder beurkunden zu lassen, welche den
in den Reichsgesetzen gegebenen Vorschriften und
Ermächtigungen nicht entsprechen, auch dafür zu
sorgen, daß die Reichsschuld gehörig verzinst und
getilgt wird, und sich von der Erfüllung dieser
und der anderen der Reichsschuldenverwaltung mit
selbständiger und unbedingter Verantwortung
übertragenen Öhbliegenheiten durch keine Anweisung
 irgendwelcher Art abhalten zu lassen

!) Über die Vertretungsbefugnis bei allen Rechtshandlungen
gegenüber Gerichten und anderen Behörden, bei allen Rechtsätreitigkeiten
 sowie in schiedsgerichtlichen Verfahren vergleiche
 die Bestimmungen über die Vertretung des Reichsfiskus
in den CGeschäfisbereichen der Beichsfinanzverwaltung vom
13, März 1922 (Zentralblatt S. 158).
        <pb n="67" />
        Der Eidesleistung sollen ein Beauftragter des
Reichsministers der Finanzen sowie ein oder mehrere
Mitglieder des Reichsschuldenausschusses hbeiwohnen.

$ 31.
Reichsschuldenausschuß.
Der Reichsschuldenausschuß übt die Aufsicht über
alle der Reichsschuldenverwaltung unter eigener Verantwortung
 übertragenen Geschäfte aus.
Der Reichsschuldenausschuß besteht aus 6 Mitgliedern
 des Reichsrats, 6 Mitgliedern des Reichstags
und dem Präsidenten des Rechnungshofs des Deutschen
 Reichs.

Wahl in den Reichschuldenausschuß.
Die in den Reichsschuldenausschuß zu entsendenden
 Mitglieder werden vom Reichsrat aus den Mit.
gliedern seines Ausschusses für Haushalt und Rechpungswesen
 auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu
diesem Ausschuß, vom Reichstag auf die Dauer ihrer
Mitgliedschaft zum Reichstag gewählt. Die Ausscheidenden
 bleiben his zum Eintritt ihrer Nachfolger
im Amte.

8 33.
Vorsitz und Beschlußfassung im Reichsschuldenausschuß.

Den Vorsitz im Reichsschuldenausschuß führt der
Präsident des Rechnungshofs des Deutschen Reichs.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt. Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von
mindestens 5 Mitgliedern erforderlich.
8 34.
Aufsichtsbefugnisse des Reichsschuldenausschusses.
Die Reichsschuldenverwaltung hat dem Reichsscehuldenausschusse
 regelmäßig die Monats- und Jahresabschlüsse
 ihrer Kasse sowie ihre Geschäftsübersichten
zu übersenden. Der Ausschuß ist berechtigt, von der
Reichsschuldenverwaltung Auskunft über die Verwaltung,
 den Bestand, die Verzinsung und die Tilgung
der Reichsschuld zu verlangen und seine Bemerkungen
der Reichsschuldenverwaltung zur Stellungnahme mit-
        <pb n="68" />
        zuteilen. Er hat mindestens einmal jährlich eine
außerordentliche Prüfung ihrer Geld- und Wertpapierbestände
 vorzunehmen; hierzu kann er Beamte des
Rechnungshofs heranziehen.

S 35.
Rechnungen der Kasse der Reichsschuldenverwaltung;
 Berichterstattung des Reichsschuldenausschusses.

Die Rechnungen der Kasse der Reichsschuldenverwaltung
 werden vom Rechnungshofe des Deutschen
Reichs nach vorheriger Prüfung dem Reichssehuldenausschusse
 zugestellt.
Der Reichsschuldenausschuß hat dem Reichsrat und
dem Reichstag jährlich über seine Tätigkeit sowie
über die unter seine Aufsicht gestellte Verwaltung der
CAS im abgelaufenen Jahre Bericht zu orstatten!)


RR 96

Landesgeseizgebung. .
Die Landesgesetze können die Rechtsverhältnisse
der von den Ländern oder den ihnen angehörenden
Sffentlichen Körperschaften ausgegebenen Schuldurkunden
 den Vorschriften der 8$ 5 bis 10,14 bis 17
antsnrechend regeln,
8 37.
Besoldungsbestimmungen.
Das Besoldungsgesetz vom 30. April 1920 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26, Oktober 1922
(Reichsgesetzbl. I S. 811) wird wie folgt geändert (vierzehnte
 Ergänzung des Besoldungsgesetzes): 2
(Aufgehoben durch das Besoldungsgesetz vom
16. Dezemhear 1927. RGBL I S. 349.)

8 38.
Übernahme der Beamten der Preußischen Hauptverwaltung
 der Staatsschulden in den Reichsdienst.
‚ Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
die Beamten der Preußischen Hauptverwaltung der

1) Der letzte Bericht des Reichsschuldenausschusses für die
Jahre 1928 und 1927 ist unter dem I. Juni 1928 dem Reichstage
vorgelegt worden (Reichstag IV, 1928, Drucks. Nr. 88). :
        <pb n="69" />
        Staatsschulden nach näherer Vereinbarung mit dem
Preußischen Finanzminister in den Reichsdienst zu
übernehmen.

Für diejenigen Mitglieder und ständigen Hilfsarbeiter
 der Hauptverwaltung der Staatsschulden,
welche in den Reichsdienst übernommen werden, bedarf
 es im Hinblick auf die gemäß $ 11 der Reichsschuldenerdnung
 vom 19. März 1900 (Reichsgesetzbl.
S, 129) abgegebene Erklärung der Ableistung des im
8 830 vorgesehenen Eides nicht.

S 39,
Verwaltung der Preußischen Staatsschulden durch
die Reichsschulden verwaltung.
Der Reichsminister der Finanzen kann der Reichsschuldenverwaltung
 auf den Antrag des Preußischen
Finanzministers und nach näherer Vereinbarung‘ mit
ihm die Verwaltung der Preußischen Staatsschulden
nach Maßgabe der hierfür geltenden Preußischen Bestimmungen
 übertragen.
8 40.
Inkrafttreten.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der S8 24 bis 30
dieser Verordnung wird durch den Reichsminister der
Finanzen bestimmt‘),
Die Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900
(Reichsgesetzbl. S. 129) in der Fassung der Gesetze vom
22. Februar 1904 (Reichsgesetzbl. S. 68) und 8. März
1922 (Reichsgesetzbl. S. 269) und der Verordnung vom
15. Oktober 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 982), das Gesetz,
betreffend die Ergänzung der Reichsschuldenordnung,
vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 325) sowie 8 27
des Reichsschuldbuchgesetzes vom 6. Mai 1910 (Reichsgesetzbl.
 S. 665) in der Fassung der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 81. Mai 1910 (Reichsgesetzbl.
S. 840) treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
außer Kraft.

‘) Nach _der Verordnung über das Inkrafttreten der 68 24
bis 30 der Reichsschuldenordnung vom 26, März 1924 (RGBl. I
S. 879) sind die genannten Paragraphen mit dem 1. April 1924 in
Kraft getreten.

mw
        <pb n="70" />
        Soweit in Reichsgesetzen auf Vorschriften der
Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900 verwiesen
ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung
 an deren Stelle,

8 41.
Rückwirkung; vormalige Länderschulden.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch
auf die vor ihrem Inkrafttreten ausgestellten Schuldurkunden
 des Reichs Anwendung.
Für die vor dem 1. Januar 1900 ausgestellten auf
den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen und
Schatzanweisungen gelten auch ferner die Vorschriften
der 88 798 bis 802, 805, 806 des Bürgerlichen Gesetzbuches
 sowie die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung
 einer abhanden gekommenen oder vernichteten
 Urkunde.
Unberührt bleiben die Vorschriften über die Verwaltung
 der auf das Reich übergegangenen Länderschulden.


2. Begründung zum Entwurf einer
Reichsschuldenordnung
INr., 6523 der Drucksachen des Reichstags 1. 1920/24.)
Einleitung,
Die Verwaltung der Reichsschuld wird gegenwärtig
auf Grund des 8 9 der jetzt geltenden Reichsschuldenordnung
 vom 19. März 1900 (Reichsgesetzbl. S. 129)
von der Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden
 unter der Bezeichnung „Reichsschuldenver-Waltung“
 geführt, und zwar nach den Vorschriften des
preußischen Gesetzes, betreffend die Verwaltung des
Staatsschuldenwesens und Bildung einer Staatssehuldenkommission,
 vom 24. Februar 1850 (Gesetzsamm],
 S. 57) in der Änderung der Gesetze vom
29, Januar 1879 (Gesetzsamml. S. 10), vom 4 Juni
1919 (Gesetzsamml. S. 188), vom 4. Juli 1919 (Gesetzsamm].
 S. 134), vom 11. Dezember 1920 (Gesetzsamml.
1921, S, 102) und vom 10. März 1922 (Gesetzsamml.
        <pb n="71" />
        S. 51), mit der selbstverständlichen Maßgabe, daß die
obere Leitung, soweit für eine solche Raum ist, nicht
dem Preußischen Finanzminister, sondern dem Reichskanzler,
 jetzt dem Reichsminister der Finanzen zusteht,
und daß die in dem preußischen Gesetze vorgesehene
fortlaufende Aufsicht von einer Reich sschuldenkommission
 ausgeübt wird. Das gleiche gilt für die
Verwaltung der ehemaligen Sechutzgebietsschuld gemäß
 8 4d des Reichsgesetzes vom 30. März 1892
(Reichsgesetzbl. S. 369).
Daß bisher eine preußische Behörde mit der Verwaltung
 der Reichsschuld betraut war, findet darin
seine Rechtfertigung, daß in der ersten Zeit nach der
Gründung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen
 Reichs die Bundes- und Reichsschuld im Verhältnis
 zur preußischen Schuld nur gering war. Noch
unmittelbar vor Ausbruch des Weltkrieges belief sich
die Schuld, nach dem Nominalbetrage der Anleihen
berechnet, bei Preußen auf rund 10,8, beim Reich auf
rund 5,2 Milliarden Mark. Hierin trat aber m der
Ausgabe der Kriegsanleihen eine wesentliche Änderung
 ein. Bei Beendigung des Krieges betrug die
preußische Schuld etwa 10,7 Milliarden, wogegen die
Reichsschuld auf 87,1 Milliarden angewachsen war.
Dementsprechend steigerte sich der von dem Reich an
Preußen für die Verwaltung der Reichsschuld zu
zahlende Beitrag, und dieser hat eine weitere wesentliche
 Steigerung erfahren, seitdem infolge des Überganges
 der preußischen Eisenbahnen auf das Reich
dieses die preußische fundierte Schuld in der Weise
übernommen hat, daß dieselbe zwar in preußischer
Verwaltung verbleibt, die Kosten dieser Verwaltung
aber vom Reich erstattet werden (8 4 der Verordnung
vom 18. August 1922, Reichsgesetzbl. II S. 741).. Der
Anteil Preußens an den Gesamtkosten der Verwaltung
beläuft sich jetzt nur noch auf etwa 1%.
Bei dieser Sachlame läßt sich der bisherige Zustand
 nicht länger rechtfertigen, vielmehr erscheint
eine Änderung dahin geboten, daß eine neue mit der
Verwaltung ‚der Reichsschuld zu betrauende Reichsbehörde
 ins Leben tritt, der die Bearbeitung auch der
nach Umfang und Verwaltungsaufwand hinter der
        <pb n="72" />
        Reichsschuld bei weitem zurücktretenden preußischen
Schuld mitübertragen wird. Diesem Bedürfnis will der
vorliegende Gesetzentwurf dienen.
Zugleich ergab sich die Notwendigkeit einer Revision
 der bisher für die Verbriefung der Reichsschuld
geltenden Vorschriften mit dem Ziele, die Lage der
Finanzverwaltung bei ihren Kreditoperationen durch
zweckentsprechende Ausgestaltung der bisherigen und
dureh Schaffung neuer Verbriefungsformen freier zu
gestalten. Der Entwurf zerfällt daher in zwei Hauptteile.
 Der erste, der die 88 1—22 umfaßt, enthält die
für die Verbriefung der Reichsschuld geltenden und
auf das Rechtsverhältnis der Reichsgläubiger ‚zum
Reichsfiskus bezüglichen Vorschriften, der zweite mit
den $8 23-385 hat die Organisation der Reichsschuldenverwaltung
 und des Reichsschuldenausschusses sowie
deren Aufgaben zum Gegenstand. Hieran schließen sich
in den 88 36—40 Vorschriften über das Verhältnis der
Landesgesetzgebung, insbesondere der preußischen, zum
Entwurfe und über das Inkrafttreten des Entwurfs
sowie Übergangsbestimmungen an.

Zu 88 1—22,
Die in den 88 1—22 des Entwurfs zusammengefaßten
ataats- und privatrechtlichen Bestimmungen bringen
zunächst eine Ausgestaltung des geltenden Rechts.
Eine solche ist erforderlich schon zur Beseitigung von
Zweifeln und Lücken, die sich bei der Anwendung der
bisherigen Reichsschuldenordnung ergeben haben. Es
soll aber außerdem durch die Einbeziehung neuer
Schuldformen, nämlich des Darlehns und der an Order
und auf Namen Jautenden Schuldverschreibungen und
Schatzanweisungen dem Reichsminister der Finanzen
ein freierer Spielraum bei der Ausnützung der Kredite
gewährt werden. Wenn es sich schön als notwendig erwiesen
 hat, durch das Gesetz, betreffend die Ergänzung
 der Reichsschuldenordnung, vom 4. August
1914 neben der Schuldverschreibung und der Schatzanweisung
 den Wechsel für die Schuldverbriefung einzuführen,
 so verlangt die Entwicklung, die das Finanzwesen
 in der Zwischenzeit genommen hat, eine noch
größere Vielgestaltigkeit der Sehuldformen. Unter Berücksichtigung
 der Bedürfnisse, wie sie nach dem

7
        <pb n="73" />
        Kriege praktisch schon hervorgetreten sind, soll deshalb
 ein Rahmen geschaffen werden, der für die Zukunft
 jede formale Beengung vermeidet. Dies soll erreicht
 werden mit der Heranziehung der oben erwähnten
neuen Schuldformen.
Bereits eingeführt in das Schuldenwesen des
Reichs ist durch die Verordnung über die Kredite des
Reichspost- und Reichsverkehrsministers das Darlehn.
Es handelt sich nur mehr darum, es allgemein als
Mittel der Kreditaufnahme vorzusehen.
Auch die Schaffung auf Namen lautender Schuldverschreibungen
 und Schatzanweisungen wäre nach den
geltenden Bestimmungen im Wege der Umschreibung
nach $ 806 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schon möglich.
 Es fehlt aber eine. allgemeine reichsrechtliche
Regelung der Rechtsverhältnisse der auf Namen lautenden
 Schuldverschreibungen, wie sie durch Artikel 101
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
im Umfange des 8 806 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
der Landesgesetzgebung vorbehalten ist. Diese Grundlage
 muß daher für die Schuldurkunden des Reichs
im Rahmen der Reichsschuldenordnung zunächst geschaffen
 werden. Die Zweckmäßigkeit gebietet, hierbei
 die unmittelbare Ausstellung von Namenpapieren
in gleicher Weise wie die Entstehung durch Umschreibung
 zu berücksichtigen.
Mit der Einführung der an Order lautenden Schuldverschreibungen
 und Schatzanweisungen des Reichs ist
schließlich nichts anderes bezweckt als die Gleichstellung
 des Reichs mit dem Kaufmann hinsichtlich der
diesem im $ 363 des Handelsgesetzbuchs zugebilligten
Befugnis, an Order lautende Verpflichtungsscheine auszustellen.

Alle hiernach aufzustellenden neuen Rechtssätze
stehen streng im Einklang mit den leitenden Grundsätzen
 des Bürgerlichen Gesetzhuchs und des Handelazesetzhbuchs.

Neben der Einbeziehung neuer Schuldformen hat
sich aber auch die freiere Gestaltung der bisher zugelassenen
 als notwendig erwiesen.
Es ist wohl davon auszugehen, daß das Gesetz, betreffend
 die Ergänzung der Reichsschuldenordnung.

MM}
        <pb n="74" />
        vom 4. August 1914 nur die Ausstellung von Eigen:
wechseln, nicht aber die Eingehung anderer Wechselverbindlichkeiten,
 insbesondere die Annahme gezogener
Wechsel, gestattet. Ein begründetes Bedürfnis hiernach
 hat sich aber schon geltend gemacht. Darum sol!
künftig die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten
allgemein zugelassen sein.
Weiter war es nach der bisherigen Reichsschuldenordnung
 unmöglich, eine zu einem Termin fällige oder
eine amortisable „Schuldverschreibung‘“ auszustellen.
Die Schuldurkunde mußte in solchen Fällen als
„Schatzanweisung“ bezeichnet werden. Dies hat im
Laufe der letzten Jahre dahin geführt, daß die in den
Bezeichnungen „Schuldverschreibung“ und „Schatzanweisung“
 zum Ausdruck gebrachte Unterscheidung
der Verbriefung fundierter Schulden von derjenigen
schwebender Schulden unzulänglich geworden ist. Die
neuen Vorschriften bringen die Möglichkeit, für die
Zukunft den Unterschied scharf einzuhalten und die
„Schuldverschreibung“ sowie die „Schatzanweisung“,
die beide im Sinne des Privatrechts Schuldverschreibungen
 sind, dem jeweiligen Bedürfnis entsprechend frei
zu gestalten.

Andere in dem Entwurf vorgesehene Abweichunven
 von dem bisherigen Rechte, die hauptsächlich
staatsrechtlicher Art sind, werden bei den einzelneu
Paragraphen erwähnt.
Der Sprachgebrauch des Entwurfs folgt demjenigen
ler bisherigen Reichsschuldenordnung. Danach sind
unter „Schuldverschreibungen“ und „Schatzanweisungen“
 nur die Mäntel, nicht auch die Nebenurkunden
{die Zins-, Renten- und Erneuerungsscheine) zu verstehen.
 Mit „Rentenscheinen“ sind diejenigen Nebenurkunden
 bezeichnet, die keinen Kapitalbetrag, sondern
Dur den Betrag der zu regelmäßig wiederkehrenden
Terminen fällig werdenden Leistungen (der Rente)
nennen, sowie die Scheine, die zur Erhebung von
vereinigten Zins- und Tilgungsbeträgen einer über das
Kapital lautenden Haupturkunde berechtigen. Der
Begriff „Schuldurkunde“ ist allgemein und umfaßt
alle in dem Entwurf vorgesehenen Haupt- und Neben:
ürkunden.
        <pb n="75" />
        Zu 81.
Der Abs. 1, der dem 8 1 Satz 1 der bisherigen
Reichsschuldenordnung entspricht und sich nur auf
die Anleihekredite bezieht, zählt die jetzt zugelassenen
Sehuldformen einzeln auf. Wesentlich ist bei der
Aufnahme eines Darlehns die Erteilung eines Schuldscheines,
 der nach $ 4 des Entwurfs von der Reichsschuldenverwaltung
 auszustellen ist; wenn dem Schuldschein
 auch nur eine akzessorische Bedeutung zukommt,
 so bietet die Verpflichtung zu seiner Erteilung
doch eine gewisse Gewähr dafür, daß die Reichsschuldenverwaltung
 alsbald von der Begründung der
Darlehnsschuld Kenntnis erlangt und so in die Lage
versetzt wird, über die Inanspruchuahme der Kredite
zu wachen. Im Hinblick auf Artikel 85 der Reichsverfassung
 ist die bisherige Bestimmung, daß die
flüssig zu machenden Kredite in den Reichshaushaltsplan
 eingestellt sein müssen, als unnötig weggelassen.
 Es ist damit die Möglichkeit geschaffen,
daß auf Grund eines besonderen, nicht mit einem
Haushaltsplan verbundenen Kreditgesetzes Anleihen
usw. aufgenommen * werden, ohne daß die Verabschiedung
 des den Erlös aus der Anleihe nachweisenden
 Haushaltsplans abgewartet zu werden braucht,
wie dies unter Umständen erforderlich sein kann.
— Der Abs. 2 ersetzt die seit einigen Jahren wiederkehrenden
 Ermächtigungen im Haushalt der Reichsschuld
 und bringt damit einer bestehenden Übung die
gesetzliche Grundlage. Hiernach soll in Abweichung
von 8 1 Satz 2 der bisherigen Reichsschuldenordnung
der bewilligte Anleihekredit nicht nur insoweit, als
Schatzanweisungen ausgegeben sind, sondern allgemein
wiederholt in Anspruch genommen werden können, und
zwar in der Weise, daß er dem Anleihekredit des
laufenden Rechnungsjahres zuwächst. Es_gilt aber
die. selbstverständliche Beschränkung, daß der Kredit
in dem Maße nicht wieder frei wird, als Mittel.zur
"Tilgung. im. Reichshaushaltsplan bereitgestellt. sind.
Der Abs. 3 trifft im Anschluß an $ 1 Satz 3 der
bisherigen Reichsschuldenordnung Bestimmungen über
die dem Reichsminister der Finanzen obliegende Berichterstattung.
 Geregelt ist dieselbe entsprechend der
Vorschrift des Artikel 86 der Reichsverfassung,
        <pb n="76" />
        Zu 82.
Der Satz 1 übernimmt die grundsätzliche Bestimmung
 des $ 1 Abs. 2 der bisherigen Reichsschuldenordnung,
 daß auch die Aufnahme von Krediten zur
Verstärkung von Betriebsmitteln nur auf Grund eines
Gesetzes erfolgen kann. Die neue Fassung sieht die
Möglichkeit der Verstärkung der Betriebsmittel auch
anderer Stellen als der Reichshauptkasse vor. Sodann
ist in Verbindung mit dieser Vorschrift eine gesetzliche
Ermächtigung in gleicher Weise zur Voraussetzung
gemacht für die Ausgabe von Schuldurkunden, die nur
zu Sicherheitsleistungen verwendet werden sollen,
ein Fall, der bisher der ausdrücklichen Regelung ermangelte.

Der Satz 2 soll gegenüber dem $ 7 Abs. 2 Satz i
der bisherigen Reichschuldenordnung insofern eine
Klarstellung. bringen,. als. die.bisherige Fassung nicht
die häufig. vorkommenden Fälle erfaßt, daß die neuen
Schatzanweisungen nicht unmittelbar im Anschluß au
die zuerst in Umlauf gesetzten, sondern erst einige
Zeit nach deren Einlösung ausgegeben werden.
Zu83
Abs. 1 Satz 1 faßt die Vorschriften der $8 2 und 7
Abs. 1 der bisherigen AReichsschuldenordnung ZzuUsammen.
 Zu den Befugnissen des Reichsministers der
Finanzen gehört es, zu bestimmen, ob die auszugebenden
 Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen auf
Namen, an Order oder auf den Inhaber ausgestellt
werden sollen. Da die Kreditgesetze in der Regel nur
den durch die Anleihe zu beschaffenden Barbetrag
nennen, bleibt dem Reichsminister der Finanzen insoweit
 auch die Bestimmung vorbehalten, auf welche
Währung oder Zahlungsmittel die Schuldurkunden zu
lauten haben und, falls verschiedene Währungen oder
Zahlungsmittel nebeneinander anzuwenden sind,
welches Wertverhältnis für sie gelten soll. Der de:
Vollständigkeit halber eingefügte Satz 2 erteilt dem
Reichsminister der Finanzen die materiell mit 8 1
Abs. 2 des Entwurfs im Zusammenhang stehende Befugnis,
 "im Wege des freiwilligen Umtausches von
Schuldurkunden bestehende‘ Schuldverpflichtungen in
andere umzuwandeln. Von dieser Befugnis kann er

A
        <pb n="77" />
        z. B. Gebrauch machen, um eine Änderung der Stückelung
 ausgegebener Schuldurkunden herbeizuführen.
Aufgenommen ist ferner mit Rücksicht auf 8 47 der
Reichshaushaltsordnung die besondere Ermächtigung.
für eingegangene Schuldverpflichtungen Sicherheiten
an Vermögensgegenständen des Reichs zu bestellen.
Der Abs. 2 gibt die Bestimmungen des 8 7 Abs. 3
der hisherigen Reichsschuldenerdnung wieder.

Zu 8 4.
Der Abs. 1 enthält in Übereinstimmung mit 8 3 und
S 7 Abs, 4 der bisherigen Reichsschuldenordnung und
Ss 2 des Gesetzes, betr. die Ergänzung der Reichsschuldenordnung,
 vom 4, August 1914 die grundsätzliche
 Bestimmung, daß alle Schuldurkunden von der
Reichsschuldenverwaltung auszustellen sind. Der
Schwerpunkt dieser Vorschrift liegt darin, daß nur so
eine wirksame Überwachung der Ausschöpfung der
Kredite stattfinden kann. Innerhalb des Rahmens der
gesetzlichen Bestimmungen wird dabei die Reichsschuldenverwaltung
 den Wünschen des Reichsministers
der Finanzen in weitestem Maße zu entsprechen
haben. Die bisherige Vorschrift, daß die Ausgabe der
Schatzanweisungen durch die Reichshauptkasse zu hewirken
 ist, ist als überholt weggelassen worden.
Der Abs. 2 übernimmt die Bestimmungen des 8 7
Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 der bisherigen Reichs
schuldenordnung mit der Abweichung, daß die einge
räumte Frist auf zwei Monate verlängert ist. Außerdem
 ist durch eine entsprechende Erweiterung die
rechtzeitige Beschaffung der zum Umtausch nach 8 3
Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs benötigten Schuldurkunden
in der gleichen Weise vorgesehen.
Zu 8 5.
Der Abs. 1 soll eine fühlbar gewordene Lücke der
bisherigen Reichsschuldenordnung dadurch ausfüllen,
daß die Vertretung der Reichsschuldenverwaltung bei
der Unterzeichnung der Schuldurkunden in der bereits
im Gesetz vom 4. August 1914 für die Unterzeichnung
der Wechsel vorgesehenen Weise allgemein geregelt
wird.

A
        <pb n="78" />
        Der Abs, 2 bedeutet eine privatrechtliche Abweichung
 von $ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, indem
 die für Inhaberpapiere gemäß $ 793 des Bürgerlichen
 Gesetzbuchs zulässige Unterzeichnung mit
Unterschriften, die im Wege mechanischer Vervielfältigung
 hergestellt sind, auch für Schuldverschreibungen
 und Schatzanweisungen auf Namen und an
Order, wie im Handelsgesetzbuche für Namenaktien,
zugelassen wird.
Zu 8 6.
Abs, 1 schließt sich an 8 4 Abs. 1 und 8 7 Abs. 4
zweiter Halbsatz der bisherigen Reichssechuldenordnung
an und gilt für alle nicht eigenhändig unterzeichneten
Schuldurkunden.
Der Abs. 2 hat die in der Novelle vom 15. Oktober
1923 bestimmte Fassung; einbezogen ist jedoch die Entwertung
 der Schuldurkunden. Es ist hierbei davon auszegangen,
 daß die Entwertung der Schuldurkunden,
lie von der Reichsschuldenverwaltung oder mit ihrem
Willen von einer anderen Stelle vor der endgültigen
Vernichtung vorgenommen wird und die in der Veränderung
 der äußeren Beschaffenheit des Papiers be
steht, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen den Iunhalt
 der Urkunde tilgt. Um künftighin die Rechtswirkung
 einer solchen Kennzeichnung der Urkunde
sicherzustellen, wird die Reichsschuldenverwaltung er-Mächtigt,
 die Form der Entwertung bindend zu bestimmen.


87

hat die Rechtsverhältnisse der auf Namen lautenden
Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen zum
Gegenstand. Die Namenpapiere sind ihrer Natur nach
Wertpapiere, das Recht aus der Urkunde folgt dem
Rechte an der Urkunde. Dagegen braucht der aus
ler Urkunde Berechtigte nicht immer mit dem
Namentlich Benannten übereinzustimmen; besonders
Erbfall und Zession können bewirken, daß beide
Begriffe auseinanderfallen. Wie bei den Wechseln
and den Orderpapieren ist auch bei den Namen-Päpleren
 eine bürgerlichrechtliche und eine wert-PApierrechtliche
 Zession zu unterscheiden. Während
sich die erstere lediglich in der Form der Einigung

Anleiherecht
        <pb n="79" />
        und Übergabe des Papiers abzuspielen hätte, erfordert
die letztere die Umschreibung des Namens des Zedenten
 auf den des Zessionars, Nach allgemeinen Grundsätzen
 könnte das Reich im ersteren Falle dem
Zessionar auch Einwendungen aus der Person des
Zedenten entgegensetzen; im Falle der wertpapierrechtlichen
 Zession stehen ihm nur die im $ 9 bezeichneten
 Einwendungen zu. Der letzteren Bestimmung
 gegenüber war es notwendig, das Reich durch
die Rechtsvermutung des 8 7 Abs. 1 zu schützen; diese
Vermutung gilt nur zugunsten des Reichs, das Reich
wird also von seiner Leistungspflicht befreit, wenn es
an den namentlich Benannten — mag es der ursprünglich
 Benannte oder ein anderer sein, auf den die Urkunde
 umgeschrieben ist — leistet, ohne daß es dessen
Berechtigung nachzuprüfen braucht. Andererseits ist
das Reich aber befugt, das Recht des Benannten nachzuprüfen
 und die Leistung an ihn gegebenenfalls zu
verweigern. Weiterhin hat die Rechtsvermutung zur
Folge, daß das Reich nicht verpflichtet ist, an einen
nicht Benannten zu leisten, selbst wenn er der aus der
Urkunde Berechtigte wäre, daß es vielmehr verlangen
umschreiben läßt. Da die Umschreibung von der Er-Füllung
 gewisser Förmlichkeiten abhängt, bietet sie
eine Gewähr dafür, daß derjenige, auf den umgekann,
 daß er die Urkunde zuvor auf seinen Namen
schrieben wird, befugt ist. das Recht aus der Urkunde
geltend zu machen,
Abs. 2 trifft über die Umschreibung Bestimmung.
Es ist hierbei grundsätzlich davon ausgegangen, daß
eine die Rechtsverhältnisse der Namensurkunden nachweisende
 Buchführung der Reichsschuldenverwaltung
nicht zur Pflicht gemacht ist. Die Regelung im
Abs. 1 hat die Folge, daß zum Antrage auf Umschreibung
 auch der Erbe und der Zessionar zugelassen
werden muß; über den Nachweis des Rechtes aus der
Urkunde ist in diesem Falle gemäß 8 19 Bestimmung
zu treffen.

88
bringt die Regelung für die Schuldverschreibungen
and Schatzanweisungen, die an Order lauten. Die
vorgesehene Bestimmung steht im Einklang mit den
        <pb n="80" />
        58 3063, 8364, 365 des Handelsgesetzbuchs und 8&amp;amp; 8 des
Scheckgesetzes. Dem Indossament ist aber wie bei den
kaufmännischen Verpflichtungsscheinen an Order nur
die sogenannte Transportfunktion, nicht auch, wie
beim Wechsel und Scheck, die sogenannte Garantie-Iunktion
 beigelegt.
Zu 89
In Abs. 1 und 2 ist die Wertpapiernatur der auf
Namen und an Order lautenden Schuldverschreibung
und Schatzanweisung zum Ausdruck gekommen, indem
 der Bestand des Rechtes in ausschließliche Abhängigkeit
 von dem Papier gebracht ist. Der Wortlaut
 folgt dem der $8 796, 797 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und des 8 364 des Handelsgesetzbuchs,
Abs. 3 bringt, die für die Inhaberpapiere geltenden
Vorschriften der 88 803 und 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
 auch für die Namen- und Orderpapiere in
Anwendung. Hinsichtlich des 8 801 liegt ein gleiches
Bedürfnis nicht vor, zumal Zins- und Rentenscheine
nur als Inhaberpapiere vorkommen werden und daher
Abs. 2 des 8 801 ohnehin gilt.
8 10
antspricht dem 8 14 Abs, 1 des Reichsschuldbuclhge-3etzes
 und Artikel 18 8 4 des Preußischen Austührungsgesetzes
 zum Bürgerlichen Gesetzhuch.

$ 11
befaßt sich mit der Umschreibung von Inhaber-Schuldverschreibungen
 und Schatzanweisungen auf den
Namen gemäß 8 806 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Abs. 1. Eine Umschreibung von Zins-, Renten- und
Erneuerungsscheinen auf den Namen ist nicht zuvelassen,

Abs. 2 entspricht dem Artikel 18 8 1 Abs, 1 des
Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
 und behandelt die Umschreibung analog wie
is ‚Leistung im 8 793 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzhuche.


&amp;amp; 12

äßt im Gegensatze zu Artikel 18 8 5. des Preußischen
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche aus

Nr
        <pb n="81" />
        Zweekmäßigkeitsgründen nicht die Rückumwandlung
auf Namen umgeschriebener Papiere in Inhaberpapiere,
sondern nur den Umtausch umgeschriebener Papiere
in neue Inhaberpaniere zu.

Zu 8 13.
Abs. 1 stimmt im wesentlichen mit $ 16 Abs. 1 der
bisherigen Reichsschuldenordnung überein. Seine Bestimmung
 gilt, wie das Wort „Schuldurkunden“ besagen
 soll, auch für Zins- und Rentenscheine und die
den Zins- oder Rentenscheinbogen anhängenden Erneuerungsscheine.
 Für einzelne Erneuerungsscheine
wird sie in der Regel nicht in Frage kommen, da hier
8 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Abhilfe sichert.
Die Ersatzleistung geschieht, sofern die Leistung aus
der Urkunde noch nicht fällig ist, durch Erteilung
einer neuen Urkunde, andernfalls durch unmittelbare
Bewirkung der Leistung.
In Abs. 2 ist die Vorschrift des Abs. 1 ausgedehnt
auf Namen- und Orderpapiere. Voraussetzung ist jedoch
 hier, daß der Antragsteller außer der Vernichtung
 auch sein Verfügungsrecht einwandfrei nachweist.
Bei Orderpapieren ist hierzu die Legitimation durch
eine Reihe zusammenhängender Indossamente genügend.


Zu 8 14.
Da das Aufgebotsverfahren nach 8 946 Abs. 1 der
Zivilprozeßordnung nur in den gesetzlich bestimmten
Fällen zulässig ist, ein Bedürfnis aber bei Schuldverschreibungen
 und Schatzanweisungen, die auf
Namen oder an Order lauten, zweifellos vorliegt, bedarf
 es einer ausdrücklichen Vorschrift, wie sie auch
in 8 9 des Artikel 18 des Preußischen Ausführungsgesetzes
 zum Bürgerlichen Gesetzbuch für die auf
Namen umgeschriebenen Inhaberschuldverschreibungen
gegeben ist. Die Fassung schließt sich an diejenige
des genannten $ 9 an. Die Anwendbarkeit der 88 799
Abs. 2 und 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch
hier vorgesehen.
$ 15
ist eine $ 365 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs,
8 27 Abs. 2 des Scheckgesetzes und Artikel 73 Satz ®@
        <pb n="82" />
        jer Wechselordnung entsprechende Vorschrift. Das
Bedürfnis nach einer solchen ist wiederholt hervorzetreten,
 da nur auf diese Weise dem Gläubiger der
yänzliche Zinsverlust erspart werden kann. Um den
besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles Rechnung
 fragen zu können, ist es zweckmäßig, die Bestimmung
 über die Art der Sicherheitsleistung und
die Bezeichnung der Hinterlegungsstelle der Reichs:
schuldenverwaltung zu überlassen.
Zu 8 16.
Abs. 1 regelt die Zuständigkeit des Aufgebotegerichts
 grundsätzlich wie $ 17 Abs. 1 der bisherigen
Reichsschuldenordnung. Dagegen ist in Abs. 2 dem
Reichsminister der Finanzen die Ermächtigung erteilt,
nicht nur wie bisher die Sonderbestimmung des Abs, 1
wieder durch die allgemeine Vorschrift des 8 1005 der
Zivilprozeßordnung zu ersetzen, sondern abweichend
von dieser Vorschrift ein anderes Gericht, insbesondere
las Gericht eines auswärtigen Erfüllungsorts, als zıuständig
 zu bezeichnen. Abs. 2 Satz 2 des 8 17 der
bisherigen Reichsschuldenordnung ist entbehrlich.

8 17

übernimmt die Vorschrift des 8 16 Abs. 2 der bisherigen
Reichsschuldenordnung. Eine Ausdehnung auf Rentenscheine
 ist nicht erfolgt, vielmehr erscheint es zweckmäßig,
 die Möglichkeit zu gewähren, je nach Bedarf
den Anspruch aus 8 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
 zuzulassen oder gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen
in der Urkunde auszuschließen.

8 18
belastet den Antragsteller mit den Kosten der Umschreibung
 und, soweit dies nicht in 8 798 Satz 2 und
S 800 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen
ist, auch mit den Kosten der Erteilung neuer Urkunden,
Er lehnt sich an Artikel 18 8 6 des Preußischen Aus-Führungsgesetzes
 zum Bürgerlichen Gesetzbuch an.

8 19
ist. Artikel 18 8 7 des Preußischen Ausführungspesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche nachrebildet und üher-
        <pb n="83" />
        trägt der Reichsschuldenverwaltung die Befugnis, die
erforderlichen Ausführungsbestimmungen. über die
Form der Anträge und die Sätze der Kosten zu treffen.

Zu 8 20.
Abs. 1 entspricht dem 8 3 des Gesetzes, betreffend
die Ergänzung der BReichsschuldenordänung, vom
4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 325). Die Befreiung
war auf die Örderpapiere des Reichs auszudehnen.
Andererseits erschien es nicht zweckmäßig, neben den
vom Reiche ausgestellten auch die vom Reiche angenommenen
 Wechsel von der Steuer zu befreien, da sonst
die Steuerpflicht eines Wechsels nachträglich wieder
wegfallen würde, wenn das Reich ihn akzeptierte, und
bis zu diesem Akzepte Unklarheit über die Steuerpflichtigkeit
 herrschen würde. Sollte das Reich in die
Lage kommen, Blankoakzepte auszustellen, so wird eine
Befreiung des einzelnen Wechsels gemäß 8 108 der
Reichsabgabenordnung durch Aufsetzung eines entsprechenden
 Vermerkes zu erwägen sein,
Ahs. 2 enthält Befreiungen von Stempelabgaben.

8 21
bringt der Vollständigkeit halber, insbesondere auch im
Hinblick auf 88 80 und 31, die bisher im Reichsschuldbuchgesetz
 enthaltene grundsätzliche Vorschrift über
die Führung eines Reichsschuldbuchs mit der Maßgabe,
daß entsprechend der jetzigen Einrichtung des Schuldbuchs
 nur Inhaberschuldverschreibungen, die einer vertraglichen
 Tilgungspflicht nicht unterliegen, zur Umwandlung
 zugelassen sind.
Zu 8 22.
Abs. 1 nennt als Aufgaben der Reichsschuldenverwaltung
 die Verzinsung, Tilgung und sonstige Verwaltung
 der Reichsschulden. Zur letzteren gehört auch die
Führung des Reichsschuldbuchs. Der Satz 2 lehnt sich
an Abs.1 des 88 der bisherigen Reichschuldenordnung
 an.

Aus Abs.2 ergibt sich, daß der Reichsminister der
Finanzen zum Zwecke der Tilgung den Ankauf von
Sehuldurkunden selbst bewirken oder durch eine dritte
        <pb n="84" />
        Stelle. vornehmen lassen sowie auch gemäß 8'383 Abs. 4
des Gesetzes, betreffend Änderungen im Finanzwesen,
vom 15. Juli 1909 (Reichsgesetzbl. S.743) die Anrechnung
 auf offene Kredite anordnen kann, Über die Art
der Tilgung und die Möglichkeit einer Kündigung hier
allgemeine Bestimmungen zu treffen, wie sie in den
88 5 und 6 der bisherigen Reichsschuldenordnung
vorhanden waren, empfiehlt sich nicht. Der Vorbehalt
hinsichtlich der Auslosungen ist getroffen, um der
Reichsschuldenverwaltung im Verhältnis zu den Gläubigern
 die freie Entschließung in den Fällen sicherzustellen,
 in denen in den Begebungsbedingungen keine
Bestimmungen über das Auslosungsverfahren, die Bekanntmachung
 der ausgelosten Stücke usw. getroffen
sind. Insbesondere schließt diese Ermächtigung das
Recht ein, mehrere — auch aufeinander folgende —
men der Sechuldurkunden zu Losen zusammenzU- assen.


Zu 88 28—30.
Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden,
der nach dem Gesagten auch die Verwaltung der
Reichs- und der ehemaligen Schutzgebietsschuld obliegt,
 ist durch die Königliche Verordnung vom 17. Januar
 1820 (Gesetzsamml. S. 9) als eine „von der übrigen
Staats. und Finanzverwaltung ganz abgesonderte“, nur
„dem König und der Gesamtheit der Staatsgläubiger“
verantwortliche, kollegialisch eingerichtete Zentralbehörde
 eingesetzt worden, deren Unabhängigkeit und
Unbeeinflußbarkeit durch einen besonderen Eid ihrer
Mitglieder sowie durch die Gleichstellung ihrer Beamten
 in Rang und Gehalt mit den Ministerialbeamten
sichergestellt war. Zu ihrem Aufgabenkreis gehörte
neben der Verbriefung, Verzinsung und Tilgung der
Staatsschulden und der Verwaltung der für die Verzinsung
 und Tilgung bestimmten Fonds insbesondere
die Sorge dafür, daß kein Staatsschuldendokument
über die gesetzlich bewilligten. Kredite, hinaus ‚aus
gefertigt werde.
In dieser unabhängigen Stellung der Hauptverwaltung
 mußte mit der Einführung der konstitutionellen
Regierungsform und mit der in der Preußischen  Verfassungsurkunde
 vorgesehenen Ministerverantwortlich-11
        <pb n="85" />
        keit eine Änderung eintreten, und zwar dahin, daß dem
Chef der Finanzverwaltung, der für die Finanzgebarung
des Staates dem Parlamente gegenüber allein die Verantwortung
 trägt, auch hinsichtlich der Verwaltung
der Staatsschulden gewisse Befugnisse beigelegt wurden.
 Zu diesem Zweck erging das obengedachte Gesetz
vom 24, Februar 1850 (Gesetzsamml, S. 57), das zwar die
Selbständigkeit und eigene Verantworflichkeit der
Hauptverwaltung der Staatsschulden auf den wichtigsten
 Gebieten ihrer Verwaltungstätigkeit, die in dem
Gesetz selbst genau umschrieben wurden, unberührt
ließ, im übrigen aber dem Finanzminister die obere
Leitung einräumte und zugleich die Behörde hinsichtlich
 der ihr unter eigener Verantwortlichkeit übertragenen
 Geschäfte der fortlaufenden Kontrolle einer
aus Mitgliedern der beiden Kammern und dem Präsi
denten der Oberrechnungskammer hestehenden Kom:
mission, der Staatsschuldenkommission, unterstellte,
Die staatsrechtliche Stellung der Hauptverwaltung
der Staatsschulden, ihr Verhältnis zur Finanzverwaltung,
 ihre Selbständigkeit und Unabhängigkeit auf den
wichtigsten Gebieten der ihr anvertrauten Verwaltung
sowie ihre innere Einrichtung will der vorliegende Entwurf
 auch auf die neue Reichsschuldenverwaltung
übertragen, da sich der bisherige Rechtszustand hewährt
 hat.
Zu 8 23.
Der Geschäftskreis der Reichsschuldenverwaltung,
(ür dessen Umfang in erster Linie die Bestimmungen
im ersten Teile des Entwurfes maßgebend sind, wird
durch diese nicht vollständig umgrenzt. Weitere Aufgaben
 werden ihr zugewiesen durch das Reichsschuldbuchgesetz
 vom 6. Mai 1910 in der Fassung der Bekanntmachung
 vom 31. Mai 1910 (Reichsgesetzblatt
S. 840), nämlich die Führung des Reichsschuldbuchs,
und durch die Gesetze vom 80. April 1874 (Reichsgesetzblatt
 S. 40) und vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt
340), nämlich die Ausstellung von Reichskassenscheinen
 und Darlehnskassenscheinen.
Aus diesem Geschäftskreis sondert der Entwurf bestimmte
 Gebiete aus, deren Bearbeitung er der alleinigen
 Verantwortung der Reichsschuldenverwaltung
        <pb n="86" />
        unterstellt und damit jedem. Einfluß der Finanzverwaltung
 entzieht.
Inhaltlich, wenn auch nicht dem Wortlaute nach,
deckt sich 8 23 im wesentlichen mit dem S 6 des
Preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850, jedoch mit
der selbstverständlichen Abweichung, daß er einerseits
alles obsolet Gewordene fortläßt und daß er andererseits
 im Interesse einer vollständigen Systematik auch
von der Führung des Reichsschuldbuchs spricht, nie
bisher durch die Vorschriften des Reichsschuldbuchzesetzes
 der unbedingten Verantwortlichkeit der
Reichsschuldenverwaltung unterstellt war,
Zu den in 8 23 zusammengestellten Aufgaben der
Reichsschuldenverwaltung ist im einzelnen noch folzendes
 zu bemerken:
Wenn von der Ausstellung‘ und Ausreichung der
5Schuldurkunden des Reichs die Rede ist, so ist dabei
nicht nur an die Schuldverschreibungen neuer An-‘‚eihen
 gedacht; auch die Ausstellung und Ausreichung
von neuen Zins- und Rentenscheinbogen sowie von
Ersatzstücken, mögen diese auf Grund der 88 798 oder
500 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach S 13 dieses
Entwurfs zu erteilen sein, und von Schuldurkunden,
die an Stelle einer zur Löschung gebrachten Schuld.
buchforderung treten, gehört zu den unter eigener
Verantwortung zu erledigenden Aufgaben.
Die unbedingte Verantwortung der Reichsschuldenverwaltung
 für die gesetzmäßige Führung des Reichsschuldbuchs
 sowie für die richtige Zinszahlung 1nd
Tilgung legt ihr die Pflicht auf, alle diejenigen Einrichtungen
 zu treffen, die eine sichere und vollständige
 Durchführung ihrer Aufgaben ermöglichen. Auch
für diese Einrichtungen trägt sie die alleinige Verantwortung;
 die Ausgestaltung dieser Einrichtungen
untersteht daher ihrem pflichtmäßigen Ermessen.

Zu 8 24.
Hier wird nochmals die Selhständigkeit der Reichsschuldenverwaltung
 betont und die obere Leitung des
Finanzministers hinsichtlich derjenigen ihrer Geschäfte
 vorgesehen, die nicht gemäß 8 23 unter ihre
3elbständige und unbedingte Verantwortlichkeit fallen.
        <pb n="87" />
        8 24 schließt ‚sich fast vollständig an den Wortlaut
des Preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850 an und
bringt damit. zum Ausdruck, daß die staatsrechtliche
Stellung‘ der Reichsschuldenverwaltung die gleiche
sein soll, wie es diejenige der Hauptverwaltung der
Staatsschulden war,
Zu 8 25.
8 25 regelt die Verfassung der Reichsschuldenverwaltung,
 die ein aus dem Präsidenten, dessen ständigem
 Vertreter und den mit diesen wesentlich
gleichberechtigten sonstigen Mitgliedern bestehendes
Kollegium bildet. Um den Kollegialeharakter der Behörde
 nicht zu gefährden, soll die Mindestzahl der
hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums (einschließ.
lich des Präsidenten und seines Stellvertreters) auf
fünf festgelegt werden; daneben können, wie dies
bisber üblich war, auch nebenamtlich und ehrenamtlich
 tätige Mitglieder ernannt werden.
Über die Befugnisse des Präsidenten enthält der
Entwurf nur einige Vorschriften: Sein Beamtenarnennungsrecht
 in $ 26, gewisse beamtenrechtliche Befugnisse
 in $ 28 und sein bei Stimmengleichheit den
Ausschlag gebendes Stimmrecht sowie die ihm zugewiesene
 Aufgabe der Geschäftsverteilung in 8 28. Im
übrigen sind diese Befugnisse aus seiner Stellung als
des Vorstehers der Behörde zu entnehmen, Aus dieser
folgt insbesondere, daß ihm die Leitung des gesamten
inneren Dienstbetriebes einschließlich der Verwaltung
der von der Behörde benutzten Gebäude und die Dienstaufsicht
 über sämtliche Beamte der Behörde mit Ausnahme
 der Mitglieder zusteht und daß es ihm zukommt,
den Vorsitz in den Sitzungen des Kollegiums zu führen.
In Anlehnung an das preußische Gesetz vom 4. Juli
1919 (Gesetzsamml. S. 134), betreffend Abänderung des
Staatsschuldenverwaltungsgesetzes, sieht der Entwurf
einen ständigen Vertreter des Präsidenten vor und
trägt damit einem Bedürfnis Rechnung, das sich aus
dem Anwachsen und der Vielgestaltigkeit der Präsidialgeschäfte
 heraus entwickelt hat.
Entsprechend dem erwähnten Gesetze vom 4, Juli
1919 bietet auch der Entwurf die Möglichkeit, ständige
und im Falle eines außerordentlichen Bedürfnisses vor-
        <pb n="88" />
        üibergehend auch nichtständige Hilfsarbeiter zu berufen.
 Während jedoch nach jenem Gesetz die Tätigkeit
 der ständigen Hilfsarbeiter (Mitarbeiter) auf die
Bearbeitung von Schuldbuchsachen beschränkt war,
läßt der Entwurf grundsätzlich ihre Beschäftigung auf
allen in den Aufgabenbereich der Reichsschuldenverwaltung
 fallenden Gebieten zu, räumt jedoch dem
angeren Kollegium die Befugnis ein, bestimmte
Arbeitsgebiete sich selbst vorzubehalten.
Zu 8 26.
Während die Ernennung des Präsidenten und.der
Mitglieder der Hauptverwaltung der Staatsschulden gemäß
 8 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1850 in Ver
bindung mit Artikel 82 der neuen preußischen Verfassung
 durch das Staatsministerium erfolgte, verlangt
8 26 des Entwurfs für die vom Reichspräsidenten unter
Gegenzeichnung des Reichsministers der Finanzen (Artikel
 46 und 50 der Reichsverfassung) zu vollziehende
Ernennung dieser Beamten sowie des ständigen Stellvertreters
 des Präsidenten die Zustimmung des Reichs:
rats und für die Mitglieder außerdem die vorherige
Anhörung des Kollegiums. Die Ernennung der ständigen
 Hilfsarbeiter, die ebenfalls durch den Reichspräsidenten
 unter Gegenzeichnung des Reichsministers
der Finanzen erfolgt, ist an diese Zustimmung und
Anhörung nicht geknüpft. Das Recht, die übrigen
Beamten der Reichsschuldenverwaltung zu ernennen
und nichtständige Hilfsarbeiter zu berufen, ist wie
nach bisherigem preußischen Recht in die Hand des
Präsidenten gelegt,
. Zu 8 27.
Wie für die Reichsgerichtsräte in $ 127 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
 für die Mitglieder des Reichsfinanzhofs
 in $ 835 der Reichsabgabenordnung und für
lie Mitglieder des Rechnungshofs in 8 120 der Reichshaushaltsorduung
 ist angesichts der Bedeutung der von
ihnen auszuübenden Tätigkeit auch für die Mitglieder
der Reichsschuldenverwaltung die Erreichung eines
Mindestalters als Bedingung ihrer Berufung festgesetzt,
Für die Mitglieder und Hilfsarbeiter wird in Anlehnung
 an 8 120 der Reichshaushaltsordnung als Regel!
die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwal-
        <pb n="89" />
        tungsdienst verlangt, eine Regel, die in die Form einer
Sollvorschrift gekleidet ist und deshalb in besonderen
Fällen Ausnahmen zuläßt.
Der Ausschluß von Reichstagsabgeordneten!) von der
Mitgliedschaft bei der Reichsschuldenverwaltung und
von Mitgliedern der Reichsregierung von dem Posten
des Präsidenten beruht auf der Absicht, die Reichsschuldenverwaltung
 von dem Einfluß der Parteipolitik
(reizuhalten und ihre Unabhängigkeit gegenüber der
Finanzverwaltung zu sichern.
Seit dem Bestehen der Hauptverwaltung der Staatsschulden
 gehörte zu deren Kollegium ein in der Regel]
nicht dem Berufsbeamtentum angehörendes Mitglied,
das seinen Dienst ehrenamtlich versah. Um diese Einrichtung
 beibehalten zu können, erscheint es angezeigt,
in Abänderung des 8 16 des im übrigen Anwendung
findenden Reichsbeamtengesetzes diesem Mitgliede die
Übernahme und Beibehaltung von Nebenämtern und
Nebenbeschäftigungen sowie den Eintritt in den Vorstand,
 Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer Erwerbsgesellschaft
 und sein Verbleiben darin auch dann zu
gestatten, wenn mit solcher Tätigkeit eine Remuneration
 verbunden ist; der bisherige auf den preußischen
Gesetzen beruhende Rechtszustand wird dadurch aufrechterhalten.
 Die Entscheidung über die Erlaubnis
ist zweckmäßig dem Präsidenten der Reichsschuldenverwaltung
 überlassen worden, doch hätte dieser gegebenenfalls
 gemäß 8 24 hierbei den Anordnungen des
Reichsministers der Finanzen zu folgen.
Zu 8 28.
Im Interesse der Unabhängigkeit der Mitglieder,
deren Beschlüsse insbesondere bezüglich der Kreditoperationen
 unter Umständen in Gegensatz zu der Auffassung
 und den Plänen der Finanzverwaltung treten
können, erschien für sie der Ausschluß der in $ 23 des
Reichsbeamtengesetzes in der Fassung des Art. I der
Personal-Abbau-Verordnung vom 27. Oktober 19238 vorgesehenen
 Versetzungsmöglichkeit „aus dienstlichem
Bedürfnis‘ geboten.

1) 8 27 Abs. 3 des Entwurfs lautete:
Der Präsident darf nicht zugleich der Reichsregierung, die
Mitglieder dürfen nicht zugleich dem Reichstag angehören.
        <pb n="90" />
        Die Notwendigkeit, auf die ihr beigegebene Beamtenschaft,
 ohne deren Mitarbeit die Reichsschuldenverwaltung
 ihre Aufgaben nicht erfüllen kann, unmittelbar
 Einfluß auszuüben, gegebenenfalls durch entscheidende
 Maßnahmen disziplinarer Art gegen sie ohne
Verzug einschreiten zu können, legt es nahe, die wichtigsten
 der im Reichsbeamtengesetze vorgesehenen
Befugnisse auf disziplinarem Gebiete, und zwar auch
diejenigen der obersten Reichsbehörde, in der Hand des
Präsidenten zu vereinigen. Nur für die Mitglieder und
Hilfsarbeiter ist der Reichsminister der Finanzen aui
Jisziplinarem Gebiete oberste Reichsbehörde. Wenn
dessen Maßnahmen disziplinarer Art gegenüber den
Mitgliedern an die Zustimmung des Reichsrats und die
vorherige Anhörung des Kollegiums geknüpft werden,
80 entspricht auch dies dem Bestreben, die Unabhängig
keit der Mitglieder zu siehern.

Zu 8 29,
Der Präsident, sein ständiger Vertreter und die
sonstigen Mitglieder haben innerhalb des von ihnen
gebildeten Kollegiums gleiche Rechte. Stimmenmehrheit
 soll entscheiden, bei Stimmengleichheit aber die
Stimme des Präsidenten den Ausschlag geben. Die
HMilfsarbeiter haben nach $ 25 Abs. 2 bei Materien, die
zu ihrem Geschäftsgebiete gehören, gleiches Stimmrecht
 wie die Mitglieder; da indes ihre Höchstzahl
nicht beschränkt ist, sondern dem jeweiligen Bedürf
nisse angepaßt werden soll, ist zu verhüten, daß das
eigentliche Kollegium von ihnen überstimmt. werden
könnte.
Aufgabe, der Geschäftsordnung wird es sein, über
die Art der Erledigung der der Reichsschuldenverwallung
 überwiesenen Kollegialgeschäfte allgemeine
Richtlinien aufzustellen, insbesondere darüber, in welchen
 Fällen Beratung im engeren oder weiteren Kollegium
 oder Erledigung durch einzelne Mitglieder unter
Gegenzeichnung des Präsidenten oder seines Vertreters
angezeigt erscheint. Die Einzelheiten des büromäßigen
Geschäftsganges werden wie bisher in besonderen Ge-3chäftsanweisungen
 niederzulegen sein.

x"
        <pb n="91" />
        Zu 8 30.
Wie bisher ist eine besondere Vereidigung der Mityzlieder
 und Hilfsarbeiter vorgesehen, jedoch soll sie in
Abweichung von dem jetzigen Recht, das die Vereidigung
 vor dem preußischen Oberverwaltungsgericht
vorschrieb, vor dem Kollegium stattfinden, und zwar in
Würdigung der besonderen Bedeutung des Aktes unter
Zuziehung eines Beauftragten des Reichsministers der
Finanzen sowie eines oder mehrerer Mitglieder des
Reichsschuldenausschusses.
Die Formel des Eides schließt sich inhaltlich an die
Fassung des 8 9 des Preußischen Gesetzes vom 24, Fehruar
 1850 an.
Zu 88 31 bis 35.
Wie die Hauptverwaltung der Staatsschulden in der
Verwaltung der Preußischen Staatsschuld von der
Staatsschuldenkommission beaufsichtigt wird, so unter.
steht sie als Reichsschuldenverwaltung in der Ver
waltung der Reichsschulden hinsichtlich der ihr unter
eigener Verantwortung übertragenen Geschäfte der
Aufsicht der Reichsschuldenkommission. Diese Aufsicht,
 die in den 88 12 bis 15 der bisherigen Reichsschuldenordnung
 ihre Regelung gefunden hatte, übernimmt
 der Entwurf, indem er an dem gegenwärtigen
Rechtszustand in der Hauptsache nur diejenigen Änderungen
 vornimmt, welche durch die Einführung der
neuen Reichsverfassung geboten sind. Im Interesse
der. Geschäftsvereinfachung ist jedoch von der Auf.
nahme von Vorschriften im Sinne der zum "Teil veralteten
 88 16 und 17° des Preußischen Gesetzes vom
24. Februar 1850 abgesehen worden.
Zu 8 36.
Die bisher genannten Paragraphen des Entwurfs
enthalten. Abweichungen von solchen Bestimmungen
des Reichsrechts, hinsichtlich deren keine Vorbehalte
zugunsten der Landesgesetzgebung bestehen. Da den
Ländern und den ihnen angehörenden öffentlichen
Körperschaften aber derselbe Spielraum für die Ausstellung
 ihrer Schuldurkunden eingeräumt werden muß
wie dem ‘Reiche und zugleich eine einheitliche
Regelung gesichert werden soll, bedarf es der Bestimmung
 dieses Paragraphen.

4
        <pb n="92" />
        Zu 88 38 und 39 (87 und 88 des Entwurfs).
Der Übergang der bisher von der preußischen
Hauptverwaltung der Staatsschulden geführten Verwaltung
 der Reichsschuld auf das Reich und die
Führung der Verwaltung der preußischen Schuld durch
die Reichsschuldenverwaltung (siehe oben, Einleitung)
hat zur Folge, daß das Reich den bisherigen preußischen
Verwaltungsapparat, insbesondere also auch den Be-Amtenkörper,
 soweit er zur Erledigung der Geschäfte
des Schuldendienstes erforderlich ist, übernimmt und in
die Verpflichtungen eintritt, die Preußen gegenüber
den Beamten, Ruhegehalts- und Wartegeldempfängern
ınd ihren Hinterbliebenen sowie den Angestellten und
Arbeitern der Staatsschuldenverwaltung obliegen.
Im einzelnen soll die Übernahme dieser Verpflichtungen,
 insbesondere die Festsetzung der Zahl der zu
übernehmenden Beamten und die Art und Weise sowie
die Bedingungen, unter denen sich der Übergang vollzieht,
 die Verteilung der Kosten der Verwaltung auf
das Reich und Preußen durch eine zwischen den
Ressortministern zu treffende Vereinbarung geregelt
werden. Diese Vereinbarung wird auch die erforderlichen
 .Festsetzungen für die Dauer und das Aufhören
des Gemeinschaftsverhältnisses zwischen Reich und
Prenßen enthalten.

Zu 8 40 (89 des Entwurfs).
Abs. 1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Reichsschuldenordnung bleibt im Hinblick auf die notwendigen
 Vorbereitungen für die Umbildung der
jetzigen Reichsschuldenverwaltung in eine Reichs
sehörde zweckmäßig der Anordnung des Reichs
ministers der Finanzen vorbehalten.
In Abs. 2 ist zur Vermeidung von Zweifeln die
völlige Aufhebung der bisherigen Reichsschuldenordnung
 und des Ergänzungsgesetzes vom 4. August
1914 ausdrücklich festgestellt. Dasselbe erweist sich im
Hinblick auf 8 23 des Entwurfs als zweckmäßig für
8 27 des Reichsschuldbuchgesetzes.
Die Aufnahme des Abs. 3 ist insbesondere veranlaßt
lurch die Bezugnahme, die in Artikel I 8 4d des Ge.
        <pb n="93" />
        setzes, betreffend die Einnahmen und Ausgaben der
Schutzgebiete, vom 18. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S, 207)
enthalten ist.

Zu $ 41 (40 des Entwurfs).
Abs. 1 bezweckt die Schaffung möglichst einheitlicher
 Rechtsverhältnisse hinsichtlich der vor und nach
dem Inkrafttreten der Reichsschuldenordnung ausgestellten
 Schuldurkunden. Eine Beeinträchtigung der
materiellen Rechtslage wird für die Gläubiger der
früheren Reichsschulden hierdurch nicht herbeigeführt.
Abs. 2 übernimmt den 8 21 Abs. 1 der bisherigen
Reichsschuldenordnung. Da es sich um die Anwendung
von Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
der Zivilprozeßordnung handelt, ist bei der Übernahme
eine sinngemäße Berichtigung dahin vorgenommen,
daß als Stichtag der 1. Januar 1900, zu welchem Termin
auch das Inkrafttreten der bisherigen Reichsschuldenordnung
 in Aussicht genommen war, bestimmt ist. Die
Übernahme des 8 21 Abs. 1 ist notwendig, weil anderenfalls
 die in ihm aufgeführten Vorschriften mit der
Aufhebung der bisherigen Reichsschuldenordnung ihre
Geltung für die Zukunft verlieren würden.
Gegenstandslos geworden und daher nicht zu übernehmen
 sind die Vorschriften des 8 21 Abs. 2 und des
$ 22 der bisherigen Reichsschuldenordnung.
Hinsichtlich der in dem Gesetz vom 29. Juli 1922
(Reichsgesetzbl. II S. 698) geregelten vom Reich übernommenen
 Länderschulden ist der besondere Vorbehalt
des Abs. 3 erforderlich.

3. Bekanntmachungen der Reichs-Sschuldenverwaltung
 über die Ausfertigung
 und Entwertung der
Reichsschuldurkunden
a) Bekanntmachung vom 26. Oktober 1923 (veröffentlicht
 in Nr. 250 des Reichsanzeigers vom
vom 27. Oktober 1923).
Auf Grund der Verordnung vom 15. Oktober 1928
(RGBL I S. 982) bestimmen wir:
        <pb n="94" />
        Die Ausfertigung der nicht mit Zinsscheinen versehenen
 Schatzanweisungen der wertbeständigen Anleihe
 des Deutschen Reichs von 1923 (Goldanleihe) erfolgt
 entweder durch eigenhändige Unterzeichnung
des Vermerks „Ausgefertigt“ seitens des damit beauftragten
 Beamten oder durch einen zweiten Aufdruck
unseres den Reichsadler enthaltenden Dienstsiegels in
schwarzer Farbe rechts neben den Unterschriften.
” Die mit Zinsscheinen versehenen Reichsschatzanweisungen
 K (Kriegsschäden-Schatzanweisungen),
die ein späteres Ausstellungsdatum als den 20. Oktober
1923 tragen, werden ausgefertigt durch Eindrücken
eines unser Dienstsiegel mit dem Reichsadler enthaltenden
 Trockenstempels,
Im übrigen erfolgt wie bisher die Ausfertigung der
Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen des
Reiches durch eigenhändige Unterzeichnung des Vermerks
 „Ausgefertigt‘“ seitens des damit beauftragten
Beamten, die Ausfertigung der Zinsscheine und der Erneuerungsscheine
 durch Eindrücken eines unser Dienstsiegel
 mit dem Reichsadler enthaltenden Trockenstempels,

Nach $ 4 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung vom
19. März 1900 (RGBI. I S. 129) sind nur solche Sehuldurkunden
 des Reiches gültig, die in der vorstehend
bezeichneten Weise ausgefertigt sind.
b) Bekanntmachung vom 15. November 1923 (veröffentlicht
 in Nr. 268 des Reichsanzeigers vom
17. November 1923).
Auf Grund der Verordnung vom 15. Oktober 1923
(RGBL I S. 982) bestimmen wir:
Alle mit Zinsscheinen versehenen Schuldverschreibungen
 und Schatzanweisungen des Deutschen Reiches,
die ein späteres Ausstellungsdatum als den 31. Oktober
19283 tragen, werden ausgefertigt durch Eindrücken
eines den Reichsadler mit der Umschrift „Reichsschuldenverwaltung“
 enthaltenden Trockenstempels,
Nach 8 4 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung ‚vom
19. März 1900 (RGBL S. 129) sind die vorstehend be-Zeichneten
 Schuldurkunden nur gültig, wenn sie in
dieser Weise ausgefertigt sind.

Anleiherecht 7
        <pb n="95" />
        Bekanntmachung vom 26. Februar 1924 (veröffentlicht
 in Nr. 53 des Reichsanzeigers vom
3, März 1924).
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung
vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 95) bestimmen wir:
Die auf Goldmark lautenden unverzinslichen Schatzanweisungen
 des Deutschen Reiches werden Aausgefertigt
 durch Aufdruck unseres den Reichsadler mit
der Umschrift „Reichsschuldenverwaltung“ enthaltenden
 Dienstsiegels in schwarzer Farbe links und rechts
neben den Unterschriften.
Nach 8 6 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung sind die
vorstehend bezeichneten Schuldurkunden nur gültig,
wenn sie in dieser Weise ausgefertigt sind.
d) Bekanntmachung vom 12. Mai 1924 (veröffentlicht
 in Nr. 120 des Reichsanzeigers vom 21. Mai
1924).
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung
vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 95) und des $ 6 Abs, 2
der preußischen Staatsschuldenordnung vom 12. März
1924 (Gesetzsamml. $. 1832) bestimmen wir:
Die Sechuldurkunden des Reiches und des Preußischen
 Staates werden wie folgt entwertet:
Schuldverschreibungen, ’Schatzanweisungen ‚und
Wechsel durch Ausstanzen von zwei oder mehreren
kreisrunden Löchern von wenigstens 8 mm Durchmesser
nder mittels Durchkreuzerns des Textes mit Tinte,
Zinsscheine durch Ausstanzen eines oder mehrerer
kreisrunder Löcher von wenigstens 8 mm Durchmesser
oder durch Abschneiden einer Ecke oder mittels Durchkreuzens
 des Textes mit Tinte.
a) Bekanntmachung vom 9. Oktober 1925 (veröffentlicht
 in Nr. 241 des Reichsanzeigers vom 14. Oktober
 1925),
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung
zom 18, Februar 1924 (RGBI I S. 95) bestimmen wir:
Die auf Reichsmark lautenden Schuldverschreibungen
 der Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs
sowie die Auslosungsscheine zu dieser Schuld werden
ausgefertigt durch Aufdruck unseres den Reichsadler

3)

12
        <pb n="96" />
        init der Umschrift „Reichsschuldenverwaltung“ enthaltenden
 Dienstsiegels in roter Farbe links neben den
Unterschriften unserer Mitglieder, Die Ausfertigung
der Ersatzurkunden für Schuldverschreibungen der
Markanleihen des Deutschen Reichs erfolgt in gleicher
Weise, jedoch mit der Maßgabe, daß das Dienstsiegel
in schwarzer Farbe aufgedruckt wird.
Nach 8 6 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung sind die
vorstehend bezeichneten Schuldurkunden nur gültig,
wenn sie in dieser Weise ausgefertigt sind.
Ferner bestimmen wir, daß Sechuldverschreibungen
der Markanleihen des Reichs auch durch Ausstanzen
nur eines kreisrunden Loches von wenigstens 8 mm
Durchmesser entwertet werden.

)

Bekanntmachung vom 20. April 1926 (veröffentlicht
 in Nr. 104 des Reichsanzeigers vom 6. Mai
1926).

Auf Grund des 8 6 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung
‚om 13. Februar 1924 (RGBIl. I S. 95) bestimmen wir:
Die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen
des Deutschen Reichs, die ein späteres Ausstellungsdatum
 als den 31. März 1926 tragen, werden ausgefertigt
 durch Aufdruck unseres den Reichsadler
mit der Umschrift „Reichsschuldenverwaltung“‘ enthaltenden
 Dienstsiegels in roter Farbe über oder
links neben den Unterschriften;
die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen
ler Deutschen Reichspust werden ausgefertigt durch
Aufdruck desselben Dienstsiegels in grüner Farbe
rechts neben den Unterschriften;
die zu den Sechuldverschreibungen und Schatzanweisungen
 des Deutschen Reichs und der Deutschen
 Reichspost gehörenden Zins- und Erneuerungs-3acheine
 werden ausgefertigt durch Eindrücken eines
den Reichsadler mit der Umschrift „Reichsschuldenverwaltung“
 enthaltenden Trockenstempels.
Nach 8 6 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung sind die
vorstehend zu 1 bis 3 bezeichneten Schuldurkunden nur
Yültig, wenn sie in dieser Weise ausgefertigt sind.
        <pb n="97" />
        4. Gesetz über den Schutz des zur Anfertigung
 von Schuldurkunden des
Reichs und der Länder verwendeten
 Papiers gegen unbefugte Nachahmung
 vom 3. Juli 1925
(RGBL. I S. 98.)

S 1.

Papier, das dem zur Herstellung von Schuldurkunden
 des Reichs oder der Länder verwendeten, durch
äußere Merkmale erkennbar gemachten Papier hinsichtlich
 dieser Merkmale gleicht oder so ähnlich ist.
daß die Verschiedenheit nur durch Anwendung besonderer
 Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kann,
darf, nachdem die Merkmale öffentlich bekanntgemacht
 worden sind, ohne besondere Erlaubnis weder
angefertigt oder aus dem Ausland eingeführt, noch
verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht
werden. Die Erlaubnis wird für das Reich von dem
Reichsminister der Finanzen oder einer von ihm ermächtigten
 Behörde, für die Länder von den obersten
Landesbehörden erteilt. 82
Wer den Bestimmungen im 8 1 vorsätzlich zuwiderhandelt,
 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und,
wenn die Handlung zum Zwecke eines Münzverbrechens
 begangen worden ist, mit Gefängnis von drei
Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. Ist die Handlung
aus Fahrlässigkeit begangen worden, so ist auf Geldstrafe
 oder Gefängnis bis zu sechs Monaten zu erkennen.


83.
Neben der Strafe ist auf Einziehung des Papiers zu
erkennen, ohne Unterschied, ob es dem Verurteilten
gehört oder nicht. Auf die Einziehung des Papiers ist
auch dann zu erkennen, wenn die Verfolgung oder die
Verurteilung einer bestimmten Person nicht stattfindet,

8 4.
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung
folgenden Tage in Kraft.
        <pb n="98" />
        5. Bekanntmachung der Reichsschuldenverwaltung
 über Reichsschuldurkundenpapier

vom 25. Februar 1927

(veröffentlicht in Nr. 48 des Reichsanzeigers vom
926, Februar 1927).

Auf Grund des 8 1 des Gesetzes über den Schutz
ües zur Anfertigung von Schuldurkunden des Reichs
und der Länder verwendeten Papiers gegen unbefugte
Nachahmung vom 3. Juli 1925 (RGBL. I S. 93) werden
die Merkmale eines zur Herstellung von Reichsschuldurkunden
 verwendeten Papiers bekauntgemacht,
Das Papier läßt bei Durchsicht nebeneinanderstehende
 von dunklen Linien gebildete und auf die
ganze Fläche gleichmäßig verteilte Quadrate erkennen.
lie zwischen den dunklen Linien das dunkle Wasserzeichen
 RSV tragen und mit ihren vollen dunklen Eeck-{flächen
 in einer die Quadrate verbindenden dunklen
Kreislinie liegen. Innerhalb der einzelnen Linienquadrate
 ist ein von einer dunklen Linie ebenfalls quadratisch
 eingefaßtes lichtes Ornament ersichtlich, das
aus verschlungenen Linien besteht.

6. Bekannimachung
der Reichsschuldenverwaltung vom
13. März 1928 über Austfertigungskosten
 für Ersatzurkunden
(veröffentlicht in Nr. 66 ‚des Reichsanzeigers vom
17. März 1928).
Die Kosten der Ausfertigung von KErsatzstücken
für Schuldurkunden des Reichs und des Preußischen
Staats betragen vom 1. April 1928 an:
        <pb n="99" />
        für Jede Schuldverschreibung, jede Schatzanweisung
 und jeden Auslosungsschein sowie für jeden
Zinsbogen 25 Reichspfiennig,
für jede Schatzanweisung mit anhängenden Zinsscheinen
 30 Reichspfennig.
Der danach berechnete Betrag wird für jeden Ersatzantrag
 auf volle Reichsmark aufgerundet,
Ausfertigungskosten werden nicht erhoben, wenn
der Kurswert der auf einen Antrag ausgefertigten Ersatzurkunden
 die Haftsumme der Post für eine verlorengegangene
 Einschreibesendung (z. Zt. 40 RM.)
nicht übersteigt,
Auf die „Äußeren“ Anleihen des Reichs und
Preußens findet dieser Beschluß keine Anwendung.
        <pb n="100" />
        IL. Reichsschuldbuch
1. Reichsschuldbuchgeselz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Mal 1910 {RGBL
S. 8340) mit den beireffenden Artikeln der
Ausführungsbestimmungen vom 2. Juni 1910
(Zentral-Bil. f. d. D. R. S.217),
soweit sie noch gelten, unter Berücksichtigung des
Anleiheablösungsgesetzes vom 16. 7. 1925 (RGBl. 1]
S. 137) und des Kriegsschädenschlußgesetzes vom
30. 3. 1928 (RGBIL. I S. 120).

Begründung einer Buchschuld durch Einlieferung
von Schuldverschreibungen.
Schuldverschreibungen der Reichsanleihen können
in Buchschulden des Reichs auf den Namen eines bestimmten
 Gläubigers umgewandelt werden.
Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum
Umlauf brauchbarer Reichsschuldverschreibungen
durch Eintragung in das bei‘ der Reichsschuldenverwaltung
 zu führende Reichsschuldbuch,

Ss 1.

82.
Begründung einer Buchschuld durch Barzahlung.
Mit Ermächtigung des BReichskanzlers‘) können
Buchschulden auch ohne Umwandlung begründet
werden, wenn der Kaufpreis für Schuldverschreibungen,
deren Nennwert der einzutragenden Buchschuld entspricht,
 nebst den Stückzinsen seit dem letzten Zinszahlungstermine
 bar eingezahlt wird. Der Reichskanzler*)
 setzt den Kaufpreis fest und bestimmt die
Kasse, bei welcher die Einzahlung zu geschehen hat
Zur Erteilung der Ermächtigung ist er insoweit befugt,
 als er zur Ausgabe von Sechuldverschreibungen
ermächtigt ist.

1) Jetzt des Reichsministers der Finanzen,
23 Wia zu 13.
        <pb n="101" />
        Über die Einzahlung wird von der Kasse eine Bescheinigung
 ausgestellt, welche der Reichssehuldenverwaltung
 einzureichen ist.
Steht .der Begründung der Buchsechuld nach den
Vorschriften dieses Gesetzes ein Hindernis entgegen,
so ist dem Einzahler der eingezahlte Betrag mit
Zinsen zu dem am Sitze der Reichsschuldenverwaltung
für hinterlegte Gelder maßgebenden Zinssatz zurückzuzahlen
 *)

8 3.

Vermerk von Veränderungen; Schuldbuchgeheimnis.
In dem Reichsschuldbuch sind auch die in dem
Schuldverhältnis eintretenden Veränderungen zu vermerken,

Für die zu verschiedenen Zinssäizen erfolgenden
Eintragungen können getrennte Bücher angelegt
werden.
Von dem Reichsschuldbuch ist eine Abschrift zu
bilden und getrennt aufzubewahren?).
Über den Inhalt des Reichsschuldbuchs darf nur
den im 8 9 aufgezählten Personen sowie dem Gegenvormunde,
 dem Beistand und bezüglich der im S 5
unter Nr. 3 und 4 bezeichneten Gläubiger den zur Revision
 ihrer Kassen berechtigten öffentlichen Behörden
 oder sonstigen Personen, leizteren aber nur,
falls ihre Berechtigung zur Kassenrevision durch eine
öffentliche Behörde bescheinigt ist, Auskunft erteilt
werden.

8 4.
Antragsteller bei Begründung der Buchschuld.
Die Eintragung einer Buchschuld geschieht auf
Antrag des Inhabers der Schuldverschreibungen, in

*) Eine: Begründung von Buchschulden durch Barzahlung ist
Zur Zeit nicht möglich. Zur Entgegennahme solcher Barzahlunven
 wurde durch den hier nicht abgedruckten Art. I der Aus-[ührungsbestimmungen
 die Reichsbankhauptkasse bestellt,
3) Die Abschrift befindet sich bei den Akten und dient zugleich
 als Aktentabelle
3) Durch 8 181 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember
19 ist ferner bestimmt, daß die Verpflichtung der Schuldenverwaltungen
 zur Verschwiegenheit nicht gelte „für ihre Auskunfitspflicht
 gegenüber den Finanzämtern‘‘, sofern sich diese an
die Schuldenverwaltung mit einer Anfrage wenden.
        <pb n="102" />
        Falle des $ 2 auf Antrag des KEinzahlers oder der
Kasse, auf den Namen der in dem Antrag als Gläubigyer
 bezeichneten Person oder Vermögensmasse,

nm
8 5.
Eintragungsberechtigte Gläubiger.
Als Gläubiger können nur eingetragen werden:
1. einzelne physische Personen?),
2.. einzelne Handelsfirmen,
3. einzelne eingetragene Genossenschaften, welche
im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz
haben, sowie einzelne juristische Personen,
einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten,
 Familienfideikommisse, deren Verwaltung
 von einer öffentlichen Behörde oder unter
deren Aufsicht geführt wird, oder deren Verwalter
 ihre Verfügungsbefugnis über die Masse
durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde
nachweisen.
Einem Gläubiger wird für eine jede der verschieden
verzinslichen Anleihen nicht mehr als ein Konto im
Reichsschuldhuch eröffnet.

Artikel II,
(88 3 und 5 des Gesetzes.)
Über die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden
 Eintragungen in das Reichsschuldbuch
werden getrennte Bücher geführt (zur Zeit das
Reichsschuldbuch der Anleiheablösungsschuld
und das Reichsschuldbuch über Entschädi
gungen auf Grund des Kriegsschädenschlußgesetzes
 vom 80, 3. 1928),
Jedes dieser Bücher zerfällt in sechs Abteilungen:
Abteilung I für physische Personen (8 5 Nr. 1
des Gesetzes),
Abteilung II für Handelsfirmen ($ 5 Nr. 2 da
selbst).

') Nach Art. 11 der Verordnung zur Durchführung des
Kriegsschädenschlußgeseizes vom 7. Juni 1928 (RGBl. II S. 159)
Können auch mehrere natürliche Personen gemeinsam im
teichsschuldbuch eingetragen werden
        <pb n="103" />
        Abteilung III für eingetragene Genossenschaften,
sofern sie im Gebiete des Deutschen Reichs
ihren Sitz haben ($&amp;amp; 5 Nr. 3 daselbst),
Abteilung IV für juristische Personen (ebendaselbst),

Abteilung V ‚für Vermögensmassen ohne
Juristische Persönlichkeit, wie Stiftungen, Anstalten,
 Familienfideikommisse, deren Verwaltung
 von einer Öffentlichen Behörde oder
unter Aufsicht einer solchen geführt wird (85
Nr. 4 daselbst),
Abteilung VI für Vermögensmassen, deren Verwalter
 ihre Verfügungsbefugnis über die
Masse durch eine gerichtliche oder notarielle
Urkunde nachweisen (ebendaselbst).
Für jede Abteilung werden so viel einzelne
Konten angelegt, als Gläubiger einzutragen
sind. Jedes Konto wird nach dem vorgeschriebenen
 Muster eingerichtet.
Bei Prüfung der Frage, ob die zur Umwandlung
in eine Buchschuld eingereichten Wertpapiere
zum Umlauf brauchbar sind (8 1 Abs. 2 des Gesetzes),
 ist folgendes zu beachten:
Die Wertpapiere dürfen nicht gerichtlich für
kraftlos erklärt oder von einem Gericht oder
einer mit Vollstreckungsbefugnis ausgestatteten
Behörde mit Beschlag belegt sein. Die Umwandlung
 beschädigter Stücke ist nur zulässig,
wenn ihr Inhaber gemäß 8 798 BGB. die Erteilung
 neuer Stücke verlangen kann. Auslosungsscheine
 zur Anleiheablösungsschuld des
Deutschen Reichs können nur in eine Buchschuld
umgewandelt werden, wenn Anleiheablösungsschuld
 über mindestens den gleichen Nennbetrag
für denselben Gläubiger im Sechuldbuch ohne
Auslosungsrechte eingetragen ist oder gleichzeitig
 mit den Auslosungsrechten eingetragen
wird.
Artikel IL
(8 4 des Gesetzes.)
Zu dem Antrag auf Eintragung einer Buchschuld
sind besondere Vordrucke zu benutzen.

un
        <pb n="104" />
        2. Die Bezeichnung des Gläubigers muß so genau
erfolgen, daß die Unterscheidung von einem
anderen mit Sicherheit geschehen kann.
Bei physischen Personen sind anzugeben:
a) der Familienname,
b) die Vornamen,
e) bei Frauen auch der Geburtsname,
d) der Beruf oder Stand,
e) der Wohnort und die Wohnung.
Bei volljährigen unter Vormundschaft stehenden
 Personen sind der Grund der Entmündigung
{z. B. entmündigt wegen Geisteskrankheit), bei
minderjährigen Personen ihr Geburtstag und
Geburtsort sowie Name, Stand und Wohnort des
gesetzlichen Vertreters anzugeben,
Die gleichen genauen Angaben (2a bis e) sind
erforderlich für die als Zinsenempfänger benannten
 physischen Personen, seien dies nun
Bevollmächtigte oder Vormünder oder andere
gesetzliche Vertreter.
Etwaige Beschränkungen der Gläubiger in bezug
auf Kapital oder Zinsen sind ihrem Wortlaut
nach zu beantragen.
Soll die Eintragung auf den Namen einer juristischen
 Person, MHandelsfirma oder eingetragenen
 Genossenschaft geschehen, so ist, 80-weit
 es nicht notorisch, dem Antrag das Zeugnis
der zuständigen Öffentlichen Behörde beizufügen,
 durch welches dargetan wird, bei
juristischen Personen, daß sie Rechtsfähigkeit
haben, bei den Firmen, daß sie mit der angegebenen
 Bezeichnung und Wohnung im Handelsregister,
 bei eingetragenen Genossenschaften,
daß sie in einem Genossenschaftsregister im
Gebiete des Deutschen Reichs eingetragen sind:
Haben juristische Personen ihren Sitz außerhalb
des Deutschen Reichs, so ist ferner dem Antrag
ein Zeugnis des zuständigen deutschen Konsuls
beizufügen, durch welches die Zuständigkeit der
öffentlichen Behörde, welche die Rechtsfähigkeil
bezeugt, dargetan wird.
        <pb n="105" />
        Soll die Eintragung auf den Namen einer
Vermögensmasse erfolgen, deren Verwaltung
von einer öffentlichen Behörde geführt oder beaufsichtigt
 wird, so ist die Reichsschuldenverwaltung
 befugt, zu verlangen, daß durch geeignete
 Urkunden die Eigenschaft der Behörde als
einer öffentlichen und ihre Zuständigkeit nachgewiesen
 werde.
Jedem Antrag, mit dem Wertpapiere behufs
Umwandlung eingereicht werden, ist ein besonderes
 Verzeichnis nach dem vorgeschriebenen
Muster beizufügen, in welchem die Schuldverschreibungen
 nach Buchstabe, Nummer und
Nennbetrag, die Auslosungsscheine nach Buchstabe,
 Gruppe, Nummer und Nennbetrag aufgeführt
 sind. Die Wertpapiere sind nach den
Buchstaben und innerhalb dieser nach der
Gruppe und Nummernfolge zu oränen.
Der Einlieferer erhält sofort nach dem Eingang
einen Empfangsschein über den Nennbetrag der
eingelieferten Wertpapiere.
Jede Eintragung in das Reichsschuldbuch wird
von dem Buchführer oder seinem Stellvertreter
und einem zweiten Beamten unterschrieben.
Die Reichsschuldenverwaltung ist befugt, Ergänzungen
 der in den Gesuchen gemachten Angaben
 zu erfordern, sofern dies zur Klarstellung
der in dem BReichsschuldbuch zu bewirkenden
Eintragungen angezeigt erscheint. Ablehnende
Bescheide sind mit Gründen zu versehen.

