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kleinem Vermögen und Einkommen beträgt — wie bereits erwähnt wurde —
2078, wovon 1611 auf Einzelpersonen und 467 auf Verheiratete entfallen.
Unter den 467 Verheirateten (siehe Übersicht 1, Anhang) befinden sich 143
Ehepaare, in denen Mann und Frau das 64. Altersjahr überschritten haben;
in 141 Fällen hat allein der Mann und in 40 Fällen allein die Frau dieses
Alter erreicht.
Von der Gesamtzahl der über 64 Jahre alten Personen erfüllen somit nur
ein Drittel (32,4 %) die Voraussetzungen der Initiative; bei den Männem
beträgt dieser Prozentsatz 22 %, bei den Frauen 40 %.
Für die bezugsberechtigten Einzelpersonen sieht die Initiative cine Altersbeihilfe
 von Fr. 300. — bis 480. — vor, für die Verheirateten eine solche
von Fr. 300. — bis 660. —.
Bei den verheirateten über 64 Jahre alten Personen entsteht die Frage,
ob und in welchem Ausmaße die Ausrichtung der Altersbeihilfe in den Fällen
zu erfolgen hat, wo bei einem Ehepaare der Mann oder die Frau allein die
Bedingungen zur Bezugsberechtigung erfüllt. Der Entscheid hierüber liegt
bei den zuständigen Behörden. Aufgabe der Statistik kann einzig sein, das
Zählmaterial so aufzuarbeiten, daß alle für praktische Zwecke erforderlichen
Angaben daraus entnommen werden können.
Wenn wie in Zürich die Fälle, in denen allein die Ehefrau die Altersgrenze
erreicht hat, von der Bezugsberechtigung ausgeschlossen werden, so ergibt
sich, abgesehen von den Unterstützungsverhältnissen folgende Zahl von
BeihilfefäNlen:

Einzelpersonen:
Männer ......
Frauen .

265
1346
Zusammen 1611
Verheiratete:
Mann und Frau über 64 .... 143
Mann allein über 64 ........ 141

Zusammen Ehepaare 284
Beihilfefälle insgesamt 1895

Die seit 1. Januar 1930 in der Stadt Zürich 1) zur Einführung gelangte
Altersbeihilfe stellt im Gegensatz zur Berner Initiative auf das zurückgelegte
 65. Altersjahr ab. Wenn in Bern aus finanziellen Erwägungen gleich
vorgegangen wird, so würde der Jahrgang 1865, also die 64jährigen ausscheiden,

*) Stadt Zürich: Verordnung über die städtische Altersbeihilfe vom 5, Juli 1929. Dazu: Ausführungsbestimmungen
 vom 10. August 1929.