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        <title>Die Altersbeihilfe in der Stadt Bern</title>
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        <pb n="1" />
        Beiträge zur Statistik der Stadt Bern
A
Herausgegeben vom Statistischen Amt

Die Aitersbeihilfe
in der Stadt. Bern
Ergebnisse der‘ Zählung,
der über. 60 ‚Jahre ‘alten ‚Einwohner

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        <pb n="2" />
        Beiträge zur Statistik der Stadt Bern
Heft 14
Herausgegeben vom Statistischen Amt

Die Altersbeihilfe

in der Stadt Bern

Ergebnisse der Zählung
der über 60 Jahre alten Einwohner
vom Juli 1929

Bern 1930
        <pb n="3" />
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BEGLEIT WORT.

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{m Herbst 1929 ist in der Stadt Bern ein von der sozialdemokratischen
Partei beschlossenes Volksbegehren zustande gekommen, wonach aus Gemeindemitteln
 an betagte Einwohner eine Altersbeihilfe ausgerichtet werden soll.
Als Beihilfe sind je nach Vermögen und Einkommen vorgesehen: Fr. 300.— bis
Fr. 480.— für Einzelpersonen und Fr. 300.— bis Fr. 660.— für Ehepaare. Die
[nitiative macht die Ausrichtung der Beihilfe von einer bestimmten Aufenthaltsdauer
 in der Gemeinde Bern und gewissen Einkommens- und Vermögensverhältnissen
 abhängig. Gemeinderat und Stadtrat werden beauftragt, spätestens bis
Ende 1931 ein ausgearbeitetes Projekt für die Einführung einer sogenannten
Altersfürsorge, die später der von Bund und Kanton in Aussicht genommenen
Alters- und Hinterbliebenenversicherung anzupassen ist, vorzulegen. Das
Volksbegehren enthält auch einige Richtlinien und Grundsätze, die bei der
Ausarbeitung des Projektes zu beobachten sind.
In rechtlicher Hinsicht stützt sich das Volksbegehren auf die Erwägung,
daß kraft der Gemeindeautonomie die Gemeinden befugt sind, „Aufgaben
im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt“ in den Bereich ihrer Wirksamkeit
zu ziehen, und daß sie infolgedessen auch die Fürsorge für das.Alter, die
Invalidität und den Schutz der Hinterbliebenen zur Gemeindesache machen
können, sei es selbständig oder im Anschluß an kantonale oder Bundesversicheungen,

Schon am 19. Juni 1929, nachdem die Absicht der Einreichung des Volksjegehrens
 bekannt geworden war, beauftragte der Gemeinderat das Statistische
 Amt, eine Zählung der betagten Einwohner durchzuführen und die für
zine allfällige Altersfürsorge nach den Grundsätzen der Initiative in Betracht
fallenden Personen zu ermitteln.
Das vorliegende Heft 14 der „Beiträge zur Statistik der Stadt Bern“ enthält
lie Ergebnisse dieser Zählung, die auf alle über 60 Jahre alten Personen auszedehnt
 wurde und die Resultate der Ermittlungen über die Aufenthaltsdauer,
lie Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Unterstützungsverhältnisse
 der gemäß Volksbegehren mutmadßlich beihilfeberechtigten Personen. Die
F eststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgte durch die
städtische Steuerverwaltung.

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        <pb n="4" />
        Die Untersuchung bringt Aufschlüsse bevölkerungs- und sozialpolitischer
Natur über die mehr als 60 Jahre alten Personen im allgemeinen und handelt
in einem besondern Abschnitt ausschließlich über die Personen, die für eine
Beihilfe gemäß Volksbegehren in Betracht fallen, sowie über die finanzielle
Belastung, die aus der Durchführung erwachsen würde.

BERN, im April 1930

Statistisches Amt der Stadt Bern.
Dr FREUDIGER.
        <pb n="5" />
        INHALT

[. ZWECK UND METHODE..
[I., DIE ÜBER 60 JAHRE ALTEN EINWOHNER BERNS.....
II, DIE ÜBER 64 JAHRE ALTEN EINWOHNER BERNS
A. DIE ÜBER 64 JAHRE ALTEN EINWOHNER ÜBERHAUPT
L. Allgemeines „...
2. Wohnverhältnisse ......
3. Aufenthaltsdauer (Seßhaftigkeit) und Heimat
4. Einzelpersonen und Ehepaare ..

Seite
5

12

20
22
24
25

B. DIE NACH MASSGABE DER INITIATIVE BEZUGSBERECHTIGTEN
PERSONEN.
1. Allgemeines ..,
2. Zivilstand und Alter .
3. Heimat ......
4. Beruf und Arbeitsfähigkeit .
5. Unterstützungsverhältnisse
6. Unterkunftsverhältnisse ..
7. Selbstzahler und anderweitig als von der Einwohnergemeinde unterstützte
Anstaltsinsassen ..

29
33
35
36
39
16

148

[V. KOSTENBERECHNUNG DES INITIATIV-VORSCHLAGS ...........
V. DER VORSCHLAG DES GEMEINDERATES FÜR EINE ALTERS-BEIHILFE
 .

414

54

VI. SCHLUSSBETRACHTUNGEN

3

Anhang: Sechs Übersichten über die „Initiative-Bevölkerung‘‘,
        <pb n="6" />
        7

I. ZWECK UND METHODE.

Angeregt durch das Zürcher Beispiel beschloß die Sozialdemokratische
Partei der Stadt Bern am 17. Juni 1929 folgende Initiative einzureichen:
„Gemeinderat und Stadtrat werden beauftragt, der Gemeinde spätestens bis
Ende 1931 ein ausgearbeitetes Projekt für die Einführung einer Altersfürsorge,
lie später als Beihilfe zu der von Bund und Kanton in Aussicht genommenen
Alters- und Hinterbliebenenversicherung auszugestalten ist, vorzulegen, und
zwar unter Berücksichtigung folgender Grundsätze:
a) Bezugsberechtigt sind betagte, wenig bemittelte Einwohner beider Geschlechter
 der Gemeinde Bern.
b) Die Bezugsberechtigung beginnt mit der Vollendung des 64. Altersjahres,
und zwar nach einer unmittelbar vorausgehenden ununterbrochenen
Niederlassung von mindestens
3 Jahren für Bürger der Gemeinde Bern,
10 Jahren für Bürger anderer Gemeinden des Kantons,
15 Jahren für Bürger anderer Kantone,
20 Jahren für Ausländer.
:) Bezugsberechtigt sind Personen, dieein Vermögen von höchstens Fr.15 000. —
und ein Einkommen von jährlich höchstens Fr. 1500. — oder, wenn es sich
um Ehepaare handelt, von jährlich höchstens Fr. 2000. — haben.
I) Die bezugsberechtigen Personen werden in drei Gruppen eingeteilt und
zwar

solche mit einem jährlichen Einkommen bis Fr. 1000. —,
solche mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 1001. — bis Fr. 1500. —,
solche mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 1501. — bis Fr, 2000. —
3) Die Leistungen der Altersfürsorge sind für die drei Gruppen abzustufen
und haben je nach den Einkommensverhältnissen zu betragen:
tür Einzelstehende mindestens Fr. 300.— und höchstens Fr. 480.— im Jahr,
für Ehepaare mindestens Fr. 300. — und höchstens Fr. 660. — im Jahr.
ft) Die Kosten der Altersfürsorge werden aus öffentlichen Mitteln bestritten
und sind jeweilen durch laufende Budgetkredite bereitzustellen.‘“

Am 2. Oktober 1929 wurden 3856 Unterschriften eingereicht und weitere
2170 folgten am 29. Oktober. Von den insgesamt 29741 Stimmberech-:igten
 hatten 6026 oder 20,3 % die Initiative unterzeichnet, somit erheblich
mehr, als die zehn Prozent, die nach Art. 8 der Gemeindeordnung zum Zustandekommen
 einer Initiative erforderlich sind.
        <pb n="7" />
        Da über das Zustandekommen der Initiative kein Zweifel bestand, konnten
die Vorarbeiten zur Gewinnung der Grundlagen für die allfällige Einführung
einer Altersbeihilfe sofort nach dem Bekanntwerden des Initiativbegehrens
an die Hand genommen werden. Ein rasches Vorgehen war schon deshalb
geboten, weil die Initianten gemäß Art. 8, Absatz 5 der Gemeindeordnung
das Begehren gestellt hatten, die Initiative sei innerhalb von sechs Monaten
nach ihrer Einreichung der Gemeindeabstimmung zu unterwerfen.
Als erste und wichtigste Vorarbeit drängte sich die zahlenmäßige Feststellung
des Berechtigtenkreises nach Maßgabe der Initiative auf.
Zur Feststellung der Zahl der Berechtigten standen zwei Wege offen:
Benützung der Volkszählungsergebnisse vom Jahre 1920 oder Durchführung
einer besonderen Zählung der über 64 Jahre alten Personen.
Das Statistische Amt, das vom Gemeinderate mit der Beschaffung der
für die Abklärung des Initiativbegehrens notwendigen statistischen Grundlagen
 beauftragt worden war, entschied sich nach vorangegangener eingehender
Prüfung des ganzen Fragenkomplexes für die Durchführung einer besonderen
Zählung, die auch in der zweiten Hälfte Juli gemäß seinen Vorschlägen durch
die Bezirkspolizei vermittelst einer besonderen Zählkarte zur Durchführung
gelangte. Die Zählkarte hatte folgende Fassung:

Stadt Bern

Erhebung: Juli 1929
ZÄHLUNG
der vor 1870 geborenen Einwohner der Stadt Bern.
Männlich* — Weiblich *

1. Name und Vorname: ..
2. Adresse: eek
3. Wohnung: eigene* (Haushaltungsvorstand) — bei Verwandten* —
Zimmermieter* — in Pension* — in Anstalt* — dauernd* — vorübergehend
 * (Name der Anstalt: ........ RE
4. Zivilstand: ledig* — verheiratet* — verwitwet* — geschieden *.
5. Geburtsdatum: .....
6. Heimatgemeinde: ....,....
7. In Bern ununterbrochen wohnhaft seit: ...
8. Beruf oder Beschäftigung: ......0..0000000000000000000 WLee
9. Arbeitsfähigkeit: Voll* — teilweise arbeitsfähig * — vorübergehend* —
dauernd arbeitsunfähig *
10. Bezüger einer Pension Ja* — Nein* Wenn ja — aus einem eidg.* —
kantonalen * oder städt.* Anstellungsverhältnis — aus einem privaten*
Anstellungsverhältnis.

Zutreffendes unterstreichen.
        <pb n="8" />
        Diese zeitraubende Sonderzählung konnte um so eher verantwortet werden,
als die auf den 22. August als Stichtag angesetzte eidgenössische Betriebszählung
eine Vorerhebung über die vorhandenen Gebäude und Wohnungen zwecks
Einteilung der Stadt in Zählkreise notwendig machte, die ebenfalls in der
zweiten Hälfte Juli durchgeführt werden mußte. Da die Organe der Bezirkspolizei
 sich zu diesem Zwecke ohnehin in jedes Haus begeben mußten um
eine Häuserkarte auszufüllen, bedeutete es für sie keine allzu große Mehrbelastung,
 gleichzeitig auch nach den vor 1870 geborenen Hauseinwohnern
zu fragen und entsprechende Zählkarten auszufüllen.

Beide Erhebungen wurden in der Zeit vom 15. bis 30. Juli 1929 durchgeführt
 (Stichtag: 22, Juli). Die Bevölkerung brachte der Alterszählung große
Sympathie entgegen, so daß die Erhebung reibungslos von statten ging. Mit
der Häuserkarte wurden die Grundlagen zur Sicherung der Durchführung
der Betriebszählung und gleichzeitig auch der bevorstehenden Volkszählung
vom 1. Dezember 1930 gewonnen und mit der Zählung der alten Personen
jene für eine einwandfreie Abklärung der Einführung einer Altersbeihilfe.
Die Altersgliederung der Bevölkerung nach den Ergebnissen der Volkszählung
 vom Jahre 1920 hätte nur ungefähre Zahlen über den Berechtigtenkreis
 geliefert, hauptsächlich weil die Veränderungen im Altersaufbau der
Bevölkerung zufolge Zu- und Wegzugs eine unbekannte Größe geblieben wäre.
Eine derartige Sondererhebung bot außerdem Gelegenheit, gleichzeitig mit
der Feststellung der Zahl der alten Personen, Erhebungen über ihre Wohnverhältnisse,
 sowie über die Arbeitsfähigkeit usw. zu verbinden, Feststellungen,
die, wie nun die Erhebung gezeigt hat, außerordentlich wertvolle Aufschlüsse
über das schwierige und verwickelte Problem der Einführung einer Altersbeihilfe
 brachten. Ohne besondere Zählkarten, mit dem Namen der alten Personen
und deren Geburtsjahr, Heimatgemeinde und Aufenthaltsdauer in der Gemeinde
Bern hätten . überdies die notwendigen ergänzenden Ermittlungen über die
Vermögens- und Einkommensverhältnisse im Steuerbüro nicht vorgenommen
 werden können. Erst dadurch war es möglich, von der Gesamtzahl
der über 64 Jahre alten Einwohner die Berechtigten gemäß Initiative auszuscheiden
 und die Grundlagen für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen
 zu gewinnen.

Trotzdem die Initiative den Anspruch auf Altersbeihilfe von der Vollendung
des 64. Altersjahres abhängig macht, wurde die Erhebung auf die vorangehenden
vier Altersjahrgänge ausgedehnt. Dieses Verfahren hatte den doppelten Vorteil,
daß Anhaltspunkte für die in den nächstfolgenden Jahren mutmaßlich Nachrückenden
 gewonnen werden konnten und daß damit zugleich eine für Vergleichszwecke
 wichtige Altersgruppe erfaßt wurde. da in der Statistik allge-
        <pb n="9" />
        10

mein die obere Grenze der im erwerbsfäligen Alter stehenden Personen mi
60 Jahren angenommen wird.
Über die Art der Durchführung der Alterszählung ist noch zu bemerken,
daß die Erhebung in den einzelnen Haushaltungen nicht nach der sonst üblichen
„Methode der Selbstzählung‘“ erfolgte, bei der der Befragte die Angaben selbst
in den Fragebogen einträgt, sondern nach der „Methode der direkten Befragung“,
 wonach der Zählbeamte die Angaben erfragt und sie auf dem Zählformular
 vermerkt. Durch dieses Verfahren wurde ein einheitlicheres und zuverlässigeres
 Erhebungsmaterial gewonnen.
Den Anstalten und Spitälern in der Gemeinde Bern wurden die Karten
direkt zugesandt. Um sämtliche für eine allfällige Altersfürsorge in Betracht
fallenden Personen zu erfassen, wurden auch die Anstalten und Spitäler außerhalb
 des Gemeindebezirkes (nach einem Verzeichnis der Direktion der Sozialen
Fürsorge) einbezogen, sofern sie in der Stadt Bern wohnsitzberechtigte Insassen
aufwiesen.

Die während der Zählung in den Ferien abwesenden Personen wurden anfangs
August durch einen Aufruf im Stadtanzeiger und in der Tagespresse auf die
Alterszählung aufmerksam gemacht, worauf nachträglich noch einige hundert
Karten eingingen. Mitte August war die Erhebung sowohl in den Privathaushaltungen
 wie in den Spitälern und Anstalten beendigt. Das gesamte eingejangte
 Material wurde alphabetisch geordnet, einer gründlichen Durchsicht
unterworfen und unvollständig ausgefüllte Karten mit Hilfe der Einwohnerkontrolle
 ergänzt und berichtigt. Von den nachträglich eingelangten Karten
mußte ein großer Teil als bereits vorhanden wieder ausgeschieden werden,
ein Beweis für die Umsicht und Gründlichkeit, mit der sich die Polizei
ihrer Aufgabe entledigt hatte, wofür ihr auch an dieser Stelle gedankt sel,
Nach der endgültigen Bereinigung verblieben 9143 Karten von über 66
Jahre alten Personen in der Stadt Bern, wovon 8682 auf Privathaushaltungen
 und 461 auf Spitäler und Anstalten entfallen, Dazu kommen noch
231 Anstalts- und Spitalinsassen außerhalb der Gemeinde Bern.

Zur Überprüfung des gewonnenen Resultates wurde noch eine Kontrolle
vorgenommen. Die bei der Betriebszählung vom 22, August 1929 verwendete
Haushaltungsliste, in die jede über 15 Jahre alte Person mit Name, Alter
und Geschlecht eingetragen werden mußte, bot eine günstige Gelegenheit, die
Ergebnisse der Alterszählung auf ihre Vollständigkeit hin zu prüfen. Aus
den Haushaltungslisten wurden zu diesem Zweck alle im Jahre 1864 und früher
geborenen Einwohner herausgestrichelt. Das Ergebnis ist der folgenden Aufstellung
 zu entnehmen, die zugleich einen Vergleich mit der Volkszählung 1926
und den Fortschreibungsergebnissen gestattet,
        <pb n="10" />
        11 —

Über 65 Jahre alte Personen
Volkszählung Fortschreibung !) Alterserhebung Haushaltungsliste
1. Dez, 1920 Ende 1928 - Juli 1929 August 1929
Männer ....... 1744 2180 2180 2062
Frauen ........ 2779 3530 3607 3241
Zusammen 4523 5710 5787 5303
Auf Grund der Haushaltungslisten ergaben sich 5303 über 65 Jahre alte
Personen, während 5787 Alterskarten von mehr als 65jährigen vorhanden
waren. Die Differenz erklärt sich ohne weiteres aus dem Charakter der Haushaltungsliste,
 die in erster Linie der Ermittlung der Betriebsinhaber dienen
sollte. Aus allen Quartieren mit Ausnahme des Kirchenfeldes waren mehr
Alterskarten eingegangen, als sich nach den Angaben der Haushaltungsliste
ergeben hatten. Von der Bevölkerung des Kirchenfeldes waren in der fraglichen
Zeit (Juli) besonders viele Leute in den Ferien, von denen dann eine größere,
offenbar den besser gestellten Kreisen angehörende Zahl es unterlassen hatte,
nachträglich eine Alterskarte auszufüllen. ;
Dagegen stimmen die Ergebnisse der Alterszählung mit der Fortschreibung
fast genau überein, so daß die Alterserhebung, dank dem großen Verständnis
der Bevölkerung und der gründlichen Arbeit der Bezirkspolizei, als vollständig
 gelungen bezeichnet werden darf,
Ein Unterabschnitt der Untersuchung betrifft die 1928/29 durch die stadtbernische
 und burgerliche Armenpflege unterstützten über 64 Jahre alten Personen,
 Die erforderlichen Angaben konnten für die von der Einwohnergemeinde
Unterstützten den vorbildlich angelegten Registern der Direktion der Sozialen
Fürsorge entnommen werden; die Angaben für die von der burgerlichen Armenpflege
 Unterstützten wurden in verdankenswerter Weise von den Almosnern
der 13 Zünfte und dem der Burgerkommission gemacht.

\ Ohne Berücksichtigung des Zu- und Wegzugs.
        <pb n="11" />
        }

II. DIE ÜBER 60 JAHRE ALTEN EINWOHNER BERNS.

Nach der Initiative stellt die Altersbeihilfe auf das vollendete 64. Altersjahr
 ab. Aufgabe der Sondererhebung war es daher, vor allem die 1865 und
früher geborenen alten Einwohner Berns festzustellen und zu untersuchen.
wie viele davon die in der Initiative näher umschriebenen Voraussetzungen
für die Ausrichtung der vorgesehenen Altersbeihilfe erfüllen. Das Statistische
Amt der Stadt Bern und die Organe der Steuerverwaltung scheuten keine
Opfer an Zeit, diese Feststellungen so umsichtig und weitgehend als möglich
zu machen,
Im vorhergehenden Abschnitt wurde ausgeführt, daß das Statistische Amt
es für zweckmäßig hielt, bei der Festlegung der Altersgrenze für die Zählung
vom 60. Altersjahr auszugehen, d. h. die Jahrgänge 1866 bis 1869 ebenfalls in
die Zählung mit einzubeziehen.
Um einen raschen Überblick über den Altersaufbau zu gewinnen, pflegt die
Statistik die Bevölkerung in drei große Gruppen einzuteilen: die noch nicht
erwerbsfähige Bevölkerung von 0-14 Jahren (Kindesalter), die Erwerbsfähigen
im Alter von 15-59 Jahren (Erwerbsalter) und die nicht mehr Erwerbsfähigen
von 60 und mehr Jahren, Diese Gliederung ist nur im groben Umriß richtig,
da besonders auf dem Lande auch schon Kinder in der Wirtschaft mithelfen
und anderseits zahlreiche Personen von über 60 Jahren noch erwerbstätig
sind; sie bietet aber immerhin Anhaltspunkte für die „Belastung“ durch
Kinder und Greise, welche die erwerbsfähige Bevölkerung zu tragen hat.
Nach der Volkszählung von 1920 betrug der Anteil der Kinder an der Gesamtbevölkerung
 der Schweiz 27,9%, der der über 60 Jahre alten Personen
9,3 %- In der Stadt Bern waren die Kinder mit 23,3 % die über 60 Jahre
alten Personen mit 7,2 % in der Stadtbevölkerung vertreten, so daß auf die
im Erwerbsalter stehenden Personen 69,3 % entfielen. Auf je 1 über 60 Jahre
alte Person traf es demnach ungefähr 10 im Erwerbsalter stehende Personen.
Im Durchschnitt sind die Kinder drei bis viermal so zahlreich wie die Alten
und ihre Auferziehung erfordert ein Mehrfaches an Aufwand als die Pflege
der nicht mehr erwerbsfähigen Personen. Wie Schmoller 1) feinsinnig hervorhebt,
ist die Fürsorge für die Kinder durch „die starken Triebe der mütterlichen und
elterlichen Liebe garantiert‘, während für die Greise „die Liebe der Verwandten
und Kinder nicht recht ausreichen will, so daß alle möglichen Versicherungs-,
Pensions- und ähnliche Einrichtungen über die Klippe hinweghelfen müssen“

‘\ Schmoller, Grundriß der allg. Volkswirtschaftslehre 1920, Bd. I, S. 163.
        <pb n="12" />
        13

Die Altersgliederung einer Bevölkerung ist in ständiger Umschichtung
»egriffen. Hier interessiert vor allem die Frage, wie sich der Anteil der üb:r
50 Jahre alten Personen an der Gesamtbevölkerung seit der letzten Volks-‚ählung
 verändert hat. Hierüber gibt die nachstehende Übersicht Auskunft.

\ingenäherte
Altersiahre

55—69 .........
10—74 see
15— 79 ver
30 und mehr ...
Zusammen

Personen
überhaupt

Männer

Frauen

1920

1929

1920

1929

1920

1929

3017
1965
1406
763
389

3356
2627
1699
882
579

1218
779
536
299
180

1439
LO31
627
313
209

1799 1917
1186 ' 1596
870 1072
464 569
959 370

7540 | 9143 | 2962 | 3619 | 4578 | 5524

Von je 1000 Personen der Wohnbevölkerung überhaupt standen
im Alter von

30—64 ......... 1
35—69 .........
10—74 een
75—79 een
80 und mehr ...