8 6.
Wirkung der Eintragung.
Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers
 an den eingelieferten Schuldverschreibungen
und im Falle des 8 2 die Rechte des Einzahlers aus
ler Bescheinigung‘),
Im übrigen finden die für die Reichsanleihen geltenden
 Vorschriften auf die eingetragene Forderung
entsprechende Anwendung.

1) Siehe hierzu Urteil des Reichsgerichts vom 28. Juni 1928
in der „Juristischen Wochenschrift“ 1928, S. 2784, nebst Bemerkungen
 dazu von Heinriet
        <pb n="106" />
        87.
Zweite Person.
Zugleich mit der Eintragung der Buchschuld kann
der Antragsteller (8 4) und nach erfolgter Eintragung
der Gläubiger eine zweite Porson eintragen lassen.
welche nach dem Tode des Gläubigers der Reichsschuldenverwaltung
 gegenüber die Gläubigerrechte
auszuüben befugt ist}),
Diese Eintragung ist auf Antrag der im $ 9 Abs. 1
unter 1 bis 4 und 6 bis 8 bezeichneten Personen jederzeit
 zu löschen. 88

Zuschreibung; Übertragung; Löschung.
Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung
 erhöht, ganz oder teilweise auf andere Konten
übertragen und ganz oder teilweise gelöscht werden.
Teilübertragungen und Teillöschungen sind jedoch
nur zulässig, sofern die Teilbeträge in Stücken von
Schuldverschreibungen darstellbar sind.
Im Falle gänzlicher oder teilweiser Löschung der
eingetragenen Forderung erfolgt die Ausreichung von
Schuldverschreibungen zu gleichem Zinssatz und
gleichem Nennwert, zu deren Anfertigung die Reichsschuldenverwaltung
 hierdurch ermächtigt wird,

Artikel IV.
(8 8 des Gesetzes.)
Bei Teilübertragungen und Teillöschungen
müssen sowohl die Beträge, deren Übertragung
oder Löschung beantragt wird, als auch die Restbeträge,
 über welche eine Verfügung nicht statttinden
 soll, bei der Anleiheablösungsschuld in
durch 12,50 RM, teilbaren Beträgen, bei Aus-‚osungsrechten
 in den im Reichsschuldbuch eingetragenen
 Wertabschnitten darstellbar sein.
Teilübertragungen von Schuldbuchforderungen,
lie auf Grund des Kriegsschädenschlußgesetzes
begründet worden sind, sind nur in durch 50
teilbaren Reichsmarkbeträgen zulässig (Art. 14
Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum
Kriegsschädenschlußgesetz vom 7. 6. 1928, RGBI.

1) Siehe S. 88.
        <pb n="107" />
        NEE En nn

[ S. 159). Eine Löschung solcher Forderungen
gegen Ausreichung von Schuldverschreibungen
findet nicht statt ($ 10 Abs. 2 des Kriegsschädenschlußgesetzes
 vom 30. 3. 1928, RGBI. I S. 120).
Bei Ziehung eines eingetragenen Auslosungsrechts
 wird das gezogene Auslosungsrecht und
in Höhe seines Nennbetrages auch Anleiheablösungsschuld
 gelöscht und hierfür der Einlösungsbetrag,
 der sich aus dem fünffachen Nennbetrag
 des Auslosungsrechts nebst 4% vom Hundert
 Zinsen ab 1, 1. 1926 abzüglich 10 vom Hundert
 Steuer vom Kapitalertrage zusammensetzt.
gezahlt.
Die im Reichsschuldbuch der Entschädigungen
eingetragenen Forderungen (Stammentschädigung
 und Wiederaufbauzuschlag) werden, sobald
sie nach dem vom Reichsminister der Finanzen
aufgestellten Tilgungsplan (Artikel 16 der Verordnung
 zur Durchführung des Kriegsschädenschlußgesetzes
 vom 7. 6, 1928, RGBl. I S. 159)
fällig geworden sind, unter Auszahlung ihres
Nennbetrags gelöscht.

8 9.

Antragsberechtigte bei bestehenden Konten,
Zur Stellung von Anträgen auf Übertragung einzetragener
 Forderungen auf ein anderes Konto, auf
Eintragung und auf Löschung von Vermerken über
Veränderungen im Schuldverhältnisse (8 3 Abs, 1) sowie
 auf Ausreichung von Reichsschuldverschreibungen
gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur
berechtigt:
1. der eingetragene Gläubiger,
2. sein gesetzlicher Vertreter oder sein Bevollmächtigter,

3. der Konkursverwalter,
4. derjenige, auf welchen die eingetragene Forderung
 von Todes wegen übergegangen ist,
5. die gemäß 8 7 eingetragene zweite Person,
6. der Testamentsvollstrecker,
        <pb n="108" />
        7. der Nachlaßverwalter (BGB. 88 1981 {£.),
8. im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der
überlebende Ehegatte.
Derjenige, für welchen ein Nießbrauch oder ein
sonstiges Recht zum Zinsgenuß eingetragen ist, kann
ohne Zuziehung des Gläubigers Anträge in bezug auf
den zum Empfange der Zinsen Berechtigten stellen.!:
Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt für
berechtigt, wer zur Zeichnung der Firma berechtigt
ist, zur Stellung von Anträgen für die im $ 5 Nr. 4 erwähnten
 Vermögensmassen die dort genannte Behörde
oder die von ihr bezeichnete Person oder die gemäß
8 5 Nr. 4 zur Verfügung über die Masse befugten Verwalter,
 Als gesetzlicher Vertreter einer juristischen
Person, die nicht im Gebiete des Deutschen Reichs
ihren Sitz hat, gilt, wer seine Vertreterbefugnis
nach den vom Bundesrate beschlossenen Ausführungsbestimmungen
 nachgewiesen hat.

Artikel V.
(8 9 des Gesetzes.)
Von den Vertretern der Handelsfirmen und
jer eingetragenen Genossenschaften ist bei
Stellung der im $ 9 des Gesetzes bezeichneten
Anträge durch eine Öffentliche Urkunde der
Nachweis zu erbringen, daß die Antragsteller
zur Zeichnung für die Firma, beziehungsweise
zur Vertretung der Genossenschaft befugt sind.
Vertreter juristischer Personen, welche ihren Sitz
außerhalb des Deutschen Reichs haben, haben
ihre Vertretungsbefugnis durch ein Zeugnis der
zuständigen öffentlichen Behörde darzutun. Von
diesem Zeugnis gilt das im Artikel III Nr. 5
Gesargte.

Ob die Verwalter der im 8 5 Nr. 4 des Gesetzes
 erwähnten Vermögensmassen bei Stellung
sines Antrags nach $ 9 a. a. 0. von neuem eine
gerichtliche oder notarielle Urkunde, welche sie

» Bei Ziehung eines Auslosungsrechts erfolgt die Zahlung
les Einlösungsbetrages und der hinzutretenden Zinsen nur auf
gemeinschaftlichen Antrag des Gläubigers und des Nießhbrauchers
        <pb n="109" />
        zur Verfügung über die Masse legitimiert, beizubringen
 haben, darüber hat in jedem einzelnen
Falle die Reichsschuldenverwaltung zu entscheiden.

8 10.
Vermerke zugunsten Dritier.
Zur Löschung von Vermerken zugunsten Dritter
bedarf es deren Zustimmung mit Ausnahme der im
S 18 Abs. 2, 3 erwähnten Fälle.
Wird eine Forderung unter Löschung auf einem
Konto auf ein anderes Konto übertragen, so sind die
Vermerke zugunsten Dritter unter Löschung auf dem
alten Konto auf das neue Konto mit zu übertragen.
Der Zustimmung der aus dem Vermerke Berechtigten
nedarf es nicht.

8 11,

Verfügungen über eingetragene Forderungen (Abtretungen,
 Verpfändungen); Pfändungen.
Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie
Abtretungen, Verpfändungen, erlangen dem Reiche
zegenüber nur durch die Eintragung Wirksamkeit.
Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der
eingetragenen Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung
 oder des Arrestes sowie eine durch eine einstweilige
 gerichtliche Verfügung angeordnete Beschränkung
 des eingetragenen Gläubigers ist von Amts wegen
auf dem Konto zu vermerken und nach erfolgter Beseitigung
 dieser Anordnungen zu löschen.

$ 12.
Prüfung der Gültigkeit der Rechisgeschäfte,
Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zuzrunde
 liegenden Rechtsgeschäfte findet. nicht statt‘).

$ 13.
Reihenfolge der Eintragungen.
Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge,
in welcher die auf dasselbe Konto bezüglichen Anträge
bei der Reichsschuldenverwaltung eingegangen sind.

1) Siehe hierzu Urteil des Reichsgerichts vom 2, März 1917
im Bank-Archiv 1916/1917, S. 356.
        <pb n="110" />
        S 14.

Ehefrau.
Eine Ehefrau wird zu Anträgen ohne Zustimmung
les Ehemanns zugelassen.
Die Ehefrau bedarf der Zustimmung des Ehemanns,
wenn ein Vermerk zu dessen Gunsten eingetragen ist.
Kin solcher Vermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau
oder mit ihrer Zustimmung der Ehemann die Eintrazung
 beantragt. Die Ehefrau ist dem Ehemanne
zegenüber zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet,
wenn sie nach dem unter ihnen bestehenden Güterstand
 über die Buchforderung nur mit Zustimmung
les Ehemanns verfügen kann.

8 15.

Formvorschriften.
Zum Antrag auf Eintragung einer Forderung sowie
zur gleichzeitigen Erteilung einer Vollmacht, ferner
„um Antrag auf gleichzeitige Eintragung einer zweiten
Person gemäß 8 7 Abs. 1 oder einer Beschränkung des
Gläubigers in bezug auf Kapital oder Zinsen genügt
schriftliche Form, Dasselbe gilt für Anträge auf
Löschung der im 8 7 Abs, 1 und im 8 18 Abs. 2, 3 erwähnten
 Vermerke.
In allen anderen Fällen soll der Antrag im Geltungsgebiete
 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gemäß 8 129
daselbst öffentlich beglaubigt sein. Der öffentlichen
Beglaubigung steht gleich die Aufnahme des Antrags
durch das Reichsschuldbuchbureau oder durch eine vom
Reichskanzler bezeichnete Kasse. Außerhalb des Geltungsgebiets
 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll der Antrag
 gerichtlich oder notariell oder von einem Konsul
des Deutschen Reichs aufgenommen oder beglaubigt
sein. Die Reichsschuldenverwaltung kann in besonderen
 Fällen von der Beobachtung dieser Formvorschriften
 absehen. . Bei der Beglaubigung bedarf es
weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme
eines Protokolls.
Sind seit der Eintragung Änderungen in der Person
des Gläubigers (Verheiratung einer Frau, Änderung des
Gewerbes, Standes, Namens, Wohnorts) eingetreten, so
kann verlangt werden, daß die Identität durch eine
öffentliche Urkunde dargetan wird.

A nleiherecht
        <pb n="111" />
        Artikel VL
(S$ 15 Abs. 2 des Gesetzes.)
Anträge, für welche nicht einfache schriftliche
 Form genügt, können an Stelle der öffentlichen
 Beglaubigung auch durch das Reichsschuldbuchbureau
 und die vom Reichsminister
der Finanzen bezeichneten Kassen (die Kassen
der Finanzämter, an deren Sitz sich keine mit
Kasseneinrichtung versehene Reichsbankanstalt
vefindet, alle mit Kasseneinrichtung versehenen
Reichsbankanstalten und die meisten öffentlichen
Sparkassen) aufgenommen werden. Für die Aufnahme
 gilt folgendes:
Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen,

Das Protokoll muß enthalten:
a) Ort und Tag der Verhandlung,
b) die Bezeichnung des Antragstellers,
2) die Art und Weise, wie sich der aufnehmende
Beamte Gewißheit über die Persönlichkeit des
Antragstellers verschafft hat,
A) die Erklärung des Antragstellers.
Das Protokoll muß vorgelesen, von dem Antragsteller
 genehmigt und von ihm eigenhändig
ınterschrieben werden. Im Protokoll muß festzestellt
 werden, daß dies geschehen ist. Schreibensunkundige
 können mit drei Kreuzen unterzeichnen.

Das Protokoll ist von dem aufnehmenden Beamten
 unter Bezeichnung der Amtsstelle und
Beidrückung des Amtssiegels zu unterschreiben.
8 16.
Rechtsnachfolger von Todes wegen.
Rechtsnachfolger von Todes wegen haben sich durch
»inen Erbschein oder durch eine Bescheinigung darüber,
 daß sie über die eingetragene Forderung zu ver-“ügen
 befugt sind, auszuweisen‘).
Beruht die Rechtsnachfolge auf einer Verfügung
von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde
1) Über die Verfügungshescheinigung siehe die Entscheidunzen
 des Kammergerichts vom 10, Juli 1913 im Jahrbuch Band 45,
S. 154 und vom 283, September 1915, in den Entscheidungen in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Band 15. S. 19.
        <pb n="112" />
        enthalten ist, so kann nach dem Ermessen der Reichssechuldenverwaltung
 *von der Beibringung des Erbscheins
 oder der Bescheinigung abgesehen werden,
wenn an deren Stelle die Verfügung und das Protokoll
über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt wird.
Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft
sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur
Verfügung über eine zum Nachlaß gehörige Forderung
ist entweder durch die in den $8 1507, 2368 des Bürgerlichen
 Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder
durch eine Bescheinigung darüber, daß der überlebende
Ehegatte oder der Testamentsvollstrecker zur Verfügung
über die .eingetragene Forderung befugt ist, nachzuweisen.
 Auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers
 findet die Vorschrift des Abs. 2 entsprechende
 Anwendung.
Zur Ausstellung der in den Abs. 1 und 3 erwähnten
Bescheinigung ist das Nachlaßgericht und, falls der
Erblassers zur Zeit des Erbfalls im Inland weder
Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, auch derjenige Konsul
des Reichs zuständig, in dessen Amtsbezirke der Erbtasser
 zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder seinen
yewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern dem Konsul von
dem Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellung
solcher Bescheinigungen erteilt ist.
Unberührt bleiben die landesgeseizlichen Vorschriften,
 nach welchen zur Ausstellung der Bescheinigung
 statt der Gerichte andere Behörden oder Notare
zuständig sind. Die Zuständigkeit ist von dem im
Abs, 4 bezeichneten Gericht auf der Bescheinigung zu
bestätigen.

8 17.
Bevollmächtigter für mehrere Erben.
Die Reichsschuldenverwaltung kann verlangen, daß
mehrere Erben zur Stellung von Anträgen und zur
Empfangnahme von Sechuldverschreibungen eine ein-‚elne
 Person zum Bevollmächtigten bestellen.
$ 18.
Vellmachten; Genehmigungserklärungen; Löschung
von Beschränkungsvermerken; Anträge Ööffentlicher
 Behörden,
„Vollmachten sowie die Genehmigungserklärungen
ÄIritter Personen. zu deren Gunsten der eingetragene
        <pb n="113" />
        Gläubiger in bezug auf die Forderung oder deren Zinserträgnisse
 durch einen Vermerk im Reichsschuldbuch
beschränkt ist, bedürfen zu ihrer Gültigkeit derselben
Form, welche für die Anträge vorgeschrieben ist. Zum
Widerruf einer Vollmacht genügt schriftliche Form.
Zur Löschung von persönlichen unvererblichen Einschränkungen
 des Gläubigerrechts oder des Verfügungsrechts,
 welche durch den Tod des Berechtigten erloschen
 sind, ist nur die Beibringung der Sterbeurkunde
 erforderlich; das Recht auf den Bezug rückständiger
 Leistungen wird hierdurch nicht berührt.
Vermerke, welche durch Zeitablauf hinfällig geworden
 sind, können ohne Zustimmung der Berechtigten
 von Amts wegen gelöscht werden.
Anträge öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie
ordnungsmäßig unterschrieben und untersiegelt sind.
keiner Seelaubigunen).

8 19.
Benachrichtigung über die Eintragung.
Über die Eintragung von Forderungen und Vermerken
 sowie über die verfügte Auslieferung von
Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung ge-‚angter
 Forderungen wird dem Antragsteller und, falls
der Berechtigte ein anderer ist, auch diesem eine Benachrichtigung
 erteilt.
Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die
Forderung ausgestellte Verschreibung.
Artikel VIL
(8 19 des Gesetzes.)
Auf jedes Benachrichtigungsschreiben über Eintragung
 einer Buchforderung ist in einer besonders
 in die Augen fallenden Form der Vermerk
 zu setzen:
„Dies Schriftstück gilt nicht als eine über
die Forderung ausgestellte Verschreibung.,
Über die Eintragung wird nur die nachstehende
 Benachrichtigung erteilt.“
Die Auslieferung von Schuldverschreibungen usw.
an Stelle zur Löschung gelangter Forderungen
geschieht an den dazu von der Reichschuldenver-2,



1) Siehe hierzu Urteil des Reichsgerichts vom 2. März 1917
im Bank-Archiv 1916/1917, S. 356.
        <pb n="114" />
        waltung legitimiert befundenen . Berechtigten
durch die Kontrolle der Reichspapiere zu Berlin
oder durch eine mit Kasseneinrichtung versehene
 Zweiganstalt der Reichsbank nach Prüfung
 der Identität des Berechtigten gegen
Quittung.

Hat der Berechtigte die Zusendung durch die
Post in der Form des 8 15 Abs. 2 des Gesetzes
beantragt, so ist die Reichsschuldenverwaltung
ermächtigt, diesem Antrag zu entsprechen. Die
Sendung geschieht alsdann auf Gefahr und
Kosten des Berechtigten.
Die Mitteilung der in Gemäßheit des 8 19 daselbst
 zu erlassenden Benachrichtigungsschreiben
geschieht mittels verschlossener Briefe durch die
Post und, sofern es besonders beantragt wird,
mit der Bezeichnung „Einschreiben“
Wegen der Zinssendungen kommen $ 283 des Gesetzes
 und Artikel IX dieser Bestimmungen zur
Anwendung.
8 20.
Löschung von Amts wegen und Hinterlegung.
Von Amts wegen kann die Löschung eingetragener
Forderungen und die Hinterlegung der dagegen aus
zuliefernden Schuldverschreibungen bei der Hinterlegungsstelle
 in Berlin!) auf Kosten des Gläubigers erfolgen:

wenn die Eintragung von Verpfändungen oder
sonstigen Verfügungsbeschränkungen beantragt
wird;
wenn die Forderung ganz oder teilweise im Wege
der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes gepfändet
 oder wenn eine einstweilige gerichtliche
Verfügung über dieselbe getroffen ist;
wenn Über das Vermögen des eingetragenen
Gläubigers der Konkurs eröffnet worden ist;
wenn die Zinsen des eingetragenen Kapitals zehn
Johr® hintereinander nicht abgehoben worden
sind:

_') Amtsgericht ‚Berlin-Mitte.

AM
        <pb n="115" />
        wenn glaubhaft bekannt geworden ist, daß der
Gläubiger vor länger als zehn Jahren verstorben
ist und ein Rechtsnachfolger sich nicht legitimiert
 hat;
wenn sonst ein gesetzlicher Gruud zur Hinter
legung gegeben ist.
Die hinterlegten Schuldverschreibungen ireten in
allen rechtlichen Beziehungen an die Stelle der gelöschten
 Forderung.

A

Artikel VI.
($ 20 des Gesetzes.)
Bei der Hinterlegung von Schuldverschreibungen
 usw. sind der Hinterlegungsstelle Abschritft
des Kontos und, falls die ganze Forderung hinterlegt
 wird, die auf das gelöschte Monto bezürliehen
 Akten ınitzuteilen.
Die Beteiligten sind von der Hinterlegung
gleichzeitig zu benachrichtigen.
8 21.
Kündigung.
. Im Falle der Kündigung einer der Reichsanleihen
sind die mit ihrer Forderung zu dem Zinssatz der gekündigten
 Anleihe eingetragenen Gläubiger schriftlich
zu benachrichtigen, Die Wirksamkeit der Kündigung
ist jedoch von dieser Benachrichtigung nicht abhängig.
8 992,

Zahlung der Zinsen.
Die Zahlung der Zinsen einer eingetragenen Forderung
 erfolgt, sofern nicht die Voraussetzungen des
$ 11 Abs. 2 vorliegen, mit rechtlicher Wirkung an denjenigen,
 welcher am zehnten Tage des dem Fälligkeitstermine
 der Zinsen vorangehenden Monats einge-Iragener
 Rerechtigter war.

8 23.
Zahlungswege.
_ Die Zinsen werden in der Zeit vom vierzehnten
Tage vor bis zum achten Tage nach dem Fällirkeite.

A)
        <pb n="116" />
        termine!) durch eine öffentliche Kasse, ferner innerhalb
 des Weltpostvereins mittels Übersendung durch die
Post oder auf sonstige vom Reichskaunzler”) zu bestimmende
 Weise auf Gefahr und Kosten des Berechtigten
gezahlt. Bei Zahlung der Zinsen im Post-Überweisungsund
 Scheckverkehre können die Postgebühren mit Ausnahme
 der Bestellgebühren auf die Reichskasse übernommen
 werden. Die Bestimmung der Landeskassen,
durch welche Zinsen gezahlt werden, erfolgt durch den
Reichskanzler im Einvernehmen mit der Landesregietung
 oder durch den Bundesrat®),
Kommt ‚die Sendung als unbestellbar zurück, so
unterbleiben weitere Sendungen, bis der Gläubiger die
richtige Adresse angezeigt hat.

Artikel IX.
(SS 22 und 23 des Gesetzes.)
Die Berichtigung der Zinsen kann erfolgen:
a) durch die DReichsschuldenkasse in Berlin
mittels Barzahlung oder, wenn dem Empfangsberechtigten
 ein Girokonto bei der Reichsbank
eröffnet ist, durch Gutschrift auf dessen
Konto;
durch die Reichsbankhauptkasse, die sämtlichen
 Reichsbankhauptstellen, Reichsbankstellen
 und mit Kasseneinrichtung versehenen
Reichsbanknebenstellen durch Barzahlung;
ec) mittels Übersendung durch die Post innerhalb
des Weltpostvereins.
Die BReichsschuldenverwaltung bestiimt, auf
welchem Wege die Zahlung erfolgen soll, und berücksichtigt
 dabei tunlichst die Wünsche der
Gläubiger. Anträge au! eine Änderung des bisherigen
 Zahlungsweges können für den nächsten
Fälligkeitstermin nur Berücksichtigung finden,
wenn sie bis zum ersten Tage des Monats vor
diesem Termin eingehen.

j

3) Die Zinsen der Entschädigungen auf Grund des Kriegs-Schädenschlußgesetzes
 spätestens am Tälligkeitstage (Art. 17
Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Kriegsschäden.
Schlußgesetzes vom 7. 6. 1928, RGBI. I S. 159)
?) Jetzt vom Reichsminister der Finanzen.
star Eine Zinsenzahlung durch Landeskassen findet nicht mehr

A —
        <pb n="117" />
        Die Barzahlung durch eine der unter 1a und b
genannten Zahlstellen erfolgt gegen Quittung.
Bei Prüfung der Legitimation und Identität des
Empfängers sind die Zahlstellen verpflichtet,
nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften gewissenhaft
 zu verfahren.
Wird die Barzahlung bei der bestimmten Zahlstelle
 bis zum Ablauf des mit dem Fälligkeitstermine
 beginnenden Kalenderquartals nicht erhoben,
 so wird der Empfangsberechtigte mit dem
Betrage bei der Reichsschuldenkasse auf eine
Restliste gesetzt, und die Zahlung kann alsdann
erst erfolgen, sobald ein Antrag von dem Berechtigten
 an die Reichschuldenkasse unmittelbar getichtet
 wird.
Wenn Zinsen im Wege des Post-Überweisungsund
 Seneckverkehrs gezahlt werden, sind Beträge
bis zu 1500 RM. einschließlich portofrei zu übersenden,
 höhere Beträge aber nur dann, wenn sie
auf ein Postscheckkonto des Empfängers zu überweisen
 sind.
Von den Zinsen werden 10 vom Hundert Steuer
vom Kapitalertrage in Abzug gebracht.
S 24.
Änderung in der Person oder Wohnung des Zinsenempfängers.

Änderungen in der Person oder Wohnung des
Zinsenempfängers ($ 15 Abs. 8) werden nur berücksichtigt,
 wenn sie von demselben schriftlich gemeldet
werden.
Artikel X. .
($ 24 des Gesetzes.)
Änderungen in der Person oder der Wohnung
des Zinsenempfängers können für den nächsten
Fälligkeitstermin nur berücksichtigt werden,
wenn die schriftliche Meldung darüber bis zum
ersten Tage des diesem Termine voraufgehenden
Monats bei der Reichsschuldenverwaltung einyeht.


b

Az
        <pb n="118" />
        &amp;amp; 25.

Gebühren,
An Gebühren werden erhoben:
für Löschung ‚einer Reichsschuldbuchforderung
zum Zwecke der Ausreichung von Reichsschuldverschreibungen

für je angefangene 1000 Mark Kapitalbetrag
0,75 Mark,
jedoch mindestens 2 Mark
Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit
nötig im Verwaltungszwangsverfahren, eingezogen.
Auch kann die Vorausbezahlung der Gebühren gefordert
 werden 9. .
An Gebühren für die gerichtliche oder notarielle
Beglaubigung der Anträge sind zu erheben: :
bei Beträgen bis 2000 Mark 1,50 Mark,
bei Beträgen über 2000 Mark 3,00 Mark; ;
soweit nicht nach landesrechtlichen Vorschriften eine
geringere Gebühr zur Hebung kommt*®). .
Im übrigen sind Beglaubigungen von Unterschrifter
unter Anträgen, Vollmachten und Genehmigungserklä
rungen, die nach ihrem. Inhalt ausschließlich eine. im
Reichsschuldbuch einzutragende oder eingetragene For
derung betreffen, stemnel- und gebührenfrei.

8 26.
Erledigung von Anträgen während der Zinszahlung.
Anträge auf Eintragung oder Löschung von For-Jerungen
 und Vermerken, welche in dem dem Fälligkeitstermine
 der Zinsen voraufgehenden Monat eingereicht
 werden, sind erst nach Ablauf desselben zu eıledigen.

; 8 27,
Ersetzt durch 8.23 der Reichsschuldenordnung vom
13. Februar 1924.

„1 Zur Zeit bleiben die Löschungsgebühren außer Ansatz, da
K Aufwertung auf Gold- oder Reichsmark nicht stattgefunden
at.
*) Auch bezüglich der Beglaubigungsgebühren hat eine Aufwertung
 auf Gold- oder Reichsmark nicht stattgefunden, Die
Praxis neigt dazu, die in $ 25 Abs. 3 angegebenen Sätze als
Reichsmarkbeträge zugrunde zu legen.
        <pb n="119" />
        _ 4. Muster einer Eintragung
in das Reichsschuldbuch der Anleiheablösungsschuld‘) _
[L N..51 _ Gläubiger: Lehmann, Otto, Kfm. in Ems. E. 10.10.25. . Abel. Müller,

Zweite Person % Ehefrau des Gl., Emma geb. Kaiser, E. 10. 10. 25. A. M.

ı. Anleiheablösungsschuld

RM | Pf. | I
12 | 50 | umge 10. 10. 25
A. M.
251. | &amp;amp; 15.10.25.
37 1 50 [Abel Müller
Zn au I. R. 956
+ 77 übertr. 10. 11. 25.
Abel Müller
zon (3%) 1. S. 464
”R.) u. a, übertr.
15. 11.25.
Abel Müller
a 25. 411.25.

2. Auslosungsrecht

Betrag |
RM | Pf.

u.
135
a?

bt. Nummern

3. Beschränkungen

*r

50

A (12,50) Gr. I Nr. 20 &amp;amp;
10. 10. 25. A. M
B (25) Gr. 2 Nr. 84 e.
15. 10. 25. A. M.
3 (25) Gr. 2 Nr, 84 auf_1
&amp;gt;, 956 übertr. 10. 11. 25.
AM.
D (100) Gr. 4 Nr. 910 von
43°%) IS. 464 (R.) u. a.
übertr. 15, 11,25. A, M.
3 (100) Gr. 5 Nr. 80, 81, 82,
&amp;gt; (50) Gr. 3 Nr. 14e.

2
1

fandrecht für die Stadtspark.
in Ems über 12,50 RM_mit
Ausl, A Gr. | Nr. 20. — Bl. 5
d, A. — e. 10, 10. 25. A. M.
"ebenslänglicher Nießbrauchf.
obengen. Ehefrau d. Gl. von
100 RM mit Ausl, D. Gr, 4
Nr. 910; von (3°) I. S. 464
(R.) u.a. übertr.15.11.25.A.M.
WegenVerzichts auf Auslosung
gesperrt D. Gr. 5. Nr. 80, 81,
82, C. Gr.3 Nr. 14e, 25.11.25,
A, M. .

| 56
© 150
1001.
112 | 56
4
350 '

2.

MM
2017

4

Tl &amp;amp; Abel Müller
2 50 | umgew. I. 12, 25.
462 1 50 | _ Abel Müller
2 301 = 3. 12, 25.
300 ! Abel Müller
kn ausgel, mit Wirkung
vom 31. 12. 1926
am 5. 12. 26.
Abel Müller

50
37150
500 |
25
745 '

5

25. 41.25. A. M.
3.025) Gr.9_Nr.476, A (12,50)
Gr. 24 Nr. 32e 3. 12, 25
A. M.
3 (25) Gr. 9 Nr. 476 ausgel. mit
Wirkung vom 31. 12. 1926 am
5. 12. 26. A. M.
Zu 5: C (50) Gr. 3 Nr. 14
ausgel, u. ersetzt durch C (50)
Gr. 84 Nr. 20l e. 26. 11, 27.
Abel Müher

VegenVorzugsrente vom 1.4.27
ab gesperrt D Gr.5 Nr. 80, 81,
‘°C Gr3 Nr. _14e. 10.4.27.
«el Müller,
Z: GC Gr. 84 Nr. 201 e.
„11.27. A. M.

&amp;gt;

*) Erklärungen zum Muster
= umgetauscht: bedeutet die von Amts wegen zu bewirkende Umbuchung von Konten der Reichs-&amp;gt;der
 Ländermarkanleihen auf Anleiheablösungskonto desselben Gläubigers.
= eingetragen im Raum für Gl. u. 2. Pers. sowie bei den voll eingetragenen Beschränkungsvermerken
Mde. Nr. 14, 15 u. 16 der Anlage 1 der Geschäftsanweisung).
= eingetragen: in Spalte 1 werden hiermit diejenigen Zugänge bezeichnet, denen Einlieferungen
‚on Effekten zugrunde liegen, gleichgültig, ob es sıch um Effekten der Markanleihen oder um solche
der Anleiheablösungsschuld handelt.
ist anzuwenden bei Übertragungen von Konto, zu Konto der Anleiheablösungsschuld.
a, übertr. = (Reich) und andere: bedeutet Übertragung von Konten der Markanleihen auf Anteiheahläsungskontn
 eines anderen Gläubigers.

. „umget.”
ha”
Set

h „auf IR... übertr.:“
‚von (3%) IS... (R) u.
Reich ?
Preußen
3Zayern
Sachsen
Württembg
Baden
Jessen
4 „ausgel.“
„Gr.“
. „umgew.“”
7. „Aus.“

in solchem Falle ist von mehreren alten Konten nur das führende, beim Vorhandensein von
Reichs- und Länderkonten nur das führende Reichskonto anzugeben

ausgelöst: bezeichnet die Abschreibung zufolge Auslosung
Gruppe: bedeutet die Gruppe der Stückeeinteilung.
ımgewandelt in Wertpapiere,
Auslosungsrecht, Auslosungsrechte.,
        <pb n="120" />
        3. Die für die Eintragung in das Reichsschuldbuch
 maßaebenden Bestimmungen des
Gesetzes zur endgültigen Regelung der Liquidations-
 und Gewalischäden (Kriegsschädenschlu8geseb)
 vom 30. März 1928
(RGBL I S. 120).
8 1

Liquidationsschäden; Gewaltschäden.,
Die im $ 1 des Reichsentlastungsgesetzes vom 4. Juni
1923 (RGBIL I S. 305) vorgesehene endgültige Regelung
der Liquidationsschäden sowie die endgültige Regelung
der Gewaltschäden erfolgen nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes.
Liquidationsschäden sind Schäden im Sinne des
Liquidationsschädengesetzes in der Fassung vom 20. November
 1923 (RGBI. I S. 1148). Gewaltschäden sind
Schäden im Sinne der Gewaltschädenverordnung vom
28, Oktober 1923 (RGBIl. I S. 1018, 1158).

|. Allgemeine Bestimmungen

£ 9

Schlußentschädigung.
Einem Geschädigten, der einen Liquidations- oder
Gewaltschaden im Sinne des $ 1 Abs. 2 (Schaden) erlitten
 und hierfür eine Nachentschädigung auf Grund
der Nachentschädigungsrichtlinien vom 25. März 1925
(Reichsministerialbl. S. 245) bereits erhalten hat oder
noch erhält, wird eine Schlußentschädigung gewährt.
Eine Schlußentschädigung wird auch dann gewährt,
wenn nach den Bestimmungen der Nachentschädigungsrichtlinien
 trotz Vorliegens eines entschädigungsfähigen
 Schadens eine Nachentschädigung nicht gewährt
 werden konnte, weil die Berechnung einen Entschädigungsbetrag
 nicht ergab,
Für Forderungen wird eine Schlußentschädigung
auch dann gewährt, wenn der Geschädigte eine Nachentschädigung
 gemäß $ 3 Abs. 2 der Nachenischädiyungsrichtlinien
 nicht erhalten hat.
        <pb n="121" />
        Ist für Gegenstände der im $ 29 Nr, 3 der Gewaltschädenverordnung
 bezeichneten Art eine Endentschädigung
 lediglich aus dem Grunde nicht gewährt worden,
weil die Voraussetzungen der Fortkommensklausel mit
Rücksicht auf die Geringfügigkeit der Eundentschädizung
 nicht als erfüllt angesehen wurden, so ist eine
Schlußentschädigung zu gewähren, wenn die Voraussetzungen
 der Fortkommensklausel nunmehr insbesondere
 mit Rücksicht auf die Höhe der Schlußantschädigung
 gegeben sind.
8 3.
Stammentschädigung.
Als Schlußentschädigung werden, soweit nicht im
lolgenden ein anderes bestimmt ist, festgesetzt:
a) für die ersten 5000 Mark des
Grundbetrags . . . . . . .100 vom Hundert,
b) für die weiteren 15000 Mark
des Grundbetrags . . ...
c) für die weiteren 30000 Mark
des Grundbetrags . . . ..
d) für die weiteren 50000 Mark
des Grundbetrags . . . ..
e) für die weiteren 100000 Mark
des Grundbetrags . . . ..
D) für die weiteren 800 000 Mark
des Grundbetrags . . . .
für die weiteren 49 Millionen
Mark des Grundbetrags . . .
für die weiteren 50 Millionen
Mark des Grundbetrags
i) darüber hinaus . . .
(Stammentschädigung).

30 vom Hundert,
25 vom Hundert,
20 vom Hundert,

4}

S 4.
Berechnung der Schlußentschädigung.
‚„ Für die Berechnung der Schlußentschädigung ist der
Urundbetrag maßgebend, der in dem Nachentschädi-Sungsbescheide
 des BReichsentschädigungsamts der
Nachentschädigung zugrunde gelegt worden ist oder zurunde
 gelegt wird. Ist im Falle des 8 2 Abs. 3 ein
Nachentschädigungsbescheid nicht ergangen, so sind
für die Ermittlung des Grundbetrags die Berechnungen
der Endentschädigung maßgebend.
        <pb n="122" />
        Ist der Grundbetrag (Abs. 1) höher als drei Millionen
Mark, so wird zur Bildung eines neuen Grundbetrags
der Vorkriegskurswert der unter Abschnitt II oder ILL
des Reichsausgleichsgesetzes in der Fassung vom 20. November
 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 11835) fallenden Verbindlichkeiten
 des Geschädigten insoweit vom Grundbetrag
 abgezogen, als er den Vorkriegskurswert der im
Ausgleichsverfahren zu regelnden Forderungen des Geschädigten
 um mehr als 400 000 Mark übersteigt!). Der
Abzug vermindert sich um die Beträge, die der Geschädigte
 auf die Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln
gezahlt oder zu zahlen hat, soweit sie die ihm vom
Reichsausgleichsamt auf seine Forderungen gezahlten
oder zu zahlenden Beträge übersteigen. Hierbei findet
auf die Berechnung des Vorkriegskurses 8 31 des Reichsausgleichsgesetzes
 Anwendung; soweit geleistete
Zahlungen zu berücksichtigen sind, die nicht in der
geltenden Reichswährung erfolgt waren, ist ihr nach
dem Dollarkurs des Zahlungstags errechneter Goldmarkwert
 ($8 32, 34, 39 Abs. 2 des Reichsausgleichsgesetzes)
 maßgebend.
Die Vorschriften des Abs. 2 finden entsprechende
Anwendung, falls der Geschädigte auf Grund der Vorschriften
 des Abschnitts IIL_ des Reichsausgleichsgesetzes
 in den Fassungen vom 20. April 1920 (Reichsgesetzbl.
 S. 597) und vom 6. Juni 1923 (Reichsgesetzbl, I
S. 8334) eine Währungsbeihilfe vom Reichsausgleichsamt
 erhalten hat.
Soweit Verbindlichkeiten des Geschädigten bereits
gemäß 8 9 Abs. 1 des Liquidationsschädengesetzes berücksichtigt
 worden sind, findet ein Abzug auf Grund
der Abs. 2 oder 3 nicht statt.

$ 5.
Erhöhte Stammentschädigung: Wiederaufbauzuschlag.

Übersteigt der Grundbetrag 200 000 Mark. so gelten
folgende Bestimmungen:
i. Die nach den 88 3 und 4 berechnete Stammentschädigung
 erhöht sich im Falle der Entwurzelung
 (8 6) in Verbindung mit Wiederaufbau (S 7)

1) Siehe hierzu Zweite Verordnung zur Durchführung des
Kriegsschädenschlußgesetzes vom 5. Dezember 1928 (RGBl. ]
SS. 401).
        <pb n="123" />
        um 8 vom Hundert, im Falle des Wiederaufbaues
allein um 3 vom Hundert des zwischen 200 000
Mark und 50 Millionen Mark liegenden Teiles des
Grundbetrags (erhöhte Stammentschädigung).
Für die Zwecke des Wiederaufbaues ($ 7) wird ein
besonderer Zuschlag (Wiederaufbauzuschlag)-festgesetzt.
 Der Zuschlag beträgt:
a) für den Teil des Grundbetrags über 200 000
Mark bis 4 Millionen Mark 3 vom Hundert,
für den Teil des Grundbetrags über 4 Millionen
Mark bie 50 Millionen Mark 2 vom Hundert.

b)

Entwurzelung. $ 6.
Entwurzelung liegt vor, wenn dem Geschädigten infolge
 des Schadens die wirtschaftliche Lebensgrundlage,
die er bei Eintritt des Schadens hatte, entzogen worden
 ist.
Bei der Entscheidung hierüber ist zu berücksichtigen,
 welchen Ersatz der Geschädigte außerhalb dieses
Gesetzes und früherer Entschädigungsbestimmungen
bereits erhalten hat oder erhält sowie welche Gegenstände
 der Geschädigte zurückerhalten hat und welche
Beträge er durch unmittelbare Auszahlung des Liquidationserlöses
 oder des festgestellten Wertes erhalten
hat oder erhält.
Der Nachweis der Entwurzelung gilt als geführt, sofern
 der Geschädigte beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
 im Nachentschädigungsverfahren als entwurzelt
anerkannt worden ist. Diese Bestimmung findet keine
Anwendung, wenn nach der Anerkennung der Entwurzelung
 ein Umstand eingetreten ist, der gemäß
Abs. 2 zu berücksichtigen ist.

Wiederaufbau. 8 7.
Wiederaufbau liegt vor, wenn ein Geschüädigter, der
bei Eintritt des Schadens eine selbständige wirtschafitliche
 Tätigkeit ausgeübt oder einem wirtschaftlichen
Unternehmen unter wesentlicher Kapitalbeteiligung in
leitender Stelle angehört hat, eine wirtschaftliche
Tätigkeit wiederaufnimmt, die der infolge des Schadens
verlorenen Tätigkeit entspricht. Der Wiederaufnahme
der wirtschaftlichen Tätiykeit wird die Aufrechterhal-71
        <pb n="124" />
        tung der infolge des Schadens gefährdeten wirtschaitlichen
 Tätigkeit oder der notwendige Ausbau der infolge
 des Schadens eingeschränkten wirtschaftlichen
Tätigkeit gleich erachtet. Die Wiederaufnahme, Aufrechterhaltung
 und der Ausbau der wirtschaftlichen
Tätigkeit müssen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse
 liegen.
Besteht an der Wiederaufnahme, Aufrechterhaltung
oder dem Ausbau einer nicht wirtschaftlichen Zwecken
dienenden Tätigkeit ein allgemeines Interesse, so kann,
sofern im übrigen die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben
 sind, auch .in diesen Fällen ausnahmsweise das
Vorliegen eines Wiederaufbaues angenommen werden.

&amp;amp; 8.

Anrechnung der früheren Zuwendungen,
Auf die nach den $8 3 bis 5 errechnete Schlußentschädigung
 (Stammentschädigung, erhöhte Stammentschädigung,
 Zuschlag) sind alle früheren Zuwendungen,
soweit sie in dem Nachentschädigungsbescheid als anrechnungspflichtig
 festgestellt worden sind, die Nachentschädigung
 selbst sowie alle nach Festsetzung der
Nachentschädigung aus Entschädigungsmitteln gewährten
 Zuwendungen einschließlich der Darlehen anzurechnen.
 Hierbei werden Darlehen lediglich mit
ihrem Kapitalbetrag angerechnet. Dem Reichsentschädigungsamte
 für Kriegsschäden geschuldete Darlehnszinsen
 werden erlassen, dem Reichsentschädigungsamte
 bereits gezahlte Darlehnszinsen werden zurückgezahlt.
 Ist ein Nachentschädigungsbescheid nicht
ergangen (8 4 Abs. 1 Satz 2), so sind die früheren Zuwendungen
 nach Maßgabe der $$ 4 bis 6 der Nachentachädigungsrichtlinien
 anzurechnen.
Nicht anzurechnen sind Altersbeihilfen, Nicht anzurechnen
 sind ferner Zuwendungen für Schäden der im
8 16 der Gewaltschädenverordnung bezeichneten Art,
soweit sie in dem Nachentschädigungsbescheide selhst
oder später festgesetzt worden sind.

8 9.
Zahlungsbetrag; Aufrundung.
Der sich nach Anrechnung der Vorleistungen ($ 8)
ergebende Betrag (Zahlungsbetrag) ist, sofern der
        <pb n="125" />
        Grundbetrag ($ 4) 20000 Mark nicht übersteigt, auf
volle Reichsmark, sofern der Grundbetrag 20000 Mark
übersteigt, auf den nächsten durch fünfzig teilbaren
Betrag aufzurunden, wobei der Zuschlag (8 5 Nr. 2) gesondert
 aufgerundet wird. Ein Zahlungsbetrag unter
zehn Reichsmark wird nicht gewährt.

8 10.
Barzahlung; Eintragung in das Schuldbuch;
Verzinsung und Tilgung; Goldklausel.
Der Zahlungsbetrag ($ 9) wird, sofern der Grundbetrag
 20 000 Mark nicht übersteigt, bar gezahlt.
Übersteigt der Grundbetrag 20 000 Mark, so wird vorbehaltlich
 der Bestimmungen des Abs. 3 der Zahlungsbetrag
 nebst sechs vom Hundert jährlichen, vom 1. April
1929 an laufenden, halbjährlich nachträglich zahlbaren
und jeweils am 15. April und 15. Oktober fälligen Zinsen
 als Schuldbuchforderung für den Geschädigten auf
Ersuchen des Reichsentschädigungsamts in das Reichsschuldbuch
 eingetragen. Die eingetragene Forderung
lautet auf Reichsmark. Für jede geschuldete Reichsmark
 ist in gesetzlichen Zahlungsmitteln der Preis von
Yoro Kilogramm Feingold zu zahlen. Die Bestimmungen
des Reichsschuldbuchgesetzes in der Fassung vom
31. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 840) finden mit der
Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß eine Löschung
der Forderungen gegen Ausreichung von Schuldverschreibungen
 nicht stattfindet. Die Schuldbuchforderungen
 werden bis spätestens 31. März 1948 in der Weise
getilgt, daß mit der Tilgung der Schuldbuchforderungen
 für die ‚kleinsten Grundbeträge begonnen wird.
Das Nähere bestimmt der Reichsminister der Finanzen‘).
Der Zuschlag ($ 5 Nr. 2) wird als gesonderte Schuldbuchforderung
 in das Reichsschuldbuch eingetragen.
Diese Schuldbuchforderungen werden erst vom 1. April
1943 an verzinst und getilgt. Im übrigen gilt Abs. 2.
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuldbuchforderungen
 dienen in erster Reihe die Erträge von
Vermögensgegenständen des Reichs,
1) Siehe S. 81.

Anleiherecht 9

ze
        <pb n="126" />
        Die Mittel, die dem Reiche auf Grund einer Anrechnung
 von Erlösen liquidierten deutschen Privatvermögens
 auf die in dem Londoner Schlußprotokoll vom
16, August 1924 und seinen Anlagen (Reichsgesetzbl. II
S. 289) vorgesehenen Jahresleistungen zur Verfügung
stehen, sollen zur Erhöhung der Entschädigung für
Liquidationsgeschädigte verwendet werden; das Nähere
bestimmt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung
 des Reichsrats und eines Ausschusses des
Reichstags.

8 14.
Übertragbarkeit; Vererblichkeit; Pfändbarkeit.
Der Anspruch auf die Schlußentschädigung ist übertragbar
 und vererblich‘!‘). Bei einer Ühbertragung des An.

) Von der Möglichkeit eines Verkaufs oder einer Beleihung
der Schuldbuchforderungen des Kriegsschädenschlußgesetzes
war bereits in der Einleitung S. XLIT die Rede. Vom 1. November
 1928 ab werden von den dem Deutschen Sparkassenund
 Giroverband angeschlossenen öffentlichen Sparkassen für
die in den nächsten Jahren fälligen Schuldbuchforderungen
Verkaufs- und Beleihungsanträge enigegengenommen (vergleiche
 „Deutsche Sparkassenzeitung‘‘ Nr. 124 vom 25. Oktober
1928 und den Aufsatz „Die Verwertbarkeit der Liquidations-Schuldbuchforderungen‘
 in der „Frankfurter Zeitung“ Nr, 811
vom 29. Oktober 1928), Die Bestrebungen, auch für die übrigen
Schuldbuchforderungen Verwertungsmöglichkeiten zu schaffen.
brachten noch keine endgültige Lösung. Es ist aber im November
 1928 gelungen, durch ein unter Führung der Preußischen
Staatsbank (Seehandlung) stehendes Bankenkonsortium, dessen
Zusammensetzung sich im wesentlichen dem „Preußenkonsortium‘‘
 anpaßt, zunächst für Zwischenkredite, die vom
1. April 1929 ab verzinst werden, zusammen mit dem Reich
25 Millionen RM flüssig zu machen.
Im Interesse einer größeren Beweglichkeit im Verkehr mit
den vom 1. April 1929 ab mit 6% verzinslichen Reichsschuldbuchforderungen
 auf Grund des Kriegsschädenschlußgesetzes
hat ferner die Bank des Berliner Kassen-Vereins
einen Schuldbuchgiroverkehr für Banken und Bankiers
 eingerichtet, der bezweckt, die „Lieferung‘‘ von Schuldbuchforderungen
 ohne Inanspruchnahme des an Formvorschriften
 gebundenen und zeitraubenden Verfahrens beim Reichsschuldbuch
 auf dem gleichen Wege wie eine Wertpapierlieferung
 im stückelosen Effektenverkehr, also durch „Scheck“,
zu ermöglichen, Jede diesem Schuldbuchgiroverkehr beigetrelene
 Bankfirma hat der Bank des Berliner Kassen-Vereins gegenüber
 das Recht, die Eintragung der Bank des Berliner Kassen-Vereins
 in das Reichsschuldbuch als Gläubigerin von
Schuldbuchforderungen der genannten Art, die der Bankfirma
oder ihren Kunden zustehen, zu veranlassen, Mit der KEintragung
 der Bank des Berliner Kassen-Vereins in das Reichsschuld-
        <pb n="127" />
        spruchs unter Lebenden werden die erhöhte Stammentschädigung
 ($ 5 Nr. 1) sowie der Zuschlag (8 5 Nr. 2)
nur gewährt, wenn die Voraussetzungen des 8 5 bei dem
Übertragenden vorliegen, bei einem Übergange des An:
spruchs von Todes wegen nur dann, wenn auch der Erwerbende
 von Todes wegen die Reichsangehörigkeit besitzt
 und aufbaut ($ 7) und, soweit $ 5 eine Entwurze:
lung ($ 6) erfordert, der Erblasser entwurzelt war.
Der Entschädigungsanspruch ist insoweit unpfändbar,
 als der Zahlungsbetrag ($ 9) 1000 Reichsmark nicht
übersteigt.

buch erhält diese gegenüber dem Kontoinhaber die Stellung
einer Treuhänderin Nach Eingang der Nachricht der
Reichsschuldenverwaltung von der auf den Namen der Bank
Jes Berliner Kassen-Vereins erfolgten Eintragung können die
Kontoinhaber über den betreffenden Betrag bei der Bank des
Berliner Kassen-Vereins durch Überweisung verfügen, Auch
steht es ihnen frei, die Wiederumschreibung der Reichsschuldbuchforderung
 von dem Namen der Bank des Berliner Kassen-Vereins
 auf einen anderen Gläubiger zu verlangen. Die Bestimmungen
 der Bank des Berliner Kassen-Vereins vom 26. November
 1928 über diesen Schuldbuchgiroverkehr sind in der
[. Handelsbeilage der „Berliner Börsen-Zeitung‘‘ Nr. 554 vom
27. November 1928 abgedruckt und auch bei der Bank des Berliner
 Kassen-Vereins erhältlich. Übertragungen im Reichsschuldbuch
 sind nach dem Gesetz entweder in Höhe der Gesamtforderung
 oder in durch 50 teilbaren Reichsmarkbeträgen
zulässig. Dagegen können Verfügungen über die auf den Namen
der Bank des Berliner Kassen-Vereins übertragenen Forderungen
 bei der Bank des Berliner Kassen-Vereins in jeder beliebigen
 Höhe vorgenommen werden. Wiederumschreibungen
im Reichsschuldbuch von dem Namen der Bank des Berliner
Kassen-Vereins auf den Namen eines anderen Gläubigers sind
jedoch nur in durch 50 teilbaren Reichsmarkbeträgen möglich,
Die Anträge auf Umschreibung der Schuldbuchforderungen auf
den Namen der Bank des Berliner Kassen-Vereins sind ausschließlich
 an die Reichsschuldenverwaltung, Liquidations-Abteilung,
 Berlin SW 68, Oranienstraße 106—109, nicht an die Bank
des Berliner Kassen-Vereins zu richten. Handelt es sich hierbei
 um einen Antrag, der von dem Kunden ‘einer Bankfirma
zu vollziehen ist, so ist in ihm auch die beireffende Bankfirma
durch Stempelaufdruck oder dergleichen anzugeben. Von der
Stellung eines jeden Umschreibungsantrages ist der Bank des
Berliner Kassen-Vereins alsbald durch die betreffende Banklirma
 briefliche Mitteilung zu machen, Die Bank des Berliner
Kassen-Vereins stellt ihren Kontoinhabern besondere Vordruck-Sätze
 zur Verfügung. Die allgemeinen Gesichtspunkte des
Schuldbuchgiroverkehrs sind von Schoenwandt im
10. Jahrgang Nr. 11 der Zeitschrift ‚‚Zahlungsverkehr und
Bankbetrieb‘“ vom 20. November 1928 (S, 261 ff.) eingehend er-Örtert
 worden
        <pb n="128" />
        V. Schlußbestimmungen
8 26.
Durchführungsvorschriften.
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere
 auch zur Durchführung der Bestimmungen über
die Schuldbuchforderungen, soweit sie von den Bestimmungen
 des Reichssechuldbuchgesetzes abweichen.
zu erlassen.
Der Reichsminister der Finanzen wird ferner ermächtigt,
 Bestimmungen über die Entschädigungsberechtigung
 in den Fällen zu treffen, in denen eine
juristische Person, Gesellschaft oder andere Personenvereinigung,
 die einen Schaden erlitten hat, zur Zeit
der Entscheidung über die Schlußentschädigung nicht
mehr besteht.
8 27.
Inkrafttreten.
Das Gesetz tritt mit dem 1. April 1928 in Kraft, Mit
diesem Tage werden die Wiederaufbaudarlehnsrichtlinien
 des Reichsministers der Finanzen vom 25. März
1925 (Reichsministerialbl. S.-260) mit der Maßgabe aufgehoben,
 daß bis zum 1. März 1928 gestellte Anträge
auf Gewährung eines Wiederaufbaudarlehens noch berücksichtigt
 werden können,
Das Liquidationsschädengesetz und die Gewaltschädenverordnung
 finden nur noch auf die Fälle Anwendung,
 die noch nicht rechtswirksam geregelt worden
 sind.

4, Die für die Eintragung in das Reichsschuldbuch
 maßgebenden Bestimmungen der Verordnung
 des Reichsministers der Finanzen
zur Durchführung des Kriegsschädenschlußgesekes
 vom 7. Juni 1928
(RGBL IS. 159).
Auf Grund der 88 10 Abs. 2 und 26 des Kriegsschädenschlußgesetzes
 (KSSG.) vom 30, März 1928
(Reichsgesetzbl. I S. 120) wird hiermit verordnet:

-
{
        <pb n="129" />
        Il. Abtreiungen, Verpfändungen,
Pfändungen
Artikel 5
Nichtberücksichtigung von Abtretungen usw.
Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen 80-wie
 sonstige Verfügungen über den Entschädigungsanspruch
 sind, soweit sie gegen die Bestimmung des
8 14 Abs. 2 KSSG. verstoßen, vom Reichsentschädigungsamte
 nicht zu berücksichtigen. In demselben
Umfang bleiben Rechte unberücksichtigt, die gemäß
8 17 Abs. 4 Satz 2 KSSG. von Banken beim Reichsentschädigungsamt
 angemeldet worden sind.

Artikel 6
Auf welchen Teil des Anspruchs sich die Abtretung
 usw. bezieht.
Ist der Entschädigungsanspruch wirksam abgetreten,
 verpfändet oder gepfändet oder ist in anderer
Weise wirksam über ihn verfügt worden, fehlt es jedoch
an einer Bestimmung darüber, auf welchen. Teil des
Anspruchs sich die Verfügung bezieht, so.ist der Anspruch
 auf die Stammentschädigung und die erhöhte
Stammentschädigung vor dem Anspruch auf den Zuschlag,
 der Anspruch auf Barzahlung vor dem Anspruch
 auf Eintragung von Schuldbuchforderungen zur
Befriedigung des Gläubigers zu verwenden.

Artikel 7.
Berücksichtigung von Zinsen für den Abtretungsgläubiger
 oder berechtigten Dritten,
Soweit bei einer Abtretung, Verpfändung oder
Pfändung des Entschädigungsanspruchs oder einer
sonstigen Verfügung über ihn Zinsen für den Abtretungsgläubiger
 oder den berechtigten Dritten zu berücksichtigen
 sind, die bis zur Auszahlung der Entschädigung
 laufen, gilt bei Barzahlung der Entschädigung
 als Auszahlungstag der letzte Tag des Monats,
in dem die Schlußentschädigung festgesetzt wird, und,
wenn gegen den Schlußentschädigungsbescheid Beschwerde
 eingelegt wird, der letzte Tag des Monats,
in dem die Entscheidung über die Beschwerde ergeht.
        <pb n="130" />
        Hinterlegung des Zahlungsbetrags; Eintragung
eines Beschränkungsvermerks in das Schuldbuch.
Soweit Ungewißheit darüber besteht, ob der Entschädigungsanspruch
 auf einen Dritten übertragen
oder mit dem Rechte eines Dritten belastet ist, ist der
Zahlungsbetrag ($ 9 KSSG.), sofern er gemäß 8 10
Abs. 1 KSSC. har gezahlt wird, unter Verzicht auf
das Recht der Rücknahme zu hinterlegen; wird der
Zahlungsbetrag gemäß 8 10 Abs. 2 oder 3 KSSG. in
das Reichsschuldbuch eingetragen, so ist die Reichsschuldenverwaltung
 um Eintragung eines Beschränkungsvermerkes
 zugunsten des Dritten zu ersuchen.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, sofern
lie Beteiligten innerhalb einer vom Reichsentschädigungsamte
 zu bestimmenden Frist eine andere Regelung
 vereinbaren und dem Reichsentschädigungsamt in
beglaubigter Form anzeigen.

Artikel 8

IV. Zahlung der Entschädigung
1. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 9.

Zeitpunkt der Zahlung.
Die Barzahlung oder das Ersuchen um Eintragung
von Schuldbuchforderungen erfolgt, nachdem der
Schlußentschädigungsbescheid unanfechtbar geworden
ist.

Artikel 10.

Zahlungsverweigerung bei Erstattungspflicht,
Hat der Geschädigte dem Reichsentschädigungsamt
öder dem Reichsausgleichsamt eine Leistung zu erstatten,
 die auf die Schlußentschädigung nicht angerechnet
 oder gegen sie nicht aufgerechnet werden kann,
so kann die Barzahlung oder das Ersuchen um Eintragung
 von Schuldbuchforderungen bis zur Erfüllung
der Erstattungspflicht verweigert werden. $ 273 BGB.
Hndet entsprechende Anwendung.
        <pb n="131" />
        2. Besondere Beslimmungen über Schuldbuchforderungen


a) Eintragung von Schuldbuchforderungen.


Artikel 11.
Eintragung mehrerer natürlicher Personen gemeinsam.

Als Gläubiger können im Reichsschuldbuch auch
mehrere natürliche Personen gemeinsam eingetragen
werden.‘ Die Reichsschuldenverwaltung kann von
ihnen die Bestellung eines gemeinsamen gesetzlichen
Vertreters oder eines gemeinsamen Bevollmächtigten
verlangen.

Artikel 12.

Rechte Dritter an dem Entschädigungsanspruch.
Rechte Dritter an dem Entschädigungsanspruche
setzen sich unbeschadet der Bestimmungen des $ 11 des
Reichsschuldbuchgesetzes an dem als Schuldbuchforderung
 einzutragenden Zahlungsbetrage fort, soweit
dieser 1000 Reichsmark übersteigt. Diese Rechte
werden auf Ersuchen des Reichsentschädigungsamts in
der in dem Ersuchen angegebenen Reihenfolge zugleich
mit der Forderung eingetragen.
Ist der Entschädigungsanspruch an einen Dritten
abgetreten oder an Zahlungsstatt zum Nennwert überwiesen,
 so ist, soweit der Zahlungsbetrag 1000 Reichsmark
 übersteigt, die Reichsschuldenverwaltung um
Eintragung des Dritten als Gläubiger zu ersuchen,
Die Bestimmungen des Artikel 8 bleiben unberührt.

Artikel 13

Berichtigung der Eintragung.
_ Nach Eintragung der Schuldbuchforderung ist einem
Krsuchen des Reichsentschädigungsamts um Berichtizung
 der Eintragung nur insoweit stattzugeben, als
nach Eintragung der Schuldbuchforderung einge-Iragene
 Rechte Dritter davon nicht betroffen werden.
        <pb n="132" />
        b) Verfügungen über Schuldbuchforderungen.


Artikel 14
Zulässigkeit von Verfügungen.
Verfügungen über eingetragene Forderungen sind,
soweit nicht das Recht eines Dritten oder eine Verfügungsbeschränkung
 des Gläubigers im Schuldbuch
eingetragen ist, ohne Rücksicht auf die Höhe der
Forderung zulässig. $ 14 Abs. 2 KSSG, steht der Verfügung
 über eine eingetragene Forderung nicht entgegen.

Teilübertragungen sind nur in durch 50 teilbaren
Reichsmarkbeträgen zulässige.

c) Öffentlicher Glaube der Schuldbuceheintragungen.


Artikel 15.

Erwerb der Forderung oder eines Rechtes an dieser.
Wird eine eingetragene Forderung im Schuldbuch
auf einen anderen Gläubiger übertragen, so erwirbt
er die Forderung auch, soweit sie dem bisher eingefragenen
 Gläubiger nicht zustand. Rechte Dritter an
der Forderung sowie Verfügungsbeschränkungen des
bisherigen Gläubigers sind dem neuen Gläubiger
gegenüber nur wirksam, soweit sie im Schuldbuch eingetragen
 sind. Dies gilt nicht, wenn dem neuen
Gläubiger bekannt war oder infolge grober Fahrlässigkeit
 unbekannt war, daß dem bisherigen Gläubiger
 die Forderung nicht oder nicht in dem Umfang
zustand oder daß sie mit dem Rechte eines Dritten
oder mit einer Verfügungsbeschränkung zugunsten
eines Dritten belastet war.
Wird für einen Dritten ein Pfandrecht oder ein
sonstiges Recht an der Forderung eingetragen, so
erwirbt er das Recht auch, soweit die eingetragene
Forderung dem Gläubiger nicht zusteht, es sei denn,
daß das Recht des Dritten auf Ersuchen des Reichsentschädigungsamts
 eingetragen wird. Abs. 1 Satz 2
und 3 gelten entsprechend.

X
        <pb n="133" />
        d) Verzinsung und Tilgung der
Schuldbuchforderungen,
Artikel 16.

Tilgungsplan.
Für die Tilgung der Schuldbuchforderungen ist
folgender Tilgungsplan maßgebend:
Li. Die Scehuldbuchforderungen des 8 10 Abs. 2 werden
getilgt:

bei

einem Grundbetrag
 über
20000 RM.
21500 ,,
28 000
26 000
31 500
37 000
45 000
57 000
78 000
104 000
1.40 000
215 000
320 000
600 000
1 150 000
2 500 000
5 500 000
14 000 000
50 000 000

%

J
m)
9)
A}

)
;
)
t}

bis
einschließlich
21500 RM.
23 000
26 000
31 500
37 000
45 000
57 000
78 000
104 000
140 000
215 000
320 000
600 000
1.150 000
2 500 000
5 500 000
14 000 000
50 000 000

bis
spätestens
31. März 1930
31. „ 1931
21. „1982
LA 1933
x 1934
41. 1935
„A. 1936
1. 1937
1. 1938
1. 1989
&amp;amp; 1940
1. 1941
1. 1942
Rn 1943
Le 1944
ll. 1945
31. „ 1946
81. „1947
31. 1948

9, Die Sehuldbuchforderungen des 8 10 Abs. 3 werden
vyetilgt:

8)
b)
e)
3)
8}

hei

einem Grundbetrag
 über
200 000 RM.
1200000
4000000
10000000
50000000 .

bis
einschließlich
1200000 RM.
4000000
10000000 „
50000000 ..

bie
spätestens
81. März 1944
81. „ 1945
31. „ 1946
31. „ 1947
31. 1948

x}
        <pb n="134" />
        Artikel 17.
Zahlung der Zinsen und Tilgungsbeträge; Recht des
Pfandgläubigers zur Einziehung.
Die Zahlung der Zinsen und Tilgungsbeträge
einer eingetragenen Forderung erfolgt spätestens am
Fälligkeitstage, und zwar, soweit nicht ein Beschränkungsvermerk
 im Schuldbuch eingetragen ist, unbeschadet
 der Bestimmungen des Abs. 2 an den eingetragenen
 Gläubiger, den sonst eingetragenen Berechtigten
 oder den von ihnen bezeichneten Dritten unter
entsprechender Anwendung des $ 22 des Reichsschuldbuchgesetzes.
 )
Ist ein Pfandrecht im Schuldbuch eingetragen, so
ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Zinsen und
Tilgungsbeträge insoweit berechtigt, als seine Forderung
 fällig ist. Der Nachweis der Fälligkeit und der
Höhe des fälligen Betrags kann nur durch eine Erklärung
 des Schuldners oder durch einen vollstreckbaren
 Schuldtitel geführt werden. Auf die Erklärung
des Schuldners findet $ 15 Abs. 2 des Reichsschuld:
buchgesetzes Anwendune.

Artikel 18.
Feingoldpreis; Umrechnung in die deutsche
Währung.
Als der gemäß $ 10 Abs. 2 Satz 3 KSSG. zu zahlende
Preis von 1er Kilogramm Feingold gilt der auf Grund
der Verordnung vom 29. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. I
S. 482) amtlich festgestellte und für den 14. Werktag
vor dem Fälligkeitstage der Zahlungen geltende Londoner
 Preis für Feingold. Die Umrechnung in die
deutsche Währung erfolgt nach dem Mittelkurs der an
diesem Tage oder, falls an diesem Tage eine amtliche
Notierung nicht stattfindet, der zuletzt vor diesem
Tage an der Berliner Börse stattgefundenen amtlichen
Notierung für Auszahlung London. Ergibt sich aus
dieser Umrechnung für das Kilogramm Feingold ein
Preis von nicht mehr als 2820 Reichsmark und nicht
weniger als 2760 Reichsmark, so ist für jede geschuldete
 Reichsmark eine Reichsmark in gesetzlichen
Zahlungsmitteln zu zahlen.

os
        <pb n="135" />
        5, Muster einer Benachrichtigung des Gläubigers
 über die Eintragungen in dem Reichsschuldbuch
 für die Entschädiaungen

Reichsschuldenverwaltung BerlinSW68,d.16.August 28.
— Schuldbuch — Oranienstraße 106/109
Gesch.-Buch-Nr. 7118 Fernruf: Dönhof! 4500-5
Konto: 6% (Li) Abt, I L Nr. 57.
Bei Eingaben ist die Gesch.-Buch-Nr.
und die Kontenbezeichnung anzugeben.
An
den Kaufmann
Herrn Gustav Lehmann und Ehefrau
Berlin SW 68
Lindenstr. 35
Benachrichtigung.
Dies Schriftstück ist keine Verschreibung über die
Forderung; eine solche wird nicht ausgestellt. Die
Rechte des Gläubigers beruhen allein auf der Eintragung
 im Schuldbuch. Über die Eintragung wird
nur diese Benachrichtigung ‚erteilt.
Auf Ersuchen des Reichsentschädigungsamts für
Kriegsschäden haben wir heute in dem deutschen
Reichssehuldbuch über die Entschädigungen für Sie
das obenbezeichnete Konto mit den umseitig aufgeführten
 Eintragungen eröffnet. .
Die Stammentschädigung wird vom 1. April 1929
ab mit 6 vom Hundert jährlich verzinst. Die Zinsen
sind halbjährlich nachträglich am 15. April und
15. Oktober, erstmalig am 15. Oktober 1929, mit je
362 RM. 61 «Rpf. fällig und werden Ihnen mit 339 RM.
48 Rpf. und den umseitig in Spalte 3 unter 1fd. Nr. 1—3
eingetragenen Pfandgläubigern bis zu ihrer Befriedigung
 in der in Spalte 4 angegebenen Höhe zum Fällig
keitstermin durch die Post gezahlt werden.
‚Die Tilgung der Stammentschädigung erfolgt in
einem Betrage bis spätestens 31, März 1942.
Der Wiederaufbauzuschlag wird erst vom 1. April
1943 an verzinst und retilgt.
        <pb n="136" />
        Konto: 6% (Li.) IL Nr. 57 Gläubiger: Lehmann, Gustav, Kfm. und Ehefrau

 Klara geb. Krause in Berlin, e. 16. 8. 28

Zweite Person:
(vgl, Bemerkung 9)

Zu tiılgen
bis
‚pätestens
31, März

1. Stammentschädigung

RM

12: 087

1.

m.Z.y.1.4.1929

ab, e. 16.8.28

Zu üligen
bis
pätestens
31.März

2, Wiederaufbauzuschlag

RM

2: 7501 1.1 m.Z.v.1.4.1943
ab, e. 16.8.28

Bemerkungen (Abkürzungen):
3) E,e = Eingetragen 5) Die Zahl in der Klammer ( )ist ”) Rgiro = Reichsbankgiro.
?) m. Z.v = mit Zinsen vom. das Tilgungsjahr. 8) Rscnk. = Reichsschuldenkasse.
) St E. = Stammentschädigung. % Gl. = Gläubiger, Pfdgl.==Pfand-5
 W.Z. = Wiederaufbauzuschlayz, gläubiger
Die „Zweite Person“ ist nach dem Tode des Gläubigers der Reichsschuldenverwaltung gegenüber
 befugt, die Gläubigerrechte auszuüben. Die Eintragung einer zweiten Person bezieht sich auf
das ganze Konto, a'so ohne weiteres auch auf alle diesem Konto zuzuschreibenden Beträge
*) Für den Wiederaufbauzuschlag wird der Zinsenempfängererst eingetragen, wenn die Verzinsung beginnt.

"m

3. Beschränkungen des Giäubigers

El *——
“fandrecht für Firma F. Schmidt, Wein-4rennerei
 ın Säckingen, über 409 RM St. E.
‘42) mit den dazugehörigen Zinsen aus
Dfändunvs- und Überweisungsbeschluß des
Amtsgerichts Berlin-Mitie in Berlin vom
25 1928- Aktenz, 82M 4894/28. weven 354 RM
183 Rp! nebst 7v. H. Zinsen von 307 RM ab |
3. 3, 1928 und 12 RM 03 Rpf Kosi’en. ;
&amp;gt;jandrecht für Fırma Schultze&amp;amp;Co., GmbH.. |
n Grünberg (Schl.) über 127 RM_St_E, (4?)
nit den dazugehörigen Zinsen aus Pfän-Junyzs-
 und Überweisungsbeschluß des
Amtszerichts Berlin-Mitte in Berlin vom
25 1928— Aktz. 82 M 4647[28 — wegen 100 RM
aebst 7 v. H. Zinsen ab 10. 1. 1928 und 10 RM
25 Rpf Kosten.
ofandrezht Er Firma M. J. Müller, GmbH
a Frank ur. ‚Main) über 235 RM.S: E_ (42)
mit den dzzugehörigen Zinsen aus Pfändungs-
 und “berweisungsheschluß des
Amtsgerich*« R-rhn-Mitte in Berlin vom
„8 1928— Al‘ ©. F828 — wegen 193 RM
78 Rpf nebst 8-v, H. Zinsen von 170 «MM ab
19.1 1928 und 11 RM 27 Rpf Kosten; e. 16.8 28.

4. Zinsenempfänger
- DAB
x . halbjährlich mit
April-Oktober-Zinsen LE ——
RM. [| Rpf

1.) von 11316 RM: GL (Post)
2) von409 RM: Pfdgl.zu 1 (Post)
_a.| von127 RM: Pfdgl zu 2(Rgiro)
4 ' von 235 RM: Pfdgl. zu 3 (Post)

A N

as |_ a
al
81
05

1—4e, 16.8. 28.
        <pb n="137" />
        Nach dem Kriegsschädenschlußgesetz findet eine
Löschung der auf Grund dieses Gesetzes eingetragenen
Schuldbuchforderungen gegen Ausreichung von Schuldverschreibungen
 nicht statt. Eine Verfügung über diese
Forderungen ist daher, abgesehen von Verpfändungen,
nur durch Übertragung im Schuldbuch auf Namen
anderer Gläubiger, und zwar in Reichsmarkbeträgen,
die durch 50 teilbar sind, sofern es sich nicht um die
Übertragung der ganzen Forderung handelt, möglich.
Wir empfehlen dringend, eine „Zweite Person“ eintragen
 zu lassen; vgl. anliegenden Druckzettel*!).
Auf dem Antrage muß Ihre eigenhändige Unterschrift
 von einer siegelführenden Behörde (z. B. Polizei.
Pfarrer) beglaubigt werden.

+) Der Druckzettel lautet: Ist ein Schuldbuchgläubiger verstorben,
 so muß sein Konto geregelt werden. Zu diesem Zwecke
muß von den Erben des Gläubigers über den Kontobestand
Verfügung getroffen werden. Hierzu ist aber ein gerichtlicher
Erbausweis erforderlich, dessen Beschaffung Mühe und erhebliche
 Kosten verursacht. Solche Weiterungen und Kosten können
 durch die Eintragung einer „Zweiten Person‘‘ vermieden
werden. Diese ist gesetzlich befugt, nach dem Tode des Gläubigers
 der Reichsschuldenverwaltung gegenüber namens der
Erben die Gläubigerrechte auszuüben. Sie braucht hierzu nur
den Tod des Gläubigers durch Sterbeurkunde oder standesamtlichen
 Todesschein nachzuweisen,
Die Eintragung einer „Zweiten Person‘ kann bei Neubildung
 eines Kontos jeder, der den Antrag auf Neubildung des
Kontos stellt, beantragen; zu bereits bestehenden Konten ist
nur der Gläubiger zur Antragstellung berechtigt,
Eintragungsiähig als „Zweite Person‘‘ sind sowohl natürliche
 als auch juristische Personen, Behörden, Firmen (z. B.
Bankgeschäfte) usw. Es können auch mehrere Personen in
beschränkter Zahl eingetragen werden, und zwar entweder
nebeneinander (A oder B),
nacheinander (A, nach seinem Wegfall B) oder
gemeinschaftlich (A und B); in letzterem Falle zweckmäßig
 mit dem Zusatz: .‚nach dem Wegfall des einen
der andere allein‘.
Mehrere als Gläubiger eingetragene Personen können sich
gegenseitig als „Zweite Person’‘ benennen,
Bei Eintragung eines Minderjährigen als „Zweite Person“
empfiehlt es sich, die Miteintragung des Zusatzes ‚während der
Minderjährigkeit sein gesetzlicher Vertreter‘ zu beantragen, da
sonst bis zur Erreichung der Volljährigkeit die Rechte der
„Zweiten Person‘‘ nicht ausgeübt werden können,
Der Gläubiger oder seine Erben können jederzeit die „Zweite
Person‘ ohne deren Zustimmung l!öschen lassen.
Gebühren werden weder für die Eintragung noch für die
Löschung einer „Zweiten Person‘ erhoben.
        <pb n="138" />
        Hl. Anleiheablösung

1. Gesebß über die Ablösung öffentlicher
Anleihen vom 16. Juli 19259)
(RGBL I S. 187).
Erster Teil
Die Ablösung der Markanleihen des
Reichs

Erster Abschnitt
Die Anleiheablösungsschuld des Deutschen
Reichs
8 1.

Recht zum Umtausch.
(1) Die Markanleihen des Reichs werden, soweit
dieses Gesetz nicht ein anderes bestimmt, in die Aneiheablösungsschuld
 des Deutschen Reichs umgetauscht.
(2) Ansprüche aus Markanleihen des Reichs bestehen
hur nach Maßgabe dieses Gesetzes,

82.
Begriff Markanleihen des Reichs.
Markanleihen des Reichs im Sinne dieses Gesetzes
sind:
1. die auf Mark lautenden Schuldverschreibungen,
Buchschulden und Schatzanweisungen des Deutschen
 Reichs:

1) Zum Anleiheablösungsgesetz sind fünf Durchführungs-Verordnungen,
 von denen die zweite, hier nicht abgedruckte,
die Ablösung der Länder- und Gemeindeanleihen behandelt.
ferner neun Ausführungsverordnungen des Reichsministers der
Finangen und drei Verordnungen über die Ablösung im Saaret
 ergangen. Alle zurzeit noch geltenden wichtigen Be-Slimmungen
 über die Ablösung der Markanleihen des Reichs
Mind. im Nachsiehenden wiederregehen.
        <pb n="139" />
        D,

3

solehe Schulden der Länder, die das Reich im Zusammenhange
 mit dem Übergange der Staatssisenbahnen
 übernommen hat (Gesetz vom 29. Juli
1922 — Reichsgesetzbl. II S. 693 —):
die Schulden, die der Reichsminister der Finanzen
mit Zustimmung des Reichsrats zu Markanleihen
des Reichs erklärt.

83.
Ausschluß vom Umtausch.
Ausgeschlossen von dem Umtausch sind:
1. die Schuldverschreibungen der Zwangsanleihe
(Gesetz vom 20. Juli 1922 — Reichsgesetzbl. 1
S. 601 —); -
die unverzinslichen Schatzanweisungen des Deutschen
 Reichs, soweit sie nicht für Kriegsschäden
im Entschädigungsverfahren ausgegeben sind;
die Reichskassenscheine (Gesetze vom 30. April
1874 — Reichsgesetzbl. S. 40 —, vom 3. Juli 1913
— Reichsgesetzbl. S. 521 — und vom 22. März 1915
— Reichsgesetzbl. S. 179 —);
die Darlehnskassenscheine (Gesetz vom 4. August
1914 — Reichsgesetzbl. S. 340 — und Verordnung
des. Oberbefehlshabers Ost vom 16. Januar 1918 —
Befehls- und Verordnungsblatt des Oberbefehlshabers
 Ost S. 721 —).
Aus diesen Schuldurkunden können Ansprüche nicht
ıergeleitet werden,
8 4.
Anleiheablösungsschuld.

(1) Die Anleiheablösungsschuld lautet auf Reichsmark.
 Sie kann von den Gläubigern nicht gekündigt
werden.
(2) Eine Verzinsung der. Anleiheablösungsschuld
zann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen
nicht gefordert werden. Das Erlöschen der Reparationsverpflichtungen
 wird durch Gesetz festgestellt.
(3) Auf die Anleiheablösungsschuld finden die Vorschriften
 der Reichsschuldenordnung über Schuldverschreibungen
 Anwendung. Die Schuldverschreibungen
der Anleiheablösungsschuld können in Buchschulden
Aes Reichs umgewandelt werden.

IN
        <pb n="140" />
        Umtauschsätze,
(1) Je 1500 Mark Nennbetrag der Sparprämienanleihe,

16700000 Mark Nennbetrag der 8- bis 15prozentigen
 Schatzanweisungen K 1923,
je 50 Milliarden Mark Nennbetrag der 8- bis 15prozentigen
 Schatzanweisungen K 1924,
je 1000 Goldmark der im Entschädigungsverfahren
für Kriegsschäden ausgegebenen unverzinslichen
Schatzanweisungen,
1000 Mark Nennbetrag der übrigen Markanleihen
des Reichs
werden in. 25 Reichsmark Nennbetrag ‘der Anleihe:
ıblösungsschuld umgetauscht.
(2) Ein Anspruch auf den Umtausch besteht nur,
soweit Anleiheablösungsschuld im Nennbetrage von
12,50 Reichsmark oder einem Vielfachen davon zu g@ewähren
 ist,
(8) Der Goldmarkbetrag der im Entschädigungsverfahren
 für Kriegsschäden ausgegebenen unverzinslichen
Schatzanweisungen wird dadurch festgestellt, daß ihr
Nennbetrag nach Maßgabe des Wertverhältnisses umverechnet
 wird, das in der Anlage zu dem Aufwertungsgesetz
 vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 117) für
den Tag der Ausstellung bestimmt ist.
(4) Soweit Markanleihen auf eine frühere Landeswährung
 lauten, ist ihr Nennbetrag der Markbetrag,
der ihrem Nennwert nach $ 15 des Münzgesetzes vom
i. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 507) entspricht.
(5) Für Schuldbuchforderungen der Markanleihen
kann, soweit ihr Betrag durch 500 nicht teilbar ist, die
Ausreichung von Schuldverschreibungen solcher Anleihen
 verlangt werden. Statt der Schuldverschreibungen
 können Ersatzurkunden ausgestellt werden.

8 8.

Umtauschverfahren.
Der Anspruch auf den Umtausch der Markanleihen
ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist
zeltend zu machen. Der Anmeldung sind die ausge-Anleiherecht



In
        <pb n="141" />
        stellten Schuldurkunden der umzutauschenden Anleihen
beizufügen. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt
die Ausschlußfrist und die Anmeldungsstellen.

Ss 7.

Rechte Dritter.
Insoweit dingliche Rechte Dritter oder Verfügungsbeschränkungen
 in bezug auf einzelne Schuldurkunden
„der Schuldbuchforderungen der Markanleihen bestehen,
treten die für sie ausgegebenen Schuldverschreibungen
der die für sie eingetragenen Schuldbuchforderungen
der Anleiheablösungsschuld an ihre Stelle.

Zweiter Abschnitt
Die Rechte der Anleihealtbesiber
ı Titel: Allgemeine Vorschriften,
88.
Rechte der Anleihealtbesitzer,
Wer Anleiheablösungsschuld im Umtausch gegen
Altbesitzanleihen (88 9 bis 11) erhält (Anleihealtbesitzer),
 hat nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes
1. das Recht, an der Tilgung der Anleiheablösungsschuld
 teilzunehmen (Auslosungsrecht) ($8 12
bis 17),
2. das Recht auf die Vorzugsrente (88 18 bis 26).
8 9.
Begriff Altbesitz,
Altbesitzanleihen sind Markanleihen des Reichs, die
ler Gläubiger nachweislich vor dem 1. Juli 1920 erworben
 hat und die ihm von dem Erwerbe bis zur Anmeldung
 ununterbrochen gehört haben.
8 10.

