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V. DER VORSCHLAG DES GEMEINDERATES
FÜR EINE ALTERSBEIHILFE.

Der Gemeinderat beabsichtigt der Initiative betreffend Einführung einer
Altersfürsorge eine Vorlage für eine Altersbeihilfe gegenüberzustellen, die alsdann
der ordentlichen Gemeindeabstimmung im Dezember des laufenden Jahres
gleichzeitig mit dem im Oktober 1929 zustande gekommenen Initiativebegehren
unterbreitet werden soll. Am 24. Februar 1930 stellte der Gemeinderat ‚, Grundsätze
 für die in Aussicht genommene Vorlage des Gemeinderates für eine
Altersbeihilfe der Gemeinde Bern‘ auf, die am 1. März 1930 in einer Konferenz
 zwischen dem Gemeinderat und den Vertretern der Stadtratsfraktionen
sowie der politischen Parteien als Richtlinien durchberaten worden sind.
Die Konferenz hat sich mit einer Verschiebung der Abstimmung über die
Initiative, die vorschriftsgemäß im April 1930 stattfinden müßte, auf den
Dezember 1930 einverstanden erklärt, und der Gemeinderat wird nunmehr
auf Grund der durchberatenen Grundsätze eine Altersbeihilfe-Vorlage ausarbeiten.


Die gemeinderätlichen, von der Konferenz im Prinzip gutgeheißenen Grundsätze
 enthalten im wesentlichen folgende Punkte:
1. Bezugsberechtigt sind betagte, wenig bemittelte Einwohner beider Geschlechter
 der Gemeinde Bern.
2. Die Altersbeihilfe wird im Sinne des Bundesgesetzes über die Altersund
 Hinterlassenenversicherung vom Anfang des Kalenderjahres an ausgerichtet,
 in dem das 66, Altersjahr zurückgelegt wird, sofern der Betreffende
vom 45. Altersjahr hinweg mindestens 15 Jahre in Bern Wohnsitz hatte.
Für Ausländer beginnt die Bezugsberechtigung nach einer unmittelbar
vorausgehenden, ununterbrochenen Niederlassung von 20 Jahren.
‚Die‘.Gemeinde hat das Recht, da, wo die Möglichkeit dafür besteht, sich
die ‚an Ausländer ausgerichteten Renten vom Heimatstaat rückvergüten zu
lassen... Der Rechtsanspruch des Ausländers auf die Altersbeihilfe wird durch
diese Rückvergütung nicht berührt.

3. Bezugsberechtigt sind Personen, die ein Vermögen von höchstens Franken
15 000. — oder ein Einkommen von jährlich höchstens Fr. 1400. —, oder.
wenn es sich um Ehepaare handelt, von jährlich höchstens Fr. 2000. — haben.