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Zum Schlusse sei nochmals darauf hingewiesen, daß sowohl der Kostenvoranschlag
 für eine Altersfürsorge nach Maßgabe der Initiative wie auch
für eine Altersbeihilfe nach den Grundsätzen des Gemeinderates insbesondere
sich einstellende Verzichte (bzw. Nichtgeltendmachung des Anspruches)
uanberücksichtigt läßt, Die reinen Kosten können auch dadurch kleiner ausfallen,
 daß der Staat an Altersbeihilfen, die Personen zukommen, die sonst
der Armenfürsorge anheimfallen würden, entsprechende Beiträge leistet.
Im Sinne einer ansteigenden Belastung dürfte sich wiederum die auf S. 50
testgehaltene fortschreitende Veralterung der Bevölkerung auswirken.

Diese und andere, schon vorher erwähnte Momente (wie z. B.- die Verringerung
 der Kosten für das Armenwesen S. 46) sind bei der Bestimmung der Kosten
einer Altersbeihilfe, die zweifellos an die finanzielle Tragfähigkeit der Gemeinde
hohe Anforderungen stellen wird, im Auge zu behalten.