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64 Jahre alten Steuerpflichtigen eine besondere Karte (Steuerkarte) an. Fü:
über 64 Jahre alte Teilhaber einer Gesellschaft, die persönlich weder der Ver
mögens- noch Einkommenssteuerpflicht unterliegen, wurde der schätzungs
weise Anteil am Ertrag resp. Kapital der Gesellschaft auf der Steuerkarte
vermerkt. Für Ehefrauen, die mit ihrem weniger als 64 Jahre alten Ehemann
im gemeinsamen Haushalt leben, waren die Einkommens- und Vermögens
verhältnisse des Mannes maßgebend. Im Falle der Gütertrennung wurder
Einkommen und Vermögen der beiden Ehegatten als Einheit gewertet un
vereint auf die Steuerkarte aufgetragen.

Die von der Steuerverwaltung aufgestellte
stehende Positionen auf:
Steuerfaktoren:

Steuerkarte wies u. a. nach

1929 Grundsteuerkapital, roh Fr.:..... rein Fr.:..... Kapitalsteuer Fr.:.
1929 Einkommenssteuer I. Kl. roh Fr.:.... reinFr.:.. . . steuerpflichtig Fr.:..
1929 Einkommenssteuer II. Kl. rein Fr.:...... steuerpflichtig Fr.:......
Bemerkungen (über Natur und Herkunft des Einkommens): ...... Als Kop
enthielt die Karte die gleichen Angaben (Name, Heimatort, Geburtsdatum
Zivilstand, Beruf, Wohnsitzdauer) wie die Zählkarte.

Diese Steuerkarten wurden mit den Alterskarten verglichen und alle Alterskarten
 als nicht in Betracht fallend ausgeschieden, für die eine entsprechende
Steuerkarte vorhanden war. Zurück blieben demnach die Alterskarten jene!
Personen, die in keinem Register aufgetragen sind und die tatsächlich auch
keine Steuern bezahlen. Eine Ausnahme hievon bildete ein Teil der Personen
mit kleinem Grund-, Kapital- oder Effektenbesitz, die zwar in den Steuerregistern
 eingetragen sind, deren Vermögen resp. Einkommen jedoch die in
der Initiative vorgesehene Grenze nicht erreicht. Besitz und Einkünfte dieser
Personen wurden einer besondern Prüfung unterzogen, wozu vielfach auf
die Steuererklärung zurückgegriffen werden mußte. Zur Abklärung der Beihilfeberechtigung
 wurde von folgender Annahme ausgegangen. Es kann
kaum in der Absicht der Initiative liegen, daß der, wenn auch kleine Besitz
älterer Leute unangetastet bleibe und früher oder später ungeschmälert an
die Erben übergehe, währenddem der Erblasser eine Beihilfe aus öffentlichen
Mitteln genoß, Die Initiative will die Verbesserung der Existenzverhältnisse
älterer Leute und sie bezeichnet als bezugsberechtigt Einzelpersonen, die nicht
über Fr. 1500. — und Ehepaare, die nicht über Fr. 2000. — Einkommen
verfügen. Wer nun in der Lage ist, sich diese Mindestbeträge durch Nutzung
seines Vermögens selbst zu beschaffen, sollte der Altersbeihilfe nicht teilhaftig
 werden (vgl. Entw. Basel 8 23 III, Abs. 3 und Bieler Reglement Art. 4.