Was als Altbesitz gilt.
(1) Markanleihen gelten als vor dem 1. Juli 1920 erworben,

! wenn sie der Gläubiger nach dem 30, Juni 1920
von einer Bank, einem Bankier, einer Sparkasse
oder einer Versicherungsgesellschaft in Erfüllung
        <pb n="142" />
        eines vor dem 1. Juli 1920 begründeten Anspruchs
erworben hat}l), '

wenn sie dem Gläubiger eine Bank nach dem
30, Juni 1920 in Erfüllung eines darlehnsartigen
Verwahrungsvertrags übereignet hat, sofern der
Häubiger der Bank früher auf Grund des gleichen
Vertrags das Eigentum an Markanleihen übertragen
 hat, die er vor dem 1. Juli 1920 erworben
halte, und er gegen sie einen Anspruch auf Markanleihen
 gleicher Art und gleichen Betrags von
dieser Übertragung bis zum Erwerbe der umzutauschenden
 Anleihen ununterbrochen gehabt
hat; der Bank steht ein Bankier oder eine Sparkasse
 gleich,
wenn sie nach dem 30, Juni 1920 in das Schuldbuch
 eingetragen sind, ihre Eintragung aber der
Gläubiger vor dem 1. Juli 1920 beantraet hat.
wenn sie der Gläubiger bei einer Umwandlung
von Schuldverschreibungen in Schuldbuchforderungen
 oder von Schuldbuchforderungen in
Schuldverschreibungen nach dem 80. Juni 1920
erworben hat, sofern ihm die umgewandelten
Schuldverschreibungen oder Schuldbuchforderunzen
 vom 1. Juli 1920 an bis zur Umwandlung unınterbrochen
 gehört haben.
wenn sie der Gläubiger von Todes wegen, durch
Gütergemeinschaft, bei Auseinandersetzung einer
Erbengemeinschaft oder einer Gütergemeinschaft,
als Ausstattung, mit Rücksicht auf ein künftiges
gesetzliches Erbrecht, als Geschäftsherr von
sinem Treuhänder oder durch Übertragung eines
Vermögens als Ganzes nach dem 380. Juni 1920,
der Erblasser oder der sonstige Rechtsvorgänger
aber vor dem 1, Juli 1920 erworben hat und sie
liesem bis zum Rechtsübergang ununterbrochen
gehört haben.

*) Vgl. hierzu die Denkschrift des Reichsministers der Fi-1anzen
 über die Ablösung der Markanleihen des Reichs S. 11 f£,
ind die im Bank-Archiv, 28, Jahrgang, Nr. 3 vom 30, Oktober
928 S. 44, 45, abgedruckte Äußerung der Reichsschuldenvervaltung
 vom 25. Oktober 19928.

3°
        <pb n="143" />
        wenn sie der Gläubiger im Tausche gegen Markanleihen,
 die er vor dem 1, Juli 1920 erworben
hat, nach dem 30. Juni 1920 von einer Behörde
oder von der Reichsanleihe-Aktiengesellschaft
erlangt hat,
wenn sie dem Gläubiger zur Erstattung von
Steuern, die er mit Markanleihen entrichtet hatte,
nach dem 1. Juli 1920 übereignet worden sind.
(2) Der Reichsminister der Finänzen wird ermächtigt,
andere Arten des Erwerbes von Markanleihen nach dem
30. Juni 1920 einem vor dem 1. Juli 1920 vollzogenen
Erwerbe gleichzusetzen!).

aM
u.

$ 11.
Altbesitz bei mündelsicheren Anlagen.
(1) Markanleihen, die nicht gemäß den Vorschriften
der 88 9 und 10 Altbesitzanleihen sind, gelten, wenn sie
der Gläubiger vor dem 1. Juli 1923 auf Grund gesetzlichen
 Zwanges zur mündelsicheren Anlage erworben
hat und sie ihm von diesem Erwerbe bis zur Anmeldung
ununterbrochen gehört haben, als Altbesitzanleihen in
Höhe des doppelten Goldmarkbetrags ihres Erwerbspreises,
 soweit dieser Betrag durch 500 teilbar ist. Die
Vorschriften des 8 10 finden entsprechende Anwendung.
Der Goldmarkbetrag wird dadurch festgestellt, daß der
Erwerbspreis nach Maßgabe des Wertverhältnisses umgerechnet
 wird, das in der Anlage zu dem Aufwertungsgesetze
 vom 16. Juli 1925 für den Tag des Erwerbes
bestimmt ist; ist ein Umrechnungsverhältnis für diesen
Tag nicht bestimmt, so ist das letzte vorhergehende
Umrechnungsverhältnis maßgebend.

1) Vgl. 8 3 der Verordnung des Reichsministers der Finanzen
 vom 8. September 1925, abgedruckt unter Nr. 5 S. 171.
Weitere Ergänzungsvorschriften nach 8 10 Abs. 2 behandeln den
Anleiheerwerb nach dem Stichtag im Zusammenhange mit der
Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft
 und den Anleiheerwerb im Umtausch gegen
Schuldverschreibungen der „Herne Vereinigung von Hibernia-Aktionären
 G. m. b. H. in Liquidation‘ (Dritte Ausführungsverordnung
 des Reichsministers der Finanzen vom 19. Januar
1926, RGBI. I S. 95) sowie den Anleiheerwerb als eine von einer
deutschen Lebensversicherungs-Gesellschaft gestellte Kaution
(Sechste Ausführungsverordnung des Reichsministers der Fihanzen
 vom 31. März 1926, RGBI. I S. 191).

}2
        <pb n="144" />
        (2) Bei einer ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen,
 ethischen oder religiösen Zwecken dienenden
inländischen Anstalt, Stiftung, Körperschaft oder sonstigen
 Personenvereinigung oder Vermögensmasse steht
dem gesetzlichen Zwange der Zwang durch die Vor-ER
 der Satzung oder der sonstigen Verfassung
gleich.

2. Titel: Das Auslosungsrecht
8 12.
Betrag des Auslosungsrechts.
(1) Das Auslosungsrecht ($ 8) ist dem Anleihealtbesitzer
 auf Antrag in Höhe eines bestimmten Nennbetrags
 zu gewähren. Der Nennnbetrag ist der Betrag
der Anleiheablösungsschuld, den der Anleihealtbesitzer
im Umtausch gegen seine Altbesitzanleihen erhält, soweit
 ihr Nennbetrag durch 500, bei der Sparprämienanleihe
 durch 750 teilbar ist. Erhält jedoch eine
natürliche Person für ihre Altbesitzanleihen mehr als
12500 Reichsmark Nennbetrag der Anleiheablösungsschuld,
 so sind ihr für die ersten 25 000 Reichsmark des
Mehrbetrags auf je 2000 Reichsmark, für die nächsten
25.000 Reichsmark auf je 8000 Reichsmark, für die
weiteren Beträge auf je 4000 Reichsmark der Anleiheablösungsschuld
 Auslosungsrechte im Nennbetrage von
nur 1000. Reichsmark zu gewähren. Hat sie nachweislich
 zum Zwecke der Zeichnung von Schuldverschreibungen,
 Schatzanweisungen oder Schuldbuchforderungen
 der Kriegsanleihen des Reichs eine Verbindlichkeit
 begründet, die der Aufwertung unterliegt, so
gilt als Mehrbetrag höchstens die Summe, um die der
Gesamtbetrag ihrer Anleiheablösungsschuld den Aufwertungsbetrag
 der Verbindlichkeit übersteigt.
(2) In den Fällen des 8 11 ist der Nennbetrag des
Auslosungsrechts 2% vom Hundert des Betrags, zu dem
die Markanleihen als Altbesitzanleihen gelten. Abs. 1
Satz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(8) Der Antrag auf Gewährung eines Auslosungsrechts
 kann nur innerhalb der Frist gestellt werden, die
der Reichsminister der Finanzen bestimmt.

A
        <pb n="145" />
        .
ie

Tilgung.
(1) Die Anleiheablösungsschuld wird bis zur Höhe
des Gesamtbetrags der Auslosungsrechte getilgt. Die
Tilgung wird in 30 Jahren durchgeführt, sie beginnt
im Jahre 1926.
(2) Die Tilgung wird durch Ziehung von Auslosungsrechten
 und durch deren Einlösung vollzogen. Wer ein
Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrags
 Änleiheablösungsschuld abzuliefern.

8 14.

Einlösungsbetrag.
(1) Ein gezogenes Auslosungsrecht wird durch Barzahlung
 des Fünffachen seines Nennbetrags eingelöst.
Der Einlösungsbetrag ist mit jährlich 4% vom Hundert
vom 1. Januar 1926 an bis zum Ende des Jahres, in dem
das Auslosungsrecht gezogen wird, zu verzinsen; die
Zinsen sind bei der Einlösung zu zahlen,
(2) Die Einlösung kann am Ende des Jahres verlangt
werden, in dem das Auslosungsrecht gezogen wird.

8 15.
Tilgungsfonds.
Für die Einlösung der Auslosungsrechte ist jährlich
ein gleicher Betrag in dem Reichshaushaltsplan einzusetzen,
 Die Beträge sind einem Tilgungsfonds zuzuführen.
 Soweit der Inhalt des Tilgungsfonds nach
dem Tilgungsplan erst in späteren Rechnungsjahren
zu verausgaben ist, ist er verzinslich anzulegen. Die
dem Tilgungsfonds zuzuführenden Beträge sind so zu
bemessen, daß sie unter Hinzurechnung der Zinseinnahmen,
 die bei einem Zinssatz von 6 vom Hundert
zu erzielen sind, den gesamten Tilgungsaufwand erreichen!)


*) Über die Tilgung der Anleiheablösungsschuld durch
Ziehung der Auslosungsrechte siehe die Denkschrift des Reichsministers
 der Finanzen über die Ablösung der Markanleihen des
Reichs S. 30; daselbst S. 48 der „Tilgungsplan der Anleiheablösungsschuld
 des Deutschen Reichs für einen Betrag von
380 000 000 RM.‘ und S. 49 eine „Übersicht über die Geldbewegungen
 des Tilgungsfonds‘‘
        <pb n="146" />
        8 16.
Verhältnis der Auslosungsrechte zur Anleiheablösungsschuld.

(1) Die Auslosungsrechte sind selbständig veräußerlich.

(2) Dingliche Rechte Dritter oder Verfügungsbeschränkungen,
 die gemäß 8 7 in bezug auf Schuldverschreibungen
 oder Schuldbuchforderungen der
Anleiheablösungsschuld entstehen, erstrecken sich auch
auf die Auslosungsrechte, die auf Grund dieser Schuldverschreibungen
 oder Schuldhuchforderungen gewährt
werden.

8 17.
Auslosungsscheine; Eintragung in das Reichsschuldbuch.

(1) Über die Auslosungsrechte werden auf den Inhaber
 lautende Auslosungsscheine ausgestellt. Auf
die Auslosungsscheine finden die Vorschriften über
Sehuldverschreibungen auf den Inhaber sowie die Vorschriften
 der BReichsschuldenordnung über Schuldverschreibungen
 Anwendung.
(2) Der Gläubiger kann unter Verzicht auf einen
Auslosungsschein oder gegen Ablieferung eines zum
Umlauf brauchbaren Auslosungsscheins die Eintragung
seines Auslosungsrechts in das Reichsschuldbuch verlangen,
 sofern ein dem Betrage des Auslosungsrechts
entsprechender Nennbetrag der Anleiheablösungsschuld
für ihn im Reichsschuldbuch eingetragen ist, Über ein
eingetragenes Auslosungsrecht und über den entsprechenden
 Nennbetrag der Anleiheablösungsschuld
kann nur einheitlich verfügt werden,

3. Titel:
Die Vorzugsrente, Die Wohlfahrtisrente

8 18.
Voraussetzungen und Beginn der Vorzugsrente,
(1) Einem bedürftigen (8 19), im Inland wohnenden
deutschen Reichsangehörigen ist auf Antrag eine
Vorzugsrente zu gewähren, wenn ihm ein Auslosungsrecht
 zusteht. das er
        <pb n="147" />
        a) als Anleihealtbesitzer oder
b) als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Ehegatten
 oder eines verstorbenen Verwandten ersten
Grades, dem das Auslosungsrecht als Anleihealtbesitzer
 gewährt worden ist,
erlangt hat. Hat er das Auslosungsrecht von seinem
Vater oder von seiner Mutter erlangt, so ist ihm die
Vorzugsrente nur zu gewähren, solange er nicht volljährig
 ist, es sei denn, daß er wegen geistiger oder
körperlichen Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist.
(2) Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
 in besonders begründeten Fällen eine Vorzugsrente
auch dann zu gewähren, wenn einzelne Voraussetzungen
des Abs, 1 nicht gegeben sind ?).
(3) Die Vorzugsrente läuft von dem Beginne des
Kalendermonats an, in dem sie zuerkannt wird.
8 19.
Bedürftigkeit.
(1) Bedürftig ist eine Person, deren Jahreseinkommen
 den Betrag von 800 Reichsmark?) nicht 'übersteigt.
 Maßgebend ist das Einkommen des Kalenderjahrs,
 das der Stellung des Antrags auf Gewährung der
Vorzugsrente vorhergeht.
(2) Bei der Berechnung des Einkommens bleiben
außer Ansatz:
Leistungen, die ein anderer auf Grund gesetzlicher
 Unterhaltspflicht oder ohne rechtliche Verpflichtung
 gewährt, sofern er nicht als Ehegatte,
als geschiedener Ehegatte oder als Verwandter
aufsteigender Linie unterhaltspflichtig ist und
die Leistungen ohne Gefährdung seines eigenen
standesgemäßen Unterhalts gewähren kann;
Versorgungsbezüge von Kriegsbeschädigten und
Kriegshinterbliebenen;
Renten der Reichsversicherung:

A

1) Siehe Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom
30. Dezember 1926 und 5. Juli 1927, abgedruckt unter Nr. 11,
S. 176.
2) Auf 1000 Reichsmark erhöht durch Gesetz vom 9. Juli
1927 (RGBl. 1 S. 17).

36
        <pb n="148" />
        4. Vorzugsrenten, die auf Grund dieses Gesetzes gewährt
 werden.
(83) Bedürftigkeit liegt nicht vor, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß eine Hilfe nicht benötigt
 wird.

8 20.
Einfache und erhöhte Vorzugsrente.
(1) Die Vorzugsrente beträgt 80 vom Hundert des
Nennbetrags des Auslosungsrechts, auf Grund dessen sie
gewährt wird, für eine Person jedoch höchstens jährlich
 800 Reichsmark.
(2) Der Betrag einer Vorzugsrente erhöht sich um
25 vom Hundert bis höchstens auf 1000 Reichsmark,
wenn der Gläubiger auf das Auslosungsrecht, auf
Grund dessen seine Vorzugsrente gewährt wird, verzichtet
 und in Höhe des Nennbetrags seines Auslosungsrechts
 Anleiheablösungsschuld auf das Reich überträgt.
Der Betrag erhöht sich um 50 vom Hundert bis
höchstens auf 1200 Reichsmark, wenn der Gläubiger
zur Zeit des Verzichts das 60. Lehensijahr vollendet hat.

8 21.
Erlöschen der Vorzugsrente.
(1) Die Vorzugsrente erlischt
1. wenn der Gläubiger die deutsche Reichsangehörigkeit
 verliert,
2. WI der Gläubiger nicht mehr im Inland wohnt
oder
3. wenn bei einer Prüfung festgestellt wird, daß der
Gläubiger nicht mehr bedürftig ist.
Die Bedürftigkeit ist zum ersten Male 5 Jahre nach
dem Beginne der Vorzugsrente und sodann nach je
3 Jahren zu prüfen. Eine Prüfung der Bedüritigkeit
findet nicht statt, wenn der Gläubiger bei Zuerkennung
der Vorzugsrente das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
es während des Bezugs der Vorzugsrente vollendet.
(2) Treten die Voraussetzungen für die Gewährung
der Vorzugsrente ($ 18) von neuem ein, so kann die Vorzugsrente
 unbeschadet der Vorschrift des 8&amp;amp; 18 Abs. 1
Satz 2 wieder entstehen.
_ (3) Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt.
 in besonders begründeten Fällen die Vorzugsrente

7
        <pb n="149" />
        fortzugewähren, auch wenn die Voraussetzungen für
ihr Erlöschen eingetreten sind.
8 22.
Zahlung der Vorzugsrente.
Die‘ Vorzugsrente ist, sofern ihr J ähresbetrag 109
Reichsmark übersteigt, in zwei gleichen Teilbeträgen
halbjährlich, im übrigen einmal jährlich im voraus
zu zahlen. Für die ersten Rentenzahlungen kann der
Reichsminister der Finanzen etwas anderes bestimmen.

828. -
Ruhen des Auslosungsrechts.
Solange eine Vorzugsrente gewährt wird, nimmt
das Auslosungsrecht, auf Grund dessen sie gewährt
wird, an der Ziehung nicht teil. Der ausgestellte Auslosungsschein
 ist bei der Reichsschuldenverwaltung für
diese Zeit zu hinterlegen. Ist das Auslosungsrecht im
Reichsschuldbuch eingetragen, so ist es für diese Zeit
von Amts wegen zu sperren.
8 24.
Wahrung des Rechts auf Vorzugsrente,
Wer ein Auslosungsrecht hat, auf Grund dessen ihm
eine Vorzugsrente im Falle seiner Bedürftigkeit zu gewähren
 ist ($ 18), kann auf die Teilnahme an der Auslosung
 verzichten, um sich das Recht auf eine Vorzugsvente
 zu wahren. Der Verzicht ist der Reichsschuldenverwaltung
 zu erklären; er ist widerruflich. Der Verzicht
 ist auf dem ausgestellten Auslosungsschein ersichtlich
 zu machen; ist das Auslosungsrecht im Schuld:
buch eingetragen, so ist er in diesem zu vermerken.
8 95.

Verzugsrentenschein.
(1) Über die Vorzugsrente ist eine auf den Namen
les Gläubigers lautende Urkunde auszustellen. Die
Urkunde ist nach dem Erlöschen der Vorzugsrente zurückzugeben.

(2) Die Vorzugsrente ist unveräußerlich und nicht
vererblich. Sie unterliegt der Pfändung nicht‘).

1) Siehe hierzu Beschluß des Landgerichts Hannover vom
5, September 1927 in der „Juristischen Wochenschrift‘ 19297
5, 2864, und Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Oktober
 1927 in der „Juristischen Wochenschrift‘‘ 1928. &amp;amp;. 9241
        <pb n="150" />
        S 26,
Nichtanrechnung auf Unterstützungen öffentlichrechtlicher
 Art.
Bei der Festsetzung einer Unterstützung öffentlichrechtlicher
 Art für den Gläubiger bleibt die Vorzugsrente
 als Einkommen außer Ansatz, soweit sie den
Betrag von 270 Reichsmark für das Jahr nicht übersteigt.
 Hat der Gläubiger neben der Vorzugsrente Einnahmen
 aus Ansprüchen, die der Aufwertung nach dem
Aufwertungsgesetze vom 16. Juli 1925 unterliegen, so
bleiben diese Einnahmen und die Vorzugsrente bis zum
Gesamtbetrage von 270 Reichsmark für das Jahr außer
nsatz.

8 27.
Wohlfahrtsrente.
(1) Anstalten und Einrichtungen der freien und
kirchlichen (Artikel 137 der Reichsverfassung) Wohlfahrtspflege,
 die Aufgaben der öffentlichen Wohlfahrtspflege
 erfüllen, sowie Anstalten und Einrichtungen
 zur Förderung wissenschaftlicher Ausbildung und
Forschung ist, sofern ihnen Auslosungsrechte zustehen,
 die sie als Anleihealtbesitzer erlangt haben, auf
Antrag 15 Jahre hindurch eine Wohlfahrtsrente zu
gewähren. 8 23 findet entsprechende Anwendung. Die
Mittel für die Wohlfahrtsrente sind nach näherer gesetzlicher
 Bestimmung!) den Einnahmen aus Zöllen auf
landwirtschaftliche Erzeugnisse zu entnehmen. Sie
dürfen den jährlichen Betrag von 10 Millionen Reichsmark
 nicht übersteigen. Drei Viertel der zur Ausgabe
 gelangenden Mittel sind den Anstalten und Einrichtungen
 der Wohlfahrtspflege zuzuwenden.
(2) Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung
des Reichsrats die näheren Vorschriften über die
Wohlfahrtsrente, insbesondere über die Höhe und den
Kreis der Gläubiger %,

1!) 8 7 des Gesetzes über Zolländerungen vom 17. August 1925
(RGBIl. I S. 261).
?) Siehe Dritte Durchführungsverordnung, abgedruckt unter
Nr. 4. S. 149.
        <pb n="151" />
        Dritter Abschnitt
Der Anleihesonderfonds
8 28.
Bildung des Anleihesonderfonds,
Zur Verstärkung der Tilgung der Anleiheablösungsschuld
 ist ein besonderer Fonds (Anleihesonderfonds)
zu bilden.
Dem Anleihesonderfonds sind zuzuführen:
die Hälfte der Dividenden, die dem Reiche als
Eigentümer von Stammaktien der Deutschen
Reichsbahn-Gesellschaft während der Dauer
ihrer Reparationsverpflichtungen zufließen. Von
den Dividenden sind die Teilbeträge abzuziehen,
die das Reich nach besonderer Vereinbarung an
die Länder abführt; hinzuzurechnen sind die Beträge,
 die die Länder von den ihnen zufließenden
Dividenden der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft
 dem Reiche nach besonderer Vereinbarung
 erstatten,
die Summe, um welche die jährlichen Zahlungen
für den Tilgungsfonds (8 15) hinter den Beträgen
zurückbleiben, die dem Fonds bei einem Gesamtbetrage
 der Auslosungsrechte von 500 Millionen
Reichsmark zuzuführen wären,
8 29.

1

Verwendung des Fonds.
Der Anleihesonderfonds ist zu verwenden:
zunächst für die Einlösung der Auslosungsrechte,
die die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht
stehenden Sparkassen, die Träger der Reichsversicherung,
 die reichs- oder landesrechtlich zu:
gelassenen Ersatzkassen, die Zuschuß-, Pensionsund
 Werkkassen sowie die Pensions- und Unterstützungskassen
 von Berufsverbänden als Anleihealtbesitzer
 erlangt haben, soweit diese Auslosungsrechte
 nicht auf Grund des 8 47 Abs. 4
eingelöst werden;
sodann für eine außerordentliche Tilgung der Anleiheablösungssehuld
 durch Ziehung von Auslosungsrechten
 nach Maßgabe der Vorschriften
des 8 13 Abs. 2 und des 8 14.

HN
        <pb n="152" />
        Zweiter Teil

Die Ablösung
der Markanleihen der Länder, Gemeinden
 und Gemeindeverbände‘)

Erster Abschnitt
Die Ablösung der Markanleihen der Länder

8 30.
Recht zum Umtausch; Begriff Markanleihen der
Länaer,
_ (1) Die Gläubiger der auf Mark oder auf eine andere
nicht mehr geltende Währung lautenden Anleihen
(Markanleihen) der Länder können deren Umtausch in
Ablösungsanleihen verlangen. Ein Anspruch auf den
Umtausch besteht nur, soweit der zu gewährende Betrag
 der Ablösungsanleihen 12,50 Reichsmark oder ein
Vielfaches davon ausmacht.
(2) Ansprüche aus Markanleihen der Länder bestehen
 unbeschadet einer TE landesgesetzlichen
 Regelung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes,
(3) Anleihen im Sinne des Abs. 1 sind die Schuldverpflichtungen
 aus Schuldverschreibungen, Buchschulden
 und verzinslichen Schatzanweisungen sowie
aus Darlehen. über die Schuldscheine ausgestellt sind.
8 31.

Umtauschmaßstab.
(1) Bei dem Umtausch sind Ablösungsanleihen im
Nennbetrage von 2% vom Hundert des Goldwertes, den
die umzutauschenden Markanleihen zur Zeit ihrer Bezründung
 hatten, zu gewähren, und zwar ohne Rücksicht
 darauf, ob die Markanleihen durch dingliche
Rechte gesichert sind.
2) Der Goldwert der bis zum 1. Januar 1919 begründeten
 Markanleihen ist ihrem Nennbetrag oder
1) Näher geregelt in der hier nicht abgedruckten Zweiten
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung
Öffentlicher Anleihen vom ?®. Juli 1926 (RGBl. I S. 343).

91
        <pb n="153" />
        dem Markbetrage gleich, der ihrem Nennwert nach
S 15. des Münzgesetzes vom. 1. Juni 1909 entspricht. Der
Goldwert einer später begründeten Schuldverpflichtung
ist gleich dem Goldwert des Geldbetrags, der dem
Schuldner aus der Begründung der Schuldverpflichtung
 zugeflossen ist. Der Goldwert dieses Betrags
wird dadurch festgestellt, daß der zugeflossene Betrag
 nach Maßgabe des Wertverhältnisses umgerechnet
wird, das in der Anlage zu dem Aufwertungsgesetze
vom 16. Juli 1925 für den Tag des Einganges des
Betrags bestimmt ist; ist ein Umrechnungsverhältnis
für diesen Tag nicht bestimmt, so ist das letzte vorhergehende
 Umrechnungsverhältnis maßgebend.
$ 32,
Rückwirkung.
(1) Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen
bei der Annahme des Tilgungsbetrags seine Rechte vorbehalten,
 so kann er die Gewährung von Ablösungsanleihen
 verlangen, wie wenn ihm die getilgten Markanleihen
 noch zuständen.
(2) Ein Gläubiger von Markanleihen, die gekündigt
oder ausgelost sind, aber sich noch in seinem mittelbaren
 oder unmittelbaren Besitze befinden, hat einen
Anspruch auf ihren Umtausch auch dann, wenn bereits
 eine Abrechnung mit dem Schuldner oder eine
Hinterlegung zugunsten des Gläubigers stattgefunden
hat.

(3) Markanleihen, die bei Banken zur Einlösung eingereicht
 sind und sich noch in deren Besitz befinden,
sind zugunsten des einreichenden Gläubigers auch dann
umzutauschen, wenn bereits eine Abrechnung mit dem
Gläubiger oder mit dem Schuldner oder eine Hinterlegung
 zugunsten des Gläubigers stattgefunden hat.
Der Bank steht ein Recht auf den Umtausch nicht zu.
Ablieferungen aus dem Besitze der Bank, die seit dem
1. Juni 1925 erfolgt sind, gelten als nicht geschehen.
Entsprechendes gilt für Bankiers und andere Unternehmungen,
 die die Aufbewahrung und Verwaltung
fremder Wertpapiere gewerbe- oder geschäftsmäßieg
betreiben,
(4) Gezahlte Beträge sind in den Fällen der Abs, 1
bis 3 in Höhe ihres Goldmarkhbetrags, soweit dieser
        <pb n="154" />
        durch 12% teilbar ist, auf den Betrag der zu gewährenden
 Ablösungsanleihen zu verrechnen; im übrigen sind
sie in dieser Höhe bar zu erstatten. Der Goldmarkbetrag
 wird dadurch festgestellt, daß der gezahlte Betrag
 nach Maßgabe des Wertverhältnisses umgerechnet
wird, das in der Anlage zu dem Aufwertungsgesetze
vom 16, Juli 1925 für den Tag der Zahlung gilt; ist
ein Umrechnungsverhältnis für diesen Tag nicht bestimmt,
 so ist das letzte vorhergehende Umrechnungsverhältnis
 maßgebend.

$ 33.
Gestaltung der Ablösungsanleihe.
Die Ablösungsanleihen der Länder lauten auf
Reichsmark; sie können von den Gläubigern nicht gecündigt
 werden.
8 34.

Tilgung,
(1) Der Teil der Ablösungsanleihen, der im Um-(ausch
 gegen Markanleihen alten Besitzes ($ 35) auszegeben
 wird, ist in 30 gleichen Jahresraten von dem
Kalenderjahr an, das auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes
 folgt, mittels Auslosung zu tilgen. Die auszelosten
 Teilbeträge sind durch Barzahlung des Füntfachen
 ihres Nennwerts einzulösen. Der Einlösungsbeitrag
 ist mit 4% vom Hundert jährlich vom 1. Januar
1926 an bis zum Ende des Jahres, in dem die Teil-Jeträge
 ausgelost werden, zu verzinsen; die Zinsen sind
bei der Einlösung zu zahlen.
(2) Die Landesregierungen erlassen Bestimmungen
über die Art und den Zeitpunkt der Tilgung des Teiles
der Ablösungsanleihen, der nicht im Umtausch gegen
Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird. Sofern
die Tilgung mittels Auslosung vorgenommen wird, muß
die Einlösung mindestens zum Nennbetrag erfolgen.

8 35.
Begriff Altbesitz.
Markanleihen alten Besitzes sind solche Markanleihen,
 die der Gläubiger nachweislich vor dem
L. Juli 1920 erworben hat und die ihm von dem Erwerbe
 bis zum Umtausch ununterbrochen zugestanden
        <pb n="155" />
        haben. Die Vorschriften der $8 10 und 11 sowie die
auf Grund des 8 10 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen
finden auf die Markanleihen der Länder entsprechende
Anwendung.
8 36.
Ausschluß vom Umtausch,
Ein Umtausch der unverzinslichen Schatzanweisuncen
 der Länder kann nicht verlangt werden. Ansprüche
können aus ihnen nicht hergeleitet werden.
8 37.
Vorzugsrente,
(1) Ein bedürftiger, im Inland wohnender deutscher
Reichsangehöriger hat ein Recht auf eine Vorzugsrente,
 wenn ihm ein Teilbetrag der Ahblösungsanleihe
eines Landes gehört, den er
a) im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes
erlangt hat oder
bh) als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Ehegatten
oder eines verstorbenen Verwandten ersten Grades,
der den Teilbetrag der Ablösungsanleihe' im Umtausch
 gegen Markanleihen alten Besitzes erworben
 hat.
Hat er den Teilbetrag der Ablösungsanleihe von
seinem Vater oder von seiner Mutter erlangt, so kann
er die Vorzugsrente nur verlangen, solange er nicht
volljährig ist, es sei denn, daß er wegen geistiger oder
körperlicher Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist.
(2) Die Vorschriften des $ 18 Abs. 3, der 88 19, 20,
des 8 21 Abs. 1 und 2, des 8 23 Satz 1 und des $ 25
Abs. 2 und des 8 26 finden auf die Voxzugsrente entsprechende
 Anwendung.

8 38.
Mehrere Vorzugsrenten des Reichs oder der Länder.
Ein Gläubiger hat einen Anspruch auf mehrere Vorzugsrenten
 des Reichs oder der Länder nur, soweit ihr
Gesamtbetrag die im $ 20 bezeichneten Höchstsätze
nicht übersteigt. Eine hiernach erforderliche Beschränkung
 tritt bei der Vorzugsrente ein, deren Gewährung
der Gläubiger zuletzt heantragt hat.

474
        <pb n="156" />
        S 39.

Ausnahmen.
Die Vorschriften der 88 30 bis 38 finden keine Anwendung

1. auf solche Schuldverpflichtungen der Länder, die
das Reich übernommen hat oder übernimmt,
auf solehe Schuldverpflichtungen der Länder, die
in Mark zu erfüllen sind, deren Höhe aber nach
einer anderen Rechnungseinheit als der Mark
bestimmt wird,
auf solche Schuldverpflichtungen der Länder, die
sie als Inhaber staatlicher Grundkreditanstalten
oder als Inhaber solcher öffentlich-rechtlichen
Kreditanstalten begründet haben, deren Schuldverschreibungen
 nach 8 51 Abs. 3 des Aufwertungsgesetzes
 vom 16. Juli 1925 auf der
Grundlage der $8 47 bis 50 dieses Gesetzes aufgewertet
 werden.

&amp;gt;

Zweiter Abschnitt
Die Ablösung der Markanleihen der Gemeinden
 und Gemeindeverbände
8 40.
Recht zum Umtausch; Treuhänder.
(1) Die Gläubiger der Markanleihen ($&amp;amp; 30) der Gemeinden
 und Gemeindeverbände können deren Umtausch
 in Ablösungsanleihen verlangen. Ein Anspruch
auf den Umtausch besteht nur, soweit der zu gewährende
 Betrag der Ablösungsanleihe 12,50 Reichsmark
oder ein Vielfaches davon ausmacht.
(2) Ansprüche aus Markanleihen der Gemeinden und
Gemeindeverbände bestehen unbeschadet einer weitergehenden
 landesgesetzlichen Regelung nur nach Maßübe
 dieses Gesetzes.
‚ (8) Die Vorschriften des 8 30 Abs. 3 und des $ 52
finden entsprechende Anwendung.
(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
 Stelle kann einen Treuhänder zur Wahrneh-Anleiherecht

 11

1 OR
        <pb n="157" />
        mung der Rechte der Anleihegläubiger einer Gemeinde
oder eines Gemeindeverbandes (8$ 41, 42, 43) bestellen.
Ein Treuhänder ist zu bestellen, wenn ein Gläubiger
dies innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes bei der obersten Landesbehörde oder
bei der von ihr bestimmten Stelle beantragt.

$ 41.
Vorschriften für den Umtausch.
(1) Auf den Umtausch der Markanleihen der Gemeinden
 und Gemeindeverbände finden die Vorschriften
des 8 31, auf ihre Ablösungsanleihen finden die Vorschriften
 des 8 33 entsprechende Anwendung.
(2) Auf Antrag des Treuhänders ($ 40 Abs. 4) entscheidet
 die oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle, ob die Festsetzung des Goldwerts
einer nach dem 1. Januar 1919 begründeten Markanleihe
 den gesetzlichen Vorschriften entspricht, Die
Entscheidung ist endgültig.

8 42.
Tilgung des Altbesitzes.
(1) Der Teil der Ablösungsanleihen der im Umtausch
gegen Markanleihen alten Besitzes (8 35) ausgegeben
wird, ist in höchstens 30 gleichen Jahresraten von
dem Jahre an, das auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes
folgt, mittels Auslosung zu tilgen,
(2) Der Treuhänder ($ 40 Abs, 4) kann bei der obersten
 Landesbehörde oder bei der von ihr bestimmten
Stelle beantragen, daß die Dauer der Tilgung bis auf
20 Jahre herabgesetzt wird, wenn dies der Leistungsfähigkeit
 des Schuldners entspricht.
(8) Der Schuldner kann bei der obersten Landesbehörde
 oder bei der von ihr bestimmten Stelle beantragen,
 daß die Dauer der Tilgung auf einen Zeitraum
 von mehr als 30 Jahren festgesetzt wird, wenn
eine solche Regelung mit Rücksicht auf die wirtschaftliche
 Lage des Schuldners und die Erfüllung seiner
öffentlichen Aufgaben unabweisbar ist und seine
Leistungsfähigkeit durch die Vorschriften des Vertrags
 von Versailles in besonders starkem Maße beeinträchtigt
 ist.

| U
        <pb n="158" />
        8 43,

Einlösungsbetrag.
(1) Die ausgelosten Teilbeträge der Ablösungsanleihen,
 welche gemäß der Vorschrift des 8 42 zu
tilgen sind, sind durch Barzahlung des Fünffachen
ihres Nennwerts einzulösen. Der Einlösungsbetrag ist
mit 5 vom Hundert jährlich vom 1. Januar 1926 an
bis zum Ende des Jahres, in dem die Teilbeträge ausgelost
 werden, zu verzinsen; die Zinsen sind bei der
Einlösung zu zahlen.
(2) Der Einlösungsbetrag ist auf Antrag bis auf das
Zehnfache des Nennwerts zu erhöhen, sofern dies dem
Anleiheschuldner nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit
 und unter Berücksichtigung seiner öffentlichen
 Aufgaben zugemutet werden kann. DE
ni a . SE S
icht, soweit die Markanleihen auf Grund des S68ADs.3
des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920
des Finanzausgleichgesetzes vom 28. Juni 1923
(Reichsgesetzbl. S.402) .
(Reichsgesetzbl. 8. 494) für Rechnung des Reichs aufgenommen
 sind. .
(3) Antragsberechtigt sind der Anleiheschuldner und
der Treuhänder (8 40 Abs. 4). Der Antrag kann nur
innerhalb von 4 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes gestellt werden. Der Antrag ist bei der
obersten Landesbehörde oder bei der von ihr bestimmten
 Stelle einzureichen.
(4) Die obersten Landesbehörden bezeichnen die
Stellen, die für die Entscheidung über den Antrag zuständig
 sind. Gegen die Entscheidung steht den Antragsberechtigten
 innerhalb eines Monats nach der Zustellung
 die Beschwerde an eine kollegiale Behörde zu,
die die obersten Landesbehörden bestimmen. Die Entscheidung
 der kollegialen Behörde ist endgültig. Die
Landesregierungen erlassen die näheren Vorschriften
über das Verfahren.

8 44.
Tilgung des Neubesitzes,
‚ Die Landesregierungen erlassen Bestimmungen über
die Art und den Zeitpunkt der Tilgung des Teiles der

Ay}
        <pb n="159" />
        Ablösungsanleihen, der nicht im Umtausch gegen Markanleihen
 alten Besitzes ausgegeben wird; sofern die
Tilgung mittels Auslosung vorgenommen wird, muß die
Einlösung mindestens zum Nennbetrag erfolgen.
S 45.

Ausnahmen,
Die Vorschriften der 88 40 bis 44 finden keine Anwendung
 auf
1. solche Schuldverpflichtungen der Gemeinden und
Gemeindeverbände, die in Mark zu erfüllen sind,
deren Höhe aber nach einer anderen Rechnungseinheit
 als der Mark bestimmt wird,
auf solche Schuldverpflichtungen, die Gemeinden
und Gemeindeverbände als Inhaber kommunaler
Grundkreditanstalten oder als Inhaber solcher
öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten begründet
haben, deren Schuldverschreibungen nach $ 51
Abs. 3 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925
auf der Grundlage der 88 47 bis 50 des Gesetzes
aufgewertet werden.

8 46.
Markanleihen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des
Reichsrats die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände
auf Markanleihen anderer Ööffentlich-rechtlicher
Körperschaften für anwendbar erklären‘).

Dritter Teil
Schluß- und Strafvorschriften
8 47.
Barabfindung.
(1) Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
 einmalig einen Betrag von hundertfünfzig Millionen
 Reichsmark zu verausgaben.

1) Näher geregelt in der hier nicht abgedruckten Zweiten
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung
öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (RGBI. I S. 343).

un
        <pb n="160" />
        (2) Aus diesen Mitteln ist bedürftigen (S8 19), im
Inland wohnenden deutschen Reichsangehörigen, die
Altbesitzanleihen (88 9 bis 11) im Gesamtnennbetrage
von weniger als 1000 Mark haben, auf Antrag unter
Fortfall eines ihnen etwa nach 8 5 zustehenden Anspruchs
 auf Anleiheablösungsschuld eine Barabfindung
von 15 Reichsmark für je 100 Mark des Nennbetrags
zu gewähren. Die Vorschrift des $ 12 Abs. 3 findet
entsprechende Anwendung.
(3) Von dem hiernach verbleibenden Betrag ist im
Inland wohnenden deutschen Reichsangehörigen, die
Altbesitzanleihen (88 9 bis 11) im Gesamtnennbetrage
von weniger als: 1000 Mark haben, auf Antrag eine
Barabfindung von 8 Reichsmark für je 100 Mark des
Nennbetrags zu gewähren, sofern ihr Jahreseinkommen
den Betrag von 1500 Reichsmark nicht übersteigt. Die
Vorschriften des 8 19 Abs. 1 Satz 2 und des 8 12 Abs. 8
finden entsprechende Anwendung.
(4) Der Restbetrag ist für die Einlösung der Auslosungsrechte,
 die die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht
 stehenden Sparkassen, die Träger der Reichsversicherung,
 die reichs- oder landesrechtlich zugelassenen
 Ersatzkassen sowie die Pensions- und Unterstützungskassen
 von Berufsverbänden als Anleihealtbesitzer
 erlangt haben, zu verwenden‘).

8 48.

Durchführungsverordnungen der Reichsregierung.
Die Reichsregierung erläßt unbeschadet der 88 49
und 50 mit Zustimmung des Reichsrats die für die
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen
 und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
 Durch diese Bestimmungen können insbesondere
Stellen mit der Durchführung dieses Gesetzes, besonders
 mit dem Umtausch der Markanleihen des
Reichs und mit der Entscheidung über die Gewährung
 von Auslosungsrechten und Vorzugsrenten
 beauftragt werden;

i‘) Für diese Einlösung nach Abs. 4 werden, wie die Denkschrift
 des Reichsministers der Finanzen über die Ablösung der
Markanleihen des Reichs (S. 28) ausführt, etwa 120 Millionen RM.
verwendet werden.
        <pb n="161" />
        2,

die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten
 Stellen für zuständig erklärt werden,
Versicherungen an Eides Statt entgegenzunehmen
 und die Amtsgerichte um eidliche Vernekmungen
 zu ersuchen;
die mit der Durchführung dieses Gesetzes beau!ftragten
 Stellen zur Einsichtnahme in die Geschäftsbücher
 und Geschäftspapiere von Personen,
die die Aufbewahrung von Wertpapieren oder
ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechrung
gewerbsmäßig betreiben, ermächtigt werden;
den in Ziffer 3 bezeichneten Personen Verpflichtungen
 auferlegt werden, Behörden und Privatpersonen
 Auskünfte und Bescheinigungen zu erteilen,
 die für die Durchführung dieses Gesetzes,
insbesondere für die Geltendmachung oder
Prüfung von Ansprüchen, die auf Grund der
Vorschriften dieses Gesetzes erhoben werden, erheblich
 sind;
Vorschriften über die Geltendmachung der durch
dieses Gesetz begründeten Ansprüche getroffen
werden;
Verstöße gegen die Durchführungsvorschriften
mit Geldstrafe bis zu 10000 Reichsmark und mit
Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit einer
dieser Strafen bedroht werden.

8 49.

Ausführungsverordnungen des Reichsfinanzministers:
Ermächtigung der Reichsschuldenverwaltung.
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt.
L. in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit
auch dann den Umtausch von Markanleihen des
Reichs vorzunehmen oder Auslosungsrechte zu
gewähren, wenn die in den $8 6 und 12 vorgesehenen
 Fristen nicht eingehalten werden;
zu bestimmen, daß die Schuldbuchforderungen
von Markanleihen des Reichs von Amts wegen
in Sehuldbuchforderungen der Anleiheablösungsschuld
 umgetauscht werden; wird dieses bestimmt,
 so gilt der erste Tag der im S 6 be-
        <pb n="162" />
        zeichneten Frist für die Schuldbuchforderungen
als Zeitpunkt der Anmeldung;
zu bestimmen, daß den Anleihealtbesitzern von
Sechuldbuchforderungen die Auslosungsrechte von
Amts wegen zu gewähren sind;
Grundsätze für die Führung des Nachweises aufzustellen,
 daß Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen
 oder Sechuldbuchforderungen von
Markanleihen des Reichs Altbesitzanleihen sind.
Der Beweis durch Urkunden darf nicht beschränkt
 werden.
N Die BReichsschuldenverwaltung wird ermächtigt,
Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld und
Auslosungsscheine den mit der Ausreichung beauftragten
 Stellen in Höhe des voraussichtlichen Bedarfs im
voraus zur Verfügung zu stellen,
Ss 50.

Vergeltungsrecht‘).
(1) Soweit Reichsangehörige in einem fremden
Staate hinsichtlich der Ablösung öffentlicher Anleihen
ungünstiger behandelt werden als seine Staatsangehörigen,
 wird die Reichsregierung ermächtigt, eine entsprechende
 unterschiedliche Behandlung der Angehöriyen
 dieses Staates durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Sofern nach der Gesetzgebung eines fremden
Staates dieser Staat oder seine Ööffentlich-rechtlichen
Körperschaften nicht verpflichtet sind, Reichsangehörigen
 eine höhere Ablösung ihrer Anleihen zu gewähren
als die, welche ihnen im Deutschen Reiche unter den
gleichen Bedingungen auf Grund der deutschen Bestimmungen
 zufallen würde, wird die Reichsregierung
ermächtigt, einem solchen Staate gegenüber durch Verordnung
 eine entsprechende Regelung zu treffen.
(3) Die Reichsregierung wird ermächtigt, die Ablösung
 der Markanleihen des Reichs, der Länder, der

') In dem deutsch-französischen Aufwertungsabkommen vom
10. Mai 1926 (abgedruckt unter Nr. 12 S. 178) hat die Reichs-"egierung
 darauf verzichtet, von der Retorsionsermächtigung
zegen französische Staatsangehörige Gebrauch zu machen.
Gegenüber gewissen dänischen Körperschaften ist durch die
Verordnung vom 24. Januar 1928 (abgedruckt unter Nr, 13 S, 184)
lie Anerkennung von Altbesitz ausgeschlossen worden.
        <pb n="163" />
        Gemeinden und Gemeindeverbände zugunsten der Angehörigen
 solcher Staaten auszuschließen, nach deren
Recht Markanleihen Ööffentlich-rechtlicher Körperschaften
 einer Aufwertung oder Ablösung nicht unterliegen.


8 51.
Ermächtigung der Länder.
Die Länder werden ermächtigt, die näheren Bestimmungen
 über die Ablösung der Markanleihen der
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffen.
Sie können insbesondere Vorschriften über die Geltendmachung
 der durch den Zweiten Teil dieses Gesetzes
begründeten Ansprüche erlassen und die Bestimmung
von Ausschlußfristen für die Erhebung dieser Ansprüche
 gestatten, Die Vorschrift des $ 49 Ziffer 4
Satz 2 gilt entsprechend.
8 52.

Aufgebotsverfahren.
(1) Auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Kraftloserklärung von umzutauschenden Sechuldurkunden
 der Markanleihen finden die Vorschriften
der 88 1010 bis 1014 der Zivilprozeßordnung keine Aowendung.
 Der Aufgebotstermin soll, unbeschadet der
Vorschrift des 8 1015 der Zivilprozeßordnung, nicht
über das Ende der in den 88 6 und 51 vorgesehenen
Fristen hinaus anberaumt werden,
(2) Wer vor dem Ablauf der im $ 6 vorgesehenen
Frist das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung
 von umzutauschenden Schuldurkunden der
Markanleihen des Reichs beantragt, das Ausschlußurteil
‚aber erst einen Monat vor diesem Zeitpunkt oder später
erwirkt, kann die Zuteilung der Anleiheablösungsschuld
auf die für kraftlos erklärten Schuldurkunden sowie die
Gewährung eines auf diese gegründeten Auslosungsvechts
 innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft
des Ausschlußurteils verlangen.
8 53.

Aufhebung des Gesetzes vom 19. Mai 1923.
Das Gesetz, betreffend die Beseitigung kleiner im
Reichsschuldbuch eingetragener Forderungen, vom
19. Mai 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 296) wird aufgehoben.

119
        <pb n="164" />
        Soweit auf Grund dieses Gesetzes Schuldbuchforderungen
 gelöscht worden sind, ohne daß dafür eine Ausreeichung
 von Schuldverschreibungen stattgefunden hat,
gelten die Löschungen als nicht erfolgt.
8 54.
Verhältnis zum Aufwertungsgesetz.
Die 88 51 bis 54 des Aufwertungsgesetzes vom
16. Juli 1925 finden auf die Markanleihen, die auf
Grund dieses Gesetzes in Ablösungsanleihen umzutauschen
 sind. keine Anwendung.
8 55.
Ordnungsstrafen bei Auskunftsverweigerung.
Wer den Durchführungsbestimmungen des ım $ 48
Ziffer 4 bezeichneten Inhalts zuwiderhandelt, obwohl
ihm die Erteilung der erforderten Auskunft oder Bescheinigung
 auf Grund seiner Geschäftsbücher oder Geschäftspapiere
 möglich ist und zugemutet werden kann,
oder wer sich der Einsicht in seine Geschäftsbücher
oder Geschäftspapiere durch eine auf Grund des $ 48
Ziffer 3 ermächtigte Stelle widersetzt, kann mit einer
Ordnungsstrafe bis zu 10000 Reichsmark bestraft
werden. Die Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuchs
bleiben unberührt. Zuständig für die Festsetzung der
Ordnungsstrafe ist der Reichsminister der Finanzen
oder die von ihm bestimmte Stelle. Innerhalb von
zwei Wochen nach Zustellung der Straffestsetzung
kann der Antrag auf Entscheidung des Reichswirtachaftsgerichts
 gestellt werden.

8 56.
Ordnungsstrafen bei Altbesitzbetrug.
Wer zur Begründung eines Antrags auf Gewährung
eines Auslosungsrechts, einer Vorzugsrente oder einer
Wohlfahrtsrente leichtfertig oder wider besseres Wissen
unrichtige Angaben macht, kann mit einer Ordnungsstrafe
 bis zu 10000 Reichsmark bestraft werden. Die
Vorschriften des 8 55 Satz 2 bis 4 finden entsprechende
Anwendung‘).

. ‘) Siehe Denkschrift des Reichsministers der Finanzen über
dia Ablösung der Markanleihen des Reichs S. 16, 17. Über Ordnungsstrafen
 gegenüber juristischen Personen nach $ 56 siehe
Entscheidung des Reichswirtschaftsgerichts vom 20, Mai 1927 in
der „Deutschen Juristen-Zeitung‘‘ 1927 S. 1277.
        <pb n="165" />
        8 57.
Ordnungsstrafen bei Vorbereitungshandlungen,
Wer bis zum Ablauf der im $ 6 bestimmten Frist den
Ankauf oder den Verkauf von bestimmten, nach
Nummern gekennzeichneten Stücken der Schuldverschreibungen
 oder Schatzanweisungen der Markanleihen
 des Reichs öffentlich anbietet oder nach
solchen Stücken öffentlich Nachfrage hält oder die
Verbreitung von Angeboten oder Nachfragen dieser
Art fördert, wird, sofern nach den allgemeinen Strafgesetzen
 keine höhere Strafe angedroht ist, mit Geld-Strafe
 bis zu 10000 Reichsmark und mit Gefängnis bis
zn a Monaten oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Inkrafttreten, 8 58.
Dieses Gesetz tritt leichzeitig mit dem Aufwertungsgesetze
 vom 16. Sal 1925 in Kraft!).

2. Allgemeiner Teil der Begründung zum Entwurf
 eines Gesetzes über die Ablösung öffentlicher
 Anleihen
(Nr, 805 der Drucksachen des Reichstags III 1924/25).
Il. Endgültige und einheitliche Regelung der
Markanleihen des Reichs, der Länder und
der Gemeinden
Für die Regelung der privatrechtlichen Forderungen,
 deren Nennbetrag durch den Verfall der deutschen
Währung seinen Wert verloren hat, haben die Rechtsprechung
 und die 8. Steuernotverordnung maßgebende
Grundsätze aufgestellt. Dagegen ist bei dem Erlasse
der 8. Steuernotverordnung davon abgesehen worden,
über den Inhalt der auf Markwährung gestellten Anleiheverpflichtungen
 der öffentlichen Hand Bestimmung
 zu treffen. Der Artikel II der 3, Steuernotverordnung
 gibt dem Reiche, den Ländern und den Gemeinden
 ein Moratorium für die Erfüllung ihrer Anleiheschulden;
 er befreit aber auch die Gläubiger von
der Rechtspflicht, eine Zahlung des Nennbetrags der

*) Das Aufwertungsgesetz ist nach 8 88 Abs. ] dieses Gesetzes
 mit Wirkung vom 15. Juli 1925 in Kraft getreten.
        <pb n="166" />
        Anleiheforderungen als Schulderfüllung anzunehmen.
Beide Vorschriften sollten den Weg zur endgültigen
Ordnung dieser Schuldverpflichtungen offenhalten.
Maßgebend hierfür war die Erwägung, daß die Regelung
 der Anleiheverpflichtungen sich allein nach der
Leistungsfähigkeit der Schuldner richten kann und daß
zur Zeit des Erlasses der 3. Steuernotverordnung kurz
nach dem Beginne der Sanierung der öffentlichen Finanzen
 nicht übersehen werden konnte, ob und welche
Mittel für den Dienst der alten Anleihen in naher oder
ferner Zukunft aufgebracht werden können.
Inzwischen hat der erste Teil der Ordnung der öffentlichen
 Finanzen mit der Aufnahme der Auslandsanleihe
 vom Oktober 1924 seinen Abschluß gefunden.
Das Reich geht daran, durch eine Neugestaltung seines
Steuersystems und des Finanzausgleichs die dauernde
Grundlage für die Finanzwirtschaft des Reichs, der
Länder und der Gemeinden zu schaffen. In diesem
Augenblick muß auch eine Entscheidung darüber gefunden
 werden, mit welchen Lasten aus den Anleiheverpflichtungen
 zu rechnen ist. Die Steuergesetzgebung
und die Verteilung der Steuereinnahmen können nur
dann auf die Dauer festgelegt werden, wenn der normale
 Bedarf der nächsten Zukunft veranschlagt werden
ann.
Aus dieser Lage ergibt sich die Notwendigkeit, jetzt
eine abschließende Entscheidung über die Höhe der
Anleiheschuld zu treffen und für die nächsten Jahrzehnte
 die aus ihr erwachsenden jährlichen Lasten
festzusetzen, denn ein Voranschlag der Einnahmen und
Ausgaben auf weitere Sicht kann nicht aufgestellt
werden, wenn beständig die Möglichkeit neuer unvorhergesehener
 Ausgaben für den Anleihedienst droht.
Die Endgültigkeit der Regelung der Anleiheschuld ist
aber auch aus einem weiteren Grunde notwendig. Der
Grundsatz, daß in einer geordneten Finanzwirtschaft
lie außerordentlichen Ausgaben durch Begebung von
Anleihen aufzubringen sind, muß für das Reich, die
Länder und die Gemeinden wieder zur Geltung gebracht
werden, Ein Staat ist aber ebenso wie ein Privatschuldner
 in seiner Kreditfähigkeit beschränkt, Solange
 seine Verpflichtungen nicht feststehen und daher
ein Urteil über seine Zahlungsfähigkeit nicht gewonnen
 werden kann.

—
        <pb n="167" />
        Die Ablösung der Markanleihen des Reichs, der
Länder und Gemeinden muß grundsätzlich in derselben
Weise geordnet werden. Das Reich, die Länder und
lie Gemeinden decken ihren Bedarf aus einer Quelle,
deren Erträge unter die Beteiligten nach ihren Bedürfnissen
 aufgeteilt werden. Dies ist der Grundgedanke
des Finanzausgleichs. Da die finanziellen Kräfte aller
drei Schuldnergruppen auf das engste miteinander verfMochten
 sind, so kann auch die Befriedigung der Ansprüche
 ihrer Gläubiger nur nach Gesichtspunkten vorzenommen
 werden, welche für die Verpflichtungen der
Jreı Schuldnergruppen übereinstimmen,
Die volle Leistungsfähigkeit des Reichs, der Länder
und der öffentlichen Körperschaften ist erst wiederhergesefllt,
 wenn das Reich von auswärtigen Lasten
frei ist. Die Verpflichtungen, die Deutschland in dem
Londoner Abkommen übernommen hat, werden etwa 37
bis 38 Jahre hindurch zu erfüllen sein. Welche neue
öffentliche Verschuldung und welche aus ihr sich ergebenden
 laufenden Verpflichtungen nach dem Ablauf
dieser 37 Jahre bestehen werden und wie sich danach
die finanzielle Lage der öffentlichen Schuldner gestalten
 wird, läßt sich aus der Entwicklung der Vergangenheit
 schließen.
Die Zeit von der Reichsgründung bis zum Jahre
1908 umspannt einen gleichen Zeitraum wie die vor
uns liegende Periode der Erfüllung. des Londoner Abkommens.
 Zum Beginn der Reichsgründung war die
öffentliche Verschuldung gering; sie wird kaum den
Gesamtbetrag erreicht haben, den die sogenannten
wertbeständigen Schulden der öffentlichen Hand in der
Gegenwart ausmachen. In den auf die Reichsgründung
folgenden 37 Jahren wuchs
die Reichsschuld auf. . . . 4253 Millionen Mark,
die Schuld der Bundesstaaten
auf rund . . . 0... . . 14000 y 5
die der Gemeinden auf rund . 7500 "
Summe . . . 25753 Millionen Mark.
Die Zinsenlast aus dieser Verschuldung betrug 1908
rund 1 Milliarde Mark, d. h. auf den Kopf der Bevölkerung
 rund 15,30 Mark. Der Zinsfuß von über 99 v. II.
der deutschen Kommunalanleihen lag im Jahre 1907
        <pb n="168" />
        noch unter 4% v. H., einem Satze, zu dem für lange
Zeit ein Anleihekredit nicht mehr zu erhalten sein
ürfte.

Diese Anleihelast war für das blühende Deutschland
im Jahre 1907 unerträglich drückend geworden. Die
Aufwendungen für den Anleihedienst standen nicht
mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen
öffentlichen Ausgaben. Der Kursstand der Anleihen
war vor allem wegen der Höhe des Anleihebestandes
beständig gesunken. Ein Besitzer von 20000 Mark
dreiprozentiger Reichsanleihen hatte durch Kursainbuße
 vom Jahre 1895 bis zum Jahre 1908 3000 Mark
verloren. Der Zinssatz stieg andauernd und beeinträchtigte
 die Konkurrenzfähigkeit des heimischen Gewerbes
 auf den ausländischen Märkten. Durch die
Reichsfinanzreform von 1908 wurde eine laufende Minderung
 der Schuld angestrebt, weil es allgemein, in
Parlament und Regierung, in Wissenschaft und Wirtschaft,
 klar geworden war, daß eine Beibehaltung
lieser Schuld zu einer Gefährdung der deutschen Volkswirtschaft
 führen müsse.
Der Anleihebedarf wird während der Durchführung
des Londoner Abkommens größer sein als während der
Periode von 1871 bis 1908, einer Zeit, in der die Steuerkraft
 des deutschen Volkes ausschließlich für die
inneren Bedürfnisse der Staatswirtschaft bereitstand.
Ausgaben, die in normalen Zeiten aus Steuereingängen
gedeckt werden können, werden bei der Vorbelastung
der Steuerkraft durch die Reparationslasten durch Anleihen
 aufgebracht werden müssen. Mittel zur Tilgung
der neuen Anleihen werden in noch geringerem Maße
frei sein als in jener Zeit vor dem Kriege. Auf viele
Jahre hinaus wırd langfristiger Anleihekredit nur zu
sinem Zinssatze zu beschaffen sein, der das Doppelte
des früheren Durchschnittssatzes erreicht, oft vielleicht
übersteigt. Die Verpflichtungen aus den neuen Anleihen
werden auf diese Weise bis an die äußerste Grenze
des Erträglichen steigen, und zur Abtragung der neuen
Schulden werden, um eine geordnete Finanzwirtschaft
 aufrechtzuerhalten, Maßnahmen angewandt werden
 müssen, deren Schwere die Belastung der Reichs,

117
        <pb n="169" />
        finanzreform von 1908 weit übersteigen wird. So ergibt
sich denn, daß auch in der Zeit nach Abtragung der
Reparationsverpflichtungen bedeutende Lasten für die
Anleihen der Vergangenheit neben denen aus den neuen
Anleiheschulden nicht getragen werden können. Diese
Erkenntnis zwingt zu zwei Folgerungen: Die Markanleihen
 können nur mit einer Anleiheschuld abgelöst
werden, die in ihrer Höhe so begrenzt ist, daß der
Dienst für sie die Anleihelasten der Zukunft nicht sehr
arheblich vermehrt, und ferner, die Leistungen, die in
den nächsten Jahrzehnten für die Ablösungsschuld aufgebracht
 werden können, müssen auch zu einem Teile
für eine Tilgung der Schuld verwandt werden. Unter
diesen Umständen erscheint ein Betrag von 5 v. H.!) des
Nennbetrags der noch ungetilgten öffentlichen Markschulden
 als das Höchste, was selbst bei günstiger Gestaltung
 der Finanzlage in der Zukunft als erträglich
angesehen werden kann. Eine Ablösung der alten
Schulden zu diesem Satze ergibt bereits eine Verschuldung
 von rund 4 Milliarden Reichsmark.
Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Regelung
darf indessen nicht nur als Richtlinie aufgestellt
werden, es müssen Abweichungen von ihm gesetzlich
ausgeschlossen werden. Wollte man sich nur auf die
Festlegung von Mindestsätzen für die Behandlung der
Anleihen von Ländern und Gemeinden beschränken
und zulassen, daß im übrigen jeder einzelne dieser
Schuldner in der Regelung seiner Anleihen selbständig
vorgeht, so würde sich die unhaltbare Folgerung ergeben,
 daß die Schuldner, welche ihren Anleihegläubigern
 eine günstigere Ablösung gewähren, bei
der Aufteilung der Einnahmen im Finanzausgleich mit
einem stärkeren Bedarfe berücksichtigt werden
müßten, Die Bevorzugung der günstiger bedachten
Anleihegläubiger wäre also nur zu Lasten der Allgemeinheit
 und zum Nachteil der übrigen Gläubiger möglich.
 Schließlich ist diese straffe Durchführung einer
einheitlichen Regelung auch ein Erfordernis der zukünftigen
 Anleihepolitik. Die verschiedenartige Behandlung
 der Schulden der Vergangenheit darf ‘nicht

1) Der im Entwurf vorgesehene Ablösungssatz von 5 v. 4.
ist bei der Beratung im Reichstag auf 2% v. H. herabgesetzt
worden.
        <pb n="170" />
        zu einem Instrument werden, mit dem die einzelnen
Schuldner bei der Begebung neuer Anleihen in Wettbewerb
 treten.
Es ist vielfach hervorgehoben worden, daß die
Finanzielle Lage einzelner Gemeinden wesentlich
günstiger sei als die des Reichs und der Länder, und
daß daher eine bessere Behandlung der Gemeindeanleihen
 gerechtfertigt sei. Daß sich die Finanzverhältnisse
 einiger Gemeinden in der letzten Zeit vorteilhaft
 gestaltet haben, mag richtig sein. Für diesen
Zustand besteht aber keine Gewähr der Dauer und er
ist auch nur bei einer beschränkten Anzahl von Gemeinden
 vorhanden. Zahlreiche Gemeinden leben dagegen
 in schwierigen Finanzverhältnissen. Die bessere
Lage einzelner Gemeinden hat ihren Grund in Mängeln
des zurzeit bestehenden Finanzausgleichs. Bei der
neuen Regelung des Finanzausgleichs wird darauf Bedacht
 genommen werden müssen, derartige Ungleichheiten
 in den finanziellen Verhältnissen der Gemeinden
zu beseitigen. Aus dieser nur vorübergehenden, durch
einen erkannten Mangel entstandenen besseren Lage
einzelner Gemeinden kann nichts gegen die entscheidende
 Tatsache hergeleitet werden, daß die Finanzkraft
 einer jeden Gemeinde ihre Wurzel in demselben
Boden hat, auf dem die Haushalte des Reichs und der
Länder stehen, und daß daher die Leistungsfähigkeit
von Reich, Ländern und Gemeinden auf die Dauer die
gleiche ist.
Man hat auch eine günstigere Ablösung der Gemeindeanleihen
 damit zu begründen versucht, daß
viele Gemeinden werbende Betriebe unterhalten, die
mit dem Aufkommen aus den Markanleihen errichtet
sind und aus denen den Gemeinden Einnahmen zufließen.
 Eine Inanspruchnahme dieser Einnahmen für
den Dienst der Ablösungsanleihen der Gemeinden
würde nicht nur die Einheitlichkeit der Anleiheäablösung
 für ‚alle drei Schuldnergruppen (Reich, Länder,
 Gemeinden) beeinträchtigen, sondern auch eine
Verschiedenartigkeit der Ablösung der einzelnen Gemeindeanleihen
 im Verhältnis zueinander herbeiführen
und damit den bereits oben als mißlich gekennzeichveten
 „Wettbewerb“ der einzelnen Schuldner ermög-140
        <pb n="171" />
        lichen. Eine besondere Heranziehung der Einnahmen
der Gemeinden aus werbenden Betrieben würde aber
auch die Grundlagen des Finanzausgleichs in Frage
atellen, da die Einnahmen der Gemeinden aus werbenden
 Betrieben bereits bei dem Finanzausgleich als
regelmäßige Einnahmen berücksichtigt sind, durch die
der aus allgemeinen Steuern zu deckende Finanzbedarf
 der Gemeinden eine Minderung erfährt, und die
daher mittelbar als Einnahmen der großen Finanzgemeinschaft
 zu gelten haben, zu der sich Reich,
Länder und Gemeinden zusammengeschlossen haben‘).

Il. Der Anleihebestand
A. Die Anleiheschulden des Reichs.
Die Anleihen des Reichs setzen sich aus zwei
Gruppen zusammen; die eine hat das Reich als Schuldner
 ausgegeben, die andere ist von den einzelnen
Ländern begründet und von dem Reiche im Zusammenhange
 mit der Übernahme der Eisenbahnen in Anrechnung
 auf den Kaufpreis übernommen (vgl. Gesetz
zur Ausführung des Staatsvertrags über den Übergang
der Staatseisenbahnen auf das Reich vom 29. Juli 1922
—— Reichsgesetzbl. Teil II S. 693 —). Der Stand der
Reichsschuld war, soweit es sich um die noch nicht
fällig gewordenen Verbindlichkeiten handelt, am
31. Dezember 1924 folgender:

. Von dem Reich begründete Schulden,
a) Vorkriegsschulden:
4prozentige Reichsanleihen von 1908 bis
1914 “4 KR HH 7 4. 1.156872 700,00 M.
2, 3l%proz. Reichsanleihen von 1877 bis 1909 1973 793 700,00 ‚,,
3. 3proz. Reichsanleihen von 1890 bis 1903 . _1 674 842 200,00,
Zusammen ‚, 4805 508 600,00 M.

} Diese Ausführungen sind insofern überholt, als das
Anleiheablösungsgesetz den Grundsatz, die Länder und Gemeinden
 zu verpflichten, keine höhere Ablösung zuzulassen, als
im Gesetz vorgesehen ist, nicht übernommen, vielmehr in den
38 30 Abs, 2, 40 Abs, 2 der Landesgesetzgebung eine weiterzehende
 Regelung überlassen hat.

54]
        <pb n="172" />
        b) Kriegsschulden:
ı. 5prozentige Reichsanleihen von 1914 bis
1918 5 4 x 2 # #
4%proz.Reichsschuldverschreibungen, ausgegeben
 nach den Bedingungen der
1%proz. Schatzanweisungen der IV. u.
V. Kriegsanleihe an Stelle ausgeloster
Stücke 2
4% proz. BReichsschatzanweisungen von
1916/18 . + + 2: 0316465 700,00,
Zusammen ‚ 51 254 837 400,00 M.
:) Nachkriegsschulden:

ı. Sparprämienanleihe von 1919 . . ;
’, Zwangsanleihe von 1922 ... .
1 Für Entschädigungszwecke ausgegebene
Schatzanweisungen:
al Unverzinsliche
Schatzanweisungen
mit verschied,
Fälligkeit. bis
1. Juli 1983 , .
5) unverzsl, Schatzınweisungen
 K
versch. Zahlungssysteme
 (Fälligkeiten
 bis
i August 1934) .
8- bis 15 prozent.
Schatzanweis. K
Ausg, 1923, fähig
Lt, September 1927
1) 8- bis 15 prozent,
Schatzanweis, K
Ausg. 1924, fällig
|. März 1928 „+ 818 501 500 000 000,00 822 916 358 144 736,37

M,
3 840 000 000,00
307 780 810 000.00

1)

* Von dem Reich übernommene Schulden:
vormals preußische Schulden 5 637 320 430 M.
bayerische Schulden 2393 757542 ,,
sächsische Schulden 947 923 158 .,
badische Schulden . 622 762 700 .,
hessische Schulden . . ..... 532.766 063
mecklenburgisch-schwerinsche
Schulden

, ws + 122 021 150,
Zusammen . 14246 561 043 M.

Anleiherecht

4
        <pb n="173" />
        Außerdem sind von der bereits fällig gewordenen
Reichsschuld noch nicht zur Einlösung gelangt und daher
 noch im Umlauf:
”” unmittelbare Reichsschuld:
a) Vorkriegsschulden .
b) Kriegsschulden . .
2) Nachkriegsschulden (mit Ausnahme
der unter Ziffer 3 angeführten) . .
von dem Reich übernommene Länderschulden
 . . .
Unverzinsliche Schatzanweisungen, die
nicht für Entschädigungszwecke verausgabt
 worden sind -

)

B. Die Anleiheschulden der Länder
(folgt in der Begründung eine Zusammenstellung).
C. Die Anleihen der Gemeinden und
Gemeindeverbände.
Sie werden unter Vorbehalt auf etwa 9 Milliarden
Goldmark geschätzt. Die genaue Erhebung über den
Anleihebestand dieser Körperschaften ist noch nicht
zum Abschluß gebracht ).

Il. Art und Höhe der Ablösung
Die Ablösung der alten Anleihen durch eine ihren
Marknennbetrag im Werte übersteigende Leistung
kann nur durch die Hingabe neuer Anleihen geschehen.
Maßgebend für das Umtauschverhältnis, nach dem die
Markanleihen in Anleihen neuer Währung abgelöst
werden sollen, kann allein die Leistungsfähigkeit der
Schuldner sein. Daß eine Umwandlung der gesamten
Markschulden der öffentlichen Hand in eine Reichsmarkschuld
 gleichen Betrages vorgenommen wird, die
zu irgendeinem Zeitpunkt zu einem noch so geringen
Satze verzinst und getilgt verden könnte, kann nicht
in Erwägung gezogen werden. Schon eine Verzinsung
von nur 3 v.H. dieses Betrages erfordert eine Jahresleistung
 von rund 2,5 Milliarden Reichsmark, einem
Betrag, der der normalen Annuität der Renarationsı)
 Eine Zusammenstellung ist später von der Regierung
lem Reichstage vorgelegt worden.
        <pb n="174" />
        1
Saal
v0

r
y

leistungen nach dem Sachverständigenplans’ entspricht
und der mehr als ein Drittel der gesamten. Jahresauke
gaben des Reichs im Rechnungsjahr 1925/26 ausmacht.
Wenn also die öffentlichen Finanzen Bestand haben
sollen, so kann nur ein Umtausch unter &amp;amp;iner, sehr erheblichen
 Herabsetzung der Schuld in Betrasht Kommene\

[V. Unterscheidung zwischen altem und neuem
Anleihebesib
Ein Hauptzweck der Anleiheablösung ist es, den
Anleihegläubigern, die durch das Festhalten an ihrem
Anleihebesitz im Zusammenhange mit der Geldentwertung
 Vermögensverluste erlitten haben, einen Ausgleich
 für diesen Schaden zu geben. Diesem Zwecke
widerspräche es, wenn durch die Art der Ablösung
zahlreichen Gläubigern ein unverdienter Vorteil erwachsen
 würde, Eine solche Lösung wäre ohne Zu-3ammenhang
 mit den Gedanken der Billigkeit, die den
Aufwertungsbestrebungen zugrunde liegen; sie würde
von der großen Mehrheit des deutschen Volkes als ungerecht
 verworfen werden. Dazu kommt ein Weiteres.
Die Mittel, die das Reich auf absehbare Zeit für seine
Anleihen aufwenden kann, sind gering. Wollte man
sie auf den ganzen Kreis der Anleihegläubiger verteilen,
 so erhielte der einzelne geringwertige Beträge,
die keinem Erleichterung bringen können. So ergibt
sich die Notwendigkeit, bei der Ablösung der Anleihen
zwischen den Anleihebesitzern nach der Dauer ihres
Anleihebesitzes zu unterscheiden.
Gegen eine unterscheidende Methode bei der Durchführung
 der Anleiheablösung spricht die Erwägung,
daß es sich bei den abzulösenden Anleihen zum großen
Teile um Inhaberpapiere handelt, und daß daher das
Recht auf Umwandlung der Anleihe selbst für alle
Gläubiger in derselben Weise geregelt werden muß.
Um diesem Gesichtspunkt gerecht zu werden, ander-Seits
 aber die Forderungen der Billigkeit und des
Sozialen Ausgleichs zu erfüllen, soll nach dem Entwurfe
 grundsätzlich jeder Besitzer von Reichsanleihen
einen Anspruch auf eine neue Anleihe (Anleiheablösungsschuld)
 nach einem gleichen Ablösungssatz
erhalten. Es sollen aber außerdem den Altbesitzern, die

«
A
Pe

R-5

DE

' 2
        <pb n="175" />
        dureh ihr Festhalten an dem Anleihebesitze den
größten Schaden erlitten haben, weitere vermögenswerte
 Vorteile zugewendet werden, die nach ihrer technischen
 Ausgestaltung von der Anleiheablösungsschuld
abgesondert sind.
Die Rücksicht auf die technische Durchführbarkeit
der Unterscheidung zwischen altem und neuem Besitz
macht es notwendig, ein objektives Kriterium für
diese Unterscheidung zu wählen, welches die Gewähr
für ihre Durchführbarkeit bietet. Die Unterscheidung
 soll in der Weise vorgenommen werden, daß
als Altbesitzer die Personen gelten, welche ihre Anleihen
 seit einem bestimmten Stichtage ununterbrochen
besitzen. Daß die Trennung nach einem solchen Stichtag
 nicht den berechtigten Interessen jedes Anleihebesitzers
 gerecht wird, muß anerkannt, aber als durch
das Wesen einer generellen Lösung begründet hingenommen
 werden. Für die Berücksichtigung besonderer
Härten soll Vorsorge getroffen werden. In dem Entwurf
 ist der 1. Juli 1920 als maßgebender Stichtag für
die Unterscheidung zwischen alten und neuen Anleihen
gewählt worden. An die Zeichnung der Anleihen anzuknüpfen,
 erschien nicht zweckmäßig. Bei den Vorkriegsanleihen,
 deren Begebung zum Teil viele Jahrzehnte
 zurückliegt, wird ‚ein Beweis der Zeichnung
nur selten geführt werden können; aber auch die
Zeichnung der Kriegsanleihen ist oft nur unter größten
Schwierigkeiten nachweisbar. Vielfach sind die
Kriegsanleihezeichnungen durch Sammelzeichnungen
in Schulen, Truppenteilen oder bei Sparkassen vorgenommen
 worden. Schon die Annahme der nur selbst-Aoaslehnnten
 Kriegsanleihen als Zahlung auf das
Reichsnotopfer hat sich als schwer durchführbar erwiesen,
 obwohl diese nur wenige Jahre nach der Zeichnung
 der Kriegsanleihen lag.
aßgebend für die Auswahl des 1. Juli 1920 war
die Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht
 vom 24. Öktober 1919 — Reichsgesetzbl. S. 1820 —,
Nach 8 1 und 8 3 dieser Verordnung durften Zinsscheine
 von inländischen Wertpapieren von einer Bank
nur dann zur Einlösung angenommen werden, wenn
bei ihr das ganze Wertpapier oder der Zinsscheinbogen
mit dem Erneuerungsschein hinterlegt war, oder wenn

194
        <pb n="176" />
        der Eigentümer des Zinsscheins ein von dem zuständigen
 Finanzamt bestätigtes Verzeichnis vorlegte, in
dem das Wertpapier, zu dem der einzulösende Zinsschein
 gehörte, aufgeführt war. Die Verordnung trat
am 1. Dezember 1919 in Kraft. Es kann damit gerechnet
 werden, daß in Auswirkung dieser Verordnung
vom 1. Juli 1920 an fast der gesamte Besitz an öffentlichen
 Anleihen entweder bei einer Bank deponiert
oder in ein von einem Finanzamt bestätigtes Verzeichnis
 aufgenommen war. Die große Mehrzahl der
Altanleihebesitzer wird daher ihren Besitz am 1. Juli
1920 nachweisen können. Die Fortdauer des Anleihebesitzes
 von diesem Zeitpunkt bis zum Umtausch wird
in der Regel durch Bescheinigung der Banken nachgewiesen
 werden können, denen die Anleihen als reguläres
 oder irreguläres Depot übergeben waren; oder
die sie dem Besitzer ausgehändigt haben. Eine Beweisführung
 durch eidesstattliche Versicherung soll
nach Möglichkeit vermieden werden und wird sich
auch in der Mehrzahl der Fälle vermeiden lassen.
Die Auswahl des 1. Juli 1920 als maßgebenden
Stichtag wird in der praktischen Auswirkung dahin
führen, daß als Altbesitzer die Personen anerkannt
werden, die ihre Anleihen spätestens bis zum Ende
des Krieges erworben haben; denn nach Feststellungen
sind in dem Jahre 1919 und in der ersten Hälfte des
Jahres 1920 öffentliche Anleihen in nennenswertem
Umfange von Privaten nicht gekauft worden,
Gegen die technische Durchführbarkeit der Unterscheidung
 zwischen Anleihen alten und neuen Besitzes
sind aus den Kreisen des Bankgewerbes Bedenken
geltend gemacht worden. Diese Bedenken sind eingehend
 geprüft worden. KErhebliche Schwierigkeiten
sind unzweifelhaft vorhanden. Durch sie wird die
Durchführung der Unterscheidung langwierig und
kostspielig werden. Aber es besteht nach sorgfältiger
Prüfung die Auffassung, daß die Schwierigkeiten nicht
als unüberwindlich angesehen zu werden brauchen,
Den banktechnischen Bedenken ist durch die Fassung
des Entwurfs Rechnung getragen, Sie werden auch bei
Abfassung der Durchführungsbestimmungen möglichst
zu berücksichtigen sein.

7°
        <pb n="177" />
        Der Entwurf schlägt, wie vorstehend ausgeführt,
eine verschiedene Behandlung für den alten und neuen
Besitz der Reichsanleihen vor. Den Ländern und Gemeinden
 ist es überlassen, eine gleiche Unterscheidung
zu treffen?).

3. Erste Verordnung zur Durchführung des
Gesebes über die Ablösung öffentlicher Anleihen
 vom 8. September 1925
RGBL I S. 331).
Auf Grund des $ 48 des Gesetzes über die Ablösung
öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl.
 I S. 137) verordnet die Reichsregierung, soweit
 erforderlich, nach Zustimmung des Reichsrats:

I. Allgemeine Vorschriften
$ 1.
Markanleihen des Reichs.
Die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten
Forderungen sind Markanleihen des Reichs?%?),

*) In dem hier nicht abgedruckten weiteren Teil der Begründung
 wird ausgeführt: „Schätzungsweise 20 Milliarden Mark
Nennbetrag der abzulösenden Anleihen des Reichs stehen im
Eigentum von Altbesitzern.‘‘ In Wirklichkeit sind rund 40
Milliarden als Altbesitz anerkannt worden. Näheres hierüber
in der Denkschrift des Reichsministers der Finanzen über die
Ablösung der Markanleihen des Reiches S, 19 ff.
*) Das „Verzeichnis der für die Ablösung auf Grund des
Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen in Betracht
kommenden Reichsanleihen‘ ist hier nicht abgedruckt. Später
sind auf Grund der Bekanntmachung über die Erklärung von
Schulden zu Markanleihen des Reichs vom 25. Januar 1926
(RGBl. I S. 98) noch Waldeck-Pyrmonter Anleihen hinzugekommen.
 Nach der Denkschrift des Reichsministers der Finanzen
 über die Ablösung der Markanleihen des Reichs (S, 4)
sind insgesamt 15256 836 957,57 M. Länderschulden vom Beich
übernommen worden, Dazu treten die Vorkriegsschulden des
Reichs mit 4805 466 300 M., die Kriegsschulden des Reichs mit
50 477 853 100 M., die Sparprämienanleihe mit einem Umtauschwerte
 von 2594 065 333,33 M., Entschädigungsschatzanweisungen
mit rund 304 000 000 M. und Markanleihen im Betrage von etwa
770 Millionen M., die zum Zwecke der Steuererstattung wieder
ausgereicht sind.

1 U
        <pb n="178" />
        82.
Behörden des Umtauschverfahrens,
Behörden des Umtauschverfahrens sind
1. die vom Reichsminister der Finanzen bestimmten
Anmeldungsstellen;
die Reichsschuldenverwaltung und die Landesbehörden,
 welche Markanleihen des Reichs ver:
walten.
83.

Behörden des Altbesitzverfahrens.
Behörden des Verfahrens für die Gewährung von
Auslosungsrechten sind
1. die vom BReichsminister der Finanzen bei den
Finanzämtern, im Saargebiet und im Ausland errichteten
 Anleihealtbesitzstellen;
der Reichskommissar für die Ablösung der Reichsanleihen
 alten Besitzes;
die Reichsschuldenverwaltung und die Landes-Deren
 welche Markanleihen des Reichs verwalten.


3

8 4.

Behörden des Vorzugsrentenverfahrens.
Behörden des Vorzugsrentenverfahrens sind
1. die Bezirksfürsorgestellen;
2. die Ausschüsse für Vorzugsrenten;
3. die Oberausschüsse für Vorzugsrenten;
4. die Reichsschuldenverwaltung.

85.

Haftung des Reichs.
_ Die in den 88 2 bis 4 genannten Behörden handeln
im Namen des Reichs.. Für ihre Tätigkeit bei dem Umtausch
 der Markanleihen des Reichs sowie in dem Verfahren
 für die Gewährung von Auslosungsrechten und
Vorzugsrenten ist den Anleihegläubigern allein das
Reich verantwortlich.

8 6.

Ausschluß des Rechtswegs; Gebührenfreiheit.
Ansprüche gegen das Reich können auf Grund des
Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen nur
in den Verfahren geltend gemacht werden, die in den

197
        <pb n="179" />
        zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen
 geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg
ist ausgeschlossen‘).
Gebühren oder Auslagen dürfen von den Behörden
innerhalb dieser Verfahren nicht in Ansatz gebracht
werden.
87.
Fristen für die Anmeldung.
Der Reichsminister der Finanzen kann die Fristen
für die Anmeldung zum Umtausch der Markanleihen
des Reichs verschieden danach bestimmen, ob gleichzeitig
 mit der Anmeldung die Gewährung von Auslosungsrechten
 beantragt wird oder nicht. Die Fristen
für die Anmeldung zum Umtausch und für die Anträge
auf Gewährung von Auslosungsrechten können auch
für die einzelnen Teile des Reichs und für Gebiete des
Auslandes verschieden bestimmt werden‘).

IL Der Umtausch der Markanleihen
des Reichs in die Anleiheablösungsschuld
 des Deutschen Reichs
il. Der Umtausch der Inhaberschuldüurkunden
 von Markanleihen des Reiches
88.
Anmeldungszwang.,
Der Anspruch auf den Umtausch der Markanleihen
ist durch Anmeldung innerhalb der Fristen, die der
Beichaminister der Finanzen bestimmt, geltend zu
machen.

89.
Vermittlungs: und Anmeldungsstellen.
Die Anmeldung ist durch Vermittlung einer öffentlich-rechtlichen
 Kreditanstalt, einer öffentlichen oder
unter Staatsaufsicht stehenden oder von der obersten
Landesbehörde zur Vermittlung zugelassenen Spar-!)

 Siehe hierzu Urteil des Landgerichts I Berlin vom 19. November
 1927 in der „Juristischen Wochenschrift“ 1928 S, 1074.
2) Siehe 8 1 der Ersten Ausführungsverordnung des Reichsars
 der Finanzen vom 8. September 1925, abgedruckt unter
Nr. 5 8. 170.

