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nebst 60% für allfällige Spital- und Arztkosten!). Pro 1927 betrug
dieses Durchschnittskostgeld Fr. 345. — (Verwaltungsbericht der Stadt
Bern 1928 S. 73). Für 1929 wurde es mit Fr. 335. — bemessen, Die Stadt
erhält demnach pro 1929 außer dem Zuschuß für etwaige Pflegekosten
für jeden alleinstehenden dauernd Unterstützten Fr. 201. —, gleichgültig,
 ob sie im einzelnen Fall mehr oder weniger aufgewendet hat.
Außer dem Staatsbeitrag würden der Gemeinde auch Rückvergütungen, Rück-;rstattungen
 und Verwandtenbeiträge entgehen, die bisher an die Armenunter-;stützung
 geleistet wurden. Darüber hinaus ist zu beachten, daß für bedürftige
Bernburger nach dem geltenden Rechtszustand die Burgergemeinde (bzw. die
änzelnen Zünfte) und nicht die Einwohnergemeinde aufzukommen hat.
Werden diese Erwägungen finanzieller Natur an Hand der Tatsachen auf
ihre Tragweite geprüft, so ergibt sich: Von den 207 Einzelpersonen und den
32 Ehepaaren, die in Privatwohnungen leben und durch die Soziale Fürsorge
unterstützt werden, beziehen 99 Einzelpersonen und 45 Ehepaare weniger
als die vollen Beihilfeansätze der Initiative (Einzelpersonen Fr. 480. —,
Ehepaare Fr. 660. —).
Diese Personen sind in nachstehender Übersicht nach Unterstützungsart
ınd Geschlecht ausgeschieden:

nterstützunesart

überı1auDt


Einzelpersonen

Männer

Frauen

überhaupt


Mann und| Mann Frau
Frau allein allein

über 64 Jahre alt

|. Armenpflege ....
a) dauernd .....
b) vorübergehend
2. Konkordat:
a) dauernd .....
b) vorübergehend

3. Vermittlungen ...
Zusammen

18 |
34

1
In

57
24

0
99 | 25 * 7%

19
71

61
3 17 |

2

1

2

1 45 | 10 | 831 |

Fast die Hälfte der Einzelpersonen und ein ansehnlicher Teil der Ehepaare
stehen auf dem Etat der dauernd unterstützten Erwachsenen. 34 Finzel-1)

 In diesem Sinne sind die Ausführungen über den Beitrag des Staates an die Armenausgaben der
zemeinden in: Mitteilungen des Statistischen Bureaus des Kantons Bern n. F. Nr. 2: „Untersuchungen über
len Einfluß der eidg. Alters- und Hinterlassenen-Versicherung auf den Finanzhaushalt des bernischen Staates
ınd seiner Gemeinden‘‘, S. 13. zu berichtigen.