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{m Herbst 1929 ist in der Stadt Bern ein von der sozialdemokratischen
Partei beschlossenes Volksbegehren zustande gekommen, wonach aus Gemeindemitteln
 an betagte Einwohner eine Altersbeihilfe ausgerichtet werden soll.
Als Beihilfe sind je nach Vermögen und Einkommen vorgesehen: Fr. 300.— bis
Fr. 480.— für Einzelpersonen und Fr. 300.— bis Fr. 660.— für Ehepaare. Die
[nitiative macht die Ausrichtung der Beihilfe von einer bestimmten Aufenthaltsdauer
 in der Gemeinde Bern und gewissen Einkommens- und Vermögensverhältnissen
 abhängig. Gemeinderat und Stadtrat werden beauftragt, spätestens bis
Ende 1931 ein ausgearbeitetes Projekt für die Einführung einer sogenannten
Altersfürsorge, die später der von Bund und Kanton in Aussicht genommenen
Alters- und Hinterbliebenenversicherung anzupassen ist, vorzulegen. Das
Volksbegehren enthält auch einige Richtlinien und Grundsätze, die bei der
Ausarbeitung des Projektes zu beobachten sind.
In rechtlicher Hinsicht stützt sich das Volksbegehren auf die Erwägung,
daß kraft der Gemeindeautonomie die Gemeinden befugt sind, „Aufgaben
im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt“ in den Bereich ihrer Wirksamkeit
zu ziehen, und daß sie infolgedessen auch die Fürsorge für das.Alter, die
Invalidität und den Schutz der Hinterbliebenen zur Gemeindesache machen
können, sei es selbständig oder im Anschluß an kantonale oder Bundesversicheungen,

Schon am 19. Juni 1929, nachdem die Absicht der Einreichung des Volksjegehrens
 bekannt geworden war, beauftragte der Gemeinderat das Statistische
 Amt, eine Zählung der betagten Einwohner durchzuführen und die für
zine allfällige Altersfürsorge nach den Grundsätzen der Initiative in Betracht
fallenden Personen zu ermitteln.
Das vorliegende Heft 14 der „Beiträge zur Statistik der Stadt Bern“ enthält
lie Ergebnisse dieser Zählung, die auf alle über 60 Jahre alten Personen auszedehnt
 wurde und die Resultate der Ermittlungen über die Aufenthaltsdauer,
lie Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Unterstützungsverhältnisse
 der gemäß Volksbegehren mutmadßlich beihilfeberechtigten Personen. Die
F eststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgte durch die
städtische Steuerverwaltung.

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