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der gleiche Ansatz wie in der Initiative (Fr. 1500. —) zu wählen ist, noch nicht
getroffen wurde. Wie schon wiederholt dargetan, fehlen nähere Angaben über
lie Einkommensschichtung der Initiative-Bevölkerung. Sollten wie in Zürch
7.5 % der bezugsberechtigten Einzelpersonen über ein Einkommen von
lurchschnittlich Fr. 1235. — verfügen (S. 52), so ergäbe sich bei einer Fest-‚egung
 des Einkommens auf Fr. 1400. — gegenüber der nachfolgenden Kosten-&gt;erechnung
 eine Minderausgabe von Fr. 8600. —, nämlich 86 (76 + 10) Beiailfen
 zu Fr. 165. — statt Fr. 265. —.

4. Währenddem die Beihilfeansätze gemäß Initiative in nicht ganz einfacher
Weise je nach den Einkünften durch Klassenbildung abgestuft werden sollen
im Kostenvoranschlag nicht durchgeführt), sehen die Grundsätze des Gemeinderates
 einheitliche Höchstbeträge von Fr. 480. — für Einzelpersonen und
Fr. 660. — für Ehepaare vor, die zusammen mit den anderweitigen Einxünften
 Fr. 1400. — (Einzelpersonen) und Fr. 2000. — (Ehepaare) nicht
ibersteigen dürfen.

5. Bei der Bestimmung der Zahl der Bezugsberechtigten gemäß Initiative
st die Annahme gemacht, daß Armengenössige, die an Unterstützung weniger
ls den Ansatz der vollen Beihilfe erhalten (Fr. 480. — bzw. Fr. 660. —), in
lie Altersfürsorge einzubeziehen sind. Die Grundsätze des Gemeinderates
stellen nicht auf die Höhe der Unterstützung, sondern auf deren Dauer ab.
’ersonen, die während längerer Zeit regelmäßig Armenunterstützung bezogen
1aben, soll kein Anrecht auf Beihilfe zukommen. Schätzungsweise ist auf
arund einer Untersuchung des Amtes über die unterstützten Armen in der
Stadt Bern im Jahre 1926!) anzunehmen, daß 40 % der bisher Unterstützten
ur während kürzerer Zeit armengenössig waren und somit der Altersbeihilfe
:eilhaft werden.

Was schließlich den Kreis der Beihilfeberechtigten nach den gemeindeätlichen
 Grundsätzen anbetrifft, so läßt sich dieser wie folgt veranschlagen:

|. Privatwohnende:

2. Anstaltsinsassen:

Einzelpersonen ....
Ehepaare ......
Einzelpersonen ...,
Verheiratete _

L018
193
192
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Zu diesen Zahlen ist zu bemerken, daß bei ihrer Berechnung die Bestimmung
jetreffend gesetzlicher Verwandtenbeiträge unberücksichtigt gelassen worden
st. Als Einkommensgrenze für Einzelstehende wurden Fr. 1500. —- angenommen.


w Vierteljahresbericht 1928. &lt;. 7