LS
        <pb n="180" />
        Pe

1

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N

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4

kasse, eines in das Handelsregister eingetragenen Kaufmanns,
 der Bankiergeschäfte betreibt, einer den Revisionsverbänden
 des Deutschen Genossenschaftsverbandes
 angehörenden Kreditgenossenschaft, einer Zentralkasse
 landwirtschaftlicher Genossenschaften, der
Raiffeisenbank Aktiengesellschaft in Berlin oder einer
ihrer Zweigstellen oder Hauptgeschäftsstellen (Vermittlungsstellen)
 an eine Anmeldungsstelle zu richten. Die
Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anmeldenden,
das Reich haftet für ihre Handlungen nicht; die Vermittlungsstellen
 dürfen von den Anmeldenden für die
Vermittlung Gebühren nicht erheben,
Die Reichsbank ist als Vermittlungsstelle nur zugelassen,
 wenn die anzumeldenden Markanleihen sich im
Depot des Kontors der Reichshauptbank für _Wertpapiere-
 befinden oder Mündeldepots bei einer Reichsbankanstalt
 sind.
Die Anmeldungsstellen werden von dem Reichsminister
 der Finanzen bestimmt.

$ 10.
Beifügung der Schuldurkunden.
Der Anmeldung sind die umzutauschenden Sehuldurkunden
 nebst Erneuerungs- und Zinsscheinen und,
wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die
Gewährung von Auslosungsrechten beantragt wird, ein
nach den verschiedenen Anleihen geordnetes und die
Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und
Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis
beizufügen; der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
 besondere Bestimmungen für den Fall zu
treffen, .daß die Gewährung eines Auslosungsrechts
nicht beantragt wird. Die eingereichten Schuldurkunden
 sind mit einem deutlichen, die Firma der Vera
 angebenden Stempelaufdruck zu versehen.

Mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen
kann von der Beifügung der Schuldurkunden zum Antrag
 abgesehen werden, wenn in sonstiger Weise sichergestellt
 wird, daß Markanleihen der angemeldeten Art
und des angemeldeten Betrags für den Anmeldenden
an das Reich abgeliefert werden.

| ZU
        <pb n="181" />
        8 11.
Tätigkeit der Vermittlungsstelle.
Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden
über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine
Empfangsbescheinigung. Sie prüft die Anträge, bescheinigt
 die rechnerische Richtigkeit und die Übereinstimmung
 der eingelieferten. Stücke mit dem Nummernverzeichnis.
 Die Vermittlungsstelle sammelt die Anträge
 und stellt sie in besonderen Listen für die Anmeldungsstelle
 zusammen. Die Weiterleitung der Anträge
 mit den Schuldurkunden nebst Erneuerungs- und
Zinsscheinen an die Anmeldungsstelle darf nur mit den
vorgesehenen Listen erfolgen. Für die Beifügung der
Schuldurkunden und der Verzeichnisse gelten die Vorschriften
 des 8 10 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.
Die zu den einzelnen Anträgen gehörenden Sechuldurkunden
 sind bei der Ablieferung voneinander getrennt
 zu halten, sofern auf Grund der angemeldeten
Markanleihen die Gewährung von Auslosungsrechten
beantragt wird. Die Vermittlungsstelle hat in kurzen
Zwischenräumen die bei ihr vorliegende Anzahl der Anträge
 mit dem ungefähren Gesamtnennwert mittels
eines vorgesehenen Formulars der zuständigen Anmeldungsstelle
 aufzugeben. Diese ruft die Anträge mit
den Schuldurkunden von den Vermittlungsstellen ihres
Bezirks unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Einganges
 der bei ihr erfolgten Anmeldung ab.
Die Anmeldungsstelle erteilt der Vermittlungsstelle
über die erhaltenen Schuldurkunden, nachdem sie diese
in bankmäßiger Weise geprüft hat. eine Empfangsbescheinigung.

Beantragt der Anmeldende auf Grund der angemeldeten
 Schuldurkunden die Gewährung von Auslosungsrechten,
 so übersendet die Anmeldungsstelle der
für den Anmeldenden zuständigen Anleihealtbesitzstelle
(S 30) eine Bescheinigung darüber, daß Nennbetrag
und Nummern der für den Antragsteller eingelieferten
Wertpapiere mit den Angaben der Anmeldung übereinstimmen,

, 8 12.
Tag der Anmeldung.
Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die
Anmeldung der Anmeldungsstelle zugeht.

ZU
        <pb n="182" />
        $ 13.
Tätigkeit der Anmeldungsstelle; Eintragung in das
Reichsschuldbuch; keine Schuldverschreibungen bei
erhöhter Vorzugsrente. .
Die Anmeldungsstelle übersendet die bei ihr angemeldeten
 Schuldurkunden nebst Zins- und Erneuerungsscheinen
 an die Reichsschuldenverwaltung. Die Anmeldungen
 bleiben bei der Anmeldungsstelle.
Sofern der Anmeldende gleichzeitig mit der Anmeldung
 zum Umtausch die Eintragung der ihm zu gewährenden
 Anleiheablösungsschuld in das Reichsschuldbuch
 beantragt, erfolgt die Eintragung in das Reichsschuldbuch
 auf Grund einer Bescheinigung einer Anleihealtbesitzstelle,
 des Reichskommissars für die Ablösung
 der Reichsanleihen alten Besitzes oder einer Anmeldungsstelle,
 aus der sich die Ablieferung eines entsprechenden
 Betrags der Markanleihen ergibt. Auf die
Eintragung und die eingetragenen Forderungen finden
die Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1910
(Reichsgesetzbl. S. 840) Anwendung. Von der Eintragung
 hat die Reichsschuldenverwaltung der Anmeldungsstelle
 und diese der Vermittlungsstelle Kenntnis
 zu geben.
Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag
auf Gewährung einer Vorzugsrente unter Verzicht auf
das Auslosungsrecht gestellt wird ($ 20 Abs. 2 des Gesetzes),
 unterbleibt die Ausstellung von Schuldverschreibungen
 der Anleiheablösungsschuld, soweit die
Vorzugsrente gewährt wird. Die Reichsschuldenver-Waltung
 gibt der Anmeldungsstelle und diese der Vermittlungsstelle
 von der Gewährung der Vorzugsrente
and dem Verzichte Kenntnis.

8 14.

Ausreichung von Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld.

Die Reichsschuldenverwaltung übermittelt der Anmeldungsstelle
 die für die angemeldeten Schuldurkunden
 zu gewährenden Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld;
 die Anmeldungsstelle leitet diese
Schuldverschreibungen an die Vermittlungsstelle zur
Aushändigung an den Anmeldenden.

347
        <pb n="183" />
        2. Der Umtausch der Namensschuldurkunden
 von Markanleihen des Reichs

Anmeldungsstellen und Verfahren.
Die Anmeldung zum Umtausch der auf den Namen
gestellten Schuldurkunden der Markanleihen des Reichs
ist unter Beifügung der Schuldurkunden unmittelbar
an diejenige Landesbehörde zu richten, die die umzutauschenden
 Markanleihen gemäß $ 4 des Gesetzes zur
Ausführung des Staatsvertrags über den Übergang der
Staatseisenbahnen auf das “eich vom 29, Juli 1922
(Reichsgesetzbl. II S. 693) verwaltet. Diese sendet die
Anmeldung nebst den Schuldurkunden nach Prüfung
an die Reichsschuldenverwaltung. Die Reichsschuldenverwaltung
 reicht die für die angemeldeten Markanleihen
 zu gewährenden Schuldverschreibungen. der
Anleiheablösungsschuld durch Vermittlung der Landesbehörde
 dem Anmeldenden aus oder nimmt die Eintragung
 der Anleiheablösungsschuld in das Reichsschuldbuch
 vor. Die Vorschriften des 8 13 Abs. 2 Satz 2
und 3 und Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
3. Der Umtausch der Schuldbuchforderungen
 von Markanleihen des Reichs
8 16.
Umtausch von Amts wegen,
Schuldbuchforderungen der Markanleihen des Reichs
sind von Amts wegen in Buchschulden der Anleiheablösungsschuld
 umzutauschen. Hierfür gelten die Vorschriften
 der $8 17 bis 20.
8 17.
Eintragung in das Schuldbuch.
Der Umtausch der Schuldbuchforderungen von
Markanleihen des Reichs erfolgt. durch die Eintragung
der für die Markanleihen gemäß 8 5 des Gesetzes zu
gewährenden Schuldbuchforderungen der Anleiheablösungsschuld.

. 818.
Neues Reichsschuldbuch.
Die Reichsschuldenverwaltung trägt die auf die ursprünglich
 im Reichsschuldbuch und im früheren preu-8

 15.

139
        <pb n="184" />
        Bischen Staatsschuldbuch eingetragenen Schuldbuchforderungen
 der Markanleihen des Reichs zu gewährenden
 Schuldbuchforderungen der Anleiheablösungsschuld
in ein neues Reichssechuldbuch ein.

Schuldenverwaltungen der Länder.
Die Schuldenverwaltungen der Länder haben über
die bei ihnen geführten Reichsschuldbuchkonten jedes
Gläubigers eine Bescheinigung auszufertigen, die in
diese Bescheinigung aufgenommenen Konten zu löschen
und die gelöschten Konten der Reichsschuldenverwaltung
 mittels Übersendung dieser Bescheinigung zu
überweisen. In der Bescheinigung ist der Gesamtbetrag
 der Markanleihen der für denselben Gläubiger
eingetragenen Konten unter Hervorhebung des bei der
Zusammenrechnung verbleibenden, durch 500 nicht teilbaren
 Restbetrags anzugeben. In den Bescheinigungen
sind ferner die in bezug auf die Markanleihen bestehenden
 Beschränkungen, die gemäß $ 7 des Gesetzes
auf die Anleiheablösungsschuld übergehen, sowie die
Eintragungen einer zweiten Person oder einer Vollmacht
 zu vermerken.

8 19.

8 20.
Vereinigung der Schuldbuchforderungen,
Die’ Reichsschuldenverwaltung vereinigt die ihr
überwiesenen und die von ihr selbst verwalteten Schuldbuchforderungen
 desselben Gläubigers und trägt die
auf diese Schuldbuchforderungen zu gewährende Anleiheablösungsschuld
 in das neue Reichsschuldbuch ein.

Ersatzurkunden für Spitzenbeträge.
Auch nach der Überweisung einer Schuldbuchforderung
 kann für einen durch 500 nicht teilbaren Restbetrag
 innerhalb der für die Anmeldung zum Umtausch
 bestimmten Fristen Ausreichung von Schuldverschreibungen
 oder Ersatzurkunden verlangt werden.
Wird der Antrag an eine Landesschuldenverwaltung
gerichtet, so ist er von dieser an die Reichsschuldenverwaltung
 weiterzugeben.

8 91.

1
        <pb n="185" />
        8 22,
Ausstellung der Ersatzurkunden,
Die Ausstellung der Ersatzurkunden (8 5 Abs. 5
Satz 2 des Gesetzes) erfolgt durch die Reichsschuldenverwaltung.
 Sie können für alle Markanleihen den
gleichen Wortlaut haben. Die Vorschriften der S8 5
und 6 der Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924
(Reichsgesetzbl. I S. 95) finden Anwendung.
Die Reichsschuldenverwaltung wird ermächtigt, Ersatzurkunden
 in Höhe des voraussichtlichen Bedarfs
im voraus zur Verfügung zu halten.

Il. Die Gewährung der Auslosungsrechte

Li, Der Antrag.
8 23.

Antragsberechtigung.
Zur Stellung eines Antrags auf Gewährung von
Auslosungsrechten auf Grund von Schuldurkunden der
Markanleihen ist berechtigt, wer an den Schuldurkunden,
 auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt
 werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu
verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die
ausländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.
8 924.

Altbesitzbegründung.
In den Anträgen sind die Tatsachen darzulegen, aus
denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund
deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Altbesitzanleihen
 sind oder als solche zu gelten haben.
Der Antragsteller hat zu erklären, ob und welche Markanleihen
 für den Anleihegläubiger im Schuldbuch eingetragen
 sind und ob für den Anleihegläubiger noch
weitere Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten
gestellt worden sind. Der Antragsteller hat zu bestätigen,
 daß er die Angaben des Antrags nach bestem
Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu
erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides
Statt zu versichern.

AA
        <pb n="186" />
        8 25.

Beweisführung.
Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die
angemeldeten Markanleihen Altbesitzanleihen sind.
Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nach
Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken,
Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte
 Nummernverzeichnisse als Beweismittel verwendet
 werden. Die Beweismittel, aus denen sich die
Richtigkeit der zur Begründung des Antrags angeführten
 Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen
 und ihm, soweit möglich, beizufügen.
S 26.
Auskunftspflicht der Banken usw.; Gebührenfreiheit,

Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder
ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig
 betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet,
 den Antragstellern auf Erfordern mündliche
und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über
Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen
 auf Gewährung von Auslosungsrechten erheblich
 sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund
Jer Geschäftsbücher oder Geschäftspapiere möglich ist
und unter Berücksichtigung der für die Erteilung erforderlichen
 Arbeiten zugemutet werden kann.
Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen
erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebührenfrei.
 Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden,
wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich
 zeitraubend sind, insbesondere außer Verhältnis
 zu dem Werte der zu beantragenden Auslcesungsrechte
 und Vorzugsrenten stehen; die Erhebung
der Gebühr ist nicht zulässig, wenn die Auskunft oder
Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtaahme
 in die Geschäftsbücher erteilt wird.
2, Die Entscheidung,
8 27.
Voraussetzung für die Gewährung von Auslosungsrechten;
 Auskuniftspflicht.
Die Behörden des Verfahrens für die Gewährung
von Auslosungsrechten ($ 3) dürfen einem Antrag nur
        <pb n="187" />
        stattgeben, wenn sie unter Berücksichtigung des gesamten
 Inhalts des Antrags und der beigebrachten Beweismittel
 sowie aller sonstigen ihnen bekannten Umstände
 die Überzeugung gewonnen haben, daß die
Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte
beantragt werden, Altbesitzanleihen sind oder als
solche zu gelten haben. Bei der Entscheidung von
Rechtsfragen sind die entscheidenden Behörden an die
Anweisungen des Reichsministers der Finanzen nicht
yebunden.

Die Behörden sollen vor einer Ablehnung auf eine
Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken,
 sofern sie nicht die Überzeugung haben, daß
eine solche Ergänzung nicht zu erwarten ist.
Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen
(8 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers
 und, sofern der Antrag von einem andern
Antragsberechtigten (8 23) gestellt wird, des Antragstellers
 hat den Behörden des Verfahrens zur Gewährung
 von Auslosungsrechten über Tatsachen Auskunft
zu erteilen, die für die Entscheidung über einen Antrag
von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß
nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften
 der $8 177 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3
sowie der 88 178 bis 183 der Reichsabgabenordnung
finden entsprechende Anwendung.

Nachprüfung der Angaben; eidesstattliche Versicherung;
 Vorlegung von Urkunden.
Die Behörden des Verfahrens für die Gewährung
von Auslosungsrechten sind verpflichtet und berechtigt,
die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten
Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachzuprüfen.
Die Behörden können verlangen, daß ein Antragsteller
 oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der
Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner
die Amtsgerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen
 ersuchen; in diesem Falle finden die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis
 und über das Verfahren bei der Abnahme von

8 98.

36
        <pb n="188" />
        Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunftspersonen
 gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetzuchs,

Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen
diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlich
der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur
Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende
 Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäftsräumen
 die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke
und Geschäftsbücher zu gewähren, Der Anleihegläubiger
 und, soweit der Antrag von einem andern Antragsberechtigten
 gestellt wird, der Antragsteller kann
die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern,
 desgleichen die Auskunftsperson, soweit sie
die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnte.

3. Das Verfahren.
a) Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von
Inhaberschuldurkunden.
8 29.
Erfordernisse für den Antrag,
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten
ist durch diejenige Vermittlungsstelle (8 9), durch deren
Vermittlung der Antragsteller die Markanleihen, auf
Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden,
zum Umtausch anmeldet, an die zuständige Anleihealtbesitzstelle
 zu richten. Der Antrag ist bei der Vermittlungsstelle
 gleichzeitig mit der Anmeldung der
Markanleihen zum Umtausch zu stellen. Dem Antrag
sind die Beweisurkunden und ein nach den verschiedenen
 Anleihen geordnetes und die Beträge, die Anzahl
und die Serien, Buchstaben und Nummern der zum
Umtausch angemeldeten Schuldurkunden enthaltendes
Verzeichnis beizufügen. Die Vermittlungsstelle hat zu
bescheinigen, daß die in dem Antrag bezeichneten
Schuldurkunden für den Antragsteller eingereicht sind.
Die Vorschrift des 8 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
8 30.
Zuständige Anleihealtbesitzstelle.
Hat der Anleihegläubiger einen Wohnsitz oder einen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist der Antrag

Anleiharecht 12

187
        <pb n="189" />
        an die bei dem Finanzamt errichtete Anleihealtbesitzstelle
 zu richten, das für die Einkommen- oder Körperschaftsbesteuerung
 des Anleihegläubigers zuständig ist.
Hat der Anleihegläubiger einen Wohnsitz oder einen
yewöhnlichen Aufenthalt nur im Ausland, so ist der
Antrag an die für das Land seines Wohnsitzes oder
Aufenthalts errichtete Anleihealtbesitzstelle zu richten.
Befinden sich die Markanleihen, auf Grund deren die
Gewährung von Auslosungsrechten beantragt wird, im
Inland, so kann der Antrag auch an die bei dem
Finanzamt errichtete inländische Anleihealtbesitzstelle
gerichtet werden, in dessen Bezirk sich die Vermittlungsstelle
 befindet.

8 31.
Tätigkeit der Anleihealtbesitzstelle.
Der Antrag gilt als an dem Tage gestellt. an dem er
bei der Anleihealtbesitzstelle eingeht.
Die Anleihealtbesitzstelle hat den Antrag und die
beigefügten Beweismittel vorzuprüfen und den Antragsteller
 erforderlichenfalls zu einer Ergänzung zu veranlassen.
 Sie kann die Beistandsleistung anderer Behörden
 in Anspruch nehmen, insbesondere Gemeindebehörden
 und Amtsgerichte um Vernehmungen ersuchen.
 Sodann legt die Anleihealtbesitzstelle den Antrag
 mit seinen Anlagen dem Reichskommissar für die
Ablösung der Reichsanleihen alten Besitzes mit einem
bestimmten Vorschlag vor.
8 32.
Entscheidung.
Der Reichskommissar für die Ablösung der Reichsanleihen
 alten Besitzes entscheidet über die Anträge
auf Gewährung von Auslösungsrechten. Er kann die
Entscheidung für bestimmte Arten von Fällen den
Anleihealtbesitzstellen übertragen,
8 33.
Mitteilung der Entscheidung.
Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung
von Auslosungsrechten ist dem Antragsteller schriftlich
 mitzuteilen. Die ablehnende Entscheidung ist zu
begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Für die
Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeß-
        <pb n="190" />
        ordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die
Vorschriften des 8 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung.

8 34.
Beschwerde.
Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die
Entscheidung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung
 zu; sie ist schriftlich bei der Stelle einzulegen,
die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Die
Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue
Beweismittel gestützt werden,
Erachtet die Stelle, die die angefochtene Entscheidung
 erlassen hat, die Beschwerde für begründet, so
hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat sie
diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzulegen. Beschwerdestelle
 gegen Entscheidungen der Anleihealtbesitzstellen
 ist der Reichskommissar für die Ablösung
der Reichsanleihen alten Besitzes, Beschwerdestelle
gegen Entscheidungen des Reichskommissars für die
Ablösung der Reichsanleihen alten Besitzes ist die
Reichsschuldenverwaltung!'). An der Beschlußfassung
der Reichsschuldenverwaltung dürfen nur ihre Mitglieder
 und ständigen Hilfsarbeiter (8 25 Abs. 3 der
Reichsschuldenordnung) teilnehmen?. Eine weitere
Beschwerde findet nicht statt.

8 35.

Ausreichung von Auslosungsscheinen; Eintragung
in das Reichsschuldbuch,
Wird einem Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten
 stattgegeben, so hat die entscheidende
Stelle die Entscheidung der Reichsschuldenverwaltung
mitzuteilen. Diese veranlaßt, vorbehaltlich der besonderen
 Regelung für die Vorzugsrente, die Ausreichung
 der Auslosungsscheine an den Antragsteller

1) Bei der Reichsschuldenverwaltung waren bis zum 30. September
 1928 insgesamt 11959 Beschwerden gegen Entscheidungen
des Reichskommissars eingegangen und davon 11806 entschieden;
 eine Aufhebung oder teilweise Abänderung der erstinstanzlichen
 Entscheidungen ist in 4042 Fällen, d. h. in 34.23
v. H., erfolgt.
2) 8 34 Abs. 2 Satz 3 gestrichen durch die Vierte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung Öffentlicher
Anleihen vom 18 Juli 1927 (RGBI. I S. 222}.

1
        <pb n="191" />
        oder die Eintragung der Auslosungsrechte in das
Reichsschuldbuch, Die Eintragung erfolgt auf Grund
der Mitteilung der entscheidenden Stelle.
Die Vermittlungsstelle hat dem Anleihegläubiger
eine Bescheinigung über die Aushändigung des Auslosungsscheins
 zu erteilen, aus welcher Buchstabe,
Gruppe und Nummer des Auslosungsscheins ersichtlich
ist. Der Antragsteller hat der Vermittlungsstelle bei
der Aushändigung eine Empfangsbescheinigung zu erteilen,
 in der der Auslosungsschein nach Buchstabe,
Gruppe und Nummer vermerkt ist; diese Empfangsbescheinigung
 hat die Vermittlungsstelle 30 Jahre lang
aufzubewahren und, falls sie ihren Geschäftsbetrieb
vorher aufgibt, an die Reichsschuldenverwaltung abzuliefern.-


 Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund
von Namensschuldurkunden‘).
8 36,
Antragstellung und Verfahren.
Der Antrag ist gleichzeitig mit der Anmeldung zum
Umtausch der Schuldurkunden (8 15) unmittelbar an
diejenige Landesbehörde zu richten, die die umzutauschenden
 Markanleihen gemäß 8 4 des Gesetzes zur Ausführung
 des Staatsvertrags über den Übergang der
Staatseisenbahnen auf das Reich vom 29. Juli 1922
verwaltet. Dieser steht die Entscheidung über den Antrag
 zu. Soweit die umzutauschenden Markanleihen
von der Reichsschuldenverwaltung verwaltet werden,
erfolgt die Entscheidung durch ein Mitglied oder einen
Hilfsarbeiter (8 25 Abs. 3 der Reichsschuldenordnung)
der Reichsschuldenverwaltung.
Die Vorschriften der $8 33 bis 85 finden entsprechende
 Anwendung. Beschwerdestelle ist die Reichsschuldenverwaltune.


*) Die Ablösung der Namensschuldurkunden hatte geringe
Bedeutung, Namensschuldurkunden kamen nur bei den vom
Reich übernommenen Länderanleihen vor.

‚40
        <pb n="192" />
        c) Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund
von Schuldbuchforderungen.
837.
Auslosungsrechte von Amts wegen.
Anleihealtbesitzern von Schuldbuchforderungen sind,
soweit sich der Altbesitz aus dem Schuldbuch oder den
Schuldbuchakten ergibt, die Auslosungsrechte von Amts
wegen zu gewähren. Hierfür gelten die Vorschriften
der 88 38 und 39.

S 38.
Verfahren bei den Schuldbuchverwaltungen.
Die Sehuldbuchverwaltungen haben für jede Schuldbuchforderung,
 die sie verwalten, auf Grund der
Schuldbücher und der von ihnen geführten Schuldbuchakten
 zu entscheiden, ob sie Altbesitzanleihe ist oder
als solche zu gelten hat, und ob und in welcher Höhe
für sie Auslosungsrechte zu gewähren sind. Soweit die
Sehuldbuchforderungen von der Reichsschuldenverwaltung
 verwaltet werden, trifft die Entscheidung ein Mitglied
 oder ein Hilfsarbeiter ($ 25 Abs. 3 der Reichsschuldenordnung)
 der Reichsschuldenverwaltung.
Werden die Auslosungsrechte durch ein Mitglied
oder einen Hilfsarbeiter der Reichssehuldenverwaltung
gewährt, so trägt die Reichsschuldenverwaltung die
Auslosunzsrechte in das neue Reichsschuldbuch ein:
werden die Auslosungsrechte von der Schuldenverwaltung
 eines Landes gewährt, so vermerkt diese die Auslosungsrechte
 in der Bescheinigung, durch die die
Sehuldbuchforderung der Reichsschuldenverwaltung
überwiesen wird (8 19), oder in einer an die Reichsschuldenverwaltung
 zu üÜübersendenden Nachtragsbescheinigung.
 Die Reichsschuldenverwaltung trägt diese
Auslosungsrechte in das neue Reichsschuldbuch ein.
Ergibt sich, daß der Gesamtbetrag der einem Anleihegläubiger
 auf Grund von mehreren Schuldbuchforderungen
 oder auf Grund von Schuldurkunden in
Verbindung mit einer oder mehreren Schuldbuchforderungen
 gewährten Auslosungsrechte den ihm nach 8 12

4
        <pb n="193" />
        Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Gesetzes zustehenden Nennbetrag
überschreitet, so hat die Reichsschuldenverwaltung
durch eine Ergänzungsentscheidung den Betrag der
auf Grund der Sechuldbuchforderung gewährten Auslosungsrechte
 entsprechend herabzusetzen.

8 39.
Mitteilung an den Schuldbuchgläubiger, .
Den Gläubigern der Schuldbuchforderungen sind die
Eintragungen der auf Grund ihrer Sechuldbuchforderungen
 gewährten Auslosungsrechte sowie die Entscheidungen,
 daß ihre Schuldbuchforderungen nicht
Altbesitzanleihen sind, schriftlich mitzuteilen.
8 40.
Antragstellung in besonderen Fällen.
Soweit Anleihealtbesitzern die Auslosungsrechte
nicht von Amts wegen zu gewähren sind, hat der Gläubiger
 die Gewährung der Auslosungsrechte zu beantraeen;
 auch im übrigen kann der Glänbiger einen solchen
Antrag stellen.

Der Antrag auf Gewährung der Auslosungsrechte
auf Grund von Schuldbuchforderungen ist unmittelbar
an die Schuldenverwaltung zu richten, bei der die
Schuldbuchforderung verwaltet wird, Die Entscheidung
 über den Antrag trifft, soweit die Schuldbuchforderung
 von der Reichsschuldenverwaltung verwaltet
wird, ein Mitglied oder ein Hilfsarbeiter der Reichsschuldenverwaltung,
 im übrigen die zuständige Landesschuldenverwaltung.
 Die Vorschriften der 88 33, 34
und 38 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
Beschwerdestelle ist die Reichsschuldenverwaltung. An
Jer Beschlußfassung der Reichsschuldenverwaltung
dürfen nur ihre Mitglieder und ständigen Hilfsarbeiter
($ 25 Abs. 3 der Reichsschuldenordnung) teilnehmen ?).
Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Beschluß-Fassung
 ist, wer die angefochtene Entscheidung erlassen
 hat.

*) 8 40 Abs. 2 Satz 5 gestrichen durch die Vierte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher
Anleihen vom 18. Juli 1927 (RGBI. I S. 2292)
        <pb n="194" />
        IV. Gewährung von Vorzugsrenten
8 41.

Zuständige Stellen.
Der Ausschuß für Vorzugsrenten besteht aus
einem Beamten der Bezirksfürsorgestelle (8 3 Abs. 1
der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar
 1924 — Reichsgesetzbl I S. 100 —) und einem
Beamten desjenigen Versorgungsamts, in dessen Bezirk
die Bezirksfürsorgestelle ihren Sitz hat.
Der Oberausschuß für Vorzugsrenten besteht aus
einem Beamten des Hauptversorgungsamts und einem
Beamten der Landesfürsorgestelle oder einer andern,
von der obersten Landesbehörde bestimmten höheren
Verwaltungsbehörde.
Für die Entscheidungen der Ausschüsse ist Übereinstimmung
 ihrer beiden Mitglieder erforderlich. Wird
eine solche nicht erzielt, so gilt der Antrag, über den
entschieden werden soll, als abgelehnt, im Beschwerdeverfahren
 die Beschwerde als zurückgewiesen,
Die Geschäfte des Ausschusses für Vorzugsrenten
werden bei der Fürsorgestelle, diejenigen des Überausschusses
 bei der Landesfürsorgestelle oder, falls die
oberste Landesbehörde einen Beamten einer andern Behörde
 bestimmt, bei dieser Behörde geführt.
8 42.

Bezirksfürsorgestelle,
Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist
bei der Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren Bezirk
 der Anleihegläubiger wohnt oder sich nicht nur
vorübergehend aufhält.

8 43.
Erfordernisse für den Antrag.
Der Anleihegläubiger hat in dem Antrag Tag und
Ort seiner Geburt, seine Staatszugehörigkeit und
seinen Wohnsitz sowie die Höhe und die Quellen seines
Einkommens in dem der Stellung des Antrags vorhergehenden
 Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Einkünfte
 den Betrag von 800 Reichsmark!) übersteigen,
ist zu begründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer
1) Erhöht auf 1000 RM., siehe die Fußnote zu 8 19 des
Qesetzes

x71
        <pb n="195" />
        Ansatz zu bleiben haben ($ 19 Abs. 2 des Gesetzes). Der
Anleihegläubiger hat anzugeben, ob und gegebenenfalls
in welcher Höhe er eine Vorzugsrente von einem Lande
bezieht oder eine solche beantragt hat.
In dem Antrag ist ferner anzugeben, welche Auslosungsrechte
 dem Anleihegläubiger gehören und wann
und auf welche Weise er sie erworben hat; soweit über
sie Auslosungsscheine ausgegeben sind, ist deren
Nummer zu bezeichnen.
Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungsrechten
 beantragt und ist über diesen Antrag
noch nicht entschieden worden, so hat er anzugeben,
welchen Betrag von Markanleihen des Reichs er zum
Umtausch in die Anleiheablösungsschuld angemeldet
hat, wann und bei welcher Anmeldungsstelle die Anmeldung
 vorgenommen und bei welcher Anleihealtbesitzstelle
 die Gewährung von Auslosungsrechten für
ihn beantragt ist,
8 44.
Voraussetzungen der erhöhten Vorzugsrente.
Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente
{8 20 Abs. 2 des Gesetzes) beantragt, so hat der Anleihegläubiger
 für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente
 in seinem Antrag den Verzicht auf die die
Vorzugsrente begründenden Auslosungsrechte auszusprechen
 und sich zur Übertragung von Anleiheablösungsschuld
 in Höhe des Nennbetrags seiner Auslosungsrechte
 auf das Reich zu verpflichten,
Sofern der Anleihegläubiger Anleiheablösungsschuld
und Auslosungsrechte für seine Altbesitzanleihen noch
nicht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung
einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Auslosungsrechte,
 soweit sie die Vorzugsrente begründen,
zu verzichten und seinen Anspruch auf Gewährung von
Anleiheablösungsschuld auf das Reich zu übertragen.
8 45.
Tätigkeit der Bezirksfürsorgestelle,
Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antragstellers
 über die Person und die Einkommensverhältnisse
 des Anleihegläubigers nach. Den Autrag und
das Ergebnis der Prüfung legt sie dem Ausschuß für
Vorzugsrenten vor.

44
        <pb n="196" />
        8 46.
Ausschuß für Vorzugsrenten.
Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber,
 ob der Anleihegläubiger nach den $$ 18, 19 des
Gesetzes als bedürftiger im Inland wohnender deutscher
Reichsangehöriger zu gelten hat.

8 47.

Zustellung der Entscheidung; Beschwerde.
Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller
zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts
wegen sowie die Vorschriften des $ 70 Abs. 2 bis 4 der
Reichsabgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht
lem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach
der Zustellung die Beschwerde an den ÖOberausschuß
für Vorzugsrenten zu. Die Beschwerde ist bei der Bezirksfürsorgestelle
 einzulegen. Erachtet der Ausschuß
für Vorzugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat
er der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat er die
Beschwerde dem Oberausschuß unverzüglich vorzulegen.
8 48.
Mitteilung an die Reichsschuldenverwaltung.
Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberausschusses
 für Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger
als bedürftiger im Inland wohnender Reichsangehöriger
zu gelten hat ($ 46), ist der Reichsschuldenverwaltung
unter Beifügung des Antrags mitzuteilen. Der Aniragsteller
 ist zu benachrichtigen,
8 49.
Entscheidung der Reichsschuldenverwaltung.
Über den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente
entscheidet die Reichsschuldenverwaltung. Sie ist hierbei
 an die Entscheidungen der Ausschüsse und der
ÜÖberausschüsse für Vorzugsrenten und der Behörden
des Verfahrens für die Gewährung von Auslosungsrechten
 gebunden,
Die Reichsschuldenverwaltung hat die Urkunden
über die Vorzugsrenten auszustellen und die Vorzugsvente
 zu zahlen. Für die Ausstellung der Urkunden gilt
$ 5 der Reichsschuldenordnung.

AR
        <pb n="197" />
        Die Urkunde über eine Vorzugsrente darf erst ausgehändigt
 werden, und die Zahlung der Rente darf erst
beginnen, nachdem sichergestellt ist, daß das Auslesungsrecht,
 auf Grund dessen die Vorzugsrente gewährt
 werden soll, von der Teilnahme an der Ziehung
ausgeschlossen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten
Vorzugsrente beantragt ($ 20 Abs. 2 des Gesetzes), so
darf die Urkunde über die erhöhte Rente erst ausgehändigt
 werden und die Zahlung der erhöhten Rente
erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Auslosungsrecht
 erklärt und Anleiheablösungsschuld oder
der Anspruch auf deren Gewährung auf das Reich in
Höhe des Nennbetrags des Auslosungsrechts übertragen
 ist.

$ 50.
Erlöschen der Vorzugsrente,
Die Reichschuldenverwaltung überwacht, ob ein
Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt.
Stellt sie fest, daß ein solcher Grund eingetreten ist,
so hat sie die Vorzugsrente für erloschen zu erklären.
Ist eine Vorzugsrente erloschen, so zieht die Reichsschuldenverwaltung
 die über die Vorzugsrente ausgestellte
 Urkunde ein und händigt dem Berechtigten
einen Auslosungsschein aus oder hebt die Sperre des
Auslosungsrechts im Reiechsschuldbuch auf, sofern der
Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Auslosungsrecht
verzichtet hat.
8 51.
Amtshilfe.
Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der
Ausschüsse und der ÖOberausschüsse für Vorzugsrenten
und der Reichsschuldenverwaltung in den die Vorzugs
renten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen.

8 52.

Kostenerstattung durch das Reich.
Den Bezirksfürsorgeverbänden sind für ihre Tätigkeit
 die ihnen hierdurch entstehenden Kosten und
Auslagen vom Reiche zu erstatten. Die näheren Bestimmungen
 trifft die Reichsregierung mit Zustimmung
 des Reichsrats.
        <pb n="198" />
        V. SchluB- und Strafvorschriften
S 53.
Ermächtigungen des Reichsfinanzministers.
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
für die Durchführung des Gesetzes im Saargebiete Sowie
 im Ausland von den das Verfahren betreffenden
Vorschriften dieser Verordnung abweichende Bestimmungen
 zu erlassen.
Der Reichsminister der Finanzen wird ferner ermächtigt,
 Bestimmungen zur Ergänzung der das Verfahren
 regelnden Vorschriften dieser Verordnung zu
erlassen. Die Bestimmungen sind dem Reichsrat Sofort
 mitzuteilen und auf sein Verlangen außer Kraft
zu setzen.
Der Reichsminister der Finanzen wird ferner ermächtigt,
 zu bestimmen, daß zuerkannte Vorzugsrenten.
deren Gewährung vor dem 1. April 1926 beantragt
wird, so zu behandeln sind, als wenn sie bereits in
dem auf die Antragstellung folgenden Monat zuerkannt
 worden wären‘).
8 54.

Formulare,
Der Reichsminister der Finanzen oder die von ihm
bezeichneten Stellen können bestimmen, daß für die
Anmeldungen zum Umtausch, für die Stellung von Anträgen
 und für die Abgabe von Erklärungen bestimmte
Formulare zu verwenden sind.

$ 55.
Beteiligung der Landesbehörden bei Vorzugsrenten.
Der Reichsmiuister der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen
 Aufgaben, die die Vorzugsrenten betreffen und
durch diese Verordnung der Reichsschuldenverwaltung
zugewiesen sind, Landesbehörden zu übertragen. Die
Landesbehörden führen diese Geschäfte als Beauftragte
1) Siehe 8 7 der Ersten Ausführungsverordnung des Reichsministers
 der Finanzen vom 8. Seplember 1925, abgedruckt
unter Nr. 5 SS. 172.

At
        <pb n="199" />
        der Reichsschuldenverwaltung. Sie sind bei der Auslegung
 der Gesetze an die Auffassung der Reichsschuldenverwaltung
 gebunden.

$ 56.
Im Schuldbuch eingetragene Auslosungsrechte.
Für die im Reichsschuldbuch eingetragenen Auslosungsrechte
 gelten die Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes
 in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Mai 1910 mit folgenden Maßgaben:
1. Von der Ziehung des eingetragenen Auslosungsrechts
 soll der Gläubiger von Amts wegen benachrichtigt
 werden mit dem Anheimstellen, Zahlungsweg
 und Empfänger zu bezeichnen. Sofern
nicht eingetragene Rechte Dritter oder Verfügungsbeschränkungen
 entgegenstehen, erfolgt
die Auszahlung des ausgelosten Betrags zum
Fälligkeitstermin an den Gläubiger oder den bezeichneten
 Empfänger unter entsprechender Anwendung
 des $ 23 Abs. 1 des Reichsschuldbuchgesetzes.
 Gleichzeitig werden das Auslosungsrecht
 und die gemäß $ 13 Abs. 2 des Gesetzes über
die Ablösung öffentlicher Anleihen zu übertragende
 Anleiheablösungsschuld von Amts wegen
im Reichsschuldbuche gelöscht.
Teillöschungen und Teilübertragungen von Auslosungsrechten
 im Schuldbuch sind nur in den
Abschnitten zulässig, mit denen das Auslosungsrecht
 eingetragen ist.

8 57.
Strafe bei Auskunftsverweigerung.
Mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine von ihm auf
Grund des 8 27 Abs. 8 oder des 8 28 Abs. 3 erforderte
Auskunft oder die Vorlegung von Urkunden, Schriftstücken
 und Geschäftsbüchern oder die Einsicht in
diese verweigert.
8 58.
Ergänzung des $ 57 des Anleiheablösungsgesetzes,
Wer bis zum Ablauf der im 8 6 des Gesetzes bestimmten
 Fristen sich oder einen andern öffentlich als jetzigen
 oder früheren Eigentümer von bestimmt gekenn-
        <pb n="200" />
        zeichneten Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen
 der Markanleihen des Reichs in offener oder
verschleierter Form angibt, oder wer öffentlich nach
solchen Eigentümern in offener oder verschleierter
Form Nachfrage hält oder die Verbreitung von Angaben
 oder Nachfragen dieser Art fördert, wird, 8S0-fern
 nach den allgemeinen Strafgesetzen keine höhere
Strafe angedroht ist, mit Geldstrafe und mit Gefängnis
Dis. ZU drei Monaten oder mit einer dieser Strafen
jestraft.

8 59.

Beschwerde gegen Ordnungsstrafe.
In den Fällen der 88 55 und 56 des Gesetzes ist der
Antrag auf Entscheidung des Reichswirtschaftsgerichts
bei der Stelle zu stellen, welche die Ordnungsstrafe
festgesetzt hat.

4. Dritte Verordnung zur Durchführung des
Gesebes über die Ablösung Öffentlicher Anleihen
 vom 4. Dezember 1926
(RGBL I S. 494.).
Auf Grund der 88 27, 47, 48 des Gesetzes über die Ablösung
 öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl.
 I S. 137) wird, soweit erforderlich nach Zustimmung
 des Reichsrats, verordnet:

1 Abschnitt

Die soziale Wohlfahrisrente
1. Voraussekungen, Höhe und Erlöschen

81.
Voraussetzungen der sozialen Wohlfahrtsrente.
Die soziale Wohlfahrtsrente ($ 27 des Gesetzes) erhalten
 auf Antrag die Träger inländischer Anstalten und
anderer Einrichtungen der freien, einschließlich solcher
der kirchlichen Wohlfahrtspflege, die Aufgaben der
öffentlichen Wohlfahrtspflege erfüllen (Einrichtungen
der freien Wohlfahrtspflege). Die Rente wird ihnen
für die Auslosungsrechte gewährt, die sie als AnleiheiQ
        <pb n="201" />
        altbesitzer erhalten haben, sofern die Markanleihen des
Reichs, für die die Auslosungsrechte zugeteilt sind, bei
dem Inkrafttreten des Gesetzes einer Einrichtung der
freien Wohlfahrtspflege in erkennbarer Form nicht nur
vorübergehend gewidmet waren
Träger einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege
 ist, wer die Einrichtung zur Erfüllung von Aufzaben
 der Wohlfahrtspflege selbst betreibt oder durch
ändere betreiben läßt.

82

Begriff Wohlfahrtspflege.
Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der
Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte
Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen.
Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche
üder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung
ader Abhilfe bezwecken.
Die Ausübung der Sorge zum Wohle der Allgemeinheit
 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich die
Sorge nur auf Personen erstreckt, die örtlich, beruflich,
nach Stand, Religionsbekenntnis oder mehreren dieser
Merkmale abgegrenzt sind. es sei denn, daß sie sich
beschränkt auf
a) die Angehörigen eines bestimmten Berufs- oder
Standesverbandes, einer Selbsthilfeeinrichtung
oder einer Familie oder N
auf Personen, die mit dem Begründer der Einrichtung
 der Wohlfahrtspflege, seinem Rechtsnachfolger
 oder ihrem Träger wirtschaftlich oder
rechtlich verbunden sind oder waren.
Die Wohlfahrtspflege wird insbesondere ausgeübt
durch
a) Bereitstellung der zur Fürsorge erforderlichen
Kräfte und Mittel,
b) unmittelbare Hilfeleistung,
c) wissenschaftliche Erforschung der Notstände und
der Wege zu ihrer Abhilfe,
Ordnung und Leitung der in der Wohlfahrtspflege
 wirkenden Kräfte.

3)

nl}
        <pb n="202" />
        $ 3.
Einrichtung der Wohlfahrtspflege.
Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist jede Zusammenfassung
 von Kräften und Mitteln, die Aufgaben der
Wohlfahrtspflege dient.
Anstalten im Sinne dieser Verordnung sind Einrichsungen
 der Wohlfahrtspflege, die zur Vollpflege Notleidender
 oder Gefährdeter bestimmt sind.

S 2A

Freie und kirchliche Wohlfahrtspflege,
Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sind
solche Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, deren
Träger freiwillig Wohlfahrtspflege ausübt, ohne durch
(desetz dazu berufen zu sein.

Einrichtungen der kirchlichen Wohlfahrtspflege im
Sinne dieser Verordnung sind die Einrichtungen der
freien Wohlfahrtspflege, deren Träger Religionsgesellschaften
 oder deren Verbände oder den Religionsgesellschaften
 gleichgestellte Vereinigungen sind.

S 5

Aufgaben der öffentlichen Wohlfahrtspflege.
Eine Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege erfüllt
Aufgaben der öffentlichen Wohlfahrtspflege, wenn sie
Zwecken der Wohlfahrtspflege dient, die in dem Aufyabenkreis
 einer Gebietskörperschaft (Reich, Land, Gemneinde
 oder Gemeindeverband) oder in dem vorgesehriebenen
 oder zugelassenen Aufgabenkreis einer
anderen Person des öffentlichen Rechtes liegen, die
durch Gesetz zur Wohlfahrtspflege berufen ist.

8 6.
Zulassung von Zweckvermögen der öffentlichen
Wohlfahrtspflege zum Bezuge der Wohlfahrtsrente.
Hat eine Gebietskörperschaft oder ein sonstiger Träzer
 der öffentlichen Wohlfahrtspflege ein Zweckvermögen
 zur Erfüllung von Aufgaben der Wohlfahrtspflege
 errichtet oder ist ein Zweckvermögen einem

A
        <pb n="203" />
        Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege zur Erfüllung
derartiger Aufgaben gewidmet, so wird für die zu dem
Zweckvermögen gehörenden Auslosungsrechte eine
soziale Wohlfahrtsrente nur gewährt, wenn
a) das vorhandene Zweckvermögen ausschließlich aus
Zuwendungen Dritter oder den Erträgnissen der
Zuwendungen besteht,
b) die Zuwendenden zur Wohlfahrtspflege nicht gesetzlich
 berufen waren,
die Zuwendenden als Verwendungszweck nicht
nur allgemein die, Unterstützung Hilfsbedürftiger
oder einzelner Gruppen von ihnen bezeichnet
haben,
die Verwendung des Zweckvermögens nicht an
wol Hohrisrechktliche Vorschriften gebunden ist
un
das Zweckvermögen bei dem Inkrafttreten des
Gesetzes von dem sonstigen Vermögen des Trägers
 der öffentlichen Wohlfahrtspflege getrennt
verwaltet worden ist.
Für Auslosungsrechte, die zu einem Vermögen gehören,
 mit dem eine Gebietskörperschaft oder ein sonstiger
 Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege unter
einer Auflage bedacht worden ist, ohne daß bei dem
Inkrafttreten des Gesetzes aus dem zugewendeten Vermögen
 ein besonders verwaltetes Zweckvermögen gebillet
 war, wird eine soziale Wohlfahrtsrente nicht
gewährt.

1)

S

7

Vermutung für öffentliche Wohlfahrtspflege.
Von Einrichtungen, für deren Beamte oder Angestellte
 Zuschüsse auf Grund des 8 60 Abs. 1 des
Finanzausgleichgesetzes vom 28. Juni 1928 (Reichsgesetzbl.
 I S 494) gezahlt worden sind, ohne daß diese
Beamte oder Angestellte von Gebietskörperschaften
waren, wird vermutet, daß sie Einrichtungen der
öffentlichen Wohlfahrtspflege sind.

88.
Vermutung für freie Wohlfahrtspflege.
Von Einrichtungen, deren Träger einem Beichs.

159
        <pb n="204" />
        spitzen verbande der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen
 sind, wird vermutet, daß sie Einrichtungen
der freien Wohlfahrtspflege sind.
Reichsspitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege
im Sinne dieser Verordnung sind
1. der Centralausschuß für die Innere Mission der
deutschen evangelischen Kirche,
2. der Deutsche Caritasverband,
3. das Deutsche Rote Kreuz,
4. die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden,
5. der Fünfte Wohlfahrtsverband, .
6. der-Hauptausschuß für Arbeiterwohlfahrt,
7. der Zentralwohlfahrtsausschuß der christlichen
Arbeiterschaft.

89.
Übergang des Auslosungsrechts während des Laufes
der Rente.
Geht ein Auslosungsrecht, auf Grund dessen eine
soziale Wohlfahrtsrente gewährt wird, während des
Laufes der Rente auf einen anderen Träger einer Einrichtung
 der freien Wohlfahrtspflege über, so steht diesem
 die Rente von dem auf den Übergang folgenden
1. April an zu.

8 10.
Gesamtbetrag aller sozialen Wohlfahrtsrenten.
Der Gesamtbetrag aller sozialen Wohlfahrtsrenten
darf 7500000 RM. jährlich nicht übersteigen. Die
Höhe der Rente, die auf je 100 RM. Nennbetrag der
Auslosungsrechte entfällt, wird von der Reichsregierung
 auf Grund der von der Reichsschuldenverwaltung
aufzustellenden Unterlagen bestimmt. Die Höhe der
einzelnen Renten setzt die Reichsschuldenverwaltung
fest. Sinkt der Gesamtbetrag der festgesetzten Renten
wesentlich unter die Summe von 7500000 RM., so ist
der Hundertsatz der Renten neu zu bestimmen.
8 11,

Beginn und Fälligkeit.
Die sozialen Wohlfahrtsrenten laufen vom 1. April
‚926. Sie sind einmal jährlich im voraus zu zahlen.

Anleiherecht 14

RR
        <pb n="205" />
        Der erste Rentenbetrag ist nach der Festsetzung der
Rente (8 10 Satz 83) fällig.

8 12.
Ruhen des Auslosungsrechts.
In der Zeit, für die eine soziale Wohlfahrtsrente
gewährt wird, nimmt das Auslosungsrecht, auf Grund
dessen die Rente gewährt wird, an der Ziehung der
Auslosungsrechte nicht teil. Der ausgestellte Auslosungsschein
 ist bei der Reichsschuldenverwaltung für
diese Zeit zu hinterlegen. Ist das Auslosungsrecht im
Reichsschuldbuch eingetragen, so ist es für diese Zeit
zu sperren.
Ist oder ‚wird ein Auslosungsrecht ausgelost, auf
Grund dessen eine soziale Wohlfahrtsrente beantragt
ist, so kann der Eigentümer innerhalb von 2 Monaten
nach der Bekanntgabe des Ziehungseryebnisses auf die
Rechte aus der Ziehung für den Fall verzichten, daß
die beantragte Rente gewährt wird. Wird dem Antrag
 stattgegeben, so ist das gezogene Auslosungsrecht
in ein anderes umzutauschen.

8 13

Erlöschen der Rente. .
Die sozialen Wohlfahrtsrenten erlöschen am
31. März 1941.
Eine soziale Wohlfahrtsrente endet ferner,
a) wenn der Gläubiger aufhört, Träger einer Einrichtung
 der freien Wohlfahrtspflege zu sein,
bh) wenn der Gläubiger aufhört, Eigentümer des
Auslosungsrechis zu sein, auf Grund dessen die
Rente gewährt wird.
wenn das Auslosungsrecht den Zwecken einer
Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege nicht
mehr dient oder
wenn im Falle des 8 6 Abs. 1 das Zweckvermögen
nicht mehr getrennt von dem sonstigen Vermögen
 des Trägers der öffentlichen Wohlfahrtspflege
 verwaltet wird.

4)

54
        <pb n="206" />
        2. Das Verfahren für die Gewährung der
sozialen Wohlfahrtsrente
$ 14.
Erfordernisse für den Antrag.
In dem Antrag auf Gewährung einer sozialen Wohl-*ahrtsrente
 sind anzugeben
a) Name und Sitz des Antragstellers,
b) die Auslosungsrechte, auf Grund deren die Rente
beantragt wird, nach ihrem Nennbetrag und ihrer
Nummer, soweit sie im Reichsschuldbuch eingetragen
 sind, auch nach ihrer Kontobezeichnung,
die Einrichtung, deren Träger der Antragsteller
ist und der die Auslosungsrechte gewidmet sind,
aus welchen Gründen diese Einrichtung als eine
Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege anzusehen
 ist,
in welcher Weise die Markanleihen, für die die
Auslosungsrechte (Buchstabe b) dem Antragsteller
zugeteilt sind, gemäß den Vorschriften des $ 1
Abs. 1 Satz 2 den Zwecken dieser Kinrichtung
(Buchstabe ec) gewidmet waren,
f) ob und gegebenenfalls welchem Spitzenverbande
der freien Wohlfahrtspflege der Antragsteller angehört,

g) die Stelle, der die Entscheidung über den Antrag
mitgeteilt und der die Rente gezahlt werden soll.
Dem Antrag sollen die Satzungen und ein Tätigkeitsbericht
 der Einrichtung beigegeben werden.
Hat der Antragsteller die Gewährung der Aus-(osungsrechte
 beantragt und ist über diesen Antrag
noch nicht entschieden worden, so hat er anzugeben,
für welche Markanleihen des Reichs (Nennbetrag,
Namen der Anleihen) und bei welcher Stelle er den
Umtausch in die Anleiheablösungsschuld und die Gewährung
 von Auslosungsrechten beantragt hat.
Soweit die Rente auf Grund von Auslosungsscheinen
beantragt wird, ist eine Bescheinigung über die Zuteilung
 der Auslosungsscheine an den Antragsteller
beizufügen.

a)

IR
        <pb n="207" />
        In dem Antrag ist ferner darzulegen, daß die Voraussetzungen
 des 8 6 Abs. 1 erfüllt sind und die Ausschließungsgründe
 des $ 6 nicht bestehen; es ist ferner
anzugeben, ob für die Beamten oder Angestellten der
Einrichtung Zuschüsse auf Grund des 8 60 Abs. 1 des
Finanzausgleichgesetzes vom 23. Juni 1923 gezahlt
worden sind.

Wird eine Wohlfahrtsrente auf Grund eines Auslosungsrechts
 beantragt, das der Antragsteller von dem
Träger einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege
erworben hat ($ 9), so sind der Zeitpunkt und die
näheren Umstände des Erwerbes anzugeben.

S$ 15.
Ausschüsse für die soziale Wohlfahrtsrente,
Die Ausschüsse für die soziale Wohlfahrtsrente
/8 16) entscheiden darüber, ob
a) der Antragsteller Träger einer inländischen Einrichtung
 der freien Wohlfahrtspflege ist,
die Auslosungsrechte, auf Grund deren die Rente
beantragt wird, für Markanleihen zugeteilt sind,
die einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege
 gemäß den Vorschriften des $ 1 Abs. 1
Satz 2 gewidmet waren, und
die Vorschriften des $ 6 die Gewährung der
Rente zulassen.

a)

S 16.

Bildung der Ausschüsse.
Die Reichsregierung bestimmt im Einvernehmen
mit den Obersten Landesbehörden den Sitz und den Bezirk
 der Ausschüsse für die soziale Wohlfahrtsrente.
Die Ausschüsse bestehen aus je einem Vertreter des
Reichs und der Obersten Landesbehörde, Vertreter des
Reichs ist ein Beamter des Hauptversorgungsamts, in
dessen Bezirk der Vertreter der Obersten Landeshehörde
seinen Sitz hat.
Für die Entscheidung der Ausschüsse ist Übereinstimmung
 ihrer beiden Mitglieder erforderlich. Wird
eine Übereinstimmung nicht erzielt, so gelten die
Fragen, über die entschieden werden soll, als verneint.

156
        <pb n="208" />
        Die Geschäfte der Ausschüsse werden von den Vertretern
 der Obersten Landesbehörden geführt.
Für das Saargebiet tritt an die Stelle des Vertreters
der Obersten Landesbehörde und des Beamten des
Hauptversorgungsamts der Deutsche Finanzkommissar
für das Versorgungswesen im Saargebiete.

8 17.
Örtliche Zuständigkeit und Antragsfrist.
Der Antrag auf Gewährung einer sozialen Wohlfahrtsrente
 ist bei dem Ausschuß, in dessen Bezirk der
Antragsteller seinen Sitz hat, in der Zeit vom 1. Feruar
 bis zum 30. April 1927, in dem Falle des 8 9
innerhalb von zwei Monaten nach dem Übergange des
Auslosungsrechts einzureichen. Hat der Träger einer
inländischen Einrichtung seinen Sitz im Ausland, so
ist der Antrag bei dem Ausschuß einzureichen, in
dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

8 18.
Bevollmächtigung.
Die Reichsspitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege
 (8 8 Abs. 2) können den Ausschüssen für die
soziale Wohlfahrtsrente Bevollmächtigte bezeichnen.
Werden solche Bevollmächtigte bezeichnet, so sind sie
ermächtigt, in dem Verfahren als Vertreter der Mitglieder
 des Verbandes, der sie bezeichnet hat, aufzutreten,
 insbesondere die Rentenbeträge für sie in
Empfang zu nehmen, soweit nicht ein Mitglied des
Verbandes dem zuständigen Ausschuß gegenüber diese
Veriretungsbefugnis für seine Angelegenheiten ausschließt.


8 19.

Vorprüfung der Anträge.
Der Vertreter der Obersten Landesbehörde prüft, ob
die Angaben des Antrags richtig und geeignet sind,
den Antrag zu begründen; erforderlichenfalls sorgt er
für deren Ergänzung. Den Antrag und das Ergebnis
der Prüfung legt er dem Ausschuß vor; dieser entyeheldnt
 über den Antrag nach Maßgabe der Vorschrift
es S 15.

157
        <pb n="209" />
        Bin
ET

8. 20.
Ablehnende Entscheidung; Beschwerde; Oberausschuß
 für die seziale Wohlfahrtsrenie.

Verneint der Ausschuß eine der Fragen, über die er
zu entscheiden hat (8 15), so lehnt er den Antrag auf
Gewährung der sozialen Wohlfahrtsrente ab. Die ablehnende
 Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller
 zuzustellen. Für die Zustellung gelten die
Vorschriften des 8 70 der Reichsabgabenordnung. Von
ler rechtskräftigen ablehnenden Entscheidung gibt der
Ausschuß der Reichsschuldenverwaltung Nachricht.

Gegen die ablehnende Entscheidung des Ausschusses
kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei
Wochen nach der Zustellung die Beschwerde bei der
Stelle einlegen, bei der der Antrag auf Gewährung der
Rente zu stellen ist. Über die Beschwerde entscheidet
der Oberausschuß für die soziale Wohlfahrtsrente. Erachtet
 der Ausschuß die Beschwerde für begründet, so
hat er ihr abzuhelfen; andernfalls hat er sie dem Oberausschuß
 unverzüglich vorzulegen.
Der Oberausschuß für die soziale Wohlfahrtsrente
besteht aus zwei Vertretern der Reichsregierung, von
denen -der eine dem Dienstbereich des Reichsfinanzministers,
 der andere dem Dienstbereich eines Fachministers
 angehört, aus einem Vertreter des Landes,
in dessen Gebiet der zuständige Ausschuß seinen Sitz
hat und aus einem einem anderen Lande angehörenden
Vertreter des Reichsrats. Der Oberausschuß entscheidet
mit Stimmenmehrheit. Ergibt sich eine Mehrheit nicht,
so gilt die Vorschrift des $ 16 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.


Die Entscheidung des Oberausschusses ist endgültig.
Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und
lem Antragsteller und der Reichsschuldenverwaltung
mitzuteilen.

8 21.
Entscheidung der Reichsschulden verwaltung.
Lehnt der Ausschuß oder der Oberausschuß einen
Antrag nicht ab, so legt er ihn mit seiner Entscheidung
der Reichssehuldenverwaltung vor.

HA
        <pb n="210" />
        Die Reichsschuldenverwaltung entscheidet über die
Anträge auf Gewährung einer sozialen Wohlfahrtsrente,
 soweit sie nicht von dem Ausschuß oder dem
Oberausschuß rechtskräftig abgelehnt worden sind. Sie
ist an die Entscheidung des Ausschusses oder des Oberausschusses
 gebunden.
Die Entscheidung der Reichsschuldenverwaltung ist
Jem Antragsteller und dem zuständigen Ausschuß mitzuteilen.
 Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen,


Sa

Zahlung der Rente,
Die Reichsschuldenverwaltung zahlt die sozialen
Wohlfahrtsrenten aus. Die Zahlung einer Rente darf
erst beginnen, nachdem sichergestellt ist, daß das Auslosungsrecht,
 auf Grund dessen die Rente gewährt wird,
von der Teilnahme an der Ziehung ausgeschlossen ist.

8 23.
Feststellung des Erlöschens der Rente,
Wird dem Vertreter einer Obersten Landesbehörde,
einem Reichsspitzenverbande der freien Wohlfahrtspflege
 oder dem Gläubiger einer Rente ein Grund für
das Erlöschen einer sozialen Wohlfahrtsrente bekannt,
30 haben sie dies der Reichsschuldenverwaltung anzuzeigen.

Ist die Reichsschuldenverwaltung der Auffassung,
laß ein Grund für das Erlöschen einer sozialen Wohlfahrtsrente
 eingetreten ist, so beantragt sie bei dem
zuständigen Ausschuß, festzustellen, daß die Rente erloschen
 ist. Sie kann die weitere Auszahlung der Rente
einstweilen einstellen. Der Ausschuß stellt dem Gläubiger
 der Rente eine Abschrift des Antrags unter
Setzung einer angemessenen Erklärungsfrist zu, Der
Ausschuß entscheidet über den Antrag der Reichsschuldenverwaltung.
 Die Entscheidung ist zu begründen
 und der Reichsschuldenverwaltung und dem Gläubiger
 zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Ausschusses
 steht der Reichsschuldenverwaltung und dem
Gläubiger der Rente eine Beschwerde zu. Für die Beschwerde
 gelten die Vorschriften des 8 20 Abs. 2.

ı Br
        <pb n="211" />
        Ist das Erlöschen der Rente rechtskräftig festgestellt,
 so stellt die Reichsschuldenverwaltung die weitere
 Auszahlung der Rente endgültig ein und händigt
dem Gläubiger einen Auslosungsschein aus oder hebt
die Sperre des Auslosungsrechts im Reichsschuldbuch
auf.

Amtshilfe,
Die Vertreter der Obersten Landesbehörden, die
Ausschüsse und der Oberausschuß für die soziale Wohlfahrtsrente
 und die Reichsschuldenverwaltung haben
in den die soziale Wohlfahrtsrente betreffenden Angelegenheiten
 einander Amtshilfe zu leisten.

8 24.

Il. Abschnitt

Die kulturelle Wohlfahrtsrente
1. Voraussebkungen, Höhe und Erlöschen
8 95.

Voraussetzungen der kulturellen Wohlfahrtsrente.
Die kulturelle Wohlfahrtsrente (8 27 des Gesetzes)
erhalten auf Antrag die Träger inländischer Anstalten
und anderer Einrichtungen, deren wesentliche Zweeckbestimmung
 die Förderung wissenschaftlicher Ausbildung
 oder Forschung ist (wissenschaftliche Einrichtungen).
 Die Rente wird ihnen für die Auslosungsrechte
 gewährt, die sie als Anleihealtbesitzer erhalten
haben, sofern die Markanleihen des Reichs, für die die
Auslosungsrechte zugeteilt sind, bei dem Inkrafttreten
des Gesetzes einer wissenschaftlichen Einrichtung in
erkennbarer Form nicht nur vorübergehend gewidmet
waren.

8 98.

Begriff wissenschaftliche Forschung.
Wissenschaftliche Forschung ist die planmäßige, auf
die Erweiterung menschlicher Erkenntnis gerichtete
Tätigkeit.

Al
        <pb n="212" />
        Als wissenschaftliche Forschung gilt nicht eine
Tätigkeit, die der Förderung der Kunst oder der Gesundheitspflege
 oder die der Verbreitung der Kultur
der des Wissens dient.

8 27.
Begriff wissenschaftliche Ausbildung,
Wissenschaftlich ist die Ausbildung, deren Ziel unmittelbar
 auf die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher
 Tätigkeit gerichtet ist.

8 28.
Wann eine Einrichtung der Förderung wissenschaftlicher
 Ausbildung oder Forschung dient.
Eine Einrichtung dient der Förderung wissenschaftlicher
 Ausbildung oder Forschung, wenn sie unmittelbar
 der wissenschaftlichen Ausbildung oder Forschungstätigkeit
 eines unbestimmten Personenkreises gewidmet
 ist.

8 29.
Übergang des Auslosungsrechts während des Laufes
der Rente,
Geht ein Auslosungsrecht, auf Grund dessen eine
kulturelle Wohlfahrtsrente gewährt wird, während des
Laufes der Rente auf einen anderen Träger einer
wissenschaftlichen Einrichtung über, so steht diesem
die Rente von dem auf den Übergang folgenden 1. April
an zu.

S 30.
Gesamtbetrag aller kulturellen Wohlfahrtsrenten,
Der Gesamtbetrag aller kulturellen Wohlfahrtsrenten
 darf 2500000 Reichsmark jährlich nicht übersteigen.
 Die Vorschriften des $ 10 Satz 2 bis 4 gelten
antsprechend.

8 31.
Anwendung ven Vorschriften für die soziale Wohlfahrtsrente.

Die Vorschriften der 88 11, 12, 13 Abs. 1 und Abs. 2
Buchstabe a bis e finden auf die kulturelle Wohlfahrtsrente
 entsprechende Anwendung.

15]
        <pb n="213" />
        2. Das Verfahren für die
Gewährung der kulturellen Wohlfahrisrente

8 32.
Erfordernisse für den Antrag.
In dem Antrag auf Gewährung einer kulturellen
Wohlfahrtsrente sind anzugeben
a) Name und Sitz des Antragstellers,
b) die Auslosungsrechte, auf Grund deren die Rente
beantragt wird, nach ihrem Nennbetrag und
ihrer Nummer und, soweit sie im Reichsschuldbuch
 eingetragen sind, auch nach ihrer Kontobezeichnung,


c) die Einrichtung, deren Träger der Antragsteller
ist und der die Auslosungsrechte gewidmet sind.

d) aus welchem Grunde diese Einrichtung als eine
wissenschaftliche Einrichtung anzusehen ist.

in welcher Weise die Markanleihen, für die die
Auslosungsrechte (Buchstabe b) dem Antragsteller
zugeteilt sind, gemäß den Vorschriften des 8 25
Satz 2 den Zwecken dieser Einrichtung (Buchstabe
 c) gewidmet waren,
f) die Stelle, der die Entscheidung über den Antrag
mitgeteilt und der die Rente gezahlt werden soll.
Dem Antrag sollen die Satzungen und ein Tätigkeitsbericht
 der Einrichtung beigegeben werden.
Die Vorschriften des 8 14 Abs, 2, 3 und 5 gelten
entsprechend.

8 33.

Örtliche Zuständigkeit und Antragsfrist.
Der Antrag auf Gewährung einer kulturellen. Wohlfahrtsrente
 ist bei der Obersten Landesbehörde oder
bei der von ihr bestimmten Stelle, in deren Bezirk der
Antragsteller seinen Sitz hat, in der Zeit vom 1. Februar
 bis zum 30. April 1927, in dem Falle des $ 29
innerhalb von zwei Monaten nach dem Übergange des
Auslosungsrechts einzureichen.

‚HH
        <pb n="214" />
        8 34.
Prüfung der Anträge; Beschwerde.
Die zuständige Stelle ($ 33) prüft, ob, die Angaben
des Antrags richtig und geeignet sind, den Antrag zu
begründen; erforderlichenfalls sorgt sie für deren Ergänzung,


Die zuständige Stelle lehnt den Antrag ab, wenn
nach dem Ergebnis der Prüfung der Antragsteller nicht
Träger einer inländischen wissenschaftlichen Einrichtung
 ist oder wenn die Auslosungsrechte, auf Grund
deren die Rente beantragt wird, nicht für Markanleihen
 des Reichs zugeteilt sind, die einer wissenschaftlichen
 Einrichtung gemäß den Vorschriften des
8 25 Satz 2 gewidmet waren. Für das weitere Verfahren
 und die Beschwerde gelten die Vorschriften des
8 20 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1 und 3 entsprechend.
 Über die Beschwerde entscheidet der Ausschuß
 für die kulturelle Wohlfahrtsrente (8 35).

8 35.

Ausschuß für die kulturelle Wohlfahrtsrente.
Lehnt die zuständige Stelle (8 33) den Antrag nicht
ab, so legt sie ihn mit einem Gutachten dem Ausschuß
für die kulturelle Wohlfahrtsrente vor.

Der Ausschuß besteht aus zwei Vertretern der
Reichsregierung, von denen der eine dem Dienstbereich
des Reichsfinanzministers, der andere dem Dienstbereich
eines Fachministers angehört, aus einem Vertreter des
Landes, in dessen Gebiet der Antragsteller seinen Sitz
hat und aus einem einem anderen Lande angehörenden
Vertreter des Reichsrats,
Der Ausschuß für die kulturelle Wohlfahrtsrente
entscheidet darüber, ob
a) der Antragsteller Träger einer inländischen
wissenschaftlichen Einrichtung ist und
b) die Auslosungsrechte, auf Grund deren die Rente
beantragt wird, für Markanleihen zugeteilt sind,
die einer wissenschaftlichen Einrichtung gemäß
den Vorschriften des 8 25 Satz 2 gewidmet waren.

192
        <pb n="215" />
        Verneint der Ausschuß eine der Fragen (Abs. 3),
so lehnt er den Antrag auf Gewährung der kulturellen
Wohlfahrtsrente ab, Die ablehnende Entscheidung ist
zu begründen und dem Antragsteller und der Reichsschuldenverwaltung
 mitzuteilen. Die Entscheidung des
Ausschusses ist endgültig. Für die Entscheidung des
Ausschusses gelten die Vorschriften des $ 20 Abs. 3
Satz 2 und 3.

8 38.

Entscheidung der Reichsschuldenverwaltung.
Lehnt der Ausschuß den Antrag nicht ab, so legt er
ihn mit seiner Entscheidung der Reichsschuldenverwaltung
 vor.
Die Reichsschuldenverwaltung entscheidet über die
Anträge auf Gewährung einer kulturellen Wohlfahrtsrente,
 soweit diese nicht von der zuständigen Stelle
(8 33) oder von dem Ausschuß abgelehnt sind. Die
Vorschriften des $ 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 und
8 22 gelten entsprechend.

8 37.
Feststellung des Erlöschens der Rente.
Wird der zuständigen Stelle ($ 38) oder dem Gläubiger
 einer Rente ein Grund für das Erlöschen einer
kulturellen Wohlfahrtsrente bekannt, so haben sie dies
der Reichsschuldenverwaltung anzuzeigen. Für das
weitere Verfahren gelten die Vorschriften des 8 23
Abs. 2 Satz 1 bis 5 und Abs. 3 mit der Maßgabe, daß
an die Stelle des Ausschusses für die soziale Wohlfahrtsrente
 deı Ausschuß für die kulturelle Wohlfahrtsrente
 tritt.

8 38.
Amtshilfe,
Die Obersten Landesbehörden oder die sonst zuständigen
 Stellen, der Ausschuß für die kulturelle Wohlfahrtsrente
 und die Reichsschuldenverwaltung haben in
den die kulturelle Wohlfahrtsrente betreffenden Angelegenheiten
 einander Amtshilfe zu leisten. ;

AA
        <pb n="216" />
        IN. Abschnitt
Die Barablösung der Anleihekleinbelräge


8 39.
Voraussetzungen der Barablösung.
Deutsche Reichsangehörige, die im Inland wohnen
und bedürftig sind oder im Kalenderjahre 1926 ein
Einkommen von nicht mehr als 1500 Reichsmark
haben, erhalten auf Antrag für ihre Altbesitzanleihen
des Reichs im Gesamtnennbetrage von weniger als
1000 Mark eine Barablösung, sofern sie. nicht Rechte
der Anleiheultbesitzer (88 8 bis 11 des Gesetzes) für
weitere Markanleihen geltend machen oder zuerkannt
erhalten haben, deren Nennbetrag zusammen mit dem
ihrer bar abzulösenden Markanleihen 1000 Mark erreicht
 oder überschreitet.
Die Ablösungssumme beträgt 15 Reichsmark für je
100 Mark Nennbetrag der bar abzulösenden Markanleihen,
 wenn der Anleihegläubiger bedürftig ($&amp;amp; 19
des Gesetzes) ist; sie beträgt 8 Reichsmark für je
100 Mark Nennbetrag, wenn der Anleihegläubiger im
Kalenderjahre 1926 ein Einkommen von nicht mehr als
1500 Reichsmark hut und nicht bedürftig ist.
Anleiheablösungsschuld und Auslosungsrechte über
je 12,50 Reichsmark, die der Anleihegläubiger bereits
als Anleihealtbesitzer erhalten hat, stehen Altbesitzanleihen
 des Reichs im Nennbetrage von 500 Mark
gleich.
Aus bar abgelösten Markanleihen des Reichs stehen
dem Anleihegläubiger weitere Rechte nicht zu.

8 40.
Örtliche Zuständigkeit und Antragsfrist,
Der Antrag auf Barablösung kann nur in der Zeit
vom 1. Februar bis zum 31. März 1927 gestellt werden‘).

1) Die Frist ist später verlängert, jetzt aber abgelaufen.
UN auf nachträgliche Zulassung werden ausnahmsios abgelehnt.


165
        <pb n="217" />
        Antragberechtigt ist der Gläubiger der bar abzulösenden
 Markanleihen. |
Der Antrag ist an die Anleihealtbesitzstelle bei dem
Finanzamt zu richten, das für die KEinkommensbesteuerung
 des Anleihegläubigers zuständig ist. Hat
der Anleihegläubiger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
 Aufenthalt im Saargebiete, so ist der
Deutsche Finanzkommissar für das Versorgungswesen
im Saargebiete die zuständige Anleihealtbesitzstelle.

8 41.
Erfordernisse für den Antrag.
Der Anleihegläubiger hat in dem Antrag seine
Staatsangehörigkeit, seinen Wohnort, den Nennbetrag
und die Bezeichnung der Markanleihen, deren Barablösung
 beantragt wird, sowie die Höhe und die
Quellen seines Einkommens im Kalenderjahre 1926 anzugeben.
 Soweit die Einkünfte den Betrag von 800°)
Reichsmark übersteigen und eine Barablösung von 15
Reichsmark für je 100 Mark Nennbetrag der Markanleihen
 beantragt wird, ist zu begründen, weshalb einzelne
 Teile des Einkommens außer Ansatz zu bleiben
haben (8 19 Abs. 2 des Gesetzes). Der Antragsteller hat
{erner zu erklären, ob und gegebenenfalls bei welcher
Stelle er für Markanleihen des Reichs Rechte als Anleihealtbesitzer
 geltend gemacht hat und ob ihm Schuldbuchforderungen
 von Markanleihen des Reichs oder im
Reichsschuldbuch eingetragene Auslosungsrechte zustehen.

Der Antrag ist auf amtlichem Vordruck zu stellen.
Dem Antrag sind die Beweisurkunden beizufügen.
Sofern die Barablösung von Schuldurkunden beantragt
wird, sind diese der Anleihealtbesitzstelle gleichzeitig
mit dem Antrag vorzulegen. Die Anleihealtbesitzstelle
stempelt die Schuldurkunden ab und gibt sie dem Anleihegläubiger
 zurück.
Sind angemeldete ($8 8 ff. der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes) Schuldurkunden von
Markanleihen des Reichs im Gesamtnennbetrage von
weniger als 500 Mark in dem Verfahren für die Ge-1)
 Erhöht auf 1000 RM. (s. die Fußnote zu 8 19 des Gesetzes).

(BA
        <pb n="218" />
        währung von Auslosungsrechten durch eine Bescheinigung
 als Altbesitzanleihen anerkannt, so tritt
die Bescheinigung an die Stelle der Schuldurkunden.

Entscheidung der Anleihealtbesitzstelle.
Die Anleihealtbesitzstelle entscheidet über den Antrag
 auf Barablösung. Sie ist hierbei an die Richtlinien
des Reichskommissars für die Ablösung der Reichsanleihen
 alten Besitzes gebunden. Wird die Barablösung
 einer Schuldbuchforderung beantragt, so hat
die Anleihealtbesitzstelle die zuständige Schuldbuchverwaltung
 um ein Gutachten darüber zu ersuchen, ob
die Schuldbuchforderung eine Altbesitzanleihe ist. Die
Anleihealtbesitzstelle ist an das Gutachten der Schuldbuchverwaltung
 gebunden.
Die Vorschriften der $8 25 bis 28, 33, 57 der Ersten
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes gelten entsprechend.
 Die Anleihealtbesitzstelle kann Reichs-,
Landes- und Gemeindebehörden um Amtshilfe ersuchen;
insbesondere haben die Bezirksfürsorgestellen auf ihr
Ersuchen Ermittlungen über die Einkommensverhältnisse
 des Anleihegläubigers vorzunehmen und sich gutachtlich
 über diese zu äußern.

8 42.

8 43.
Beschwerde,
Gegen die ablehnende Entscheidung der Anleihealtbesitzstelle
 kann der Antragsteller innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde
 bei der Anleihealtbesitzstelle einlegen. Über
die Beschwerde entscheidet der Reichskommissar für
die Ablösung der Reichsanleihen alten Besitzes. Die
Vorschriften des 8 42 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2
dieser Verordnung sowie des $ 34 Abs. 2 Satz 1 der
Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
gelten entsprechend. Die Entscheidung des Reichskommissars
 ist endgültig. Sie ist dem Antragsteller
mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist- zu
begründen.

[Ar
        <pb n="219" />
        8 44.
Zahlung der Ablösungssumme,
Das Finanzamt, bei dem die Anleihealtbesitzstelle
errichtet ist, zahlt die Ablösungssumme an den Anleihegläubiger
 gegen Ablieferung der abzulösenden
Schuldurkunden aus; es ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
 die Berechtigung des Ablieferers der Schuldurkunden
 zu prüfen. Ist eine Schuldbuchforderung abzulösen,
 so darf die Auszahlung erst erfolgen, nachdem
die Schuldbuchforderung gelöscht ist. Im Saargebiete
tritt an die Stelle des Finanzamts der Deutsche Finanzkommissar
 für das Versorgungswesen im Saargebiete.
Hat ein Anleihegläubiger auf Grund eines bar abzulösenden
 Auslosungsrechts (8 39 Abs. 3) bereits eine
Vorzugsrente erhalten, so sind die gezahlten Rentenbeträge
 auf die Ablösungssumme anzurechnen.
Ist in den Fällen des 8 41 Abs. 4 für die angemeldeten
 Markanleihen in Verbindung mit anderen Markanleihen
 des Reichs Anleiheablösungsschuld ausgereicht,
 so sind gegen die Auszahlung der Ablösungssumme
 Markanleihen des Reichs der Gattung und des
Nennbetrags der angemeldeten Anleihen oder Anleiheablösungsschuld
 mindestens in Höhe des auf die angemeldeten
 Markanleihen entfallenden Nennbetrags abzuliefern,

Der Anleihegläubiger soll beim Empfang der Ablösungssumme
 die Mitteilung von der Entscheidung
(88 42, 43) vorlegen.
$ 45.
Gewährung von Anleiheablösungsschuld und Auslosungsrechten,

Wird ein Antrag auf Barablösung von Markanleihen
 des Reichs im Nennbetrage von mindestens
500 und weniger als 1000 Mark abgelehnt, so sind dem
Anleihegläubiger, sofern diese Markanleihen Altbesitzanleihen
 sind, Anleiheablösungsschuld und Auslosungsrechte
 über 12,50 Reichsmark zuzusprechen.
Die Anleiheablösungsschuld und die Auslosungsrechte
 sind von der Reichsschuldenverwaltung auf
Grund der Entscheidung auszufertigen und gegen Ablieferung
 der Markanleihen bis zum Nennbetrage von
500 Mark auszureichen.

GR
        <pb n="220" />
        [V. Abschnitt.
SchluBvorschriften
$ 46.
Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs.
Ansprüche auf Gewährung einer Wohlfahrtsrente
oder auf Barablösung können nur in den Verfahren
geltend gemacht werden, die durch diese Verordnung
geregelt sind. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.


8 47.
Gebührenfreiheit.
Behörden dürfen Gebühren oder Auslagen für eine
Tätigkeit, die der Durchführung dieser Verordnung
dient, nicht in Ansatz bringen.
8 48,

Entsprechende Anwendung für Vorzugsrenten,
Die Vurschrift des 8 12 Abs. 2 gilt für die Vorzugsrenten
 entsprechend.

8 49.
Ermächtigung der Reichsregierung.
Die Reichsregierung wird ermächtigt,
a) Bestimmungen zur Ergänzung der Verfahrensvorschriften
 dieser Verordnung zu erlassen, insbesondere
 der Reichsschuldenverwaltung . Aufgaben
 zu übertragen,
in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit
die Beantragung einer Wohlfahrtsrente oder
einer Barablösung auch nach Ablauf der in den
88 17, 33, 40 bezeichneten Fristen zuzulassen,
in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit
eine Wohlfahrtsrente auch inländischen Trägern
im Ausland belegener Einrichtungen zu gewähren.
Die Vorschriften der $8$ 17 und 33 finden Anwendung.

; 8 50,
Ordnungsstrafe.
‚ Wer zur Begründung eines Antrags auf Gewährung
einer Barabfindung leichtfertig oder wider besseres
Wissen unrichtigye Angaben macht. kunn mit einer Ord-3)



Anleiherecht 15

129
        <pb n="221" />
        nungsstrafe bis zu 10000 Reichsmark bestraft werden.
Die Vorschriften des 8 55 Satz 2 bis 4 des Gesetzes
finden entsprechende Anwendung.

5. Erste Verordnung des Reichsministers
der Finanzen zur Ausführung des Gesebes
über die Ablösung Öffentlicher Anleihen
vom 8. September 1925
(RGBI. I S. 345).
Auf Grund der 88 6, 10, 12, 49 und 55 des Gesetzes
über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli
1925 (Reichsgesetzbl. I S. 137) und auf Grund des 8 53
der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September
 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 335) wird verordnet:
81
Zu 88 6 und 12 des Gesetzes.
Anmeldungsfrist,
Die Frist für die Anmeldung der Markanleihen des
Reichs zum Umtausch in die Anleiheablösungsschuld
des Deutschen Reichs läuft, sofern die Anmeldung im
Reichsgebiete, mit Ausnahme des Saargebiets, erfolgt
und gleichzeitig mit der Anmeldung die Gewährung
von Auslosungsrechten auf Grund der anzumeldenden
Markanleihen beantragt wird, vom 5. Oktober 1925 bis
zum 28, Februar 1926.
Die Frist für die Beantragung von Auslosungsrechten
 läuft, sofern der Antrag im Reichsgebiete, mit
Ausnahme des Saargebiets, gestellt wird, vom 5. Oktober
1925 bis zum 28, Februar 19261).

8 2.
Zu 8 $8.

Anmeldungsstellen.
Anmeldungsstellen für den Umtausch der Markanleihen
 des Reichs sind im Reichsgebiete, mit Ausnahme
 des Saargebiets, die Reichshauptbank und die
Reichsbankanstalten.
1) Die Fristen sind später verlängert. Für das Ausland
liefen besondere Fristen, Sämtliche Fristen sind jetzt abge-Jaufen.
 Anträge auf nachträgliche Zulassung zum Altbesitzverfahren
 werden ausnahmslos abgelehnt.

in
        <pb n="222" />
        S&amp;amp; 3.
Zu 8 10 Abs, 2
Was als Altbesitz gilt,
Markanleihen gelten als vor dem 1. Juli 1920 erworben,

wenn sie der Gläubiger nach dem 830. Juni 1920
in unmittelbarem zeitlichen und wirtschaftlichen
Zusammenhauge mit einer Veräußerung desselben
 Nennbetrags der gleichen oder anderer
Markanleihen des Reichs erworben hat und ihm
die veräußerten Markanleihen vom 1. Juli 1920
bis zur Veräußerung ununterbrochen gehört
haben; dies gilt nicht, wenn der Gläubiger zur
Zeit des Erwerbes ein Handelsgewerbe betrieben
und den Erwerb im Betriebe seines Handelsgewerbes
 vorgenommen hat,
wenn sie der Gläubiger als Versicherungsunternehmung
 im unmittelbaren Zusammenhange mit
der Übernahme eiues Versicherungsbestandes oder
mit einer durch Währungsschwierigkeiten bedingten
 Übernahme einzelner Versicherungen von
der übertragenden Versicherungsunternehmung
nach dem 30. Juni 1920, die übertragende Versicherungsunternehmung
 sie aber vor dem 1. Juli
1920 erworben hat und sie dieser bis zum Rechtsübergang
 ununterbrochen gehört haben; .
wenn sie der Gläubiger als Inhaber oder Anwärter
 eines Familienguts nach dem 30. Juni
1920 im Zusammenhange mit dessen Auflösung
erworben und sie zum Familiengute vom 1, Juli
1920 an bis zur Auflösung ununterbrochen gehört
 haben.