29

25 |
nn

28 | 32
20 21
nr 15
8
=

32
26
18
9
5

=

Zusammen

792

892

61

1

81

91

Während sich die Gesamtzahl der über 60jährigen im Jahre 1920 auf
7540 belief, ist sie im Jahre 1929 auf 9143 gestiegen; die Zunahme ist den
Männern in etwas höherem Maße zugute gekommen, so daß heute 153 Frauen
auf 100 über 60jährige Männer entfallen, 1920 waren es 155. In der gleichen
Zeitspanne ist die Einwohnerzahl von 104626 auf 111695 oder um 7059
Personen = 6,8% angewachsen. Der Zuwachs der über 60jährigen von
1920 auf 1929 beträgt
bei den Männern .......
dei den Frauen .....
bei beiden Geschlechtern ..

657 — 22,2%
946 = 20,7 %
1603 — 21.3 %,

Die Zahl der über 60jährigen hat also eine verhältnismäßig viel bedeutenjere
 Zunahme erfahren als die Gesamtbevölkerung, und zwar in erster Linie
licht etwa deshalb, weil in der Zwischenzeit soviel alte Leute zugewandert
        <pb n="13" />
        4

wären, sondern zufolge einer von innen heraus erfolgenden Umschichtung der
Altersgliederung, die unter dem Namen „Veralterung‘“ oder „Überalterung‘,
bekannt ist. Folgende Zahlen werden dies verdeutlichen.

Es standen im Alter von 60 und mehr Jahren:

‚ADXDr

Männer

1900 + 1600
1910 2249 ı
1920 | 2962 |
1929 3619

Von 1000
Männern

54,4
56,5
61,4
70.9

Frauen

2729
3556
4578
55924

Von 1000
Frauen

78,4
77,6
81,2
91.1

Zusammen

4329
5805
7540
9143

Von 1000
Einwohnern

67,4
67,8
72,1
81.9

In diesen Ziffern drückt sich mit aller Deutlichkeit die zunehmende Veralterung
 der Bevölkerung aus, eine Erscheinung, die sich im allgemeinen überall
dort einstellt, wo die Geburtenziffer abnimmt. Wenn weniger Kinder geboren
werden, so geht der prozentuale Anteil der Jungen an der Bevölkerung zurück
und der der Alten steigt. Es wäre deshalb durchaus verkehrt, aus dem
größeren Anteil, der den Alten an der Gesamtbevölkerung zukommt, ohne
weiteres auf eine Verlängerung der Lebensdauer, d. h. auf eine Verbesserung
der Sterblichkeitsverhältnisse schließen zu wollen. Nur wenn bei gleichbleibender
 oder gar zunehmender Geburtenziffer der Anteil der Alten an der
Gesamtbevölkerung zunimmt, darf man darin eine Wirkung günstigerer
Sterblichkeitsverhältnisse erblicken. Wenn aber die Geburtenziffer abnimmt
und gleichzeitig die Sterblichkeitsverhältnisse sich günstiger gestalten, wie das
für Bern tatsächlich der Fall ist, so unterstützen sich diese beiden Faktoren
und bringen dann die Erscheinung der Veralterung noch ausgeprägter
hervor.

Das Jahrzehnt 1900/1910 weist noch eine hohe Geburtenziffer auf; deı
Geburtenrückgang setzt zwar schon um die Jahrhundertwende ein; eine
Veralterung ist jedoch noch kaum spürbar. Deutlicher bemerkbar wird sie
im folgenden Jahrzehnt, in welchem der Geburtenausfall infolge des Krieges
und der Grippe, die vorwiegend jüngere Leute dahinraffte, den Anteil
der Alten an der Stadtbevölkerung anschwellen ließ. Besonders deutlich
aber tritt die zunehmende Veralterung in den letzten 9 Jahren zutage. Die
heutige Gestaltung des Altersaufbaues ist das Ergebnis von Umständen
(Geburten, Sterbefälle, Wanderungen) die zum Teil um Jahrzehnte zurückliegen,
 ebenso wie ihrerseits die gegenwärtigen Geburts- und Sterblichkeitsverhältnisse
 die Altersgliederung der Zukunft bedingen werden. Die Veralterung
        <pb n="14" />
        — 135 —

jringt sinkende Heiratsfrequenz und damit eine sinkende Geburtenziffer mit
sich. Mit dem wachsenden Anteil der Alten an der Gesamtbevölkerung
°rhalten die ausgesprochenen Alterskrankheiten (Herzkrankheiten, Arterienverkalkung,
 Krebs) erhöhte Bedeutung (vgl. Beiträge zur Statistik der Stadt
Bern, Heft 9, „Todesfälle und Todesursachen‘‘, S, 110, 123). Aus diesem
Grunde ist früher oder später mit einer Erhöhung der allgemeinen Sterblichkeitsziffer
 zu rechnen, ohne daß daraus auf eine Verschlechterung der hygienischen
 Verhältnisse geschlossen werden könnte.

In welchem Maße die Binnenwanderungen den Altersaufbau in städtischen
ınd ländlichen Gebieten beeinflussen, zeigen die nachstehenden Zahlen. Nach
Jer Volkszählung 1920 standen im Alter von 60 und mehr Jahren:

in der Schweiz .....
in industriellen Bezirken .....
in landwirtschaftlichen Bezirken .....
im Kanton Ben essen
in der Stadt Bern -

Einwohner
äberhaup*

Männer

Frauen

50
101
&amp;amp; 102
95 3% 112
87 81 94
72 61 80

Die ländlichen Gebiete weisen demnach einen höheren Prozentsatz an über
50 Jahre alten Personen auf als die städtisch-industriellen Bezirke. Das rührt
nicht etwa davon her, daß die Leute auf dem Lande langlebiger wären als in
der Stadt, sondern daß Personen im produktiven Alter vom Lande in die
[ndustriegebiete, vornehmlich in die Städte abwandern, Die Stadt absorbiert
die Arbeitskräfte des Landes, weshalb in den Städten die mittleren Altersstufen
 stärker, die höheren dagegen schwächer besetzt sind als auf dem Lande.
Da die Industriestädte mehr Männer anziehen, neigen sie zu einem geringeren,
Hauptstädte, Rentnerstädte und Verwaltungszentren dagegen in der Regel
zu einem stärkeren Frauenüberschuß, da letztere vornehmlich weibliche
Zuwanderung (häusliche Dienstboten, Verkäuferinnen) erfahren. Als Beispiele
für diese beiden Stadttypen können Bern und Zürich angeführt werden. An
Zürichs Wanderungsgewinn waren in den Jahren 1923/28 die Männer mit 55 %
und die Frauen mit 45% beteiligt, während vom Wanderungsgewinn Berns
in den Jahren 1924/29 die Männer nur 34%, die Frauen aber 66% ausmachten.


Nach diesen allgemeinen Erörterungen soll im nachstehenden ein Überblick
über die Hauptergebnisse der Erhebung gegeben‘ werden, soweit sie sich auf
die mehr. als 60 Jahre alten Personen beziehen. Aüuf die einzelnen Quartiere
verteilen sich die 9143 über 60 Tahre alten Personen wie folgt:
        <pb n="15" />
        16 —

Quartier

Innere Stadt ....
Länggasse-Felsenau ........ 4...
Mattenhof, Weißenbühl, Holligen ...
Kirchenfeld-Schoßhalde ...
Breitenrain .
Lorraine ..
Bümpliz .

Stadt Bern

Männer ........
Frauen ....

Zinwohnerzah,
‘Betriebszählung)


14 108
19 354
28326 |
15572 ı
21633 |
4502 |
8 200
111 695
51 0491)
60 6461)

Ueber 60 Jahre alte Personen

überhaupt

in %

1506
1704 ;
2221
1296
1486
412 |
518

10,7
8,8
7,8
8,3
6,9
9,2
63

9143 8,2
3619 | 7,1
5524 91

Im Juli 1929 hatten von den 111695 Einwohnern 9143 Personen oder
8,2 % das 60. Altersjahr überschritten, die sich aus naheliegenden Gründen
sehr ungleichmäßig auf die einzelnen Quartiere verteilen. Relativ am meisten
ältere Personen beherbergen die Innere Stadt mit ihren vielen Mansardenwohnungen
 und Dachkammern, und die Lorraine, deren Mietpreise zufolge der
baulichen und hygienischen Mängel in der Regel noch am ehesten mit den
Einkommensverhältnissen der vielen einzelstehenden älteren Personen im
Einklang stehen. Am wenigsten über 60 Jahre alte Personen sind in Bümpliz
und im Breitenrain vorhanden.

Geschlecht

Unterkunftsort

Männer .........
Frauen ......

Zusammen

In Privatwohnungen
 .......
N een
In Anstalten ....
in % ...

Personen

überhaudt

in %

3619 |
5504

39,6 |
60.4

9143 |

100.0 |

8682
100.0

95.0

4161
100.0

5.0

ledie

272
1085

1357 |

[130
13.0

227 |
19.9

Zivilstand

verheiratet

verwitwet

2538 |
1716

743
95697

4954 |

3305

4215
48,6

3134
36.1

39
85

|

171 |
37 1

geschieden

66
161

92927

203
23

24
597%

1) Geschätzte Zahl.
        <pb n="16" />
        17 —

Die vorstehende Übersicht veranschaulicht die über 60 Jahre alten Personen
 nach Geschlecht und Zivilstand und ihre Verteilung auf Privatwohnungen
 und Anstalten und Spitäler.
Jeder zwanzigste über 60 Jahre alte Einwohner befindet sich in einer Anstalt
der einem Spital. Für die ganze Untersuchung ist zu beachten, daß es sich
bei den Anstalts- und Spitalinsassen nur um solche Personen handelt, die zur
Zeit der Erhebung dauernd in einer Anstalt oder einem Spital untergebracht
waren und die voraussichtlich auch den Rest ihres Lebens dort zubringen
werden. Die zu Heilzwecken vorübergehend in einer Anstalt oder einem Spital
untergebrachten Personen wurden, soweit sie zur Wohnbevölkerung Berns
gehörten, natürlich mitgezählt, aber bei der Bearbeitung zu der Bevölkerung
in Privatwohnungen gerechnet; die gleiche Behandlung wurde dem über
50 Jahre alten Anstalts- und Spitalpersonal zuteil. Die Zahl der Personen,
die Aufenthalt in Anstalten und Altersheimen nehmen, wächst begreiflicherweise
 mit steigendem Alter.
Es befanden sich in Anstalten:
Von den 5983 60-69jährigen Personen: 162 = 2,7 Ya
Von den 2581 70-79jährigen Personen: 205= 7,9 %
Von den 579 über 80jährigen Personen: 94 = 16,2 %s
Die 461 Anstaltsinsassen im Sinne dieser Statistik setzen sich aus 131
Männern und 330 Frauen zusammen.
Weshalb die Frauen in den Anstalten so viel zahlreicher vertreten sind,
lehrt ein Blick auf den Zivilstand. Es sind vor allem ledige Frauen (175), die
erwerbsunfähig geworden sind und verwitwete (124), die ihren Versorger
verloren haben, die das Gros der weiblichen Anstaltsbevölkerung bilden,
wogegen die Verheirateten (17) und die Geschiedenen (14) stark zurücktreten.
Das augenfällige Überwiegen des weiblichen Geschlechts unter den über
S0jährigen überrascht den Statistiker nicht. Von den 9143 über 60jährigen
sind nicht weniger als 5524 oder rund drei Fünftel Frauen, Obschon auf 100
Mädchen 106 Knaben geboren werden, wird diese kleine ‚„Männerreserve‘“
schon in den ersten Lebensjahren aufgezehrt, so daß an der Schwelle des
dritten Jahrzehnts sich die Geschlechter ungefähr die Wage halten. Auf
den späteren Altersstufen überwiegt das weibliche Geschlecht, und zwar im
allgemeinen in um so stärkerem Maße, in je höhere Altersklassen man emporsteigt.
 Während im Durchschnitt in der Stadt Bern auf 100 Männer ungefähr
 120 Frauen entfallen, kommen auf 100 Männer von über 60 Jahren 155
Frauen. bei den über 70jährigen sogar 178.

Näheren Aufschluß über den Zusammenhang zwischen Geschlecht, Zivilstand
 und Alter der über 60 Jahre alten Personen gibt die folgende Übersicht.
        <pb n="17" />
        18

Geburtsjahr

Männer:
1869—1865
1864-—1860
1859—1855
1854—1850
1849—1845
1844— 1840
vor 1839

Zusammen

Frauen:
1869— 1865
1864—1860
1859—1855
1854—1850
1849—1845
1844— 1840
vor 1839
Zusammen

Männer und
Frauen:
1869—1865
1864—1860
1859—1855
1854—1850
1849—1845
1844—1840
vor 1839

Zusammen

Angenäherte
Altersjahre

60—64
65—69 |
70—74 |
75—79
80—84
85—89
90 u. mehr

60—64
65—69
70—74
75—79 '
80—84 |
85—89
900 u. mehr

60—64
65—69
70—74
75—79
80—84
85—89
90 u. mehr

Zersonen

Zivilstand

über- |
4 9
haupt n %

tedig

verheiratet


verwitwet


1439
1031
627
313
144
59
6

39,8
28,5 |
17,3
8,6
4,0
16
0.2

96
84
48
26
13
5

1175
749
390
154
54
15

143
175
178
128
75
39

3

3619

100.0

79

2538

43

1917
1596
1072
569
264
92
14

34,7
28,9
19,4
10,3
4,8
1,7
0.2

358 |
316 |
215
117.
55 |
20
4

864
538
225
69
18
X

6833
685
610
367
188 !
69
10

55924

100.0

| 1085

1716

7562

3356
2627
1699
882
408
151
20

36,7
28,7 |
18,6
9,6
4,5
1,7
0.2

454
400
263
143
68
25

2039
1287
615
223
72
17
1

776
860
788
4195
263
108
15

A

9143

‚100.0 * 1357 | 4254 | 3305 |

Beschieden


25
23
11

62
57
22
16
M 4

187

87
80
33
21

297

2538 verheirateten Männern im Alter von über 60 Jahren stehen nur 1716
verheiratete Frauen gegenüber. Diese Tatsache erklärt sich dadurch, daß der
Mann meist in späterem Alter heiratet als die Frau und dabei eine im
        <pb n="18" />
        19 —

Durchschnitt jüngere Frau wählt. Zähleinheit war nun in der vorliegenden
Erhebung nicht das Ehepaar, sondern die betagte Einzelperson, weshalb in
len ziemlich häufigen Fällen, in denen allein der Ehemann das 60. Altersjahr
iberschritten hatte, nur für ihn eine Alterskarte ausgestellt wurde, sodaß die
ıoch nicht 60 Jahre alte Ehefrau nicht in die Erhebung fiel. Andererseits
zibt es natürlich, wenn auch in viel seltenerem Maße, Ehefrauen, die über
30 Jahre alt sind, während ihre Männer dieses Alter noch nicht erreicht haben.
Gerade das umgekehrte Verhältnis zeigt sich bei den Verwitweten. 2562
Nitwen stehen nur 743 Witwer gegenüber. Die große Zahl von Witwen rührt
änmal davon her, daß im allgemeinen die Frauen in jüngeren Jahren heiraten
als die Männer und demzufolge ihre Männer überleben, ferner aus der gerinzeren
 Sterblichkeit der Frauen und schließlich aus dem Umstand, daß die
Witwer sich vielfach wieder verehelichen. Die Zahl der Geschiedenen würde
gegenüber den ausgewiesenen Zahlen jedenfalls noch um einiges größer sein,
wenn die Angabe des Zivilstandes genau wäre. Erfahrungsgemäß kommt es
mmer wieder vor, daß Geschiedene ihren Zivilstand verheimlichen und sich
als ledig oder verwitwet ausgeben.
Zu interessanten Vergleichen gibt die Zahl der Ledigen Anlaß. 1085 oder
beinahe ein Fünftel (19,6 %) aller über 60jährigen Frauen war zu dauernder
Ehelosigkeit verurteilt. Für die Männer beträgt der betreffende Anteil
7,5 %- Hauptsächlich unter den ledigen Frauen befinden sich Erwerbstätige
gewerbliche Arbeiterinnen, Dienstmädchen, Köchinnen, Verkäuferinnen) die
bei zunehmendem Alter erwerbslos werden und ein kümmerliches Dasein
[risten müssen, weil sie bei dem bescheidenen Lohne, der häufig für weibliche
Arbeit bezahlt wird, nicht in der Lage sind, ausreichende Ersparnisse für die
alten Tage anzusammeln.
        <pb n="19" />
        A

111. DIE ÜBER 64 JAHRE ALTEN EINWOHNER BERNS.

Während sich die vorhergehenden Ausführungen auf allgemein bevölkerungsstatistischem
 Gebiet bewegten und eine knappe Darstellung der über 60 Jahre
alten Personen bezweckten, befassen sich nun die folgenden eingehenden
Untersuchungen mit den nach den Grundsätzen der Initiative für die Einführung
 einer Altersbeihilfe in Betracht fallenden über 64 Jahre alten Personen.
Schritt für Schritt gelangt der Kreis der Bezugsberechtigten genauer zur
Umschreibung, bis schließlich nur diejenigen Personen übrig bleiben, die
sämtliche Voraussetzungen der Initiative erfüllen. Damit wird der Endzweck
der vorliegenden Untersuchung, zuverlässige Unterlagen für die voraussichtlichen
 Kosten der Altersbeihilfe zu erlangen. als erreicht angesehen werden
dürfen.
Dieser Abschnitt zerfällt in zwei Teile. Im ersten, allgemeinen Teil gelangen
die über 64 Jahre alten Personen nach der Stadtlage ihrer Wohnung, nach
Geschlecht und Zivilstand, nach der Unterkunftsart und nach der Seßhaftigkeit
 (Aufenthaltsdauer in Bern), sowie nach dem Bürgerrecht zur
Darstellung, wobei die Vermögens- und Einkommensverhältnisse unberücksichtigt
 bleiben. Gegenstand des zweiten Teiles der Untersuchung sind ausschließlich
 jene 64 Jahre alten Personen mit erfüllter Aufenthaltsdauer gemäß
Initiative und mit weniger als Fr. 15000. — Vermögen und Fr. 1500. —
(Einzelpersonen) bzw. Fr. 2000. — (Ehepaare) Einkommen.
In beiden Abschnitten erfolgt bei der Darstellung der über 64 Jahre alten
Personen die Ausgliederung nach Privatwohnenden und Anstaltsinsassen.

A. DIE ÜBER 64 [JAHRE ALTEN EINWOHNER ÜBERHAUPT.
1. Allgemeines.

Wer im Jahre 1865 geboren ist, hat im Verlaufe des Jahres 1929 das 64.
Altersjahr vollendet. Die Jahrgänge 1866—1869 fallen somit in der Folge für
das Problem der Altersbeihilfe außer Betracht.
Durch das Ausscheiden der Jahrgänge 1869—1866 verringert sich die
Gesamtzahl der Alten um fast ein Drittel, so daß noch 2446 Männer und 3977
Frauen, im ganzen 6423 über 64 Jahre alte Personen verbleiben. Diese 6423
mehr als 64 Jahre alten Personen sind in Bern wohnhaft.
        <pb n="20" />
        21

Weitere 197 (112 Männer und 85 Frauen), die in Anstalten außerhalb
Berns festgestellt wurden, sind in Bern wohnsitzberechtigt. 188 dieser

Geburtsjahre

Angenäherte
Altersjahre

1869. ....ı
1868...
1867...
1866...
1865...
u — 60-63
vor 1866 .

Über 60 Jahre alt ...

Personen
überhaupt

Männer

Frauen

702
677
681
660
636

299
292
289
293
266

403
385
392
367
370

2720
6423

1173 |
2446

1547
3977

9143 ı 3619 | 5524

Anstaltsinsassen werden von der stadtbernischen oder burgerlichen Armenpflege
 erhalten. Bei dem hohen Grade der Bedürftigkeit wäre nur wenigen von
ihnen mit einer Beihilfe statt Anstaltsverpflegung geholfen. Schon aus diesem
Grunde können die 197 auswärtigen, in Bern wohnsitzberechtigten Anstaltsinsassen
 für die Altersfürsorge und damit in der weitern Darstellung unberücksichtigt
 gelassen werden.
Die 6423 über 64 Jahre alten Personen verteilen sich auf Privatwohnende
und Anstaltsinsassen sowie die einzelnen Stadtteile folgendermaßen:

Quartier
Unterkunitsort

Innere Stadt .............
Länggasse-Felsenau .......
Mattenhof-Weißenbühl,
Holligen ............0..
Kirchenfeld-Schoßhalde ....
Breitenrain ........
Lorraine ...
Bümpliz ..

Privatwohnende zusammen
Anstaltsinsassen...........

Stadt Bern

Personen

Männer

Frauen

Frauen
auf
100 Männer

überhaupt I

%

966
1216 |

15,1
18,9 |

345
418 |

621
798 |

180
191

855 |
317
556
157
187
93,7 }) 2327 ı 3691
6,33 119 ) 286 |
6423 | 100,0 | 2446 | 3977 | 7163

1402
888
942
271
333

21,8
13,8 |
14,7
4,2
5.2

6018 |
405
        <pb n="21" />
        92 —

Hinsichtlich Geschlecht, Alter und Zivilstand gelten die gleichen Zusammenhänge,
 auf die bereits bei der Besprechung der über 60 Jahre alten Personen
hingewiesen wurde, nur daß das Übergewicht der Frauen über die Männer
noch deutlicher hervortritt.
In der Stadt Bern fallen im Durchschnitt auf 100 über 64jährige Männer
163 ebenso-alte Frauen; die Innere Stadt und die Länggasse weisen beinahe
doppelt soviel alte Frauen als Männer auf, während die übrigen Quartiere,
speziell Bümpliz, den städtischen Durchschnitt nicht erreichen,
Von den Männern sind, wie aus der folgenden Übersicht hervorgeht, rund
zwei Drittel verheiratet und ein Viertel verwitwet; bei den Frauen findet
man das umgekehrte Verhältnis: mehr als die Hälfte (52,1 %) ist verwitwet
und nur ein Viertel verheiratet.
Bezeichnend ist auch die große Zahl der ledigen Frauen (801 gegen 195
(edige Männer).
2. Wohnverhältnisse., ;
Von den 6423 über 64 Jahre alten Personen entfallen auf Privatwohnende
6018 und 405 auf Anstaltsinsassen. Im einzelnen ergeben sich nachfolgende
Wohnverhältnisse. (Übersicht auf der folgenden Seite.)
Von der Gesamtzahl lebten 59,9 % oder rund drei Fünftel aller Männer
and die Hälfte aller Frauen in einer eigenen Wohnung. Wie zu erwarten,
haben die verheirateten Personen überwiegend eine eigene Wohnung inne;
daneben findet sich eine Anzahl Verheirateter, die bei Verwandten Unterkunft
gefunden haben; einige wenige behelfen sich mit möblierten Zimmern.
An zweiter Stelle erscheinen die Verwitweten als Inhaber einer eigenen
Wohnung. Der überlebende Ehegatte führt häufig die Wohnung weiter; aus
leicht erklärlichen Gründen trifft dies in besonderem Maße für die Witwen zu.
Auch die Geschiedenen wollen die eigene Wohnung nicht missen. Etwa
die Hälite der geschiedenen Männer und Frauen behält die Wohnung bei.
Faßt man die in eigener Wohnung und die bei Verwandten Lebenden in
eine Gruppe zusammen, so ergibt sich, daß 5565 — 86,6 % aller über 64-jährigen
 ein „Heim“‘“ besitzen. In gewisser Hinsicht gehören auch die in einer
Stellung als häusliche Dienstboten tätigen Personen hieher. Diese am wenigsten
 zahlreiche Gruppe setzt sich ausschließlich aus einzelstehenden Personen,
vorwiegend weiblichen Geschlechts zusammen. Diesen in irgend einer Weise
an eine Familien- oder Einzelhaushaltung angeschlossenen Personen stehen
die Zimmermieter und die Anstaltsinsassen gegenüber. Als‘ Zimmermieter
gelten Personen, die ihr Zimmer nur als Wohn- und Schlafstätte benützen
und ihre Mahlzeiten nicht selbst zubereiten. Auch die wenigen Fälle von
        <pb n="22" />
        23

"ersonen

In Privatwohnungen

Geschlecht

Zivilstand

Männer:
ledig ..... |
verh. .... |
VeErW...... |
geschieden
Zusammen
in”%

/rauen: ı
ledig .....
verh. ....
VerW......
geschieden
Zusammen
in%

Männer und
Frauen:
ledig .....
verh. ....
VerW...... |
geschieden
Zusammen
in%

überhaupt



195
1570 |
638
43

2446 |
100.0

801 |
991 |
2072 '
113

3977
100.0

996
2561
2710 !
156

6423
100.0

in %

überaaupt


in eigener
Wohnung

8,0 150
64,2 | 1553 |
26,1 591 |
1,7 33

69
1235
373
15

100,0 | 2327
95.1 |

1692
69.2

20,1
24,9
52,1
2,9

653
980
1956
102

367
685
[248
59

100,0 | 3691
92,8

2159
54,3

15,5
39,9
42,2
2,4
100,0 | 6018 | 3851 |
93,7 | 59,9

436
1920 |
[421
"74

bei Verwandten


Zimmermieter


23
295 |
162
6

35
22
53
11

486 |
19,8

141
5.8

117
287
795
29

108
8
98
12
226
5.7

1228 |
30,8

140
582
957
35
714 367
2%.7| 57

beim
Arbeitgeber


Anstaltsinsassen


3

45
17
47
10

A
3

8 ı
0.3

119
49

148
11
116
11
' 18| 286
| 20|- 72

61
15}
7

G4

193

4
8
3

28
163
21

86 | 405
14! 63

Pensionsbewohnern wurden hieher gezählt. Naturgemäß stehen die Ledigen
ınter den Zimmermietern obenan; in zweiter Linie folgen die Verwitweten.

Ein Blick auf die letzte Spalte der Übersicht über die Wohnverhältnisse
zeigt, daß die Ledigen und Verwitweten das Hauptkontingent der Anstaltsnsassen
 stellen, und daß die Verheirateten und Geschiedenen daneben kaum
n Betracht fallen. Die Anstaltsbevölkerung wird zum überwiegenden Teil
;70,6 %) aus Frauen gebildet, wovon mehr als die Hälfte ledig ist. Auffällig
st. daß sich verhältnismäßig viel mehr geschiedene Männer in Anstalten
sefinden als Frauen.
        <pb n="23" />
        DA

3. Aufenthaltsdauer (Seßhaftigkeit) und Heimat.
Die Aufenthaltsdauer der Privatwohnenden bringt die nachstehende Über.
sicht zur Darstellung.

Verhältniszahlen

Aufenthaltsdauer

Personen
äaberhaupt

Männer

Frauen

Personen
ıberhaupt

Männer

Frauen

0— 9 Jahre
10—19 Jahre
20—29 Jahre
30—40 Jahre
4140 und mehr
Zusammen | 6018 | 2327 | 3691 | 100.0 | 100.0 | 100.0

788
641 ı
8381
‚126
2582

242
233
327.
521
1004

546 |
408
554
605
1578

14,8
11,1
15,0
16,4
1427

Die obigen Zahlen sind die Ergebnisse von Wanderungen, die großenteils
vor längerer Zeit stattgefunden haben. Da an der Wanderungsbewegung
in der Hauptsache Personen der jüngeren und mittleren Altersklassen beteiligt
sind, weisen nur 788 Personen = 13,1 % eine Aufenthaltsdauer von weniger als
10 Jahren auf. 4589 Personen oder mehr als drei Viertel sind länger als 20
Jahre in Bern, 2582 = 42,9 % mehr als 40 Jahre seßhaft. Die Frauen
weisen im allgemeinen eine kürzere Aufenthaltsdauer auf als die Männer.

Da die Initiative je nach dem Bürgerrecht eine verschieden lange Aufenthaltsdauer
 für den Bezug der Altersbeihilfe voraussetzt, wurden die über 64jährigen
in Stadtberner, Bürger anderer Gemeinden des Kantons, Schweizer anderer
Kantone und Ausländer gegliedert, wie dies die Übersicht auf der folgenden
Seite zeigt.

Männer und Frauen verteilen sich ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen
Gruppen. Die Kantonsberner sind mit 62,1 % am zahlreichsten vertreten.
Die übrigen Schweizer folgen in weitem Abstand mit 22,9 %. Nur etwa ein
Zehntel aller Alten sind Stadtberner, Der. Anteil der Ausländer an den über
64jährigen ist mit 5,4 % beinahe gleich groß wie die Ausländerquote an der
Gesamtbevölkerung.
Betrachtet man die Anstaltsbevölkerung für sich allein, so ergibt sich ein
etwas anderes Bild. Zwar stehen auch hier die Kantonsberner an der Spitze
mit 253 Personen = 62,5 %. An zweiter Stelle stehen aber die Stadtberner,
die mit 100 Personen etwa einen Viertel der Anstaltsinsassen stellen. Der
Rest verteilt sich auf Schweizer anderer Kantone (46) und Ausländer (6).
        <pb n="24" />
        25

Geschlecht
Unterkunftsort

Männer:
In Privatwohnungen ..
In Anstalten .........
Zusammen
in%

Frauen:
In Privatwohnungen ..
In Anstalten .........

Zusammen
in%

Männer und Frauen:
In Privatwohnungen ..
In Anstalten .........
Zusammen
in%

Personen
überhaupt

Stadtberner


Uebrige
Berner

Vebrige
Schweizer

Ausländer

2327
119
2446 | 224 1515 563
100,0 9,2 | 61,9 | 23.0

144

144
5.9

3691
86

321
74

2301 |
170

872
36

197
6

3977 |
100.0

395 |
9,9

2471
62,2

908
22.8

203
5.1

6018
405

519 |
100

3733
253

1425
46

341
6

6423 |
100.0

619
a8 |

3986 | 1471 ı 347
6211| 2291 54

4. Einzelpersonen und Ehepaare.

Für die Zwecke der Initiative ist die Unterscheidung nach Einzelpersonen
und Ehepaaren von besonderer Wichtigkeit; überdies ist bei den Verheirateten
festzustellen, ob beide Ehegatten das 64. Altersjahr überschritten haben oder
nur der Ehemann oder nur die Ehefrau. Aus diesem Grunde ist zwischen der
Kopfzahl (== Gesamtzahl der über 64 Jahre alten Personen) und der Zahl
der Fürsorgefälle (= Zahl der Einzelpersonen plus Zahl der Ehepaare) zu
unterscheiden. Ausgangspunkt für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen
 der Initiative bildet die Zahl der Beihilfefälle.

Um die zweckdienlichen Zahlen zu ermitteln, wurden die Karten von
Ehegatten zusammengelegt und den Einzelpersonen gegenübergestellt, wie
dies in den beiden folgenden Übersichten geschehen ist.
Die 3862 Einzelpersonen setzen sich aus 876 = 22,7 % Männern und 2986
77,3 % Frauen zusammen, denen 1813 Ehepaare mit insgesamt 2561 Personen,
 1570 Männern und 991 Frauen, gegenüberstehen.
        <pb n="25" />
        26

Wird in der Gesamtbevölkerung die Zahl der verheirateten Männer mit de:
der verheirateten Frauen verglichen, so stimmen diese — abgesehen von gering.
fügigen Abweichungen — überein. Betrachtet man aber die über 64jährigen für
sich allein, so muß aus den erwähnten Gründen (S., 18 f) die Zahl der Männer
überwiegen. Unter den 1813 Ehepaaren sind denn auch nur in 748 Fällen
Mann und Frau über 64 Jahre alt; in 822 Fällen ist der Mann allein, und
in 243 zählt die Frau allein mehr als 64 Jahre,

Unterkunftsort

Erfüllung der
Aufenthaltsdauer
gemäß Initiative

überhaupt
 ı

Personenzahl

Männer


Frauen


Einzelpersonen

überhaupt


Männer


Frauen


Personen

überhaupt


Verhbeiratete
Zahl der Ehepaare

Mann | Mann | Frav
über- ı Fr | allein | alleir
haupt

über 61 Tahre alt

Privatwohnende:
Aufenthaltsd. erf.
Aufenthaltsdauer
nicht erfüllt ..

49211 1993| 2928| 2683|

622

‚2061

2238| 1572| 666 | 705 ı

90)

10971 334
6018| 2327| 3691| 3485

802l 152
„A

650l 2951 2171 78
27111 2533| 1789| 744

104 |

35

Zusammen

809 | 236

Anstaltsinsassen:
Aufenthaltsd. erf.
Aufenthaltsdauer
nicht erfüllt ..
Zusammen

356]

108

248

3928

91

237

28!

9A)

13

49l 1m 49. 11 38
405| 119| 286| 8377| 102| 275| 28l 24)

4

13

Privatwohnende
u. Anstaltsins.:
Aufenthaltsd. erf.
Aufenthaltsdauer
nicht erfüllt ..
Zusammen

som 9167

3176

301

7].

2298

2266| 1596] 670 | 718 | 208

217 78 104|
92023! 9561| 1813| 748 | 822 | 243

6

af‘

Die Initiative spricht sich nicht darüber aus, ob die Fälle, in denen nur
die Frau die Altersgrenze erreicht hat, hinsichtlich des Beihilfeanspruches als
Ehepaare oder als Einzelpersonen zu betrachten seien, oder ob sie überhaupt
nicht in Betracht fallen, bis auch der Mann das 64. Jahr vollendet hat.

Durch Addition der Zahl der Einzelpersonen und der Ehepaare ergibt
sich die „Zahl der überhaupt möglichen Fürsorgefälle‘‘. Indem man nach und
        <pb n="26" />
        LADE
SAD

97

nach diejenigen Fälle, die die Voraussetzungen der Initiative -gicht HüNen
ausscheiden läßt, erhält man schließlich die „Zahl der tatsächlichen Fürsorgefälle“‘.
 1a

Z
SE
t2
Co

Eine der drei Bedingungen, an welche die Initiative die Bezugsberöchtiguhg
xnüpft, betrifft die Aufenthaltsdauer. Sie besteht in einer ununterbrochenen
Wohnsitznahme von mindestens

3 Jahren für Bürger der Gemeinde Bern,
10 Jahren für Bürger anderer Gemeinden des Kantons,
15 Jahren für Bürger anderer Kantone,
20 Jahren für Ausländer.

Fürs erste haben demnach alle diejenigen Personen auszuscheiden, die die
erforderliche Aufenthaltsdauer nicht erfüllt haben. Die Gesamtzahl der Personen,
 die die Bedingung der Karenzzeit erfüllen, ist getrennt nach Einzelpersonen
 und Verheirateten aus der nächsten Übersicht zu ersehen.

Von den insgesamt 6423 Personen haben 1146 = 17,8 % die Karenzfrist
nicht erfüllt und fallen somit zum vornherein außer Betracht, auch wenn
sie nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen Anspruch auf
Beihilfe hätten.

Wie sich diese 6423 mit erfüllter bzw. nichterfüllter Aufenthaltsdauer nach
dem Bürgerrecht verteilen. zeigen folgende Zahlen:

Stadtberner Kantonsberner Übrige Schweizer Ausländer
in % in % in % in %
Aufenthaltsdauer erfüllt. 589 95,2 3383 84,9 1119 276,1 186 33,6
Aufenthaltsd. nicht erfüllt 30 4,8 603 15,1 352 239 161 146,4
Personen insgesamt .... 619 100.0 3986 100,0 1471 100,0 347 100.0
Die Ausgliederung nach dem Geschlecht, sowie nach Einzelpersonen und
Verheirateten ergibt folgendes Bild:
        <pb n="27" />
        78

Bürgerrecht

Aufenthaltsdauer
in Tahren

iber-1aupt


Personen

Männer


Frauen


Einzelpersonen

überhaupt


Männer



Frauen


Personen

überhaupt


Verheiratete

Zahl der Ehepaare

überhaupt


Mann Mann | Frau
und | &amp;amp; »
Frau | allein | allein

über 64 Tahre alt

Stadtberner
Einwohnergem. :
0—2 ......
3 und mehr

Zusammen

Stadtberner,
Burgergem.:
0—2 ......
3 und mehr

Zusammen

Kantonsberner:
10 und mehr .

Zusammen

ÜbrigeSchweizer:
0—14 .......
15 und mehr .

Zusammen

Ausländer:
0—19 .......
20 und mehr .

Zusammen

Stadt Bern:
Aufenthaltsdauer
nicht erfüllt ..
Aufenthaltsdauer
erfüllt .......

Zusammen

78

Pa

a)

if

8ıl 33 48] 49l 11! 38l 32 25

Z
4

15

13 17
511) 178) 333
538| 191| 347

20| ö zZ
335| 1241 521 65
355] 691 286| 1831 129| 54| 68

12
974

604 m 434| 449 78 371 154| 113 41| 50
3383! 134612037 1933 470 146311450 1024! 426 | 450
1834! 1604: 1137| 467 ı 500

3986| 151512471. 2389| 548

352]
1119)
14711 563| 9081

263| 50 |
613) 148

213) 89| 64| 251 30
465! 506! 351 155 155

876) 198

ı 678| 595| 415| 180 | 185 |

161 56'
186! 88

105
98

91l 44
sol 108)
200! 501 1501 147| 107l 401 54

117] 26}
83! 9241

347| 144| 203

u146) 345] 801] 831

163

688|

295]

917) 78!

104

Ss
6493| 24461 3977 3869| 876

2998| 2966| 1596| 670

718

2986/25611 1813| 748 | 8929

22
148

177C

m

NK

943
        <pb n="28" />
        29

B. DIE NACH MASSGABE DER INITIATIVE BEZUGS-BERECHTIGTEN
 PERSONEN.

Über 64 Jahre alte Personen mit erfüllter Aufenthaltsdauer gemäß Initiative und mit
weniger als Fr. 15000. — Vermögen und Fr. 1500. — (Einzelpersonen) bzw. Fr. 2000. —
‘Ehepaare) Einkommen.
1. Allsemeines.

Für die Gewährung einer Altersbeihilfe aus öffentlichen Mitteln sind das
vollendete 64. Altersjahr, sowie die gemäß Initiative (S. 7) vorgeschriebene
ununterbrochene Aufenthaltsdauer und eine gewisse Bedürftigkeit erforderlich.
Von den insgesamt 6423 über 64 Jahre alten Personen erfüllen, wie im
vorangehenden Abschnitt gezeigt wurde, 5277 die Bedingung der Aufenthaltsdauer.

Für diese verbleibenden 5277 Personen mußten nun die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse untersucht werden. Bezugsberechtigt sind nach der
Initiative grundsätzlich Einzelpersonen mit einem Vermögen von höchstens
Fr. 15 000. — und einem jährlichen Einkommen von höchstens Fr. 1500. —,
sowie Ehepaare mit einem Vermögen von höchstens Fr. 15 000. — und einem
Einkommen von höchstens Fr. 2000. —, Als Einkommen gilt die Gesamtheit
der Einkünfte aus Erwerb, Vermögensertrag, Pensionen und sonstigen Quellen,
Naturalbezüge inbegriffen.
Die Leistungen der Altersbeihilfe sind nach der Initiative im Rahmen der
»bgenannten Einkommensverhältnisse abzustufen und sollen betragen:
li. Für Einzelstehende mindestens Fr. 300. — und höchstens Fr. 480. —
im Jahr und
für Ehepaare mindestens Fr. 300. — und höchstens Fr. 660. — im Jahr.
Die Initiative sieht daher eine weitere Gruppierung der Bezugberechtigten
vor, und zwar:
li. Solche mit einem jährlichen Einkommen bis Fr. 1000. —,
2. Solche mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 1001. — bis Fr. 1500. —,
3. Solche mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 1500. — bis Fr. 2000. —
Die Feststellung der Zahl der Einzelpersonen und Ehepaare, deren Einkommen
 und Vermögen sich innerhalb der von der Initiative festgelegten Grenzen
bewegt, erfolgte durch die städtische Steuerverwaltung in Verbindung mit
dem Statistischen Amt. Diese Ermittlungen wurden auf der Grundlage der
Karten der Alterserhebung vom Juli 1929 (Alterskarten) vorgenommen,
wobei folgendes Verfahren befolgt wurde:

2

Die Steuerverwaltung fertigte für jeden im Einkommens- (d.h. in den
Berufsheften), oder Grund- oder Kapitalsteuerregister aufgetragenen, über
        <pb n="29" />
        30

64 Jahre alten Steuerpflichtigen eine besondere Karte (Steuerkarte) an. Fü:
über 64 Jahre alte Teilhaber einer Gesellschaft, die persönlich weder der Ver
mögens- noch Einkommenssteuerpflicht unterliegen, wurde der schätzungs
weise Anteil am Ertrag resp. Kapital der Gesellschaft auf der Steuerkarte
vermerkt. Für Ehefrauen, die mit ihrem weniger als 64 Jahre alten Ehemann
im gemeinsamen Haushalt leben, waren die Einkommens- und Vermögens
verhältnisse des Mannes maßgebend. Im Falle der Gütertrennung wurder
Einkommen und Vermögen der beiden Ehegatten als Einheit gewertet un
vereint auf die Steuerkarte aufgetragen.

Die von der Steuerverwaltung aufgestellte
stehende Positionen auf:
Steuerfaktoren:

Steuerkarte wies u. a. nach

1929 Grundsteuerkapital, roh Fr.:..... rein Fr.:..... Kapitalsteuer Fr.:.
1929 Einkommenssteuer I. Kl. roh Fr.:.... reinFr.:.. . . steuerpflichtig Fr.:..
1929 Einkommenssteuer II. Kl. rein Fr.:...... steuerpflichtig Fr.:......
Bemerkungen (über Natur und Herkunft des Einkommens): ...... Als Kop
enthielt die Karte die gleichen Angaben (Name, Heimatort, Geburtsdatum
Zivilstand, Beruf, Wohnsitzdauer) wie die Zählkarte.

Diese Steuerkarten wurden mit den Alterskarten verglichen und alle Alterskarten
 als nicht in Betracht fallend ausgeschieden, für die eine entsprechende
Steuerkarte vorhanden war. Zurück blieben demnach die Alterskarten jene!
Personen, die in keinem Register aufgetragen sind und die tatsächlich auch
keine Steuern bezahlen. Eine Ausnahme hievon bildete ein Teil der Personen
mit kleinem Grund-, Kapital- oder Effektenbesitz, die zwar in den Steuerregistern
 eingetragen sind, deren Vermögen resp. Einkommen jedoch die in
der Initiative vorgesehene Grenze nicht erreicht. Besitz und Einkünfte dieser
Personen wurden einer besondern Prüfung unterzogen, wozu vielfach auf
die Steuererklärung zurückgegriffen werden mußte. Zur Abklärung der Beihilfeberechtigung
 wurde von folgender Annahme ausgegangen. Es kann
kaum in der Absicht der Initiative liegen, daß der, wenn auch kleine Besitz
älterer Leute unangetastet bleibe und früher oder später ungeschmälert an
die Erben übergehe, währenddem der Erblasser eine Beihilfe aus öffentlichen
Mitteln genoß, Die Initiative will die Verbesserung der Existenzverhältnisse
älterer Leute und sie bezeichnet als bezugsberechtigt Einzelpersonen, die nicht
über Fr. 1500. — und Ehepaare, die nicht über Fr. 2000. — Einkommen
verfügen. Wer nun in der Lage ist, sich diese Mindestbeträge durch Nutzung
seines Vermögens selbst zu beschaffen, sollte der Altersbeihilfe nicht teilhaftig
 werden (vgl. Entw. Basel 8 23 III, Abs. 3 und Bieler Reglement Art. 4.
        <pb n="30" />
        31

\bs. 1) 1). Der Wert solcher kleinen Vermögen wurde in 152 Fällen mittels
ler Tariftabellen der Schweiz. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt vom
Jahr 1922 in eine lebenslängliche Leibrente umgerechnet. Ergab die Umwandlung
 des Vermögens, — die in praxi je nach dessen Zusammensetzung
Sach- oder Effektenbesitz) nicht immer leicht wird durchgeführt werden
können, — eine lebenslängliche Leibrente von weniger als Fr. 1500. — bzw.
Fr. 2000. — Jährlich, so wurde die betreffende Alterskarte unter den der
voraussichtlich Beihilfeberechtigten belassen; von den 152 Fällen verblieben
bei den Beihilfeberechtigten 63.
Zur endgültigen Bereinigung der persönlichen und der Steuerverhältnisse
passierten die verbleibenden Alterskarten die Personenkontrolle der Steuerverwaltung
 und teilweise auch jene der Polizeidirektion.
Nach Ausscheidung aller, den Anforderungen der Initiative nicht Genüge
ıeistenden Personen blieben die Karten von 2078 Personen zurück, nämlich
von 1611 Einzelpersonen und 467 verheirateten Personen mit zusammen
324 Ehepaaren (siehe Anhang, Übersicht 1). Diese Personen bleiben, soweit
lies aus den Steuerregistern zu ermitteln ist, unter einem jährlichen Einkommen
von Fr. 1500. — bzw. Fr. 2000. —.
Die Initiative stuft die Bemessung der Altersbeihilfe nach der Höhe der
Einkünfte ab (lit. d und e der Initiative); somit wäre zur Feststellung der
inanziellen Auswirkungen die Kenntnis des Einkommens eines jeden Beihilfeberechtigten
 notwendig. Das gehandhabte Veranlagungsverfahren bringt es
aber mit sich, daß Steuerpflichtige, deren Einkommen unter dem Existenzminimum
 des bernischen Steuergesetzes liegt und die deshalb ständig mit 0
singeschätzt werden müßten, überhaupt keine Steuererklärung mehr abzugeben
 haben. Deshalb ist es auch nicht möglich, über die Einkommensverhältnisse
 der 2078 Personen mehr auszusagen, als daß sich ihre Einkünfte
nnerhalb den Initiativgrenzen bewegen. Da also nähere Angaben über die
Schichtung der Einkommen der Beihilfeberechtigten fehlen. kann eine auf
der in der Initiative vorgesehenen Einkommensabstufung aufgebaute Kostenderechnung
 nur annäherungsweise durchgeführt werden.
Als „Initiative-Bevölkerung‘“ im Sinne der nachfolgenden Untersuchung
werden alle Personen zusammengefaßt, die das 64. Altersjahr überschritten,
lie in der Initiative vorgesehene je nach der Staatszugehörigkeit abgestufte
Aufenthaltsdauer erfüllt haben und weniger als Fr. 15 000. — Vermögen
und Fr. 1500. — (Einzelpersonen) bzw. Fr. 2000. — (Ehepaare) Einkommen
besitzen. Die Zahl dieser Personen mit erfüllter Aufenthaltsdauer und mit

?) Basel-Stadt : Entwurf zu einem Gesetz betreffend staatliche Alters- und Hinterlassenen-Versicherung vom
* Dezember 1928.
5emeinde Biel: Reglement über die Gewährung von Altersrenten vom 28. November 1929.
        <pb n="31" />
        4

kleinem Vermögen und Einkommen beträgt — wie bereits erwähnt wurde —
2078, wovon 1611 auf Einzelpersonen und 467 auf Verheiratete entfallen.
Unter den 467 Verheirateten (siehe Übersicht 1, Anhang) befinden sich 143
Ehepaare, in denen Mann und Frau das 64. Altersjahr überschritten haben;
in 141 Fällen hat allein der Mann und in 40 Fällen allein die Frau dieses
Alter erreicht.
Von der Gesamtzahl der über 64 Jahre alten Personen erfüllen somit nur
ein Drittel (32,4 %) die Voraussetzungen der Initiative; bei den Männem
beträgt dieser Prozentsatz 22 %, bei den Frauen 40 %.
Für die bezugsberechtigten Einzelpersonen sieht die Initiative cine Altersbeihilfe
 von Fr. 300. — bis 480. — vor, für die Verheirateten eine solche
von Fr. 300. — bis 660. —.
Bei den verheirateten über 64 Jahre alten Personen entsteht die Frage,
ob und in welchem Ausmaße die Ausrichtung der Altersbeihilfe in den Fällen
zu erfolgen hat, wo bei einem Ehepaare der Mann oder die Frau allein die
Bedingungen zur Bezugsberechtigung erfüllt. Der Entscheid hierüber liegt
bei den zuständigen Behörden. Aufgabe der Statistik kann einzig sein, das
Zählmaterial so aufzuarbeiten, daß alle für praktische Zwecke erforderlichen
Angaben daraus entnommen werden können.
Wenn wie in Zürich die Fälle, in denen allein die Ehefrau die Altersgrenze
erreicht hat, von der Bezugsberechtigung ausgeschlossen werden, so ergibt
sich, abgesehen von den Unterstützungsverhältnissen folgende Zahl von
BeihilfefäNlen:

Einzelpersonen:
Männer ......
Frauen .

265
1346
Zusammen 1611
Verheiratete:
Mann und Frau über 64 .... 143
Mann allein über 64 ........ 141

Zusammen Ehepaare 284
Beihilfefälle insgesamt 1895

Die seit 1. Januar 1930 in der Stadt Zürich 1) zur Einführung gelangte
Altersbeihilfe stellt im Gegensatz zur Berner Initiative auf das zurückgelegte
 65. Altersjahr ab. Wenn in Bern aus finanziellen Erwägungen gleich
vorgegangen wird, so würde der Jahrgang 1865, also die 64jährigen ausscheiden,

*) Stadt Zürich: Verordnung über die städtische Altersbeihilfe vom 5, Juli 1929. Dazu: Ausführungsbestimmungen
 vom 10. August 1929.
        <pb n="32" />
        33

wodurch sich die ausgewiesene Zahl der Fälle wie folgt vermindert (vergleiche
 dazu Übersicht 2, Anhang):
Einzelpersonen zusammen (Männer und Frauen) ..........
Verheiratete (Mann und Frau über 64) .........
Verheiratete (Mann allein über 64)...
Die Zahl der Bezugsberechtigten verringert sich in diesem Falle, wiederum
&amp;gt;hne Berücksichtigung der Unterstützungsverhältnisse, auf .
1504 Einzelpersonen und
260 Ehepaare
Zusammen 1764 Beihilfefälle.
Für die Beurteilung der finanziellen Auswirkungen der Initiative sind nun
die nachfolgenden Ausführungen über Altersaufbau und Zivilstand, Staatszugehörigkeit,
 Beruf und Arbeitsfähigkeit, sowie über Unterstützungs- und
Unterkunftsverhältnisse der Initiative-Bevölkerung von besonderem Interesse.
2. Zivilstand und Alter.
Während an der Gesamtheit der über 64 Jahre alten Einwohner die Frauen
mit 61,9 % beteiligt sind, steigt ihr Anteil an der Initiative-Bevölkerung auf
75 %- Nicht weniger als drei Viertel der für die Initiative in Betracht fallenden
Personen sind also Frauen. Nach dem Zivilstand verteilen sich die 2078 Personen
 wie folgt:

Männer &amp;amp; Frauen
357 13,5 * 283,3
£C 134 183 51,7 12,0
095 169 926 30,8 60,6
85 22 63 4,0 4,1
Zusammen 2078 549 1529 100,0 100,0
Von den Männern sind etwas mehr als die Hälfte verheiratet; unter den
Frauen treten die Witwen mit 60,6 % hervor.
Der Anteil der Initiative-Bevölkerung nach dem Zivilstande im einzelnen
und im ganzen an der Gesamtzahl der über 64 Jahre alten Personen geht
aus den folgenden Zahlen hervor:

Zusammer Männer Frauen

Über 64 Jahre alte
Personen überhaup‘
Absolut in %
996 HT
2561 30 5
2710 42,2
156 24

, « ” Mit erfüllten Bedingungen
Daran re in % der über 64 Jahre
BUunß| alten Personen
A

Ledig ...........
Verheiratet ......
Verwitwet .......
zeschieden .......

nm %
20,7
22,5
52,7
4.1

43,3
18,2
40,4
54.5

1095
Q5

Zusammen

64923

100.0

2078

100.0

1924
        <pb n="33" />
        3A.

Die Gliederung der Initiative-Bevölkerung nach dem Zivilstand weicht erheb
lich von jenen der gesamten über 64 Jahre alten Bevölkerung ab. Die Ledigen
Verwitweten und Geschiedenen sind unter den Beihilfeberechtigten zahlreiche
vorhanden als unter den über 64jährigen überhaupt ; wogegen die Verheirateter
zurücktreten. Es ist bemerkenswert, daß die Geschiedenen unter den Beihilfe
berechtigten relativ am zahlreichsten sind. Von den 156 geschiedenen, übe
64 Jahre alten Personen sind 85 oder 54,5 % beihilfeberechtigt.
Der Vergleich der Altersschichtung der Initiative-Bevölkerung mit der de
über 64jährigen Wohnbevölkerung ergibt folgendes Bild:

Angenäherte
Altersjahre

ber 64 Jahre
alte Personen
überhaupt

Davon mit
erfüllten Bedingungen
 gemäß
Tnitiative

Von je 100 über 61 Jahre
alten Personen
überhaupt Bedingung
7,0
35,0
28,4
16,5
9,0
3,7
0.4

64
65—69
70—74
75—79
80 —84
85—89 .
90 und mehr

536

1607
At

D
7927
591
742
186
”ZQ

9,9
40,9
26,4
13,7
6,4
2,4
J,3

+n9

"7

Zusammen 6423

2078

100.0 100,0

Von den über 64 Jahre alten Personen stand fast genau die Hälfte (50,8 %
im Alter von unter 70 Jahren; von den Personen mit erfüllten Bedingunger
dagegen waren nur 42,0 % weniger als 70 Jahre alt. Die Initiative-Bevölkerung
setzt sich also aus relativ älteren Personen zusammen. In je höhere Alters
stufen man emporsteigt, um so zahlreicher werden verhältnismäßig die Ber
sonen, die die Voraussetzungen der Initiative erfüllen. Sehr deutlich läßt
sich dies aus der folgenden Zahlenreihe entnehmen, die die prozentuale Be
teiligung der Personen mit erfüllten Bedingungen an der Gesamtzahl der über
64jährigen darstellt.

Angenäherte
Altersiahre

Personen mit erfüllten Bedingungen gemäß Initiative In
der über 64 Jahre alten Personen überhaupt:
Männer und Frauen Männer

64
65—69
70—74
75—79
80—84
85—89
90 und mehr ..

Frauen
30,3
27,7 33,9
34,8 2/4 40,6
38,8 27,5 45,0
45,6 40,3 48,5
51,7 45,8 55,4.
45.0 50.0 42,9

Zusammen

74

794

BA
        <pb n="34" />
        35

Von den über 64 Jahre alten Männern fallen somit ‚knapp ein Viertel
(22,4 %), von den Frauen etwa zwei Fünftel (38,4 %) unter die Wirkungen
ler Initiative.

3. Heimat.

Schon aus finanziellen Gründen wäre eine Abstufung der Aufenthaltsdauer
nach dem Bürgerrecht angebracht, weil die Zahl der Bezugsberechtigten,
wenn man allein auf ein bestimmtes Vermögen und Einkommen abstellen
wollte, zu groß und die finanzielle Belastung des Gemeindehaushaltes eine
ganz unerträgliche würde. Die Notwendigkeit einer gewissen Abstufung der
Aufenthaltsdauer erscheint daher gegeben. Welches ist aber die zweckmäßigste
und berechtigste Abstufung? Diese Frage soll hier unbeantwortet bleiben.

Eine Erhöhung der vorgesehenen Aufenthaltsdauer z. -B. für Kantonsberner
von 10 auf 15 Jahre würde eine Verminderung um 105 Einzelpersonen und
17 Ehepaare (mit 21 Personen) bedeuten.

Wie sich die 2078 Initiative-Personen nach der Heimat und der Aufenthalts:
dauer gemäß Initiative verteilen, ist aus Übersicht 1, Anhang, zu ersehen,
Die Zusammensetzung der Initiative-Bevölkerung nach der Staatszugehörigkeit
 im Vergleich mit den über 64 Jahre alten Personen überhaupt geht
3us nachfolgender Aufstellung hervor:

Stadtberner :
Einwohnergemeinde .
Burgergemeinde ....
Kantonsberner .......
Übrige Schweizer .....
Ausländer ....

Über 64 Jahre alte
Personen überhaupt
absolut in %

Davon mit erfüllten
Bedingungen
absolut in%

Mit erfüllten Bedingungen
 in % deı
über 64 Jahre alten
Personen überhaupt

81 1,3 25
538 8,4 98
3986 62,0 1541
1471 22,9 350
347 5,4 66

12 30,9
1,6 17,8
74,1 38,7
16,9 23,8
3.2 19.0

Zusammen 6423 100,0 ° 2078 100.0 32,4

Wenn der Anteil der Kantonsberner an der Gesamtzahl der über 64 Jahre
alten Personen bereits 62,0 % beträgt, so steigt er bei den bezugsberechtigten
Personen sogar auf 74,1%. Das Gros der Initiative-Bevölkerung wird somit
von den Kantonsbernern gestellt, während z. B. in Zürich nach einer ähnlichen
Ausmittlung über die mehr als 65 Jahre alten beihilfeberechtigten Einwohner
»loß 18,0 % auf diese Gruppe entfallen. Die Struktur der Berner Initiative-Bevölkerung
 weicht nach der Heimat von jener Zürichs erheblich ab, wie
'olgende Zahlen noch besser erkennen lassen. Von je 100 Initiative-Personen
varen:
        <pb n="35" />
        1

Stadtbürger .........
Übrige Kantonsbürger ..
Übrige Schweizerbürger .....
Ausländer ......

Bern Zürich
58 30,9
74,1 18,0
16,9 33,1
3,2 18,0

Zusammen 100,0 100,0

In Bern entfallen auf die Gruppen Übrige Schweizer und Ausländer 20,1%
in Zürich dagegen 51,1 % aller in Betracht fallenden Personen. Diese un
gleiche Zusammensetzung der Bevölkerung nach der Heimatzugehörigkei
wirkt sich auf die Zahl der Bezugsberechtigten wesentlich zu Ungunster
von Bern aus. Da Bern relativ mehr Kantonsbürger und weniger Übrige
Schweizer und Ausländer unter den Initiative-Personen besitzt, müssen sich
auch relativ mehr Bezugsberechtigte ergeben, weil die für die Bezugsberechti
gung vorgesehene Aufenthaltsdauer für die Kantonsbürger eine um 5 bzw
10 Jahre kürzere als für die Übrigen Schweizer und die Ausländer ist
Diesem Umstande werden die zuständigen Behörden bei der endgültigen Fest:
legung der. Bedingungen für die Ausrichtung einer Altersbeihilfe Rechnung
tragen müssen, wenn die finanzielle Belastung innerhalb gewisser Grenzen
bleiben soll.

4. Beruf und Arbeitsfähigkeit.
Aus welchen sozialen Schichten und Berufen rekrutiert sich die Initiative
Bevölkerung ? Eine genaue Beantwortung dieser Frage hätte zur Voraussetzung
gehabt, daß bei der Zählung zwischen dem ursprünglich ausgeübten bzw. gelernten
 Beruf und der zuletzt, also im Momente der Zählung, ausgeübten
Beschäftigung unterschieden worden wäre. Auf eine so weitgehende Fragestellung
 mußte indes verzichtet werden, wollte man nicht die ganze Erhebung
zum vorneherein gefährden, Man begnügte sich mit der einfachen Frage nach
dem Berufe oder der Beschäftigung zur Zeit der Zählung im allgemeinen und
mußte es daher in Kauf nehmen, daß aus den gemachten Angaben nicht
immer deutlich hervorgeht, ob es sich um den gegenwärtigen oder den zur
Zeit der Erwerbsfähigkeit ausgeübten Beruf handelt.
Viele gänzlich Arbeitsunfähige haben die Frage nach dem Beruf gar nicht
beantwortet, obschon sie im arbeitsfähigen Alter einen Beruf oder eine Beschäftigung
 ausgeübt haben. Die Ergebnisse über die Berufsverhältnisse der Initiative-Bevölkerung
 vermögen aber trotz ihrer Lückenhaftigkeit wertvolle Aufschlüsse
über die Berufs- und Erwerbsverhältnisse dieser alten Leute mit kleinem
Vermögen und Einkommen zu bieten.
        <pb n="36" />
        37 —

Auf die hauptsächlichsten Gruppen verteilt, ergibt sich folgendes Bild über
die Berufszugehörigkeit der Initiative-Bevölkerung:

Soziale Schicht
Beruf

Männer:
Gelernte Arbeiter ......
Ungelernte Arbeiter ....
Privatangestellte .......
Öffentl. Funktionäre ....
a) Unselbständige .....
b) Selbständige ........
c) Ohne Beruf oder unbebekannter
 Beruf ....

Zusammen Männeı
z. Frauen:
Arbeiterinnen .........
Dienstboten ..........
Ladenpersonal u.a. ...
Öffentl. Funktionäre ...

a) Unselbständige ....
D) Selbständige .......
c) Hausfrauen .......
i) Ohne Beruf oder unbekannter
 Beruf ....

Zusammen Frauen

nitiative-Bevölkerung

Personen überhaupt

absolut

Von je 100 Männern
 bzw. Frauen!

184
164
30

33,5
29,9
5,5
14

R

386

44

70,3
8.0

io

21.7

549

100.0

262
127 |
25
oo

17,2
8,3
1,6
0.1

416
33
888

27,2
2,1
31 |

192

126

1529

100.0

2078

Pensionsbezüger
in % der Personen
 überhaupf

absolut

(9)
17
(5)
‘Q)\

(4,9)
10,4
(16,7)
(100.0)

39

10.1

19

16.0

nn
Pr

10.6

„3
\3)
(3)

4,2
(2,4)
(12,0)
{100.0}

9
a),
88 !

4,6
(3,0)
9.9

9.8

27

83

185

89

Von den Männern sind rund %10 (63,4 %) Arbeiter, und zwar 33,5 %
zelernte und 29,9% wungelernte, wobei wohl angenommen werden darf,
daß von den 22% ohne Berufsangabe und unbekannten Berufs der größere
Teil zur Zeit der Berufsausübung ungelernte Arbeiter gewesen sein dürfte.
Als Selbständige bezeichneten sich von den 549 Männern 44 Mann (8 %).
        <pb n="37" />
        38

Berufstätige Frauen sind von den insgesamt 1529 449, davon 416 Unselbständige
 (27,2 %) und 33 (2,1 %) ‚Selbständige. Die 416 unselbständigen
Frauen setzen sich zusammen: 262 (17,2 %) Arbeiterinnen aller Art (Schneiderinnen
 104, übrige gewerbliche Arbeiterinnen 42, Wasch- und Putzfrauen 19
und Taglöhnerinnen 32), 127 (8,3%) Dienstboten und 25 (1,6 %) Ladenpersonal
und Krankenpflegerinnen.
888 Frauen gaben als Beschäftigung „Hausfrau‘ an. Darunter befinden
sich aber nur 166 Hausfrauen im eigentlichen Sinne, die mit dem Ehemann
in gemeinsamem Haushalt leben. In der Mehrzahl handelt es sich hier um
„ehemalige Hausfrauen‘‘, verwitwete und geschiedene Frauen, die den ehelichen
Haushalt allein weiterführen oder im Haushalt von Söhnen oder Töchtern
mithelfen.
Über die Berufstätigkeit in Verbindung mit dem Zivilstand seien für die
Frauen folgende Zahlen mitgeteilt:

Berufstätige Frauen ..
Hausfrauen ..........
Ohne oder unbekannter
Beruf ...

überhaupt

© yo

OEQNK

192

132

Frauen
verıeiratet

26
71 Ag

5

witwet
176
697

53

geschieder

32
29

Frauen zusammen 1529 357 183 926 63

Den größten Prozentsatz an Berufstätigen weisen die Ledigen auf (63 %).
den geringsten die Verheirateten (9%).
Über die Frage nach der Arbeitsfähigkeit seien aus Übersicht 3, Anhang
folgende Zahlen hier festgehalten.
Zusammen
abs. in */
336 16,2
980 147,2
762 36,6

Männer Frauen
abs. in 9%, abs, in %/,
Voll arbeitsfähig ... 81 14,7 255 16,7
Teilweise arbeitsfähig 192 35,0 788 51,5
Arbeitsunfähig ..... 276 50,3 486 31,8
Zusammen ‘ 2078 100,0 549 100,0 1529 100,0

Die Hälfte der Männer sind gänzlich arbeitsunfähig, d.h. nicht mehr in
der Lage, durch Arbeit etwas zu ihrem Unterhalt beizutragen; von den Frauen
dagegen ist die Hälfte teilweise arbeitsfähig. Die Frau findet im Haushalt,
auch wenn ihre Kräfte abnehmen, immer noch Gelegenheit zu einer teilweisen
Verwertung ihrer Arbeitskraft. 477 von den 788 teilweise arbeitsfähigen Frauen
sind denn auch Hausfrauen. Pensionsbezüger sind von den 2078 Personen der
Initiative-Bevölkerung im ganzen 185.
        <pb n="38" />
        39

5. Unterstützungsverhältnisse.
Aufgabe der vorliegenden statistischen Untersuchung ist es, auch die Unterlagen
 zur Abklärung der Unterstützungsverhältnisse der in den Bereich der
[nitiative fallenden Personen zu verschaffen, Diese ergänzenden Feststellungen
°rstreckten sich auf die stadtbernische Armenpflege einerseits und die burgeriche
 Armenpflege anderseits. Dadurch konnten jene über 64 Jahre alten,
von der Alterserhebung erfaßten Personen ermittelt werden, die 1928 oder
n der ersten Hälfte 1929 von einer der beiden genannten Armenpflegen eine
Interstützung empfangen haben. Zugleich wurde die Höhe des von jeder
Person bezogenen Unterstützungsbetrages festgestellt. Dabei wurde jegliche
Fürsorgeart berücksichtigt: dauernd Unterstützte („„Notarme“‘), vorübergehend
Unterstützte („‚Spendarme‘‘), ferner Konkordats- und Vermittlungsfälle

Die durch die Einwohnergemeinde Bern Unterstützten ließen sich, sofern
sie 1928 armengenössig waren, an Hand der „Rechnung über die Armenpflege
 der Stadt Bern pro 1928“ feststellen. Nicht im Jahre 1928, jedoch in
der ersten Hälfte 1929 neu unterstützte Personen waren zum Teil aus besonderen
 von der Fürsorgedirektion geführten Listen zu ersehen.

Die gewonnenen Angaben, nämlich Unterstützungsart, Unterstützungsbetrag
 sowie etwaige Einnahmeposten in Form von Verwandtenbeiträgen
oder Rückerstattungen wurden auf die Alterskarten aufgetragen.

Die Ermittlung der Angaben über die von der burgerlichen Armenpflege
unterstützten Personen erfolgte an Hand von Sammellisten, die von den
Almosnern der 13 Zünfte und dem Almosner der Burgerkommission ausgefertigt
 worden waren. Eine namentliche Nennung der unterstützten Bernburger
 ließ sich umgehen. Für den praktischen Zweck enthielt das Listenschema
 genügend Anhaltspunkte; nämlich: Ordnungsnummer, Geburtsjahr.
Geschlecht, Zivilstand, Unterkunftsort in Bern (Privat oder in einer Anstalt),
ausgerichteter Unterstützungsbetrag, Einnahmen, sowie eine besondere Kolonne
für in der Zeit vom 1. Januar 1928 bis 22. Juli 1929 Verstorbene oder
Weggezogene.

Hinsichtlich der Methode bleibt noch zu bemerken, daß sowohl die Rechnung
der Direktion der Sozialen Fürsorge wie auch die erwähnten Sammellisten
 mehrmalige (z. B. monatliche) Unterstützungen, die an die gleiche
Person innerhalb eines Kalenderjahres ausgerichtet wurden, zusammenfassen.
Zähleinheit ist die unterstützte Person, wobei nicht unterschieden wird, ob
der gesamte Unterstützungsbetrag. auf einmal oder zu wiederholten Malen
ausbezahlt wurde. Ehepaare, von denen beide Ehegatten das 64. Altersiahr
        <pb n="39" />
        10

erreicht haben, werden als zwei unterstützte Personen gezählt, auch wen:
nur der eine Teil direkter Unterstützungsempfänger und damit in der Armen
rechnung eingetragen ist.

Von den durch die Alterserhebung erfaßten 6620 über 64 Jahre alten ır
Bern wohnsitzberechtigten (6423 in Bern wohnhaft und 197 Insassen aus
wärtiger Anstalten) Personen erweisen sich insgesamt 780 (11,8%) al
unterstützt; im ganzen Kalenderjahr 1928 waren es 868 (13,1 9%). Von der
780 Unterstützten lebten in
Privatwohnungen in Bern ...........
Anstalten in Bern ...
Anstalten außerhalb Berns

401
191
188
780

Zusammen

Wie anderwärts (S. 21) schon ausgeführt wurde, kommen die in auswärtigen
 Anstalten (z. B. Kühlewil) untergebrachten Unterstützten für die Alters
beihilfe schon allein wegen des hohen Grades ihrer Bedürftigkeit kaum in
Betracht.

Die 592 in der Stadt Bern selbst lebenden Unterstützten auf die über
64 Jahre alte Wohnbevölkerung von 6423 Köpfen bezogen, ergibt eine Armengenössigkeit
 von 9,2 °,,; 1928 wurden insgesamt 642 (10,8 %) im Gemeindegebiet
 lebende Personen unterstützt. Unter den 6018 Privatwohnenden
waren 401 (6,7 ©.) armengenössig.

Was nun die die Voraussetzungen der Initiative grundsätzlich erfüllenden
2078 Personen im engern Sinn anbetrifft, so befinden sich unter ihnen 534
also mehr als ein volles Viertel — die öffentlich, genauer durch die Einwohner-
 oder Bur. ..,:emeinde unterstützt werden, In einem Kalenderjahr
werden es an ec”  * sein. Zweifellos fallen von den übrigen 1544 Personer
weitere der öffe ‚lic’.&amp;gt;n Hilfe anheim; sei es, daß sie Armengelder von der
für sie unterstützungs»flichtigen Gemeinde oder als Ausländer direkt durch
ein Konsulat, d.h. ohne Vermittlung der Sozialen Fürsorge, beziehen. Aus
naheliegenden Gründen war eine halbwegs zuverlässige Feststellung aller
unterstützten Personen, also einschließlich der durch die private Wohl
tätigkeit Unterstützten, nicht möglich.
Wie aus der nachfolgenden Übersicht hervorgeht, sind von den 534 ArmergenöÖssigen
 463 (86,7 ©.) durch die Soziale Fürsorge unterstützt; sie erscheinen
'n der nachstehenden Aufstellung in Verbindung mit den 71 hilfebedürftigen
Bernburgern:
        <pb n="40" />
        4.1

Unterkunftsort

J/nterstützungsgeber

Privatwohnende :
a) Soz. Fürsorge .
5) Bgl. Armenpfl.
Zusammen

Anstaltsinsaßen:
a) Soz. Fürsorge .
5) Bgl. Armenpfl.
Zusammen '
Soziale Fürsorge
zusammen
Burger.Armenpfl.
zusammen
Zusammen!

Personen

Einzelpersonen

Verheiratete
Zahl der Ehepaare
Mann Mann | Frau
und N N
Frau | allein | allein
über 64 Tahre alt

iber-1aupt
 |

Män- | Frauner
 {| en ,

überhaupt
 |

Män- Frauner
 | en

Personen

überhaupt


315 |
28

121!
4

194 '
94 '

207
27

16
4

163
23

108
1

82
1

26 ı

51

5
1

343 | 125 | 218

234 | 48|

186

109| 831 61 51l 6

148 61| 87
431 12! 31
191 | 731118

82 | 10
30‘ 31 3
176| 641121 15| 13

36| 54|
40! 10

»

5

3

7

1

2

7

163 |

182

281

343

98

245

120)

92

IR

6

8

14 4 2
534 | 198 | 336 | 410 | 112 | 298 | 124 | 96 | 281 58| 10

Val

16

67

Von den 534 unterstützten Personen sind 198 (37,1 %) Männer und 336
62,9 %) Frauen. Nach der in der Initiative vorgesehenen Gliederung waren:
Einzelpersonen ...........0.0.0.004 410 76,8 %
Verheiratete (96 Ehepaare) ...... 124 23,2 %
Unterstützte .. 534 100,0 %

Die Hauptmasse der Unterstützten stellen die Einzelpersonen; sie grup-»%ieren
 sich nach Geschlecht und Zivilstand folgendermaßen:

Einzelpersonen
überhaupt Männer Frauen
ıbsolut in % absolut in % absolut in %
124 30,2 36 32,2 88 29,5
252 61,5 64 57,1 188 63,1
34 8,3 12 10.7 22 7,4
Zusammen 410 100.0 112 100.0 298 100.0

ledig .........00.0.
verwitwet .......
geschieden ....

Treten unter den Armengenössigen die Verwitweten am stärksten hervor,
;0 ist ihr relativer Anteil innerhalb der die Anforderungen der Initiative er-
        <pb n="41" />
        1)

füllenden Einzelpersonen (Initiative-Bevölkerung) geringer als der der anderr
Zivilstände:

Initiative-Bevölkerung

nterstützte Einzelpersonen

Kinzelpersonen

Zivilstand

ledig ...........
verwitwet ......
geschieden ......
Zusammen

überhaupt


431
1095
85

Te

Männer

7/4
169

Frauen

357
26

ıberhaupt

ıbs,

in *

DA

an

WS

Männer

abs. ı in % A

6
nr

18,6
37,9

54,5

473

Frauen

abs, | ir %

Q8

188
22

24,6
20,3
349

298

221

Von den 265 männlichen Einzelpersonen innerhalb der Initiative-Bevölkeruns
sind heute schon 112 = 42,3 % Bezüger öffentlicher Mittel; relativ am stärksten
hinwieder ist der Anteil der Geschiedenen und der Ledigen. Von den 324
Ehepaaren erweisen sich 96 (29,6 %) als unterstützt.

Werden die Armengenössigen je nach ihrem Aufenthaltsort — Privatwohnung
oder Anstalt — auf den entsprechenden Kreis in der Initiative-Bevölkerung
bezogen, so ergibt sich, daß von den 1326 in Privatwohnungen lebenden Einzelpersonen
 234 (17,6 %) unterstützt sind; von den 306 Ehepaaren 83 (27,8 %).
Auf die 285 Einzelpersonen in Anstalten entfallen 176 (61,8 %) Unterstützte,
auf die 18 Ehepaare 10 (55,6 %). Die hilfebedürftigen männlichen Einzelpersonen
befinden sich vorzugsweise in Anstaltspflege: 64 von 112, d. i. 57,1 %; während
umgekehrt von den 298 Frauen 186 (62,1 %) in Privatwohnungen leben.
Die im Hinblick auf die Initiative besonders wichtige Frage, ob und inwieweit
 armengenössige Personen für die Altersbeihilfe gemäß Initiative in Betracht
fallen oder nicht, kann verschieden beantwortet werden.
Die bestehende Regelung des bernischen Armenwesens, die grundsätzlich
die Wohnsitzgemeinde zur Sorge für Bedürftige verpflichtet, wozu der Staat
jedoch einen namhaften Zuschuß leistet, macht für die Einführung eine
Altersfürsorge auf Gemeindeboden einen Finanzausgleich mit dem Kanton
notwendig. Die Staatsvergütung beträgt für den einzelnen Unterstützungsfall
a) für vorübergehend Unterstützte 40 %, des reinen Aufwandes,
b) für dauernd Unterstützte in Anstaltspflege 60 % der reinen Kosten,
c) für alleinstehende dauernd Unterstützte in Selbstpflege (Privatwohnung)
ungeachtet der tatsächlichen Auslagen 60 % eines alljährlich nach Maßgabe
 von $41 des Armengesetzes festzulegenden Durchschnittskostgeldes
        <pb n="42" />
        43

nebst 60% für allfällige Spital- und Arztkosten!). Pro 1927 betrug
dieses Durchschnittskostgeld Fr. 345. — (Verwaltungsbericht der Stadt
Bern 1928 S. 73). Für 1929 wurde es mit Fr. 335. — bemessen, Die Stadt
erhält demnach pro 1929 außer dem Zuschuß für etwaige Pflegekosten
für jeden alleinstehenden dauernd Unterstützten Fr. 201. —, gleichgültig,
 ob sie im einzelnen Fall mehr oder weniger aufgewendet hat.
Außer dem Staatsbeitrag würden der Gemeinde auch Rückvergütungen, Rück-;rstattungen
 und Verwandtenbeiträge entgehen, die bisher an die Armenunter-;stützung
 geleistet wurden. Darüber hinaus ist zu beachten, daß für bedürftige
Bernburger nach dem geltenden Rechtszustand die Burgergemeinde (bzw. die
änzelnen Zünfte) und nicht die Einwohnergemeinde aufzukommen hat.
Werden diese Erwägungen finanzieller Natur an Hand der Tatsachen auf
ihre Tragweite geprüft, so ergibt sich: Von den 207 Einzelpersonen und den
32 Ehepaaren, die in Privatwohnungen leben und durch die Soziale Fürsorge
unterstützt werden, beziehen 99 Einzelpersonen und 45 Ehepaare weniger
als die vollen Beihilfeansätze der Initiative (Einzelpersonen Fr. 480. —,
Ehepaare Fr. 660. —).
Diese Personen sind in nachstehender Übersicht nach Unterstützungsart
ınd Geschlecht ausgeschieden:

nterstützunesart

überı1auDt


Einzelpersonen

Männer

Frauen

überhaupt


Mann und| Mann Frau
Frau allein allein

über 64 Jahre alt

|. Armenpflege ....
a) dauernd .....
b) vorübergehend
2. Konkordat:
a) dauernd .....
b) vorübergehend

3. Vermittlungen ...
Zusammen

18 |
34

1
In

57
24

0
99 | 25 * 7%

19
71

61
3 17 |

2

1

2

1 45 | 10 | 831 |

Fast die Hälfte der Einzelpersonen und ein ansehnlicher Teil der Ehepaare
stehen auf dem Etat der dauernd unterstützten Erwachsenen. 34 Finzel-1)

 In diesem Sinne sind die Ausführungen über den Beitrag des Staates an die Armenausgaben der
zemeinden in: Mitteilungen des Statistischen Bureaus des Kantons Bern n. F. Nr. 2: „Untersuchungen über
len Einfluß der eidg. Alters- und Hinterlassenen-Versicherung auf den Finanzhaushalt des bernischen Staates
ınd seiner Gemeinden‘‘, S. 13. zu berichtigen.
        <pb n="43" />
        Ad

personen und 21 Ehepaare fallen unter die Armenpflege der vorübergehend
Unterstützten. Die Unterscheidung zwischen dauernd und vorübergehend
Unterstützten ist aber in vielen Fällen sehr schwierig durchzuführen; jedenfalls
 kann sie für die Entscheidung über das Verhältnis der Armengenössigen
zur Altersfürsorge nicht entscheidend sein,

Eher gangbar erscheint eine auf die Höhe des Unterstützungsbetrages abstellende
 Lösung. Hilfebedürftige, die an Armenunterstützung weniger als
den Ansatz der vollen Beihilfe beziehen (Fr. 480. — bzw. Fr. 660. —) dürften
wohl bei Einführung der Altersbeihilfe gemäß Initiative wie in Basel, Biel
und Zürich in die Altersfürsorge einbezogen werden, der Rest dagegen wird,
wie bisher, bei der Armenpflege verbleiben. Die finanziellen Rückwirkungen
einer solchen Regelung lassen sich für die Einwohnergemeinde in weitem
Rahmen wie folgt veranschlagen:
Von allen 1928 unterstützten über 64 Jahre alten Personen, die die Voraussetzungen
 der Initiative erfüllen, bezogen 104 in Privatwohnungen lebende
Einzelpersonen weniger als Fr. 480. —; davon waren 60 dauernd, 44 vorübergehend
 unterstützt. In 57 Fällen (dauernd 33, vorübergehend 24), die 53 Ehepaare
 betreffen, wurden weniger als Fr. 660. — Armenunterstützung ausgerichtet.
 Es entfielen im Durchschnitt auf den einzelnen dieser

161 Fälle gehende titel
Fr. Fr.
273. — 195. —
34. 50 50. 50
Rein-Ausgaben 238.50 144. 50

Roh-Ausgaben ..... ne
Rückvergütungen, Rückerstattungen und
Verwandtenbeiträge ....

Wird für diese 161 Unterstützungsfälle, die für die Abrechnung zwischen
Staat und Gemeinde pro 1929 geltende Verrechnungsweise generell angewandt.
so beträgt der Staatsbeitrag

für dauernd Unterstützte 93 x Fr. 201. — ..........
für vorübergehend Unterstützte 68 x Fr. 57.80 (40 %,
von 144.50} ......

Fr.
18 693. —

3 930. 40

Ungefährer Staatsbeitrag 292 623. 40

Werden diese 161 Fälle für Konkordats-‘), Vermittlungsfälle!), burgerlich
Unterstützte (7) und Anstaltsinsassen auf 210 erhöht. was reichlich bemessen

?) Die Stellung der von einer auswärtigen Gemeinde (Vermittelnde Armenpflege) oder auf Grund des
Konkordates Unterstützten in einer allfälligen Altersfürsorge ist noch nicht festgelegt.
        <pb n="44" />
        FO

ist, so entgingen, wenn der Einfachheit halber der Zuschuß für den einzelnen
Unterstützungsfall mit durchschnittlich Fr. 140.50 (Fr. 22 623. 40 : 161)
angesetzt wird, der Einwohnergemeinde jährlich zugunsten des Kantons
bzw. auswärtiger Gemeinden und der Zünfte rund Fr. 29 500. —. Dieser
Betrag stellt allerdings eine Mindestzahl dar, Infolge der Veralterung und
des Umstandes, daß künftig eine Reihe von Personen die Altersbeihilfe
von Fr. 480. — bzw. Fr. 660. — einer höhern Armenunterstützung oder
einer teureren Anstaltsversorgung vorziehen dürfte, wird im Verlaufe der
Jahre der Ausfall wesentlich anwachsen.

Dieser Benachteiligung der Gemeinde könnte zum größten Teil unter Umständen
 dadurch begegnet werden, daß im Sinne des Armengesetzes bedürftige
und zugleich beihilfeberechtigte Personen formell, d. h. auch unter Ausschaltung
von $ 82 des Armengesetzes, in der Armenrechnung erscheinen, wobei Unterstützung
 und Beihilfe ganz oder teilweise zu verrechnen wären (vgl. Basler
Entwurf $ 23 IV, Bieler Reglement Art. 6).
In Berücksichtigung der Tatsache, daß sich unter den 1457 Privatwohnenden
 (Übersicht 4, Anhang) 21 burgerlich unterstützte Einzelpersonen befinden,
 die mehr als Fr. 480. — erhalten, gestaltet sich bei Einbezug der
Armengenössigen mit weniger als Fr. 480.— bzw. Fr. 660. — Unterstützung
in die Altersfürsorge die Zahl der Beihilfefälle wie folgt:

Ehepaare
Einzel- Mann Mann Frau
personen und Frau allein allein
über 64 Jahre alt

Privatwohnende (Anhang:
Übersicht 4, Ziff. la) ..........
abzüglich:
Unterstützte Bernburger mit mehr
als Fr. 480. — bzw. Fr. 660. —
Unterstützung ..

{9

2ı

114

Q0

20

Zusammen
Zuzüglich :
durch die Soziale Fürsorge Unterstützte
 mit weniger als Fr. 480. —
bzw. Fr. 660. — Unterstützung .. 99 10 31 ‚4
Zusammen 1197 124 111 3M

Von den in Anstalten wohnenden Armengenössigen erhalten weniger als
“Tr. 480. — bzw. Fr. 660. — Unterstützung:
        <pb n="45" />
        16

N Verheiratete
Fanzelpersonen. Männer Frauen
Soziale Fürsorge ........... 17 1 3
Burgerliche Armenpflege .... 12 1
Zusammen 29 2

Die Zahl der Anstaltsinsassen mit weniger als Fr. 480. — bzw. Fr. 660. —
Unterstützung ist nicht groß. Möglicherweise würde jedoch die Ausrichtung
einer Altersbeihilfe künftig die Eintritte in Anstalten einschränken und damit
den stets sich wieder zeigenden Platzmangel mildern.

Die Einführung einer Altersfürsorge wird sowohl in der stadtbernischen
als auch in der burgerlichen Armenpflege eine Verminderung der Ausgaben
für das Armenwesen zur Folge haben. Nach sorgfältigen Schätzungen auf
Grund der für das Jahr 1928 durchgeführten Ergänzungsfeststellungen auf
der Direktion der Sozialen Fürsorge dürfte sich der Rohaufwand der Einwohnergemeinde
 für Bar-, Naturalunterstützungen und Kostgelder schätzungsweise
 um rund Fr. 50000. —, die reine Belastung der Stadt um rund
Fr. 20 000. — verringern.

Die Ergebnisse der Ergänzungsfeststellungen über die Unterstützungsverhältnisse
 der mehr als 64 Jahre alten Personen werden in einer besonderen
Beilage in einem der nächsten Vierteljahreshefte ausführlicher zur Darstellung
gelangen. Für die vorliegende Untersuchung wurden sie nur soweit verwertet,
als sich dies zur Abklärung der finanziellen Auswirkungen der Initiative als
notwendig erwies.
6. Unterkunftsverhältnisse.

Ein vorläufiger Überblick über die Unterkunftsverhältnisse der Initiative-Personen
 ergibt sich aus der Trennung in Privatwohnende und Anstaltsinsassen.
 1772 von den 2078 Bezugsberechtigten lebten in Privatwohnungen
und 306 (= 14,7 %) waren in Anstalten untergebracht. Um ein eingehenderes
Bild über die Unterkunftsverhältnisse zu erhalten, genügt diese grobe Unterscheidung
 nicht, da sie nichts über den Grad der Bedürftigkeit aussagt; unter
den Anstaltsinsassen können sich z. B. unter Umständen Personen befinden,
die ein auskömmliches Einkommen besitzen und auch selbst für ihr Kostgeld
aufkommen. Besseren Einblick in diese Verhältnisse gewährt eine Gliederung
in Alleinwohnende und in Wohngemeinschaft mit Kindern und Verwandten
Lebende, Die nächsten Familienangehörigen sind. ja die natürlichen Träger
der Altersfürsorge. In zahlreichen Fällen finden betagte Eltern bei Söhnen,
Töchtern oder anderen Verwandten Unterkunft, wo zumeist ausreichend für
sie gesorgt wird. Nicht daß auch in solchen Fällen eine Altersbeihilfe unter
        <pb n="46" />
        A7

Umständen sehr erwünscht wäre. Die am meisten Bedürftigen finden sich aber
zweifellos unter den alleinstehenden, ganz auf sich angewiesenen Personen.
Aus diesen Gründen erschien es geboten, die Unterkunftsverhältnisse genauer
zu untersuchen und. insbesondere festzustellen, ob bei den Alleinwohnenden
Kinder oder Verwandte — wenn auch nicht im Wohnverbande — vorhanden
äind, und wieviele bei Kindern, Schwiegersöhnen oder andern Verwandten
wohnen. Um die genannten Auszählungen zu ermöglichen, mußten die Anzaben
 unter Frage 3 der Zählkarte für die Initiative-Bevölkerung über-&amp;gt;rüft
 und ergänzt werden, bei welcher Arbeit die Ortskenntnisse der Quartieraufseher
 wie auch ihre Register vorzügliche Dienste leisteten. Die Anstalts-Nsassen
 wurden aus naheliegenden Gründen von diesen Ergänzungsfeststelungen
 ausgeschlossen, ebenso auch die von der Einwohnergemeinde unter-;tützten
 Privatwohnenden, so daß sich diese eingehenderen Angaben über die
Unterkunftsverhältnisse ausschließlich auf die 1457 von der Einwohnergemeinde
acht unterstützten Privatwohnenden beziehen (vgl. Übersicht 4, Anhang).
Die Ergebnisse sind der Übersicht 5, Anhang, und der folgenden Zusammenstellung
 zu entnehmen:

\lleinwohnende :
Kinder u. Verwandte nicht
bekannt ......... ...
Kinder vorhanden ......
Verwandte vorhanden ...

Zusammen

Wohngemeinschaft mit:
Kindern ......0..00.0.00..
Schwiegersohn ...:......
anderen Verwandten ....
Zusammen

Beim Arbeitgeber ........
Zusammen

Personen
iberhaupt

Männer

Frauen

Verhältniszahlen
Männer - Frauen

Zus.

500
56
19

L09 |
29

391
37
15

34,3
4,5
1,3

33,2
8,8
1,2

| 34,7
| 3,3
1,3

585

142

443

40,1

43.2

39.3

614
116
91

152 |
19
14

462 | 42,1
97 8,0
77° 6,3

46,2
5,8
4,2

41,0
8,6
6,8
56.4

821

185

636 | 56,4 ı 56,2
49) 3,51 06

51

2

4.3

1457 | 329 | 1128 | 100.0 | 100.0

100.0

585 (40,1 %) Personen wohnen allein, 821 (56,4 %) leben in Wohngemeinschaft
 und 51 (3,5 %) sind beim Arbeitgeber untergebracht. Am meisten
Bedürftige befinden sich mutmaßlich unter jenen 500 Alleinwohnenden, die
        <pb n="47" />
        L8

nicht zusammen mit Verwandten einen Haushalt führen und zum guten Te
auch keine nähern Verwandten besitzen. Es handelt sich vorwiegend um allein
stehende Ledige und Verwitwete, denen eine Altersbeihilfe besonders will
kommen sein dürfte.

7. Selbstzahler und anderweitig als von der Einwohnergemeinde
unterstützte Anstaltsinsassen.
Die Auszählung der Initiative-Bevölkerung nach den Unterstützungs
verhältnissen ergab 1615 Personen ohne und 463 mit Unterstützung durch die
Einwohnergemeinde. Unter den 1615 Nichtunterstützten befinden sich 156
Anstaltsinsassen, die für ihr Kostgeld entweder aus eigenen oder aus andern
nicht von der Einwohnergemeinde Bern stammenden Mitteln aufkommen
Die Herkunft der Unterhaltsmittel dieser 158 Anstaltsinsassen ist in
Übersicht 6, Anhang, ausgewiesen. Zusammenfassend ergibt sich darüber
folgendes Bild:

Selbstzahler ................
Selbstzahler mit Beihilfe ......
Verwandtenhilfe ............
Private Wohltätigkeit .....
Auswärtige Gemeinden ....
Zünfte und unbekannt ..

uüberhaur

Anstaltsinsassen
in % Männer
22,1
“2,0
25

Frauen
27
17
13
1
3 9
16 43

12
59
Zusammen 158 100.0 38 120

8,2
7,6
37 92

Von den 158 durch die Einwohnergemeinde nicht unterstützten Anstalts
insassen können 35 das Kostgeld ausschließlich aus eigenen Mitteln bestreiten,
19 weitere sind daneben noch auf private Zuschüsse angewiesen. Auf Kosten
von Kindern und übrigen Verwandten sind 20 Personen untergebracht; für
den verbleibenden Rest von 84 Personen kommen Stiftungen, auswärtige Gemeinden
 und Zünfte (43) auf und bei einigen ist die Herkunft der Mittel unbekannt.
        <pb n="48" />
        LU

[V. KOSTENBERECHNUNG DES INITIATIV-VORSCHLAGES.

