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ist, so entgingen, wenn der Einfachheit halber der Zuschuß für den einzelnen
Unterstützungsfall mit durchschnittlich Fr. 140.50 (Fr. 22 623. 40 : 161)
angesetzt wird, der Einwohnergemeinde jährlich zugunsten des Kantons
bzw. auswärtiger Gemeinden und der Zünfte rund Fr. 29 500. —. Dieser
Betrag stellt allerdings eine Mindestzahl dar, Infolge der Veralterung und
des Umstandes, daß künftig eine Reihe von Personen die Altersbeihilfe
von Fr. 480. — bzw. Fr. 660. — einer höhern Armenunterstützung oder
einer teureren Anstaltsversorgung vorziehen dürfte, wird im Verlaufe der
Jahre der Ausfall wesentlich anwachsen.

Dieser Benachteiligung der Gemeinde könnte zum größten Teil unter Umständen
 dadurch begegnet werden, daß im Sinne des Armengesetzes bedürftige
und zugleich beihilfeberechtigte Personen formell, d. h. auch unter Ausschaltung
von $ 82 des Armengesetzes, in der Armenrechnung erscheinen, wobei Unterstützung
 und Beihilfe ganz oder teilweise zu verrechnen wären (vgl. Basler
Entwurf $ 23 IV, Bieler Reglement Art. 6).
In Berücksichtigung der Tatsache, daß sich unter den 1457 Privatwohnenden
 (Übersicht 4, Anhang) 21 burgerlich unterstützte Einzelpersonen befinden,
 die mehr als Fr. 480. — erhalten, gestaltet sich bei Einbezug der
Armengenössigen mit weniger als Fr. 480.— bzw. Fr. 660. — Unterstützung
in die Altersfürsorge die Zahl der Beihilfefälle wie folgt:

Ehepaare
Einzel- Mann Mann Frau
personen und Frau allein allein
über 64 Jahre alt

Privatwohnende (Anhang:
Übersicht 4, Ziff. la) ..........
abzüglich:
Unterstützte Bernburger mit mehr
als Fr. 480. — bzw. Fr. 660. —
Unterstützung ..

{9

2ı

114

Q0

20

Zusammen
Zuzüglich :
durch die Soziale Fürsorge Unterstützte
 mit weniger als Fr. 480. —
bzw. Fr. 660. — Unterstützung .. 99 10 31 ‚4
Zusammen 1197 124 111 3M

Von den in Anstalten wohnenden Armengenössigen erhalten weniger als
“Tr. 480. — bzw. Fr. 660. — Unterstützung: