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3. Nach der Initiative sind bezugsberechtigt Personen, die ein Vermögen
von höchstens Fr. 15 000. — und ein Einkommen von jährlich höchstens
Fr. 1500. — (Einzelpersonen) bzw. Fr. 2000. — (Ehepaare) besitzen. Die
Grundsätze des Gemeinderates dagegen stellen ab auf ein Vermögen von
höchstens Fr. 15 000. — oder ein jährliches Einkommen bis Fr. 1400. — für
Einzelpersonen und bis Fr. 2000. — für Ehepaare.

Wie die Ausführungen auf S. 56 ergeben, wurde bei der Bestimmung der
Einkommens- . und Vermögensverhältnisse der Initiative-Bevölkerung dem
„und“ der Initiative der Sinn des „oder‘‘ beigelegt. Darüber hinaus wurden
ferner Personen mit weniger als Fr. 15000. — nicht als beihilfeberechtigt
angesehen, wenn die Umwandlung des Vermögens in eine lebenslängliche
Leibrente ein höheres Einkommen als Fr. 1500. — bzw. Fr. 2000. — ergab.
Allerdings lassen sowohl die Initiative wie die Grundsätze des Gemeinderates
die Frage offen, ob und in welchem Umfange vorhandenes Vermögen als
„anderweitiges Einkommen‘‘ anzurechnen sei. Wird Vermögen unter Franken
 15 000. — bei der Bestimmung des Einkommens unberücksichtigt gelassen,
so vergrößert sich die Zahl der hier ausgewiesenen Anspruchsberechtigten
{vgl. dazu die Ausführungen S. 31).

Sagt die Initiative nichts darüber aus, ob Verwandtenbeiträge als Einkommen
 anzurechnen seien oder nicht, so erklären die Grundsätze des Gemeinderates,
 daß Leistungen von unterstützungspflichtigen Verwandten (ZGB 328/9)
als Einkommen gelten. Die Tragweite, und hier insbesondere die finanzielle
Tragweite, einer derartigen Bestimmung kann zum voraus nicht veranschlagt
werden, Für jede nach der vorliegenden Statistik als beihilfeberechtigt erachtete
 Person wäre die unterstützungspflichtige Verwandschaft wie deren
Einkommens- und Vermögensverhältnisse festzustellen, eine weitläufige
Arbeit, deren Ergebnis auch bei eingehendster Durchführung unsicher wäre.
Einen gewissen Einblick in dieser Hinsicht gibt die Übersicht 5, Anhang.
Darnach leben 730 (614 + 116) Personen in Wohngemeinschaft mit nahen
Verwandten und von 66 weiteren ist bekannt, daß sie eigene Kinder haben.
Nach einer niedrig gehaltenen Schätzung darf angenommen werden, daß
100—200 dieser 796 (730 + 66) und der übrigen beihilfeberechtigten Personen
von ihren eigenen Verwandten im Sinne von ZGB 328/9 unterhalten werden
können. Verschiedene Unsicherheiten rechtfertigen es, daß der gesetzlichen
Verwandtenunterstützung bei der Aufstellung eines Kostenvoranschlages
keine Rechnung getragen wird.

Erklärt die Initiative Einzelpersonen mit einem Einkommen bis Fr. 1500. —
als beihilfeberechtigt, so setzen die gemeinderätlichen Vorschläge die Grenze
auf Fr. 1400.— an, wobei allerdings der endgültige Entscheid. ob nich: