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[V. KOSTENBERECHNUNG DES INITIATIV-VORSCHLAGES.

Zum Schlusse soll noch der Versuch unternommen werden, eine Kostenderechnung
 über den mutmaßlichen Gesamtaufwand für die Altersfürsorge,
wie sie in der Initiative vorgesehen ist, aufzustellen. Dabei sei ausdrücklich
hervorgehoben, daß die Zahlen durchaus vorläufigen Charakter besitzen, weil
lie ausgewiesene Zahl von 1611 Einzelpersonen und 284 Ehepaaren keinen
Anspruch auf absolute Genauigkeit erheben kann. Erst auf Grund der bei der
Einführung der Altersbeihilfe zu überprüfenden persönlichen, sowie der Einsxommens-
 und Vermögensverhältnisse, wird sich die wirkliche Zahl der Beiailfeberechtigten
 genau feststellen lassen.
In der Stadt Zürich wurde vor der Einführung der Altersfürsorge mit 3196
Bezügern gerechnet. Heute, nachdem in Zürich die Altersbeihilfe verwirklicht
ınd der Kreis der Bezüger auf Grund vorgelegener Ausweise genau ermittelt
verden konnte, beträgt die Zahl der Beihilfeberechtigten 2665 und jene der
:atsächlichen Bezüger 2340. Der Unterschied zwischen den ursprünglichen
erechneten Zahlen und den nachträglich festgestellten ist beträchtlich
Was nun Bern betrifft, so ist immerhin zu beachten, daß hier die betagten
Einwohner durch eine Zählung von Haus zu Haus festgestellt wurden und
laß die auf den Zählkarten gemachten Angaben seitens des Statistischen Amtes
ınd der Steuerverwaltung vor und während der Bearbeitung einer eingehenden
Prüfung unterzogen wurden, währenddem in Zürich die ursprünglichen Feststellungen
 einzig auf Grund der Steuerregister erfolgt sind. In Bern bot sich
such Gelegenheit, an Hand der Haushaltungslisten anläßlich der Betriebs-‚ählung
 die gewonnenen Zählresultate über die betagten Einwohner zu überprüfen.

Die Annahme ist aber durchaus berechtigt, daß die Ermittlungen über
lie Berechtigten Höchstzahlen ergaben und daß zufolgedessen die aus einer
Einführung der Altersbeihilfe der Gemeinde entstehenden Kosten, wenigstens
ür den Anfang, eher geringer ausfallen werden als hier ausgewiesen wird.
Namentlich dürften sich die benützten Angaben über die Vermögens- und
Einkommensverhältnisse nicht immer als zuverlässig erweisen, so daß mit
äniger Sicherheit damit gerechnet werden kann, daß Personen, die in
len Berechnungen den Bezugsberechtigten zugezählt sind, im gegebenen
Augenblick aus triftigen Gründen keine Beihilfe beanspruchen werden.