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personen und 21 Ehepaare fallen unter die Armenpflege der vorübergehend
Unterstützten. Die Unterscheidung zwischen dauernd und vorübergehend
Unterstützten ist aber in vielen Fällen sehr schwierig durchzuführen; jedenfalls
 kann sie für die Entscheidung über das Verhältnis der Armengenössigen
zur Altersfürsorge nicht entscheidend sein,

Eher gangbar erscheint eine auf die Höhe des Unterstützungsbetrages abstellende
 Lösung. Hilfebedürftige, die an Armenunterstützung weniger als
den Ansatz der vollen Beihilfe beziehen (Fr. 480. — bzw. Fr. 660. —) dürften
wohl bei Einführung der Altersbeihilfe gemäß Initiative wie in Basel, Biel
und Zürich in die Altersfürsorge einbezogen werden, der Rest dagegen wird,
wie bisher, bei der Armenpflege verbleiben. Die finanziellen Rückwirkungen
einer solchen Regelung lassen sich für die Einwohnergemeinde in weitem
Rahmen wie folgt veranschlagen:
Von allen 1928 unterstützten über 64 Jahre alten Personen, die die Voraussetzungen
 der Initiative erfüllen, bezogen 104 in Privatwohnungen lebende
Einzelpersonen weniger als Fr. 480. —; davon waren 60 dauernd, 44 vorübergehend
 unterstützt. In 57 Fällen (dauernd 33, vorübergehend 24), die 53 Ehepaare
 betreffen, wurden weniger als Fr. 660. — Armenunterstützung ausgerichtet.
 Es entfielen im Durchschnitt auf den einzelnen dieser

161 Fälle gehende titel
Fr. Fr.
273. — 195. —
34. 50 50. 50
Rein-Ausgaben 238.50 144. 50

Roh-Ausgaben ..... ne
Rückvergütungen, Rückerstattungen und
Verwandtenbeiträge ....

Wird für diese 161 Unterstützungsfälle, die für die Abrechnung zwischen
Staat und Gemeinde pro 1929 geltende Verrechnungsweise generell angewandt.
so beträgt der Staatsbeitrag

für dauernd Unterstützte 93 x Fr. 201. — ..........
für vorübergehend Unterstützte 68 x Fr. 57.80 (40 %,
von 144.50} ......

Fr.
18 693. —

3 930. 40

Ungefährer Staatsbeitrag 292 623. 40

Werden diese 161 Fälle für Konkordats-‘), Vermittlungsfälle!), burgerlich
Unterstützte (7) und Anstaltsinsassen auf 210 erhöht. was reichlich bemessen

?) Die Stellung der von einer auswärtigen Gemeinde (Vermittelnde Armenpflege) oder auf Grund des
Konkordates Unterstützten in einer allfälligen Altersfürsorge ist noch nicht festgelegt.