Zum Schlusse soll noch der Versuch unternommen werden, eine Kostenderechnung
 über den mutmaßlichen Gesamtaufwand für die Altersfürsorge,
wie sie in der Initiative vorgesehen ist, aufzustellen. Dabei sei ausdrücklich
hervorgehoben, daß die Zahlen durchaus vorläufigen Charakter besitzen, weil
lie ausgewiesene Zahl von 1611 Einzelpersonen und 284 Ehepaaren keinen
Anspruch auf absolute Genauigkeit erheben kann. Erst auf Grund der bei der
Einführung der Altersbeihilfe zu überprüfenden persönlichen, sowie der Einsxommens-
 und Vermögensverhältnisse, wird sich die wirkliche Zahl der Beiailfeberechtigten
 genau feststellen lassen.
In der Stadt Zürich wurde vor der Einführung der Altersfürsorge mit 3196
Bezügern gerechnet. Heute, nachdem in Zürich die Altersbeihilfe verwirklicht
ınd der Kreis der Bezüger auf Grund vorgelegener Ausweise genau ermittelt
verden konnte, beträgt die Zahl der Beihilfeberechtigten 2665 und jene der
:atsächlichen Bezüger 2340. Der Unterschied zwischen den ursprünglichen
erechneten Zahlen und den nachträglich festgestellten ist beträchtlich
Was nun Bern betrifft, so ist immerhin zu beachten, daß hier die betagten
Einwohner durch eine Zählung von Haus zu Haus festgestellt wurden und
laß die auf den Zählkarten gemachten Angaben seitens des Statistischen Amtes
ınd der Steuerverwaltung vor und während der Bearbeitung einer eingehenden
Prüfung unterzogen wurden, währenddem in Zürich die ursprünglichen Feststellungen
 einzig auf Grund der Steuerregister erfolgt sind. In Bern bot sich
such Gelegenheit, an Hand der Haushaltungslisten anläßlich der Betriebs-‚ählung
 die gewonnenen Zählresultate über die betagten Einwohner zu überprüfen.

Die Annahme ist aber durchaus berechtigt, daß die Ermittlungen über
lie Berechtigten Höchstzahlen ergaben und daß zufolgedessen die aus einer
Einführung der Altersbeihilfe der Gemeinde entstehenden Kosten, wenigstens
ür den Anfang, eher geringer ausfallen werden als hier ausgewiesen wird.
Namentlich dürften sich die benützten Angaben über die Vermögens- und
Einkommensverhältnisse nicht immer als zuverlässig erweisen, so daß mit
äniger Sicherheit damit gerechnet werden kann, daß Personen, die in
len Berechnungen den Bezugsberechtigten zugezählt sind, im gegebenen
Augenblick aus triftigen Gründen keine Beihilfe beanspruchen werden.
        <pb n="49" />
        30

In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, daß sich unteı
der Initiative-Bevölkerung immer noch eine Reihe von Personen befindet.
die nur über geringes Einkommen, daneben jedoch über ein gewisses Vermögen
 verfügen. 1926 brachte der neue Art. 20, Zif.3 des Steuergesetzes
„Personen, welche wegen Alters oder Gebrechen nicht imstande sind, ihren
Unterhalt zu verdienen‘, das Recht zur Vornahme der Abzüge (Existenzminimum
 usw.) auf dem Einkommen II. Klasse. Diese Novelle bewirkte
für eine größere Zahl von alten, etwas begüterten Personen eine Steuerbefreiung,
 die in der Folge zur Streichung aus den Steuerregistern
führte. Auch darf erwartet werden, daß betagte, mittellose Personen, für
deren Unterhalt durch gutsituierte Angehörige hinreichend gesorgt ist, die
Beihilfe nicht beziehen werden. In Zürich haben z. B. von 2665 Berechtigten
325 = 12,2 % auf die Fürsorge verzichtet. Zu bemerken ist, daß in Zürich
(Verordnung Art. 7) Verwandtenbeiträge bei der Berechnung des Einkommens
„in der Regel‘ nicht unter die Einkünfte eingeschlossen werden, währenddem
dies in Biel (Reglement Art. 3) und in Basel (Entwurf $ 23 III Abs, 2) bedingt
der Fall ist.

Es ist somit anzunehmen, daß die Zahl der tatsächlich unter die Wirkungen
der Altersfürsorge fallenden Personen merklich kleiner ausfallen kann, als in
den nachstehenden Kostenberechnungen angenommen wird. Dieser mutmaßliche
 Abgang dürfte indes teilweise wieder ausgeglichen werden, da bei der
Erhebung Personen übergangen worden sein können. Ferner darf der Einfluß
 der zunehmenden Veralterung der Bevölkerung nicht aus dem Auge
gelassen werden. Wie dargelegt wurde (S. 13) hat sich der Anteil der über
60 Jahre alten Personen an der Gesamtbevölkerung in der Zeit von
1920—1929 von 7,2% auf 8,2% erhöht. Wenn der Geburtenrückgang
weiter anhält und sich die Sterblichkeitsverhältnisse noch günstiger gestalten,
so wird der Anteil der ältern Personen weiterhin zunehmen.
Nach vorsichtigen Schätzungen, und unter Berücksichtigung ähnlicher
Sterblichkeitsverhältnisse wie die gegenwärtigen, ergeben sich — unter Außerachtlassung
 des Zu- und Wegzugs — für die nächsten vier Jahre folgende
Bestände an über 64jährigen:

Über 64 Jahre alte Personen
überhaupt Männer Frauer
3977
4068
4169
4249
4334

Ergebnis der Alterszählung Juli 1929... 6423
Berechnung auf „1930... 659’
1931 .... 6752
1932 .... 6885
1933 .... 7017

_-
        <pb n="50" />
        51

Nach diesen Zahlen zu schließen, ist für die nächsten Jahre jedenfalls eine
Zunahme der Beihilfeberechtigten mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten.
Was nun die durchgeführte Kostenberechnung selbst betrifft, so ist zu
beachten, daß jene Ehepaare (40) bei denen allein die Frau die Altersgrenze
erreicht hat, nicht berücksichtigt wurden, aus Gründen die auf S. 32 näher
ausgeführt sind. Unter diesen 40 verheirateten Frauen befinden sich 14, die
von ihren Männern getrennt leben und die wohl am ehesten als beihilfeberechtigte
 Einzelpersonen angesehen werden können; ihrer kleinen Zahl
wegen wurden sie aber in der Kostenrechnung unberücksichtigt gelassen.
Ferner ist zu bemerken, daß nach dem Vorgehen von Basel, Zürich und
Biel grundsätzlich armengenössige Personen, deren Unterstützungsbetrag
unter den Ansätzen der Altersfürsorge bleibt, in die Altersfürsorge einbezogen
werden.
Die Grundlage für die Kostenberechnung bildet demnach folgende Aufstellung
wobei die zwischen dem 22, Juli und 31. Dezember 1865 geborenen Personen,
die also zur Zeit der Zählung das 64. Jahr noch nicht vollendet hatten, nämlich
53 Einzelpersonen und 5 Ehepaare abzuziehen sind.
Einzelpersonen (EhepanP nd verheiratete
 Männer)

Privatwohnende :
Privatwohnende laut Übersicht 4, Anhang,
Ziff. La ......... Khmaw win
abzüglich unterstützte Burger mit mehr als
Fr. 480. — bzw. Fr. 600. — (siehe S. 45)

1119 194

21

*DAß

194

Zuzüglich durch die Soziale Fürsorge Unterstützte
 mit weniger als Fr. 480. — bzw.
Fr. 660. — (vgl. Aufstellung S. 45) ......

99 41
1197 235

abzüglich Personen, geboren 22, Juli bis
31. Dezember 1865

A

5

Beihilfefälle

1149 230

II. Anstaltsinsassen :
Anstaltsinsassen laut Übersicht 4, Anhang,
 Ziffer 1b ... SEE
abzüglich unterstützte Burger mit mehr
als Fr. 480. — bzw. Fr. 660. — ........

149

5

7

UVebertrag

121
        <pb n="51" />
        }

Vebertrag
zuzüglich durch Soziale Fürsorge Unterstützte
 mit weniger als Fr. 480. — bzw.
Fr. 660. — ......

121

17375

abzüglich Personen, geboren 22. Juli bis
31. Dezember 1865 .....

5
Beihilfefälle 133 5

Auf Grund dieser Aufstellung bemißt sich die Zahl der beihilfeberechtigter
Privatwohnenden auf 1149 Einzelpersonen und 230 Ehepaare. Die 133 Einzelpersonen
 und 5 Ehepaare (Verheiratete) in Anstalten, werden als 138 Einzel.
personen in den Voranschlag eingesetzt.
Hinsichtlich der Höhe der Beihilfe wird die Annahme gemacht, daß im
Einzelfalle die Rente, die zusammen mit anderweitigen Einkünften ein Einkommen
 von Fr. 1500. — für Einzelpersonen und Fr. 2000. — für Ehepaare
übersteigt, um den Mehrbetrag gekürzt wird. Wie erwähnt wurde, konnten
auf Grund der Steuerregister keine Angaben über die Schichtung der Einkommen
 der Initiative-Bevölkerung gewonnen werden. Das Wohlfahrtsamt
der Stadt Zürich hat in dankenswerter Weise dem Statistischen Amt eine
Zusammenstellung der Beihilfebezüger in Zürich für das 1. Vierteljahr 193(
überlassen. Daraus ergibt sich hinsichtlich der Einkommensgliederung :
1. Einzelpersonen
a) 92,5 % weniger als ...........
b) 7,5% durchschnittlich
2. Ehepaare
a) 58,8 % weniger als .....
b) 22,2 % durchschnittlich .......
c) 19.0 % durchschnittlich

Bei entsprechender Anwendung dieser Sätze auf die Berner-Initiative
Bevölkerung ergibt sich nach den getroffenen Annahmen als Beihilfe für
{i. Einzelpersonen
a) 92,5 U) rk AHA ERERL FEIN CHE CU
b) 7,5% (Fr. 1500. —, abzüglich Fr. 1235. —) ...
2. Ehepaare
a) 58,8 %
b) 22,2 %
e) 19.0 °%
        <pb n="52" />
        553

Die Kostenberechnung gestaltet sich somit für Bern, wenn für die Initiative-Bevölkerung
 die gleiche Einkommensschichtung wie für Zürich angenommen
wird, folgendermaßen:

A. Privatwohnende.
1. Einzelpersonen:
1063 Beihilfen zu Fr. 480. — ...... Fr. 510 240.
86 Beihilfen zu Fr. 265. — ...... „ 22790. -

1149 Beihilfen für Einzelpersonen ...
2. Ehepaare:
135 Beihilfen zu Fr. 660. — ...... Fr. 89100. —
51 Beihilfen zu Fr. 585. — ...... Fr. 29835.
44 Beihilfen zu Fr. 216. —- ...... 9 504. —
230 Beihilfen für Ehepaare ....
Privatwohnende zusammen ...,
B. Anstaltsinsassen:
128 Beihilfen zu Fr. 480. — ...... Fr. 61 440. —
10 Beihilfen zu Fr. 265.—- ...... 2 650. —
138 Beihilfen für Anstaltsinsassen
Privatwohnende und Anstaltsinsassen .

Fr. 533 030. —

Fr. 128 439. —
Fr. 661 469. —

Fr. 64 090. —

-
|
in

Pr. 795 550 __

Eine Altersfürsorge nach Maßgabe der Initiative würde demnach unter
den gemachten Voraussetzungen und Vorbehalten einen jährlichen Aufwand
verursachen:
für Privatwohnende
1149 Einzelpersonen und 230 Ehepaare ....... rund Fr. 662 000. —
für Anstaltsinsassen:
d.h. Personen, die in Anstalten innerhalb der Gemeinde
Bern untergebracht sind:
133 Einzelpersonen und 5 Ehepaare (bzw. Verheiratete)
rund

Fr. 64 000. —
Fr. 726 000. —

Jährlicher Aufwand

=... rund
        <pb n="53" />
        Da —

V. DER VORSCHLAG DES GEMEINDERATES
FÜR EINE ALTERSBEIHILFE.

Der Gemeinderat beabsichtigt der Initiative betreffend Einführung einer
Altersfürsorge eine Vorlage für eine Altersbeihilfe gegenüberzustellen, die alsdann
der ordentlichen Gemeindeabstimmung im Dezember des laufenden Jahres
gleichzeitig mit dem im Oktober 1929 zustande gekommenen Initiativebegehren
unterbreitet werden soll. Am 24. Februar 1930 stellte der Gemeinderat ‚, Grundsätze
 für die in Aussicht genommene Vorlage des Gemeinderates für eine
Altersbeihilfe der Gemeinde Bern‘ auf, die am 1. März 1930 in einer Konferenz
 zwischen dem Gemeinderat und den Vertretern der Stadtratsfraktionen
sowie der politischen Parteien als Richtlinien durchberaten worden sind.
Die Konferenz hat sich mit einer Verschiebung der Abstimmung über die
Initiative, die vorschriftsgemäß im April 1930 stattfinden müßte, auf den
Dezember 1930 einverstanden erklärt, und der Gemeinderat wird nunmehr
auf Grund der durchberatenen Grundsätze eine Altersbeihilfe-Vorlage ausarbeiten.


Die gemeinderätlichen, von der Konferenz im Prinzip gutgeheißenen Grundsätze
 enthalten im wesentlichen folgende Punkte:
1. Bezugsberechtigt sind betagte, wenig bemittelte Einwohner beider Geschlechter
 der Gemeinde Bern.
2. Die Altersbeihilfe wird im Sinne des Bundesgesetzes über die Altersund
 Hinterlassenenversicherung vom Anfang des Kalenderjahres an ausgerichtet,
 in dem das 66, Altersjahr zurückgelegt wird, sofern der Betreffende
vom 45. Altersjahr hinweg mindestens 15 Jahre in Bern Wohnsitz hatte.
Für Ausländer beginnt die Bezugsberechtigung nach einer unmittelbar
vorausgehenden, ununterbrochenen Niederlassung von 20 Jahren.
‚Die‘.Gemeinde hat das Recht, da, wo die Möglichkeit dafür besteht, sich
die ‚an Ausländer ausgerichteten Renten vom Heimatstaat rückvergüten zu
lassen... Der Rechtsanspruch des Ausländers auf die Altersbeihilfe wird durch
diese Rückvergütung nicht berührt.

3. Bezugsberechtigt sind Personen, die ein Vermögen von höchstens Franken
15 000. — oder ein Einkommen von jährlich höchstens Fr. 1400. —, oder.
wenn es sich um Ehepaare handelt, von jährlich höchstens Fr. 2000. — haben.
        <pb n="54" />
        35

Als Einkommen gilt die Gesamtheit der Einkünfte aus Erwerb, Vermögensertrag
 und sonstigen Quellen, wobei nur die gesetzlichen Verwandtenbeiträge
nach Zivilgesetz, nicht aber die freiwilligen Verwandtenbeiträge einzubeziehen
sind.
Wer im Zeitpunkt der Berechtigung seit längerer Dauer regelmäßig Armenunterstützung
 bezogen hat, wird auch weiterhin von der Armenbehörde unterstützt
 und fällt als Rentenbezüger nicht in Betracht.
4. Die jährlichen Leistungen der Alterfürsorge betragen für:
Einzelstehende ................... Fr. 480. —
Ehepaare ..... 0 Fr. 660. —.

Die Altersbeihilfe wird entsprechend gekürzt, wenn und soweit sie zusammen
 mit anderweitigem Einkommen den Betrag von Fr. 1400. — bei
Einzelpersonen oder Fr. 2000. — bei Ehepaaren übersteigt.
Eine Altersbeihilfe nach Maßgabe der bereinigten Leitsätze des Gemeinderates
 unterscheidet sich von der Altersfürsorge im Sinne der Initiative vor
allem in folgenden Punkten:

1. Die Initiative setzt die Altersgrenze auf das zurückgelegte 64. Altersjahr
 an, die Grundsätze des Gemeinderates dagegen stellen, in Anlehnung
an den bundesrätlichen Entwurf betr. die Alters- und Hinterlassenenversiche-"ung
 vom 29, August 1929 (Art. 20) auf den Anfang des Kalenderjahres ab,
n dem das 66. Lebensjahr vollendet wird.
Die Ansetzung der Altersgrenze nach den Grundsätzen des Gemeinderates
jewirkt gegenüber den im Kostenvoranschlag für eine Altersfürsorge nach
Initiative maßgebenden Zahlen (S. 52) den Wegfall von 1% Jahrgängen,
nämlich die Hälfte des Jahrganges 1865 und des Jahrganges 1864. Von den
n den Anhang-Übersichten ausgewiesenen Berechtigten kommen somit 2 Jahrzänge
 in Abzug.

2. Eine weitere Verkleinerung des Berechtigtenkreises ergibt sich durch
lie einheitliche Fixierung der Aufenthaltsdauer für sämtliche Schweizerhürger
 (Stadtberner, Kantonsberner und übrige Schweizer) auf 15 Jahre.
Indem die gemeinderätlichen Grundsätze in Abweichung von der Initiative
von einer ununterbrochenen Wohnsitzdauer für Schweizerbürger absehen,
wird infolge einer vorübergehenden Abwesenheit die Beihilfeberechtigung
nicht verwirkt und dadurch einer gewissen Härte, wie sie die in der Initiative
vorgesehene Regelung bringen würde, vorgebeugt. Dies hat allerdings eine
Vermehrung der Anspruchsberechtigten zur Folge, die aber zahlenmäßig schwer
zu veranschlagen ist; nach vorgenommenen Stichproben kann sie schätzungsweise
 auf 104 Einzelpersonen und 24 Ehepaare beziffert werden.
        <pb n="55" />
        56

3. Nach der Initiative sind bezugsberechtigt Personen, die ein Vermögen
von höchstens Fr. 15 000. — und ein Einkommen von jährlich höchstens
Fr. 1500. — (Einzelpersonen) bzw. Fr. 2000. — (Ehepaare) besitzen. Die
Grundsätze des Gemeinderates dagegen stellen ab auf ein Vermögen von
höchstens Fr. 15 000. — oder ein jährliches Einkommen bis Fr. 1400. — für
Einzelpersonen und bis Fr. 2000. — für Ehepaare.

Wie die Ausführungen auf S. 56 ergeben, wurde bei der Bestimmung der
Einkommens- . und Vermögensverhältnisse der Initiative-Bevölkerung dem
„und“ der Initiative der Sinn des „oder‘‘ beigelegt. Darüber hinaus wurden
ferner Personen mit weniger als Fr. 15000. — nicht als beihilfeberechtigt
angesehen, wenn die Umwandlung des Vermögens in eine lebenslängliche
Leibrente ein höheres Einkommen als Fr. 1500. — bzw. Fr. 2000. — ergab.
Allerdings lassen sowohl die Initiative wie die Grundsätze des Gemeinderates
die Frage offen, ob und in welchem Umfange vorhandenes Vermögen als
„anderweitiges Einkommen‘‘ anzurechnen sei. Wird Vermögen unter Franken
 15 000. — bei der Bestimmung des Einkommens unberücksichtigt gelassen,
so vergrößert sich die Zahl der hier ausgewiesenen Anspruchsberechtigten
{vgl. dazu die Ausführungen S. 31).

Sagt die Initiative nichts darüber aus, ob Verwandtenbeiträge als Einkommen
 anzurechnen seien oder nicht, so erklären die Grundsätze des Gemeinderates,
 daß Leistungen von unterstützungspflichtigen Verwandten (ZGB 328/9)
als Einkommen gelten. Die Tragweite, und hier insbesondere die finanzielle
Tragweite, einer derartigen Bestimmung kann zum voraus nicht veranschlagt
werden, Für jede nach der vorliegenden Statistik als beihilfeberechtigt erachtete
 Person wäre die unterstützungspflichtige Verwandschaft wie deren
Einkommens- und Vermögensverhältnisse festzustellen, eine weitläufige
Arbeit, deren Ergebnis auch bei eingehendster Durchführung unsicher wäre.
Einen gewissen Einblick in dieser Hinsicht gibt die Übersicht 5, Anhang.
Darnach leben 730 (614 + 116) Personen in Wohngemeinschaft mit nahen
Verwandten und von 66 weiteren ist bekannt, daß sie eigene Kinder haben.
Nach einer niedrig gehaltenen Schätzung darf angenommen werden, daß
100—200 dieser 796 (730 + 66) und der übrigen beihilfeberechtigten Personen
von ihren eigenen Verwandten im Sinne von ZGB 328/9 unterhalten werden
können. Verschiedene Unsicherheiten rechtfertigen es, daß der gesetzlichen
Verwandtenunterstützung bei der Aufstellung eines Kostenvoranschlages
keine Rechnung getragen wird.

Erklärt die Initiative Einzelpersonen mit einem Einkommen bis Fr. 1500. —
als beihilfeberechtigt, so setzen die gemeinderätlichen Vorschläge die Grenze
auf Fr. 1400.— an, wobei allerdings der endgültige Entscheid. ob nich:
        <pb n="56" />
        D7

der gleiche Ansatz wie in der Initiative (Fr. 1500. —) zu wählen ist, noch nicht
getroffen wurde. Wie schon wiederholt dargetan, fehlen nähere Angaben über
lie Einkommensschichtung der Initiative-Bevölkerung. Sollten wie in Zürch
7.5 % der bezugsberechtigten Einzelpersonen über ein Einkommen von
lurchschnittlich Fr. 1235. — verfügen (S. 52), so ergäbe sich bei einer Fest-‚egung
 des Einkommens auf Fr. 1400. — gegenüber der nachfolgenden Kosten-&amp;gt;erechnung
 eine Minderausgabe von Fr. 8600. —, nämlich 86 (76 + 10) Beiailfen
 zu Fr. 165. — statt Fr. 265. —.

4. Währenddem die Beihilfeansätze gemäß Initiative in nicht ganz einfacher
Weise je nach den Einkünften durch Klassenbildung abgestuft werden sollen
im Kostenvoranschlag nicht durchgeführt), sehen die Grundsätze des Gemeinderates
 einheitliche Höchstbeträge von Fr. 480. — für Einzelpersonen und
Fr. 660. — für Ehepaare vor, die zusammen mit den anderweitigen Einxünften
 Fr. 1400. — (Einzelpersonen) und Fr. 2000. — (Ehepaare) nicht
ibersteigen dürfen.

5. Bei der Bestimmung der Zahl der Bezugsberechtigten gemäß Initiative
st die Annahme gemacht, daß Armengenössige, die an Unterstützung weniger
ls den Ansatz der vollen Beihilfe erhalten (Fr. 480. — bzw. Fr. 660. —), in
lie Altersfürsorge einzubeziehen sind. Die Grundsätze des Gemeinderates
stellen nicht auf die Höhe der Unterstützung, sondern auf deren Dauer ab.
’ersonen, die während längerer Zeit regelmäßig Armenunterstützung bezogen
1aben, soll kein Anrecht auf Beihilfe zukommen. Schätzungsweise ist auf
arund einer Untersuchung des Amtes über die unterstützten Armen in der
Stadt Bern im Jahre 1926!) anzunehmen, daß 40 % der bisher Unterstützten
ur während kürzerer Zeit armengenössig waren und somit der Altersbeihilfe
:eilhaft werden.