$ 4.
Zu 8 49 Ziffer 4.
Zweite Person bei Schuldbuchforderungen.
. Ist eine Schuldbuchforderung auf den jetzigen Gläubiger
 auf dessen Antrag von einem andern Konto, auf
dem er als zweite Person eingetragen war, übertragen,
SO wird vermutet, daß die Übertragung auf Grund eines
Erwerbes von Todes wegen erfolgt ist.
        <pb n="223" />
        nahe Tı

8 5.
Zu 8 55.

Ordnungsstrafe.,
Zuständig für die Festsetzung der Ordnungsstrafe
auf Grund der $$ 55 und 56 des Gesetzes sind auch die
Reichsschuldenverwaltung und der Reichskommissar
für die Ablösung der Reichsanleihen alten Besitzes.

S 6.
Zu 8 54 der Verordnung.
Vordrucke,
Für das Verfahren beim Umtausch von Altbesitzanleihen
 und bei der Gewährung von Auslosungsrechten
und Vorzugsrenten sind die Vordrucke zu verwenden,
die den Vermittlungsstellen auf Anordnung des Reichsministers
 der Finanzen zur Verfügung gestellt werden.
Die Verwendung bestimmter Vordrucke kann auch
von der Reichsschuldenverwaltung und dem Reichskommissar
 für die Ablösung der Reichsanleihen alten
Besitzes vorgeschrieben werden.

&amp;amp;

7

Beginn der Vorzugsrente.
Die Behörden, denen die Zahlung der Vorzugsrenten
 obliegt, haben eine zuerkannte Vorzugsrente,
deren Gewährung vor dem 1. April 1926 beantragt wird,
so zu behandeln, als wenn die Rente bereits in dem auf
die Antragstellung folgenden Monat zuerkannt worden
wäre ?).

1) 8 7 ist durch die Fünfte Verordnung des Reichsministers
der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung
Öffentlicher Anleihen vom 22. März 1926 (RGBl IS. 180) durch
folgende Vorschrift ersetzt worden:
„Ist die Gewährung einer Vorzugsrente vor dem 1. Januar
1926 beantragt oder wird sie nach dem 31. März 1926 beantragt,
so ist die Vorzugsrente, falls sie zuerkannt wird, so zu behan:.
deln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragsiellung folgenden
 Monai zuerkannt worden wäre.
Wird die Gewährung einer Vorzugsrente in der Zeit vom
1. Januar 1926 bis zum 31 März 1926 beantragt, so ist sie, falls
sie zuerkannt wird, so zu behandeln, als wenn sie im Januar
1926 zuerkannt worden wäre.‘

179
        <pb n="224" />
        6. Verordnung über den Reichskommissar
für die Ablösung der Reichsanleihen alten
Besibes vom 17. August 1925
(RGBL IS. 346}.

Zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung
öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzblatt
 I S. 137) wird eine Behörde mit der Bezeichnung
„Der Reichskommissar für die Ablösung der Reichsanleihen
 alten Besitzes“ errichtet. Der Reichskomissar
 wird dem Reichsminister der Finanzen unmittelbar
unterstellt. Dieser erläßt die näheren Anordnungen‘)

7. Zweite Verordnung über den Reichskommissar
 für die Ablösung der Reichsanleihen
 alten Besikbes vom 29. Februar 1928
(RGBL. L S. 53).

In Abänderung der Verordnung über den Reichskommissar
 für die Ablösung der Reichsanleihen alten
Besitzes vom 17. August 1925 (Reichsgesetzblatt I
S. 346) wird verordnet:

S 1

Die Behörde „Der Reichskommissar für die Ablösung
 der Reichsanleihen alten Besitzes“ erhält in
ihrer Bezeichnung den Zusatz („Abwicklungsstelle“).
Sie wird dem Präsidenten der Reichsschuldenverwaltung
 unterstellt. Ein Mitglied oder ein ständiger
Hilfsarbeiter der Reichsschuldenverwaltung kann zu
ihrem Leiter bestellt werden.

8 2.

Die Verordnung tritt am 1. April 1928 in Kraft.

19H Nach der Bekanntmachung des Reichsministers de»
Finanzen vom 15. Mai 1926 (RMBI. 1926 S. 539) vertritt der Reichs
Kommissar den Reichsfiskus im Rahmen der ihm übertragenen
en.

Wir 6“
        <pb n="225" />
        8. Bekannimachung über die Tätigkeit von
Landesschuldenverwallungen auf dem Gebiete
der Vorzugsrenten vom 13. Oktober 1925
(Deutscher Reichsanzeiger Nr.242 vom 15. Oktober 1925),
Auf Grund des 8 55 der Ersten Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher
 Anleihen vom 8, September d. J. — RGBI I
S. 335 — wird im Einvernehmen mit den beteiligten
Landesregierungen bestimmt:
Soweit Anträge auf Gewährung von Vorzugsrenten
vemäß 8 42 der Ersten Verordnung zur Durechführung
 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen
 bei Bezirksfürsorgestellen, die sich in Bayern,
Württemberg oder Baden befinden, gestellt werden,
liegen die durch 88 49 und 50 dieser Verordnung der
Reichsschuldenverwaltung übertragenen Aufgaben an
deren Stelle der bayerischen, württembergischen oder
hadischen Landesschuldenverwaltung ob.

9, Zweite Bekannimachung über die Tätigkeil
von Landesschuldenverwalltungen auf dem
Gebiete der Vorzugsrenten vom 2. Februar 1926
(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 29 vom 4. Februar 1926).
Die Bekanntmachung über die Tätigkeit von Landesschuldenverwaltungen
 auf dem Gebiete der Vorzugsrenten
 vom 13. Oktober 1925 — Deutscher Reichsanzeiger
 Nr. 242 — wird, soweit sie sich auf Anträge
auf Gewährung von Vorzugsrenten bezieht, die bei
Bezirksfürsorgestellen in Württemberg gestellt werden,
 aufgehoben. Die im $ 49 und 8 50 der Ersten
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
Ablösung Öffentlicher Anleihen vom 8. September
1925 — RGBI. I S. 335 — bezeichneten Aufgaben
liegen für diese Anträge der Reichsschuldenverwaltung
 ob.

T
        <pb n="226" />
        10. Rundschreiben des Reichsarbeitsministers
und des Reichsministers des Innern über
Vorzugsrenie und öffentliche Fürsorge vom
23. November 1926)
(Reichstagsdrucksache Nr. 2810 III 1924/26 S. 98),

Nach 8 20 Abs. 2 des Anleiheablösungsgesetzes vom
16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 137) können be-Jjürftige
 Anleihealtbesitzer eine erhöhte Vorzugsrente
erlangen, wenn sie auf ihre Auslosungsrechte verzichten.
 Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob die
Fürsorgeverbände, die Anleihealtbesitzer als Sozialoder
 Kleinrentner betreuen, ihre weitere Hilfe davon
abhängig machen dürfen, daß die erhöhte Vorzugsvente
 beantragt wird. Ein solches Vorgehen ist zu
Unrecht mit der Vorschrift des 8 8 der Reichsgrundsätze
 über Voraussetzung, Art und Maß der Ööffentlichen
 Fürsorge vom 4 Dezember 1924 begründet worden,
 wonach ein Hilfsbedürftiger sein gesamtes Vverwertbares
 Vermögen und Einkommen einsetzen muß,
ehe ihm die Fürsorge ihre Hilfe gewährt. Denn die
allgemeine Vorschrift des $ 8 wird zugunsten der
Sozial- und Kleinrentner durch die Sondervorschrift
des 8 15 eingeschränkt, gegen die eine Nötigung der
Anleihealtbesitzer zum Verzicht auf ihre Auslosungsrechte
 verstoßen würde. Die Auslosungsrechte stellen
ein durch $ 15 geschütztes kleineres Vermögen der
Hilfsbedürftigen dar, und ein Verzicht auf sie käme
einer Verwertung dieses Vermögens gleich, von der
die Fürsorge die Gewährung ihrer Hilfe nicht ahhängig
 machen soll,
Ebenso erscheint es uns mit Sinn und Zweck der
arhöhten Vorzugsrente nicht vereinbar, wenn der
Mehrbetrag, den der Anleihegläubiger durch den Ver-)
 Über die Frage, ob zu den .‚Unterstützungen öffentlichrechtlicher
 Art‘ im Sinne des 8 26 des Anleiheablösungsgesetzes
auch der den Kleinrentnern durch $ 6 Abs, 3 der Verordnung
über die Fürsorgepflicht vom 8. Juni 1926 (RGBIl. I S. 255) bewilligte
 Zuschlag gehört, siehe Gutachten des Bundesamts
lür das Heimatwesen vom 15. Oktober 1927 (Deutsche
Zeitschrift für Wohlfahrtspflege, 3. Jahrgang S. 415) und Entscheidung
 des preußischen Oberverwaltungsge-‘ichts
 vom 13 Dezember 1927 (Juristische Wochenschrift
1928. 57, Jahrgang. © 929)
        <pb n="227" />
        zicht auf seine Auslosungsrechte erlangt, im Rahmen
der Vorschrift des 8 6 Abs. 3 der Fürsorgepflichtverordnung
 bei der Bemessung der Fürsorgeleistungen
berücksichtigt und die Unterstützung entsprechend
herabgesetzt wird. Ein solches Verfahren müßte zudem
die Folge haben, daß Vorzugsrentenberechtigte, die
in öffentlicher Fürsorge stehen, die erhöhte Vorzugsrente
 nicht mehr beantragen würden.
Bei der erstmaligen Auszahlung der Vorzugsrente
wird den Berechtigten mitunter ein größerer, für
einen längeren Zeitraum bestimmter Betrag nachgezahlt.
 Sofern Fürsorgeleistungen für den gleichen
Zeitraum nicht ausdrücklich als Vorschuß auf den
anrechnungsfähigen Teil der zu erwartenden Vorzugsrente
 gewährt worden sind, dürfen solche Zahlungen
nach unserer Auffassung bei Bemessung der Fürsorgeleistungen
 für die Folgezeit nicht berücksichtigt
werden, da sie gleichfalls als ein kleineres Vermögen
des Hilfsbedürftigen im Sinne des $ 15 Abs. 1a der
Reichsgrundsätze zu betrachten sind. Auch auf Grund
einer Vorschrift des 8 25 der Fürsorgepflichtverordnung
 ist eine Inanspruchnahme der Nachzahlung
nicht gerechtfertigt; denn von einem hinreichenden
Vermögen des Hilfsbedürftigen, das zum Ersatz der
Fürsorgeleistungen verpflichtete, kann nicht gesprochen
 werden, solange der Hilfsbedürftige noch in
öffentlicher Fürsorge steht. Die gleiche Auffassung
hat der Herr Preußische Minister für Volkswohlfahrt
in einer zur Veröffentlichung bestimmten Entschei-Jung
 vom 5. November 1926 — III E 3745/26 — vertreten,

11. Erlaß des Reichsministers der Finanzen
über die außerordentliche Vorzugsrente
vom 30. Dezember 1926 (Vb 36960) und vom
5. Juli 1922 (Ic 13954.) )

In Ausübung der mir durch 8 18 Abs. 2 Anl. Abl.
Ges. erteilten Befugnis habe ich die Reichsschuldenverwaltung
 ermächtigt, in nachstehenden Fällen, in
denen ein Anrecht auf eine Vorzugsrente gemäß 8 18
1) Abgesehen von den in diesem Erlasse geregelten zwei
Sondertällen kann eine außerordentliche Vorzugsrente insbe-
        <pb n="228" />
        Abs. 1 nicht besteht, eine außerordentliche Vorzugsrente
($ 18 Abs. 2). zu gewähren:
A, Fälle des Nießbrauchs.
Ein Nießbraucher kann eine außerordentliche
Vorzugsrente erhalten, wenn
a) der Nießbrauch an einem Auslosungsrecht besteht,
 das der gegenwärtige Eigentümer als
Anleihealtbesitzer oder als Rechtsnachfolger
seines verstorbenen Ehegatten oder eines verstorbenen
 Verwandten ersten Grades erlangt
hat, dem das Auslosungsrecht als Anleihealtbesitzer
 gewährt worden ist,
der Nießbraucher ein bedürftiger, im Inland
wohnender deutscher Reichsangehöriger ist
(und zwar auch dann, wenn der Eigentümer
des Auslosungsrechtes Ausländer ist oder im
Auslande seinen Wohnsitz hat),
der Nießbrauch von Todes wegen vor dem
1. Juli 1925 oder in der Absicht, den NießBbraucher
 auf Lebenszeit zu versorgen, unter
Jebenen vor dem 1. Juli 1920 begründet woren
 ist.

er

d)

der Eigentümer des Auslosungsrechts mit ‚der
Gewährung der Vorzugsrente an den Nießbraucher
 einverstanden ist und

a}

der Eigentümer für seine Person für die Zeit,
in der der Nießbraucher die Vorzugsrente bezieht,
 auf eine Vorzugsrente verzichtet.

B. Fälle der Änderung der Einkommensverhältnisse.
Einem Anleihegläubiger kann eine außerordentliche
 Vorzugsrente gewährt werden, falls
a) der Eigentümer eines Auslusungsrechts einen
Anspruch auf eine Vorzugsrente nur aus dem
Grunde nicht hat, weıl sein Einkommen in

sondere deutschstämmigen Personen im Auslande (namentlich
in den abgetretenen Gebieten) und solchen Personen gewährt
werden, deren Einkommen zwar die Bedürftigkeitsgrenze des
Gesetzes übersteigt, die aber wegen besonderer Verhältnisse
(hohe Kinderzahl, Krankheit usw.) bedürftig sind.

EZ
f
        <pb n="229" />
        dem der Antragstellung vorangegangenen
Kalenderjahre den Betrag von 800 Reichsmark!)
 überschritten hat.

N

sein Einkommen im Jahre der Antragstellung
aber infolge Fortfalles der Einkommensquelle,
 insbesondere einer Arbeitsgelegenheit,
den Betrag von 800 Reichsmark!) aller Voraussicht
 nach nicht erreichen wird und

den Umständen nach, insbesondere wegen Verlustes
 der Arbeitsfähigkeit des Anleihegläubigers,
 anzunehmen ist, daß dieser ein 800
Reichsmark’) übersteigendes Jahreseinkommen
 nicht mehr haben wird. .
Anträge, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen,
arsuche ich der Reichsschuldenverwaltung unter Bezugnahme
 &amp;amp;uf meinen Erlaß vom 4. August 1926 —
Ve 20085 — vorzuleren.

+]

12. Bekannimachung über das deultlschfranzösische
 Abkommen wegen Durchführung
der deutschen Aufwerlungsgesetzgebung in
Frankreich vom 16. Juni 19267)
(RGBL II S. 347.)
Zwischen der Regierung des Deutscher Reichs und
der Regierung der Französischen Republik ist am
10. Mai 1926 in Paris ein Abkommen üler die Durechführung
 der deutschen Aufwertungsgesctze vom
16, Juli 1925 (Reichsgesetzbl. 1925 I S. 117 uni 137)
und der damit zusammenhängenden Fragen in Frankreich
 geschlossen werden, Das Abkommen hat mit der
im Notenwechsel vom 4. Juni 1926 enthaltenen
Änderung die Zustimmung der vertragschließenden
Regierungen gefunden und ist damit in Kraft getreten,

‘) Jetzt 1000 RM, auf Grund des Geseizes vom %. Juli 1927
/RGBI. 1 8. 27).
3) Siehe hierzu den Aufsatz „Das deutsch-französische Aufwertungsabkommen
 vom 10. Mai 1926 von Regierungsrat
Dr. Baceciocco im Bank-Archiv. 25. Jahrgang, 1925/1926. 5. 35511.

ya
        <pb n="230" />
        Das Abkommen und der Notenwechsel werden
nachstehend veröffentlicht?)

Abkommen)
über die Anwendung der deutschen Geselze
vom 16. Juli 1925 in Frankreich.
Die unterzeichneten Vertreter der Deutschen und
ler Französischen Regierung, welche zusammenzekommen
 sind, um die grundsätzlichen Fragen zu
arörtern, welche die Anwendung des Gesetzes über die
Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16 Juli 1925 in
Frankreich betreffen, haben sich über die Bestimmungen
 geeinigt, die in den beiden folgenden
Abkommen enthalten sind.
Diese Abkommen werden möglichst bald, und zwar
zleichzeitig durch Notenwechsel zwischen dem Reichsminister
 des Auswärtigen und der Französischen Botschaft
 in Berlin ratifiziert werden,
Diese Abkommen sind unter Vorbehalt aller juristischen
 Standpunkte der beiden Parteien geschlossen und
können in keiner Weise Anlaß zu Berufungen geben.
I. Abkommen.
8

Keine Vergeltungsmaßnahmen.
1. Die Deutsche Regierung verzichtet darauf, von
den Befugnissen aus 8 50 des Gesetzes über die Ablösung
 öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 und

') In dem hier nicht abgedruckten Notenwechsel vom 4, Juni
1926 bestätigen sich das deutsche Auswärtige Amt und die
iranzöische Botschaft in Berlin, daß dus Abkommen die Zustimmung
 ihrer Regierung gefunden hat und gleichzeitig mit
dem Austausch des Notenwechsels in Kraft treten soll. Ferner
wird das Einverständnis darüber bestätigt, daß Absatz 1 der
Ziffer 2 des Artikels | des ersten Abkommens folgende Fassung
erhalten soll:
„Die Französische Regierung erklärt, daß sie sich dafür einsetzen
 wird, daß, falls eine Valorisation oder eine Konversion
oder eine wirtschafilich gleichartige Maßnahme in bezug auf
Iranzösische Anleihen oder sonstige in Franks lautende Forderungen
 bestimmt werden sollte, die deutschen Gläubiger nicht
Schlechter gestellt werden als die Staatsangehörigen irgendeines
anderen Staates,‘
) Der französische Tex! ist fortgelassen

70
        <pb n="231" />
        aus 8 86 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925
gegenüber den französischen Staatsangehörigen Gebrauch
 zu machen.
Sie ist ferner bereit, um den französischen Staatsangehörigen
 die Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern,
 in Frankreich in derselben Weise, wie sie
dies in den andern großen Ländern getan hat, Vermittlungsstellen
 und eine Anleihealtbesitzstelle einzurichten
 und den französischen Anleihegläubigern eine
angemessene Frist für die Geltendmachung ihrer
Rechte zu setzen.
2. Die Französische Regierung erklärt, daß, falls
sie je eine Valorisation oder eine Konversion oder eine
wirtschaftlich gleichartige Maßnahme in bezug auf
französische Anleihen oder sonstige in Franks lautende
Forderungen bestimmen sollte, sie die deutschen Gläubiger
 nicht schlechter stellen wird als die Staats
angehörigen irgendeines anderen Staates.

Die Deutsche Regierung erklärt, daß sie sich dafür
einsetzen wird, daß die gegenwärtigen französischen
Gläubiger, falls je die Gesetze vom 16. Juli 1925 geändert
 werden sollten, nicht schlechter gestellt. werden
als die Staatsangehörigen irgendeines anderen Staates.

3. Die Frage der elsässisch-lothringischen Gemeinden
 und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
 welche Markanleihen ausgegeben haben,
bildet den Gegenstand eines besonderen Abkommens.

IL

8 297b des Vertrages von Versailles.
1. Die Französische Regierung verzichtet in dem
Umfange, der sich aus den folgenden Bestimmungen,
insbesondere aus Ziffer 2, ergibt, auf die Liquidation
der deutschen Markanleihen, die in Frankreich von
Art. 297b des Vertrages von Versailles betroffen sind,
und wird sie der Deutschen Regierung aushändigen,
Unter deutschen Markanleihen sind alle Anleihen
zu verstehen, auf die das Gesetz über die Ablösung
öffentlicher Anleihen vom 16..Juli 1925 Anwendung
findet.

QM
        <pb n="232" />
        2, Für die in Ziffer 1 bezeichneten Anleihen werden
die Rechte gewährt, die sich für die Eigentümer aus
dem Anleiheablösungsgesetz ergeben. Soweit für die
freizugebenden Anleihen die Sonderrechte der Anleihealtbesitzer
 gewährt werden, erhält das Office, soweit
es sich um Länder- oder Gemeindeanleihen handelt,
50 v. H. der Zahlungen, die nach den $8 34 und 43
des deutschen Gesetzes über die Ablösung öffentlicher
Anleihen vom 16, Juli 1925 auf diese Rechte entfallen,
und, soweit es sich um Reichsanleihen handelt, 25. v. H.
der Zahlungen, die auf Grund des $ 14 auf diese
Rechte entfallen. Die vorstehenden Prozentsätze beziehen
 sich auch auf die Zinsbeträge.

Die Anleiheschuldner werden die Beträge, die hiernach
 an das Office zu zahlen sind, bei der Einlösung
der Ablösungsanleihen oder der Auslosungsrechte
zurückbehalten und an das Office unmittelbar abführen.

‚Das Office, die Deutsche Regierung und die An-Jeihegläubiger
 können jeder bereits vor der Auslosung
die Aussonderung des Anteils des Office fordern. Es
ist ihm dann die Hälfte bezw. ein Viertel der Auslosungsrechte
 und der Ablösungsanleihen auszuhändigen.
 Falls Schwierigkeiten für die Teilung der
erwähnten Rechte bestehen sollten, besonders, wenn
es sich um Stücke über kleine Beträge handelt, wird
eine besondere Vereinbarung getroffen werden.
8. Bis zur Erfüllung der Rechte des Office werden
die Ablösungsanleihen und Auslosungsrechte bei einer
öffentlichen Stelle hinterlegt oder im Schuldbuch
gesperrt.
4. Der Gesamtbetrag der Markanleihen, die das
Office auf Grund des Art. 297 des Vertrages von Versailles
 im Besitz hat, übersteigt, soweit sich übersehen
Jäßt, nicht den Nennbetrag von 45 Millionen Mark.
Sollte der Bestand über diesen Betrag hinausgehen,
so wird das Office in bezug auf den Überschuß keine
Ansprüche erheben.
‚ 5. Das Office wird durch Vermittlung seines Berliner
 Vertreters die deutschen Markanleihen, die sich
gegenwärtig in seinem Besitz befinden, der Deutschen

4R1
        <pb n="233" />
        Reichsbank gegen Quittung zur Verfügung stellen.
Der Vertreter des Office wird sodann ein Verzeichnis
dieser Titel in zwei Abdrucken dem Sonderkommissar
für Frankreich in Paris getrennt nach Sequestrationen
übergeben.
6. Die Entscheidung über den Altbesitzcharakter
dieser Anleihen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen
 des Anleiheablösungsgesetzes,

II. Abkommen.
Regelung der Anleihen _elsässisch-lothringischer
Gemeinden, welche deutschen Eigentümern gehören.
I. Die elsässisch-lothringischen Städte, welche auf
Mark lautende Anleihen ausgegeben haben, werden ein
Verzeichnis der Anleihen, von denen anzunehmen ist,
daß sie sich im Eigentum deutscher Staatsangehöriger
befinden, aufstellen.
Die Deutsche Regierung wird das Recht haben, an
Ort und Stelle durch von ihr zu benennende Vertreter
die Bücher der Städte zu prüfen und die Unterlagen,
die für die Aufstellung maßgebend waren, einer Nachprüfung
 zu unterziehen. Sie wird die Aufnahme weiterer
 Anleihebeträge in das Verzeichnis verlangen
können, sofern sie nachweist, daß sich weitere Beträge
im Eigentum deutscher Staatsangehöriger befinden,
II. Die elsässisch-lothringischen Städte werden ein
Verzeichnis der deutschen Markanleihen, die sich in
ihrem Besitz befinden, aufstellen. Sie werden in
gleicher Weise die Unterlagen zur Verfügung stellen,
aus denen sich der Altbesitzcharakter ihrer Anleihen
im Sinne des deutschen Gesetzes vom 16. Juni 1925
ergibt.
Dasselbe gilt für die Anleihen, die die Städte für
N ihnen nachgeordneten Körperschaften im Besitz
aben. *

Die Deutsche Regierung wird das Recht haben, an
Ort und Stelle durch von ihr zu benennende Vertreter
die Bücher der Städte und der ihnen nachgeordneten
Körperschaften zu prüfen und die Unterlagen, die für
den Altbesitzcharakter dieser Anleihe gegeben worden
sind, einer Nachprüfung zu unterziehen.

DA
        <pb n="234" />
        III. Die einzelnen elsaß-lothringischen Gemeinden
werden die Rechte, die ihnen auf Grund ihrer
deutschen Markanleihen nach dem Gesetz über die
Ablösung öffentlicher Anleihen gewährt werden, der
Gesamtheit der Gläubiger der Anleihen, welche in das
in Ziffer I angegebene Verzeichnis aufgenommen siud,
abtreten, soweit der Gesamtbetrag ihrer deutschen
Markanleihen den nach Ziffer I ermittelten Schuldbetrag
 der einzelnen Gemeinden erreicht. Zu diesem
Zweck ermächtigen sie die Deutsche Regierung, diese
Rechte für sie geltend zu machen und sie auf die
Gläubiger zu übertragen. Sie werden der Deutschen
Regierung die Schuldverschreibungen der Markanleihen
 bis zu dem angegebenen Betrage durch Vermittlung
 des Office aushändigen. Die Französische
Regierung wird die Schuldurkunden über die Anleihebeträge,
 die in das in Ziffer I angegebene Verzeichnis
 aufgenommen sind, für kraftlos erklären.
IV, Der Schuldbetrag der einzelnen Gemeinden
(Ziffer I), der über die Beträge von deutschen Markanleihen,
 die die einzelnen Gemeinden besitzen
(Ziffer ID, hinausgeht, wird auf folgende Weise
behandelt:
a) er wird in Franks zum Kurse von 1 Mark —
0,625 Franks konventiert,
b) die elsaß-lothringischen Städte werden die Hälfte
dieses Betrages an die deutsche Regierung durch
Vermittlung des Office zugunsten der Gesamtheit
 der Gläubiger der Anleihebeträge, welche in
das zu I) bezeichnete Verzeichnis aufgenommen
sind, bar zahlen, und zwar in 3 Jahresraten. In
Höhe der anderen Hälfte werden die elsaßlothringischen
 Städte Schuldverschreibungen, die
in 20 Jahren auslosbar und mit 6 v H. verzinslich
 sind, zugunsten dieser Gläubiger übergeben.
Diese Schuldverschreibungen werden frei von französischen
 Steuern sein. .
V. Die Französische Regierung verzichtet auf das
von ihr in Anspruch genommene Zurückbehaltungsrecht
 in bezug auf den Liquidationserlös der Forderungen
 deutscher Reichsangehöriger gegenüber den
elsaß-lothringischen Städten.
        <pb n="235" />
        Der vorstehende Artikel läßt die Beziehungen
zwischen dem Offiee und den Städten hinsichtlich der
Stadtanleihen im Besitz von deutschen Staatsangehörigen
 unberührt.
VL Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich
in gleicher Weise auf die drei Departements Oberrhein,
 Unterrhein und Mosel.
VII. Gemeinden und Departements, die in bezug
auf ihre deutschen Kriegsanleihen eine Klage vor dem
Gemischten Schiedsgerichtshof erhoben haben, werden
diese Klage zurücknehmen.
VIIL Die Anleihen des ehemaligen Landes Elsaß-Lothringen
 bleiben besonderer Regelung vorbehalten,

13. Verordnung über den Ausschluß der
Aufwertung zugunsten dänischer Staalsangehöriger
 vom 24. Januar 1928
{RGBL IS. 11).

Auf Grund des 8 86 Abs. 3 des Aufwertungsgesetzes
und des 8 50 Abs. 3 des Anleiheablösungsgesetzes verordnet
 die Reichsregierung:
8 1.
Retorsion.
(1) Die Aufwertung der im 8 1 des Aufwertungszesetzes
 vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S, 117) bezeichneten
 Ansprüche sowie die Gewährung von
Rechten der Anleihealtbesitzer auf Grund des Gesetzes
über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli
1925 (Reichsgesetzbl. I S. 137) zugunsten dänischer
Sparkassen, dänischer Versicherungsgesellschaften,
dänischer Hypothekenbanken und sonstiger dänischer
Kreditanstalten sowie dänischer Körperschaften des
öffentlichen Rechtes und solcher Personen, auf die der
Anspruch nach dem 14. Juli 1925 von cinem der bezeichneten
 Gläubiger übergegangen ist, wird ausgeachlossen.


(2) Soweit der Gläubiger durch Zahlung befriedigt
ist, behält es dabei sein Bewenden.

IRA
        <pb n="236" />
        Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15, Juli
1925 in Kraft.

14. Deutsch-polnisches Aufwertungsabkommen
 und Schlußsitzungsprotokoll nebst
Schlukbprotokoll
aus dem deutsch-polnischen Aufwertungsabkommen
 vom 5. Juli 1928’).
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikell.
Gieichstellung mit Inländern.
—_ Die Angehörigen des einen vertragschließenden
Staates werden bei der Anwendung der Vorschriften
über die Aufwertung (in der Republik Polen: Umvechnung)
 privatrechtlicher Ansprüche und über die
Ablösung Öffentlicher Anleihen (in der Republik
Polen: Umrechnung und Ablösung öffentlicher und
staatlich garantierter Anleihen) in dem anderen vertragschließenden
 Staate unter Berücksichtigung der
aachstehenden Bestimmungen den Inländern gleichgestellt.

Artikel 2

a) Auszug

Juristische Personen.
Unter Angehörigen der vertragschließenden Staaten
 im Sinne dieses Abkommens sind auch juristische
Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes
zu verstehen.
Artikel 3.
Vorschriften über die Aufwertung und AÄAnleiheablösung.

(1) Unter Vorschriften über die Aufwertung (in
der Republik Polen: Umrechnung) privatrechtlicher

„7 Das Abkommen mit dem Schlußprotokoll ist noch nicht
“atifiziert. Die BRatifikationsurkunden sollen in Warschau auszetauscht
 werden. Das Abkommen tritt einen Monat nach dem
Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft
(Artikel 768 des Abkommens).

Anleiherecht 16

ARE
        <pb n="237" />
        Ansprüche und über- die Ablösung öffentlicher Anleihen
 (in der Republik Polen: Umrechnung und Ablösung
 öffentlicher und staatlich garantierter Anleihen)
 sind zu verstehen
im Deutschen Reiche: die Vorschriften des
Gesetzes über die Aufwertung von Hypotheken
und anderen Forderungen (Aufwertungsgesetz)
vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl, Teil I Seite 117),
des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen
 vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. Teil I
Seite 137);
n der Republik Polen: die Verordnungen
des Präsidenten der Republik vom 14. Mai über die
Umrechnung privatrechtlicher Verpflichtungen
(Dziennik Ustaw Rzeezypospolitej Polskiej 1925
Nr. 30 Poz. 218), vom 17. März 1924 (Dziennik
Ustaw Rzeczyposlitej Polskiej Nr. 27 Poz, 274),
vom 27, Dezember 1924 (Dziennik Ustaw Rzeczypospolite]
 Polskiej Nr. 115 Poz. 1026), vom 28. Dezember
 1925 (Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej
Polskiej Nr. 115 Poz. 1027), vom 27. Dezember 1924
(Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej Nr. 115
Poz. 1028),
sowie alle sonstigen im Deutschen Reiche und in der
Republik Polen jetzt und künftig geltenden Gesetze
und Verordnungen über die Aufwertung (in der Republik
 Polen: Umrechnung) privatrechtlicher Ansprüche
 und über die Ablösung öffentlicher Anleihen
(in der Republik Polen: Umrechnung und Ablösung
5ffentlicher und staatlich garantierter Anleihen).
(2) Unter den im Deutschen Reiche geltenden Gesetzen
 und Verordnungen im Sinne des Absatz 1 sind
auch solche zu verstehen, die von den deutschen Ländern
 erlassen sind oder erlussen werden,
Artikel 9.
Räumliche Herrschaft der Rechtsnormen.
Öffentliche Anleihen (in der Republik Polen:
öffentliche und staatlich garantierte Anleihen) unterliegen
 der Ablösungsgesetzgebung desjenigen vertragschließenden
 Staates, in dessen Gebiet der Schuldner
am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens seinen
Sitz hat.

‚6
        <pb n="238" />
        Abschnitt II
Oeffentliche Anleihen
Artikel 12.
Keine Vorzugsrente, Wohlfahrtsrente oder Barabfindung
 für polnische Staatsangehörige.
Vorteile, die deutschen Reichsangehörigen bei der
Ablösung öffentlicher Anleihen mit Rücksicht auf hesondere
 wirtschaftliche Verhältnisse gewährt werden
(zum Beispiel in den 88 18 ff., 27 ff., 47 des deutschen
Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen),
stehen den polnischen Staatsangehörigen nicht zu.
Artikel 18.
Schuldbuchforderungen.
An Stelle von Reichs- und Staatsschuldbuchforderungen
 werden den polnischen Staatsangehörigen,
insbesondere den polnischen Kommunalverbänden, auf
Verlangen nach Maßgabe der deutschen schuldbuchvechtlichen
 Vorschriften auf den Inhaber lautende
Schuldverschreibungen und gegebenenfalls Auslosungsscheine
 ausgehändigt.
Artikel 17.
Eigentum an Schuldverschreibungen.
(2) Als Eigentum deutscher Reichsangehöriger werden
 diejenigen Schuldverschreibungen anerkannt, die
sich am 21. Mai 1924 im Eigentum deutscher Reichsangehöriger
 befunden haben oder die nach diesem
Zeitpunkt bei der Auseinandersetzung des Vermögens
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, deren Gebiet
 (Geschäftsbezirk) durch die Grenzziehung durchschnitten
 worden ist, von einem deutschen Reichsangehörigen
 erworben worden sind.
Abschnitt IV
Versicherungen
Artikel 31.
Kriegsanleihe- und Sparprämienanleiheversicherungen,

_ Bei der Regelung deutscher Kriegsanleihe- und
Sparprämienanleihe-Versicherungen werden die polnischen
 Staatsangehörigen den deutschen Reichsangehörigen
 gleichrestellt.
        <pb n="239" />
        Abschnitt VI
Provinzialhilfskassen
Artikel 55.
Altbesitz von Markanleihen.
(1) Die von der Posener Provinzialhilfskasse und
von der Posener Kriegshilfskasse vor dem 10. Januar
1920 erworbenen, auf Grundstücken im Deutschen
Reiche eingetragenen Hypotheken und sonstigen
Rechte sowie die vor diesenı Tage erworbenen persönlichen
 Forderungen dieser Hilfskassen gegen
Schuldner, die am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens
 im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz (Sitz)
haben, gehen, soweit sie nicht bereits zurückgezahlt
oder erloschen sind, mit dem Tage des Inkrafttretens
dieses Abkommens von Rechts wegen auf eine deutsche
öffentlich-rechtliche Stelle über, die von der deutschen
Regierung beim Austausch der Ratifikationsurkunden
bezeichnet wird. Zur Wirksamkeit des Rechtsübergangs
 bedarf es weder der Aushändigung der Hypotheken-
 oder Grundschuldbriefe nvclı der Eintragung
im Grundbuch noch einer sonstigen Rechtshandlung.
(5) Markanleihen, die gemäß Absatz 1 auf die dort
bezeichnete Ööffentlich-rechtliche Stelle übergegangen
sind, gelten als von dieser vor dem 1, Juli 1920 erworben.


b) Auszug aus dem Schlußprotokoll vom 5. Juli 1928,
Bei der Unterzeichnung des deutsch-polnischen Aufwertungsabkommens
 haben die Bevollmächtigten der
beiden vertragschließenden Staaten folgendes vereinbart:

83.
Altbesitz von Markanleihen.
Die deutsche Regierung wird den Grundsatz des
Artikel 55 Absatz 5 auch auf Markanleihen der anderen
 öffentlich-rechtlichen Körperschaften anwenden,
deren Gebiet (Geschäftsbezirk) durch die Grenzziehung
durehschnitten worden ist und über deren Vermögen
eine Auseinandersetzung stattgefunden hat. Hat eine
Auseinandersetzung über das Vermögen einer solchen
Körperschaft noch nicht stattgefunden, so werden die

;«.
        <pb n="240" />
        Auslosungsrechte nebst Anleiheablösungsschuld oder
Ablösungsanleihe der Körperschaft zugeteilt und in
einem Schuldbuch mit Sperrvermerk eingetragen oder
behördlich aufbewahrt. Erfolgt später eine Auseinandersetzung.
 so sind sie dem auszuhändigen, dem sie
nach der Auseinandersetzung zustehen.

8 4.

Nachträgliche Zulassung von Anträgen,
(1) Die polnische Regierung wird die nötigen Maßaahmen
 treffen, damit Gesuche deutscher Reichsangehöriger
 um nachträgliche Registrierung der in
ihrem Eigentume befindlichen öffentlichen und staatlich
 garantierten Anleihen (Artikel 17 des Abkommens),
 deren Umrechnung und Ablösung nach polnischen
 Vorschriften erfolgt, entgegenkommend behandelt
 werden.
(2) Die deutsche Regierung wird die nötigen Maßnahmen
 treffen, damit Gesuche polnischer Staatsangehöriger
 um uaträgliche Zulassung von Anträgen
a) auf Umtausch öffentlicher Anleihen,
b) auf Gewährung von Auslosungsrechten für öffentliche
 Anleihen an öffentlich-rechtliche Körperschaften,
 deren Gebiet (Geschäftsbezirk) durch die
Grenzziehung durchschnitten worden ist,
entgegenkommend hehandelt werden.

c) Auszug aus dem Schlußprotokoll zum deutschpolnischen
 Aufwertungsabkommen vom 5. Juli 1928.
Bei Abschluß der Verhandlungen über das deutschpolnische
 Aufwertungsabkommen haben die Bevollmächtigten
 der beiden vertragschließenden Staaten
das Einverständnis ihrer Regierungen über folgendes
festgestellt:

83,
Kriegsanleihe- und Sparprämienanleihe-Versicherungen,

_ Die deutsche Regierung erklärt, daß die deutschen
Versicherungsunternehmungen, die Kriegsanleiheoder
 Sparprämienanleihe-Versicherungen abgeschlossen
haben, den Versicherten entweder Markanleihen vor
Ablauf der Anmeldungsfristen ausgehäudigt oder für

‘nn

Ki
        <pb n="241" />
        ihre Markanleihen Anleiheablösungsschuld und Auslosungsrechte
 selbst für sich beantragt haben. In dem
zweiten Falle wird die Versicherungsunternehmung
Anleiheablösungsschuld und Auslosungsrechte nach
Maßgabe der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses
 dem Versicherten aushändigen. Die deutsche
Regierung wird dahin wirken, daß eine solche Aushändigung
 entsprechend dem Versicherungsvertrage
erfolgt. Sollte eine Versicherungsunternehmung die
einem polnischen Staatsangehörigen zustehenden Beträge
 der Anleiheablösungsschuld nebst Auslosungsrechten
 diesem nicht aushändigen, so wird die
deutsche Regierung auf die Erfüllung der dem polnischen
 Staatsangehörigen etwa hieraus zustehenden
Ersatzansprüche hinwirken.

$ 16.
Keine Eigentumsunterbrechung durch Übergang in
den polnischen Staatsverband.
Die deutsche Regierung erklärt, daß nach den
Auslegungsgrundsätzen der Behörden des Verfahrens
für die Gewährung von Auslosungsrechten das Eigentum
 an den einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
gehörigen Anleihen, die mit ihrem gesamten Gebiet
(Geschäftsbezirk) aus dem deutschen in den polnischen
 Staatsverband übergegangen ist, durch diesen
Übergang nicht als betroffen angesehen wird, Die
deutsche Regierung ist der Auffassung, daß diese
Auslegung richtig ist.

15. Bekanntmachung des Reichsministers der
Finanzen vom 8. April 1927 über den Ankauf
 von Anleiheablösungsschuld und Auslosungsrechten‘)

(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 96 vom 26. April 1927).
1. Ich bin bis auf weiteres bereit, Anleiheablösungsschuld
 und Auslosungsrechte, und zwar bis
zum Höchstnennbetrage von 500 RM. von den einzel-*)

 Bis zum 30. September 1328 wurden von 41076 Gläubigern
4 453 987,50 RM, Nennbetrag der Anleiheablösungsschuld und der
Auslosungsrechte mit 22 269 937,50 RM. erworben. Der Ankauf
wurde mit Mitteln des Anleihetilgungsfonds finanziert, dem die
angekauften Wertpapiere zugeführt worden sind.

aa

An
        <pb n="242" />
        nen Gläubigern, käuflich zu erwerben, wenn der Ver:
käufer

selbst oder sein verstorbener Ehegatte die Auslosungsrechte
 als Anleihealtbesitzer (88 9 bis 11
des Anleiheablösungsgesetzes, S 3 meiner Ersten
Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom
8. September 1925 und 8 1 meiner Dritten Verordnung
 zur Ausführung dieses Gesetzes vom
19. Januar 1926) zugeteilt erhalten hat,
mindestens 65 Jahre alt und deutscher Reichsangehöriger
 ist und im Inlande wohnt,
in dem dem Verkauf vorhergehenden Kalenderjahre
 ein Einkommen von höchstens 3000 RM.
gehabt hat und wenn sein Vermögen nicht
mehr als 10000 RM. beträgt. Für die Berechnung
 des Einkommens und des Vermögens gelten
die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
und des Reichshewertungsgesetzes,
2. Der Kaufpreis für je 12,50 RM. Nennbetrag der
Anleiheublösungsschuld einschl. Auslosungsrechten
über den gleichen Nennbetrag beträgt 62,50 RM.
3. Der Ankauf erfolgt vom 1. Mai 1927 an durch
das Finanzamt (Finanzkasse), das für die Einkommensbesteuerung
 des Verkäufers zuständig ist. Für Verkäufer,
 die im Saargebiet wohnen, erfolgt der Ankauf
durch den Deutschen Finanzkommissar für dus Versorgungswesen
 in Saarbrücken.
4. Sofern Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld
 und Auslosungsscheine verkauft werden
 sollen, wird das Finanzamt (Finanzkasse) nach
Abgahe
a) der von der Vermittlungsstelle erteilten Bescheinigung
 über die Aushändigung der zu verkaufenden
 Auslosungsscheine an den Verkäufer
oder an seinen verstorbenen Ehegatten,
b) einer polizeilichen Bescheinigung über die
Staatsangehörigkeit, das Alter und die inländische
 Wohnung des Verkäufers‘),
1) Die Bescheinigung ist nach dem Runderlaß des Preußi-Schen
 Ministers des Innern vom 23. Oktober 1926 (Ministerialblatt
 für die Preußische innere Verwaltung S. 957) gebührenfrei.

rn)

101
        <pb n="243" />
        2)

einer Erklärung des Verkäufers über seine Einkommens-
 und Vermögensverhältnisse unter Benutzung
 des bei den Finanzämtern erhältlichen
Vordrucks

den Kaufpreis gegen Übereignung der zu verkaufenden
 Schuldverschreibungen der Anleiheahlösungsschuld
 und der Auslosungsscheine ohne Abzug auszahlen,
 wenn die Prüfung der Angaben ergibt, daß
die Bedingungen dieses Angebots (vgl. Ziffer 1) erfüllt
 sind.
5. Sofern die zu verkaufende Anleiheablösungsschuld
 und die Auslosungsrechte im Reichsschuldbuch
eingetragen sind, hat der Verkäufer bei dem Finanzamt
 (Finanzkasse) die zu 4b und ec bezeichnete Bescheinigung
 bezw. Erklärung abzugeben und an Stelle
der Ühereignung von Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld
 und von Auslosungsscheinen
einen an die Reichsschuldenverwaltung gerichteten
Antrag einzureichen, die zu verkaufenden, für ihn im
Reichsschuldbuch eingetragenen Anleiheablösungsschuld
 und Auslosungsrechte auf das Reich zu übertragen.
 In diesen Fällen erfolgt die Auszahlung des
Kaufpreises, nachdem Anleiheablösungsschuld und
Auslosungsrechte im Reichsschuldbuch auf das Reich
übertragen sind.
6. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen
 zu Ziffer 1 dieser Bekanntmachung erfüllt sind,
treffen allein die von mir mit dem Ankauf beauftragten
 Stellen.

16. Verlosungsordnung der Reichsschuldenverwaltung
 für die Auslosungsrechte der Anleiheablösungsschuld
 des Deutschen Reichs
vom 15. Dezember 1927
8 1

Die Ziehung wird von dem zuständigen Mitglied
unseres Kollegiums geleitet. Diesem soll zu seiner
Unterstützung ein Beamter unserer Hauptbuchhalterei
und ein Buchhalter der Kontrolle der Reichspapiere
beigegeben werden. Von diesen drei Personen sollen
dauernd mindestens zwei im Ziehungsraum anwesend

no
        <pb n="244" />
        sein. Das für die Auslosung erforderliche Personal ist
vom Hauptbüro nach Vereinbarung mit der Kontrolle
der Reichspapiere namhaft zu machen. Bei der
zweiten und den späteren Auslosungen werden die
Leitung und das Personal nach Beendigung der
Ziehung aus einem Ziehungsrad abgelöst.
Erst unmittelbar vor der Ziehung sind aus der Gesamtzahl
 der als Ziehungsbeamte namhaft gemachten
Personen für jedes Ziehungsrad zwei Ziehungsbeamte
 vom Leiter der Ziehung durch das Los zu bestimmen.

An der Ziehung sollen keine Beamte teilnehmen,
die die Prüfung der Losnummern vorgenommen haben
(vgl. 8 5 Abs. 2).

82
Vor Beginn der ersten, zweiten und dritten Teilziehung
 der ersten Auslosung findet das Einschütten
der Lose statt.

83.
Der Leiter hat das Einschütten der Lose und die
richtige Ausführung der Ziehung zu überwachen. Er
hat die erforderlichen Anordnungen zu treffen und
bei einer Störung im Verlaufe der Ziehung zu bestimmen,
 ob diese fortzusetzen oder ob sie abzubrechen
und die Entscheidung der Reichsschuldenverwaltung
einzuholen ist.

54
Ort und Zeit der Ziehungen werden vorher im
Reichsanzeiger bekanntgemacht und dem _Reichsschuldenausschusse
 schriftlich mitgeteilt’).
Das Einschütten der Lose und die Ziehungen finden
öffentlich statt. Die Türen zum Ziehungssaal sollen
jedoch vor dem Beginne der Ziehung geschlossen und
jedesmal nach der Ziehung von je 100 Losen zum Ein-A
 Slam der Zuschauer auf kurze Zeit geöffnet
werden.

8 5.

Der Ziehungssaal ist von der Kontrolle der Reichspapiere
 herzurichten. Diese übergibt dem Leiter die

*) Die letzte (3.) Ziehung der Auslosungsrechte ist Im Reichsanzeiger
 Nr. 213 vom 12. September 1928 bekanntgegeben worden.

108
        <pb n="245" />
        Ziehungsräder und vor den Teilziehungen der ersten
Auslosung die einzuschüttenden Lose.
Die Kontrolle der Reichspapiere ist für die Richtigkeit
 der Lose verantwortlich. Die Lose sind übersichtlich
 in Kasten zu verpacken und diese versiegelt
zu übergeben.
Die Lose mit den Nummern 1 bis 30000 unterscheiden
 sich von denen mit den Nummern 80 001 bis
60000 und 60001 bis 90000 äußerlich durch die Farbe
des Papiers und der Hülsen. Die gleiche Farbe haben
die betreffenden Ziehungsräder,

S 6.
Der Leiter läßt zunächst die Siegel von den Kasten
lösen, überzeugt sich von der Vollzähligkeit der Lose
und läßt probeweise eine Anzahl von ihnen öffnen.
Sodann richtet er an die Zuschauer die Anfrage, ob
jemand wünscht, daß ihm ein bestimmtes Los vorgezeigt
 werde, Dahingehenden Wünschen ist tunlichst
zu entsprechen, Hierauf werden die Lose in das
Ziehungsrad geschüttet, wobei darauf zu achten ist,
daß die Kasten nicht in der arithmetischen Reihenfolge,
 sondern möglichst außer der Reihe entleert
werden, um schon beim Einschütten ein Vermischen
der Lose zu erzielen. Nach dem Einschütten von je
6 bis 10 Kasten wird das Ziehungsrad von einem
Amtsgehilfen geschlossen, mit dem Holzstöpsel gesichert
 und mehrmals langsam erst nach rechts, dann
nach links gedreht.
Vor den späteren Auslosungen hat sich der Leiter
davon zu überzeugen, ob die Ziehungsräder ordnungsmäßig
 versiegelf sind. Die Siegel sind sodann zu
lösen.

S 7.

Das Ziehungsrad ist am rechten Ende eines Tisches
aufzustellen, an dem neben dem Rade der Ziehungsbeamte,
 links neben diesem ein zweiter Beamter, beide
mit dem Gesicht nach dem Publikum, Platz nimmt.
Rechtwinklig zu diesem Tische ist an jeder Seite, in
der Richtung auf das Publikum zu, ein zweiter Tisch
aufzustellen; an der äußeren Seite jedes dieser Tische,
also mit dem Gesicht einander zugekehrt, sitzt je ein
        <pb n="246" />
        Listenführer, und zwar der Führer der ersten
Ziehungsliste gegenüher dem Ziehungsrade, der Führer
 der zweiten neben diesem. Der neben dem
Ziehungsrade stehende Tisch für den zweiten Listenführer
 muß soweit zur Seite gerückt sein, daß das
Ziehungsrad vom Publikum. vollständig gesehen werden
 kann.

Der Leiter steht oder sitzt zweckmäßig links hinter
dem Ziehungsbeamten.

8 8.
Der neben dem Ziehungsbeamten sitzende Beamte
gibt nach Anweisung des Leiters mittels einer Glocke
das Zeichen zum Beginne der Ziehung und zu ihrer
Fortsetzung nach jeder Pause.
Vor dem Beginne der Ziehung nennt der Leiter die
Zahl der aus jedem Ziehungsrade zu ziehenden Nummern
 — bis auf weiteres je 1000 — mit dem Hinzufügen,
 daß die gezogenen Nummern für alle Gruppen
jedes Wertabschnitts gelten.
Bei der zweiten und den späteren Auslosungen ist
die erforderliche Zahl von Losen zunächst aus dem
Ziehungsrade mit den Nummern 1 bis 80000, dann je
die gleiche Zahl aus den Ziehungsrädern mit den
Nummern 30001 bis 60000 und 60001 bis 90000 zu
ziehen.
Das Ziehungsrad wird geöffnet. Der neben dem
Ziehungsrade sitzende Ziehungsbeamte entnimmt
diesem ein Los, streift die Hülse ab und legt sie in
eine vor ihm auf dem Tische stehende Glasschale. Er
entfaltet den Zettel, liest die darauf gedruckte Nummer
 laut vor, z. B. „vierzehntausendundsechs“, und
schiebt den Zettel dem neben ihm sitzenden Beamten
zu. Der erste und zweite Listenführer tragen die Nummer
 mit Tinte in die Liste ein, der zweite Listenführer
 wiederholt sie laut. Bei der Wiederholung
haben der neben dem Ziehungsbeamten sitzende Beamte
 und der erste Listenführer genau darauf zu
achten, daß die wiederholte Nummer mit der Nummer
des Loses und mit der von dem ersten Listenführer
niedergeschriebenen Nummer übereinstimmt. -
Ist die Nummer richtig wiederholt, so reiht der
neben dem Ziehungsbeamten sitzende Beamte den
        <pb n="247" />
        Loszettel umgekehrt auf eine mit einem Faden versehene
 Nadel auf, die in einem vor ihm auf dem Tische
liegenden Holzgestell befestigt ist.

$ 9.
Die Nummernzahlen sind sowohl beim ersten Aufruf
 als auch bei der Wiederholung deutlich auszusprechen.
 Es ist „einsundzwanzig‘ (statt „einund-ZWanzig,),
 „Zzwo“ (statt „zwei“), „siebenzehn“. „siebenzig“
 (nicht „siebzehn“, „siebzig“) zu lesen; die Aussprache
 der Silben „—zehn“ und „—zig“ muß zur
besseren Unterscheidung besonders deutlich sein.
In die Ziehungslisten sind die Zahlen sorgfältig
und gut leserlich einzutragen. Jede Änderung der
Zahlen in der Liste ist von dem Listenführer mit
seinem Namenszeichen zu versehen und vom Leiter
der Ziehung gegenzuzeichnen. Rasuren sind verboten,
 Änderungen sind durch Streichen der falschen
und Darübersetzen der richtigen Nummer zu ‘bewirken.


8 10.
Nach Wiederholung der Nummer des 98, Zuges
jedes Hunderts hat der zweite Listenführer durch die
Ankündigung „noch zwo Züge“ auf den bevorstehenden
 100. Zug hinzuweisen, Nach diesem wird das
Ziehungsrad von einem Amtsgehilfen geschlossen, mit
dem Holzstöpsel gesichert, mehrmals langsam nach
links gedreht und für den nächsten Zug wieder geöffnet.


8 11.
Der Ziehungsbeamte hat darüber zu wachen, daß
das Ziehungsrad erst geöffnet wird, nachdem es in die
richtige Lage gebracht und festgestellt worden ist.
Er hat ferner darauf zu achten, daß beim Öffnen des
Rades kein Los herausfallen kann und daß er nicht
mehrere Lose gleichzeitig dem Rad entnimmt. Geschieht
 dies dennoch oder fällt ein Los heraus, so sind
sämtliche, auf diese Weise gezogenen oder herausgefallenen
 Lose ungeöffnet in das Rad zurückzuwerfen,
 Nur das Los gilt als gezogen, das der
Ziehungsbeamte in der Absicht, es zu ziehen, einzeln
dem Rad entnimmt.

u
        <pb n="248" />
        Der Ziehungsbeamte und der neben ihm sitzende
Beamte haben beide Arme mit einer Ärmelhülle aus
glattem dunklen Stoffe zu bekleiden, die. das Handgelenk‘
 fest umschließt

8 12.
Die auf die Nadel aufgereihten Lose werden nach
jedem 200. Zuge durch einen Amtsgehilfen auf den
Faden gezogen; dessen Enden werden mit dem Privatsiegel
 des Leiters auf zwei -Pappeblättchen angesiegelt,
 von denen das eine mit entsprechender Aufschrift
 versehen ist.
Sodann werden die aufgezogenen Lose in einem
Nebenraum mit den betreffenden Blättern beider
Ziehungslisten zweimal genau verglichen. Die
Ziehungsliste II wird in die Felder für die einzelnen
Nummern zerschnitten. Die so entstandenen Nummernzettel
 werden nach Tausenden in die Fächer der
Sortierkasten eingeordnet.
Nach jedem 200. Zuge wechselt der Ziehungsbeamte
 mit dem neben ihm sitzenden Beamten, der
erste mit dem zweiten Listenführer seinen Platz und
seine Tätigkeit.
S 13.
Der letzte Zug aus jedem Ziehungsrad ist von dem
zweiten Listenführer nach der Wiederholung der
Nummer als solcher zu bezeichnen. Nach der Ziehung
les letzten Loses erklärt der Leiter die Auslosung für
heendiegt.

8 14.
Nach Beendigung der Ziehung sind die Ziehungsväder
 zu verschließen und mit dem Dienstsiegel der
Reichsschuldenverwaltung sowie mit dem Privatsiegel
 des Leiters zu versehen. Die Schlüssel sind in
einen Umschlag zu legen, der von dem Leiter mit
seinem Privatsiegel zu verschließen ist.
Räder und Schlüssel werden sodann der Kontrolle
der Reichspapiere zur Aufbewahrung im Tresor übergeben
 Die aufgereihten Lose werden, nachdem sie
sämtlich mit beiden Ziehungslisten zweimal verglichen
 worden sind, gleichfalls der Kontrolle der
Reichspapiere ausgehändigt und sind von dieser bei
den Schlüsseln zu verwahren.

FO
        <pb n="249" />
        $ 15,
Über die Ziehung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
 der die erste Ziehungsliste beizufügen ist.
Die Niederschrift ist von den Leitern, den Ziehungsbeamten
 und den Listenführern, jedes Blatt der ersten
Ziehungsliste von dem Listenführer, der es ausgefüllt
hat, zu unterschreiben und an unsere Hauptregistratur
 C abzugeben.
8 16.
Die durch das Zerschneiden der Ziehungsliste II
entstandenen Nummernzettel sind, jedes Tausend für
sich, arithmetisch geordnet auf Blätter zu kleben.
Diese Blätter sind, nachdem die richtige arithmetische
Ordnung der Nummern geprüft und deren Zahl aus
jedem Tausend auf ein Zählblatt übernommen, auf
diesem aufgerechnet und für richtig befunden worden
ist, noch am Ziehungstag als Eilbrief postgebührenfrei
 an den Verlag der Allgemeinen Verlosungstabelle
 in Grünberg (Schlesien) abzusenden. Das
Zählblatt ist von der Kontrolle der Reichspapiere zurückzubehalten.

Die von dem Verlage der Allgemeinen Verlosungstabelle
 eingehenden 4 Korrekturbogen hat die Kontrolle
 der Reichspapiere mit den diesen beigefügten
Blättern mit den aufgeklebten Nummernzetteln und
mit den aufgereihten Losen zu vergleichen. Das Ergebnis
 ist uns zu Händen des zuständigen Beamten der
Hauptbuchhalterei unter Beifügung von 3 Korrekturbogen
 anzuzeigen. Die Blätter mit den aufgeklebten
Nummernzetteln sind von der Kontrolle der Reichspapiere
 in Verwahrung zu nehmen.
Die Kontrolle der Reichspapiere ist dafür verantwortlich,
 daß die Herrichtung der Blätter unter
dauernder Aufsicht eines Bürobeamten erfolgt.

8 17.
Die Kontrolle der Reichspapiere hat in der Auslosungsstammliste
 die gezogenen Nummern unter Angabe
 des Jahres, in dem sie gezogen worden sind, zu
streichen und die Übersicht zu berichtigen.

1QR
        <pb n="250" />
        8 18.
Aus den Nebenbüchern für die Auslosungsrechte ist
zunächst ‚für die Sehuldbuchgruppen, dann für die
übrigen Gruppen unter Verwendung der von dem Verlage
 der Allgemeinen Verlosungstabelle gelieferten
Vordrucke eine Löschungsliste aufzustellen, in die alle
im Schuldbuch eingetragenen gezogenen Auslosungsvechte
 einschließlich der gesperrten aufzunehmen sind.
Bei jedem Auslosungsrecht ist die Bezeichnung des
Schuldbuchkontos anzugeben. Diese Angabe ist bei den
einzulösenden Auslosungsrechten mit schwarzer, bei
len für die Auslosung gesperrten mit roter Tinte zu
machen.

Im Nebenbuche sind die im Schuldbuch eingetragenen,
 nicht gesperrten Auslosungsrechte, die gezogen
sind, zu streichen. In der Bemerkungsspalte ist mittels
eines Stempels „Ausgelost 26“ usw. die Auslosung und
das Jahr, in dem sie erfolgt ist, zu vermerken. Bei
üen eine gezogene Nummer tragenden Auslosungsrechten,
 die im Schuldbuch eingetragen, aber für die
Auslosung gesperrt sind, ist in der Bemerkungsspalte
mittels Stempels zu vermerken: „Ersetzt durch Gr. ...
Nr... .“ Die Bezeichnung der neuen Gruppe und die
Nummer sind erst auszufüllen und die bisherige
Nummer ist erst zu streichen, wenn die Sperre aufgehoben
 wird (s. $ 19). Dieselben Eintragungen sind in
der Bemerkungsspalte des Nebenbuchs auch bei den
eine gezogene Nummer tragenden Auslosungsrechten
zu machen, die nicht im Schuldbuch eingetragen sind.
Jedoch sind die nicht gesperrten Auslosungsrechte
dieser Art erst zu streichen, nachdem die darüber ausgestellten
 Auslosungsscheine von der Reichsschuldenkasse
 eingelöst und an die Kontrolle der Reichspapiere
Ahgeliefert worden sind.
Die Anzahl der auf jedem Vordruckblatt verzeichneten
 Nummern der Schuldbuchgruppen ist in ein Zählblatt
 zu übernehmen, und zwar in getrennte Spalten
für die einzulösenden und die gesperrten Auslosungsscheine
 und Buchschuldabschnitte und die bei der betreffenden
 Gruppe ausgefallenen Nummern. Die
Summen des Zählblatts für jede Schuldbuchgruppe sind
in eine Zusammenstellung einzutragen, die getrennt

100
        <pb n="251" />
        für die einzelnen Wertabschnitte anzufertigen ist, dieselbe
 Spalteneinteilung wie das Zählblatt erhält und
alle Gruppen des betreffenden Wertabschnitts umfaßt.
Die Anzahl der Nummern aus den nicht ursprünglich
für das Schuldbuch bestimmten Gruppen ist nach dem
Nebenbuch auszuzählen und ebenfalls in diese Zusammenstellung
 einzutragen.
Die für das Sebuldbuch bestimmte Löschungsliste
ist mit dem Stammbuche zu vergleichen. In diesem
sind die eine gezogene Nummer tragenden Auslosungsrechte
 in derselben Weise zu streichen und in der Bemerkungsspalte
 mit denselben Eintragungen zu versehen,
 wie es vorstehend für das Nebenbuch angeordnet
ist. Die so geprüften Blätter der Löschungsliste sind
mit den Zählblättern an das Schuldbuchbüro abzuliefern,
 nachdem die Zählblätter von den für ihren
Inhalt verantwortlichen Beamten unterschrieben
worden sind.
Die Zusammenstellungen sind in zwei gleichlautenden
 Stücken anzufertigen. Die unmittelbar aus dem
Nebenbuch entnommenen Zahlen sind nach dem
Stammbuche zu prüfen. Die Zusammenstellungen sind
von den für ihren Inhalt verantwortlichen Beamten zu
unterschreiben. Die Anzahl der einzulösenden Auslosungsscheine
 und Buchschuldabschnitte jedes Wertabschnitts
 ist aus diesen Zusammenstellungen in eine
in drei Stücken anzufertigende Nachweisung zu übernehmen.
 In dieser ist das Kapital der einzulösenden
Auslosungsscheine und Buchschuldabschnitte sowie die
Gesamtzahl und das Gesamtkapital beider zu berechnen.
 Ein Stück der von zwei Vorstandsbeamten der
Kontrolle der Reichspapiere zu unterschreibenden
Nachweisung ist uns einzureichen, ein zweites Stück
mit den dazugehörenden Zusammenstellungen an das
Schuldbuchbüro abzugeben. Auf Grund des bei der
Kontrolle der Reichspapiere zurückbleibenden dritten
Stückes der Nachweisung sind die einzulösenden Auslosungsrechte
 in Teil A und B der allgemeinen Ühersicht
 abzusetzen.
Die Kontrolle der Reichspapiere hat ferner der
Reichsschuldenkasse je ein arithmetisches Nummernverzeichunis
 aller vorgemerkten Schuldverschreibungen

2a,
        <pb n="252" />
        der Anleiheablösungsschuld und der vorgemerkten einzulösenden
 Auslosungsscheine zu übergeben, In diesen
Nummernverzeichnissen sind die Nummern der mit gerichtlicher
 Zahlungssperre belegien Stücke rot zu
unterstreichen und die Nummern der für kraftlos erklärten
 Stücke rot einzuklammern. Ist für ein für
kraftlos erklärtes Stück eine Ersatzurkunde erteilt
worden, so ist außerdem hinter die Nummer mit roter
Tinte ein „E“ zu setzen. Jede weitere Vormerkung und
jede Änderung oder Löschung einer Vormerkung sind
der seien kan unverzüglich schriftlich mitzuteilen,


Hat ein wegen Bezugs einer Vorzugsrente oder infolge
 eines Verzichts nach $ 24 des Anleiheablösungsgesetzes
 für die Auslosung gesperrtes Auslosungsrecht,
das eine inzwischen gezogene Nummer trägt, infolge
Beendigung des Rentenbezugs oder infolge Widerrufs
des Verzichts künftig an der Auslosung teilzunehmen,
so ist es von der Kontrolle der Reichspapiere mit der
Aufhebung der Sperre im Stamm- und Nebenbuche zu
streichen (vgl. $ 18 Abs. 2) und durch ein neues Auslosungsrecht
 desselben Wertabschnitts zu ersetzen, das
eine noch nicht gezogene Nummer derselben Ausgabe
(1 bis 30000 oder 30001 bis 60000 oder 60001 bis
90 000) trägt. Hierzu sind zunächst die unvollständig
gebliebenen Gruppen der betreffenden Ausgabe unter
Auslassung der schon gezogenen Nummern aufzufüllen.
Ist dies geschehen, so ist mit solchen Auslosungsrechten
 eine neue Gruppe anzufangen, in der ebenfalls
die schon gezogenen Nummern auszulassen sind. Die
Posen Auslosungsrechte treten an die Stelle der his-2ricen.


Handelt es sich hierbei um Auslosungsscheine, so
hat die Kontrolle der Reichspapiere die bisherigen
Scheine zu entwerten und die neuen ohne weitere Verfügung
 auszufertigen. Am Schlusse des Rechnungsjahrs
 ist uns eine Nachweisung der in dieser Weise
ersetzten Auslosungsscheine zur Erteilung der Ver-Nichtungsanweisung
 einzureichen.

Anleiherepht

HN
        <pb n="253" />
        IV. Anleihen auf Grund des
Dawes-Planes
1. Geseb über die Londoner Konferenz
vom 30. August 1924
(RGBL IT S, 289).
8 1.
Zustimmung zum Schlußprotokoll.
Den in den Anlagen des Schlußprotokolls der Londoner
 Konferenz vom 16. August 1924 enthaltanen Vereinbarungen,
 soweit sie von Deutschland bereits unterzeichnet
 sind oder nach Maßgabe des Schlußprotokolls
am 380. August 1924 unterzeichnet werden sollen, wird
zugestimmt.
Das Schlußprotokoll nebst seinen Anlagen wird
nachstehend veröffentlicht.
82.
Außere Anleihe,
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
800 Millionen Goldmark im Wege des Kredits flüssig
zu machen.

$ 3.
Reparationsschuldverschreibungen der Reichsbahn;
Industriebelastung.
Die Reichsregierung wird ermächtigt, die erforderlichen
 Maßnahmen zu treffen, damit die in Anlage III
Artikel I Ziffer A 1d des Schlußprotokolls erwähnten
Zertifikate für:
a) 11 Milliarden Goldmark Schuldverschreibungen
der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft,
5) 5 Milliarden Goldmark Schuldverschreibungen
nach Maßgabe des Gesetzes über die Industriebelastung
 vom heutigen Tage übergeben werden
können.

a9
        <pb n="254" />
        Bei der Ausstellung der Zertifikate wird die Reichs-‚egierung
 durch die Reichsschuldenverwaltung vertreten.


2. Die Deutsche Außere Anleihe 1924’)
a) Der General Bond vom 10, Oktober 1924.
Die gegenwärtige Vereinbarung, geschlossen
zwischen der Regierung des Deutschen Reichs (im Iolgenden
 „Die Deutsche Regierung“ genannt) einerseits
und S. Parker Gilbert, Nelson Pean Jay und Carel
Eliza ter Meulen andererseits als den Treuhändern für
die Eigentümer der unter den Bedingungen der gegenwärtigen
 Vereinbarung jeweils ausgegebenen und ausstehenden
 Schuldverschreibungen (im folgenden „die
Treuhänder“ genannt) beurkundet folgendes:
1. Diese gegenwärtige Vereinbarung und alle gemäß
ihr ausgegebenen Schuldverschreibungen verpflichten
las Deutsche Reich und seine jeweils im Amte be-Hindliche
 Regierung verbindlich.
2, Auf Grund der sie hierzu ermächtigenden Vollmachten
 hat die Deutsche Regierung beschlossen, in
der aus dem Nachstehenden hervurgehenden Weise
eine Anleihe (die den Namen „Deutsche Äußere Anleihe
 1924“ erhalten soll und im folgenden „die Anleihe“
 genannt wird) unter den unachstehenden Bestimmungen
 und Bedingungen abzuschließen. Diese
Anleihe soll den Zwecken. des Planes (im folgenden
„Sachverständigenplan“ genannt) dienen, wie er niedergelegt
 ist in dem unter dem 9. April 1924 erstatteten
Bericht des ersten Sachverständigenkomitees, berufen
von der (gemäß dem Vertrag von Versailles eingesetzten)
 Reparationskommission, um „die Mittel für
einen Ausgleich des deutschen Budgets und die Maßnahmen
 der Stabilisierung der deutschen Währung zu
erwägen“,
3. Der genehmigte Gesamtbetrag der Anleihe ent-Spricht
 einem Nominalbetrag, wie er zur Erzielung
Sines ungefähren Gegenwertes von 800 Millionen Gold-Mark
 zuzüglich der Kosten der Ausgabe. Begebung und

1) Siehe über die Dawes-Anleihe auch die Anleihedenkschrift
927, abzedruckt im Anhang S. 296.

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        <pb n="255" />
        Lieferung erforderlich sein wird, berechnet in Übereinstimmung
 mit den Londoner Wechselkursen des
Tages der Unterzeichnung der verschiedenen. Abmachungen
 zwischen der Deutschen Regierung und den
verschiedenen Banken und Bankiers, die die Auflegung
der Anleihe übernommen haben, nämlich des 10. Oktover
 1924. Die Deutsche Regierung soll den erwähnten
genehmigten Betrag der Anleihe mit tunlichster Beschleunigung
 in den Vereinigten Staaten von Amerika,
in Großbritannien, Belgien, Frankreich, Holland,
Italien, Schweden, Schweiz und Deutschland oder in
einem oder mehreren dieser Länder auflegen. Diese
Anleiheemissionen sollen durch definitive Schuldverschreibungen
 gesichert sein, die die Deutsche Regierung
in solchen Währungen und zu solchem Preis oder
solchen Preisen und in solchen Stückelungen und überhaupt
 unter solchen Bedingungen ausgeben wird, die
den von der Deutschen Regierung getroffenen Vereinbarungen
 entsprechen. Alle diese Schuldverschreibungen
 sollen gemäß den auf ihnen verzeichneten Prozentsätzen
 verzinslich sein, und diese Zinsen sollen in der
jarin angegebenen Währung und bei den von den
Treuhändern bezeichneten Banken oder anderen
Finanzinstituten derjenigen Länder gezahlt werden, in
denen‘ die Schuldverschreibungen jeweils ausgegeben
werden. Die Zahlung der Zinsen soll halbjährlich am
15, April und 15. Oktober j. J. erfolgen. Alle von der
Deutschen Regierung auf Grund dieser Anleihe ausgegebenen
 Schuldverschreibungen sollen gleichen Rang
haben ohne Rücksicht auf Datum, Ausgabe, Ort und
sonstige Unterscheidungen.
4. Vor oder zugleich mit der Ausgabe irgendeines
Teilbetrages der Anleihe soll die Deutsche Regierung
den Treuhändern ein (von dem jeweiligen Finanzminister
 handschriftlich) unterzeichnetes schriftliches
Anerkenntnis geben des Inhalts, daß die Deutsche Regierung
 den Treuhändern einen Betrag in gleicher
Höhe und in gleicher Währung schuldet wie der auszugebende
 Teilbetrag der Anleihe, verzinslich in Höhe
des in den Schuldverschreibungen dieser Ausgabe zu
bestimmenden Satzes, zahlbar in halbjährlichen Terminen
 an dem besagten 15. April und 15, Oktober j.J.,
und die Deutsche Regierung vereinbart hierdurch mit

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        den Treuhändern, daß, wenn und soweit das Kapital,
das durch die von der Deutschen Regierung auf Grund
dieser Anleihe oder eines Teiles davon auszugebenden
Schuldverschreibungen gesichert ist, eingelöst oder zurückgezahlt
 werden soll, die Deutsche Regierung den
Anleihebesitzern oder denen, deren Stücke gemäß den
Bestimmungen der gegenwärtigen Vereinbarung und
den für die Stücke vorgesehenen Bestimmungen eingelöst
 oder zurückgezahlt werden sollen, den vollen
Betrag in den für die betreffende Emission in Frage
kommenden Währungen an einem solchen Platz oder
solchen Plätzen und in der Art, wie die Treuhänder
bestimmen werden, zur Auszahlung bringt; in der
Zwischenzeit wird die Deutsche Regierung den Anteihebesitzern
 Zinsen auf die durch Schuldverschreibungen
 gesicherten Kapitalbeträge in den in Frage kommenden
 Währungen der betreffenden Emissionen zahlen:
 ebenso wird sie alle Ausgaben, Kommissionen und
andere Zahlungen, die in Verbindung mit dem Anleihedienst
 oder sonst aus irgendeinem Grunde geleistet
 werden sollen und zahlbar sind, entrichten;
liese Zinsen werden in halbjährlichen Raten an dem
besagten 15. April und 15. Oktober j. J. an dem Platze
oder den Plätzen und in der Weise, wie die Treuhänder
 bestimmen, bezahlt werden. Und die Deutsche
Regierung vereinbart hiermit weiter: Nichts, was in
dem Sachverständigenplan oder in irgendeinem Abkommen,
 Protokoll, Gesetzesakt oder in einer Entschließung
enthalten ist, die eingebracht, ausgegeben, verfügt oder
zur Annahme gelangt sind zum Zwecke der Durchführung
 des Sachverständigenplanes oder wegen seiner
Durchführung (ausgenommen nur die gegenwärtigen
Abmachungen und die auf Grund der Abmachungen
ausgegebenen Schuldverschreibungen), soll die Verpflichtung
 der Deutschen Regierung aus der vorstehenden
 Vereinbarung oder irgendeiner anderen Vereinbarung
 oder irgendeinem anderen Abkommen in den
gegenwärtigen Abmachungen oder den auf Grund der
Abmachungen ausgegebenen Schuldverschreibungen begrenzen,
 einschränken oder verändern oder soll als eine
Begrenzung, Einschränkung oder Veränderung aufzefaßt
 werden,

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        5. Zusätzlich zu der direkten und unbedingten Verpflichtung,
 die in dem vorhergehenden Artikel enthalten
 ist (wonach sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
 Vermögensbestände und Einnahmen der
Deutschen Regierung mit der Haftung für pflichtmäßige
 Verbindlichkeit zur Zahlung von Kapital-,
Zins- und sonstigen Geldleistungen, die in vorstehendem
 vorgesehen, belastet sind), wird hierdurch festgesetzt
 und vereinbart: Mit Zustimmung der Reparationskommission
 (ordnungsgemäß eingesetzt
unter dem Vertrag von Versailles) und mit Zustimmung
 des Generalagenten für Reparationen (ordnungsmäßig
 bestellt nach dem Sachverständigenplan) werden
die für den Anleihedienst erforderlichen Beträge eine
Spezialsicherheit erhalten durch eine erste Belastung
auf alle gemäß dem Sachverständigenplan erfolgten
periodischen Zahlungen an den Generalagenten für
Reparationen, und es wird ferner unter den gleichen
vorerwähnten Zustimmungserklärungen erklärt und
vereinbart, daß die besagten zum Anleihedienst erforderlichen
 Beträge speziell gesichert sind durch eine
Zusatzsicherheit als eine Belastung an erster Stelle anf
den Bruttoeinnahmen der Deutschen Regierung aus den
Zöllen und den Abgaben auf Tabak, Bier und Zucker
samt den Nettoeinnahmen der Deutschen Regierung
aus dem Spiritusmonopol und auch auf solche anderen
Abgaben (soweit solche vorhanden sind), die besonders
durch die Deutsche Regierung zwecks Sicherung der
Leistungen aus dem deutschen Budget entsprechend
dem Sachverständigenplan bestimmt sind.
6. Die gesamte Anleihe soll nicht später als am
15. Oktober 1949 zurückgezahlt werden. Für die Zwecke
der Einlösung der in den Vereinigten Staaten von
Amerika ausgegebenen und dort zahlbaren Schuldverschreibungen
 sollen 25 gleiche Jahreszahlunven geleistet
 werden, von denen jede ausreichen soll, um den
25. Teil des Nominalbetrages der ausgegebenen
Originalbonds zu 105 zur Einlösung zu bringen Für
die Zwecke der Einlösung der Schuldverschreibungen
sämtlicher anderer Emissipnen soil in jedem Falle
durch jährliche Zahlungen Vorsorge getroffen werden,
deren Höhe sich der Rückzahlung anpaßt, sofort
durch die Treuhänder auf Grund vön kumulativen

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        Tilgungstabellen ausgerechnet wird und ausreichen
muß, jede Emission zu pari einzulösen.
Die folgenden weiteren Bestimmungen hinsichtlich
ler Einlösung sollen Platz greifen:
I. Jede Anleiheausgabe in jedem der vorgenannten
Länder, wo eine Ausgabe zur Flüssigmachung irgendeines
 Teiles des gesamten genehmigten Betrages erfolgt,
 wird im nachstehenden als „eine besondere Ausyabe“
 bezeichnet und soll für die Zwecke dieses
Ärtikels als eine getrennte Ausgabe angesehen werden.
I. Für die Zwecke dieses Artikels soll davon ausgegangen
 werden, daß die Laufzeit der Anleihe in
Finanzjahre zerfällt, die am 15. Oktober in jedem
Kalenderjahr enden, und zwar soll für jede besondere
Ausgabe das erste Finanzjahr das sein, welches mit
dem 15. Oktober 1925 schließt, und das letzte Finanzjahr
 soll für jede besondere Anleiheausgabe das Finanzjahr
 sein, welches am 15. Oktober 1949 endet.
IN. Für jede besondere Anleiheausgabe und in
jedem Finanzjahr soll der aus der Jahressumme zur
Verfügung stehende Betrag durch die Treuhänder oder
nach ihren Bestimmungen verwendet werden zur oder
für die Einlösung der entsprechenden Schuldverschreibungen
 zu dem nach ihrem Anleihetext vorgesehenen
Einlösungswert, und zwar sollen die so zur Einlösung
vorgesehenen Schuldverschreibungen durch Auslosung
bestimmt werden, vorbehaltlich jedoch der Festsetzung
in dem folgenden Unterartikel VL
IV. Die Auslosungen sollen in jedem Jahr, in dem
Auslosungen nötig sind, nicht eher als im Monat
August und nicht später als im Monat September stattfinden,
 und zwar in der Weise und durch die und in
Gegenwart derjenigen Person oder Personen und zu der
Zeit und nach den Regeln, wie sie die Treuhänder für
angezeigt halten.
V. Unmittelbar nach der Beendigung einer jeden
derartigen Auslosung sollen die Treuhänder die von
ihnen für geeignet erachteten Maßnahmen ergreifen
öder ergreifen lassen, um die Besitzer der gezogenen
Anleihestücke durch Bekanntmachung in Zeitungen
öder auf andere Weise in Kenntnis zu setzen und um
eine Zeit und einen Ort zu bestimmen sowie überhaupt

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        Anordnungen zu treffen über die Vorlegung dieser
Schuldverschreibungen mit den unverfallenen Zinsscheinen
 zur Einlösung und Vernichtung gegen
Auszahlung der durch sie gesicherten Kapitalbeträge.
 Die Treuhänder sollen auch nötigenfalls
 in jedem Jahr oder in irgendeinem Jahr
ein Verzeichnis der in den vorangegangenen
Jahren gezogenen und noch nicht zur Zahlung vorgelegten
 Stücke veröffentlichen. Kein gezogenes Stück
soll nach dem Verfalltag für die Zahlung des Kapitals
weiter Zinsen tragen. Alle gezogenen Stücke sollen
zur Rückzahlung des Kapitals an dem der Ziehung unmittelbar
 folgenden 15. Oktober fällig werden. Die
Stücke, die zur Zahlung vorgelegt werden, müssen mit
allen unverfallenen Zinsscheinen versehen sein, und,
falls einer oder mehrere dieser Zinsscheine fehlen,
wird ihr Betrag von der auszuzahlenden Summe abgezogen
 werden.
VI. Es wird vorgesehen, daß die Deutsche Regierung
 für jede besondere Ausgabe und gemäß den Bestimmungen
 der Schuldverschreibungen dieser Ausgabe
 ermächtigt sein soll, diese Schuldverschreibungen
zu einem niedrigeren Preise zu kaufen als dem, zu
welchem die Bestimmungen der so gekauften Schuldverschreibungen
 ihre Auslosung zulassen: und in dem
Umfang, in dem das Deutsche Reich den Treuhändern
für solche Käufe vollen Beweis erbringt, soll der Betrag,
 der für die Einlösung der Schuldverschreibungen
einer jeden besonderen Ausgabe zur Verfügung steht.
um den tatsächlichen Kaufpreis (mit Ausschluß der zuwachsenden
 Zinsen), den die Deutsche Regierung für
den Erwerb von Stücken dieser betreffenden Ausgabe
aufgewendet hat, ermäßigt werden, und alle nötigen
Vorkehrungen sollen demgemäß getroffen werden. Die
Deutsche Regierung soll, vorausgesetzt daß und solange
sie mit keiner ihrer Verpflichtungen aus der gegenwärtigen
 Vereinbarung in Verzug ist, berechtigt sein,
zu verlangen, daß die in den Händen oder unter der
Kontrolle der Treuhänder befindlichen und gemäß den
Bestimmungen dieser Vereinbarung und gemäß den Bestimmungen
 der Schuldverschreibungen der betreffenden
 besonderen Ausgabe für die Einlösung solcher
Stücke verwendbaren Geldbeträge ganz oder teilweise

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in der erwähnten Weise zum Ankauf von Stücken
der betreffenden besonderen Ausgabe verwendet werden,
 und die Treuhänder können demgemäß den Kauf
solcher Stücke vornehmen, veranlassen oder gestatten
und sollen alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um
die vorstehende Bestimmung in Wirksamkeit zu setzen.
VII Alle nach den vorangegangenen Bestimmungen
ausgelosten oder zu Tilgungszwecken gekauften Schuldverschreibungen
 sollen in der von den Treuhändern verlangten
 Weise ungültig gemacht und bei ihnen niedergelegt
 werden, oder es soll mit ihnen verfahren werden,
wie die Treuhänder für gut befinden. Unter keinen
Umständen sollen diese Stücke wieder zur Ausgabe gelangen,
 noch sollen irgendwelche anderen Schuldverschreibungen
 als Ersatz für sie ausgegeben werden.
VI. Bei der Durchführung der in diesem Abschnitt
vorgesehenen Bestimmungen ist davon auszugehen, daß
die Treuhänder die Rechte und Pflichten der Reichsschuldenverwaltung
 achten, die ihr durch die deutsche
Gesetzgebung, Soweit sie hierauf anwendbar ist, auferlegt
 sind,
7. Um sicherzustellen, daß in dem Zins- und Tilgungsdienst
 der Schuldverschreibungen jeder besonderen
 Ausgabe keine Unterbrechung eintritt, soll die
Deutsche Regierung fünfzehn Tage vor dem Verfalltag
für die Zahlung jeder Zinsrate und fünfzehn Tage vor
dem Verfalltag, an dem eine Jahressumme gemäß den
Bestimmungen von Artikel 6 zahlbar ist, die jeweils
für den Zins- und Einlösungsdienst nötigen Gelder
beiseitelegen und an die Treuhänder oder nach ihrer
Bestimmung bezahlen.
8. Um die vorhergehenden Bestimmungen in Wirkung
 zu setzen, soll an dem Fünfzehnten jeden
Kalendermonats jedes Jahres an die Treuhänder oder
nach ihrer Anordnung diejenige Summe bezahlt werden,
 die dem Gegenwert mindestens eines Zwölftels
des Betrages entspricht, der notwendig ist, um den
Anleihedienst gemäß den vorstehenden Bestimmungen
dieser Vereinbarung und den Bestimmungen der
Schuldverschreibungen jeder Ausgabe zu erfüllen, wokei
 in dem Anleihedienst alle von der Deutschen Regie-DC
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        rung hinsichtlich der Anleihe für das betreffende Jahr
aufzubringenden Lasten, Kommissionen und andere
Zahlungen inbegriffen sind. Der nach dem Gesagten
am Fünfzehnten jeden Monats zu zahlende Betrag sol]
verhältnismäßig verteilt werden zwischen den einzelnen,
 in den verschiedenen Ländern aufgelegten Ausgaben
 von Schuldverschreibungen, und zwar jeweils
im Verhältnis zu dem betreffenden Gesamtbetrage des
Jahresdienstes für die Schuldverschreibungen der betreffenden
 Ausgabe im betreffenden Jahre. Der auf
jede besondere Ausgabe entfallende verhältnismäßige
Betrag soll an die Treuhänder oder nach deren Anordnung
 in der Währung der betreffenden Ausgabe
an jedem Platze oder an Plätzen in Ländern der Ausgabe
 oder überhaupt auf die Weise, die die Treuhänder
verlangen, ausgezahlt werden. Immer unter dem Vorbehalt,
 daß nichts in den vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels die Deutsche Regierung von ihren Verpflichtungen
 unter Artikel 4 und 7 befreit, wobei
jedoch vorgesehen ist, daß bei Vornahme der in den
Artikeln 4 und 7 verlangten Zahlungen die Deutsche
Regierung für die Zahlungen, die sie in Gemäßheit
der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels leistet.
nach Anweisung der Treuhänder Gutschrift erhält.

