51

Nach diesen Zahlen zu schließen, ist für die nächsten Jahre jedenfalls eine
Zunahme der Beihilfeberechtigten mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten.
Was nun die durchgeführte Kostenberechnung selbst betrifft, so ist zu
beachten, daß jene Ehepaare (40) bei denen allein die Frau die Altersgrenze
erreicht hat, nicht berücksichtigt wurden, aus Gründen die auf S. 32 näher
ausgeführt sind. Unter diesen 40 verheirateten Frauen befinden sich 14, die
von ihren Männern getrennt leben und die wohl am ehesten als beihilfeberechtigte
 Einzelpersonen angesehen werden können; ihrer kleinen Zahl
wegen wurden sie aber in der Kostenrechnung unberücksichtigt gelassen.
Ferner ist zu bemerken, daß nach dem Vorgehen von Basel, Zürich und
Biel grundsätzlich armengenössige Personen, deren Unterstützungsbetrag
unter den Ansätzen der Altersfürsorge bleibt, in die Altersfürsorge einbezogen
werden.
Die Grundlage für die Kostenberechnung bildet demnach folgende Aufstellung
wobei die zwischen dem 22, Juli und 31. Dezember 1865 geborenen Personen,
die also zur Zeit der Zählung das 64. Jahr noch nicht vollendet hatten, nämlich
53 Einzelpersonen und 5 Ehepaare abzuziehen sind.
Einzelpersonen (EhepanP nd verheiratete
 Männer)

Privatwohnende :
Privatwohnende laut Übersicht 4, Anhang,
Ziff. La ......... Khmaw win
abzüglich unterstützte Burger mit mehr als
Fr. 480. — bzw. Fr. 600. — (siehe S. 45)

1119 194

21

*DAß

194

Zuzüglich durch die Soziale Fürsorge Unterstützte
 mit weniger als Fr. 480. — bzw.
Fr. 660. — (vgl. Aufstellung S. 45) ......

99 41
1197 235

abzüglich Personen, geboren 22, Juli bis
31. Dezember 1865

A

5

Beihilfefälle

1149 230

II. Anstaltsinsassen :
Anstaltsinsassen laut Übersicht 4, Anhang,
 Ziffer 1b ... SEE
abzüglich unterstützte Burger mit mehr
als Fr. 480. — bzw. Fr. 660. — ........

149

5

7

UVebertrag

121