Was schließlich den Kreis der Beihilfeberechtigten nach den gemeindeätlichen
 Grundsätzen anbetrifft, so läßt sich dieser wie folgt veranschlagen:

|. Privatwohnende:

2. Anstaltsinsassen:

Einzelpersonen ....
Ehepaare ......
Einzelpersonen ...,
Verheiratete _

L018
193
192
7

Zu diesen Zahlen ist zu bemerken, daß bei ihrer Berechnung die Bestimmung
jetreffend gesetzlicher Verwandtenbeiträge unberücksichtigt gelassen worden
st. Als Einkommensgrenze für Einzelstehende wurden Fr. 1500. —- angenommen.


w Vierteljahresbericht 1928. &amp;lt;. 7
        <pb n="57" />
        58

Nachdem der Vorschlag des Gemeinderates und seine Abweichungen vor
der in der Initiative vorgesehenen Regelung zur Darstellung gelangt ist
wird noch eine Kostenberechnung für die Altersbeihilfe nach den Grundsätzen
des Gemeinderates gegeben, wobei betreffend Einkommensschichtung und
Beihilfeansätze die gleichen Annahmen getroffen werden, wie bei den Kosten.
berechnungen für die Altersfürsorge gemäß Initiative (S. 52).

A. Privatwohnende.
1. Einzelpersonen:
942 Beihilfen zu Fr. 480. — ...... Fr. 452 160. —
76 Beihilfen zu Fr. 265. — ...... „ 20140. —

1018 Beihilfen für Einzelpersonen ..
Ehepaare:
113 Beihilfen zu Fr. 660, —
43 Beihilfen zu Fr. 585.
37 Beihilfen zu Fr. 216. —
193 Beihilfen für Ehepaare

Fr. 472 300. -

2.

„0.00. Fr. 74580. —
.......„ 25155. —
W.....r.. 7992 —

Fr. 107 727. —
Fr. 580 027. —

Privatwohnende zusammen ....

B. Anstaltsinsassen:
126 Beihilfen zu Fr. 480. — ...... Fr. 60480. —
10 Beihilfen zu Fr. 265. — ...... Fr. 2650. —
136 Beihilfen für Anstaltsinsassen

Fr. 63 130. —
Fr. 643 157. —

C. Privatwohnende und Anstaltsinsassen zusammen .......

Eine Altersbeihilfe nach Maßgabe der Grundsätze des Gemeinderates würde
demnach unter den gemachten Vorbehalten und Voraussetzungen einen
jährlichen Aufwand verursachen
für Privatwohnende:
1018 Einzelpersonen und 193 Ehepaare ....... rund Fr. 580. 000 —
für Anstaltsinsassen:
d. h. Personen, die in innerhalb der Gemeinde Bern
gelegenen Anstalten wohnen
129 Einzelpersonen und 7 Verheiratete ....... rund

Fr. 63 000. -
Fr. 643 000. -

Jährlicher Aufwand ........

„.... rund
        <pb n="58" />
        59 -

Zum Schlusse sei nochmals darauf hingewiesen, daß sowohl der Kostenvoranschlag
 für eine Altersfürsorge nach Maßgabe der Initiative wie auch
für eine Altersbeihilfe nach den Grundsätzen des Gemeinderates insbesondere
sich einstellende Verzichte (bzw. Nichtgeltendmachung des Anspruches)
uanberücksichtigt läßt, Die reinen Kosten können auch dadurch kleiner ausfallen,
 daß der Staat an Altersbeihilfen, die Personen zukommen, die sonst
der Armenfürsorge anheimfallen würden, entsprechende Beiträge leistet.
Im Sinne einer ansteigenden Belastung dürfte sich wiederum die auf S. 50
testgehaltene fortschreitende Veralterung der Bevölkerung auswirken.

Diese und andere, schon vorher erwähnte Momente (wie z. B.- die Verringerung
 der Kosten für das Armenwesen S. 46) sind bei der Bestimmung der Kosten
einer Altersbeihilfe, die zweifellos an die finanzielle Tragfähigkeit der Gemeinde
hohe Anforderungen stellen wird, im Auge zu behalten.
        <pb n="59" />
        50

VI. SCHLUSSBETRACHTUNGEN.

Unbestritten besteht eine gewisse Not des Alters. Diese Tatsache ergibt
sich unzweideutig aus der vorliegenden Untersuchung. Allermindestens
ein volles Viertel jener Personen, die die Voraussetzungen der Initiative erfüllen,
 ist armengenössig. Daneben ist jedoch anzuerkennen, daß die
Leistungen der stadtbernischen und der burgerlichen Armenpflege für die
Alten einen sehr ansehnlichen Umfang haben, was die bereits erwähnte,
demnächst in den Vierteljahresberichten erscheinende Abhandlung dartun wird.

Schon in seiner Veröffentlichung über „Das Krankenversicherungswesen
in der Stadt Bern‘ kam das Statistische Amt zum Schluß (S. 135):

„Die öffentliche Fürsorge muß in erster Linie den nicht erwerbsfähigen
Schichten der Bevölkerung, d.h. den Kindern einerseits, den Alten und
Invaliden anderseits, zugewendet werden.“

Es ist aber nicht zu verkennen, daß neben ideellen Forderungen auch
solche finanzieller und gemeindepolitischer Natur laufen. Der Stadt Bern
harren in den kommenden Jahren Aufgaben, die große Anforderungen an die
ohnehin gespannten Geldmittel stellen, ganz absehen von den laufenden Ausgaben,
 die verhältnismäßig nicht geringer sind, als z. B. in Basel und Zürich.
Die Finanzlage dieser beiden Städte gebot bei der Einführung der Altersfürsorge
 nicht das gleiche vorsichtige Vorgehen, wie es für Bern mit seiner straff
gezogenen Steuerschraube ratsam erscheint. Eine bedachte Gemeindepolitik
wird sich auch nach der im Wurfe liegenden Altersversicherung des Bundes
und der wohl nachfolgenden des Kantons richten. Allerdings werden aus
diesen beiden Fürsorgewerken dem einzelnen Fürsorgebedürftigen nicht die
Einkünfte zufließen, die ein auch nur einigermaßen sorgenfreies Alter erheischt.
Weitere praktische Schlüsse aus den vorliegenden Untersuchungsergebnissen
zu ziehen, ist nicht Sache des Statistikers, Seine Aufgabe ist erfüllt, wenn er
für die Beurteilung derartiger verwickelter Probleme, wie die städtische Altersfürsorge
 im Hinblick auf die bevorstehende eidg. Sozialversicherung eines ist.
den Kreis der unter die Auswirkungen der Initiative fallenden Personen genau
umschreibt und feststellt und einen Kostenvoranschlag gibt.

Was noch geboten werden kann, ist ein Blick auf die Altersfürsorge im
allgemeinen und eine kurze Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Altersfürsorge
 in den einzelnen Kantonen und Gemeinden. mit besonderer Berück:
        <pb n="60" />
        61

sichtigung der Verhältnisse in der Stadt Bern. Dabei wird sich zeigen, daß auch
auf diesem Gebiete der Gemeinnützigkeit die private Fürsorge nicht untätig
zeblieben ist, sondern, daß sie im Gegenteil, was die Stadt Bern betrifft, in
Verbindung mit den Gemeindebehörden schon erfreuliche Resultate erzielte
and die Anfänge zu einer Altersfürsorge bereits gelegt hat.
Die schweizerische Sozialgesetzgebung weist zur Zeit noch fühlbare Lücken
auf. Schmerzlich vermißt wird insbesondere eine ausreichende Alters-, Hinterliebenen-
 und Invalidenversicherung. Die Einführung dieser Versicherungszweige
 ist denn auch ein altes Postulat der schweizerischen Sozialpolitik.
Nach jahrelangen Vorbereitungen kam im Jahre 1925 ein Verfassungsartikel
zustande, der dem Bunde die Pflicht auferlegt, die Alters- und Hinterbliebenenversicherung
 einzuführen und ihn ermächtigt, in einem spätern Zeitpunkt
auch die Invalidenversicherung einzurichten.

Nach dem gegenwärtigen Rechtszustand verbleibt alten Leuten, die erwerbsınd
 mittellos geworden sind, kein anderer Ausweg, als die Hilfe der Armen-&amp;gt;ehörden
 in Anspruch zu nehmen. Für viele unserer Alten, die ihr ganzes
Leben lang sich redlich gemüht haben, sich ohne fremde Hilfe durchzubringen,
st das sehr oft ein bitterer Gang. Die Armenbehörden haben zwar die gesetzliche
Verpflichtung, im Bedürfnisfalle eine Unterstützung nach ihrem Ermessen
juszurichten; ein klagbares Recht auf Unterstützung steht aber dem Belürftigen
 nicht zu. Wenn die Armenunterstützung auch kein Almosen ist,
las die Armenbehörde wie ein Privater nach Willkür spenden und verweigern
lürfte, so fällt auf den Unterstützten doch ein gesellschaftlicher Makel, ganz
ıbgesehen von den rechtlichen Nachteilen, die mancherorts mit der Armenjenössigkeit
 noch verbunden sind (z. B. bernische Staatsverfassung Art. 4,
/iffer 3; Armengesetz $ 82). Die Auffassung, daß die Allgemeinheit für alte
)edürftige Personen in schonender Weise mitzusorgen hat, durchdringt immer
veitere Kreise unseres Volkes, das vor allem Taten sehen will und nach der
iußern Form, Fürsorge oder Versicherung, erst in zweiter Linie fragt.

Von den 25 Kantonen haben erst vier eine gesetzliche Regelung der Altersürsorge
 (-versicherung) eingeführt. Neuenburg tat dies im Jahre 1898, Waadt
m Jahr 1907, und zwar wurde in beiden Kantonen eine freiwillige Altersversicherung,
 unter Mithilfe des Staates, nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit
ns Leben gerufen. Glarus schuf 1916, Appenzell A.-Rh. 1925 eine staatliche,
;hligatorische Altersversicherung. In Genf, St. Gallen und Zürich ist die Altersversicherung
 vorläufig im Stadium der Entwürfe stehen geblieben. Aber auch
n andern Kantonen (Aargau, Bern, Luzern, Solothurn, Zug) war die Altersınd
 Hinterbliebenenversicherung schon Gegenstand gesetzgeberischer Beratun-;en.
 Eine durchgreifende und einheitliche Regelung wird erst die Bundes-
        <pb n="61" />
        I

gesetzgebung zu bringen imstande sein. Die vorgesehenen eidg. Renten werder
aber, um die Belastung auf tragbarer Höhe zu halten, ziemlich bescheider
ausfallen, so daß sie für städtische Verhältnisse kaum ausreichend sein werden
Auch in der Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetze:
über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung vom 29. August 1929 wird
S. 277 erklärt, „daß besonders in mehr städtischen und industriellen Verhält
nissen ein Mehreres nicht nur wünschenswert, sondern sogar notwendig ist.‘
In Anbetracht des Umstandes, daß die Organisation und Finanzierung
des eidg. Versicherungswerkes noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
sahen sich die großen Städte veranlaßt, aus eigenen Kräften Maßnahmen
für die Linderung der Not des Alters zu ergreifen, Aus verschiedenen Gründer
konnte für eine solche städtische Altershilfe nur das Fürsorgeprinzip in Betracht
kommen. Die städtische Altersfürsorge soll bis zur Einführung einer allgemeinen
 schweizerischen Altersversicherung die dringendste Not lindern unc
später so ausgebaut werden, daß sie in Verbindung mit den Leistungen der
eidg. Altersversicherung Renten von solcher Höhe ergibt, die auch der städtischer
Bevölkerung einen sorgenfreien Lebensabend gewähren können.
An der Spitze der Städte, die vorbildlich auf dem Gebiete der Altersfürsorge
vorgegangen sind, steht Basel, das bereits durch ein Gesetz vom 4. Novembeı
19261) mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1926 eine Altersfürsorge für seine
über 70jährigen Einwohner eingeführt hat. Anspruchsberechtigt sind Kantonsbürger
 nach 5jähriger, Schweizerbürger nach 20jähriger ununterbrochener
Niederlassung im Kt. Basel-Stadt. Angehörige fremder Staaten werden wie
Schweizerbürger behandelt, wenn ihr Heimatstaat den niedergelassenen
Schweizern ebenfalls unentgeltlich entsprechende Altersrenten ausrichtet. Die
Rente beträgt Fr. 40. — im Monat und wird jeweils monatlich ausgerichtet.
Bezugsberechtigt sind nur Personen, die über ein monatliches Einkommer
von weniger als Fr. 125. — verfügen. Ist anderweitiges Einkommen vorhanden,
so wird die Rente entsprechend gekürzt, sodaß Rente und anderweitiges
Einkommen zusammen den Betrag von Fr. 125. — nicht übersteigen. Die
Rente ist für Ehepaare und Einzelpersonen gleich bemessen; auf allfällig
vorhandenes Vermögen wird keine Rücksicht genommen. Die Zahl der Rentenberechtigten
 und der geleisteten Aufwendungen weist folgende Entwicklung auf

Rentenberechtigte Ausgaben Durchschnittliche
im ganzen Männer Frauen Fr, Rente
1926 ..... 952 231 721 411 496 430. —
1927 ..... 1185 294 891 469 205 396. —
1928 1216 2302 914 491 230 404. —.

1) Kt. Basel-Stadt: Gesetz zur Fürsorge für das Alter durch Gewährung von Altersrenten vom 4 WW
vember 1926. Dazu Vollziehnnesverordnung vom 13. Dezember 1926.
        <pb n="62" />
        63

Die Erfahrungen, die Basel mit diesem Gesetz gemacht hat, waren durchwegs
 erfreulich, Es zeigte sich, daß auch mit dem verhältnismäßig geringen
Betrag von Fr. 40. — im Monat das Los der alten Leute erheblich erleichtert
werden kann. Namentlich sind jetzt vielfach die Kinder in der Lage, mit Hilfe
der staatlichen Altersfürsorge ihre alten Eltern bei sich zu behalten. Auch
die Zahl der Pfründer im Bürgerspital hat. seither nicht unwesentlich abgenommen.


Gegenwärtig sind in Basel Bestrebungen auf Abänderung dieses Gesetzes
im Gang. Nach einer von der kommunistischen Partei eingeleiteten
{nitiative, die vom Großen Rat am 28. August 1927 erheblich erklärt wurde,
soll die Altersgrenze auf das vollendete 65. Jahr herabgesetzt und die Rente
auf Fr. 50. — im Monat erhöht werden. Das anderweitige Einkommen darf
zusammen mit der Altersrente höchstens den Betrag von Fr. 125. — im Monat
für Einzelpersonen und Fr. 225. —- für Ehepaare erreichen, andernfalls erfährt
die Rente eine entsprechende Verkürzung.

Basel hat sich mit der Zwischenlösung der Altersfürsorge nicht begnügt
ınd einen Entwurf zu einer obligatorischen, staatlichen Alters-- und Hinterbliebenen
 versicherung aufgestellt. Dieser Entwurf vom 6. Dezember 1928
macht aber die Altersfürsorge nicht überflüssig. Da der Rentenbezug mit
dem 65. Jahr einsetzt und Personen, die das 50. Altersjahr überschritten haben,
der Versicherung nicht mehr beitreten können, wäre für die gegenwärtig
lebende ältere Generation durch die Versicherung nicht gesorgt, so daß der
Entwurf zur Ausfüllung dieser Lücke die Beibehaltung der Altersfürsorge
unter Anpassung an die Versicherung vorsieht. Aber auch abgesehen von
diesem Übergangsstadium, wird es immer Leute geben, die erst in spätern
Jahren nach Basel ziehen und dann überhaupt keine oder nur ungenügende
Renten beziehen, so daß hier die Altersfürsorge einspringen muß, wenn man
diese Personen nicht der Armenpflege anheimfallen lassen will.
Die Basler. Verhältnisse wurden etwas eingehender geschildert, weil sie
Anregung und Vorbild für die seither an zahlreichen Orten aufgetauchten
Projekte einer Altersfürsorge gegeben haben und zugleich zeigen, welche
Rolle der Altersfürsorge neben der Altersversicherung zukommen kann.
Auch in Zürich wurde schon vor einigen Jahren die Schaffung einer Altershilfe
 ins Auge gefaßt. Im Juli 1925 verlangte die Motion von Nationalrat
Nobs im Großen Stadtrate die Anlegung eines Fonds „zum Zweck der Vorbereitung
 einer gemeindlichen Zusatzversicherung zur künftigen Alters-,
invaliden- und Hinterbliebenenversicherung‘, nachdem bereits früher im
Großen Stadtrate Nationalrat Dr. Baumberger die Einführung einer Art
Altersfürsorge angeregt hatte. Da die Äufnung eines solchen Fonds. weil
        <pb n="63" />
        34

unzweckmäßig, in der Folge fallen gelassen worden war, beschloß der Groß
Stadtrat am 19. Juli 1928, den Kleinen Stadtrat einzuladen, umgehend eine
Vorlage über eine sofort in Wirksamkeit zu tretende Altersfürsorge ausztarbeiten.
 Der Entwurf wurde im Sommer 1929 durchberaten und in der Gemeindeabstimmung
 vom 1. September 1929 angenommen.
Die Zürcher Altersbeihilfe ist wie die baslerische auf dem Prinzip der beitragslosen
 Fürsorge aufgebaut, wonach Personen, die die vorausgesetzten Bedingungen
 erfüllen, ohne vorherige Prämienzahlung in den Genuß der Altersrente
gelangen.

Die Bezugberechtigung beginnt mit dem zurückgelegten 65, Altersjahr.
Bei zusammenlebenden Ehepaaren ist das Alter des Mannes maßgebend.
Für die Geltendmachung des Anspruches ist eine Mindestdauer der Niederlassung
 erforderlich, die für Stadtbürger 3, für Kantonsbürger 10, für übrige
Schweizerbürger 15 und für Ausländer 20 Jahre beträgt. Bezugsberechtigt
sind Personen, deren Vermögen höchstens Fr. 15 000. — beträgt, und deren
jährliches Einkommen den Betrag von Fr. 1500. —, bzw. wenn es sich um
ein Ehepaar handelt, den Betrag von Fr. 2000. — nicht übersteigt. Verwandtenbeiträge
 gelten in der Regel nicht als Einkommen, Die Altersrente wird nach
der Höhe des Einkommens abgestuft. Sie beträgt für Einzelpersonen Fr. 360. —
bis 480. —, für Ehepaare Fr. 300. — bis 660. —. Für getrennt lebende Ehepaare
gelten die Ansätze für Einzelpersonen, bei zusammenlebenden Einzelpersonen
diejenigen für Ehepaare. Beim Ableben des Ehemannes erhält die überlebende
Frau die für Einzelpersonen vorgesehenen Leistungen, sofern sie das 65. Altersjahr
 überschritten hat.

Das Vorgehen in Zürich fand außer in Bern in zahlreichen Stadtgemeinden
Nachahmung. So wurde in der Stadt Luzern Anfang Oktober 1929 eine Initiative
 auf Einführung einer Altersfürsorge in Gang gebracht. Ungefähr gleichzeitig
 wurde im Großen Stadtrat von Luzern eine Motion eingereicht, wonach
bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der eidg. Altersversicherung durch eine
gemeinsame Aktion von Kanton, Einwohner- und Ortsbürgergemeinde bedürftigen
 alten Leuten eine Unterstützung zu teil werden soll.

Am 8. November 1929 wurde im Bieler Stadtrat von der sozialdemokratischen
Fraktion eine Motion auf Schaffung einer Altersbeihilfe eingebracht. Ähnliche
Schritte erfolgten auch in den Städten St. Gallen, Schaffhausen, Lausanne
und Genf.

In Biel wurde die Vorlage betr. Altersfürsorge in der Volksabstimmung
vom 22. Dezember 1929 angenommen und trat 1930 in Kraft. Die Alters
grenze wurde vorläufig auf das 70. Altersiahr angesetzt dem Stadtrat
        <pb n="64" />
        . 65

jedoch die Befugnis erteilt, sie von sich aus auf das 65. Jahr herabzusetzen,
wenn die finanziellen Verhältnisse es erlauben. Die Rente beträgt Fr. 40. — pro
Person und Monat; sie fällt dahin oder wird entsprechend gekürzt, wenn anderweitiges
 Einkommen und Rente zusammen bei Einzelpersonen den Betrag von
Fr. 110. —, bei Ehegatten den Betrag von Fr. 165. — im Monat übersteigen.

Beachtenswert ist die Art, wie in Biel, in Anlehnung an den Basler Entwurf
 ($ 23 III Absatz 3) der Besitz des Bezugsberechtigten in Berücksichtigung
 gezogen wird. Gemäß Art. 5, Abs. 1, des Bieler Reglementes
ist Vermögen, sofern es mehr als Fr. 1000. — beträgt, zu einem dem
Unterschied zwischen dem Altersjahr des Berechtigten und dem 100. Altersjahr
 entsprechenden Bruchteil als Einkommen in Anrechnung zu bringen.
Einer 70jährigen Einzelperson mit Fr. 15 000. — Vermögen wird fürs erste
der Zinsertrag ihres Vermögens mit Fr. 637. — (zu 4'/2 %), sodann der dreißigste
Teil (100 minus 70) von Fr. 14 000. — (15 000 minus 1000) oder Fr. 406. —,
zusammen also Fr. 1103. — als Einkommen angerechnet. Zudem behält sich
die Gemeinde für ihre Leistungen ein Rückforderungsrecht vor (Reglement
Art. 4 Abs. 2\.

In Bern lag bis dahin die Fürsorge für das bedürftige Alter ausschließlich
in den Händen der Armenbehörden und der privaten wohltätigen Vereine
und Stiftungen, von denen der „Verein für das Alter‘, dessen Sektionen
sich über die ganze Schweiz erstrecken, die bekannteste ist. Der Verein für
das Alter stellt sich die Doppelaufgabe, Altersheime zu gründen und zu führen
und an bedürftige Greise und Greisinnen Renten auszurichten. Das Altersheim
 Kirchbühl, das der Verein zu diesem Zwecke von der Zieglerspital-Stiftung
 gemietet hat, beherbergt etwa 20 Insassen von über 65 Jahren. Auch
eine Anzahl der Insassen des Dienstbotenheims werden vom Verein für das
Alter unterstützt. Bedeutsamer aber ist die Tätigkeit, die der Verein nach
außen. bei der Ausrichtung von Altersrenten an Privatwohnende entwickelt.

Die von Jahr zu Jahr sich ausdehnende Tätigkeit des Vereins wird durch
({olgende Zahlen veranschaulicht:

1927
1928
1929

Rentr

99
166
I68

Auszahlungen Durchschnitt],
Pr, Rente Fr.
9 200 93
23 350 141
38 150 142

Von den 268 Rentenbezügern des Jahres 1928 waren 210 Frauen und 58
Männer, was ziemlich genau dem Verhältnis der Geschlechter in der Initiative-Sevölkerung
 entspricht. Unter diesen 268 Personen befanden sich 31 Ledige.
        <pb n="65" />
        66

109 Verheiratete, 124 Verwitwete und 4 Geschiedene, die sich nach dem Alte
wie folgt verteilten:

65—69
70—74
75—79
80—84 ...
85 und mehr ....

