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sichtigung der Verhältnisse in der Stadt Bern. Dabei wird sich zeigen, daß auch
auf diesem Gebiete der Gemeinnützigkeit die private Fürsorge nicht untätig
zeblieben ist, sondern, daß sie im Gegenteil, was die Stadt Bern betrifft, in
Verbindung mit den Gemeindebehörden schon erfreuliche Resultate erzielte
and die Anfänge zu einer Altersfürsorge bereits gelegt hat.
Die schweizerische Sozialgesetzgebung weist zur Zeit noch fühlbare Lücken
auf. Schmerzlich vermißt wird insbesondere eine ausreichende Alters-, Hinterliebenen-
 und Invalidenversicherung. Die Einführung dieser Versicherungszweige
 ist denn auch ein altes Postulat der schweizerischen Sozialpolitik.
Nach jahrelangen Vorbereitungen kam im Jahre 1925 ein Verfassungsartikel
zustande, der dem Bunde die Pflicht auferlegt, die Alters- und Hinterbliebenenversicherung
 einzuführen und ihn ermächtigt, in einem spätern Zeitpunkt
auch die Invalidenversicherung einzurichten.

Nach dem gegenwärtigen Rechtszustand verbleibt alten Leuten, die erwerbsınd
 mittellos geworden sind, kein anderer Ausweg, als die Hilfe der Armen-&gt;ehörden
 in Anspruch zu nehmen. Für viele unserer Alten, die ihr ganzes
Leben lang sich redlich gemüht haben, sich ohne fremde Hilfe durchzubringen,
st das sehr oft ein bitterer Gang. Die Armenbehörden haben zwar die gesetzliche
Verpflichtung, im Bedürfnisfalle eine Unterstützung nach ihrem Ermessen
juszurichten; ein klagbares Recht auf Unterstützung steht aber dem Belürftigen
 nicht zu. Wenn die Armenunterstützung auch kein Almosen ist,
las die Armenbehörde wie ein Privater nach Willkür spenden und verweigern
lürfte, so fällt auf den Unterstützten doch ein gesellschaftlicher Makel, ganz
ıbgesehen von den rechtlichen Nachteilen, die mancherorts mit der Armenjenössigkeit
 noch verbunden sind (z. B. bernische Staatsverfassung Art. 4,
/iffer 3; Armengesetz $ 82). Die Auffassung, daß die Allgemeinheit für alte
)edürftige Personen in schonender Weise mitzusorgen hat, durchdringt immer
veitere Kreise unseres Volkes, das vor allem Taten sehen will und nach der
iußern Form, Fürsorge oder Versicherung, erst in zweiter Linie fragt.

Von den 25 Kantonen haben erst vier eine gesetzliche Regelung der Altersürsorge
 (-versicherung) eingeführt. Neuenburg tat dies im Jahre 1898, Waadt
m Jahr 1907, und zwar wurde in beiden Kantonen eine freiwillige Altersversicherung,
 unter Mithilfe des Staates, nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit
ns Leben gerufen. Glarus schuf 1916, Appenzell A.-Rh. 1925 eine staatliche,
;hligatorische Altersversicherung. In Genf, St. Gallen und Zürich ist die Altersversicherung
 vorläufig im Stadium der Entwürfe stehen geblieben. Aber auch
n andern Kantonen (Aargau, Bern, Luzern, Solothurn, Zug) war die Altersınd
 Hinterbliebenenversicherung schon Gegenstand gesetzgeberischer Beratun-;en.
 Eine durchgreifende und einheitliche Regelung wird erst die Bundes-