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B. DIE NACH MASSGABE DER INITIATIVE BEZUGS-BERECHTIGTEN
 PERSONEN.

Über 64 Jahre alte Personen mit erfüllter Aufenthaltsdauer gemäß Initiative und mit
weniger als Fr. 15000. — Vermögen und Fr. 1500. — (Einzelpersonen) bzw. Fr. 2000. —
‘Ehepaare) Einkommen.
1. Allsemeines.

Für die Gewährung einer Altersbeihilfe aus öffentlichen Mitteln sind das
vollendete 64. Altersjahr, sowie die gemäß Initiative (S. 7) vorgeschriebene
ununterbrochene Aufenthaltsdauer und eine gewisse Bedürftigkeit erforderlich.
Von den insgesamt 6423 über 64 Jahre alten Personen erfüllen, wie im
vorangehenden Abschnitt gezeigt wurde, 5277 die Bedingung der Aufenthaltsdauer.

Für diese verbleibenden 5277 Personen mußten nun die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse untersucht werden. Bezugsberechtigt sind nach der
Initiative grundsätzlich Einzelpersonen mit einem Vermögen von höchstens
Fr. 15 000. — und einem jährlichen Einkommen von höchstens Fr. 1500. —,
sowie Ehepaare mit einem Vermögen von höchstens Fr. 15 000. — und einem
Einkommen von höchstens Fr. 2000. —, Als Einkommen gilt die Gesamtheit
der Einkünfte aus Erwerb, Vermögensertrag, Pensionen und sonstigen Quellen,
Naturalbezüge inbegriffen.
Die Leistungen der Altersbeihilfe sind nach der Initiative im Rahmen der
»bgenannten Einkommensverhältnisse abzustufen und sollen betragen:
li. Für Einzelstehende mindestens Fr. 300. — und höchstens Fr. 480. —
im Jahr und
für Ehepaare mindestens Fr. 300. — und höchstens Fr. 660. — im Jahr.
Die Initiative sieht daher eine weitere Gruppierung der Bezugberechtigten
vor, und zwar:
li. Solche mit einem jährlichen Einkommen bis Fr. 1000. —,
2. Solche mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 1001. — bis Fr. 1500. —,
3. Solche mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 1500. — bis Fr. 2000. —
Die Feststellung der Zahl der Einzelpersonen und Ehepaare, deren Einkommen
 und Vermögen sich innerhalb der von der Initiative festgelegten Grenzen
bewegt, erfolgte durch die städtische Steuerverwaltung in Verbindung mit
dem Statistischen Amt. Diese Ermittlungen wurden auf der Grundlage der
Karten der Alterserhebung vom Juli 1929 (Alterskarten) vorgenommen,
wobei folgendes Verfahren befolgt wurde:

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Die Steuerverwaltung fertigte für jeden im Einkommens- (d.h. in den
Berufsheften), oder Grund- oder Kapitalsteuerregister aufgetragenen, über