Diese zeitraubende Sonderzählung konnte um so eher verantwortet werden,
als die auf den 22. August als Stichtag angesetzte eidgenössische Betriebszählung
eine Vorerhebung über die vorhandenen Gebäude und Wohnungen zwecks
Einteilung der Stadt in Zählkreise notwendig machte, die ebenfalls in der
zweiten Hälfte Juli durchgeführt werden mußte. Da die Organe der Bezirkspolizei
 sich zu diesem Zwecke ohnehin in jedes Haus begeben mußten um
eine Häuserkarte auszufüllen, bedeutete es für sie keine allzu große Mehrbelastung,
 gleichzeitig auch nach den vor 1870 geborenen Hauseinwohnern
zu fragen und entsprechende Zählkarten auszufüllen.

Beide Erhebungen wurden in der Zeit vom 15. bis 30. Juli 1929 durchgeführt
 (Stichtag: 22, Juli). Die Bevölkerung brachte der Alterszählung große
Sympathie entgegen, so daß die Erhebung reibungslos von statten ging. Mit
der Häuserkarte wurden die Grundlagen zur Sicherung der Durchführung
der Betriebszählung und gleichzeitig auch der bevorstehenden Volkszählung
vom 1. Dezember 1930 gewonnen und mit der Zählung der alten Personen
jene für eine einwandfreie Abklärung der Einführung einer Altersbeihilfe.
Die Altersgliederung der Bevölkerung nach den Ergebnissen der Volkszählung
 vom Jahre 1920 hätte nur ungefähre Zahlen über den Berechtigtenkreis
 geliefert, hauptsächlich weil die Veränderungen im Altersaufbau der
Bevölkerung zufolge Zu- und Wegzugs eine unbekannte Größe geblieben wäre.
Eine derartige Sondererhebung bot außerdem Gelegenheit, gleichzeitig mit
der Feststellung der Zahl der alten Personen, Erhebungen über ihre Wohnverhältnisse,
 sowie über die Arbeitsfähigkeit usw. zu verbinden, Feststellungen,
die, wie nun die Erhebung gezeigt hat, außerordentlich wertvolle Aufschlüsse
über das schwierige und verwickelte Problem der Einführung einer Altersbeihilfe
 brachten. Ohne besondere Zählkarten, mit dem Namen der alten Personen
und deren Geburtsjahr, Heimatgemeinde und Aufenthaltsdauer in der Gemeinde
Bern hätten . überdies die notwendigen ergänzenden Ermittlungen über die
Vermögens- und Einkommensverhältnisse im Steuerbüro nicht vorgenommen
 werden können. Erst dadurch war es möglich, von der Gesamtzahl
der über 64 Jahre alten Einwohner die Berechtigten gemäß Initiative auszuscheiden
 und die Grundlagen für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen
 zu gewinnen.

Trotzdem die Initiative den Anspruch auf Altersbeihilfe von der Vollendung
des 64. Altersjahres abhängig macht, wurde die Erhebung auf die vorangehenden
vier Altersjahrgänge ausgedehnt. Dieses Verfahren hatte den doppelten Vorteil,
daß Anhaltspunkte für die in den nächstfolgenden Jahren mutmaßlich Nachrückenden
 gewonnen werden konnten und daß damit zugleich eine für Vergleichszwecke
 wichtige Altersgruppe erfaßt wurde. da in der Statistik allge-