9. Alle Geldbeträge, die jeweils in den Händen oder
unter der Kontrolle der Treuhänder gemäß der vorangehenden
 Bestimmungen dieser Vereinbarung sind und
nicht jeweils sofort zum Kauf oder zur Einlösung oder
zur Zahlung von Zinsen oder Bestreitung anderer vorstehend
 vorgesehener Ausgaben benötigt werden,
können durch die Treuhänder oder nach deren Anweisung
 bei einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut
 oder bei Banken oder Finanzinstituten oder zu
einem solchen Zinssatz oder verschiedenen Zinssätzen
und allgemein zu solchen Bedingungen ausgeliehen
werden, wie es die Treuhänder nach ihrem alleinigen
Gutdünken für angemessen erachten. Die Treuhänder
können auch mit diesen Geldern kurzfristige Regierungs-Schuldverschreibungen
 kaufen und behalten, und

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alle Zinsen oder anderen Einkünfte, die jeweils be)
den Treuhändern eingehen, sollen den Geldbeträgen,
die so in den Händen oder unter der Kontrolle
der Treuhänder sind, zugefügt werden und sollen die
Wirkung haben, die Deutsche Regierung in diesem Ausmaß
 von ihren Verpflichtungen nach den vorstehenden
Bestimmungen dieser Vereinbarung zu entlasten oder
zu befreien.

Dabei ist immer vorgesehen, daß bei der Anwendung
der in diesem Artikel getroffenen Regelung die Treuhänder
 Gelder, die für eine besondere Ausgabe bestimmt
 sind, nur in der Währung der Länder deponieren
 oder anlegen sollen, in der die Schuldverschreibungen
 einer solchen besonderen Ausgabe zahlbar
 sind.

10. Kapital und Zinsen aller auf Grund der Anleihe
ausgegebenen Schuldverschreibungen sollen ohne Abzug
 von allen gegenwärtigen oder zukünftigen deutschen
 Stempelgebühren oder anderen Abgaben oder
öffentlichen Lasten irgendwelcher Art zur Auszahlung
gelangen, auch soll weder dieser Generalbond, noch
irgendeine Schuldverschreibung oder irgendein anderes
Dokument oder ein Brief, der auf die besagte Anleihe
Bezug hat, irgendwelchen . deutschen KEintragungsgebühren,
 Stempelabgaben oder anderen ähnlichen Abgaben
 unterworfen sein. Kapital und Zinsen dieser
Schuldverschreibungen werden ebenso in Kriegs- wie
in Friedenszeiten zur Auszahlung gelangen und ohne
Rücksicht darauf, ob die Besitzer der Bonds Angehörige
 eines dem Deutschen Reich freundlich oder
feindlich gesinnten Staates sind; auch werden die
Schuldverschreibungen in keinem Falle mit Beschlag
belegt oder seauestiert werden.

11. Alle Interimsscheine, falls solche geschaffen
werden, sollen von einer hierzu für das Reich durch
die Reichsbank genügend autorisierten Person oder
genügend autorisierten Personen gezeichnet werden,
Und die definitiven Schuldverschreibungen sollen für
211
        <pb n="263" />
        die Deutsche Regierung von mindestens zwei Mitgliedern
 der Reichsschuldenverwaltung unterzeichnet
werden. (Alle Zeichnungen können Faksimilezeichnungen
 sein, die entweder durch Lithographie oder
nach irgendeinem anderen angemessenen Verfahren
hergestellt sind.) Außerdem sollen da, wo es die Börsenusancen,
 unter denen die definitiven Schuldverschreibungen
 einer besonderen Ausgabe ausgegeben werden,
notwendig machen, diese Schuldverschreibungen, entsprechend
 den Usancen, handschriftlich gezeichnet und
(oder) gegengezeichnet werden (je nach Lage des
Falles) durch eine oder mehrere ausreichend durch Beschluß
 der Reichsschuldenverwaltung autorisierte Personen.


12. Für den Fall, daß eine solche Schuldverschreibung
 zu irgendeiner Zeit beschädigt oder vernichtet
 wird oder in Verlust gerät, wird seitens der
Deutschen Regierung eine neue Schuldverschreibung
gleichen Betrages, gleichen Inhalts und Datums ausgegeben
 werden, und zwar, soweit es sich um beschädigte
 Schuldverschreibungen handelt, gegen Umtausch
 und Ungültigmachung der beschädigten Schuldverschreibungen
 und ihrer Zinsscheine, oder, soweit es
sich um vernichtete oder in Verlust geratene Schuldverschreibungen
 handelt, an Stelle der vernichteten
oder in Verlust geratenen Schuldverschreibungen und
ihrer Zinsscheine nur dann, wenn den Treuhändern und
einem Vertreter der Deutschen Regierung der genügende
 Beweis erbracht ist, daß diese Schuldverschreibungen
 und Zinsscheine vernichtet oder in
Verlust geraten sind. In diesem Falle ist überdies
eine ausreichende Sicherstellung erforderlich !).
13. Der Ausdruck „Treuhänder“ soll überall da, wo
er in dieser Vereinbarung gebraucht ist und wo der

‘') Die Einzelheiten der Ersatzleistung sind zwischen den
Treuhändern der Anleihe und der Reichsschuldenverwaltung vereinbart
 worden. Anträge auf Ersatz sind an die Treuhänder
der Anleihe, Berlin SW 6, Luisenstr. 33, oder die Banken zu
richten, bei denen Zinsscheine und fällige Schuldverschreibungen
der betreffenden Ausgabe eingelöst werden.

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Text es erfordert oder zuläßt, die besagten S. Parker
Gilbert, Nelson Pcan Jay und Carel Eliza ter Meulen
und die Überlebenden oder den Überlebenden von ihnen
und jede andere Person oder Korporation, die zum
Treuhänder bestellt ist, einschließen.
14. Die Zahl der Treuhänder soll nicht weniger als
drei betragen, zu denen der jeweilige Generalagent für
Reparationszahlungen kraft seines Amtes immer gehören
 soll. Ein Treuhänder, der nicht Generalagent für
Reparationszahlungen ist, kann zu jeder Zeit sein Amt
niederlegen, wenn er hiervon schriftlich einen Monat
vorher seinen Mittreuhändern Kenntnis gibt. Im Falle
des Todes oder der Amtseniederlegung eines andern
Treuhänders als des Generalagenten für Reparationszahlungen
 sollen die verbleibenden Treuhänder unverzüglich
 irgendeine andere Person oder andere Per-Vereinbarung
 bestellen an Stelle des Treuhänders oder
der Treuhänder, die nach Vorstehendem verstorben sind
oder ihr Amt niedergelegt haben. Die Treuhänder
sonen zum Treuhänder oder zu Treuhändern dieser
können zu jeder Zeit oder von Zeit zu Zeit einen
weiteren Treuhänder oder neue Treuhänder dieser Vereinbarung
 ernennen. Die im Amt verbleibenden Treuhänder
 können, ungeachtet einer Vakanz in ihrer Körperschaft
 und ungeachtet, daß ihre Anzahl zu irgendeiner
 Zeit weniger als drei beträgt, ihr Amt fortführen.
 Sollten mehr als zwei Treuhänder im Amt
sein, so soll die Majorität der Treuhänder, von denen
der Generalagent für Reparationszahlungen einer ist,
befugt sein, alle Treuhandvollmachten und Aufgaben,
die den Treuhändern allgemein übertragen sind, auszuüben
 und auszuführen. Zum Treuhänder gemäß dieser
Vereinbarung. kann jederzeit eine Körperschaft ernannt
 werden.
15, Die Deutsche Regierung soll in jedem Jahre
Während der Laufzeit der Anleihe an jeden der jeweiligen
 auf Grund dieser Vereinbarung amtierenden
Treuhänder eine Summe in Höhe von 100 Pfund Sterling
 für das Jahr (oder einen anderen Betrag, den die
Deutsche Regierung mit den Treuhändern vereinbart)
in halbjährlichen Raten, die am 15. April und 15. Okto-DAS
        <pb n="265" />
        ber jedes Jahres fällig sind, außer allen Reisespesen und
anderen Kosten, Lasten und Ausgaben, die mit Bezug
auf diese Vereinbarung entstehen können, zahlen.
16 Für den Fall, daß irgendwelche Zins- oder
Kapitalbeträge bei Fälligkeit von der Person oder von
den Personen, die hierzu berechtigt sind, nicht abgehoben
 werden, sollen die Treuhänder diesen Betrag zu
treuen Händen für die nach den Bestimmungen dieser
Vereinbarung berechtigten Personen behalten. Die
Treuhänder sollen indes in keinem Falle verpflichtet
sein, irgendwelche derartigen Beträge, die in ihren
Händen oder unter ihrer Kontrolle sind, so zu deponieren
 oder anzulegen, daß diese Beträge Zinsen oder
andere Einkünfte erbringen. Die Beträge können in
laufender zinsfreier Rechnung gehalten werden. Des
weiteren sollen die Treuhänder in keinem Falle verpflichtet
 sein, irgendwelche aus fälligem Kapital und
Zinsen herrührenden Geldbeträge länger als bis zum
Ablauf von fünf Kalenderjahren nach dem Tage, an
welchem die letzten ausstehenden Schuldverschreibungen
 der Anleihe bezahlt werden müssen, zurückzubehalten
oder zu bewahren. Die Treuhänder können nach ihrem
Ermessen diese Beträge an die Deutsche Regierung
zahlen, die diese Beträge zu den gleichen Bedingungen
und unter den gleichen Verpflichtungen, wie die Treuhänder,
 weiterbehalten wird. Die Empfangsbestätigung
der Deutschen Regierung, die diese den Treuhändern
für so bezahlte Beträge gibt, soll eine ordnungsmäßige
und ausreichende Entlastung der Treuhänder für diese
Beträge und für Ansprüche aller Personen auf sie sein.
17. Kein auf Grund dieser Vereinbarung ernannter
Treuhänder soll für irgend etwas haftbar oder verbindlich
 sein, ausgenommen, wenn ein wissentlich oder absichtlich
 begangener Vertrauensbruch vorliegt.
18. Der Ausdruck „Schuldverschreibungen“ soll da,
wo er in dieser Vereinbarung gebraucht ist und wo der
Zusammenhang es zuläßt und erfordert, die Interimsscheine
 und (oder) die definitiven Stücke der Anleihe
bezeichnen, die von der Deutschen Regierung an die
hierzu berechtigten Personen und Korporationen zur

„14
        <pb n="266" />
        Ausgabe gelangen. Die Form dieser Schuldverschreibungen
 soll den Erfordernissen der Börsenbestimmungen
des Ausgabelandes entsprechen und soll eine solche
sein, wie sie die Treuhänder gutheißen oder vorschreiben.
 Die Treuhänder sollen mit der Reichsschuldenverwaltung
 bei der Vorbereitung der definitiven
 Stücke zusammenarbeiten.
19. Diese Vereinbarung soll in englischer Sprache
gedruckt werden, und alle definitiven Sehuldversehreibungen,
 die seitens der Deutschen Regierung im Zusammenhang
 mit der erwähnten Anleihe ausgegeben
werden, sollen in der englischen und der deutschen
Sprache und auf Wunsch in der Sprache des Landes,
in der diese Schuldverschreibungen zur Ausgabe gelangen,
 gedruckt werden. Eine Abschrift der vorliegenden
 Vereinbarung in englischer Sprache soll auf
ler Rückseite aller endgültigen Stücke abgedruckt
werden. Im Falle einer Unstimmigkeit zwischen den
Texten soll der englische Text maßgebend sein.
20. Aus der Tatsache allein, daß neben den in dieser
Vereinbarung enthaltenen oder durch sie vorgesehenen
Schuldanerkenntnissen auf Grund dieser Vereinbarung
auch Interimsscheine und definitive Schuldverschreibungen
 ordnungsmäßig ausgefertigt und ausgegeben
werden, soll nicht geschlossen werden, daß eine Doppelverpflichtung
 für die Deutsche Regierung geschaffen
st

In gehöriger Weise bevollmächtigt, sowohl das
Deutsche Reich als auch irgendeine gegenwärtige oder
zukünftige Regierung zu binden, habe ich, der unterzeichnete
 gegenwärtige Reichsminister der Finanzen,
meine Handschrift und mein Siegel hier untergesetzt
am 10. Oktober 1924.

gez. Dr. Luther.

(Siegel des Reichsfinanzministeriums.)

45
        <pb n="267" />
        b) Verzinsungs- u. Tilgungspläne der
Amerikanischer Anteil
Gesamtausgabe: 110000000 Dollar
Ziusen
(am 15,
Aprilu.
15. Ok-‚ober
 des
zweiten
in Spalte
1 genannten
 '
Kalenlerjahrs

zahlbar)
Dollar

finanzjahr?)


Gesamt-1DDuiät


Dollar

Dollar

Dollar

Dollar

1. (1924/1925)
2. (1925/1926)
3. (1926/1927)
4. (1927/1928)
5. (1928/1929)
5. (1929/1930)
7. (1930/1931)
8, (1931/1932)
9, (1932/1933)
19. (1933/1934)
11. (1934/1935)
12. (1935/1936)
13, (1936/1937)
4. (1937/1938)
15, (1938/1939)
16. (1939/1940)
17 (1940/1941)
18, (1941/1942)
19. (1942/1943)
20. (1943/1944)
214. (1944/1945)
22. (1945/1946)
23. (1946/1947)
24. (1947/1948)
25. (1948/1949)

110.000 000
105 600 000
Ol 200 000
36 800 000
12 400 000
38 000 000
33 600 000
79 200 000
74 800 000
70 400 000
56 000 000
51 600 000
57 200 000
52 800 000
18 400 000
14 000 000
39 600 000
15 200 000
30 800 000
26 400 000
22 000 000
'7 600 000
3 200 000
8 800 000
4400 000

7 850 000
3 696 000
2542 000
3 388 000
3 234 000
3 080 000
2.926 000
2.772 000
2618 000
2 464 000
2310 000
2 156 000
* 002 000
' 848 000
694 000
540 000
386 000
232 000
078 000
924 000
770 000
516 0600
462 000
308 000
154 000

1400 000
4 400 000
4 400 000
4400 000
4 400 000
1 400 000
4400 000
* 400 000
"400 000
4400 000
4400 000
1400 000
}400 000
4400 000
1 400 000
4 400 000
4 400 000
4 400 000
4 400 000
* 400 000
' 400 000
400 000
* 400 600
4 400 000
4 400 000

4 620 000
4620 000
1620 000
1620 000
4620 000
‘620 000
* 620 000
1620 000
1620 000
1620 000
620 000
1620 000
4620 000
4620 000
* 620 000
1620 000
4620 000
+ 620 000
‚620 000
‘ 620 000
"620 000
620 000
' 620 000
4620 000
46820 000

12 320 000
12 012 000
11 704 000
"1396 000
1088 000
„0 780 000
‚0472 000
10 164 000
9856 000
7548 000
7 240 000
3932 000
3624 000
+316 000
; 008 000
' 700 000
392 000
/084 000
5776 000
5 468 000
5 160 000
5 852 000
5544 000
&amp;gt; 236 000
41928 000

110 000 000

1) Das Finanzjahr läuft vom 1%. Oktober des einen bis zum
15. Oktober des anderen der hierunter angegebenen Kalenderiahre.

4

deutschen äußeren Anleihe von 1924
Engitscher Anteil® a
Gesamtausgabe. 12000 000 Pfd. Ster!.
Gesamtannuität: im letzten Jahre:
1029726,2 Prıd Sterl. 10297258 Pfd. Sterl.

Winanz-Jahr
 h

Zinsen
(am 15, Aprilu
15, Oktober de:
zweiten in
Spaite 1
genannten
Kalenderahrs
 zahlbar)

Ausstehender
Capitalbetrag
am Beuinne
dus
Yinanzjahrs

Tilgung
(fällig am
15. Ok10ober,
lem Schlusse
des
inanziahrs)

Pfd. Ster!

PfFnA Star!

Pfad Sterl.

189 726,2
203 007,0
217217,6
232 422,8
248 692,4
266 100,8
284 727,8
304 658,8
325 985,0
348 803,8
373 220,2
399 345,6
427 299,8
457 210,8
489 215,6
523 460,6
560 102,8
599 310,0
641 261,8
686 150,0
734 180,6
785 573,2
840 563,4
899 402,8
962 360,6
12 000 000,0
}) Das Frnanzjahr Jäuft vom 10. Oktober des einen bis zum
5. Okinber des anderen der hierunter angevebenen Kalenderjahre.,
*, Die Verzinsungs- u Tilgungspläne der übrigen europäisehen
Anteile sind entsprechend aufgestellt

\nleiherecht 8
        <pb n="268" />
        ce) Bekanntmachung der Reichsschuldenverwaltung vom
26. August 1925 über Papier, Ausfertigung und Entwertung
 der Schuldurkunden der Deutschen Äußeren
Anleihe 1924 (veröffentlicht in Nr. 203 des Reichsanzeigers
 vom 831. August 1925).
1. Auf Grund des &amp;amp; 1 des Gesetzes über den Schutz
des zur Anfertigung von Schuldurkunden des Reichs
und der Länder verwendeten Papiers gegen unbefugte
Nachahmung vom 3. Juli 1925 (RGBI. 1925 I S, 98)
werden die Merkmale des zu den Schuldurkunden der
Deutschen Äußeren Anleihe 1924 verwendeten Papiers
hiermit bekanntgegeben.
Das Papier läßt bei Durchsicht helle Quadrate, deren
Seiten das helle Wasserzeichen RSV (Reichsschuldenverwaltung)
 tragen, sowie helle quadratförmige Ornamente
 und Linien erkennen, die gleichmäßig über die
yanze Fläche verteilt sind.
Das Papier für die Amerikanische Ausgabe der
Deutschen Außeren Anleihe 1924 ist außerdem in
gleichmäßigen, etwa 8 bis 12 cm von einander entfernten
 Streiten mit einem rotvioletten Stoffauflauf versehen,
 in dem das Wasserzeichen besonders deutlich
hervortritt.
2, Auf Grund des 8 6 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung
 vom 18, Februar 1924 (RGBL 1924 I S. 95) bestimmen
 wir:
a) Die Sehuldverschreibungen der Deutschen Äußeren
Anleihe 1924 werden ausgefertigt durch Aufdruck
unseres den Reichsadler mit der Umschrift „Reichsschuldenverwaltung“
 enthaltenden Dienstsiegels in
roter Farbe links neben den Unterschriften der
Mitglieder der Reichsschuldenverwaltung. Die Ausfertigung
 der Zinsscheine dieser Anleihe erfolgt
durch Aufdruck der Stücknummer in roter Farbe.
Die Sehuldverschreibungen der Deutschen Äußeren
Anleihe 1924 werden entwertet durch Ausstanzen
von zwei oder mehreren dreieckigen oder kreuzförmigen
 oder kreisrunden Löchern mit mindestens
5mm Durchmesser. Die Entwertung der Zinsscheine
 dieser Anleihe erfolgt durch Ausstanzen
eines oder mehrerer dreieckiger oder kreuzförmiger
oder kreisrunder Löcher von mindestens 5mm
Durehmesser oder durch Abschneiden einer Keke,

‚A

v4

R
        <pb n="269" />
        3. Die Reparationsschuldverschreibungen der
Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft ')
Auszug aus dem Gesetz über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft
 (Reichsbahngesetz) vom 30. August
1924 (RGBI. II S. 272).
81
Errichtung der Gesellschaft.
(1) Das Deutsche Reich errichtet durch dieses Gesetz
zum Betriebe der Reichseisenbahnen eine Gesellschati
mit der Firma
„Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft“,
(2) Die anliegende Gesellschaftssatzung ist ein Bestandteij]
 dieses Gesetzes

R 4

Reparationsschuldverschreibungen; Reparationshypothek.,

(1) Die Gesellschaft gibt alsbald nach ihrer Errichtung
 hypothekarisch gesicherte Schuldverschreibungen
im Nennwert von elf Milliarden Goldmark aus (Reparationsschuldverschreibungen).
 Die Inhaber der
Schuldverschreibungen werden durch einen Treuhänder
vertreten, der von der Reparationskommission ernannt
wird. Die Schuldverschreibungen sind ihm unverzüg-‘ich
 auszuhändigen‘!).
(2) Zugunsten der Gläubiger dieser Schuldverschreibungen
 entsteht kraft Gesetzes eine erststellige, allen
bereits eingetragenen Hypotheken und allen sonstigen
Pfandrechten im Range vorgehende Gesamthypothek
an allen Grundstücken, die zum Reichseisenbahnvermögen
 gehören, sowie an allen Grundstücken, die Eigenjum
 der Gesellschaft sind (Reparationshypothek); die
Hypothek erstreekt sich auch auf alles Zubehör dieser

‘) Bisher ist nur eine Generalschuldverschreibung über
ıl Milliarden Goldmark unter dem 1. Oktober 1924 von der
Reichsschulden verwaltung und der Deutschen Reichshahn-Gesell-Schaft
 ausgestellt worden; ihr letzter Absatz lautet; „Diese
Schuldverschreibung ist unenigeltlich auf Verlangen des Treuhänders
 gegen andere Schuldverschreibungen umzutauschen,
lceren Form, Wortlaut und Beirag im Rahmen des Gesetzes
über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft und ihrer Satzung
on ihm bestimmt werden

"A
        <pb n="270" />
        Grundstücke, soweit es Eigentum des Reichs oder der
Gesellschaft ist; als Zubehör im Sinne dieser Bestimmung
 gelten auch alle Fahrzeuge und alle sonstigen
beweglichen Sachen der Reichseisenbahnen und Mer
Gesellschaft.

(3) Die Reparationshypothek erstreckt sich kraft Gesetzes
 ohne weiteres auch auf künftig erworbene Grundstücke
 samt Zubehör.
(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Sachen unterliegen
 der Reparationshypothek so lange, als sie Eigentum
 des Reichs oder der Gesellschaft sind.
(5) Die Rechte, die durch die Reparationshypothek
an den belasteten Grundstücken und ihrem Zubehör
entstehen, sowie der Zinsen- und Tilgungsdienst der
Reparationsschuldverschreibungen regeln sich ausschließlich
 nach diesem Gesetz und der Gesellschaftszatzung.

(6) Alle Zahlungen für den Zinsen- und Tilgungsdienst
 der Reparationsschuldverschreibungen sind von
jeder unmittelbar die Zahlung belastenden deutschen
Steuer frei.

$ 8.
Kreditaufnahme.
(1) Die Gesellschaft hat das Recht, selbständige Kredite
 aufzunehmen, deren Lasten vor dem 1. Januar 1965
endigen, und dafür das Reichseisenbahnvermögen hypothekarisch
 zu belasten. Solche Hypotheken stehen der
Reparationshypothek im Range nach; dabei sind die
Restimmungen in $ 9 der Gesellschaftssatzung zu beachten.

(2) Kredite, deren Lasten sich über den 1. Januar
1965 hinaus erstrecken, darf die Gesellschaft nur naeh
vorheriger Verständigung mit der Reichsregierung aufnehmen,

(3) In beiden Fällen (Abs, 1 und 2) trägt das Reich
die Lasten, die auf die Zeit nach Ablauf des Betriebsrechts
 entfallen.
(4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, sich bei der
Ausgabe von Anleihen mit der Reichsregierung über
die Anleihebedingungen ins Einvernehmen zu setzen.

1) Siehe zu 8 4 Sarter-Kittel, die neue Deutsche
Reichshbahn-Gesellschaft, S. 16 ff... 59 ff.

DH)
        <pb n="271" />
        8 28
Gerichtsstand.
Der allgemeine Gerichtsstand der Deutschen Reichs:
bahn-Gesellschaft wird durch den Sitz der Stelle hbestimmt,
 die nach der Geschäftsordnung berufen ist, die
Gesellschaft in dem Rechtsstreit zu vertreten,

8 31.

Aufsichtsrecht der Reichsregierung.
Der Reichsregierung bleibt gegenüher der Gesellschaft
 vorbehalten:
1. die Aufsicht darüber, daß die Reichseisenbahnen
samt allen Anlagen und Betriebsmitteln in betriebssicherem
 Zustand erhalten werden und daß der Betrieb
zufriedenstellend geführt wird (vgl. $ 9 Abs. 1);
2. die Genehmigung
a) zur dauernden Einstellung des Betriebs einer
Reichsbahnstrecke oder eines wichtigen Bahnhofs,

9) zu allgemeinen grundlegenden Neuerungen oder
Änderungen technischer Anlagen, insbesondere
die Genehmigung zur Ausdehnung oder Einschränkung
 der elektrischen Zugförderung und
zu Systemänderungen im Sicherungswesen, Die
konstruktive Durchbildung ist ausschließlich
Sache der Gesellschaft;
3. die Genehmigung zum Erwerb anderer Unternehmungen
 oder zur Beteiligung an anderen Unternehmungen,
 die nicht dem Betriebszweck der Reichsbahn
 dienen;
4. die Mitwirkung bei Aufstellung der Tarife nach
Maßgabe des 8 33:
5. die Mitwirkung bei Aufstellung der regelmäßigen
 Fahrpläne des Personenverkehrs nach Maßgabe
 des $ 35;
6. die Genehmigung zur Abschaffung einer bestehenden
 Personenwagenklasse;
7. die Überwachung der Vorkehrungen zur Sicherung
 eines Notbetriebs.

2“
        <pb n="272" />
        832.
Auskunftsrecht der Reichsregierung.
Die Reichsregierung kann von der Gesellschaft jede
Auskunft finanzieller Art und innerhalb ihres Aufsichtsrechts
 jede Auskunft administrativer und technischer
 Art verlangen. Dabei dürfen jedoch der Gesellschaft
 keine überflüssigen Kosten verursacht
werden.

8 34.

Rücksichtnahme auf den Zinsen- und Tilgungsdienst.
Die Aufsicht über den Betrieb und die Tarife der
Gesellschaft auf Grund dieses Gesetzes ist von der
Reichsregierung so auszuüben, daß die Gesellschaft dadurch
 nicht gehindert wird, die Einnahmen zu erzielen,
lie für den Zinsen- und Tilgungsdienst der Schuldverschreibungen
 sowie für die Vorzugsdividende und
die Einziehung der Vorzugsaktien erforderlich sind.
8 42.
Liquidation.
Nach Ablauf des Betriebsrechts hat die Gesellschaft
unverzüglich ihre Liquidation durchzuführen. Das Ver.
mögen der Gesellschaft, das nach Berichtigung aller
Schulden verbleibt, soweit sie nicht vom Reiche
übernommen werden, fällt dem Reiche zu.
8 43.
Staatsvertrag.
(1) Die Gesellschaft übernimmt die Rechte und
Pflichten des Reichs, die sich aus den Bestimmungen
des Staatsvertrags über den Übergang der Staatseisenbahnen
 auf das Reich, des Schlußprotokolls dazu sowie
des Reichsgesetzes vom 30, April-1920 (Reichsgesetzbl.
S. 773) ergeben, jedoch mit Ausnahme der Bestimmungen
 der $8 3 bis 7, 17, 20, 25, 33; 37 und 43 des
Staatsvertrags und des Schlußprotokolls zu 8 22 Ziffer 2
und 3, zu 824 Ziffer 2 und 3 letzter Satz, zu 836 Ziffer 2
und zu 8 37.
(2) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung
 des Abs. 1 und der danach für die Gesellschaft
zeltenden Bestimmungen sind, wenn die Gesellschaft an

2090
        <pb n="273" />
        Jem Streite beteiligt ist, ausschließlich vor den in den
88 44 und 45 genannten Stellen auszutragen. Die
ra führen den Streit nur durch Vermittlung des
eichs. ;

8 44.

Besonderes Gericht.
(1) Streitfälle zwischen der Reichsregierung und der
Gesellschaft über die Auslegung der Bestimmungen
dieses Gesetzes und der Gesellschaftssatzung, über Maß.
nahmen auf Grund des Gesetzes oder der Satzung oder
über sonstige ähnliche Fragen sind der Entscheidung
eines besonderen Gerichts zu unterbreiten.
(2) Das Gericht wird beim Reichsgerichte gebildet.
Es besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Der Vorsitzende und gleichzeitig ein Stellvertreter für
den Fall der Behinderung des Vorsitzenden werden vom
Reichsgerichtspräsidenten für fünf Jahre bestellt.
Beide müssen deutsche Richter von besonderer
Erfahrung sein. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.
Die Beisitzer werden jeweils für jeden Streitfall vom
Reichsgerichtspräsidenten bestellt, und zwar, der eine
Beisitzer auf Vorschlag der Reichsregierung, der zweite
Beisitzer auf Vorschlag der Gesellschaft. Im übrigen
gelten für das Gericht die Vorschriften der 88 19 Satz 2
und 3, 20 bis 22, 24 bis 26, 28 Abs. 1, 29 Abs, 1 und
Abs. 2 Satz 1 und 8 30 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof
 (Reichsgesetzbl. 1921 S. 905) sinngemäß.
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren werden
durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Reichsgerichtspräsidenten
 erlassen und im Reichsgesetzblatte
veröffentlicht wird.
(3) Glaubt die Reichsregierung oder die Gesellschaft,
daß bei Durchführung der Entscheidung des Gerichts
der Zinsen- und Tilgungsdienst der Reparationsschuldverschreibungen,
 gefährdet wird, so kann jeder der
beiden Teile binnen einer Frist von einem Monat seit
Verkündung der Entscheidung den Schiedsrichter (8 45)
anrufen,
(4) Die Reichsregierung und die Gesellschaft können
ferner den Schiedsrichter ($ 45) anrufen, wenn binnen
eines Jahres, bei Tariffragen binnen drei Monaten seit
Eingang des ersten Antrags beim Gericht dessen Ent-&amp;gt;09
        <pb n="274" />
        scheidung nicht verkündet ist, und wenn sich daraus
eine Gefährdung des Dienstes der Reparationsschuldverschreibungen
 ergibt, Nach Anrufung des Schiedsrichters
 ist das Verfahren vor dem Gericht einzustellen.
8 45.
Schiedsrichter.
(1) Streitfälle zwischen der Reparationskommission
oder einer in ihr vertretenen Regierung oder dem Treuhänder
 oder dem zur Wahrung der Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger
 bestellten Eisenbahnkommissar
einerseits und der Reichsregierung und der Gesellschaft
oder einer dieser beiden anderseits oder zwischen der
Reichsregierung und der Gesellschaft, in diesem Falle
jedoch nur unter den im 8 44 bestimmten Voraussetzungen,
 über die Auslegung der Bestimmungen
dieses Gesetzes und der Gesellschaftssatzung, über
Maßnahmen auf Grund des Gesetzes oder der Satzung
oder über sonstige ähnliche Fragen sind bis zur vollständigen
 Tilgung der Reparationsschuldverschrei:
bungen durch einen Schiedsrichter zu entscheiden.
(2) Der Schiedsrichter ist von dem jeweiligen Präsidenten
 des Ständigen Internationalen‘ Gerichtshofs zu
ernennen und soll, falls eine der beteiligten Parteien es
wünscht, neutrale Staatsangehörigkeit besitzen. Seine
Entscheidung ist endgültig und unanfechtbar.

8 46.
Goldmark.
Alle Zahlungen, die an den Agenten für Reparations
zahlungen auf Grund dieses Gesetzes und der Gesellschaftssatzung
 zu leisten sind, sind in Goldmark oder
deren Gegenwert in deutscher Währung zu leisten. Als
Goldmark im Sinne dieser Bestimmung gilt der Preis
von ‘/ezw Kilogramm Feingold. Dieser Preis ist auf
Grund der Londoner Goldpreise am dritten Börsentage
 vor der Fälligkeit der einzelnen Leistungen festzustellen.
 Der Umrechnung in die deutsche Währung
ist der Mittelkurs der letzten amtlichen Berliner Notierung
 für Auszahlung London am dritten Börsentage
vor der Fälligkeit der einzelnen Leistungen zugrunde

39 1
        <pb n="275" />
        zu legen. Bei früheren Zahlungen tritt Für die Berechnung
 der Goldmark an Stelle des Fälligkeitstages der
Tag der Zahlung.
8 47.

UÜbergangsbestimmungen,
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verkündung
 folgenden Tage in Kraft.
(2) Der Übergang des Betriebsrechts auf die Gesell
schaft vollzieht sich nach folgenden Vorschriften:
(3) Sobald die Reichsregierung und der Treuhänder
die von ihnen auf Grund dieses Gesetzes zu ernennenden
Mitglieder des Verwaltungsrats ernannt haben, teilen
sie dies dem „Organisationskomitee der Deutschen
Reichsbahn-Gesellschaft“ mit, das die erste Sitzung des
Verwaltungsrats einberuft
(4) Der Verwaltungsrat wählt sodann seinen Präsidenten
 und einen oder mehrere Vizepräsidenten und
ernennt den Generaldirektor der Gesellschaft, dessen
Ernennung der Bestätigung durch den Reichspräsidenten
 zu unterbreiten ist.
(5) Dem Generaldirektor obliegt es, unter Vorbehalt
der Zustimmung des Verwaltungsrats im Einvernehmen
mit dem Reichsverkehrsminister alle nötigen Vorbereitungen
 für den Übergang des Betriebsrechts zu
{reffen,
(6) Der Reichsverkehrsminister und der Generaldirektor
 werden eine überschlägliche Feststellung des
Wertes der Betriebsvorräte aller Art, der Kassenbestände
 und der Bankguthaben des Unternehmens
„Deutsche Reichshahn“ vornehmen, soweit sie auf die
Gesellschaft übergehen. Die Betriebsvorräte müssen
insgesamt annähernd dem Stande entsprechen, wie er
in der vom Reichsverkehrsminister dem Organisationskomitee
 am 8. Juli 1924 übersandten Übersicht geschätzt
 ist. Bei der Schätzung des Wertes der Bestände
 ist nach den gleichen Grundsätzen zu verfahren
wie bei der Schätzung vom 8. Juli 1924. Die Übersicht
 vom 8. Juli 1924 enthält auch eine Schätzung
aller wichtigeren Verbindlichkeiten des Unternehmens
„Deutsche Reichsbahn“, die von der Gesellschaft zu
übernehmen sein werden.

„A
        <pb n="276" />
        (7) Der Reichsverkehrsminister und der Generallirektor
 können sich im Falle einer Meinungsverschie:
denheit an das Organisationskomitee wenden, das endzültig
 entscheidet.
(8) Wenn alle Vorbereitungen für den Übergang des
Betriebsrechts ordnungsmäßig getroffen sind, teilen der
Reichsverkehrsminister und der Generaldirektor dies
gemeinschaftlich dem Organisationskomitee mit. Das
Komitee zeigt darauf der Reichsregierung an, daß die
Gesellschaft bereit ist, den Betrieb zu übernehmen. Der
en des Betriebsrechts wird damit rechtswirksam.
Der Tag des Überganges ist im Reichsgesetzblatte bekanntzumachen.!)
 Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung
 über die Schaffung eines Unternehmens
„Deutsche Reichsbahn“ vom 12, Februar 1924 (Reichsgesetzbl.
 I S. 57) außer Kraft.

b) Auszug aus der Satzung der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft
 (Gesellschaftssatzung) vom 30. August 1924
(RGBL. II 8. 281).

Reparationsschuldverschreibungen.
(1) Die Gesellschaft gibt sofort nach ihrer Errichtung
 unentgeltlich an den von der Reparationskommission
 ernannten Treuhänder Schuldverschreibungen
 (Reparationsschuldverschreibungen) im Nennwerte
von elf Milliarden Goldmark aus, die durch eine erststellige
 Hypothek gesichert sind. Diese Schuldverschreibungen
 sind mit fünf vom Hundert jährlich zu
verzinsen und vom vierten Jahre nach dem Übergang
des Betriebsrechts an mit jährlich eins vom Hundert
zuzüglich der durch die Tilgung ersparten Zinsen zu
tilgen.
(2) Jedoch werden für die drei ersten Jahre nach
dem Übergange des Betriebsrechts die J ahresleistungen
der Gesellschaft für den Schuldverschreibungsdienst
folgendermaßen begrenzt:
a) für das erste Jahr auf zweihundert Millionen
Goldmark,

S 8.

ı Siebe RGBL 1924 11 S 886

Ara”
        <pb n="277" />
        b) für das zweite Jahr auf fünfhundertfünfundneunzig
 Millionen Goldmark,
für das dritte Jahr auf fünfhundertfünfzig Millionen
 Goldmark.
Vom vierten Jahre ab beträgt die Jahresleistung sechshundertsechzig
 Millionen Goldmark. Alle diese Zahlungen
 verstehen sich für das Jahr zu vollen 12 Monaten
gerechnet. Sie bilden die Gesamtleistungen der Gesellschaft
 für den Dienst der Schuldverschreibungen.
(3) Die Zahlungen sind zu gleichen Teilen zweimal
jährlich, und zwar am Ende eines jeden Halbjahrs
entsprechend den Anweisungen des Treuhänders zu
leisten. Für den zuerst fälligen Betrag wird die
Zahlung nach Verhältnis der wirklichen Dauer des Betriebs
 durch die Gesellschaft berechnet.
(4) Die Zahlungen erfolgen an die „Neue Bank“
zugunsten des „Agenten für die Reparationszahlungen“
für Rechnung des Treuhänders. Dieser bewirkt den
Zinsen- und Tilgungsdienst der Schuldverschreibungen
aus den Mitteln, die ihm der Agent zu diesem Zwecke
überweist, 8
(5) Die Gesellschaft muß ihre Zahlungen gemäß
8 25 aus dem Betriebsüberschuß, im Notfall unter
Heranziehung aller Rücklagen, bewirken.
(6) Außerdem werden die Zahlungen von der Reichsvregierung
 gewährleistet. Diese kann der Gesellschaft
entweder die für die Zahlungen nötigen Mittel zur
Verfügung stellen oder die Zahlungen unmittelbar an
len „Agenten für die Reparationszahlungen“ für Rechnung
 des Treuhänders bewirken.
(7) Schließlich kann der Treuhänder im Falle der
Nichtzahlung der fälligen Zins- und Tilgungsbeträge
lie fälligen Zinsscheine oder die zu tilgenden Stücke
dem von der Reparationskommission bestellten „Kommissar
 für die kontrollierten Einnahmen“ vorlegen.
Dieser hat sie zum Nennwert aus dem Teile der verpfändeten
 Einnahmen zu bezahlen, der an das Reich
zurückfließt,
(8) Die Beträge, die die Reichsregierung oder der
„Kommissar für die kontrollierten Einnahmen“ mit
Rücksicht auf die Gewährleistung der Reichsregierung

rn)

307
        <pb n="278" />
        entrichtet hat, werden ihr von der Gesellschaft erstattet,
 nachdem die erforderlichen Mittel für die laufenden
 und die nächstfälligen Zinsscheine der Schuldverschreibungen
 und für die feste Dividende der Vorzugsaktien
 für das laufende Jahr sichergestellt sind.
(9) Die Schuldversehreibungen tragen die Unterschrift
 eines Vertreters der Gesellschaft und der
Reichsschuldenverwaltung als der zuständigen Reichsbehörde.

(10) Die Form der Schuldverschreibungen sowie alle
Bedingungen für die Bezahlung der Zinsscheine und
für die Tilgung der Schuldverschreibungen setzt der
Treuhänder mit Zustimmung der Reparationskommission
 fest.
(11) Die Reichsregierung und die Gesellschaft haben
jederzeit das Recht, mit Ermächtigung der Reparationskommission
 an den Treuhänder Beträge über die
obigen Zahlungen hinaus zu entrichten. Die Reparationskommission
 soll sich in diesem Falle beim „Übertragungskomitee“
 vergewissern, daß die Übertragung
dieser Mehrzahlungen die Übertragung der Gesamtzahlungen
 des Deutschen Reichs aus seinen Reparationsverpflichtungen
 nicht beeinträchtigt. Alle derartigen
 Zahlungen sollen zunächst zur Begleichung
rückständiger Zinszahlungen verwendet werden und
erst hiernach — auf eine sechs Monate vorher öffentlich
 bekanntgegebene Ankündigung hin — zur Tilgung
oder zum Rückkauf aller oder eines Teiles der jeweils
noch nicht getilgten Schuldverschreibungen, und zwar
zum Nennwert, dienen.
(12) Die Gesellschaft kann die Schuldverschreibungen
 an der Börse oder sonst aufkaufen,
(13) Soweit Reparationsschuldverschreibungen von
einzelnen Inhabern aus Gründen, die die Gesellschaft
nicht zu vertreten hat, nicht eingezogen werden
können, sind die erforderlichen Geldbeträge zu hinterlegen.
 Diese Hinterlegung hat die gleiche befreiende
Wirkung für die Gesellschaft wie die Tilgung selbst.
(14) Der Treuhänder übermittelt halbjährlich der
Reichsschuldenverwaltung und der Gesellschaft einen
Rechnungsauszug über die Verwendung der Beträge,

Daß
        <pb n="279" />
        die ihm für den Zins- und Tilgungsdienst der Schuldverschreibungen
 überwiesen worden sind.
(15) Die Reparationskommission kann die Schuldverschreibungen,
 um sie auf den Markt zu bringen, in
jeder ihr geeignet erscheinenden Weise in verschiedene
Serien mit verschiedenen Rechten hinsichtlich des
Ranges der Hypothek, des Zinsfußes, der Kapitalrückzahlung
 einteilen lassen, jedoch unter der Voraussetzung,
 daß die gesamte Jahresbelastung der Gesellschaft
 oder der Reichsregierung dadurch nicht erhöht
und die Dauer der Zahlungen der Gesellschaft oder
der Reichsregierung nicht verlängert werden,
8 9.
Andere Schuldverschreibungen.,
(1) Andere als die im 8 8 genannten Schuldverschreibungen
 oder andere hypothekarisch gesicherte
Anleihen darf die Gesellschaft nur auf Grund eines Beschlusses
 des Verwaltungsrats ausgeben, der mit einer
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen
gefaßt ist. Für die Ausgabe müssen mindestens zwei
ausländische Mitglieder gestimmt haben. Die neuen
Schuldverschreibungen oder die neuen Anleihen stehen
den Reparationsschuldverschreibungen im Range nach.
(2) Diese Schuldverschreibungen oder Anleihen
dürfen nur bis zum Höchsthetrage von 250 Millionen
Goldmark ausgegeben werden, solange nicht Vorzugsaktien
 im Nennwert von mindestens einer Milliarde
Goldmark untergebracht worden sind.

S$ 10.
Organisation der Gesellschaft,
Die Organe der Gesellschaft sınd der Verwaltungsrat
 und der Vorstand, Ihre Befugnisse bestimmen
sich nach dem Gesetz und der Gesellschaftssatzung.

8 11.
Verwaltungsrat.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus achtzehn Mit
gliedern.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden zur
Hälfte von der Reichsregierung, zur Hälfte von dem
Treuhänder als dem Vertreter der Gläubiger der

299
        <pb n="280" />
        Reparationsschuldverschreibungen ernannt. Von den
durch den Treuhänder zu bestellenden Mitgliedern
können fünf Deutsche sein. Sobald alle Reparationsschuldverschreibungen
 getilgt sind, fällt die Ernennung
der bisher vom Treuhänder ‚ernannten Mitglieder der
Reichsregierung zu.

(3) Von den seitens der Reichsregierung zu besetzenden
 Sitzen sind später vier den Inhabern der Vorzugsaktien
 mit der Maßgabe einzuräumen, daß auf je fünfhundert
 Millionen Goldmark ausgegebener Vorzugsaktien
 ein Sitz im Verwaltungsrat entfällt. Die Verıreter
 der Vorzugsaktionäre müssen Deutsche sein.
(4) Die Reichsregierung hat, sobald ihr die Be:
stellung eines Vertreters der Vorzugsaktionäre mitgeteilt
 ist, ein von ihr ernanntes Mitglied zurückzuziehen.
 Nach Maßgabe der Einziehung der Vorzugsaktien
 fallen die ihren Vertretern vorbehaltenen Sitze
nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die KEinräumung
 maßgebend waren, an die Reıchsregierung
zurück.

(5) Die Bestimmungen über das Verfahren bei der
Ernennung der Vertreter der Vorzugsaktionäre trifft
der Verwaltungsrat.

8 15.
Aufgaben des Verwaltungsrats.
(1) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung
 der Gesellschaft zu überwachen und
über alle wichtigen oder grundsätzlichen Fragen oder
solche von allgemeiner Bedeutung zu entscheiden.
[Lierzu gehören insbesondere:
die Ernennung des Generaldirektors und der oberen
Beamten; diese hat der Generaldirektor vorzuschlagen,

die Feststellung des Voranschlags,
die Feststellung der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechung,
die Gewinnverteilung,
die Anlegung der flüssigen Mittel der Gesellschaft,
die Ermächtigung zur Aufnahme von Anleihen und
Krediten zu Lasten der Gesellschaft,
die Besaldungs- und Lohnordnung,

A}
        <pb n="281" />
        die Genehmigung aller Ausgaben auf Kapitalrechnung,
 wenn diese die vom Verwaltungsrate
lestgesetzte Begrenzung übersteigen.
(2) Soweit Angelegenheiten der Genehmigung der
Reichsregierung unterliegen, sind sie auch dem Verwaltungsrate
 zu unterbreiten.
(3) Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft
gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes.

&amp;amp; 19.

Vorstand.
{1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesell].
schaft unter der Aufsicht des Verwaltungsrats.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Generaldirektor
und einem oder mehreren Direktoren. Der Generaldirektor
 und die Direktoren müssen Deutsche sein.
Sie dürfen dem Verwaltungsrate nicht angehören.
(3) Der Generaldirektor wird vom Verwaltungsrate
auf drei Jahre mit einer Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen ernannt; Wiederernennung ist
mit der gleichen Stimmenmehrheit zulässig. Die Direktoren
 werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des
Generaldirektors ernannt,
(4) Die Ernennung des Generaldirektors und der
Direktoren bedarf der Bestätigung des Reichspräsildenten,

(5) Der Verwaltungsrat kann jederzeit mit einer
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen
lie Ernennung des Generaldirektors widerrufen. Der
Anspruch des Generaldirektors auf seine vertragsmäßige
 Vergütung wird durch den Widerruf seiner
Ernennung nicht berührt.

8 20.
Befugnisse des Vorstandes.
(1) Für die Geschäftsführung der Gesellschaft trägt
ler Generaldirektor die Verantwortung,
(2) Die Befugnisse des Generaldirektors und der
Direktoren setzt die Geschäftsordnung der Gesellschaft
fest, die der Genehmigung des Verwaltungsrats hedarf,
 )
‘) Siehe RMB]. 1924 Nr. 49 S. 415.
        <pb n="282" />
        (3) Der Generaldirektor und die Direktoren haben
bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen
 Geschäftsmannes wahrzunehmen und haften bei
Verletzung ihrer Obliegenheiten der Gesellschaft
gegenüber.
(4) Der Generaldirektor hat dem Verwaltungsrat
allmonatlich über die finanzielle Lage und den Stand
des Unternehmens Auskunft zu erteilen,
(5) Der Generaldirektor und die Direktoren dürfen
eine gleichzeitige andere Erwerbstätigkeit oder eine
Nebenbeschäftigung nur mit Genehmigung des Verwaltungsrats
 ausüben.

8 21.
Der Eisenbahnkommissar.
(1) Zur Wahrung der Rechte aus den Reparationsschuldverschreibungen
 wird ein KEisenbahnkommissar
bestellt. Er soll eine Persönlichkeit von anerkanntem
Rufe in der Eisenbahnwelt sein. Er wird von den
ausländischen Mitgliedern des Verwaltungsrats mit einfacher
 Mehrheit der abgegebenen Stimmen für drei
Jahre gewählt. Wicderwahl ist zulässig.
(2) Die Tätigkeit des Eisenbahnkommissars hört
auf, sobald die Reparationsschuldverschreibungen völlig
getilgt sind. Das gleiche gilt von der Tätigkeit des
Treuhänders, soweit es sich um seinen Geschäftskreis
gegenüber der Gesellschaft handelt.

$ 24.
Ausnahmebefugnisse des Eisenbahnkommissars.
(1) Sollte die Gesellschaft mit der Leistung der im
$ 8 Abs. 2 vorgesehenen halbjährlichen Zahlungen in
Verzug geraten, so kann der Eisenbahnkommissar anordnen,
 daß die seiner Auffassung nach nicht begründeten
 Ausgaben unterbleiben oder die Tarife so
erhöht werden, wie er es für angemessen hält. Auch
kann er einen Wechsel in der Person des Generaldirektors
 fordern, wobei der Verwaltungsrat seinen Wünschen
 nachzukommen hat.
(2) Ist der fehlende Betrag gedeckt und die Zahlung
des nächsten Zinsbetrags sichergestellt, so enden die

zu,
        <pb n="283" />
        dem Eisenbahnkommissar nach dem Vorstehenden aus-Nahmsweise
 zustehenden Befugnisse,
(3) Sollte innerhalb einer Frist von sechs Monaten
nach Nichtleistung der fälligen Zahlungen die Deckung
des fehlenden Betrags sich weder durch die Zahlungen
der Gesellschaft noch durch die anderen im 8 8 vorgesehenen
 Zahlungen haben ermöglichen lassen, so
kann der Eisenbahnkommissar im Einvernehmen mit
dem Treuhänder die Maßnahmen treffen, die sie für
nötig erachten, Er kann dabei die Eisenbahnen selbst
in Betrieb nehmen und, soweit für die Betriebführung
entbehrlich, Fahrzeuge oder andere bewegliche oder unbewegliche
 Sachen veräußern.
(4) Letzten Endes kann der Eisenbahnkommissar das
Betriebsrecht ganz oder zum Teil verpachten. Der
Durchführung dieser Maßnahme hat eine Entscheidung
des im 8.45 des Gesetzes vorgesehenen Schiedsrichters
dahin vorauszugehen, daß die in Aussicht genommene
Maßnahme nötig und geeignet ist, die Durchführung
des Dienstes der Reparationsschuldverschreibungen zu
sichern.
(5) Soweit der Eisenbahnkommissar den Betrieb
übernimmt, ist er den gesetzlichen Bestimmungen
unterworfen.

825.
Finanzgebarung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft hat am Schlusse jedes Ge-Schäftsjahrs
 eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung
 aufzustellen.
(2) Der nach Deckung der Betriebsausgaben verbleibende
 Betriebsüberschuß ist wie folgt zu verwenden:

1. Zunächst sind die für den Zins- und Tilgungsdienst
 der Reparationsschuldverschreibungen bestimmten
 Zahlungen zu bewirken,
Sodann ist der Zins- und Tilgungsdienst der im
8 9 genannten Schuldverschreibungen und Anleihen
 zu bestreiten.
Zur Deckung eines etwaigen Betriebsfehlbetrags
der Gesellschaft und zur Sicherstellung der recht.
zeitigen Befriedigung des Zins- und Tilgungs-A


A

Anleiherecht 19

039
        <pb n="284" />
        dienstes ihrer Schuldverschreibungen ist sogleich
eine Rücklage zu schaffen Der Rücklage sind
mindestens. zwei vom Hundert der gesamten Betriebseinnahmen
 zu überweisen, bis die Rücklage
den Betrag von fünfhundert Millionen Goldmark
erreicht hat. Muß nach Erreichung dieser Grenze
die Rücklage angegriffen werden, so sind sogleich
die jährlichen Überweisungen zu ihrer Wiederauffüllung
 aufzunehmen.
Der aus dem Betriebsüberschuß nach den vorstehenden
 Zahlungen und Überweisungen verbleibende
 Reingewinn ist in folgender Reihenfolge
zu verwenden:

(a) Sollte in früheren Jahren die Vorzugsdividende
 auf die Vorzugsaktien nicht voll gezahlt
worden sein, so ist sie vorweg nachzuzahlen:.
(b) Sodann ist die Vorzugsdividende auf die Vorzugsaktien
 auszuschütten,

(c) Die Verwendung des verbleibenden Restbetrags
 bestimmt der Verwaltungsrat nach
folgenden Richtlinien: )
Für außerordentliche Ausgaben können
Sonderrücklagen vorgesehen werden. Vom
Jahre 1935 ab ist eine besondere Rücklage zur
Kinziehung der Vorzugsaktien anzusammeln.,
Diese Rücklage kann auch schon in einem
früheren Zeitpunkt angeordnet werden. Eine
Rücklage für die Einziehung der Stammaktien
wird nicht gebildet.
Wenn der Verwaltungsrat eine Verteilung
des weiteren Reingewinnes heschließt, soll
dieser wie folgt verwendet werden: Ein Drittel
für die Vorzugsaktien als Zusatzdividende,
zwei Drittel für die Stammaktien.
Sollten jedoch die Vorzugsaktien nicht in
dem vorgesehenen Gesamtbetrage von zwei
Milliarden Goldmark ausgegeben sein, sc
kommt der auf die noch nicht begebenen Vorzugsaktien
 entfallende Teil den Stammaktien
zugute,
        <pb n="285" />
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4. Die Obligationen-Belasiung der deutschen
Industrie
a) Gesetz über die Industriebelastung (Industriebelastungsgesetz')
 v. 30. Aug. 1924 (RGBL II S. 257).
).Zu dem Industriebelasiungsgesetz sind fol.
gende Durchführungsbestimmungen ergangen:
Erste Durchführungsbestimmungen vom 28, Oktober 1924
(RGBIl. II S. 421): Zweite Durchführungsverordnung vom 5. Dezember
 1924 (RGBI. II S. 427); Dritte Durchführungsverordnung
vom 13. Dezember 1924 (RGBI. IT S. 454); Vierte Durehführungsverordnung
 vom 10. Januar 1925 (RGBIl. II S. 1); Fünfte Durchführungsverordnung
 vom 6. April 1925 (RGBl. IT S. 156): Sechste
Durchführungsverordnung vom 27, Mai 1925 (RGBl. II S. 178):
Siebente Durchführungsverordnung vom 5. Dezember 1925
{RGBI. IT S. 1156); Achte Durchführungsverordnung vom
27. April 10926 (RGBl. II S. 251); Neunte Durchführungsverordnung
 vom 6, Oktober 1926 (RGBl. IT S. 582); Zehnte Durechführungsverordnung
 vom 15. Oktober 1927 (RGBIl. II S. 902):
Elfte Durchführungsverordnung vom 29. Dezember 1927
RGBlL. II 1928 S. 1); Zwöltte Durchführungsverordnung vom
3. März 1928 (RGBI. II S., 47) und Dreizehnte Durchführungsverordnung
 vom 20. Juli 1928 (RGBI. IT S. 538).
Ferner steht im Zusammenhange mit dem Indusiriebelastungs-Eoseiz
 das Gesetz zur Aufbringung der Indu-Striebelastung
 (Aufbringungsgesetz) vom
30. August 1924 (RGBI. II S. 269). Hierzu sind folgende Durch.
führungsbestimmungen ergangen: Erste Durchführungsverordnung
 vom 16. November 1%25 (RGBI, II S. 97; Zweite Durchführungsverordnung
 vom 4. Dezember 1925 {RGBl. II S. 1135);
Dritte Durchführungsverordnung vom 12. Januar 1926 (RGBl. II
S, 101); Verordnung über Vorauszahlungen nach dem Aufbringungsgesetze
 für das Kalenderjahr 1927 (Vierte Durchfüh-Fungsverordnung
 zum Aufbringungsgesetze) vom 21. Dezember
1926 (RGBl. II S. 805); Verordnung über die Fälligkeit des
zweiten Teilbetrages der Vorauszahlungen nach dem Aufbrin-Kungsgesetze
 für 1927 (Fünfte Durchführungsverordnung zum
Aufbringungsgesetze) vom 19. Mai 1927 (RGBI. IT S. 385); Verordnung
 über die Abgabe einer Vermögenserklärung für die
aufbringungspflichtigen werbenden Betriebe des Reichs, der
Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) (Sechste Durchfüh-Tungsverordnung
 zum Aufbringungsgesetze) vom 30. September
1927 (RGBI. IT S. 885); Verordnung über die endgültigen Jahresleistungen
 nach dem Aufbringungsgesetze für die Kalenderjahre
 1926 und 1927 sowie über die Jahresleistungen für das
Kalenderjahr 1928 (Siebente Durchführungsverordnung zum Aufbringungsgesetze)
 vom 19. Dezember 1927 (RGBl. II 8. 1184);
Verordnung über die Aufbringungssätze für 1926 bis 1928 (Achte
Durchführungsverordnung zum _ Aufbringungsgesetze) vom
19. Januar 1928 (RGBI. II S. 10); Verordnung über den zweiten
Teilbetrag der Jahresleistungen nach dem Aufbringungsgesetze
für 1928 (Neunte Durchführungsverordnung zum Aufbringungs-Kesetze)
 vom 31. Mai 1928 (RGBI. IT S. 495); Verordnung über die
Jahresleistungen nach dem Aufbringungsgeseize für das Kalenderjahr
 1929 (Zehnte Durchführungsverordnung zum Aufbringungsgesetze)
 vom 19. Dezember 1928 (RGBI. II S. 648). Das
weitere Material an Erlassen und Bekannimachungen siehe bei
Ball-Ko PPe, Die Industriebelastung, 3. Aufl., 192&amp;amp;, Dar
1OE Al
        <pb n="286" />
        I. Die Belastung der industriellen Unternehmer
1. Der Kreis der Belasteten
8 1.
Last der Verzinsung und Tilgung für die Unternehmer
 der industriellen und gewerblichen Betriebe.
(1) Den Unternehmern der industriellen und g®ewerhblichen
 Betriebe mit Einschluß der bergbaulichen,
der Schiffahrtsbetriebe (See- und Binnenschiffahrt),
der Privatbahnen, Kleinbahnen und Straßenbahnen
wird nach Maßgabe dieses Gesetzes die Last der Verzinsung
 und Tilgung eines Betrages von insgesamt
5 Milliarden Goldmark auferlegt‘). Diese Last wird
durch eine Hypothek des öffentlichen Rechts (eine
öffentliche Last) an erster Stelle gesichert und mit den
in den 88 46 bis 50 vorgesehenen Vorzugsrechten ausgestattet.
 Von den einzelnen Unternehmern werden
über sie Obligationen gemäß den Vorschriften der
88 9 ff. ausgestellt,
(2) Dem Unternehmer steht der Eigentümer eines
verpachteten oder mit einem Nießbrauch belasteten
Betriebes gleich. Neben dem Eigentümer haftet der
Pächter oder der Nießbraucher für die Zins- und Tilgungsbeträge
 als Gesamtschuldner. Die Bank für
deutsche Industrie-Obligationen kann eine dieser Personen
 ganz oder zum Teil aus der Verpflichtung ent-Jassen.

(8) Die Reichsregierung kann Bestimmungen über
die Verteilung der Last zwischen dem Eigentümer
einerseits und dem Pächter oder Nießbraucher andererseits
 treffen.

8 2.

Industrielle und gewerbliche Betriebe.
(1) Industrielle oder gewerbliche Betriebe im Sinne
dieses Gesetzes sind alle Betriebe mit Ausnahme der
Landwirtschaft, des Verkehrsgewerbes, soweit es sich
nicht um Schiffahrtsbetriebe, Privatbahnen, Klein-1)
 Nach Mitteilung der Bank für daeutsche Industrie-Obligationen
 beträgt die Zahl der belasteten Unternehmer auf
Grund der 1928 vorgenommenen zweiten Umlegung rund
44000, Aufzubringen ist, wie bereits im Kalenderjahr 1928, der
jährliche Normalbetrag von 300 Millionen RM., zu denen noch
Zuschläge gemäß 8 10 des Aufbringungsgesetizes treten.

+
        <pb n="287" />
        bahnen oder Straßenbahnen handelt, sowie ınıt ÄAUusnahme
 derjenigen Betriebe, die ausschließlich das
Bank-, Versicherungs-, Gast-, Schank- oder Beherberyungsgewerbe
 oder den Handel zum Gegenstand haben.
(2) Die Reichsregierung kann im Einverständnis mit
dem Treuhänder die Unternehmer bestimmter Arten
von Betrieben, die für die Tragung der Last offenbar
ungeeignet sind, von der Belastung ausnehmen,

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8 8.
Betriebe des Reichs und der Länder.
(1) Als industrielle oder gewerbliche Betriebe im
Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Betriebe des Reichs
und der Länder sowie Betriebe, deren Erträge ausschließlich
 dem Reiche oder den Ländern zufließen
(2) Betriebe, für welche die Voraussetzungen des
Abs. 1 erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet
 werden, werden von der auf ihnen ruhenden
Last dadurch nicht befreit.
(8) Die Reichsregierung kann Bestimmungen darüber
 treffen, ob und in welcher Weise Betriebe der
(Jjemeinden (Gemeindeverbände) zu der Aufbringung
der aus diesem Gesetz erwachsenden Lasten beizutragen
haben.
8 4.
Befreiung von der Belastung.
(1) Von der Belastung bleiben Unternehmer befreit,
wenn und solange ihr zur Vermögensteuer heranzttziehendes
 Betriebsvermögen den Betrag von 50000
Goldmark nicht übersteigt.
(2) Die Reichsregierung kann die Freigrenze im
Einvernehmen mit der Bank und dem Treuhänder abweichend
 festsetzen.

2. Umlegung der Last
8 5.

Feststellung der Last.
(1) Der Betrag, mit dem der einzelne Unternehmer
zemäß 8 1 belastet wird, wird auf Grund seines zın

GF
        <pb n="288" />
        Vermögensteuer veranlagten Betriebsvermögens festgestellt).

(2) Für die Zwecke der ersten Umlegung wird der
Betrag von 5 Milliarden Goldmark auf die nach der
Vermögensteuerveranlagung für das Jahr 1924 ermittelten
 Betriebsvermögen der Industrie und auf das
durch Schätzung ermittelte Betriebsvermögen der
Schiffahrtsunternehmungen, Privatbahnen, Kleinbahnen
 und Straßenbahnen verteilt.
(3) Die Entscheidung über die Umlegung ist vorbehaltlich
 der Bestimmungen des 8 15 endgültig

8 6.
Neuumlegung.
(1) Nach Maßgabe der Veranlagung zu späteren
Vermögensteuern wird die auf den einzelnen Unternehmer
 entfallende Belastuny neu umgelegt. Es kann
hierbei auch auf die Ertragsfähigkeit der einzelnen
Betriebsvermögen Rücksicht genommen werden.
(2) Nach Ablauf von 5 Jahren seit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes soll zwischen zwei Neuumlegungen der
Belastung ein Zeitraum von mindestens 2 Juhren liegen.
(3) Findet eine Veranlagung zur Vermögensteuer
überhaupt nicht mehr oder nur noch in der Weise statt,
daß ganze Gruppen der nach diesem Gesetz belasteten
Unternehmer von der Veranlagung nicht mehr betroffen
 werden, so richtet sich die Neuumlegung nach
den letzten für die Veranlagung zu einer alle Gruppen
der belasteten Unternehmer umfassenden Vermögensteuer
 geltenden Grundsätzen.

*) Nach der Zwöllten Durchführungsverordnung vom
3. März 1928 (RGRBIL II S. 47) beträgt der Hundertsatz des Beiriebsvermögens,
 mit dessen Verzinsung und Tilgung der einzeine
 Unternehmer belastet wird, bei der zweiten Umlegunyg
19,6 vom Hundert (bei der ersten Umlegung 15,73 vom Hundert).
Nach der Neunten ‚Durchführungsverordnung zum Aufbringungsgesetz
 vom 31 Mai 1928 (RGB1l II S. 495) ist für den
zweiten Teilbetrag der Jahresleistungen für das Kalenderjahr
1928 der zu entrichtende Tausendsaiz des aufbringungspflichtigen
 Betriebsvermögens um 20 vom Hundert herabgesetzi
worden, Siehe auch Runderlaß des Reichsministers der Finanzen
vom 19. Dezember 1928 über die Erhebung der Jahresleistungen
nach dem Aufbringungsgesetz für das Kalenderjahr 1929 (Reichssteuerblatt
 vom 20. Dezember 1928),
        <pb n="289" />
        8&amp;amp; 7.
Betriebseröffnung in der Zeit zwischen zwei Umlegungen;
 ;
(1) Unternehmer, die in der Zeit zwischen zwei Umi‚egungen
 der Belastung einen Betrieb eröffnen oder
las dem Betriebe gewidmete Vermögen durch Erweiterung
 ihres Kapitals vergrößern, werden zu entsprechenden
 Jahresleistungen mit demselben Satz wie die
übrigen Unternehmer herangezogen, Die Vorschriften
der 88 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Heranziehung erfolgt im Anschluß an die
Vermögensteuerveranlagung, soweit die Betriebe auf
Grund des Eintritts in die Steuerpflicht oder deren
Erweiterung veranlagt werden. Im übrigen setzt die
Bauk die Höhe der Belastung fest. Gegen die Festsetzung
 der Bank ist die Beschwerde an die im 8 15
ver gesehene Spruchkammer gegeben. Diese entscheidet
endgültig,
(8) Die Leistungen gemäß Abs. 1 werden einer Ausgleichs-
 und Sicherungsrücklage zugeführt.

8 8.
Prozentsätze der Gesamtbelastung.
{1) Bei der Umlegung ($ 5) oder einer Neuumlegung
($ 6) sollen die nachstehend aufgeführten Gruppen von
Unternehmern mindestens die dabei vermerkten Prozentsätze
 der Gesamtbelastung tragen.
1. Schwerindustrie (Bergbau, Eisen- und
Stahlerzeugung) . . „0.0. 20%
Maschinen- und elektrische Industrie
einschl. der Elektrizitätserzeugung . . 17%
3. Chemische Industrie . . ‚8%
4. Textilindustrie . . . i ; . 7%
(2) Ergibt sich, daß diese Prozentsätze um mehr als
10% unterschritten sind, so ist bei der nächsten
Umlegung ein Ausgleich dadurch zu schaffen, daß der
betreffenden Gruppe eine entsprechende Mehrbelastung
in Höhe des Unterschieds zwischen den um 10%
verminderten Sätzen des Abs. 1 und den tatsächlich
erreichten Sätzen unter Entlastung der übrigen belasteten
 Unternehmer auferlegt wird. Der Treuhänder kann
auf diesen Ausgleich ganz oder teilweise verzichten,

220
        <pb n="290" />
        wenn ihm nachgewiesen wird, daß das Unterschreiten
der Prozentsätze nicht auf einem Mangel des Umlegungsverfahrens,
 sondern auf der natürlichen Entwicklung
 oder auf einer vorübergehenden Krise des
betreffenden Industriezweiges beruht.
(3) Erklärt der Treuhänder, auf die Vornahme des
Ausgleichs nicht zu verzichten, so kann die Bank
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Empfang
dieser Erklärung das in $ 69 vorgesehene Schiedsgericht
anrufen. Das Schiedsgericht kann anordnen, daß der
Ausgleich ganz oder teilweise zu unterbleiben hat; es
kann auch für eine bestimmte Zeit die Herabsetzung
ler in Abs.1 genannten Mindestsätze anordnen.
3. Ausstellung und Übergabe der Einzelobligationen.

SS 9.

Einzelobligationen der Unternehmer.
In Höhe der auf sie entfallenden Belastung (8 5)
haben die Unternehmer Einzelobligationen auszustellen
und durch Vermittlung der Finanzämter der Bank bis
zu dem von der Reichsregierung zu bestimmenden Zeitpunkt
 zu übergeben‘).
8 10.
Inhalt der Einzelobligationen.
(1) Die Einzelobligationen lauten auf Goldmark.
(2) Als Goldmark im Sinne dieses Gesetzes gilt der
Preis von "70 kg Feingold. Dieser Preis ist au”
Grund des Londoner Goldpreises am dritten Börsentage
 vor der Fälligkeit der einzelnen Leistungen festzustellen,
 Der Umrechnung in die deutsche Währung
ist der Mittelkurs der letzten amtlichen Berliner
Notierung für Auszahlung London am dritten Börsenbage
 vor der Fälligkeit der einzelnen Leistungen zu-J

 Ein Muster für die Einzelobligation ist in dem Runderlaß
 des Reichsministers der Finanzen vom 5. März 1928
(Reichssteuerblatt, Jahrgang 18, Nr. 6 vom 16. März 1928, S. 83)
abgedruckt. Die Reichsschuldenverwaltung hat für die Einzelobligationen
 unter dem 28. Februar 1925 eine Kollektiv-Garantie
 folgenden Inhalts abgegeben: „Die Deutsche Regierung
gewährleistet für die an Stelle der Kollektiv-Obligation (Anlage
 A zum Industriebelastungsgesetz) ausgehändigten Einzel-Obligationen
 in Höhe von 5 Milliarden Goldmark Kapital,
Zins und Tilgung gemäß 8 68 des Industriebelastungsgesetzes *
        <pb n="291" />
        zrunde zu legen. Bei vereinbarungsgemäßer Zahlung
vor Fälligkeit tritt für die Berechnung der Goldmark
an Stelle des Fälligkeitstages der Tag der Zahlung.
(3) Die Einzelobligationen lauten auf den Namen
der Bank. Sie sind für den Gläubiger unkündbar und
für den Schuldner nach Maßgabe der 88 13 Abs. 4,
37 bis 66 rückzahlbar.
(4) Die Einzelobligationen sind im ersten Jahre, das
mit dem von der Reichsregierung bestimmten Zeitpunkt
 beginnt, unverzinslich, im zweiten Jahre mit
2%, im dritten Jahre mit 5% zu verzinsen und im
vierten und den folgenden Jahren mit 5% zu verzinsen
 und mit 1% zuzüglich der ersparten Zinsen zu
tilgen.

8 11.
Mitteilung der Belastung; Abrundung; Umtausch in
Teilstücke.
(1) Die Finanzämter haben den einzelnen Unternehmern
 die auf sie entfallenden Beträge der Last
mitzuteilen und sie unter Übermittlung eines Musters
zur Unterzeichnung der Einzelobligationen aufzu-Fordern,

(2) Die Einzelobligationen sind über die auf volle
500 Goldmark nach oben abzurundende Gesamtlast der
einzelnen Unternehmer, die auf volle 500 Goldmark
nach oben abgerundet sind‘), auszustellen,
(3) Die Bank und der Treuhänder können gemeinsam
 den Umtausch dieser Gesamtobligationen in Teilstücke
 verlangen. Der Betrag der einzelnen Stücke
wird dabei von der Bank und dem Treuhänder anzegeben.
 Er soll, soweit dies nicht zum Ausgleich von
Spitzen erforderlich ist, 5000 Goldmark nicht unterschreiten.


8 12.
Einheitliche Obligationen von Schiffahrts. und
Bahnunternehmern, N
Bei der ersten Umlegung ist über die gesamte Belastung,
 die nach der Schätzung ($ 5 Abs. 2) auf die
1) Die Obligation jedes Unternehmers lautet über den Gesamtbetrag
 seiner Belastung, der auf volle 500 Goldmark nach
öben abgerundet wird. Der Halbsatz „die auf volle 500 Gold-Mark
 nach oben abgerundet sind‘, ist versehentlich stehen geblieben
 (s. Reichardt, Die Gesetze über die Industriebelastung,
&amp;gt;. 26).
        <pb n="292" />
        Schiffahrtsunternehmer sowie auf die‘ Bahnunternehmer
 (Privatbahnen, Kleinbahnen und Straßenbahnen)
entfällt, je eine einheitliche Obligation auszustellen.
Die Obligation ist von zwei Generalvertretern der
Schiffahrtsunternehmer und der Bahnunternehmer zu
unterzeichnen, die von der Reichsregierung ‘bestellt
werden.!) Die Aufteilung der Last auf die einzelnen
Unternehmer erfolgt bei der nächsten Umlegung. Bis
dahin haften die einzelnen Unternehmer für Zins- und
Tilgungsbeträge im Verhältnis ihres Betriebsvermögens
zu dem durch Schätzung ermittelten Gesamtbetrage
der Last. 8 13
Befugnisse des Treuhänders,
{1) Der Treuhänder ist befugt, von den KEinzelobligationen
 der Unternehmer, die für die Vermögensteuer
 des Jahres 1924 mit den größten Betriebsvermögen
 veranlagt sind und deren Belastung zusammen
den Betrag von 1,5 Milliarden Goldmark erreicht, einen
Betrag im Nennwert von 500 Millionen Goldmark gemäß
 der Vorschrift des &amp;amp; 14 zu veräußern. Die Obliationen
 eines einzelnen Unternehmers dürfen nur bis
zur Höhe der Hälfte der bei dieser Umlegung auf ihn
antfallenden Belastung veräußert werden?)},
(2) Für die Obligationen der Schiffahrtsunternehmer
 und der Bahnunternehmer besteht das Recht des
Treuhänders zur Veräußerung nicht.
(3) Die vom Treuhänder nicht veräußerten Einzelobligationen
 dienen als Sicherheit für die von der Bank
ausgegebenen Industriebonds.
(4) Die Tilgung der in Abs. 1 bezeichneten Einzel-»bligationen
 erfolgt im Wege der Auslosung mit den
aus den Jahresleistungen angesammelten Tilgungsbeträgen.
 Die näheren Bedingungen werden vom
Treuhänder im Einvernehmen mit der Bank festgesetzt.
Der Unternehmer kann eine verstärkte Tilgung vor-Siehe
 RGB1 1925 II S. 46.
Bisher sind keine Verkäufe oder Einlösungen veräußer-.
licher Einzelobligationen oder von Industriebonds erfolgt. Nach
Mitteilung der Bank waren Ende 1928 die unter Berücksichtizung
 der inzwischen erfolgten Tilgung noch vorhandenen
4 950 000 000 GM, Wertpapiere, bestehend aus Industriebonds im
Betrage von 4368 870 000 GM, und 167 Stück veräußerliche Einzelobligationen
 im Betrage von 581 130 000 GM. noch im Besitze des
Treuhändere

3192
        <pb n="293" />
        nehmen, indem er solche Kinzelobligationen im freien
Markt ankauft und vernichtet. Vom 1. Januar 1957
ab kann der Unternehmer eine Gesamtkündigung der
Anleihe vornehmen.
8 14.
Veräußerung von Einzelobligationen.
(1) Auf Grund der Ergebnisse der ersten Umlegung
stellt die Bank unverzüglich gemeinsam mit dem Treuhänder
 diejenigen Unternehmer fest, deren Einzelobliyationen
 gemäß 8 13 vom Treuhänder veräußert werden
können und macht ihnen von dem Ergebnis ihrer Feststellung
 Mitteilung.
(2) Auf Verlangen des Treuhänders haben diese
Unternehmer die von ihnen über die Gesamtlast auszestellten
 Einzelobligationen bei der Bank gegen auf
Jen Inhaber lautende neue Stücke einzutauschen, Diese
3ind dabei nach den Angaben des Treuhänders auf
300 Goldmark, 1000 Goldmark oder ein Vielfaches von
L000 Goldmark zu stellen.
(3) Die Veräußerlichkeit ist auf den Stücken von
ler Bank und dem Treuhänder zu vermerken.
(4) Der Treuhänder kann die Stücke selbst verwahren
 oder in seiner und der Bank gemeinsamer Verwahrung
 belassen.
S 15.
Nachprüfung des Wertes des Betriebsvermögens.
‚ (1) Der betroffene Unternehmer kann innerhalb
ainer Frist von einer Woche nach Empfang der Mitteilung
 ($ 14 Abs. 1) beantragen, daß der Wert des Betriebsvermögens,
 soweit er die Grundlage für die getroffene
 Teststellung bildet, durch eine besondere
Spruchkammer nachgeprüft wird. Die Spruchkammer
wird durch die Reichsregierung berufen, sie besteht
aus einem Mitglied des Reichsfinanzhofes als Vorsitzenden,
 einem Mitglied des Reichswirtschaftsgerichts
und einem Vertreter der belasteten Unternehmer; sie
vegelt das Verfahren selbst. Mit der Entscheidung
kann auch ein Senat des Reichsfinanzhofs betraut
werden, dessen Zusammensetzung von der BReichsregyierung
 bestimmt wird‘).

1) Siche RGBL 1925 ITS 1

iA
        <pb n="294" />
        (2) Die Entscheidung der Spruchkammer ist für die
Verpflichtung zur Ausstellung der im $ 14 Abs. 2 bezeichneten
 Einzelobligationen endgültig; sie bindet die
Finanzbehörden für die Beurteilung der Vermögensteuerpflicht
 nicht.

(3) Bestreitet der Unternehmer seine Verpflichtung
zur Ausstellung veräußerlicher Einzelobligationen nur
ler Höhe nach, so hat er die Obligationen gemäß 8 14
Abs. 2 zum unstreitigen Betrag auszustellen: für den
streitigen Betrag tritt die Verpflichtung zur Ausstellung
 erst nach Erlaß und nach Maßgabe der Entscheidung
 der Spruchkammer ein.

(4) Ist die Entscheidung bie zum Ablauf von
3 Monaten nach Empfang der in 8 14 Abs. 1 voryesehenen
 Mitteilung nicht ergangen, so sind ohne
Rücksicht auf das schwebende Verfahren die Einzelhg
 afionen auch über den streitigen Betrag anuszustellen.


$ 16.
Streichung des Veräußerungsvermerks.
(1) Ist auf Grund der Nachprüfung durch lie
Spruchkammer ($ 15) die Pflicht eines Unternehmers
zur Ausstellung von veräußerlichen Einzelobligationen
niedriger festgesetzt worden als auf den Nennbetrag
der dem Treuhänder bereits ausgehändigten Einzelobligationen,
 so ist bei den über die Verpflichtung
hinaus ausgestellten Obligationen der Veräußerungsvermerk
 von der Bank und dem Treuhänder zu
streichen. Die Obligationen sind alsdann auf den
Namen der Bank zu stellen und in den gemeinsamen
Gewahrsam der Bank und des Treuhänders zu überführen.
 Sie stehen von der Streichung des Veräußerungsvermerks
 ab den nicht veräußerlichen Einzelobligationen
 gleich.
(2) Für den infolge der Herabsetzung der Pflicht
einzelner Unternehmer zur Ausgabe veräußerlicher
Einzelobligationen zur Gesamtzahl von 750 Millionen
fehlenden Betrag kann der Treuhänder die Aushändigung
 veräußerlicher Einzelobligationen derjenigen
Unternehmer verlangen, die nach der Größe ihrer veranlagten
 Betriebsvermögen auf die bis dahin zur Aus-‘A
        <pb n="295" />
        yabe veräußerlicher Einzelobligationen herangezogenen
Unternehmer folgen. Die 88 14, 15 finden entsprechende
Anwendung.

8 17.
Veräußerung durch Treuhänder.
(1) Der Treuhänder kann die veräußerlichen Einzelo„bligationen
 nach Ablauf der den belasteten Unter-1cehmern
 gemäß 8 60 für die Ausübung des Rückkaufs
zustehenden Frist veräußern.
(2) Bevor er zur Veräußerung schreitet, hat er den
Unternehmern, deren Obligationen er zu veräußern beabsichtigt,
 von seiner Absicht mit der Angabe von Zahl
und Nennwert der Stücke Mitteilung zu machen und
ihnen während einer Frist von einem Monat Gelegenheit
 zum Rückkauf zu geben. Die Unternehmer können
innerhalb dieser Frist die Überlassung dieser Obligationen
 verlangen. In keinem Falle darf von dem Unternehmer
 mehr als der Nennwert gefordert werden.
(3) Von der erfolgten Veräußerung hat er der Bank
Kenntnis zu geben; die Bank vernichtet alsdann in
zleichem Nennbetrag die bei ihr verbliebenen Induatriebonds.


8 18.
Rückgabepflicht des Treuhänders nach Veräußerung
von 500 Millionen Goldmark Einzelobligationen,
(1) Sobald der Treuhänder 500 Millionen Goldmark
Einzelobligationen veräußert hat, hat er die noch in
seinem Besitz befindlichen veräußerlichen KEinzelobligationen
 der Bank zurückzugeben. Er kann bereits
vorher Einzelobligationen, auf deren Veräußerung er
verzichtet, der Bank aushändigen. Die Vorschriften
des 8 16 finden entsprechende Anwendung.
(2) Für den zurückgegebenen Betrag hat die Bank
dem Treuhänder Industriebonds auszuhändigen.

$ 19.
Veränderungen in der Höhe der Belastung.
(1) Soweit sich bei der Neuumlegung Veränderungen
in der Höhe der Belastung ergeben, sind die gemäß
S 11 übergebenen Einzelobligationen von der Bank im
Einverständnis mit dem Unternehmer entsprechend zu

iz.
        <pb n="296" />
        berichtigen oder, wenn sich der Unternehmer mit der
Berichtigung durch die Bank nicht einverstanden erklärt,
 durch neue zu ersetzen.
(2) Eine Berichtigung der veräußerlichen Einzelobligationen
 findet nicht statt. Veränderungen im Betriebsvermögen
 der mit solchen Obligationen belasteten
Unternehmer ist durch Berichtigung der von ihnen der
Bank übergebenen nicht veräußerlichen Einzelobligationen
 Rechnung zu tragen. Mat sich das Betriebsvermögen
 so stark vermindert, daß eine ausreichende
Berücksichtigung durch Berichtigung der nicht veräußerlichen
 Kinzelobligationen nicht möglich ist, so
hat die Bank für denjenigen Betrag, um den die Gesamtlast
 eines Unternehmers hinter den von ihm überzebenen
 Obligationen zurückbleibt, einen Ausgleich zu
schaffen; sie kann zu diesem Zwecke ihm Industriebonds
 zur Verfügung stellen.

