66

109 Verheiratete, 124 Verwitwete und 4 Geschiedene, die sich nach dem Alte
wie folgt verteilten:

65—69
70—74
75—79
80—84 ...
85 und mehr ....

Zusammen

76

Si
\wn

„X
“rn

Männer

12
19
15

Frauen
64
62
55
24

5

268 58 210

Die genannten Beträge sollen dazu dienen, alten Leuten, die nicht die
offizielle Armenpflege in Anspruch nehmen wollen und doch in ihren alten
Tagen nicht ganz ohne fremde Hilfe durchkommen können, die materiellen
Sorgen etwas zu erleichtern. Bis vor kurzem war der Verein für das
Alter in der Beschaffung der Mittel ganz auf die private Liebestätigkeit angewiesen.
 In dem Maße, als sich das Inkrafttreten der eidg. Altersversicherung
verzögerte, haben die Behörden angefangen, dem Verein für das Alter ihre
Aufmerksamkeit zuzuwenden und ihn in seiner segensreichen Tätigkeit zu
fördern. Der Verein für das Alter erhält im Kanton Bern auf Grund des Gesetzes
über den Salzpreis einen Teil aus dem Reinertrag des Salzregals, ferner fließt
ihm eine Bundessubvention zu und endlich werden ihm von der Gemeinde
gewisse Beiträge zugewiesen.
Seit einiger Zeit sind auch in der Gemeinde Bern Bestrebungen zur Schaffung
einer städtischen Altersfürsorge im Gange. Bereits in den Jahren 1927 und
1928 wurden je Fr. 100 000. — in einen Fonds für die Altersfürsorge gelegt,
der 1929 mit weitern Fr. 200 000. — geäufnet wurde. Im Januar 1929 erließ
der Gemeinderat nachstehende Weisung, die die Erträgnisse des Reservefonds
für alte, bedürftige Personen nutzbar machen sollen:
„1. Aus den Erträgnissen des Reservefonds für Altersfürsorge, der anläßlich
der Genehmigung der Rechnung der Gemeinde Bern 1927 geschaffen wurde,
sollen, soweit bezügliche Gesuche vorliegen, Beiträge von Fr. 200. — bis
Fr. 300. — jährlich an alte, bedürftige Leute beiderlei Geschlechts, die das 65.
Altersjahr zurückgelegt haben, ausgerichtet werden.
2. Die Ausrichtung der Renten erfolgt durch die städtische Finanzdirektion
nach Einholung der erforderlichen Berichte (Direktion der Sozialen Fürsorge,
Verein für das Alter), nach Maßgabe der nachfolgenden Voraussetzungen:
a) Die Bedachten haben sich auszuweisen über mindestens 15 jährigen Wohnsitz
 in der Einwohnergemeinde Bern.

b) Sie haben sich auszuweisen über guten Leumund und darüber, daß sie

während der letzten 15 Jahre keine Freiheitsstrafen abzubüssen hatten.