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unzweckmäßig, in der Folge fallen gelassen worden war, beschloß der Groß
Stadtrat am 19. Juli 1928, den Kleinen Stadtrat einzuladen, umgehend eine
Vorlage über eine sofort in Wirksamkeit zu tretende Altersfürsorge ausztarbeiten.
 Der Entwurf wurde im Sommer 1929 durchberaten und in der Gemeindeabstimmung
 vom 1. September 1929 angenommen.
Die Zürcher Altersbeihilfe ist wie die baslerische auf dem Prinzip der beitragslosen
 Fürsorge aufgebaut, wonach Personen, die die vorausgesetzten Bedingungen
 erfüllen, ohne vorherige Prämienzahlung in den Genuß der Altersrente
gelangen.

Die Bezugberechtigung beginnt mit dem zurückgelegten 65, Altersjahr.
Bei zusammenlebenden Ehepaaren ist das Alter des Mannes maßgebend.
Für die Geltendmachung des Anspruches ist eine Mindestdauer der Niederlassung
 erforderlich, die für Stadtbürger 3, für Kantonsbürger 10, für übrige
Schweizerbürger 15 und für Ausländer 20 Jahre beträgt. Bezugsberechtigt
sind Personen, deren Vermögen höchstens Fr. 15 000. — beträgt, und deren
jährliches Einkommen den Betrag von Fr. 1500. —, bzw. wenn es sich um
ein Ehepaar handelt, den Betrag von Fr. 2000. — nicht übersteigt. Verwandtenbeiträge
 gelten in der Regel nicht als Einkommen, Die Altersrente wird nach
der Höhe des Einkommens abgestuft. Sie beträgt für Einzelpersonen Fr. 360. —
bis 480. —, für Ehepaare Fr. 300. — bis 660. —. Für getrennt lebende Ehepaare
gelten die Ansätze für Einzelpersonen, bei zusammenlebenden Einzelpersonen
diejenigen für Ehepaare. Beim Ableben des Ehemannes erhält die überlebende
Frau die für Einzelpersonen vorgesehenen Leistungen, sofern sie das 65. Altersjahr
 überschritten hat.

Das Vorgehen in Zürich fand außer in Bern in zahlreichen Stadtgemeinden
Nachahmung. So wurde in der Stadt Luzern Anfang Oktober 1929 eine Initiative
 auf Einführung einer Altersfürsorge in Gang gebracht. Ungefähr gleichzeitig
 wurde im Großen Stadtrat von Luzern eine Motion eingereicht, wonach
bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der eidg. Altersversicherung durch eine
gemeinsame Aktion von Kanton, Einwohner- und Ortsbürgergemeinde bedürftigen
 alten Leuten eine Unterstützung zu teil werden soll.

Am 8. November 1929 wurde im Bieler Stadtrat von der sozialdemokratischen
Fraktion eine Motion auf Schaffung einer Altersbeihilfe eingebracht. Ähnliche
Schritte erfolgten auch in den Städten St. Gallen, Schaffhausen, Lausanne
und Genf.

In Biel wurde die Vorlage betr. Altersfürsorge in der Volksabstimmung
vom 22. Dezember 1929 angenommen und trat 1930 in Kraft. Die Alters
grenze wurde vorläufig auf das 70. Altersiahr angesetzt dem Stadtrat