8 20.
Geldstrafe.
Die Ausstellung der Einzelobligationen und ihr Umtausch
 ($ 11 Abs. 2, $ 14 Abs. 2, 8 19) können durch
Geldstrafe nach Maßgabe des $ 202 der Reichsabgabenordnung
 vom 13 Dezember 1919 (Reichsgesetzblati
S. 1993) erzwungen werden. Die Höhe der einzelnen
Geldstrafe ist unbeschränkt. Die Dauer der Haft, die
an die Stelle der Geldstrafe treten soll, kann bis auf
6 Wochen festresetzt werden.

8 21.
Ersatzausstellung der KEinzelobligation durch das
Finanzamt.
Kommt ein Unternehmer der Verpflichtung zu:
Ausstellung der Einzelobligationen nicht oder nicht
rechtzeitig nach, so hat der Leiter des zuständigen
Finanzamts die betreffende Urkunde mit Wirkung für
den Unternehmer auszustellen.

$ 22,
Zins- und Tilgungsbeträge.
(1) Die Zins- und Tilgungsbeträge für alle Einzelobligationen
 sind von den helasteten Unternehmern an
        <pb n="297" />
        die Bank und, soweit die Einzelobligationen veräußerlich
 sind, von der Bank auf das Konto des Agenten
für die Reparationszahlungen bei der Reichsbank für
Rechnung des Treuhänders zu entriehten. Nähere Bestimmungen
 über Zahlstellen und Zahlungstermine
werden von. der Bank im Einvernehmen mit dem Treuhänder
 bekanntgegeben.
(2) Durch die Zahlung an die Bank wird der Unternehmer,
 durch die Zahlung auf das Konto des Agenten
für die Reparationszahlungen für Rechnung des Treuhänders
 wird die Bank dem Gläubiger gegenüber be:
freit.

II. Die Bank für deulsche Indusirie-Obligationen

1. Firma und Gegenstand des Unternehmens

$ 23.
Gründung der Bank für deutsche Industrie-Obligationen.

(1) Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes wird unter Beteiligung deutscher Banken eine
Aktiengesellschaft gegründet, die den Namen „Bank
für deutsche Industrie-Obligationen“ erhält.
(2) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
10 Millionen Goldmark. Der Sitz der Gesellschaft ist
Berlin?).
(3) Die Gesellschaft wird auf Ersuchen der Reichsregierung
 in das Handelsregister eingetragen; das Er-3uchen
 ersetzt die in $ 195 Abs. 1 bis 3 des Handelszesetzbuchs
 vorgesehenen Erklärungen und Nachweise.
(4) Auf die Gesellschaft finden die Vorschriften des
Handelsgesetzbuches Anwendung, soweit sich nicht aus
den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Satzung
etwas Abweichendes ergibht.

') Berlin SW 68, Feilnerstr. 5a. Siehe auch Moll, Die
Bank für deutsche Industrieobligationen, ihre Aufgaben und
ihr Aufbau, Bank-Archiv, 24. Jahrgang, Nr. 3 vom 1. Novemher
 1924 SS as tt

347
        <pb n="298" />
        8 24.
Gegenstand des Unternehmens.
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Ausgabe
der in $ 32 bezeichneten Industriebonds, die Regelung
des Zins- und Tilgungsdienstes für diese Industriebonds,
die Entgegennahme, Verwahrung und Verwaltung der
als Sicherheiten dienenden Kinzelobligationen der
Unternehmer sowie alle hiermit zusammenhängenden
und dadurch veranlaßten Geschäfte.
(2) Die Bank kann auch diejenigen Summen und
Einzelobligationen entgegennehmen und verwalten, die
zum Ausgleich der in diesem Gesetz vorgesehenen Belastung
 anderen Zweigen der deutschen Wirtschaft auferlegt
 werden.
(3) Die Bank ist auch befugt, für die in $ 19 Abs. 2
und in $ 48 Abs. 4 vorgesehenen Zwecke weitere Industriebonds
 bis zur Höhe von 200 Millionen Goldmark
 auf Grund besonderer Deckung auszugeben.
(4) Dadurch, daß zum Ausgleich auch anderen
Zweigen der deutschen Wirtschaft Lasten auferlegt
werden (Abs, 2), wird die den Unternehmern nach
diesem Gesetz obliegende Haftung nicht berührt. Soweit
 die Bank gemäß Abs. 2 Beträge von anderen
Zweigen der deutschen Wirtschaft erhält, ist sie befugt,
von der Einhebung der ihr nach $ 22 geschuldeten
einzelnen Jahresleistungen Abstand zu nehmen.

2. Die Organe der Gesellschaft
8 95.

Organe,
Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der
Aufsichtsrat und die Generalversammlung.
8 26.
Vorstand,
(1) Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren
Direktoren, die Deutsche sein müssen und dem Aufsichtsrat
 nicht angehören dürfen.
‚(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft
 unter der Aufsicht und nach den Weisungen
lea Aufsichtsrats.

24
        <pb n="299" />
        (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden erstmalig
von der Reichsregierung für die Dauer von drei Monaten
 bestellt, später vam Aufsichtsrat mit einer Mehrheit
 von M der abgegebenen Stimmen ernannt.
8 27.
Aufsichtsrat.
(1) Der Aufsichtsrat besteht einschließlich des Präsidenten
 aus 15 Mitgliedern, von denen 4 von den nichtdeutschen
 Mitgliedern des Generalrats der Reichsbank,
3 von der Reparationskommission und 7 von der Reichsregierung,
 und zwar 3 als Vertreter der Reichsregierung
 und 4 aus den Kreisen der belasteten Unternehmer
 und der Aktionäre ernannt werden.
(2) An der Spitze des Aufsichtsrats steht der Präsident,
 der ein Deutscher sein muß und der jährlich zu
Beginn des Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat mit
mindestens 10 Stimmen gewählt wird. Wiederwahl
ist zulässig,
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden auf drei
Jahre ernannt; am Ende des ersten und des zweiten
Geschäftsjahres scheiden je fünf durch das Los zu
bestimmende Mitglieder aus; Wiederernennung ist zulässig.
 Auf die Ernennung der an Stelle der ausscheidenden
 neu zu ernennenden Mitglieder finden die
Vorschriften des Abs. 1 Anwendung.

3. Verwalltungskosten
8 28,
Tragung der Kosten.
(1) Die Kosten der Ausstellung der Einzelobligationen
 und der Industriebonds sowie ihrer Aushändigung
 an den Treuhänder deckt die Bunk Alle Kosten,
die nach der Aushändigung dieser Papiere an den
Treuhänder entstehen, wie die Kosten der Schaffung
von Titeln anderer Art oder die Kosten der Teilung
von Titeln, gehen zu Lasten des Treuhänders mit Ausnahme
 der in $ 14 Abs. 2 vorgesehenen Teilung der
veräußerlichen Einzelobligationen, deren Kosten die
Bank trägt.

Anleiherecht 20
        <pb n="300" />
        (2) Die anderen durch die Geschäftsführung der
Bank entstehenden Kosten werden zu zwei Dritteln von
der Bank’und zu einem Drittel von dem Treuhänder
getragen.

4. Liquidation
8 29.
Zeitpunkt der Liquidation; Verbleib des Vermögens,

Die Gesellschaft tritt nach Tilgung sämtlicher In-Justriebonds
 in Liquidation; das nach Berichtigung
aller Schulden und nach Rückzahlung des Aktienzapitals
 verbleibende Vermögen fällt dem Reieh zu.

5. Sabung
8 30.
Inhalt der Satzung.
Die näheren Bestimmungen über die Form und
Ausgabe der Aktien, über die Verfassung der Gesellschaft
 und über die Form, in der KErklärungen
ınd Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, trifft
lie Satzune.

8 31.
Änderungen der Satzung.
Änderungen der Satzung können, soweit sie nicht
lediglich Bestimmungen dieses Gesetzes wiedergibt, nur
auf Vorschlag des Aufsichtsrates durch Beschluß der
Generalversammlung mit Zustimmung des Treuhänders
und mit Genehmigung der Reichsregierung vorgenom
men werden.

IN. Industriebonds
8 32.
Ausstellung von Industriebonds durch die Bank.
(1) Die Bank stellt auf Grund der ihr übergehenen
Einzelobligationen und der zu ihrer Sicherung begründeten
 öffentlichen Lasten Industriebonds im Gesamtbetrage
 von 5 Milliarden Goldinark aus und übervibt
 davon Stücke im Gesamtbetrage von 4% Milliarden

50
        <pb n="301" />
        Goldmark zu dem von der Reichsregierung bestimmten
Zeitpunkt dem Treuhänder ').
(2) Die Industriebonds lauten auf den Inhaber; sie
sind seitens der Gläubiger unkündbar und für die Bank
nach Maßgabe des 8 35 rückzahlbar. Sie werden in
zwei Serien von je 2% Milliarden Goldmark geteilt,
von denen die eine vom ersten Jahre des Zinsenlaufs
ab mit 5% zu verzinsen und vom dritten Jahre ah
mit 5% zu verzinsen und mit 1% zuzüglich der ersparten
 Zinsen zu tilgen ist, während die andere
Serie im ersten Jahre des Zinsenlaufs unverzinslich,
vom zweiten Jahre ab mit 5% zu verzinsen und vom
dritten Jahre ab mit 5% zu verzinsen und mit 1%
zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen ist.

$ 383.
Bonds in ausländischer Währung.
(1) Der Treuhänder kann unter Zustimmung der
Reichsregierung mit der Bank vereinbaren, daß gegen
Rückgabe von Industriebonds auf Grund der in 8 32
Abs, 1 bezeichneten Deckung Bonds in ausländischer
Währung ausgestellt werden. Die Gesamtschuld der
Bank von 5 MiNiarden Goldmark und 300 Millionen
Goldmark Jahresleistungen darf dadurch nicht erhöht
werden.
(2) Den auf ausländische Währung gestellten Bonds
können verschieden geartete Vorrechte und besondere
Sicherungen eingeräumt werden. Diese Vorrechte und
Sicherungen dürfen jedoch in keiner Weise die Rechte
und Interessen der Inhaber bereits veräußerter Industriebonds
 oder Einzelobligationen beeinträchtigen.
(3) Die Bank und der Treuhänder stellen gemeinschaftlich
 Form und Inhalt dieser Bonds fest.
(4) Auf die Bonds finden, soweit in diesem Gesetz
nichts Abweichendes bestimmt ist, die für die Industriebonds
 geltenden Vorschriften Anwendung,

‘) Der Treuhänder hat von den durch die Bank nach dem
Zwischen der Reichsregierung und dem Treuhänder vereinbarten
 Muster ausgestellten Industriebonds im Gesamtbetrage
Von 5 Milliarden Goldmark einen Betrag von 4% Milliarden
Goldmark am 28. Februar 1928 erhalten und dabei die Erklä-Tung
 abgegeben, daß die Bank hiermit die ihr gemäß 38 32
Abs, 1, 52, 70, Abs. 3 obliegenden Verpflichtungen erfüllt hahe.

A,
        <pb n="302" />
        $ 34,
Zins- und Tilgungsbeträge der Industriebonds,
(1) Die Zins- und Tilgungsbeträge der Industriebonds
 werden von der Bank für Rechnung des Treuhänders
 auf das Konto des Agenten für die Reparationszahlungen
 bei der Reichsbank eingezahlt.
(2) Durch die Einzahlung der Zins- und Tilgungsbeträge
 auf das Konto des Agenten für die Reparationszahlungen
 wird die Bank den Inhabern der Industriehbonds
 und der Zinsscheine gegenüber befreit.
$ 35.
Tilgung der Industriebonds. ;

(1) Die Tilgung der Industriebonds erfolgt im Wege
der Auslosung mit den aus den Jahresleistungen angesammelten
 Tilgungsbeträgen. Die näheren Bedingungen
werden von der Bank im Einvernehmen mit dem Treuhänder
 festgesetzt.

(2) Die Bank kann eine verstärkte Tilgung vornehmen,
 indem sie Industriebonds im freien Markte
ankanft und vernichtet.

(3) Vom 1. Januar 1937 ab kann die Bank eine
(Gesamtkündigung der Anleihe vornehmen.

8 36.

Vorrecht der Forderungen aus den Industriebonds.
(1) In Ansehung der Befriedigung aus den für die
Bank hegründeten Einzelobligationen mit allen für sie
bestehenden Sicherungen und Rechten gehen die Forderungen
 aus den Industriebonds (8 32) allen anderen
Ansprüchen gegen die Bank vor,
(2) Hat die Bank gemäß 8 24 Abs.3 weitere Industriebonds
 ausgegeben, so gehen in Ansehung der Befriedigung
 aus der für diese bestimmten besonderen
Deckung die Ansprüche aus den weiteren Industriebonds
 allen anderen Ansprüchen gegen die Bank vor.
        <pb n="303" />
        IV. Rechte der Gläubiger ausgegebener
 Schuldverschreibungen
8 37.
Gesetz über die gemeinsamen Rechte der Besitzer
von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899,
(1) Das Gesetz über die gemeinsamen Rechte der Besitzer
 von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899
in der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1914 (Reichsgesetzblatt
 1899 S, 691, 1914 S. 121), insbesondere die
Bestimmungen über die Bestellung eines Vertreters der
Gläubiger, finden auf die Einzelobligationen und Industriebonds
 Anwendung, und zwar auf erstere jeweils,
sobald der Treuhänder von der Gesamtsumme der veräußerlichen
 Einzelobligationen eines Unternehmers ein
Fünftel, auf letztere, wenn der Treuhänder ein Zehntel]
der Gesamtsumme der Industriebonds veräußert hat.
(2) Bei der Anwendung des Gesetzes gelten die in
den 88 38—40 mit Rücksicht auf die Rechte des Treuhänders
 vorgesehenen Abweichungen.
S 38.
Rechte des Treuhänders,
Der Treuhänder wird für die noch in seinem Besitze
befindlichen Industriebonds und veräußerlichen Einzelobligationen
 durch die Beschlüsse der Gläubigerversammlung
 nicht gebunden. Er hat das Recht, selbst
oder durch Entsendung eines Vertreters an den Versammlungen
 teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihm
nicht zu. Von den Beschlüssen der Gläubigerversammlung
 ist dem Treuhänder Mitteilung zu machen.

8 39.
Wahrnehmung der Rechte der Gläubiger.
Sofern ein Vertreter der Gläubiger nicht bestellt ist,
werden die Rechte der Gläubiger vom Treuhänder nach
Maßgabe dieses Gesetzes wahrgenommen. Die Befugnis
 der einzelnen Gläubiger zur selbständigen Geltend-Machung
 ihrer Rechte gilt insoweit als ausgeschlossen,
Ein für die Gläubiger der Bank für die Industriebonds
oder für die Gläubiger der.einzelnen mit veräußerlichen

AU
        <pb n="304" />
        Obligationen belasteten Unternehmer bestellter Gläu
bigervertreter kann seine Befugnisse nur in Gemeinschaft
 mit dem Treuhänder ausüben. Der Treuhänder
hat, wenn er seinerseits Rechte gegen den Schuldner
geitend zu machen beabsichtigt, etwa vorhandenen
Gläubigervertretern Gelegenheit zur Mitwirkung zu
veben.

8 40.
Ernennung eines neuen Treuhänders.,
Vor der Ernennung eines neuen Treuhänders dureh
die Reparationskommission sind die etwa vorhandenen
Gläubigervertreter über die Person des in Aussicht Genommenen
 um ihre Meinung zu befragen.

V. Sicherungen
$ 41.
Öffentliche Last.
(1) Gehören zum Betriebsvermögen eines helasteten
Unternehmers inländische Grundstücke, Erbbaurechte,
Kohlenabbaugerechtigkeiten, Bergwerkseigentum oder
Bahneinheiten, so entsteht an ihnen im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Sicherung für die
Ansprüche auf die Jahresleistungen an Zinsen und
Tilgungsbeträgen die öffentliche Last ($ 1), Die Vorschriften
 der 88 1120 bis 1187, 1148, 1150 des Bürgerlichen
 Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.
(2) Ist der Wert der zum Betriebsvermögen gehörenden
 Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte im
Verhältnis zu dem auf Grund der ersten Umlegung (85
Abs. 2) festgestellten Wert des Gesamtbetriehsvermögens
so gering, daß eine übermäßige Beschränkung des Kredits
 des belasteten Unternehmers oder eine unbillige
Benachteiligung Dritter eintritt, die vor dem Inkrafttreten
 dieses Gesetzes dingliche Rechte an dem Grund
stück oder Rechte erworben haben, so kann der Treu:
händer auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder
des aus dem Rechte Berechtigten oder eines benachteiligten
 Gläubigers die öffentliche Last auf den Bruchteil
 des Wertes des Grundstücks oder Rechtes beschränken,
 der dem Wertverhältnis zwischen den Grundstücken
 und Rechten einerseits und dem Gesamthetriebs:
vermögen andererseits entspricht

24]
        <pb n="305" />
        (3) Die öffentliche Last geht allen anderen Rechten
im Range vor. Die Bestimmungen des Deutsch-Schweizerischen
 Staatsvertrages vom 25. März 1923 über die
(Goldhypotheken sowie des dazu ergangenen Gesetzes
vom 923. Juni 1923 (Reichsgesetzblatt II S. 284) bleiben
unberührt.

(4) Die öffentliche Last hedarf zu ihrer Entstehung
und Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben
nicht der Eintragung in das Grundbuch oder Register.
Nach näherer Bestimmung der Reichsregierung kann
oin Vermerk von Amts wegen eingetragen werden, aus
dem hervorgeht, daß das Grundstück oder das Recht
nach Maßgabe dieses Gesetzes belastet ist.').
(5) Auf Antrag des Eigentümers, des Inhabers des
belasteten Rechtes, der Bank oder des Treuhänders ist
die öffentliche Last zugunsten der jeweiligen Gläubiger
der Einzelobligationen in das Grundbuch oder Register
ainzutragen.

s 42.
Antragsrechte des belasteten Unternehmers,
(1) Der belastete Unternehmer kann bei der Bank
und dem Treuhänder beantragen,
a) daß die öffentliche Last auf die einzelnen Grundstücke
 und die den Grundstücken gleichgestellten Rechte
nach dem Verhältnisse ihres Wertes verteilt wird,
b) falls der Wert des Grundstücks oder der ihnen
yleichgestellten Rechte die Belastung erheblich übersteigt,
 daß die öffentliche Last auf bestimmte Grundstücke
 oder Rechte oder auf bestimmte Arten von ihnen
beschränkt wird,
e) daß an die Stelle der Sicherung durch die öffentliche
 Last eine Sicherung durch ein in den Besitz des
Treuhänders oder Gläubigervertreters (8 37) üÜberyehendes
 Pfand tritt,
d) daß an die Stelle der Sicherung durch die öftfentliche
 Last eine andere dem Treuhänder und dem
Gläubigervertreter genehme Garantie tritt.
(2) Wenn die Bank und der Treuhänder dem Antrag
übereinstimmend stattgeben oder ihn übereinstimmend
ablehnen, so ist diese Entscheidung endgültig,
1) Siehe RGBL 1424 ILS. 427 und RGBL 1928 IT S 588

„nf
        <pb n="306" />
        (8) Besteht zwischen der Bank und dem Treuhänder
keine Übereinstimmung, so entscheidet in den Fällen
des Abs.1la bis c das in 8 69 vorgesehene Schiedsyericht:
 Das Schiedsgericht kann Sachverständige mit
beratender Stimme zuziehen.
(4) Die Vorschrift des $ 41 Abs. 5 findet Anwendung.

8 48.
Übergang der öffentlichen Last bei Veräußerung des
Grundstücks.

(1) Im Falle der Veräußerung eines Grundstücks
geht die öffentliche Last in der Höhe auf den Erwerber
über, die sich aus der im Zeitpunkt der Veräußerung
maßgehenden Umlegung ergibt. Sind mehrere Grund:
stücke belastet, so haben auf Antrag des Veräußerers
die Bank und der Treuhänder die Verteilung der Last
zwischen dem zu veräußernden Grundstück und dem
übrigen Grundhesitz (Grundstücken und Rechten) nach
dem Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Stellung des
Antrages vorzunehmen. In der danach bestimmten
Höhe bleibt die Last ohne Rücksicht auf spätere Erhöhungen
 in der Belastung: des Veräußerers jedem
dritten Erwerher gegenüber wirksam. Vor der Veräußerung
 ist die Höhe der Zins- und Tilgungsbeträge,
für die das Grundstück in Zukunft haftet, in das
Grundbuch einzutragen.
(2) Zu einer Veräußerung unter abweichenden Bedingungen,
 insbesondere zu einer Entlassung des
Grundstückes aus der Haftung, bedarf es einer Einigung
 mit der Bank und dem Treuhänder.
(3) Einer Einigung mit der Bank und dem Treuhänder
 bedarf es nicht, wenn Grundstücke oder Grundstücksteile
 ohne Übergang der Last veräußert werden
sollen, deren Wert nicht mehr als ein Zehntel des
Wertes des gesamten Grundbesitzes des Unternehmers
beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Wert der seit der
Entstehung der Last veräußerten Grundstücke oder
Grundstücksteile den Betrag von 50000 Goldmark oder
die Hälfte des Wertes des gesamten Grundbesitzes des
Unternehmers im Zeitpunkt der letzten Veräußerung
übersteigt.

EA
        <pb n="307" />
        (4) Die Vorschriften der Abs.1 bis 3 finden auf die
den Grundstücken gleichgestellten Rechte entsprechende
 Anwendung.
(5) Die Vorschriften des $ 42 Abs. 2. 3 finden entsprechende
 Anwendung.

8 44,
Eintragung des Freiwerdens von der Haftung oder
der Verteilung der Last.
Wird ein Grundstück oder ein den Grundstücken
zleichgestelıtes Recht von der Haftung frei oder wird
die darauf ruhende Last verteilt, so ist dies auf Antrag
des Eigentümers oder des Inhabers des Rechtes einzutragen.
 Dem Antrage ist eine Bescheinigung über die
Befreiung oder Verteilung beizufügen; die Bank und
der Tıeuhänder haben die Bescheinigung auf Verlangen
des Eigentümers oder des Inhabers des Rechtes zu er
teilen.

8 45.
Befreiung von Gebühren und Kosten.
Die Eintragung sowie die Löschung des in $ 41
Abs. 4 vorgesehenen Vermerkes erfolgt kostenfrei. Die
Reichsregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Reichsrats weitere Eintragungen, die sich auf die
öffentliche Last beziehen, und die dazu erforderlichen
gerichtlichen Beurkundungen und Beglaubigungen von
Gebühren und s21ustigen Kosten zu befreien.
8 46.
Sofortige Zwangsvollstreckung,
(1: Wegen der Ansprüche aus der Belastung findet
auf Antrag der Bank im Einvernehmen mit dem Treuhänder
 die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte
 bewegliche und unhewegliche Vermögen des belasteten
 Unternehmers statt. Der Antrag ersetzt den
vollstreckhareu Titel.
(2) Die Zwaungsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften
 der Zivilprozeßordnung und, soweit es sich
um die Vollstreckung in die belasteten Grundstücke
und in die diesen gleichgestellten Rechte handelt, nach
den Bestimmungen des Gesetzes über die Zwangsversteizerung
 und Zwangsverwaltung in der Fassung

BT
        <pb n="308" />
        der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzblatt
 S. 718) und nach den hierfür geltenden besonde
ren Landesgesetzen. ;
(3) Im Falle der Zwangsversteigerung oder der
Zwangsverwaltung nehmen die rückständigen An
sprüche sowie die künftigen Ansprüche, soweit sie bis
zum Ende des Jahres fällig werden, in dem die Neuumlegung
 erfolgt, an dem im $ 10 Nr.8 und im 8 155
Abs. 2 des vorbezeichneten Gesetzes für die Ansprüche
aul die laufenden Beträge festgesetzten Rang teil. Soweit
 Einzelobligationen vom Treuhänder veräußert
worden sind, erstreckt sich der Vorrang der künftigen
Ansprüche im Falle der Zwangsversteigerung auf die
bis zum Zuschlage, im Falle der Zwangsverwaltung auf
die bis zu ihrer Aufhebung fällig werdenden Ansprüche

8 47.

Konkurs,
Im Falle des Konkurses eines belasteten Unternehmers
 genießen die Ansprüche der Bank und des
Treuhänders aus den in ihrer Hand befindlichen Einzelobligationen,
 welche die Grundlage der Industriebonds
sind, für die rückständigen, die laufenden und für
künftige Ansprüche, soweit sie bis zum Ende des Jahres
fällig werden, in dem die Neuumlegung erfolgt, an
erster Stelle das Vorrecht des 8 61 Nr. 2 der Konkursordnung
 in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Mai 1898 (Reichsgesetzblatt S. 612), so daß nur die
Ansprüche der Angestellten auf ihre Dienstbezüge vorgehen.
 Eine Fälligkeit der künftigen Jahresleistungen
kommt im übrigen nicht in Betracht
8 48.
Bevorrechtigte Befriedigung.
(1) Im Falle des Konkurses des Unternehmers, dessen
Kinzelobligationen vom Treuhänder ganz oder teilweise
veräußert sind, besteht der in 8 47 vorgesehene Anspruch
 auf bevorrechtigte Befriedigung nach 8 61 Nr. 2
der Konkursordnung für die rückständigen und die
laufenden Beträge,
(2) Ist nach Auffassung des Treuhänders der An:
spruch auf die künftigen Beträge nicht durch eine

a
‚MM
        <pb n="309" />
        öffentliche Last auf den Grundbesitz oder sonst gemäß
8 42 Abs. le ausreichend gesichert, oder einigen sich
die Bank und der Treuhänder nicht über eine Abfindung
 durch Industriebonds im Nennbetrage der Last,
so kann der Treuhänder mit dem gleichen Vorrecht
nach $&amp;amp; 61 Nr.2 der Konkursordnung auch die für die
Zukunft noch fällig werdenden Beträge, jedoch keinesfalls
 mehr als den Kapitalbetrag ‚der Last, geltend
machen. In diesem Falle kann er verlangen, daß die
auf die künftigen Jahresleistungen entfallenden Beträge
 auf ein Sperrkunto des Treuhänders bei einer von
diesem im Einvernehmen mit der Reichsbank zu bestimmenden
 Bank angelegt werden, Aus diesem Konto
werden die ‚Jahresleistungen gedeckt.
(3) Mit der Übernahme der Industriebonds durch
den Treuhänder gehen die Rechte aus den Einzelobligationen
 auf die Bank über. Die Bank kann alsdann
die Auslieferung dieser Obligationen verlangen,
(4) Zur Abfindung gemäß Abs. 2 dürfen nur solche
Industriebonds verwendet werden, die von der Bank
mit verfügbaren Mitteln erworben oder auf Grund einer
Erweiterung der Deckung neu ausgegeben worden sind,
(5) Hält der Treuhänder die Sicherung (Abs. 2) nicht
für ausreichend, so kann die Bank das in $ 69 voryesehene
 Schiedsgericht anrufen.

8 49
Übergang des Betriebsvermögens eines belasteten
Unternehmers; Liquidierung, Aufgabe oder Anuflösung
 des Betriebs,
(1) Geht das Betriehsvermögen eines belasteten
Unternehmers im ganzen oder zu einem Bruchteil auf
einen anderen über oder werden die zum Betriebsvermögen
 gehörenden Gegenstände zum Zwecke deı
Veräußerung des Unternehmens übertragen, so haftet
der Erwerber für die Verpflichtungen aus Rückständen.
aus laufenden Jahresleistungen und für diejenigen Beträge,
 welche bis zum Ende des Kalenderjahres, in
welchem die Neuumlegung voraussichtlich erfolgt,
fällig werden, an Stelle des Veräußerers.
‚ (2) Wird der Betrieb des belasteten Unternehmers
liquidiert oder freiwillig aufgegeben oder aufgelöst.
        <pb n="310" />
        ohne daß das Betriebsvermögen als Ganzes oder die
zu ihm gehörenden Gegenstände zum Zwecke der Veräußerung
 des Unternehmens auf einen Dritten übergehen,
 so ist für die Rückstände der Jahresleistungen,
für die laufenden Jahresleistungen und für die Jahresleistungen
 bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem
die nächste Umlegung voraussichtlich erfolgt, ein
Kapital unter Aufsicht der Bank in der im 8 48 Abs. 2
bezeichneten Weise sicherzustellen. Über die rechtzeitige
 Anzeige von der bevorstehenden Liquidation
oder die Geschäftsaufgabe oder Geschäftsauflösung sowie
 über das Verfahren im Falle nicht rechtzeitiger
Anzeige und Sicherstellung wird die Reichsregierung
zu gegebener Zeit besondere Bestimmungen erlassen.

8 50.
Haftung des Erwerbers des Betriebsvermögens,
(1) Tritt der Übergang des Betriebsvermögens oder
der zu ihm gehörenden Gegenstände ($ 49) bei einem
Unternehmer ein, dessen Einzelobligationen veräußerlich
 sind, so haftet der Erwerber des Betriebsvermö-Zzens
 auch für die später fällig werdenden Jahresleistungen


(2) Liegen bei einem solchen Unternehmer die Voraussetzungen
 des 8 49 Abs.2 vor, so ist die Sicherstellung
 auch für die später fälligwerdenden Jahresleistungen
 vorzunehmen.

VI. Der Treuhänder
8 51.
Ernennung des Treuhänders; Sitz; Befreiung von
Beschränkungen und Gerichtskosten,
(1) Für die Zwecke der Durchführung dieses Gesetzes
 wird von der Reparationskommission ein Treuhänder
 ernannt. Die Ernennung erfolgt erstmalig auf
mindestens 5 Jahre; sie wird der Reichsregierung zur
Kenntnis gebracht. Im Falle der Ernennung eines
neuen Treuhänders gelten die Vorschriften des 8 40.
(2) Der Treuhänder hat seinen Sitz in Berlin bei der
Bank, die ihm die erforderlichen Räume zur Verfügung
 stellt. Inmı Einvernehmen mit der Reichsregierung
        <pb n="311" />
        kann der Treuhänder seinen Sitz an einem anderen
Orte innerhalb oder außerhalb Deutschlands nehmen.
[n diesem Falle hat er den Ort seines Sitzes im „Reichsanzeiger“
 anzuzeigen.
(3) Der Treuhänder ist von allen landesrechtlichen
Beschränkungen beim Erwerb von Grundstücken be-Ereit.
 Er kann vor deutschen Gerichten auftreten; er
hat seinen Gerichtsstand im Bezirk des Amtsgerichts
Berlin-Mitte, auch wenn er seinen Sitz außerhalb
Deutschlands nimmt.
(4) Der Treuhänder ist von der Zahlung gerichtlicher
 Gebühren und Auslagen befreit. 8 90 Abs.4 des
Gerichtskostengesetzes vom 21. Dezember 1922 (Reichsyesetzblatt
 1923 I S. 12) gilt entsprechend.

8 52.
Aushändigung der Schuldurkunden an den Treuhänder.

Dem Treuhänder werden ausgehändigt:
a) die Industriebonds,
b) die Einzelobligationen der Unternehmer,
2) etwaige Urkunden über die für die KEinzelobligationen
 gestellten Sicherheiten.

8 53.

Verkauf der übergebenen Industriebonds oder Benutzung
 als Unterlage für Neuemissionen.
(1) Die ihm übergebenen Industriebonds darf der
Treuhänder mit Genehmigung der Reparationskommission
 und zu deren Gunsten verkaufen oder als
Unterlage für die Neuemissionen benutzen.
(2) 'Die im $ 52 unter b und e bezeichneten Einzelobligationen
 und Urkunden werden vom Treuhänder
unter gemeinsamem Verschluß mit der Bank im gemeinsamen
 Interesse der Gläuhiger der Industriebonds
und der Bank verwahrt; die Bank darf über sie nicht
ohne Zustimmung des Treuhänders verfügen; dem
Treuhänder stehen die im $ 13 bezeichneten Rechte zu.
(3) Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die
Deckung für die ihm übergebenen Industriehonds

„03“
        <pb n="312" />
        jederzeit vorhanden ist; er führt die Aufsicht über die
auf seinen Namen errichteten Sperrkonten (8 48 Abs. 2,
S 50 Abs. 2).

S 54.
Besorgung des Zinsen- und Tilgungsdienstes durch
den Treuhänder.
(1) Der Zinsen- und Tilgungsdienst für die Industriebonds
 und für die gemäß $ 14 übergebenen Einzelobligationen
 wird, soweit diese Papiere verkauft sind,
vom Treuhänder mit Hilfe der ihm vom Agenten für
die Reparationszahlungen zu diesem Zwecke überwiesenen
 Geldmittel besorgt.
(2) Der Treuhänder ist berechtigt, der Bank die Besorgung
 dieses Zins- und Tilgungsdienstes für ihn und
auf seine Kosten zu übertragen.

8 55.
Rechte des Treuhänders,
(1) Der Treuhänder hat das Recht, jederzeit die
Bücher und alle Schriftstücke der Bank einzusehen und
zu prüfen, welche die Industriebonds und deren Deckung
betreffen. Er ist von allen Generalversammlungen und
Vollsitzungen des Aufsichtsrates rechtzeitig zu benachrichtigen
 und kann an ihnen teilnehmen.
(2) Wenn er die Sicherheit der’‘Industriebonds oder
den Zinsen- und Tilgungsdienst durch eine Verwaltungsmaßnahme
 ernstlich gefährdet findet, kann er die
Einberufung des Aufsichtsrates fordern und diesem sowie
 der Leitung der Bank entsprechende Mitteilung
machen und verlangen, daß die Bank die erforderlichen
Maßnahmen ergreift Er kann insbesondere verlangen,
daß die Bank gegen Unternehmer, die mit der Zahlung
 von Zins- und Tilgungsbeträgen im Rückstande
sind, mit den ihr nach diesem Gesetz zustehenden
Mitteln vorgeht. Ist die Bank selbst mit Zahlungen im
Rückstande, so ist sie hierzu auch ohne besonderes
Verlangen des Treuhänders verpflichtet,
(3) Ist eine Einigung über die von der Bank zu
ergreifenden Maßnahmen nicht zu erzielen, so entscheidet
 auf Antrag eines der Beteiligten das im 8 69
vorgesehene Schiedsgericht. Ist die Bank mit Zahpen
        <pb n="313" />
        jungen gegenüber dem Treuhänder im Rückstand, so
hat sie den Forderungen des Treuhänders auch vor der
Entscheidung des Schiedsgerichts alsbald Folge zu
leisten.

8 56.
Kosten des Treuhänders.
Die Kosten des Treuhänders werden aus den jährlichen
 Gesamtleistungen des Reiches bestritten.
VIL. Rückkauf
8 57.
Rückkaufsrecht des belasteten Unternehmers,
Der belastete Unternehmer kann nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen die von ihm ausgestellten
Einzelobligationen, sei es, daß sie auf die Bank, sei es,
daß sie auf den Inhaber lauten, zurückkaufen, solange
sie in der Hand des Treuhänders sind.

$ 58.
Rückkauf zum Nennbetrag,
Der Belastete ist berechtigt, die von ihm aus
gestellten Einzelobligationen, solange sie in der Hand
des Treuhänders sind, ganz oder teilweise zum Nenn
hetrage zurückzukaufen

8 59.
Andere Arten des Rückkaufs.
(1) Der Rückkauf kann in gleicher Weise durch Hingabe
 von Industriebonds zu ihrem Nennbetrage oder
durch Zahlung in Gold, in ausländischen Geldsorten
oder Devisen sowie in deutscher Reichswährung erfolgen,
 sofern diese Währung die Goldparität hat. Den
Industriebonds stehen solche, durch Einzelobligationen
oder Industriebonds gedeckte Titel gleich, die von dem
Treuhänder selbst oder auf seine Veranlassung aus:
gegeben worden sind.
(2) Der Rückkauf in Gold, ausländischen Geld-Sorten,
 Devisen oder deutscher Reichswährung kann
nur insoweit ausgeübt werden, als nicht durch ihn die
Deckung der im Umlauf befindlichen Industriebonds
unter deren Nennbetrag herabgeemindert wird.

Jr
        <pb n="314" />
        8 60.
Vorschlag des belasteten Unternehmers.
Unbeschadet der Vorschrift des 8 58 kann der Treuhänder
 binnen 6 Monaten nach Ablauf der im 8 9
bestimmten Frist jeden Vorschlag des belasteten Unternehmers
 für den sofortigen oder allmählichen Rückkauf
 annehmen. Der Treuhänder wird bis zum Ablauf
der 6 Monate über die KEinzelobligationen nicht verfügen.
 Der Treuhänder und der Unternehmer haben
jede Rückkaufsvereinbarung der von der Reichsregierung
 bestimmten Stelle alsbald abschriftlich mitzuteilen.


8 61.
Vernichtung von Industriebonds und Zzurückgekauften
 KEinzelobligationen,
(1) Werden Einzelobligationen, die als Grundlage
für die Industriebonds dienen, zurückgekauft, so erhält
 die Bank vom Treuhänder einen entsprechenden
Betrag von Industriebonds zur Vernichtung,
(2) Die Stücke der zurückgekauften Einzelobligationen
 hat der Treuhänder zu vernichten. Der Schuldner
 erhält eine Bescheinigung über seine Befreiung
und über die Vernichtung der Stücke.

8 62.
Befreiung des Unternehmers nach Rückkauf seiner
Einzelobligationen.
Sind sämtliche Einzelobligationen eines Unternehmers
 zurückgekauft, so sind der Unternehmer und die
haftenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte
dauernd von der Last befreit, die im Augenblick des
Rückkaufs bestanden hat. Bei teilweisem Rückkauf
tritt die Wirkung für den entsprechenden Teil der
Belastune ein.

8 63.
Wirkung des Rückkaufs auf die Rechte Dritter.
Soweit der Rückkauf erfolgt ist, wirkt er zugunsten
der vor der Entstehung der öffentlichen Last entstandenen
 Rechte Dritter so, als hätte die Last nie bestanden.
Der Dritte kann, soweit eine Eintragung im Grund-
        <pb n="315" />
        buch erfolgt war, die Berichtigung des Grundbuchs verlangen.
 Zeigt die Bank dem Grundbuchumt das Erlöschen
 der Last an, so hat das Grundibuchamt den
Dritten, deren Rechte aus dem Grundbuch hervorgehen,
von der Anzeige Kenntnis zu geben. LKntsprechendes
gilt für grundstücksgleiche Rechte.
8 64,
Rangveränderung der Rechte an belasteten Grundstücken;
 Eigeniümergrundschuld,
(1) Rechte, die nach der Entstehung der öffentlichen
Last an einem Grundstücke entstanden sind, werden
durch den Wegfall der Last im Range nicht verändert
Der Eigentümer, der Schuldner unveräußerliceher
Einzelobligationen war, kann den auf das Grundstück
entfallenden Teil einer Jahresleistung als Eigentümergrundschuld
 eintragen lassen; die Eigentümergrundschuld
 geht Rechten, die später als die Last entstanden
sind, im Range vor. Soweit die Einzelobligationen veräußerlich
 waren, kann der Grundstückseigentümer
einen der Kapitallast entsprechenden Teil, den die Bank
festsetzt, als Eigentümergrundschuld eintragen lassen.
(2) Der Antrag auf Eintragung der Eigentümergrundschulden
 (Abs.1 Satz 2, 3) ist nur innerhalb von
3 Monaten seit Weglall der Last zulässig.
(3) Entsprechendes gilt für grundstücksgleiche Rechte.
S 65.
Belastung des Vermögenszuwachses,
(1) Hat sıch nach dem Rückkauf das Betriebsvermögen
 des Unternehmers über den Wert zur Zeit
des Rückkaufs hinaus vermehrt, so kann der Unternehmer
 bei einer späteren Neuumlegung nur wegen
dieses Zuwachses am Betriebsvermögen belastet werden.
(2) Ist die im Zeitpunkt des Rückkaufs vorhandene
Belastung vollständig abgelöst, so unterbleibt die Belastung
 wegen eines Vermögenszuwachses hei der nächsten
 Neuumlegung und, sofern der für sie maßgebende
Stichtag früher als 2 Jahre nach dem Zeitpunkt des
Rückkaufs liegt, auch für die darauf folgende Umlegung.

(3) Auch für Umlegungen, für die nach Abs.1, 2
eine Befreiung nicht mehr in Frage kommt, bleibt der

Anleiherecht

2]

.
        <pb n="316" />
        Zuwachs des Betriebsvermögens in Höhe von 15%
des bei der letzten Umlegung vor dem Rückkauf festgestellten
 Betriebsvermögens außer Betracht.
S 66.
Lastenausgleich bei Vermögensverminderung.
Vermindert sich nach erfolgtem Rückkauf das Betriebsvermögen,
 abgesehen von der durch den Rückkauf
verursachten Kapitalverminderung, so findet ein Lastenausgleich
 statt, wenn die Minderung mindestens
10% beträgt. Die BReichsregierung erläßt hierüber
nähere Bestimmungen.

VIIL Steuerbefreiung
8 67.
Steuerbefreiung der Zins- und Tilgungszahlungen,
Alle Zahlungen für den Zinsen- und Tilgungsdienst
der von den Unternehmern ausgestellten Einzelobligationen
 und der Industriebonds sind bis zu einem
etwaigen Rückkauf von jeder unmittelbar die Zahlung
belastenden deutschen Steuer frei. Die Befreiung tritt
nicht ein, soweit die Titel sich im Eigentum oder einem
die Besteuerung begründenden Besitz von deutschen
Reichsangehörigen oder von Gesellschaften mit Sitz
ader Ort der Leitung in Deutschland befinden.

[X. Garantie des Reichs
S 68.
inhalt der Reichsgarantie,
(1) Die Deutsche Regierung gewährleistet Kapital,
Zins und Tilgung der Einzelobligationen.
(2) Diese Gewährleistung hat folgenden Inhalt:
Werden die Zins- und Tilgungsscheine der veräußerten
 Einzelobligationen nach dem Fälligkeitstage unbezahlt
 dem Treuhänder zur Wahrnehmung der Gläubigerrechte
 übergeben oder gehen die Zins- und
Tilgungsbeträge für die in der gemeinsamen Verwahrung
 der Bank und des Treuhänders befindlichen
Einzelobligationen nicht rechtzeitig ein, so kann der
Treuhänder entweder von den ihm nach den 88 46 bis 50
zustehenden Befugnissen Gebrauch machen oder frü-
        <pb n="317" />
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3r
50
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hestens einen Monat nach der Fälligkeit gemäß den in
dem Protokoll vom 30, August 1924 vorgesehenen Bedingungen
 von dem Kommissar für die verpfändeten
Einnahmen die Zahlung der fälligen Zins- und
Tilgungsbeträge zum Nennbetrag aus den zur Rückerstattung
 an das Reich bestimmten Steuerbeträgen
verlangen; er hat bei veräußerlichen Einzelobligationen
und Iindustriebonds die unbezahlt gebliebenen Zinsscheine
 auszuhändigen. Den Zinsscheinen der Industriebonds
 sind außerdem von ihm und der Bank unterschriebene
 Bescheinigungen beizufügen, aus denen die
mit Zins- und Tilgungsbeträgen im Rückstand befindlichen
 Unternehmer zu ersehen sind. Fehlt es dem
Kommissar für die verpfändeten Einnahmen an den
erforderlichen Mitteln, so kann sich der Treuhänder
unmittelbar an das Reich wenden. .
(3) Im Falle der Zahlung durch den Kommissar für
die verpfändeten Einnahmen oder sonst durch das Reich
ist der Schuldner dem Reiche ersatzpflichtig. , Die
Reichsregierung erläßt hierüber die näheren Bestimmungen.
 Sämtliche Rechte, die dem Treuhänder, der
Bank und den Obligationsgläubigern auf Grund der
Zins- und Tilgungsansprüche gegen die Obligationsschuldner
 und gegen die Bank zustehen, gehen auf
das Reich über. Die zur Geltendmachung der
Rechte erforderlichen Urkunden sind dem Reich unverzüglich
 zur Verfügung zu stellen.

X. Schiedsgericht
Ss 69.
Einsetzung eines‘ Schiedsrichters; Zuziehung von
zwei weiteren Schiedsrichtern,
(1) Über jede Meinungsverschiedenheit zwischen der
Reichsregierung oder der Bank einerseits und der Reparationskommission
 oder dem Treuhänder andererseits,
mag sie die Auslegung dieses Gesetzes, mag sie Rechtmäßigkeit,
 Zweckmäßigkeit oder Billigkeit einer Maßnahme
 betreffen, die auf Grund dieser Bestimmungen
getroffen worden ist oder getroffen werden soll, entscheidet
 endgültig ein Schiedsrichter. Der Schiedsrichter
 wird gemeinsam von der Reichsregierung und
der Reparationskommission alsbald nach dem Inkraft-307
        <pb n="318" />
        treten dieses Gesetzes für einen Zeitraum von nicht
weniger als 5 Jahren ernannt. Kommt eine Einigung
über die Person des Schiedsrichters nicht zustande, so
wird er durch den Präsidenten des internationalen
ständigen Schiedsgerichtshofes ernannt. Ist der
Schiedsrichter in einem bestimmten Falle verhindert,
die Entscheidung zu treffen, so wird ein Schiedsrichter
 für diesen Fall nach den gleichen Grundsätzen
ernannt).

(2) Der Schiedsrichter kann allein entscheiden; er
kann auch verlangen, daß ihm zwei weitere Schiedsrichter
 beigeordnet werden, die von den beteiligten
Parteien benannt sind.
(3) Unter die Schiedsgerichtsklausel des Abs. 1 fallen
insbesondere die in den $8 8, 42, 48, 55 Abs. 3 vorgesehenen
 Meinungsverschiedenheiten,
XI. Schlußbestimmungen
8 70.

Kollektivobligation.
(1) Innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Inkrafttreten
 dieses Gesetzes ist der Bank und dem Treuhänder
 zu gemeinsamer Verwahrung eine vorläufige
Kollektivobligation über füaf Milliarden Goldmark
nach Maßgabe des diesem Gesetz beigefügten Musters A
zu übergeben.
(2) Die Kollektivobligation ist von sieben von der
Reichsregierung hierzu bestimmten Vertretern der
nach $8 1—4 belasteten Unternehmer zu unterzeichnen.
Die Reichsregierung gewährleistet Kapital, Zins und
Tilgung dieser Kollektivobligation-in derselben Weise,
wie dies für die Einzelobligationen der Unternehmer
in S 68 vorgesehen ist.)

Siche die Bekanntmachung eines Schiedsspruches auf
Grund des 85 69 des Industriebelastungsgesetzes vom 17. Februar
 1926 (RGBl. II S. 148).
?) Siehe RGBL 1924 II S. 379, Die Kollektivobligation über
fünf Milharden Goldmark ist am 30. September 1924 von der
Reichsschuldenverwan ung und am 2. Oktober 1924 vom den
bevollmächtigten Vertretern der deutschen Unternehmer unterzeichnet
 und dem Treuhänder und der Bank am 2, Oktober
1924 ausgehändigt worden. Der Austausch dieser Kollektivobligation
 gegen die Einzelobligrationen der belasteten Unter-
        <pb n="319" />
        (3) Gegen Rückgabe der Kollektivobligation werden
 bis längstens 28. Februar 1925 der Bank und dem
Treuhänder zu gemeinsamer Verwahrung die in den
88 9, 11 Abs.1, 2 und 12 vorgesehenen Einzelobligationen
 der Unternehmer übergeben. Bis zu dem gleichen
Zeitpunkt werden die Industriebonds von der Bank
dem Treuhänder übergeben werden.

Durchführung des Gesetzes; Muster,
(1) Die Reichsregierung kann zur Durchführung
dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen.
(2) Die Reichsregierung setzt mit Zustimmung des
Treuhänders für die in den $8 10, 14 und 32 vorgesehenen
 Einzelobligationen und Industriebonds Muster fest,
Abweichungen von diesen Mustern sind im Einvernehmen
 mit der Bank und dem Treuhänder vorzunehmen,
Die Vorschrift des $ 69 findet Anwendung,
8 72.
Inkrafttreten,
Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
bestimmt die Reichsregierung.!)

8 71.

Gesetzes

; Anlage A.
Kollektivobligation
über fünf Milliarden Goldmark,
zu Lasten der Unternehmer der deutschen industriellen
und gewerblichen Betriebe im Sinne des Gesetzes vom
30. August 1924 über die Industriebelastung
Wir, dw Wnterzeichner dieser Kollektivobligation,
übernehmen kraft der uns gemäß 8 70 des Gesetzes

nehmer im Gesamtbetrage von 5 Milliarden Goldmark ist am
28, Februar 1925 geschehen Der Treuhänder hat die ihm aus:
gehändigien KEinzelabligationen nebst der Kollektiv-Garantie-Erklärung
 der Reichsschuldenverwaltung (siehe Anmerkung zu
8 9) entsprechend dem 8 53 Abs. 2 in die gemeinsame Verwahrung
 mit der Bank überführt. Die Kollektivobligation über
5 Milliarden Goldmark ist dann am 16 März 1925 von der
Reichsschuldenverwaltung vernichtet worden,
1 1. September 1924. siehe RGBIl. 1924 IT S. 858.

JE
        <pb n="320" />
        üher die Industriebelastung vom 30. August 1924 namens
und mit Wirkung für die in den 88 1 bis 4 des Industriebelastungsgesetzes
 genannten Unternehmer, und zwar
namens eines jeden in Höhe des auf ihn gemäß 8 5
dieses Gesetzes entfallenden Betrages, die Verpflichtung
zur Verzinsung und Tilgung einer Sehuld von 5 Milliarden
 Goldmark. nach Maßgabe der Bestimmungen
Jes Industriebelastungsgesetzes,
Die Ansprüche der Gläubiger aus dieser Kollektivobligation
 genießen die gleichen Rechte und sind mit
den gleichen Sicherungen ausgestattet, wie sie den in
den 88 9, 11 Abs.1, 2 und 12 des Industriebelastungsgesetzes
 hezeichneten Einzelobligationen der Unternehmer
 zustehen.
Die Deutsche Regierung gewährleistet Kapital, Zins
und Tilgung dieser Kollektivobligation in derselhen
Weise, wie dies für die Einzelohligationen der Unternehmer
 in 8 68 des Industriebelastungsgesetzes voryesehen
 ist.

Gegen Rückgahe dieser KoNektivobligation werden
bis längstens 28. Februar 1925 die in den 88 9, 11
Ahs. 1, 2 und 12 des Industriebelastungsgesetzes vorgesehenen
 Einzelohligationen ausgestellt und ühergehen
werden Bis zu dem gleichen Zeitpunkt werden die
Industriehonds von der Bank dem Treuhänder überzehen
 werden.
Berlin, den 1924

a Für die Reichsregierung
Die bevollmächtigten Vertreter
der deutschen Unternehmer

b) 8 25 der Ersten Durchführungshestimmungen zum
Gesetz über die Industriebelastung (Tndustriebelastungsgesetz)
 vom 28. Oktober 1924 (RGBl. IT S. 421).
$ 25.
Mitwirkung der Reichschuldenverwaltung.
Bei der Ahbgahe von Erklärungen über die Garantie
les Reichs gemäß 8 68 des Industriehelastungsgesetzes
wird die Deutsche Regierung durch die Reichsschuldenverwaltung
 vertreten.
        <pb n="321" />
        ce) Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
 über die Industriebelastung (Industriebelastungsgesetz)
 vom 27. Mai 1925 (RGBL II S. 178).
Auf Grund des 8 71 des Industriebelastungsgesetzes
vom 30. August 1924 (RGBIl. II S. 257) verordnet die
Reichsregieruneg:

Die Industrieobligationen, deren Ausstellung gemäß
 8 14 Abs. 2 des Industriebelastungsgesetzes vom
Treuhänder verlangt wird, sind nach dem in der Anlage
 ersichtlichen Muster, das gemäß 8 71 Abs 2 des
[ndustriebelastungsgesetzes mit Zustimmung des Treuhänders
 festgesetzt worden ist, auszustellen.
Muster

(Firma oder Name des belasteten Unternehmers)
Ausgabe von 5%igen Obligationen in einem Gesamtbeirage

 von Goldmark .......

(in Worten) .........-in
 Abschnitten von je 500 Goldmark, 1000 Goldmark
oder einem Vielfachen von 1000 Goldmark auf Grund
des Industriebelastungsgesetzes vom 30. August 1924
(Reichsgesetzbl, II S. 257—269).

Industrie-Obligation
zu 5%

Über

Goldmark

auf den Inhaber lautend.
Zum Nennwert spätestens bis zum 1. November 1964
rückzahlbar. Zinsen am 1. Mai und am 1. November
jeden Jahres in zwei gleichen Raten nachträglich
fällig, das erste Mal am 1. November 1926. Die Zahlungen
 werden geleistet in Berlin, bei der Bank für
leutsche Industrie-Obligationen.

Nr.
        <pb n="322" />
        (Eingetragene Firma bzw. Name d“s Unternehmers}
Aussteller .... dieser Öbligation, verpflichtet sich,
an die Bank für deutsche Industrie-Obligationen in
zwei gleichen, am 1. April und 25, August jeden
Jahres halbjährlich nachträglich fälligen Raten zur
Verzinsung und Tilgung des Gesamtbetrages dieser
Ausgabe von Obligationen gemäß $ 10 Abs. 4 des
Industriebelastungsgesetzes vom 80. August 1924 zu
zahlen,
einen Zinsbetrag von 2% % vom 1. September 1925
bis 31. August 1926,
einen Zinsbetrag von 5% vom 1. September 1926
bis 31. August 1927,
eine Jahresleistung von 6% für Zinsen- uud Tilgungsdienst
 vom 1. September 1927 bis 31. August
1928 und im gleichen Betrage für jedes folgende
Jahr bis zum Erlöschen der Verpflichtung in Gemäßheit
 der Bestimmungen des Gesetzes.

L

Diese Obligation bildet einen Teil der Gesamtausgabe
 von 5 Milliarden Goldmark Schuldverschreibungen,
 welche im Industriebelastungsgesetze vom
30. August 1924 (weiterhin kurz „Gesetz“ genannt)
vorgesehen ist.
Die Obligation ist gemäß den 88 1 und 41 des Gesetzes
 durch eine Hypothek des öffentlichen Rechtes
an erster Stelle (öffentliche Last) auf den zum Beıriebsvermögen
 des belasteten Unternehmers gehörigen
inländischen Grundstücken, Erbbaurechten, Kohlenabbaugerechtigkeiten,
 Bergwerkseigentum oder Bahneinheiten
 gesichert und mit anderen in den $8 46 bis
50 des Gesetzes vorgesehenen Vorzugsrechten sowie
der Garantie des Reichs gemäß 8 68 des Gesetzes ausgestattet.


IL.

Die vom unterzeichneten Unternehmer an die
Bank für deutsche Industrie-Obligationen (weiterhin
die „Bank“ genannt) entrichteten Zins- und Tilgungsbeträge
 werden von der Bank auf das Konto des
Agenten für die Reparationszahlungen bei der Reichs.

A
        <pb n="323" />
        \m
n
N
r
r

bank für Rechnung des Treuhänders eingezahlt, und
zwar die Beträge für die erste Jahreshälfte spätestens
bis zum 1. April, für die zweite Jahreshälfte spätestens
bis zum 25. August jeden Jahres.
Durch die Zahlung an die Bank wird der Unternehmer,
 durch die Zahlung auf das Konto des Agenten
für die Reparationszahlungen für Rechnung des Treuhänders
 wird die Bank gegenüber dem Inhaber der
Obligation und der Zinsscheine befreit

II
Der Zins- und Tilgungsdienst für diese Ausgabe
von. Obligationen wird, soweit sie veräußert worden
sind, vom Treuhänder mit Hilfe der Geldmittel besorgt,
 die ihm für diese Zwecke vom Agenten für die
Reparationszahlungen unter Berücksichtigung der
dem Dienste der Deutschen Auslandsanleihe vom
Jahre 1924 zuerkannten Priorität, wie sie durch die
Beschlüsse der Reparationskommission Nr. 2950 (1
und 2) vom 13. Oktober 1924 festgesetzt ist. überwiesen
werden.

Der Treuhänder hat in Ausübung der ihm nach
8 54 des Gesetzes zustehenden Berechtigung die Besorgung
 des Zins- und Tilgungsdienstes für ihn und
auf seine Kosten der Bank als Zahlstelle übertragen.
Die Zinsscheine und die gemäß Ziffer V ausgelosten
Obligationen sind demnach bei der Bank für deutsche
Industrie-Obligationen in Berlin oder bei den von der
Bank im Einvernehmen mit dem Treuhänder bestimmten
 anderen Zahlstellen vorzulegen.

IV.
Der Obligation sind die ersten 29 Zinsscheine und
ein Erneuerungsschein beigegeben. Nach Erschöpfung
des Zinsscheinbogens wird die Bank gegen Einreichung
 des Erneuerungsscheines einen neuen Zinsscheinbogen
 mit zugehörigem Erneuerungsschein aushändigen.
 Die Aushändigung ist gegenüber dem Inhaber
 der Obligation wirksam, sofern dieser nicht
der Aushändigung widersprochen ist. Die Zinsscheine

DE
        <pb n="324" />
        sind in diesem Falle dem Inhaber der ÖObligation auszuhändigen,
 wenn er die Obligation vorlegt.

Die Tilgung dieser Ausgabe von Obligationen erfolgt
 nach einem für sie besonders aufgestellten Tilgungsplane
 jährlich im Wege der Auslosung. Zur
Tilgung werden die Summen verwendet, die aus den
3%igen Jahresleistungen nach Zahlung der 5%igen
Zinsen an die Inhaber der Obligationen übrigbleiben.
Die Auslosung wird von der Bänk im Beisein des
Treuhänders oder seines Stellvertreters sowie der Urkundsperson
 der Bank vorgenommen. Über den Hergang
 ist, von der Urkundsperson eine öffentliche Urzunde
 zu errichten,
Die Ziehungen finden im Laufe des Monats Juli
jeden Jahres, vom Jahre 1928 an, statt. Alsbald nach
der Auslosung erfolgt die Bekanntmachung der ausgelosten
 Nummern im „Deutschen Reichsanzeiger“
und in anderen vom Treuhänder bestimmten Zeitungen,
Die ausgelosten Obligationen sind zur Einlösung
an dem auf die Auslosung folgenden 1. November
ıder später vorzulegen.

VI.
Der Unternehmer kann diese Obligationen dadurch
tilgen, daß er sie im freien Markte ankauft und an
die Bank zur Vernichtung übergibt. Die Vernichtung
 wird im Beisein des Treuhänders oder seines
Stellvertreters vorgenommen.
Vom 1. Januar 1937 an kann der Unternehmer den
Gesamtbetrag der noch umlaufenden Obligationen
dieser Ausgabe durch vorzeitige Zahlung tilgen und
zwar unter dreimonatiger Voranzeige zu den für die
Fälligkeit der einzelnen Zinsscheine vorgesehenen
Fälligkeitsterminen. Die Kündigung hat er unter
Mitteilung an die Bank im „Deutschen Reichsanzeiger‘“
 dreimal bekanntzumachen, Die Kündigungs-4
        <pb n="325" />
        frist beginnt mit der ersten Veröffentlichung im
„Deutschen Reichsanzeiger“,

VIL
Mit der Fälligkeit der ausgelosten oder gekünligten
 Obligationen endigt ihre Verzinsung.
Der Nennbetrag der ausgelosten oder gekündigten
Obligationen ist in Berlin bei der Bank kostenfrei
zegen Auslieferung der mit allen noch nicht fälligen
Zinsscheinen ausgestatteten Obligationen zahlbar; der
Betrag der fehlenden Zinsscheine wird von dem
Nennbetrage der Obligationen abgezogen.
Die eingelösten oder zur Tilgung angekauften Obliyationen
 werden vernichtet.

VII
Als Goldmark für alle diese Ausgabe von Obliyationen
 betreffenden Zahlungen gilt der Preis von
Urn km Feingold. Dieser Preis ist auf Grund des
Londoner Goldpreises am dritten Börsentage vor der
Fälligkeit der einzelnen Leistungen festzustellen.
Der Umrechnung in die deutsche Währung ist der
Mittelkurs der letzten amtlichen Berliner Notierung
für Auszahlung London am dritten Börsentage vor
der Fälligkeit der einzelnen Leistungen zugrundezulegen.


IX.
Alle Zahlungen für den Zins- und Tigungsdienst
der Obligationen sind bis zu einem etwaigen Rückkauf
 von jeder unmittelbar die Zahlung helastenden
deutschen Steuer frei. Die Befreiung tritt nicht ein,
soweit sich die Obligationen im Eigentum oder einem
die Besteuerung begründenden Besitze von deutschen
Reichsangehörigen oder von Gesellschaften mit Sitz
oder Ort der Leitung in Deutschland befinden.
Die Obligationen sind von der Wertpapiersteuer
des Kapitalverkehrsteuergesetzes befreit. Die erste
Veräußerung der Obligationen durch den Treuhänder
ist von der Börsenumsatzsteuer frei, Im Übrigen
werden die Obligationen für die Börsenumsatzsteuer
den allgemeinen Reichsanleihen gleichgestellt.

zZ
f{
        <pb n="326" />
        A.

Die Bestimmungen der 88 798—804 des Deutschen
Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Umtausch, das
Aufgebot und den Ersatz sowie über das Erlöschen
und die Verjährung von Ansprüchen finden auf diese
Obligationen und ihre Zinsscheine Anwendung.
Demgemäß erlöschen die Ansprüche aus der Obligation
 mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach dem
Fälligkeitstage, die Ansprüche aus den Zinsscheinen
mit dem Ablauf von vier Jahren nach dem Schlusse
des Jahres, in dem sie fällig geworden sind.
Das Erlöschen und die Verjährung erfolgen zugyunsten
 der Bank.

XI
Die Inhaber der Obligationen können nach MaBßgabe
 des $ 37 des Gesetzes einen Vertreter zur Wahrung
 ihrer Rechte bestellen.
Sofern ein Vertreter der Gläubiger nicht bestellt
ist, werden die Rechte der Gläubiger vom Treuhänder
 nach Maßgabe des Gesetzes wahrgenommen.
Der von den Gläubigern bestellte Vertreter kann
seine Befugnisse nur in Gemeinschaft mit dem Treuhänder
 ausüben,
Ein einzelner Gläubiger kann seine Rechte nicht
selbständig geltend machen.

XI.
Alle auf diese Ausgabe von Obligationen, deren
Verzinsung und Tilgung Bezug habenden Bekanntmachungen
 sollen im „Deutschen Reichsanzeiger“ und
in anderen vom Treuhänder dazu bestimmten Zeitungen
 veröffentlicht werden.

XI,
Die Obligationen und alle auf ihnen befindlichen
Erklärungen sind in deutscher, französischer und ENglischer
 Sprache verfaßt und jeder dieser Texte ist

70
        <pb n="327" />
        n

„S

1

ie
n
u

gültig. Bei auftauchenden Zweifeln entscheidet jedoch
der deutsche Text.

XIV.

Alle Obligationen dieser Ausgabe sind mit der
Unterschrift oder mit dem Faksimile der Unterschrift
des Unternehmers oder seines Vertreters und der zur
Vertretung der Bank, des Treuhänders und der Reichsschulden
 verwaltung ermächtigten Personen versehen.

XV.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des In:
dustriebelastungsgesetzes vom 30. August 1924.

ee Ei
{Ort}

(Fra bıw. Name des Unternehmers)

Die Bank und der auf Grund des Industriebelastungsgesetzes
 ernannte Treuhänder für deutsche
Industrie-Obligationen bestätigen gemäß $ 14 Abs. 3
des Gesetzes hiermit, daß diese Obligation eine veräußerliche
 Obligation im Sinne des Gesetzes ist. .
Der Treuhänder bestätigt, daß diese Obligation
einen Teil der in dem genannten Gesetze vorgesehenen
 Ausgabe bildet und gemäß den Bestimmungen
dieses Gesetzes ausgestellt worden ist. Er erklärt
ferner, daß er die dem Inhaber der Obligation zustehenden
 Rechte wahrnehmen wird,
Berlin. den ...

Bank für deuische Der Treuhänder für
Industrie-Obligationen deutsche Industrie-Obligationen

Die Deutsche Regierung gewährleistet die Zinsen
und die Tilgung dieser Ausgabe von Obligationen
nach Maßgabe des 8 68 des Industriebelastungsvesetzes.


Berlin, den

Für die Reichsregierung:
Reichsschuldenverwaltung

AT
        <pb n="328" />
        Zinsschein der Industrie-Obligation

: A HEHE EREEKTEEERUEE ET Bar raaeer a EEE BR
(Firma oder Name des Unternehmers)
u... bis Nr.

über Goldmark.n
(Ziffern)
Gegen diesen Zinsschein wird an dessen Inhaber
bei der Bank für deutsche Industrie-Obligationen
in Berlin als Zins für sechs Monate am
der Betrag von Goldmark we
(Buchstaben) *
gezahlt, nach Maßgabe des Industriebelastungsgesetzes
 vom 30. August 1924 und des Textes der
Industrie-Obligationen mit den dem Treuhänder
gemäß Ziffer III dieses Textes zur Verfügung gestellten
 Mitteln.
Die Zahlung erfolgt nicht, wenn dieser Zinsschein
 erst nach dem Einlösungstermine der Obligation,
 zu der er gehört, fällig wird,
Der Treuhänder tur Bank für deutsche
deutsche Indust1e-Obiigationen Industrie-Obligationen
Die Deutsche Regierung gewährleistet die
Zinsen nach Maßgabe des 8 68 des Industriebelastungsgesetzes,

Für die Reichsregierung:
Reichsschuldenver waltung

Erneuerungsschein der Industrie-Obligation

de ...

Nr. ..

(Firma oder Name des Unternehmers)

(Ziffern)
Dem Inhaber dieses Erneuerungsscheins wird gegen
dessen Rückgabe vom ... 4... an bei der Bank
für deutsche industrie-Obligationen in Berlin ein
neuer Zinsscheinbogen nebst zugehörigem Erneuerungsscheine
 nach Maßgabe des Textes der
Industrie-ÜObligation ausgehändigt werden.

über Goldmark .....

7
7R
        <pb n="329" />
        V. Anleihen der Reichspost
Auszug aus dem Reichsposifinanzgeseb
vom 18. März 1924
{RGBl. IS. 287).
8 1.

Deutsche Reichspost.
Der Reichs-Post- und Telegraphenbetrieb ist als ein
selbständiges Unternehmen unter der Bezeichnung:
„Deutsche Reichspost“ vom Reichspostminister unter
Mitwirkung eines Verwaltungsrats nach Maßgabe
lieses Gesetzes zu verwalten.
Das Vermögen des Reichs, das dem Reiechs-Post- und
Telegraphenbetriebe gewidmet und in ihm erworben ist,
und alle öffentlichen wie privaten Rechte und Verbindlichkeiten
 der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung
sind als Sondervermögen der Deutschen Reichspost von
dem übrigen Vermögen des Reichs, seinen Rechten und
Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
Für die Verpflichtungen der Deutschen Reichspost
haftet nur das Sondervermögen; es haftet nicht für die
sonstigen Verbindlichkeiten des Reichs. Die Bestimmungen
 internationaler Verträge bleiben unberührt.

8 6.
Tätigkeit des Verwaltungsrats,
Der Verwaltungsrat beschließt über
lie Feststellung des Voranschlags und die Entlastung
 der Verwaltung,
lie Aufnahme von Krediten, die Übernahme von
Bürgschaften und ihre Bedingungen,
die Höhe der Schuldentilgung,
lie Grundsätze für die Benutzung der Verkehrseinrichtungen,
 |

3"

rn
7
        <pb n="330" />
        die Gebührenbemessung im Post-, Telegraphen- und
Fernsprechverkehre,
die Grundsätze für die Gestaltung der Lohntarife
der Arbeiter und Angestellten,
die allgemeinen Grundsätze für Anlage und Verwendung
 des Postscheckguthabens sowie für die
Anlage der Rücklage (8 8),
die Übernahme neuer und die Aufgabe bestehender
Geschäftszweige.
Der Verwaltungsrat ist nicht befugt, eine Erhöhung
der Ausgaben über den Vorschlag des Reichspustministers
 hinaus gegen dessen Widerspruch vorzunehmen.
Die Reichsregierung entscheidet auf Antrag des
Reichspostministers, wenn die Ausführung eines Beschlusses
 des Verwaltungsrats im Interesse des Reichs
nicht verantwortet werden kann. Die Entscheidung der
Reichsregierung ist dem Verwaltungsrate mitzuteilen.
Sie ist aufzuheben, wenn Reichsrat und Reichstag dies
binnen drei Monaten durch übereinstimmende Beschlüsse
 fordern. Diese Frist läuft nicht während der
Zeit, in der der Reichstag nicht versammelt ist, und
beginnt, wenn sie noch nicht abgelaufen ist, bei einem
neu einberufenen Reichstag von neuem.
Der Verwaltungsrat hat den Reichspostminister in
der Führung der Geschäfte zu unterstützen und die Beachtung
 der durch Gesetz und Ausführungsbestimmung
aufgestellten Grundsätze zu überwachen. Zu diesem
Zwecke ist er in allen wichtigen Fragen der Verwaltung
 gutachtlich zu hören, ıhm ist auf Verlangen
jederzeit über die finanzielle Lage Auskunft zu geben
und monatlich eine Nachweisung über Kinnahmen und
Ausgaben vorzulegen.

87.
Ausgaben der Deutschen Reichspost sowie Verzinsung
 und Tilgung der Schulden,
Die Ausgaben der Deutschen Reichspost sowie die
Verzinsung und Tilgung der Schulden sind durch die
Einnahmen zu decken. Zuschüsse aus der allgemeinen
Reichskasse werden nicht geleistet. Kredite sollen
nur aufgenommen werden zur Verstärkung der Be-SE
        <pb n="331" />
        triebsanlagen; auch muß ihre Verzinsung und Tilgung
 aus Mitteln der Betriebseinnahmen dauernd
gewährleistet erscheinen.

8 9. .
Aufnahme von Krediten usw.
Die Aufnahme von Krediten, die Bestellung von
Sicherheiten und die Übernahme von Bürgschaften
und Gewährleistungen bedürfen der vorherigen Verständigung
 des Reichspostministers und des Reichsministers
 der Finanzen. Die Schulden der Deutschen
Reichspost werden, soweit nicht eine andere gesetzliche
Regelung erfolgt ist, nach den für die Verwaltung der
allgemeinen Reichsschuld jeweils geltenden Grundsätzen
 durch die Reichsschuldenverwaltung verwaltet,
Befugnisse, die danach dem Reichsminister der Finanzen
 zustehen, werden von dem Reichsminister der
Finanzen und dem Reichspostminister gemeinsam ausgeübt.
 Die Ausstellung der Schuldurkunden erfolgt
durch den Reichspostminister und die Reichsschuldenverwaltung
 gemeinschaftlich.

8 10.
Festsetzung der zu übernehmenden Schuld,
Die von der Deutschen Reichspost zu übernehmende
Schuld wird für den 1. April 1924 vom Reichspostminister
 und dem BReichsminister der Finanzen gemeinsam
 festgesetzt. Sie vermehrt sich um alle nach
diesem Zeitpunkt für Zwecke des Reichs-Post- und
Telegraphenbetriebs aufgenommenen Sehulden.

8 15.

Inkrafttreten; Anderung der Reichsverfassung,
Der Verwaltungsrat ist unverzüglich zu bilden und
nimmt seine beratende Tätigkeit sogleich auf. Er hat
den Haushalt für das Rechnungsijahr 1924 festzustellen.

1) Die Aufnahme von Darlehen zur Deckung des Geldbedarfs
 der Reichspostverwaltung erfolgte bisher nach den Vorschriften
 der Verordnung über die Ermächtigung des Reichsverkehrsministers
 und des Reichspostministers zur Aufnahme
von Darlehen vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 70), die durch
das Reichspostfinanzgesetz gegenstandslos geworden ist.

Anleiherecht

9

5)
        <pb n="332" />
        Im übrigen tritt das Gesetz, unbeschadet der im 8 18
erteilten, mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft
tretenden Ermächtigung, am 1. April 1924 in Kraft.
Gleichzeitig treten Abs. 3 und 4 des Artikels 88 der
Reichsverfassung außer Kraft. Die Bestimmungen der
Artikel 85 bis 87 der Reichsverfassung gelten von dem
gleichen Zeitpunkt ab mit der Maßgabe, daß an die
Stelle des Reichsrats und Reichstags der Verwaltungsrat
 tritt und daß es zur Aufnahme von Krediten und
zur Übernahme von Sicherheitsleistungen eines Reichsgesetzes
 nicht bedarf. Außerdem treten die Bestimmungen
 der Reichshaushaltsordnung außer Kraft, soweit
 sie eine weitere Beteiligung des Reichsfinanzministers,
 als in diesem Gesetze vorgesehen ist,
enthalten.

IQ9
        <pb n="333" />
        VI. Anleihen der Schukbgebiele.


Auszug aus dem Geseb über Einnahmen und
Ausgaben der Schubgebiete vom 30. März 1892
in der Fassung des Gesebes vom 18. Mai 1908
(RGBIl. S. 207).
8 4.
Außerordentliche Bedürfnisse,
Erfordern außerordentliche Bedürfnisse eines Schutzzebiets
 die Aufnahme einer Anleihe oder die Übernahme
 einer Garantie, so erfolgt dies auf dem Wege
der Gesetzgebung. SA |
a.

Anleihen; Darlehen.
Soweit nicht in den Etats der Schutzgebiete über
die Deckung der als außerordentliche gekennzeichneten
Bedürfnisse anderweite Bestimmung getroffen ist, sind
die für diesen Zweck bewilligten Summen in den erforderlichen
 Nennbeträgen im Wege der Anleihe zu
Lasten dieser Schutzgebiete flüssig zu machen. Die
Anleihe kann auch zu Lasten eines einzelnen oder
mehrerer dieser Schutzgebiete aufgenommen werden.
Über die Ausführung hat der Reichskanzler dem Reichstage
 bei dessen nächster Zusammenkunft Rechenschaft
abzulegen.
Werden zur Deckung solcher Bedürfnisse Darlehen
zur Verfügung gestellt, so ist der Reichskanzler er-Mächtigt,
 die dazu erforderlichen Mittel im Wege des
Kredits flüssige zu machen.

8 4b
Verzinsung der Darlehen.
Die Darlehen sind vom Tage der Auszahlung ab

Da
        <pb n="334" />
        mit 3% vom Hundert jährlich zu verzinsen, soweit
darüber nicht eine andere gesetzliche Bestimmung getroffen
 wird.

$ 4c.
Tilgung der Anleihen und Darlehen.
Die Anleihen und die Darlehen sind vom sechsten
auf das Jahr der Anleihebegebung oder der Darlehensgewährung
 folgenden Rechnungsjahr ab jährlich mit
mindestens %s vom Hundert der Anleihe- oder der
Darlehensbeträge unter Hinzurechnung der ersparten
Zinsen nach einem vom Reichskanzler aufzustellenden
Tilgungsplane zu tilgen.
Erfordern die finanziellen Verhältnisse eines
Schutzgebiets die Aussetzung der Tilgung eines Darlehens,
 so erfolgt die Bestimmung darüber im Wege
der Gesetzgebung.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, vom fünfzehnten
 auf das Jahr der Anleihebegebung oder der
Darlehensgewährung folgenden Rechnungsjahr ab die
Tilgung zu verstärken sowie die im Umlaufe befindlichen
 Schuldverschreibungen zwecks Einlösung zum
Nennbetrage binnen dreimonatiger Frist zu kündigen.
Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein
Kündigungsrecht nicht zu.

8 4d.
Ausstellung der Schuldverschreibungen,
Auf die Ausstellung der Schuldverschreibungen
nebst den zugehörigen Zins- und Erneuerungsscheinen
sowie auf die Verwaltung der Anleihe und deren Konirolle
 finden die 88 3 und 4 und 9 bis 19 der Reichsschuldenordnung
 vom 19. März 1900 (Reichsrgesetzbl.
3. 129)1) Anwendune.

8 4e.
Bereitstellung der Zins- und Tilgungsbeträge;
Haftung der Schutzgebiete; Bürgschaft des Reichs.
Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihen oder
der Darlehen erforderlichen Summen sind nach Maß-1)
 Ersetzt durch 8 4 Abs. 1, 88 5, 6, 13, 16 bis 19, 22 bis 35
der Reichsschuldenordnung vom 13, Februar 1924 (RGBRI. I S. 95)
        <pb n="335" />
        an
Sit

Sr
n
«nn

a8

yabe der den einzelnen Schutzgebieten überwiesenen
Beträge alljährlich in die Etats dieser Schutzgebiete
aufzunehmen und zur Verfallzeit aus deren beveitesten
 Mitteln zu zahlen.
Für die Verzinsung und Tilgung der Anleihen haftet
jedes der daran beteiligten Schutzgebiete dem Gläubiger
 gegenüber als Gesamtschuldner; im Verhältnisse
der beteiligten Schutzgebiete zueinander sind die einzelnen
 Schutzgebiete nur .nach Maßgabe der ihnen
überwiesenen AÄnleihebeträge haftbar.
Für die Verzinsung und Tilgung der Anleihen übernimmt
 das Reich die Bürgschaft!).

8 41.

JE

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A\-m

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Ns-



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‚8.

3r
4_

35
Mr

Anleihebedingungen.
Wann, durch welche Stelle, in welchen Beträgen,
zu welchem Zinsfuß und zu welchem Kurse die Ausyzabe
 der Schuldverschreibungen zu erfolgen hat, bestimmt
 der Reichskanzler.

8 4g.
Heranziehung der Grundeigentümer.
Soweit die Anleihen oder die Darlehen zum Baue,
zur Erweiterung oder zur Erwerbung von Eisenbahnen
oder Eisenbahnanteilen, ‘zu Straßenbauten, Hafenanlagen,
 Strombauten und Staudämmen oder zu ähnlichen
 Anlagen werbender Art Verwendung finden,
sind die Grundeigentümer im Wirtschaftsbereiche
lieser Anlagen zu einer ihrem Interesse an der Anlage
entsprechenden Leistung zugunsten des Schutzgebiets
heranzuziehen. Es kann verlangt werden, daß die
Leistung in Form von Landabtretung erfolgt, sofern
das Grundstück durch die Abtretung nicht derart zerstückelt
 wird, daß das Restgrundstück nach seiner bis-1)
 Die Deutschen Schutzgebietsanleihen gehören nicht zu
len nach dem Anleiheablösungsgesetz in die Anleiheablösungsschuld
 des Reichs umzutauschenden Reichsanleihen, da das Reich
nur Bürge, nicht aber Schuldner der Schutzgebietsanleihen ist.
Eine Aufwertung oder ein Umtausch dieser Anleihen ist in den
bisher erlassenen Gesetzen nicht vorgesehen. Die Anleihen
werden nach wie vor an den deutschen Börsen gehandelt, Siehe
Auch Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. April
1926 in der Juristischen Wochenschrift 1928 S. 92537.
        <pb n="336" />
        herigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt
werden kann. Mangels einer Einigung über die Höhe
der Leistung sowie über Größe und Art der abzutretenden
 Flächen entscheidet eine vom Reichskanzler zu
bestellende besondere Kommission von drei Mitgliedern
endgültig.
Als Vorsitzender der Kommission ist der Oberrichter
des Schutzgebiets zu berufen. Die Beisitzer werden auf
Vorschlag des Gouvernementsrats ernannt.
Die Kommission hat das Recht, die Grundeigentümer
 vorzuladen, Zeugen und Sachverständige eidlich
zu hören, eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen
 sowie Gerichte und Verwaltungsbehörden un
Rechtshilfe zu ersuchen. Die Entscheidungen der
Kommission sind schriftlich abzufassen und mit Entscheidungsgründen
 zu versehen.

IQ
        <pb n="337" />
        N

J

Anleihedenkschrift 19279

Das Kapital der Reichsschuld hat am 31. Dezember
1926 betragen:
a) soweit es auf Reichsmark
(Goldmark) lautet . . . -
7) soweit es auf fremde Währung
 lautet (umgerechnet
in RM) . .. . 92860157317
Zusammen 7555 704 132,01 RM.
Der Stand am Schlusse des Berichtsjahrs, dem
31. Dezember 1927, war:
zu a) 6756 986 323,43 RM.,
zu b) 903 539 546,39
Zusammen 7660 525 869,82 RM.
Die Reichsschuld setzt sich aus folgenden einzelnen
Posten zusammen:
ti. der Anleihe des Reichs von 1927,
2. der Anleiheablösungsschuld des Reichs (zu vgl.
Anleihedenkschrift 1926),
den auslosbaren Schatzanweisungen des Reichs
von 1923 „K“ (zu vgl. Anleihedenkschrift 1923),
dem Rentenbankdarlehn (zu vgl. Anleihedenkschrift
 1924),
den Schatzanweisungen des Reichs von 1923,
fällig 2. September 1935 (Goldanleihe), und den
Bprozentigen Schatzanweisungen von 1923, fällig
L. Dezember 19382, (zu vgl. Anleihedenkschrift
1923),

1) Gemäß 8 1 Abs, 3 der Reichsschuldenordnung unter dem
22. September 1928 vom Reichsminister der Finanzen dem Reichslage
 vorgelegt (Reichstag IV 1928 Drucksache Nr. 372),

yÄne
        <pb n="338" />
        DB,

5. der Schuld des Reichs bei der Reichsbank (zu
vgl. Anleihedenkschrift 1924),
der Deutschen Äußeren Anleihe von 1924, aufgenommen
 auf Grund der Ermächtigung im $ 2
des Gesetzes über die Londoner Konferenz vom
30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 289) [zu
vgl. Anleihedenschrift 1924],
der zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel
 der AReichshauptkasse aufgenommenen
 Schuld,
einigen in der Abwicklung begriffenen älteren
Verpflichtungen.
Eine Gesamtübersicht der Reichsschuld mit Ausnahme
 der vorstehend unter Ziffer 8 und 9 aufgeführten
 Posten ist als Anlage A beigefügt.

X

IL.

