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I. ZWECK UND METHODE.

Angeregt durch das Zürcher Beispiel beschloß die Sozialdemokratische
Partei der Stadt Bern am 17. Juni 1929 folgende Initiative einzureichen:
„Gemeinderat und Stadtrat werden beauftragt, der Gemeinde spätestens bis
Ende 1931 ein ausgearbeitetes Projekt für die Einführung einer Altersfürsorge,
lie später als Beihilfe zu der von Bund und Kanton in Aussicht genommenen
Alters- und Hinterbliebenenversicherung auszugestalten ist, vorzulegen, und
zwar unter Berücksichtigung folgender Grundsätze:
a) Bezugsberechtigt sind betagte, wenig bemittelte Einwohner beider Geschlechter
 der Gemeinde Bern.
b) Die Bezugsberechtigung beginnt mit der Vollendung des 64. Altersjahres,
und zwar nach einer unmittelbar vorausgehenden ununterbrochenen
Niederlassung von mindestens
3 Jahren für Bürger der Gemeinde Bern,
10 Jahren für Bürger anderer Gemeinden des Kantons,
15 Jahren für Bürger anderer Kantone,
20 Jahren für Ausländer.
:) Bezugsberechtigt sind Personen, dieein Vermögen von höchstens Fr.15 000. —
und ein Einkommen von jährlich höchstens Fr. 1500. — oder, wenn es sich
um Ehepaare handelt, von jährlich höchstens Fr. 2000. — haben.
I) Die bezugsberechtigen Personen werden in drei Gruppen eingeteilt und
zwar

solche mit einem jährlichen Einkommen bis Fr. 1000. —,
solche mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 1001. — bis Fr. 1500. —,
solche mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 1501. — bis Fr, 2000. —
3) Die Leistungen der Altersfürsorge sind für die drei Gruppen abzustufen
und haben je nach den Einkommensverhältnissen zu betragen:
tür Einzelstehende mindestens Fr. 300.— und höchstens Fr. 480.— im Jahr,
für Ehepaare mindestens Fr. 300. — und höchstens Fr. 660. — im Jahr.
ft) Die Kosten der Altersfürsorge werden aus öffentlichen Mitteln bestritten
und sind jeweilen durch laufende Budgetkredite bereitzustellen.‘“

Am 2. Oktober 1929 wurden 3856 Unterschriften eingereicht und weitere
2170 folgten am 29. Oktober. Von den insgesamt 29741 Stimmberech-:igten
 hatten 6026 oder 20,3 % die Initiative unterzeichnet, somit erheblich
mehr, als die zehn Prozent, die nach Art. 8 der Gemeindeordnung zum Zustandekommen
 einer Initiative erforderlich sind.