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N Verheiratete
Fanzelpersonen. Männer Frauen
Soziale Fürsorge ........... 17 1 3
Burgerliche Armenpflege .... 12 1
Zusammen 29 2

Die Zahl der Anstaltsinsassen mit weniger als Fr. 480. — bzw. Fr. 660. —
Unterstützung ist nicht groß. Möglicherweise würde jedoch die Ausrichtung
einer Altersbeihilfe künftig die Eintritte in Anstalten einschränken und damit
den stets sich wieder zeigenden Platzmangel mildern.

Die Einführung einer Altersfürsorge wird sowohl in der stadtbernischen
als auch in der burgerlichen Armenpflege eine Verminderung der Ausgaben
für das Armenwesen zur Folge haben. Nach sorgfältigen Schätzungen auf
Grund der für das Jahr 1928 durchgeführten Ergänzungsfeststellungen auf
der Direktion der Sozialen Fürsorge dürfte sich der Rohaufwand der Einwohnergemeinde
 für Bar-, Naturalunterstützungen und Kostgelder schätzungsweise
 um rund Fr. 50000. —, die reine Belastung der Stadt um rund
Fr. 20 000. — verringern.

Die Ergebnisse der Ergänzungsfeststellungen über die Unterstützungsverhältnisse
 der mehr als 64 Jahre alten Personen werden in einer besonderen
Beilage in einem der nächsten Vierteljahreshefte ausführlicher zur Darstellung
gelangen. Für die vorliegende Untersuchung wurden sie nur soweit verwertet,
als sich dies zur Abklärung der finanziellen Auswirkungen der Initiative als
notwendig erwies.
6. Unterkunftsverhältnisse.

Ein vorläufiger Überblick über die Unterkunftsverhältnisse der Initiative-Personen
 ergibt sich aus der Trennung in Privatwohnende und Anstaltsinsassen.
 1772 von den 2078 Bezugsberechtigten lebten in Privatwohnungen
und 306 (= 14,7 %) waren in Anstalten untergebracht. Um ein eingehenderes
Bild über die Unterkunftsverhältnisse zu erhalten, genügt diese grobe Unterscheidung
 nicht, da sie nichts über den Grad der Bedürftigkeit aussagt; unter
den Anstaltsinsassen können sich z. B. unter Umständen Personen befinden,
die ein auskömmliches Einkommen besitzen und auch selbst für ihr Kostgeld
aufkommen. Besseren Einblick in diese Verhältnisse gewährt eine Gliederung
in Alleinwohnende und in Wohngemeinschaft mit Kindern und Verwandten
Lebende, Die nächsten Familienangehörigen sind. ja die natürlichen Träger
der Altersfürsorge. In zahlreichen Fällen finden betagte Eltern bei Söhnen,
Töchtern oder anderen Verwandten Unterkunft, wo zumeist ausreichend für
sie gesorgt wird. Nicht daß auch in solchen Fällen eine Altersbeihilfe unter