Zu den vorbezeichneten Anleihen ist im einzelnen
folgendes zu bemerken:
1, Anleihe des Deutschen Reichs von 1927,
Im Februar 1927 ist auf Grund der durch 8 2 Abs. a
des Gesetzes vom 831. März 1926 (Reichsgesetzbl. II
S. 187) und durch Artikel 2 Abs. a des Gesetzes vom
8. Januar 1927 (Reichsgesetzbl. II S. 1) erteilten Ermächtigungen
 eine Reichsanleihe im Nennbetrage
von 500 Millionen RM. begeben worden,
Der Zinssatz der Anleihe ist auf 5 v. H, festgesetzt
worden. Der Zinsenlauf hat am 1. Februar 1927 begonnen.
 Die Zinsen werden am 1. Februar und
1. August jedes Jahres fällig.
Die Anleihe ist bis zum Jahre 1934 untilgbar. Von
diesem Zeitpunkt ab wird sie durch Auslosung in
25 Jahren getilgt. Zur Tilgung werden jährlich
2,095 246 v. H. des ursprünglichen Nennbetrags unter
Hinzurechnung der durch die Tilgung ersparten Zinsen
verwendet. Die Auslosungen finden im August jedes
Jahres statt, erstmals im August 1934. Die ausgelosten
Schuldverschreibungen werden von dem auf die Ziehung
folgenden 1. Februar an zum Nennwert eingelöst. Eine
verstärkte Tilgung oder eine Gesamtkündigung der Anleihe
 ist bia Ende Januar 1937 ausgeschlossen Ein

AN
        <pb n="339" />
        Tilgungsplan für die Anleihe ist beigefügt. Die Anleihe
 ist in Abschnitte zu 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000,
10000 und 20000 RM. eingeteilt. Für die Auslosung
sind 5000 Gruppen zu je 100 000 RM. gebildet.
Bald nach Begebung der Anleihe änderten sich die
Verhältnisse am Kapitalmarkt grundlegend. Unter
dem Einfluß der steigenden Kapitalverknappung trat,
wie bei fast allen festverzinslichen Papieren, so auch
bei der neuen Reichsanleihe ein verhältnismäßig
starker und anhaltender Kursrückgang ein. Von diesem
wurden insbesondere auch diejenigen Kreise betroffen,
die die Anleihe zur festen Anlage erworben hatten, und,
soweit sie Bilanzen aufzustellen haben, zur Verbuchung
arheblicher Verluste gezwungen waren. Infolgedessen
erschien zur Festigung des Kurses der Anleihe eine
günstigere Gestaltung der Anleiheverzinsung unbedingt
erforderlich. Es wurde daher durch Entschließung
vom 183. August 1927 der Zinsfuß der Anleihe mit Wirkung
 vom 1. August 1927 ab auf 6 v. H. erhöht, und
zwar bis zum 81. Juli 1934, also bis zu dem Zeitpunkt,
an dem die Auslosungen beginnen. Die Schuldurkunden
und die in Betracht kommenden Zinsscheine der Anleihe
 sind von der Reichsschuldenverwaltung mit einem
die Zinserhöhung zum Ausdruck bringenden Stempelaufdrucke
 versehen worden.
Von der Anleihe sind 300 Millionen RM. an ein
Bankenkonsortium begeben worden, das sie zum Kurse
von 92 v. H. zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt hat,
während der Rest von 200 Millionen RM. unmittelbar
fest untergebracht worden ist. Abgerechnet sind bis
zum Jahresschlusse 470 Millionen RM. mit einem KErlöse
 von 425350000 RM. KEin Restbetrag von 30 Millionen
 RM. gelangt Anfang 1928 zur Abrechnung.!)
2, Anleiheablösungsschuld des Reichs,
Der Umtausch der Markanleihen des Reichs in die
Anleiheablösungsschuld hat infolge des außerordentlichen
 Umfanges im Berichtsjahr noch nicht beendet
werden können. Schätzungsweise werden insgesamt

+
a

1) Unter Hinzurechnung des Erlöses aus dem Restbetrage
on 830 Millionen RM. beträgt der Gesamterlös aus der Anleihe
152 500 000 RM., von denen in der Rechnung für 1926 329 420 000
RM. und in der Rechnung für 1927 123 080 000 RM. vereinnahmt
worden sind.
        <pb n="340" />
        rund 1660 Millionen RM. Anleiheablösungsschuld zuzuteilen
 sein. Bis Ende Dezember 1927. sind für
939 862 212,50 RM. Anleiheablösungsschuld und Auslosungsrechte
 zugunsten von Anleihealtbesitzern Zzuerkannt
 worden, die das Recht zur Teilnahme an der
Tilgung der Anleiheablösungsschuld haben. Da die
Prüfung der Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten
 und damit ihre Zuteilung bis zum zweiten
planmäßigen Auslosungstermine nicht abgeschlossen
werden konnte, war es nötig, außer den bereits vorhandenen
 zwei Ausgaben der Auslosungsrechte, von
denen die erste die Nummern 1 bis 30000 mit einem
Nennbetrage von 384 019763,50 RM., die zweite die
Nummern 30001 bis 60 000 mit einem Nennbetrage von
392 080 200 RM. umfaßt, eine dritte Ausgabe mit den
Nummern 60 001 bis 90 000 zu schaffen, für die die erste
und zweite Auslosung im Laufe des Jahres 1928 durchgeführt
 werden soll.
Die Summe der für Altbesitzanleihen zuzuerkennenden
 Teilbeträge der Anleiheablösungsschuld und Auslosungsrechte
 wird auf 960 Millionen RM. veranschlagt.
Diese Zahl entspricht einem Umtauschwerte der Markanleihen
 von 38,4 Milliarden M-'). Der Einlösungsbetrag
der mit dem Fünffachen ihres Nennbetrags im Verlaufe
 von 30 Jahren zu tilgenden Auslosungsrechte
würde sich bei dieser Schätzung auf 4,8 Milliarden RM.
und die bei der Einlösung. für jedes vom 1. Januar 1926
ab verflossene Jahr zu zahlenden Zinsen insgesamt auf
3,348 Milliarden RM, belaufen. Zur Deckung des Gesamterfordernisses
 im Betrage von 8,148 Milliarden RM.
würden in Ausführung des 8 15 des Gesetzes über die

1) Nach der Denkschrift über die Ablösung der Markanleihen
 des Reichs (S 16, 19) wurden im ganzen bis zum
30. September 1928 zuerkannt:
a) für Inhaberschuldverschreibungen . . . 755706 775,00 RM
b) für Namensschuldurkunden . . .„. 10544 450,00
©) für Schuldbuchforderungen 226 961 825,00
dA) als Erstattung von Steuern 14 665 575.00 ‚,
e) im Barablösungsverfahren 5 ER 97 650,00,
Zusammen 1 007 976 275,00 RM.
Auslosungsrechte. Diese Auslosungsrechte verteilen sich auf
über 4% Millionen einzelne Gläubiger. Über den gleichen Betrag
 ist Anleiheablösungsschuld zugeteilt. Die 1007976 275 RM.
Auslosungsrechte entsprechen Markanleihen des Reichs im Altbesitzumtauschwerte
 von 40319051000 M.

#4
        <pb n="341" />
        Ablösung öffentlicher Anleihen 80 Jahre lang 240 Millionen
 RM. in den Reichshaushaltsplan einzustellen
sein. Es sind eingestellt worden:
in den Haushalt 1926 . . . 157,2 Millionen RM.,
5 1927. . . 292,8 „
„ 1928 269,3 " “
woraus sich ein Jahresdurchschnitt von rund 240 Millionen
 RM. ergibt.
Nachdem am 1. Dezember 1926 die Auslosungen mit
der Ziehung der ersten Ausgabe begonnen haben, hat
am 81. August 1927 die erste Ziehung der zweiten Ausgabe
 und am 10. Oktober 1927 die zweite Ziehung der
ersten und zweiten Ausgabe stattgefunden.
Es wurden ausgelost:
a) am 1. Dezember 1926 zur Auszahlung am 31. Dezember
 1926: 11491300 RM. Nennbetrag mit
einem Einlösungsbetrage von 57456 500,00 RM.
und einer Zinsbelastung von 2585542,50 RM.,
am 831. August 1927 zur Auszahlung am 1. Oktober
 1927: 183849762,50 RM. Nennbetrag mit
sinem Einlösungsbetrage von 69248 812,50 RM.
und einer Zinsbelastung von 6232393,12 RM,
am 10. Oktober 1927 zur Auszahlung am 31. Dezeinber
 1927: 25092 637,50 RM. Nennbetrag mit
einem Einlösungsbetrage von 125 460 187,50 RM.
und einer- Zinsbelastung von 11291 416,87 RM.
Insgesamt sind somit 252165 500,00 RM. (Einlösungsbeträge)
 ausgelost. Der Gesamtbetrag der
Auslosungsrechte würde hiernach, wenn man
von der Schätzung auf insgesamt 4,8 Milliarden
RM. ausgeht, am 31. Dezember 1927 auf noch
4 547 834 500,00 RM. zu veranschlagen sein.
Die Gesamtausgabe für Einlösungs- und Zinsbeträge
belief sich:
im Rechnungsjahre 1926 auf 54539 739,00 RM.,
„ » 1927 (bis
Ende Dezember 1927) auf 178326 666,46 ,,
Die Ablösung der Markanleihen des Reichs wird
im Laufe des Jahres 1928 voraussichtlich abgeschlossen
 werden.

a)
        <pb n="342" />
        Dem Tilgungsfonds wurden zur Anlegung gemäß
$ 15 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen
 zugeführt:
im Rechnungsjahre 1926 70116 667,00 RM.,
m 1927 64 800000,00 .,

Die im 8 47 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher
 Anleihen vorgesehene Gewährung von Barabfindungen
 an bedürftige Anleihealtbesitzer, die Markanleihen
 im Gesamtnennbetrage von weniger als
1000 Mark besitzen, war am 81. Dezember 1927 im
wesentlichen beendet, Bis zu diesem Zeitpunkt waren
derartige Zahlungen im —Gesamtbetrage von
25 801 186,85 RM. zur Verrechnung gelangt. Die Gesamtausgabe
 für diesen Zweck wird etwa 80 Millionen
RM. betragen. Die Verwendung des durch diese
Barabfindungen nicht in Anspruch genommenen Teiles
der durch den Haushalt für 1925 zur Verfügung gestellten
 150 Millionen RM. zur Einlösung von Auslosungsrechten,
 die Sparkassen, Versicherungsträger
usw, als Anleihealtbesitzer erlangt haben, ist vorbereitet.


Die an bedürftige Inhaber von Auslosungsrechten
der Anleiheablösungsschuld nach Maßgabe der 88 18
bis 26 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen
 zu gewährende Vorzugsrente wird unter Berücksichtigung
 der durch das Gesetz vom 9. Juli 1927
(Reichsgesetzbl. I S. 171) herbeigeführten Erhöhung der
Bedürftigkeitsgrenze von 800 RM. auf 1000 RM. voraussichtlich
 75 Millionen RM. jährlich erfordern. Die
Zuerkennung der Renten, die frühestens vom 1, November
 1925 ab laufen, hat infolge der großen Zahl der
Anträge längere Zeit in Anspruch genommen. Es
haben daher bei den Bewilligungen in größerem Umfange
 Nachzahlungen für die seit der Antragstellung
verflossene Zeit geleistet werden müssen, woraus sich
Abweichnungen von dem vorgenannten Jahresbetrag
ergeben. Es sind an Vorzugsrenten gezahlt worden:
im Rechnungsjahre 1925 ‚2. 1074 941,90 RM.,
1926 . . . . 883578 960,05
® » 1927 (bis zum
31. Dezemher 19927)

In

48 933 164.08

43°
        <pb n="343" />
        Die Gewährung von Wohlfahrtsrenten an Anstalten
und Einrichtungen der freien und kirchlichen Wohlfahrtspflege,
 die Aufgaben der Öffentlichen Wohlfahrtspflege
 erfüllen, und an Anstalten und Einrichtungen
 zur Förderung wissenschaftlicher Ausbildung
und Forschung ($ 27 des Gesetzes über die Ablösung
öffentlicher Anleihen) ist eingeleitet. Über die eingereichten
 Anträge wird in dem . festgesetzten Verfahren
 entschieden.
3. Auslosbare Schatzanweisungen des Reichs von
1923 „K“.
Der am 31. Dezember 1926 im Umlauf gewesene
Betrag der für Entschädigungszwecke auf Grund des
Gesetzes vom 11. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. II 5.303)
ausgegebenen Schatzanweisungen „K“ von 1923, die
nach den Anleihebedingungen in der gegenwärtig laufenden
 Periode vom 1. Dezember 1926 bis Ende November
 1929 mit 3 v. H. verzinst und mit 2 v. H. des
ursprünglichen Gesamtnennbetrags der Schatzanweisungen
 unter Hinzurechnung der durch die Rückzahlung
 ersparten Zinsen getilgt werden, belief
sich auf 713250 Mark Gold. Es wurden in der
Berichtszeit 108350 Mark Gold angekauft, wofür
 98240,64 RM. aufzuwenden waren, Bei der
planmäßigen Auslosung zum 1. Dezember 1927
sind von diesen Schatzanweisungen Stücke mit einem
Nennwert von 15 950 Mark Gold ausgelost worden. Als
unverwendet zurückgeliefert wurden 1000 Mark Gold.
Im Verkehre blieben somit am 31. Dezember 1927 von
diesen Schatzanweisungen noch 587 950 Mark Gold.
4. Rentenbankdarlehen.
Wie in der Anleihedenkschrift 1925 näher dargestellt
 ist, wickelt sich die Tilgung des dem Reiche von
der Deutschen Rentenbank seinerzeit zur Verfügung gestellten
 Kredits von 1200 Millionen Rentenmark in der
Weise ab, daß das Reich 600 Millionen Rentenmark
zahlt, während die anderen 600 Millionen Rentenmark,
auf deren Erstattung durch das Reich die Deutsche
Rentenbank verzichtet hat, buchmäßig durch die der
Rentenbank zustehenden Zinszahlungen der Grundschuldvernpflichteten
 getilet werden.

Ang
        <pb n="344" />
        Wie in der Anleihedenkschrift 1925 ferner ausgeführt,
 ist das Reich verpflichtet, der Rentenbank die
Zahlungen zu ersetzen, die diese auf Grund des $ 11
Abs 4 des Liquidierungsgesetzes an die Reichsbank zu
leisten hat [Beteiligung der Reichsbank an den Zinsen
für die von der Deutschen Rentenbank gegebenen Wirtschaftskredite
 (Abwicklungskredite)]. Auf diese Ersatzleistung
 sind die nach 8 7c des Liquidierungsgesetzes
an den Tilgungsfonds abgeführten Anteile des Reichs
am Reingewinne der Reichsbank anzurechnen. Die
Forderung der Reichsbank beläuft sich, wie jetzt festgestellt
 worden ist, auf 70082 498,29 RM. Nachdem
hierauf in den Jahren 1925 und 1926 67798 963,46 RM.
zur Verfügung gestellt worden sind, waren von dem im
Jahre 1927 dem Reiche zugefallenen Anteil am Reingewinne
 der Reichsbank, der 4205 374,94 RM. betrug,
nur noch 2288 534,83 RM. anzurechnen, während der
Rest von 1916 840,11 RM. zur weiteren Tilgung der aus
dem Rentenbankkredit entstandenen Hauptverpflichtung
 des Reichs gegenüber der Rentenbank verwendet
werden könnte.
Nach 8 7 des Gesetzes über die Liquidierung des
Umlaufs an Rentenbankscheinen vom 380. August 1924
(Reichsgesetzbl. II S. 252) hat das Reich im Berichtsjahr
 an den Tilgungsfonds, der zur Einlösung der
Rentenbankscheine gebildet ist, abgeführt: ‘
a) vier Raten von je 15 Millionen RM.,
die am 1. Januar, 1. April, 1. Juli
und 1, Oktober 1927 fällig wurden 60 000 000,00 RM.,
den Anteil des Reichs am Reingewinne
 der Reichsbank für das
Jahr 1926 im Betrage von ..... 4205874,94
Zusammen .... 64 205 374,94 RM.
Die Schuld des Reichs an die Deutsche Rentenbank
betrug am 31. Dezember 1926 946286 586,05 Rentenmark.
 Im Jahre 1927 sind von dem Rentenbankdarlehen
 an das Reich abgeschrieben worden:
a) die vom Reiche an den
Tilgungsfonds abgeführte
Jahresrate mit .......

b}

60 000 000,00 Rentenmark.

Aka
        <pb n="345" />
        Übertrag
b) der an den Tilgungsfonds
abgeführte Anteil des
Reichs am Reingewinne
der Reichsbank, soweit er
nicht auf die obenbehandelte
 Sonderverpflichtung
des Reichs anzurechnen
war, Mit ....000000-004
die von der Deutschen
Rentenbank an den Tilgungsfonds
 abgeführten
Zinsen der Grundschuldverpflichteten
 im Betrage
Yon 2.0.0.0.

30 000 000,00 Rentenmark

L 916 840,11

1}

„+, 74262 540,80 %
Zusammen 136179 380,91 Rentenmark.
Die Schuld des Reichs bei der Rentenbank stand daher
 am 31. Dezember 1927 unter Berücksichtigung dieser
und der früheren Abschreibungen noch mit 810 107 205,14
Rentenmark zu Buche.
5, Schatzanweisungen des Reichs von 1923.
Von den auf Grund des Gesetzes vom 11. Juli 1923
(Reichsgesetzbl. II S. 303) und vom 14. August 1923
(Reichsgesetzbl. II S. 329) ausgefertigten Schatzanweisungen
 des Reichs von 1923, fällig 2. September 19835
(Goldanleihe), waren am 31. Dezember 1926 im Verkehre
 18 854 156,79 Mark Gold. Ihr Umlauf hat sich,
nachdem in der Berichtszeit An- und Verkäufe zur
Kursregelung stattgefunden haben, am 31. Dezember 1927
auf 18 785 644,29 Mark Gold verringert. Hiervon entfallen
a) auf die kleinen Abschnitte, die seinerzeit als wertbeständiges
 Geld umliefen (0,42; 1,05; 2,10; 4,20; 8,40
und 21,00 Mark Gold) 1 667 494,29 Mark Gold,
b) auf die mit Zinsscheinen versehenen Stücke
17118 150,00 Mark Gold.
Von den auf Grund des Gesetzes vom 4. Juli 1928
(Reichsgesetzbl. II S. 231) ausgegebenen 6prozentigen
Schatzanweisungen von 1923, fällig 1. Dezember 1932,
waren im Verkehre:
am 31. Dezember 1926
„31. N 1927

. . 1263 066,00 Mark Gold,
126302400
        <pb n="346" />
        6. Schuld des Reichs bei der Reichsbank.
Die Schuld des Reichs gegenüber der Reichsbank,
deren Bedingungen in der Anleihedenkschrift 1924
näher dargelegt worden sind, betrug am 31. Dezember
1926 217442000 RM. Sie ist im Laufe des Berichtsjahrs
 durch die planmäßige Tilgung zum 1. Januar
1927, die sich auf 9 034 000 RM. belief, von 217 442 000 RM.
auf 208 408 000 RM. zurückgegangen. Hiervon sind
100 000 000 RM. mit 2 v.H., der Rest mit 3 v. H. zu verzinsen.

An Zinsen sind für diese Schuld gezahlt worden:
am 1. April 1927 (2 v, H. von 100 Millionen
 RM.) . . 2.0... .. . 1000000 RM.
1. Juli 1927 (3 v. H. von 108 408 000
RM.) 20 1626120 »
1, Oktober 1927 (2 v. H. von 100
Millionen RM.) . ... .
1. Januar 1928 (3. v. H. von
108408000 RM). ..

1000000 ,
„0. 1626120,
Zusammen . . 5252240 RM.
7. Äußere Anleihe von 1924.
Die Äußere Anleihe von 1924, deren Verzinsung und
Tilgung aus den vom Reiche in Erfüllung des Londoner
Abkommens an den Generalagenten für Reparationszahlungen
 zu leistenden Jahresbeträgen zu bestreiten
ist (zu vgl. Anleihedenkschrift 1924), ist in dem vom
{6. Oktober 1926 bis zum 15. Oktober 1927 laufenden
dritten Anleihejahre plaumäßig getilgt worden. Die
Tilgungsbeträge sind, soweit es nach der Kursentwicklung
 möglich war, zu Ankäufen am Markte
unter dem Nennwert — bei dem amerikanischen Anteil
zu Ankäufen bis zur Höhe des Einlösungsbetrags von
105 v.H. — verwendet worden. Bei dem amerikanischen,
 englischen, französischen, holländischen,
belgischen und schweizerischen Anteil mußten aber
Auslosungen stattfinden. Die Verwendung der Tilgungsbeträge
 im dritten Anleihejahr ist in der Anlage
 C im einzelnen dargestellt.
In der Zeit vom 16, Oktober bis zum 15. Dezember
1927 sind als Vorgriffe auf die am 15. Oktober 1928

WO
        <pb n="347" />
        r

4

fällig werdende vierte Tilgungsquote 1000 $ (unter Aufwendung
 von 1050 $) und 274000 Lire (unter Aufwendung
 von 261 954,50 Lire) angekauft worden.
Am 15, Dezember 1927 waren von dem Kapitalbetrage
 der Äußeren Anleihe von 1924 noch nicht
yetilgt:
96 294300 $ (Nennwert) mit einem Einlösungswerte
zu 105 v.H. von 101109015 $,

11387200 der englischen Ausgabe,
2845200 , der französischen Ausgabe,
2372000 i© der holländischen Ausgabe,
1422300’ %£ der belgischen Ausgabe,
5308 700 £ der deutschen Ausgabe,
2239000 £ der schweizerischen Ausgabe,
14236 000 Schweizer Franken,
94 259 000 Lire und
23 920 000 Schwedische Kronen
Der Reichsmarkgegenwert dieser Schuld betrug nach
len Mittelkursen der Berliner Börse für telegraphische
Auszahlung vom 31. Dezember 1927 und unter Berücksichtigung
 der amerikanischen Ausgabe mit dem Ein-\ösungswerte
 von 105 v. H. 903 539 546.39 RM.

a

7

fa

n

Ay
r

A
Q

8. Zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel
 der Reichshauptkasse aufgenommene
Schuld. ;
Auch im Kalenderjahre 1927 stand dem Reiche zum
Zwecke der vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel
 nach dem mit der Reichsbank auf Grund des
8 25 Abs. 2 des Bankgesetzes getroffenen Abkommen ein
Betriebskredit bis zum Höchstbetrage von 100 Millionen
RM. — jeweils höchstens auf 3 Monate — mit der Maßgabe
 zur Verfügung, daß am Ende des Geschäftsjahrs
 der Reichsbank (des Kalenderjahrs) keine Verschuldung
 des Reichs bei der Reichsbank vorhanden
sein dürfte. Das Darlehn wird im Wege eines Kontokorrentkredits
 in Anspruch genommen. Die Reichshauptkasse
 ist berechtigt, bei Bedarf Teilbeträge jeweils
 auf volle 100000 RM, abgerundet abzurufen und
jederzeit Rückzahlungen in gleicher Abrundung zu

Au leiherecht 23

307
        <pb n="348" />
        leisten. Die Darlehen sind zum jeweiligen Reichsbanksatz
 zu verzinsen. Der Kredit ist im Kalenderjahre
 1927 in den Monaten Juni bis Dezember zeitweise
in Anspruch genommen worden. Der Höchstbetrag
betrug 66500000 RM.
Von den Geldern, die nach der Anleihedenkschrift
1926 mit Hilfe der in den Postscheckguthaben zur
Verfügung stehenden Mittel hei der Reichspostverwaltung
 im Betrage von 100 Millionen RM. und
10 Millionen RM. aufgenommen waren, wurden
am 283. Juli 1927 50 Millionen RM. getilgt Die
restlichen 50 Millionen RM. sowie das Sonderdarlehn
 von 10 Millionen RM. sind mit vierwöchentlicher
 Kündigungsfrist zum Vierteljahresersten
dem Reiche weiterbelassen. Der Zinssatz für das Darlehn
 von 50 Millionen RM. betrug bis zum 380. Juni
1927 % v.H. unter dem jeweiligen Reichsbankdiskont
und vom 1. Juli bis 31. Dezember 1927 5% v.H. Für
das Darlehn von 10 Millionen RM. sind Zinsen zum
Satze von % v.H. unter dem jeweiligen Reichsbankdiskont
 zu zahlen.
Zur Verstärkung der Betriebsmittel der Reichshauptkasse
 gegen Ende des Kalenderjahrs 1927 sind
kurzfristige Darlehen im Höhe von 200 Millionen RM.
aufgenommen worden*). Der Zinssatz für diese Kredityeschäfte
 betrug 7 v.H.

9. Altere in der Abwicklung begriffene Verpflichtungen.

Von den Sehatzanweisungen, die während des
Krieges oder kurz nach diesem zur Sicherung von
Einfuhrkrediten ausgegeben worden sınd, waren am
31. Dezember 1927 noch 25 Millionen hfl. hinterlegt.
Die Einlösung der in Amerika vor Ausbruch des
Krieges mit den Vereinigten Staaten begebenen, auf
Dollar lautenden Schatzanweisungen ist noch nicht
vollständig beendet.

#) Die Rückzahlung dieser Darlehen ist Anfang Januar 1928
aus den Steuereingängen erfolgt.

UN
        <pb n="349" />
        IHIL.
A. Anleihekredite und Verwendung des Anleiheerlöses,

ı.. Während bisher die bewilligten Anleihekredite
in Kraft blieben, bis‘ sie durch eine Anleihe in Anspruch
 genommen wurden oder infolge des Wegfalls
untsprechender außerordentlicher Ausgaben oder auf
Grund von Mehreinnahmen im außerordentlichen
Haushalt in Abgang gestellt werden konnten, ist der
Reichstag mit Beginn des Rechnungsjahrs 1927 dazu
übergegangen, die alten Kredite, soweit von ihnen noch
kein Gebrauch gemacht war, außer Kraft zu setzen und
die zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Auszaben
 aus früheren Rechnungsjahren noch erforderlichen
 Anleihekredite jeweils neu zu bewilligen. Dementsprechend
 hat das Gesetz über die Feststellung des
Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1927 vom
14. April 1927 (Reichsgesetzbl, II S. 201) für derartige
Anleihereste aus früheren Jahren unter Außerkraiftsetzung
 der entsprechenden älteren Kredite die Summe
von 487 289 120 RM. neu bewilligt. Für das Rechnungsjahr
 1927 wurde die Summe der aus Reichsanleihen
flüssig zu machenden Mittel auf 466 392 950 RM. festgesetzt
 Insgesamt standen somit als Anleihekredite
953 682 070 RM. zur Verfügung. Hiervon sind auf Grund
des Abschlußergebnisses für 1926 als nicht erforderlich
38 823 195,14 RM. in Abgang gestellt worden, so daß für
das Rechnungsjahr 1927 ein Kredit von 914 858 874,86 RM.
verblieb. Dieser Kredit war am 81. Dezember 1927
nicht in Anspruch genommen, da die Anleihe des Deutschen
 Reichs von 1927 noch im Rechnungsjahre 1926
auf Grund des Haushaltsgesetzes vom 31. März 1926 begeben
 worden ist.
2. Nach den Haushaltsplänen betrugen beim außerordentlichen
Haushalt die

1924
1925 .
1926 .
1927 _

Einnahmen Ausgaben
RM AM
316619587 910955 814
1140 404 531 472 494
s - Bar +1 427
LO 4 150
Zusammen . . . . 763035588 2763553 885

[4

"39
        <pb n="350" />
        Von den Ausgaben sind die Einnahmen mit 763 035 588 AM
abzusetzen. Mithin verbleibt ein Gesamtsoll von2 000 518 297 „3,
das grundsätzlich der Anleihe zur Last fällt.
3. Die tatsächliche Entwicklung der nach der Stabilisierung
hewilligten Anleihekredite hat sich wie folgt gestaltet:
Für 1924 sind bewilligt durch
Gesetz über die vorläufige Regelung
des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr
 1924 vom 18. März 1924
(Reichsgesetzbl. IT S. 67), 83 Abs. bh
Gesetz über die weitere vorläufige Regelung
 des Reichshaushalts für das
Rechnungsjahr 1924 vom 28. Jul;
1924 (Reichsgesetzbl. II S. 171), $ 1
Abs. a in Verbindung mit dem Ge.
setz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans
 für das Rechnungsjahr
 1924 vom 10. August 1925
(Reichsgesetzbl. I1 S.739), $ 2 letzter
Absatz , .... 48 071 227
Der Unterschied zwischen dem bewilligten Anleihekredite
 von 348071227 AM und dem Ausgabesoll
 des außerordentlichen Haushalts (nach Abzug
der Einnahmen) von 594336227 AM ist mit
246265000 AA durch Mehreinnahmen und Minderausgaben
 gedeckt, Da die Ausgaben‘des außerordentlichen
 Haushalts für das Rechnungsjahr 1924, soweit
sie der Anleihe zur Last fielen, durch Flüssigmachung
älterer Kredite gedeckt worden sind, ist dieser Gesamtkredit
 entbehrlich geworden. Es sind daher in
Abgang zu stellen .

348 071 227
Hebt sich.

Für 1925 sind bewilligt durch
Gesetz über die vorläufige Regelung
des Reichshaushalts für das Rech-')

 Der am Schlusse der Berichtszeit tatsächlich verfügbare
Anleihekredit beträgt, wie in Ziffer 3 ausgeführt ist,
714 858 874,86 RM. Das oben errechnete Gesamtanleihesoll von
2 000 518 297 RM. hat lediglich historischen Wert. Aus diesem
Grunde sind in der Anlage D der vorliegenden Anleihedenkschrift
 die Spalten 9 his 11 der früheren Anleihedenkschrift
fortgelassen worden.

44.1
        <pb n="351" />
        nungsjahr 1925 vom 27. März 1925
{Reichsgesetzbl. ITS. 118), 83 Abs. a
m Verbindung mit dem Gesetz über
die Feststellung des Reichshaushaltsplans
 für das Rechnungsjahr 1925 vom
30. Januar 1926 (Reichsgesetzbl. II
5.103), 83 ..... .
Gesetz über die Feststellung eines
zweıten Nachtrags zum Reichshaushaltsplan
 für das Rechnungsjahr 1925
vom 22. Mai 1926 (Reichsgesetzbl.
 II S. 258), Artikel 2...

VE

RM

62 369 301

37 630 699
100 000 000

Ferner sind bewilligt durch
Gesetz über die Bereitstellung von
Kredit zur Förderung des Kleinwohnungsbaus
 vom 26. März 1926
(Reichsgesetzbl. IS. 179), $ 1.
Für 1926 sind bewilligt durch
Gesetz über die Feststellung des
Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr
 1926 vom 31. März 1926
(Reichsgesetzbl. HN S.187, 8 2
Sa 2.

200 000000 300000000,00

203 824 650

Gesetz über die Feststellung eines
Nachtrags zum Reichshaushaltsplan
 für das Rechnungsjahr 192€
vom 8. Januar 1927 (Reichsgesetzbl
ITS. I), Artikel 2a...

345 964470 639789120,00
Insgesamt . . 939789120,00
Durch die Anleihe des Reichs von 1927, die im
Nennbetrage von 500 000 000 AA begeben worden
ist, za von diesem Kredit in Anspruch genommen
worden 2.

„ . 452500000,00
Bleiben . . 487289120,00

Diese Anleihebewilligungen waren erforderlich,
um die am Schlusse des Rechnungsjahrs 1926 noch
offenen Reste von einmaligen außerordentlichen
        <pb n="352" />
        Ausgaben der Rechnungsjahre 1925 und 1926 zu
decken.
Durch $ 2 Ziffer a Abs. 2 des Gesetzes vom
14. April 1927 (Reichsgesetzbl, 115. 201) sind diese
Anleihekredite mit... .....
außer Kraft getreten.

DA

487289 120,00
Hebt sich.

RM

Zur Deckung der vorgenannten Ausgaben ist
durch 8 2 Ziffer a Abs, 1 des vorerwähnten Gesetzes
vom 14. April 1927 ein neuer Kredit von . .
eröffnet worden. Von diesem Betrage sind au
Grund von Ausgabeersparnissen und Mehreinnahmen,
 die sich bei Abschluß des Rechnungsjahrs
 1926 ergeben hatten. . .
in Abgang gestellt worden, so daß
verbleiben.

487289 120.00

38823 195,14
448465924 86

Hierzu treten die zur Bestreitung einmaliger
außerordentlicher Ausgaben im Rechnungsjahre
1927 durch das Gesetz über die Feststellung des
Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1927
vom 14. April 1927 8 2 Ziffer a Abs. I (Reichsgesetzbl.
 II S. 201) bewilligten. ........ 466392950,00
so daß der zur Verfügung stehende Gesamtkredit
sich auf. . 91485887486
beläuft.

4. Die nach der Stabilisierung aus Anleihemitteln
bestrittenen oder noch zu bestreitenden Ausgaben sind
29. in einer Anlage D zusammengestellt. Der Aufstellung
WE liegen die abgeschlossenen Rechnungsjahre 1924 bis
1926 und das Rechnungsjahr 1927 zugrunde. Die Ausdehnung
 der Übersicht auf das Rechnungsjahr 1927,
das an dem der Anleihedenkschrift zugrunde liegenden
Stichtag (831. Dezember) noch nicht abgeschlossen war,
ist eine Neuerung, die im Interesse eines möglichst
vollständigen Überblicks der außerordentlichen Ausgaben
 zweckmäßig erschien.
        <pb n="353" />
        B. Kredit zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel
 der Reichshauptkasse.

Zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen
Betriebsmittel der Reichshauptkasse ist für das Rechnungsjahr
 1927 auf Grund des 8 2 Abs. b des Gesetzes
über die Feststellung des Reichshaushaltplans für das
Rechnungsjahr 1927 vom 14. April 1927 (Reichsgesetzblatt
 II S. 201) ein Kredit von 400 Millionen RM. eröffnet
 worden. Dieser Kredit war am 31. Dezember
1927 in Höhe von 260000000 RM. in Anspruch genommen
 (siehe oben IT18).

11%
        <pb n="354" />
        Fortschreibung der Reichsschuld für die Zeil
EN — — a ni
Schuldkapitel Zur, Abgang
am kapital
31. Dezember a on
1926 31, März 1927
Reichsmark Reichsmark

Bezeichnung der Anleihen

Reichsmark

Li. Auf Reichsmark (Goldmark!
lautende Schuld:
Anleihe des Deutschen Reichs von 1927
Anleiheablösungsschuld des Reichs
a) Schuldverschreibungen mit Auslosungsrechten
 2....0000000000000 10
b) Schuldverschreibungen ohne Auslosungsrechte
 .r.0.000000.00000 0000
Auslosbare Schatzanweisungen des Reich]
von 1923 KK" eereeereeeeer Le ae
Rentenbankdarlehn ................. .
a) Schatzanweisungen des Reichs von
1923, fällig am 2. September 1935
(Goldanleihe) 20.0.0000
b) 6%ige Schatzanweisungen des Reichs!
von 1923, fällig am 1. Dezember 1932|
Schuld bei der Reichsbank .............
Summe der auf RM (Goldmark)
lautenden Schuld . ..

364000000001

364000000,00

4742543 500,007
un
713250,001— 15450,00
946.286 586.051— 24329207 02}

4742543 500,00
700.000000,00
697800,00
921957379.03

18854156,79%- 18367.44)
1263066,00 - |
217442000.00l— 903400000)

18835 789,35
1263066,00
208 408000,00

6627102 ER A

aM Tagen

SEE FRE EEE
6.957705 534.38

II. Auf fremde Währungen
lautende Schuld: .
Deutsche Äußere Anleihe vor 1924 ...... 928601 573,17]
Gesamtsumme 1 und I! .... ‚j 7555704132,01}

932422579,26
] 7890128113.64

1
Bemerkungen
77 2: Die Beträge der Anleiheablösungsschuld sind überschläglich errechnet, da def
AJmtausch der alten Markanleihen in die Anleiheablösungsschuld des Reichs
1och nicht beendet ist. Unter &amp;amp; ist der Einlösungsbetrag (Fünffache des Nenp“
betrags) angegeben.
+ Die Erhöhung des in Reichsmark umgerechneten Schuldkapitals am 31, März
und 30, Juni 1927 gegenüber den früheren Terminen ist eine Folge der Veränderung
 der Wachselkurse. Das Schuldkapital in fremder Währung betrug am;

‚1, Dezemb.
1926

31. März
1927

30. Juni
1927

30. Sept. }31. Dezemb:
1927 1927

Anlage A
vom 1. lanuar bis 31. Dezember 1927
m at "——— Mr
Zu-, Abgang Zu-, Abgang Zu-, Abgang
zum Schuld- zum Schuld- Schuldkapital zum Schuldxapital
 in der kapital in der am kapital in der
Zeit vom Zeit vom 30. September Zeit vom
}. April bis F Juli bis 1927 1. Oktober bis
30. Juni 1927 30 September 31. Dezembeı
1927 1927
Reichsmark Reichsmark. * Reichsmark
5 Ti

88.000 000,00

452000000,00

€ 18000000,00]

1 470000000,00
4742543 500,00l-—194709000,0014547834500,00
700000000,00I 700000000,00
625250,00]— zu50.00| 587950,00
844483578,82' — 34376373,68| 810107205,14

4742543 500,00
700000.000,00'

- SE
- 54582430.42|

648600,0
86737494861

— 23.350,00
— 22891369791

000
42.00)

18817290,66* — 1854460]
1263024,00'
208408000.00

18798 745,98)-— 13 101,60}
1263 024.00)
208408 000,00:

18785644,29
1263024,00
208 408000,00

©
; 3374ngp- RO

6991055363,7

1933264.47

6986 122098.8

—229119825,37]6 756986 323.43

936552870,37}
FR

932472814471 __
A -

1

} 903539546,36
[7660525869,82

ll

Dollar ...... 0.
Sterl.......00.0.
Schweizer Franken
Schwedische Kr.
Br EN

0 566 800
20 961 900
14.508 000
24 376 000
96 326 500

00 566°
20.961 9C
14508 0
24376 C°
060515

00 555 100
20.961 900,
14 508 000
24 376 000|
95 226 000

00555 100
20.961 900,
14 508 000
24 376 000|
94 533 000|

76 294 300
20 569 400
14 236 000
23.920 000
94 259 000
        <pb n="355" />
        Rückzahlungs-




7 1935
936
(937
1938
1939
940
941
047
923
944
945
946
947
348
949
950
951
952
953
954
955
956
957
958
1950

Anleihebetrag


RM

500 000 000
189 500 000
478 500 000
467 000 000
454 800 000
442 100 000
428 700 000
414 700 000
400 000 000
384 500 000
368 200 000
351 200 000
333 200 000
314 400 000
294 700 000
273 900 000
252 200 000
229 300 000
205 300 000
180 100 000
153 600 000
25 800 000
96 600 009
56 000 000
33 800 000

Tilgungsplan
der Anleihe des Deutschen Reichs von 1927

MAnlane BR

Zinsen
zum Satz
von 5 v. H.
RM

Für die Tilgung stehen zur Verfügung

Anteil des
laufenden
Jahres
RM

Rest aus
dem vorigen | Zusammen
Jahre
RM

Zur Tilgung
werden verwendet


Anzahl der
auszulosenden
 Gruppen
zu 100 000
RM

RM

25 000 000
24 475 000
23 925 000
23 350 000
22 740 000
22 105 000
21 435 999
20 735 000
20 000 000
19 225 000
18 410 000
:7 560 000
6 660 000
15 720 000
‚4 735 000
13 695 000
12 610 000
; 1465 000
10.265 000
9 005 000
7 680 000
6 290 000
4830 000
3 300 000
1 6590 000

1470 25J
ı 001 23J
1551 230
2 126 230
2 736 230
3 371 230
4041 230
474) 230
476 250
5251 230
7 066 230
/916 230
3816 230
9 756 230
«0 741 230
/1 781 230
‘2 866 230
24 011 230
25 211 230
26 471 230
27 796 230
29 186 230
70) 646 230
276.237
33 785 480
500 000 000

23 770
—: 22 540
+ 28 690
— 45 080
8 850
- 37620
+ 3610
+ 44 840
+ 21 070
— 27 700
+ 38 530
— 45 240
—29010
+ 27220
— 31 550
+ 49 680
+ 15 910
27 140
48370
N ff)
f U
ZU)
:8 290
+ 145720

10 476 230
0 477 460
‚1528 690
12 154 920
12 691 150
13 362 380
[4 003 610
14 744 840
15521 070
16 272 300
17 038 530
17 954 760
18 770 990
19 727 220
20 768 450
21 749 680
22 915 910
24 027 140
7” 738 370
9 600
5 830
2 060
36°
54414520
33 800 000

10 500 000
000 000
500 000
z 200 000
&amp;gt; 700 000
400 000
"000 000
700 000
500 000
300 000
000 000
000 000 nl
‚800 000 88
+ 700 000 27
1800 000 208
“ 700 000 217
&amp;gt; 900 000 229
+4 000 000 ‘40
5 200 000 52
26 500 000 265
27 800 000 178
200 000 92
1600 000 306
200 000 322
33.800.009_ _ _338 eo
| 500000000 | 5000 S
        <pb n="356" />
        UM}

UA ULLI

Übersicht Znlnae €
über die Verwendung der Tilgungsbeträge der Deutschen Außeren Anleihe
von 1924

Bezeichnung
‘der einzelnen
Ausgaben

Stand der
Schuld am
15, Oktober
 1926

Tilgungsbetrag
 für
das 3. Anleihejahr


Zur Tilgung im 3. Anleihejahr (16.
Oktober 1926 bis 15. Oktober 1927)
wurden verwendet

Die Schuld hat sich im Nennbetrage
 vermindert

Stand der
Schuld am
Ende des
3. Anleihejahrs

(15. Okt. 1927

Lid.
Nr.

fi für | Ins-|
 Aus-Ankäufe
 ! losung gesamt

durch
Ankäufe

durch

Auslosung

Insgesamt

‚0

I

96 295 300,—
11387 200,-,-2845
 200,=,-,-2372
 000,-,-1
 422 300,-,-303
 700,-,-2239000,-,-

 236 000,—
94 533 000,—
23920000,—
Anmerkung zu den Spalten 4 und 7: Die Abweichungen zwischen den Ausgaben für Tilgungszwecke (Spalte 7) und
dem Tilgungssoll (Spalte 4) sind dadurch entstanden, daß bei der Verwendung der Tilgungsbeträge Spitzen verbleiben, die infolge
ihrer Gerinwfügigkeit zur Einlösung einer Schuldverschreibung nicht mehr ausreichen. Die Abweichungen gleichen sich im Laufe de

‚amerikan.
Teil $[100 695 300,— 4620 000,—
‚englischer
Teil ®&amp;amp; 11604400.-.. 217 217.6
französisch.
Teil£ 2899600.-.- 543043
holländisch,
Teil © 2417300.-,-- 452537
belgischer
Teil £ 1449400.-.-| 27152.2
deuischer
Teil £| 309500.-. | 5792,9.—
schweizer.
Teil £, 2281700... 42719,4
‚schweizer,
Teil Fr.] 14508000,—! 271 522,—
italienischer
Teil Lire| 96500000.— 1810000.—
P hwelecher
Teil Kr. 24376000.—| 456000.—]

147 158,25! 4472 79%0,—
217 200.-.-54400.-.-

 300,-,-27100.-.-


 948,25
217 200,—
54400...
45 300,-,-|
27100.

4 259 800,—
217 200,-,-54
 400,-,-45
 300 - -
27 100,-.-
        <pb n="357" />
        Nach
der aus Anleihemitteln gedeckten und zu deckenden

Es sind

Rechnung
 |
‘ür 1926

Ausgaben

im Rechnungs- fm Rechnungsjahre
 1924 jahre 1925

Abschnitt


Reichsmark | Reichsmark
3 4

I. Reichsministerium des Innern
Einlösung der nach 820 des Kriegs-.
leistungsgesetzes ausgestellten Verzütungsanerkenntnisse
 ...,....0..00000
Erstattung von Krieysschäden nach
Maßgabe des Gesetzes vom 3, Juli1916
(Reichsgesetzbl. S. 675) .....0.0.00000
Verwaltungskosten (Reichskommissariat
 für Kriegsschäden im östlichen
Preußen) ee re tere er eee
Beseitigung von Kriegsfolgen .....
Summe 1...

146 311,28

117 590 53

3 500 000,00

12 000,00
500 000,00 S
415831128 | 117 590,53

weisung
Ausgaben vom Rechnungsjahre 1924 ab

ausgegeben

im Rechnungs-|
jahre 1926

An Resten sinc
verblieben

im Haushalt
1927 sind
vorgesehen

Zusammen

Reichsmark

Reichsmack

Reichsmark

Reichsmark

6 094,67

299 996,48

3 500 000,00

12 000,00
500 000,00
36.094,67 | 4311 996,48

Anlage D

Summe

_ Reichsmark
9

299 996,48

3 500 000,00

12 000,00
500 000,00
4311 996.48

MH. Reichswirtschaftsministerium'

/erwaltungskosten {(Reichskommissariat
für die Kohlenverteilung und Kom:
missariat für Devisenerfassung) ...
Summe 11 Kür sich

IN. Reichsarbeitsministerium
Wohnungs- und Siedlungswesen ..
Arbeitslosenfürsorge ..........0.-Summe
 HI.

582 132,01

301 894,62

14632 189,63

17 049 941,87

14632 189.63 ' 17 049 941,87

— 2662,27 | 886 688.90

179 769 083,91 |211 451 215,41
179 769 083,91 |211 451 215.41

89 346 275,5%
30 000 000,00
„19 346 275.59

886 688,90

65 000 000,00 365 797 491,00
130.000 000,00 ! 260 000 000.00
195 000 000,00 [ 625 797 491,00

IV. Reichswehrministerium

f
;

Einmalige gründliche Instandsetzung
ler baulichen Anlagen des Heeres!
Kosten der mit der Durchführung der
militärischen Bedingungen des Frie-'
lensvertrags beauftragten Dienst-EHEN.
 CR DEF KR Kae
Zuschuß zu den Schiffsbauten der
Marine ....0.0.00 02000 Ka wa
Summe IV.

860 772,37 | 721 690,28
— 19.477 150,00
860 772,37 | 20 198 840,23

636 230,24 ‘ 2218 692,89
28 537 500,00 | 48 014 650,00
29 173 730.24 | 50 233 342,89

3 000 000,00 |

3 000 000,00

559 nn 2827 167,00
nn 57.039 500,00 | 105 054 150,00
) 48824,11 | 60599 150,00 | 110.881 317,00

IN
        <pb n="358" />
        Rechnung
 |
‚ür 1926j

Abschnitt


Ausgaben

m Rechnungsiahre
 1924

Reichsmark_

Es sind

im Rechnungsjahre
 1925

Reichsmark

ı

‚usgegeben

im Rechnungsjahre
 1926

Zusam men

Reichsmark ' Reichema-t

An Resten sind
ı verblieben

Reichsmark _

im Haushalt
1927 sind
vorgesehen

Reichsmark

Summe

Reichsmark
4

V. Reichsministerium für Ernährung
und Landwirtschaft

"IV

Verwaltungskosten (Reichskommissariat
bei der Reichsgetreidestelle G.m.b.H.)
Summe V für sich

VI. Reichsverkehrsministerium
Reichswasserstraßenverwaltung ....
Luft- und Kraftfahrwesen .........
Eisenbahnwesen seeeerere ee
Summe VI ...

VYIl. Reichsschuld

ı. Aus Anlaß der Beteiligung des Reichs
an der Reichsanleihe-Aktiengesell-ZT

Ankauf von Schuldverschreibungen
Zinlösung der in Amerika begebenen,
auf Dolla- lautenden Schatzanwei-BUND
 re rd Kr KRERRRERR  e
Summe VII.

38 821,09 '

42 370,29

53 477 309,64 | 56 123 535,28
273 800,00 | 1082 202,40
ni 447 000,00
533 751 109,64 | 57 652 737.68

14 953 529,10
#21 121 05857

) 085 523.01

236 074 587.67 | 9085523.01

63,37

81 254 75

64 757 866,95 |174 358 711,87
717535.15 | 2073 537,55
900 500,00 * 1347 500,00
66 375 902.10 7 "79 740.42

14 953 529,10
| 113 441.04 1231 320022.62

9.240 000,00 | 9 240 000,00
10353 441.04 1255 513 551,72

24 609 475,53
626 462,45
3.629 500,00
78 865 437.98

5 801 035.95

273 000.00
6 074 035.95

76 585 000,00
500 000,00
5 000 000,00
82 085 000.00

5 000 000,00

5 000 000.00

81.254,75

275 553 187,40
3 200 000,00
9.977 000,00
288 730 187.40

14.953 529,10
242 121 058,57

9513 000,00
266 587 587.67

*) Es wurden verausgabt:
a) zum Ankauf von Goldanleihe ‚.......0...0..,..1. 177058 496,74 RM
b) zum Ankauf 6prozentiger Schatzanweisungen, fällig
1. Dezember 1932 2000er 40767 819,71
) zum Rücklauf sonstiger Anleihen ............... 13.493 706,17 „
Zus. ..... 231 320 022,62 RM.
211
        <pb n="359" />
        Rechnung

ür 1926

Ab-‚chnitt


ZVIT

1,
%
X
1

Ausgaben

YHl. Reichsfinanzministerium
Fertigstellung der Elektrizitäts- und
Kalkstickstoffbetriebe .........0010
Ankauf der Werft Kiel und des Werkes
chart von der Deutsche Werke
X Or FRE EEK
bernahme von Steuern und Unkosten
 aus Anlaß der Gründung der
Vereinigte Industrie Unternehmungen
Aktiengesellschaft usw. durch das
Zeiceh und infolge von Organisationsänderungen
 bei der Gesellschaft und
hren Untergesellschaften ..........
Deutsche Werke Aktiengesellschaft,
Jmbildung und Betrieb der WerftKie!
Zrweib des Werkes Spandau von der
Deutsche Werke Aktiengesellschaft
Summe VIIL .

IX. Allgemeine Finanzverwaltung
Zur Abführung an den Generalagen
ten für Reparationszahlungen ......
Zur Deckung von außerordentlicher
Ausgaben für die Kriegslasten .....
Bau von Handelsdampfern in Absung
 besonderer Verpflichtungen
Aus Anlaß des Krieges und der Demobilmachung
 a..0000000000000 An
Aus Anlaß des Einbruchs in das Ruhrund
 Rheingebiet ....0.00.0000000104
Zum Ankauf von Vorzugsaktien der
Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft .
Jarlehn an die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft
 (ArbeitsbeschaffungsrOgramM)
 eec000000nr rear HAN
Darlehn zur Fortführung begonnener
zeuer Eisenbahnen .......000 0000
Zewährung eines Darlehns an die
sberschlesische Eisenindustrie .....

im Rechnungs“
jahre 1924

Reichsmark

5 999 990,10

72 000 600.00

1 234 582.31

37 234577 41

88 694 472,52
11 000 000,00
75 105 150,73
87 805 163.08

Es sind

im Rechnungsjahre
 1925

Reichsmark
1

1 000,00
9 637 900,00
8 500 000,00
: 18 138 000.00

45 442 076,33
‘17 031 998.28

—7 604 145,13
8 445 683,28
100 000 000,00

70 000 000,00

ausgegeben

im Rechnungs- |
jahre 1926

Zusammen

Reichsmark
5

Reichsmark

15.999 990,10;

12 000 000,00

1000,00 4236 2
2116 860.00) 11 754 760,00
mul. 8300 000,0
2117 860.001 52491 332.4:

104 088 803,67
58 814 850.67]

249 530 880,00
374 541 321,47}
11000 000,00
88 930 402,80
91 746 371.13]
100 000 000,00!

21 429 397,20]
4 504 475 „2

80 000 000,00| 200 000 000,00
-
11.200 000,00] 11200 000,00
_ 18 000 000.00! 18 000 000.0

Anleiherecht

An Resten sind
verblieben

Reichsmark

369 Sn
5; 898 628.87

20 000 000.00

m Haushalt
1927 sind
vorgesehen

Reichsmark

' 500 000.08

2 500 060.00

9 350 000,00

12 500 000,00

30 000 000.00

zumme

Reichsmark
Q

15 999 990,10

12 000 000.07

#236 582,31
4.254 760,00
_8 500 000,00
54 991 332.41

249 530 880,00
393 891 321,47
11 000 000,00
102 800 000,00
97 645 000,00
100 000 000,00
220 000 000,00
4] 200 000,00
18 000 000,00

‚3 483
        <pb n="360" />
        Rechung
 für
1926

Ab-‚chnitt


\usgaben

‚0, Ansammlung eines Reservefonds beim
Kommissar für verpfändete Einnah
MEN aaa N 4.

Es sind

m Rechnungs- | im Rechnungs:
jahre 1924 jahre 1925

Reichsmark

Reichsmark

 \—
ausgegeben

EAN FO

m Rechnungs-|
jahre 1926

Zusammen

An Resten sind
verblieben

im Haushalt
1927 sind
vorgesehen

Summe

__Reichsmark | Reichsmark

Reichsmark

Reichsmark

__ Reichsmark
a

z

—

12815 487,66) 12 815 487,6”
311 844 063,97] 1 157 764 463,06
599 672 901,57 1910 513 595,04
—19 780 223,50 935 779 906.78] 90 000,00] 8 141 _200,00 | 944 011 106,78
619 453 125.16) 974 733 aan] 281 512 zw 466 392 950,00 | 722 639 437.96

362 604 786,33 | 483 315 612,76
Summe {I bis IX ....,704 937 282 43 1605 903 411.04
Mon Alena Anzeaben errang dere
Desendere Einnahmen Yedeckt. 2.0.1 482 915 315,54 |a72 644 814,83
erbleiben als Ausgaben, die der An-“
 eben De En BER A - A Anz 021 966.89 133 258 596,21
‚Jagegen sind durch Inanspruchnahme der
Kredite in der Zeit vom 1. Aprıl 1924 bis 31. De-‚ember
 1927 beschafft worden:
a) durch Begebung der Schatzanweisungen des
Reichs von 1923, fällig am 2. September 1935,
‘Goldanleihe) und der 6prozentigen Schatzanweisungen
 des Reichs ‚von 1923, fällig am
|. Dezember 1932 0 .0.0.0.0.0.0.0.0.
aus dem Verkaufe des nicht im Rechnungs-‘ahre
 1923 verwendeten Teiles des dem Rei-:he
 von der Deutschen Rentenbank zur Ver-Ffügung
 gestellten Gesamtdarlehns von 1200
Mill, Rentenmark .....0000000000 1 344 295 541,41
:) aus der Anleihe von 1927 im Nennbetrage
von 500000000,00 AM +... +. +. 452500 000,00
1) aus der Restabwicklung von Anleiheoperationen,
 die vor dem 1. April 1924 stattgefunden
 haben + 00000000000 3 443,87
Zusammen . . 807 780 363,10
Am 31. Dezember 1927 standen als offene
Anleihekredite noch zur Verfügung ..... 914858 874,86
Ergibt den vorstehend in Spalte 9 angegebenen
Gesamtbetrag der durch Anleihe zu deckenden
außerordentlichen Ausgaben von... .. . . 1722639 437.96

ln gl
        <pb n="361" />
        Zusammen
der Einnahmen, welche _auf die in Anlage D_be
F-«&amp;lt;indvereıin

Rechnung

für
1926

Einnahmen

im Rechnungs-|im Rechnungs- |
jahre 1924 jahre 1925
Reichsmark

im Rechnungsiahre
 1926

\bschn.

Reichsmark

Reichsmark__
Ü

k

A.
A. Verwaltungs

Va
YVI
Al
X

]Reichsministerium für die‘
besetzten Gebiete .....
Reichswirtschaftsministerium
 ...0000004
Reichsarbeitsministerium
Reichswehr ministerium
(Heerwesen) ...+....
‚Reichsministerium für Ernährung.
 und Landwirt-Schaft
 cr een
Reichsverkehrsministerium
{Reichsfinanzministerium .
Summe A ......

69 200,15
229 706.89

215 993,90
1 524,65

778 996.17

45 759.30

XI
KV

277 447,90 149 021,50 —
469,78 1 186,92 7 205,54
3.240,44 ___355 077,34. _____1 001 255,19
580 065,16 | 692 804,31 | 1333 216,20
B. Tilgunasbeiträge und sonstige

1

| I Reichswirtschaftsministerium

‚Rückzahlung von Krediter
Summe 1 für sick
Il. Reichsarbeitsministerium

Wohnungs- und
Siedlungswesen ‚.....
Rückzahlung von Dar
ehen, die aus Mittelr.
der produktiven Erweı
 bslosenfürsorge g&amp;amp;
zeben sind .....040004
Summe 11 ......

23 303,66

13 074 597.62

47 479 49

178 976,35

9 438 966,11
22513 563.73

585 561,00
633 040.49

—
178 976.35

{IV

AM. Reichsschuld
Beitrag des ordentlichen
Haushalts zur Schulden-HIRUDE
 Ger re ER
Tilgungsbeitrag der
Jeutschen Reichspost
Tilgungsbeitrag der
Jeutschen Reichsbahn
Summe I11 ....

00 000 000,00
60 371 499.77

10 000 000,00

6 000 000,00

Zn
60371 499.77 | 10000000.00 |! 6000 000,00

stellung äu Anlage D
zeichnetenAÄnleiheausgaben inAnrechnung kommen
nahmt ————

An Resten
sind verblieben


Im Haushalt
1927 sind
vorgesehen

zusammen

Summe

Erläuterungen

Reichsmark

Reichsmark

Reichsmark
8

Reichsmark

Do

10

einnahmen
564 190,22
231 231.54

16 320,00

580 510,22
231 231,54
650,00
45 759,30

650.00

45 759.30

396 469,40 — 396 469,40
8 862,24 30 000,00 38 862,24
1 359 572,97 2652620,00 4012 192,97
2606 085,67 ı 1.2 699 590,00 | 5305 675,67
besondere Einnahmen
1

23 303,66

23 302.8

13 301 053 46

90 000,00

441 610,00

13 832 663,4€

10.024 527,11
23 325 580,57

10 .024527,1°
461 610.00 | 23 857 190.57

90 000.00

116 000 000,00
60 371 499,77

5 000 000.00

121000 000,0{

60 371 499,7°

176 371 499,77 |

‚ 5000 000,00 [181 371 499,77

514
        <pb n="362" />
        Rechung

für
1976

Abschn.

Zinnahmen

m Rechnungs”
jahre 1924

ım Rechnungs”
jahre 1925

Reichsmark | Reichsmark

Is sind verein‘

im Rechnungsjahre
 1926

Reichsmark

ahmt

ZUusamme:.

Reichsmark

An Resten
sind verblieben


Reichsmark

{m Haushalt
1927 sind
vorgesehen

Reichsmark

Summe

Reichsmark

Erläuterungen

10

VI]

IV. Allgemeine
Finanzverwaltung
Jberschuß aus dem
Münzwesen ..........1 20 000 000,00
Zuschuß aus dem o.-Jentlichen
 Haushalt ...{208 996 116,49
Rückzahlungen auf die
Darlehen an notleidende
Länder 000000 eeree
Summe IV .....
Summe B .....
Gesamtsumme der Einnahmen
 .....

|,

y

131 013 743,26
330 305 226,77

\

— 27.915 359,38

454 070.39 599 639,58
199 450 186,88 _| 461 318 970,03 | — 27 315 719,80
182 335 250,38 | 471 952 010.52 —21 113 439,79
482 015 315.54 | 47264481483 | — 10780 22350

21 013 743,26
11 385 983.88

: 1.053 709,97
3 453 437,11
33.173 821,11
935 779 906.78 | 90 000,00

221 013 743 26
511 385 983.88

„1.053 709,97
733 453 432,11
. 610.00 *938 705 431,1

| 8141 200.00

{944.017 106.78
        <pb n="363" />
        Sachverzeichnis
Die Zahlen verweisen auf die Seiten

A. Aufgebotsverfahren XXXIV.
Abrundung 72, 241. AU LE AUDI.
Abtretung (s. Schuldbuch- Ausfertigung 4. 5. 40ff., 212.
forderung). 218 Sa
Aktiengesellschaft IX. Ausfertigun skosten 45.
Altbesitz XXIV ff., 90ff., 103. A uSkunit (s Sehulebuchge-106,
 123 ff., 126, 171, 290. heimnis).
Altbesitzverfahren XXVIII f£f., Ausländer
127 ff., 134 ff. n —, gnhadenweise Vorzugsrente
Amortisation (s. Tilgung). 177.
Amtshilfe 146, 160, 164, —, Gültigkeit des ‘ Anleihe-Ankauf
 von Anleiheablösungs- ablösungsgesetzes XXXTI.
Schuld und Auslosungsrech- Ausländische Währung (s.
ten 190, 191. Währung).
Anleihe Auslosbare Anleihe (s. An-—,
 im allgemeinen IX. leihe),
—, Aufnahme XI. Auslosbare Schatzanweisungen
, auslosbare XXXIX. von 1923 „K‘ 293.
‚ Begebung XII, 3. Auslosung XII, XXWVII, 9, 207
‚ Kredit 2, 22, 299, 274, 288, 291. .
‚ öffentliche X. Auslosungsrecht
rechtliche Natur XI. —, Begriff XXVI, 93 ff.
des Reichs von 1927 287. —, Börsenkurs XXVII.
288, 289, 306. -, Einlösungsbetrag XXYI.
verschiedene Arten XI ff. XXVIL 94. ,
Zulassung zum Börsenhan- Eintragung im Schuldbuch
del 2. XXXWVINM ff., 95, 182.
Anleiheablösung XXI 1. Erwerb durch Kinder 9.
Anleiheablösungsgesetz 87 ff. Erwerb von Todes wegen 96.
Anleiheablösungsschuld Gesamtbetrag der Zuerken-—
 Allgemeines XXV, 88{ff., nung 126, 290,
289 ff. bei Nießbrauch 177.
Börsenkurs XXV. Sperre 98.
—, Verzinsung XXV, 88. Stückelung XXVI.
Anleihealtbesitzer (s. Altbesitz). Tilgung 94,
Anleihealtbesitzstelle XXIX, Verzicht 97.
137 ff., 167. Verzinsung XXVI, 94.
Anleiheerlös 299, Voraussetzung für Vorzugs-Anleihedenkschrift
 287 1f, Trente XLVYILI 95.
Anleihekredit (s. Anleihe). Ziehung XXVI, XXVII, 94.
Anleihesonderfonds 100, 192 ff.
Anmeldungsfrist 157, 162, 165. Auslosungsschein (s. Aus-170,
 losungsrecht). .
Anmeldungsstelle 128 ff., 170. Ausreichung von Wertpapieren
Arrosierung XV, 289, bei Schuldbuchforderung
Aufbringungsgesetz 235. XLII, 53, 54, 61.
        <pb n="364" />
        Ausschluß des Rechtswegs (s.
Rechtsweg).
Ausschuß für Vorzugsrenten
127, 145.
Außerordentliche Vorzugsrente
 (s. Vorzugsrente).
Ausstellung der Schuldurkunden
 4, 24, 212, 284,
Außere Anleihe von 1924 (s.
Dawes-Anleihe).

RR.

Baden 174.
Bank des Berliner Kassen-Vereins
 74, 75.
Bank für deutsche Industrie-Obligationen
 247 ff.
Barablösung XXX, 108, 165 ff.,
290, 292.
Bayern 174,
Bedürftigkeit
—, Allgemeines 9,
— künftige, Sicherung der Vorzugsrente
 98.
Nachprüfung XLVIII, XLIX.
97.
—, bei Nießbrauch 171,
—, Wegfall XLVIII, 97.
Beginn der Vorzugsrente (s.
Vorzugsrente).
Beleihung (s. Lombardierung).
Benachrichtigung 60, 83,
Beschädigung einer Schuldurkunde
 XXXIIM, 7, 212.
Beschwerde XXIX, 139, 149.
158, 163, 167,
Besitzer von Schuldverschreibungen
 253.
Betriebsmittel 2, 3, 23, 288, 297
803.
Bezirksfürsorgestelle 127, 144.
Börsenhandel 1.
Börsenkurs XXV, XXVII
Börsenpreis 1.
Brand XXXV.
Buchschulden (s. Schuldbuchforderung).

Bürgschaft (s. Garantieübernahme),


DL.

Dänemark 184,
Darlehn X, XI, XVI, 1, 19, 20,
22, 281, 283.
4 XXIV,
Dawes-Anleihe XIV, 202, 203 ff,,
288, 296, 297, 307.

Denkschrift über die Ablösung
der Markanleihen des Reichs
XXIX, XXXI, LV, 91, 94, 126.
290,
Deutscher Sparkassen- und
Giroverband 74,
Diebstahl XXXV.

E.

Ehefrau 6, 57.
a Versicherung
Einkommensteuer XXVII.
Binlösungsbetrag (s. Auslosungsrecht).

Eintragung ins Schuldbuch (s.
Schuldbuchforderung).
Eisenbahn (s. Reichsbahn).
Eisenbahnkommissar 232,
Elsaß-Lothringen 182.
Emission XI.
Entwertung der Schuldurkunden
 4, 25, 40 ff., 218.
Erbausweis (s. Schuldbuchforderung),

Erhöhte Vorzugsrente (s. Vorzugsrente).

Erlöschen der Vorzugsrente (Ss.
Vorzugsrente).
Erneuerungsschein XIV, 28, 278.
Ersatzausstellung 246.
Ersatzurkunden XXXIII, 7, 28,
45, 133, 134, 212.

F.
Feingoldpreis 82, 224, 240, 275.
Finanzamt
‚ bei Ankauf von Auslosungsrechten
 191.
bei Aufnahme von Schuldbuchanträgen
 58.
—, bei Barablösung 168.
Formulare (s. Vordruck).
Formvorschriften (s. Schuldbuchforderung).

Frankreich 178.
Fristen (s. Anmeldungsfrist).
Fundierte Staatsschulden XII
Fürsorge, öffentliche 175.
Fürsorgestellen (s. Bezirksfürsorgestelle).


G.
Garantie 240, 266, 277, 278, 281,
284, 285.
Gebührenfreiheit 127, 135, 169,
211. 257.

Ab
        <pb n="365" />
        Geheimhaltung (s, Schuldbuchgeheimnis).

Gemeinde (s,Kommunalanleihe).
Gemeinschaftliche Konten 79.
Hemer lagent für Reparationen
206,
Generalbond der Äußeren An:
leihe” 203 ff.
Gewährleistung (s. Garantie)
Glaube, öffentlicher 80.
Gnadenweise Vorzugsrente (s.
Vorzugsrente).
Goldklausel 73, 82, 224, 240, 275.
Goldanleihe 9287.

H,
iaftung des’ Reichs 127,
Hauptverwaltung der Staatsschulden,
 Preußische XVII,
15 ff., 17, 31, 39.
Herabsetzung des Zinsfußes
XIV.
Heraufsetzung des Zinsfußes
(s. Arrosierung).
Hinterlegung (s. Schuldbuchforderung).


I

{ndustriebelastung 202, 285,
Industriebelastungsgesetz 235 ff.
Industriebonds 250 if,
Industrieobligationen 240 ff.
Inhaberpapiere XXXII, 3, 9, 30.
Interimsscheine 211.

KL

Kapitalertragsteuer XXVII.
Kapitalverkehrssteuergesetz
Kauf (s. Ankauf).
Kaufcharakter der öffentlichen
Anleihen XI.
Klagen aus Anleihen X, XI.
Kollektivobligation 268, 269.
Kommissar (s. Reichs-, Sonder-K.).

Kommunalanleihe 105 1f,
Konkurs 54, 258,
Konsortium XI,
Konsolidation XVI.
Konsolidierung (s. Konsolidation).

Konsols XVI.
Konsul 57.
Konversion XIV.
Konvertierung (s. Konversion).
Körperschaftssteuer XXVII.

Kraftloserklärung (s. Aufge
botsverfahren).
Kreditgesetz 1, 2, 22, 23, 299,
Kriegsanleihe XXX VII, 121, 126
Kriegsschädenschlußgesetz
ÄLIff., 68 ff.
Kündigungsrecht XII.
Kupon (s. Zinsschein).
Kurs (s. Börsenkurs).

Lie

Länderanleihe 101 ff., 126.
Last (s. öffentliche Last).
Liquidationsschäden (s. Kriegsschädenschlußgesetz).

Lombardierung XVI, XLIIL, 74
Londoner Konferenz 202.

M.

Mantel XIV, 21,
Markanleihen des Reichs 87
126, 290.
Mündelsichere Anlage, Zwang
zur 92,
Mündelsicherheit XXXVI.
Muster (s. Vordruck).

N.
a unbefugte 44
18.
Nachprüfung der Bedürftigkeit
(s. Bedürftigkeit).
Namenpaplere 5{ff., 20ff., 25,
140 ff., 290.
Neubesitz XXIV ff., 107, 123 ff
Neubesitzverfahren XXVI1I.
Nießbrauch 177.

0.
Öffentliche Fürsorge 99.
Öffentliche Last 254,
Öffentlicher Glaube (s. Glaube).
Öffentlich - rechtliche Körperschaften
 108,
Orderpapiere 5, 20, 25, 26.
Drdnungsstrafe 113, 114, 148,
149. 169. 172. 9246.

Papierschutzgesetz 44, 45, 218,
Polnisches Aufwertungsabkommen
 185 ff.
Porto (s. Postgebühren).
Post (s. Reichspost).
Postgebühren 63.
Prämienanleihe XII, 3, 121.
Preußenkonsortium 74.

P,

el
        <pb n="366" />
        Prospekt 1. .
Prüfung (s. Bedürftigkeit).

ie...

Rangverhältnis 56, 265.
Rechtliche Natur (s. Anleihe,
Schuldbuchforderung u. Vorzugsrente).
 .
Rechtsgültigkeit des Anleihe:
ablösungsgesetzes XXX.
Rechtshilfe (s. Amtshilfe).
Rechtsweg, ordentlicher X, XI.
127, 169,
Reich, Belastung durch Anleiheablösung
 XXXI.
Reichsbahn XLI, 100, 202, 219 ff,
Reichsbank XXIX, LIII, 3, 9;
58, 61. 63, 129, 288, 296.
Reichsbanknoten XXIV.
Reichsfinanzminister
—, Ankauf von Auslosungsrechten
 190, 191.
Befugnisse 3, 6, 9, 10, 11,
12, 14, 16, 23, 47, 76, 90, 96,
108, 110, 128, 147,
Gnadenweise Gewährung der
Ing zugsrente XLVI, 96, 176,
177,
Reichshauptkasse 297, 303.
Reichskassenscheine XXIV, 88.
Reichskommissar für die Ablösung
 der Reichsanleihen
XXIX, 127, 138, 178.
Reichspost 279.
Reichspostfinanzgesetz 279.
Reichsschatzanweisungen (S.
Schatzanweisungen).
Reichsschuld LII, 287.
Reichsschuldbuch (s. auch
Schuldbuchforderung)XXXIif.
Reichsschuldbuchbüro 57,
Reichsschuldbuchgesetz XXXI,
XLII, 47 ff.
Reichsschuldenausschuß XXI,
14, 15, 38, 193.
Reichsschuldenordnung XVII.
XX, XXI, 14f.
Reichsschulden verwaltung
—. bei Anleiheablösung XXIX,
131, 132, 133, 134, 139, 141.
Aufgaben XXI, 4, 7, 8, 9,
24, 30. 31, 32, 33.
bei Äußerer Anleihe von
1924 209, 212, 218,
bei Barablösung 167, 168.
alsBeschwerdeinstanzXX1X,
139,
Geschichte XVII. 18.

Reichsschuldenverwaltung
— bei Industriebelastung 203.
240, 268, 270.
Organisation 10 ff., 34 ff.
bei Reichsbahn 203, 219, 228,
bei Reichspost 281.
bei Schuldbuch XXXI, 9,
10, 32, 47 ff., 141, 14%
staatsrechtliche Stellung
XX, XXI, 10, 81, 33, 36.
Unabhängigkeit XX, 10, 31,
33, 36,
35ei Verlosung 10, 81. 192 ff.
el Vorzugsrente XLVI, 98,
Z7, 145, 146, 178.
Dei Wohlfahrtsrente LI,
154, 158, 159, 164,
Reichswechsel (s. Wechsel).
Reichswirtschaftsgericht 113.
Rentenanleihe XI.
Rentenbankdarlehen 287, 2931f.
Rentenscheine 21, 29.
Reparationsschuldverschreibungen
 der Reichsbahn 219.
226.
Repressallen und Retorsion (s.
Vergeltungsmaßnäahmen).
Rückwirkung 17, 102.

Ss.

Saargebiet 87, 147, 157, 166, 168.
Schatzanweisungen XII,
XXIII, XXIV, 1, 21, 88, 121.
293, 295, 298.
Schiedsrichter 224, 267, 268,
Schuldbuchabschrift 48.
Schuldbuchforderung
—, Abtretung 53, 56, 74, 77.
‚ Anleiheablösung XXXVII.
132, 139, 141, 148,
Antragsteller 48, 54, 55.
Ausreichung von Wertpa-"a.
 XLIT, 58, 54, 61, 67.
Benachrichtigung 60, 83,
Eintragung 66, 67.
Erbregelung 58, 59, 86.
Tormvorschriften 57, 58, 86
%ebühren 65,
‘laube, öffentlicher 80.
rläubiger 49, 50, 51, 52,
Afinterlegung 61, 78,
Kriegsschädenschlußgesetz
XLIT, 68 ff.
Löschung 53, 56, 61. .
Pfändung 56, 74, 75, 77.
Rang 56

—

"
“
’

394
        <pb n="367" />
        03,

8.

La

Ag

31.

if.
18.

0}

Schuldbuchforderung
rechtliche Natur XXXWVI,
XVII 52,
verre 66, 98.
mwandlung 9,
'erpfändung 56, 74, 77.
hlung der Zinsen 62, 63,

19.
Zweite Person 53, 66, 86, 171.
Schuldbuchgeheimnis 48
Schuldbuchgiroverkehr 74, 75,
Schuldscheindarlchen X, 1.
Schuldurkunde 21, 24.
Schuldverschreibungen 1, 21.
253.
Schutzgebietsanleihen 2683 ff.
Schwebende Schulden XII.
Sicherheitslieistung XXXVI.
Sonderkommissar im Ausland
XXIX.,
Sparkasse
bei Aufnahme von Schuldbuchanträgen
 58,
bei Einlösung von Auslosungsrechten
 100, 109.
bei Verkaufs- und Beleihungsanträgen
 74.
Te Vermittlungsstelle XXIX,
125,
- als Zahlstelle XXXV.
Sparprämienanleihe XII, XHT,
31.
Spitzen. und Kleinbeträge
XXVI, XXX, 1838.
Staatsbank, preußische 9, 74.
Staatsschuldbuch, preußisches
XXX
Stempelfreiheit 8, 30, 211.
Steuerabzug XXVII.
Steuerfreiheit 220, 266,
Steuernotverordnung, . dritte
XXI 114,
Stichtag für Altbesitz XXV1,
124, 125.
Strafbestimmungen (s. Ordnungsstrafe).

Stückelung IX, XXVI.
Subskription XI.

T.
Tabelle bei Schuldbuchakten
48,
Talon (s. Erneuerungsschein).
Festamentsvollstrecker 59.
Tilgung XII, 2, 100, 1083, 106
274, 280, 284, 288.
Tilgungsanleihe XII.
Tilgungsfonds XI. 94. 100. 292.

Tilgungsplan 81, 94, 216, 217
274, 306.
Treuhänder 75, 91, 105, 208, 204,
209, 210, 212, 213, 214, 225, 228,
242, 245. 253, 254. 260 ft.

U,
Übertragung (s. Schuldbuchforderung).

Unterstützung, öffentlichrechtliche
 99.
Unterzeichnung der Schuldurkunden
 4, 24, 212.

Verfügungen, einstweilige 56.
Verfügungsbescheinigung des
Nachlaßgerichts 58,
Vergeltungsmaßnahmen 111,
179, 184,
Verkauf
—, Von Auslosungsrechiten an
das Reich (s. Ankauf).
—, von Schuldbuchforderungen
 74,
Verlosung (s. Auslosung).
Verlosungsordnung 192 ff.
Verlust eines Inhaberpapiers
XXXIL, XXX, 212.
Vermittlungsstelle XXIX, 180.
Vernichtung 7, 212, 264.
Verpfändung (s. Schuldbuchforderung
 u. Vorzugsrente),
Vertrag von Versailles 180.
Vertretungsbefugnis
—, des Präsidenten der Reichs:
schuldenverwaltung 13.
—, des Reichskommissars 173
Veruntreuungen XXXV.
Verzicht
—, bei _erhöhier Vorzugsrenie
XLVII, 97.
des Eigentümers bei Nießbrauch
 177.
als Erlöschungsgrund für
Vorzugsrente XLIX.
Verzinsung (s. Zinsen u. Zinsenzahlung),

Voilmacht 59.
Von Todes wegen, Erwerb gl.
Vorbehalt der Rechte 102.
Vordruck 50, 147, 172, 269, 271.
Vorkriegsanleihen 120, 126,
Vorlübergehende Verstärkung
der Betriebsmittel (s. Be-‘riehsmittel).


Ya
        <pb n="368" />
        Vorteile des Schuldbuchs
XXXI ff.
Vorzugsrente
—, Ja öltes XLII, 95 18..
-, außerordentliche XLVI, 96,
176 ff.
Bedeutung XLIV.
Beginn 96, 172,
einfache, erhöhte und doppelt
 erhöhte XLVIL, XLVIN.
97, 144.
Erlöschen XLWVIIL, 97, 146
bei Nießbrauch 177,
rechtliche Natur XLIV.
Rückgängigmachung der
Auslosung 169,
Ruhen des Auslosungsrechts
 XLWVII, 98,
Sicherung für Zukunft 98.
Statistik XLIV, 292,
Unpfändbarkeit 99.
nveräußerlichkeit 99,
Unvererblichkeit 99.
Verfahren XLV, XLVI, 127.
143 1.
Voraussetzungen XLIV, 95.
96.
Zahlung 98,
Ziehung des Auslosungsrechts
 201,
—, zukünftige 98,
Vorzugsrentenschein XLVTI, 98.

WW.
Währung 23, 251, 304,
Wechsel 1, 19, 20, 21.
Wechseisteuer 8, 30.
Wertpapier IX, 27
Wertpapiersteuer 275.
Wohlfahrtsrente L If...
149 ff.
Württemberg 174.

134€]

7.

Zentral-Genossenschaftskasse,
preußische 9.
Ziehung XXVII, 192 ff., 274.
Ziehungslisten XXVII.
Zinsen XIV, 9, 10, 13, 33, 62, 68.
64, 73, 88, 94, 246, 280.
Zinsenempfänger 62, 64.
Zinsenzahlung 9, 10, 13, 33. 62.
63, 64, 65, 73, 82, 209,
Zinseszinsen XI.
Zinsfuß XIV, XV, 289.
Zinsschein XIV, XXXIV, 8, 9.
33, 278.
Zwangsanleihe XXIII. XXIV.
88, 121.
Zwangsvollstreckung, sofortige
257.
Zweite Person (s. Schuldbuchforderung).


196
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        Dargestellt für die Praxis von
Dr. jur. ef rer. pol. S. SCHULTZENSTEIN
Staatsfinanzrat
Mitglied der Reichsschuldenverwaltung
1927 Preis: RM 3—
im Urteil der Presse:
‚... Eine Schrift dieser Art gab es bisher noch nicht,
und es ist daher sehr zu begrüßen, wenn sie uns
aus der Feder des bereits durch andere Schriften
hervorgetretenen Verfassers geboten wird. Sie
richtet sich an einen großen Leserkreis, ist knapp
und gemeinverständlich geschrieben und der geeignete
 Ratgeber für alle Interessenten, denen sie aufs
wärmste empfohlen werden kann.
Geh. Finanzrat Dr. Moll in der „Vossischen Zeitung“ 20. 10. 1927

nach dem Anleiheablösungsgesetz vom 16. 7. 1925
Systematisch dargestellt für die Praxis von
Dr. SIEGFRIED SCHULTZENSTEIN
Siaatsiinanzrat, Mitglied der Reichsschuldenverwaltung
Dr. WILHELM DIEBEN
Oberfinanzrat,Ständiger Hilfsarbeiter b.d.Reichsschuldenverwallung

1927

Preis: RM 8.—

Urteil von Reichskanzler a. D. Dr. LUTHER im
Preußischen Verwaltungs-Blatt vom 6. August 1927
‚.... Im einzelnen bringt das Buch von Schultzenstein
 und Dieben eine sehr klare Darstellung der
gesamten Rechtslage. Mir scheint, daß es ein sehr
guler Berater für alle Rechtisuchenden sein wird.
Besonders hervorzuhebenist, daß das Buch nirgends
die alten Grundsätze sachlich juristischer Auslegung
verläßt, und also auch, wie jede juristische Arbeit
es sein sollte, sine ira ef studio geschrieben ist.
Carl Heymanns Verlag, Berlin W8, Mauersirabe 44
        <pb n="370" />
        Die

Deulsche

Reichsgesetzgebung

a PP

In der gleichen Ausstattung wie der
vorliegende Band sind erschienen:

Aufwertungsgesetzgebung
Eingeleitet von Dr. B. Apt, Rechtsanwali
und Notar in Berlin

Börsengesetz

Eingeleitet von Geheimrat Lippert, vorm.
Staatskommissar bei der Berliner Börse

Genossenschaftsgesetzgebung
Eingeleitet von Dr. E. H. Meyer, Rechtsanwalt
 bei der Genossenschaftsabteilung
der Deutschen Bank

Wechsel- und Scheckrecht
Eingeleitet von Prof. Dr. Klausina

Sieben Stäbe-Verlags- und Druckereigesellschaft
 m. b. H., Berlin NV 6
        <pb n="371" />
        206$04049012
        <pb n="372" />
        sie
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insen oder anderen Einkünfte, die jeweils be:
reuhändern eingehen, sollen den Geldbeträgen,
in den Händen oder unter der Kontrolle
euhänder sind, zugefügt werden und sollen die
"ng haben, die Deutsche Regierung in diesem Aus-3
 on ihren Verpflichtungen nach den vorstehenden
3] Mungen dieser Vereinbarung zu entlasten oder
1 reien.
el ist immer vorgesehen, daß bei der Anwendung
$ diesem Artikel getroffenen Regelung die Treu-Gelder,
 die für eine besondere Ausgabe be-+
 sind, nur in der Währung der Länder depooder
 anlegen sollen, in der die Schuldverschrei-R
 einer solchen hbesonderen Ausgabe Zzahl-1d,


'

Kapital und Zinsen aller auf Grund der Anleihe
‚ebenen Schuldverschreibungen sollen ohne Abm
 allen gegenwärtigen oder zukünftigen deut-Stempelgebühren
 oder anderen Abgaben oder
ichen Lasten irgendwelcher Art zur Auszahlung
'en, auch soll weder dieser Generalbond, noch
eine Schuldverschreibung oder irgendein anderes
ent oder ein Brief, der auf die besagte Anleihe
hat, irgendwelchen . deutschen Eintragungs-‚en,
 Stempelabgaben oder anderen ähnlichen Abunterworfen
 sein. Kapital und Zinsen dieser
verschreibungen werden ebenso in Kriegs- wie
edenszeiten zur Auszahlung gelaugen und ohne
icht darauf, ob die Besitzer der Bonds Angeeines
 dem Deutschen Reich freundlich oder
ch gesinnten Staates sind; auch werden die
verschreibungen in keinem Falle mit Beschlag
oder seauestiert werden.

Alle Interimsscheine, falls solche geschaffen
3, Sollen von einer hierzu für das Reich durch
sichsbank genügend autorisierten Person oder
nd autorisierten Personen gezeichnet werden.
ie definitiven Schuldverschreibungen sollen für

.

E.

211

©
Ve
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