35

Als Einkommen gilt die Gesamtheit der Einkünfte aus Erwerb, Vermögensertrag
 und sonstigen Quellen, wobei nur die gesetzlichen Verwandtenbeiträge
nach Zivilgesetz, nicht aber die freiwilligen Verwandtenbeiträge einzubeziehen
sind.
Wer im Zeitpunkt der Berechtigung seit längerer Dauer regelmäßig Armenunterstützung
 bezogen hat, wird auch weiterhin von der Armenbehörde unterstützt
 und fällt als Rentenbezüger nicht in Betracht.
4. Die jährlichen Leistungen der Alterfürsorge betragen für:
Einzelstehende ................... Fr. 480. —
Ehepaare ..... 0 Fr. 660. —.

Die Altersbeihilfe wird entsprechend gekürzt, wenn und soweit sie zusammen
 mit anderweitigem Einkommen den Betrag von Fr. 1400. — bei
Einzelpersonen oder Fr. 2000. — bei Ehepaaren übersteigt.
Eine Altersbeihilfe nach Maßgabe der bereinigten Leitsätze des Gemeinderates
 unterscheidet sich von der Altersfürsorge im Sinne der Initiative vor
allem in folgenden Punkten:

1. Die Initiative setzt die Altersgrenze auf das zurückgelegte 64. Altersjahr
 an, die Grundsätze des Gemeinderates dagegen stellen, in Anlehnung
an den bundesrätlichen Entwurf betr. die Alters- und Hinterlassenenversiche-"ung
 vom 29, August 1929 (Art. 20) auf den Anfang des Kalenderjahres ab,
n dem das 66. Lebensjahr vollendet wird.
Die Ansetzung der Altersgrenze nach den Grundsätzen des Gemeinderates
jewirkt gegenüber den im Kostenvoranschlag für eine Altersfürsorge nach
Initiative maßgebenden Zahlen (S. 52) den Wegfall von 1% Jahrgängen,
nämlich die Hälfte des Jahrganges 1865 und des Jahrganges 1864. Von den
n den Anhang-Übersichten ausgewiesenen Berechtigten kommen somit 2 Jahrzänge
 in Abzug.

2. Eine weitere Verkleinerung des Berechtigtenkreises ergibt sich durch
lie einheitliche Fixierung der Aufenthaltsdauer für sämtliche Schweizerhürger
 (Stadtberner, Kantonsberner und übrige Schweizer) auf 15 Jahre.
Indem die gemeinderätlichen Grundsätze in Abweichung von der Initiative
von einer ununterbrochenen Wohnsitzdauer für Schweizerbürger absehen,
wird infolge einer vorübergehenden Abwesenheit die Beihilfeberechtigung
nicht verwirkt und dadurch einer gewissen Härte, wie sie die in der Initiative
vorgesehene Regelung bringen würde, vorgebeugt. Dies hat allerdings eine
Vermehrung der Anspruchsberechtigten zur Folge, die aber zahlenmäßig schwer
zu veranschlagen ist; nach vorgenommenen Stichproben kann sie schätzungsweise
 auf 104 Einzelpersonen und 24 Ehepaare beziffert werden.