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gesetzgebung zu bringen imstande sein. Die vorgesehenen eidg. Renten werder
aber, um die Belastung auf tragbarer Höhe zu halten, ziemlich bescheider
ausfallen, so daß sie für städtische Verhältnisse kaum ausreichend sein werden
Auch in der Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetze:
über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung vom 29. August 1929 wird
S. 277 erklärt, „daß besonders in mehr städtischen und industriellen Verhält
nissen ein Mehreres nicht nur wünschenswert, sondern sogar notwendig ist.‘
In Anbetracht des Umstandes, daß die Organisation und Finanzierung
des eidg. Versicherungswerkes noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
sahen sich die großen Städte veranlaßt, aus eigenen Kräften Maßnahmen
für die Linderung der Not des Alters zu ergreifen, Aus verschiedenen Gründer
konnte für eine solche städtische Altershilfe nur das Fürsorgeprinzip in Betracht
kommen. Die städtische Altersfürsorge soll bis zur Einführung einer allgemeinen
 schweizerischen Altersversicherung die dringendste Not lindern unc
später so ausgebaut werden, daß sie in Verbindung mit den Leistungen der
eidg. Altersversicherung Renten von solcher Höhe ergibt, die auch der städtischer
Bevölkerung einen sorgenfreien Lebensabend gewähren können.
An der Spitze der Städte, die vorbildlich auf dem Gebiete der Altersfürsorge
vorgegangen sind, steht Basel, das bereits durch ein Gesetz vom 4. Novembeı
19261) mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1926 eine Altersfürsorge für seine
über 70jährigen Einwohner eingeführt hat. Anspruchsberechtigt sind Kantonsbürger
 nach 5jähriger, Schweizerbürger nach 20jähriger ununterbrochener
Niederlassung im Kt. Basel-Stadt. Angehörige fremder Staaten werden wie
Schweizerbürger behandelt, wenn ihr Heimatstaat den niedergelassenen
Schweizern ebenfalls unentgeltlich entsprechende Altersrenten ausrichtet. Die
Rente beträgt Fr. 40. — im Monat und wird jeweils monatlich ausgerichtet.
Bezugsberechtigt sind nur Personen, die über ein monatliches Einkommer
von weniger als Fr. 125. — verfügen. Ist anderweitiges Einkommen vorhanden,
so wird die Rente entsprechend gekürzt, sodaß Rente und anderweitiges
Einkommen zusammen den Betrag von Fr. 125. — nicht übersteigen. Die
Rente ist für Ehepaare und Einzelpersonen gleich bemessen; auf allfällig
vorhandenes Vermögen wird keine Rücksicht genommen. Die Zahl der Rentenberechtigten
 und der geleisteten Aufwendungen weist folgende Entwicklung auf

Rentenberechtigte Ausgaben Durchschnittliche
im ganzen Männer Frauen Fr, Rente
1926 ..... 952 231 721 411 496 430. —
1927 ..... 1185 294 891 469 205 396. —
1928 1216 2302 914 491 230 404. —.

1) Kt. Basel-Stadt: Gesetz zur Fürsorge für das Alter durch Gewährung von Altersrenten vom 4 WW
vember 1926. Dazu Vollziehnnesverordnung vom 13. Dezember 1926.