Zusammen

76

Si
\wn

„X
“rn

Männer

12
19
15

Frauen
64
62
55
24

5

268 58 210

Die genannten Beträge sollen dazu dienen, alten Leuten, die nicht die
offizielle Armenpflege in Anspruch nehmen wollen und doch in ihren alten
Tagen nicht ganz ohne fremde Hilfe durchkommen können, die materiellen
Sorgen etwas zu erleichtern. Bis vor kurzem war der Verein für das
Alter in der Beschaffung der Mittel ganz auf die private Liebestätigkeit angewiesen.
 In dem Maße, als sich das Inkrafttreten der eidg. Altersversicherung
verzögerte, haben die Behörden angefangen, dem Verein für das Alter ihre
Aufmerksamkeit zuzuwenden und ihn in seiner segensreichen Tätigkeit zu
fördern. Der Verein für das Alter erhält im Kanton Bern auf Grund des Gesetzes
über den Salzpreis einen Teil aus dem Reinertrag des Salzregals, ferner fließt
ihm eine Bundessubvention zu und endlich werden ihm von der Gemeinde
gewisse Beiträge zugewiesen.
Seit einiger Zeit sind auch in der Gemeinde Bern Bestrebungen zur Schaffung
einer städtischen Altersfürsorge im Gange. Bereits in den Jahren 1927 und
1928 wurden je Fr. 100 000. — in einen Fonds für die Altersfürsorge gelegt,
der 1929 mit weitern Fr. 200 000. — geäufnet wurde. Im Januar 1929 erließ
der Gemeinderat nachstehende Weisung, die die Erträgnisse des Reservefonds
für alte, bedürftige Personen nutzbar machen sollen:
„1. Aus den Erträgnissen des Reservefonds für Altersfürsorge, der anläßlich
der Genehmigung der Rechnung der Gemeinde Bern 1927 geschaffen wurde,
sollen, soweit bezügliche Gesuche vorliegen, Beiträge von Fr. 200. — bis
Fr. 300. — jährlich an alte, bedürftige Leute beiderlei Geschlechts, die das 65.
Altersjahr zurückgelegt haben, ausgerichtet werden.
2. Die Ausrichtung der Renten erfolgt durch die städtische Finanzdirektion
nach Einholung der erforderlichen Berichte (Direktion der Sozialen Fürsorge,
Verein für das Alter), nach Maßgabe der nachfolgenden Voraussetzungen:
a) Die Bedachten haben sich auszuweisen über mindestens 15 jährigen Wohnsitz
 in der Einwohnergemeinde Bern.

b) Sie haben sich auszuweisen über guten Leumund und darüber, daß sie

während der letzten 15 Jahre keine Freiheitsstrafen abzubüssen hatten.
        <pb n="66" />
        57

:) Gebrechlichen, gänzlich Arbeitsunfähigen soll gegenüber noch Erwerbsfähigen
 der Vorzug gegeben werden.
Sie haben sich über richtige Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber
dem Gemeinwesen während der Dauer ihrer Einwohnung auszuweisen
und darüber, daß sie bisher die öffentliche Unterstützung (Armenunterstützung)
 nicht beansprucht haben.“

1}

Die Initiative für die Einführung einer Altersfürsorge in Bern hat eine neue
Situation geschaffen. Eine Altersbeihilfe auf dem Boden der Gemeinde beleutet
 zweifelsohne ein soziales Werk von hoher Bedeutung. Jedoch erfordern
such die finanziellen Konsequenzen eine gründliche und allseitige Abklärung
aller damit zusammenhängenden Fragen.
        <pb n="67" />
        ANHANG.

Sechs Übersichten.

Die über 64 Jahre alten Personen mit erfüllter Aufenthaltsdauer
 gemäß Initiative und mit weniger als Fr. 15,000. —
Vermögen und Fr. 1500.— (Einzelpersonen) bzw.
Fr. 2000.— (Ehepaare) Einkommen.

i. HEIMAT.

2. ALTERSKLASSEN.

3. BERUF UND ARBEITSFÄHIGKEIT.
4. UNTERSTÜTZUNGSVERHÄLTNISSE.
5. VON DER EINWOHNERGEMEINDE (SOZ. FÜRSORGE)
NICHT UNTERSTÜTZTE PRIVATWOHNENDE NACH
DER UNTERKUNFTSART.

6. VON DER EINWOHNERGEMEINDE (SOZ. FÜRSORGE)
NICHT UNTERSTÜTZTE ANSTALTSINSASSEN NACH
SELBSTZAHLERN U. ANDERWEITIG UNTERSTÜTZTEN.
        <pb n="68" />
        70

1. Heimat.

Stadtberner

Zivilstand

Geschlecht

Personen
überhaupt


Einwohner-





Kantons:
berner

Übrige
Schweizer

Ausländer



gemeinde

1. Einzelpersonen.
a) Männer:

ledig .....-.
verwitwet ...
gveschieden .-Zusammen



b) Frauen:
1
verwitwet ........
geschieden .-Zusammen



;) Männer und Frauen:
ledig .....000004
verwitwet .......-geschieden
 ..

Zusammen

2. Verheiratete.
a) Ehepaare (Mann u. Frau)
(Ehepaare) ..............
b) Verheiratete Männer .....
c) Verheiratete Frauen .-....

Zusammen

74
169
29

265

357
926
62

1346

431
1095
R5

16173

286
(143)
141
40

467

5
0

‚6

ö
5

“RR

2
al

;

5

55
132
15

3

7

902

26
m

|

269
657
47

972

34 |
53

324
789
6°

A.

93} |

1175 |

224
(112) |
112
2n

(—)}

z

266

9
23
9

25

47 |
191
19

10
29

250

23

56 | “22
214 29
15

285

X

42
(21)
17

18
(9)

£

5

A

3. Über 64 Jahre alte Personen
überhaupt:

Männer ..
Frauen .

Zusammen

21
75
997g | 9x | 96 | 1541 | 350 | 68

426
1115

22
44
        <pb n="69" />
        71

2. Altersklassen.

7

Unterkuuftsart

zeburtsjahre

Ange-‘äherte

Altersjahre


dersonen

‚ber | Män- Frau-1aupt|
 ner ı en

Einzelpersonen

über- .
haupt! ledig

ver- &amp;amp;
wit Sr
schiewet
 | den

Verheiratete
Zahl der Ehepaare
ME "Mann | Frau
un: x .
Frau | allein allein
über 64 Jahre alt
49:

Personen

über- | über-2aupt!
 haupt‘

4

l. In Privatwohnungen:


1865
1864— 1860
1859— 1855
1854 — 1850
1849 — 1845
1844 — 1840
1839 a. früher

Zusammen

2. In Anstalten:

1865
1864— 1860
1859 — 1855
1854 — 1850
1849 — 1845
1844 — 1840
1839 y. früher

Zusammen

3. In Privatwohnungen

und Anstalten:

1865
1864 — 1860
1859 — 1855
1854 — 1850
1849— 1845
1844 — 1840
1839 q. früber

Zusammen

64
55— 60]
‚0—74
’5—79
;0—84
°5—89

134 30 sOe 97
668 160] 5031 452'
510! 123’ 387’ 388
271 | 70] 201 233
131 | “| 91 |] 104
541 19! 35] 48
4 3 1 4

281 59| 101
1191 300| 33|
84! 287| 17
35| 1951 38
21| 8ı 2|
4 al ©

37) 27 9
216| 136] 47
122° 85] 44
38. 31’ 18
27| 21° 18|
6 6 4

15 |
691
31
11
3
»

3
20
10
2

30a.m.

4
1772| 450|132211326| 291| 968| 67{ 4461| 306| 140| 131

25

54 11, 3. 8 101 5 4
35—69| 59| 21| 38: 57| 3834| 15
:0—-74| 81] 33| a8| 74| 38) 31'
'5—79| 71] 16| 55| 66] 3837| 27 |
10—84| 551 1ı8| 3837| sıl ı7zl! 32
5—89l 241 8| 161 221 7[ 1sl
30um 5 — 5 5' al 3
306| 991 207] 285| 140 | 127| 18! 21

z

18!

31

na

64 145! 33’
35—69| 727 186)
"0—74! 591} 156
’5—79| 342° 86
30—84 186| 58
25891 78! 27
9! 3
2078| 349152916111 43111095] 851

38
218
on

28
138
92
32
26

9
A.

45
70
36
13
5!
8}

21
12
2
1

4:
RR
20]
5

€

4671|

3241 143| 141] 40

x
in den Kolonnen 1—3, 8 und 12 sind alle verheirateten Frauen nach ihrem Geburtsjahr eingereiht;
in der Kolonne 10 (9) dagegen nach dem Gehurtsiahr des Ehemannes-
        <pb n="70" />
        3. Beruf und Arbeitsfähigkeit.

%

Beruf

1. Männer,
Nahrungs- u. Genußmittelarbeiter
Bekleidungs- u. Reinigungsarbeiter
Bau- und Holzarbeiter ...
Metallarbeiter ...
Übrige ...

Gelernte Arbeiter zusammen ....
Ungelernte Arbeiter ..........-.-Privatangestellte
 ‚........ 0.0.4
Öffentliche Funktionäre .........
a) Unselbständige zusammen .....
b) Selbständige .........0000000004
c) Ohne oder unbekannter Beruf ..

Zusammen Männer

2, Frauen,
Schneiderinnen, Glätterinnen ....
Übrige gewerbl. Arbeiterinnen ...
Wasch- und Putzfrauen .........
Taglöhnerinnen ...

Arbeiterinnen zusammen ........
Dienstboten .....- em Ku
Ladenpersonal u.a. .......0....070
Öffentliche Funktionäre .. .....
a) Unselbständige zusammen ......
b) Selbständige ...... KEEER
c) Hausfrauen .. ..
Ad) Ohne oder unbekannter Beruf ..

Zusammen Frauen

3. Zusammen ..

Arbeitsfähigkeit

Personen
überhaupt

voll | teilweise
„arbeitsfähig .

dauernd
arbeitsunfähig


Pensions

bezüger

$

15
28
10
9

+
18
39
15
10

-n

184
164
30
8

I 33 |
31
6 |

65
59
a7
2

86
74 |
16
6

17

5

N

386
44
119

70
8
3

134
26
392

182
10
84

3230

19

549

81

192

276

AR

101 28
38 16 |
92 | 23 |
31 =

58
14
56
13

15
8
13
11

|

3

262
127
25
DA

74 141
23 60 |
10 7

4.7

il]

44
Q

3

9

416
33
888
1992

107
8
133
=

209 ı
20 |
477
89

100
5
278
103

9

1
88
19

1529

255 | 788 | 486 | 127

2078 |

336 | 980 | 762 |

185
        <pb n="71" />
        )

}. Unterstützungsverhältnisse.

Unterstützungsverhältnisse


JInterkunitsort

Ohne Unterstützung
 9:
a) in Privatwohnungen
 ..

»} in Anstalten .

Zusammen

Personen

Einzelpersonen

Verheiratete
Zahl der Ehepaare
Ya [im Frau
un A N
Frau | allein | allein
über 64 Tahre alt

über-41aunt
 |

Män- !Frau- über- .
| ledig
ner | en Ihaupt

ver- |
witwet
 |

ge:
schieden


Personen

über- | überhaupt
 !haupt

457

529 ash 247 | 823
1090| 1491 goal 60

19

3381

2924 |

114

80 |

30

158

38

5.

9}

R

{

5

2

1615

367

[248 11268 | 329] 885| 541 347| 232] 1151 85

32

». Mit Unterstützung
 1):

a) in Privatwohnungen
 ..

b) in Anstalten .
Zusammen

n Privatwohnungen
zusammen ......
nn Anstalten zusammen
 ........
Zusammen

315

121

L94

207| 44]

145| 181
65)

108]

82

261

37

148

61

AT

126 '

581

12)

10

)

5

3

4631 1892| 281: 3431 102

2101 31) 120| 92] 28

56

R

779)

450°

„32211326 |

201

068

rd

146

2061

1401

131

35 ı

140) 18 3! ıol 5
0781 saolıs29 116111 431110951 831 4671| 3241 1483| 141! 40

3 durch die Einwohnergemeinde.
        <pb n="72" />
        7A

5. Unterkunftsverhältnisse der von der Einwohnergemeinde nicht
unterstützten Privatwohnenden.

Geschlecht

Zivilstand

1, Einzelpersonen.
a) Männer:
ledig ..... 2-4
verwitwet ...........
geschieden .

Zusammen

Personen

überhaupt


29
97

4

135

Alleinwohnende

Kinder
oder
Verwandte

nicht
’jekannt

Rind Verınder

NCET | wandte
VOorhand
 vorandeN
 yanden

18
20

3

5

43

3

3

Wohngemeinschaft mit

Kindern


Schwieger

sohn

andern
Verwand-




536

15

56

16

er

Beim

Arbeitgeber


&amp;gt;») Frauen:

ijedig ...
verwitwet .........
geschieden ..

Zusammen

c) Männer und Frauen:
N EN
verwitwet ...........
geschieden ..

Zusammen

2. Verheiratete:
a) Ehepaare (Mann und
Frau) ...............
(Ehepaare)...........
b) Verheiratete Männer .
c}) Verheiratete Frauen...

Zusammen

3. Zusammen ..

218
726

118
193
17

A0

984

3928

247
323
49

136 |
213
99

1119

871 |

228 | 82
114) | (41)
80 | 25
30 29

338

129

1457

500 |

3
IR

23 | 15

$ 4
21

3

26 |

26
(13)
13

IN

66

4
1

3
382

16

406

16
DA

3
138
16

18 | 462

(-)

112
(56)
10

152

9

614 |

35 |

|

3

88 +

-

100 |

15
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6. Die von der Einwohnergemeinde nicht unterstützten Anstaltsinsassen
nach Selbstzahlern und anderweitig Unterstützten.

Das Kostgeld wird aufgebracht durch

Geschlecht

Zivilstand

Personen

überhaupt


eigene
Mittel

eigene
Mittel
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Frauen:
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verwitwet .....
geschieden ....
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2. Verheiratete,
a) Ehepaare
(Mann u. Frau)
b) Verh. Männer ..
c) Verh. Frauen ..

Zusammen

3. Zusammen ...

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VERÖFFENTLICHUNGEN
DES STATISTISCHEN AMTES DER STADT BERN.

Statistisches Handbuch der Stadt Bern. Erste Ausgabe 1925. (Herabgesetzte:
Preis Fr. 2. —.)
Beiträge zur Statistik der Stadt Bern. Erschienen sind Hefte 1—14. (Preis
Fr. 1. — bis Fr. 3. —.)
Halbjahresberichte über die Bevölkerungsbewegung und die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Stadt Bern. Jahrgang 1—6. 1918—1923, ie zwei Hefte, (Teilweise
 vergriffen.)
Vierteljahresberichte, 3 Jahrgänge, 1927—1929, je vier Hefte. (Einzelpreis
Fr. 1. 50, Jahresabonnement Fr. 4 —. einschließlich Tahresübersichten. Jahrgang
 1927 vergriffen.)
Statistische Jahresübersichten, 1928, 1929. (Preis Fr. 1.50, Jahrgang 1928
vergriffen.)
Sonderveröffentlichungen, Bern in Zahlen, 1927. (Vergriffen.) Die Frau in Bern,
1928.

BISHER ERSCHIENENE ARBEITEN,
GEORDNET.

NACH SACHGEBIETEN

i. Bevölkerung.
Bevölkerungsstand und Bevölkerungsbewegung in den Vorortsgemeinden der
Stadt Bern. (Halbjahresberichte 1919, 1. Heft.)
Bevölkerungsstand und Bevölkerungsbewegung in den Vorortsgemeinden.
(Halbjahresberichte 1919, 2. Heft.)
Eheschließungen und Geburten in der Stadt Bern 1913 bis 1919. (Halbiahresberichte
 1920, 1. Heft.)
Bevölkerungsstand und Bevölkerungsbewegung in den Vorortsgemeinden der
Stadt Bern im Jahre 1920. (Halbjahresberichte 1920, 2. Heft.)
Die wichtigsten Ergebnisse der Volkszählung vom 1. Dezember 1920 in der
Stadt Bern. (Halbsjahresberichte 1921, 1. Heft.)
Die Zahl der Kinder im Alter von 1—6 Jahren am 1. Dezember 1920 und die
mutmaßliche Zahl schulpflichtig werdender Kinder in den Jahren 1922—1927
in der Stadt Bern. (Halbjahresberichte 1921, 1. Heft.)
Der Zuzug und Wegzug in der Stadt Bern im Tahre 1921. (Halbijahresberichte
1921, 2. Heft.) .
Die Ehescheidungen in der Stadt Bern 1901 bis 1920. (Halbjahresberichte 1921,
2. Heft.) .
Der Zuzug und Wegzug in der Stadt Bern im Jahre 1922. (Halbjahresberichte
1922, 2. Heft.)
Geburtenrückgang und Säuglingssterblichkeit in der Stadt Bern (Schularzt
Dr. Lauener), (Beiträge. Heft 7. 19261
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        77

Todesfälle und Todesursachen in der Stadt Bern 1911—1925 (in Verbindung
mit Schularzt Dr. Lauener). (Beiträge, Heft 9, 1927.)
Voraussichtliche Schuleintritte in der Stadt Bern, 1928—1933. (Vierteljahresberichte
 1927, 3. Heft.)
Die Bevölkerungsentwicklung der Stadt Bern seit der letzten Volkszählung.
“Vierteljahresberichte 1929, 3. Heft.)

2. Gesundheitswesen,
Die Grippe-Epidemie in der Stadt Bern 1918—1919. (Halbsjahresbericht 1919,
2. Heft.)
Enquete über die Schlaf- und Wohnverhältnisse der schulpflichtigen Kinder
in der Stadt Bern (Schularzt Dr. Lauener). (Halbjahresberichte 1920, 2. Heft.)
Schlaf- und Wohnverhältnisse stadtbernischer Schulkinder 1919 und 1925
‘Schularzt Dr. Lauener). (Beiträge, Heft 7, 1926.)
Die Ferienaufenthalte der stadtbernischen Schulkinder im Jahre 1925. (Beiträge,
Heft 7, 1926.)
Das Krankenversicherungswesen in der Stadt Bern. (Beiträge, Heft 8, 1926.)

3. Bautätigkeit, Wohnungswesen.
Tabellarische Übersichten betreffend die Wohnungszählung in Bern im Monat
Mai 1916. (Beiträge, Heft 1, 1927.)
Die Erhebungen über den Berner Wohnungsmarkt im Jahre 1917. (Beiträge,
Heft 2, 1917.)
Die Lage des Wohnungsmarktes in der Stadt Bern im Jahre 1918. (Beiträge,
Heft 3, 1918.) .
Der Rückgang der Bautätigkeit in den größern schweizerischen Gemeinden.
(Halbjahresberichte 1918, 1. Heft.)
Die Bautätigkeit und die Wohnungsnot in den größern schweizerischen Gemeinden
1910 bis 1919. (Halbjahresberichte 1919, 2. Heft.)
Die Wohnungsproduktion in den schweiz. Gemeinden mit über 10000 Einwohnern
 im Jahre 1920, mit Rückblick auf das Jahrzehnt 1910— 1919, (Halbjahresberichte
 1921, 2. Heft.)
Die Wohnungsverhältnisse in der Stadt Bern nach den Ergebnissen der Wohnungszählung
 vom 1. Dezember 1920. (Beiträge, Heft 6, 1922.)
Die Wohnungsproduktion in den schweiz. Gemeinden mit über 10000 Einwohnern
 in den Jahren 1921 und 1922. (Halbjahresberichte 1923, 2. Heft.)
Wohnungsvorrat und Wohnungsbedarf in der Stadt Bern. Anfang 1926. (Beiträge,
 Heft 7, 1926.)
Die Wohnbautätigkeit im Amtsbezirk Bern, 1926 und 1927. (Vierteljahresberichte
 1928, 1. Heft.)
Der Wohnungsbau in Bern 1910—1928. (Vierteliahresbericht 1928, 4. Heft.)

4, Mietpreise.

Die Mietpreise in den größeren schweizerischen Gemeinden. (Halbjahresberichte
1918, I. Heft.)
Die Entwicklung der Mietzinse 1914 bis 1919. (Halbjahresberichte 1919, 2, Heft.)
Gemeindewohnungen und Mietzinse am 31. August 1920. (Halbjahresberichte
1920, 1. Heft.)
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Die Mietzinse in den schweiz. Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern. (Halbjahresberichte
 1921, 2. Heft.)
Hauptergebnisse der Mietpreiserhebung in der Stadt Bern im Mai 1923. (Halbjahresberichte
 1923, 1. Heft.)
Die Mietpreise in der Stadt Bern, 1914—1927. (Vierteljahresberichte 1927,
2. Heft.)
Miet- und Baupreise in der Stadt Bern im Vergleich zu andern Schweizerstädten.
(Beiträge, Heft 12, 1928.)
Die Mietpreise in der Stadt Bern 1928 — 1929. (Vierteljahresberichte 1929, Heft 2.)
5. Lebensmittelpreise und Index.
Lebensmittelpreise und Kaufkraft in sechs großen bernischen Gemeinden
(Halbjahresberichte 1918, 1. Heft.)
Lebensmittelpreise und Kaufkraft in dreizehn größern schweizerischen Gemeinden.
(Halbjahresberichte 1918, 1. Heft.)
Gemüse-, Obst- und Eierpreise in den größern schweiz. Gemeinden, Oktober
1918 und März 1919. (Halbjahresberichte 1918, 2, Heft.)
Milch-, Butter-, Brot- und Fleischpreise in den größern bernischen und schweiz.
Gemeinden, Juli 1914 und Dezember 1918. (Halbjahresberichte 1918, 2. Heft.)
Berner Lebensmittelindex (1914 bis 1919). (Halbjahresberichte 1919, 2. Heft.)
Die Kaufkraft des Geldes im Kleinhandel (1914 bis 1919). (Halbiahresberichte
1919, 2. Heft.)
Thesen des Stat. Amtes der Stadt Bern für einen schweizerischen Verständigunsindex.
 (Halbjahresbericht 1923, 1. Heft.)
Marktpreise in einigen Schweizerstädten Anfang Dezember 1927. (Vierteljahresberichte
 1928, 1. Heft.)
Lebensmittel- und Brennstoffversorgungs.

5.

Übersichten über die kommunale Lebensmittelfürsorge. (Halbjahresberichte
1919, 1. Heft.)
Übersichten über die kommunale Lebensmittelfürsorge. (Halbjahresberichte
1919, 2. Heft.)
Der Fleischkonsum 1900 bis 1919. (Halbjahresberichte 1919, 2. Heft.)
Die Brennmaterialienversorgung in der Stadt Bern 1917—1920 (G. Bieri, Vorsteher
 des städtischen Brennstoffamtes). (Halbjahresberichte 1923, 1, Heft.)
7. Arbeitsmarkt und Löhne.

Enquete über die Arbeitslosigkeit in der Stadt Bern vom 10. bis 15. Januar
1921. (Halbjahresberichte 1920, 2, Heft.)
Die Arbeitslosenzählung in der Stadt Bern vom 31. Mai 1927. (Vierteljahresberichte
 1927, 2. Heft.)
Die stadtbernische Arbeitslosenzählung vom 31. Mai 1928. (Vierteljahresberichte
1928, 3. Heft.)
Arbeits- und Lohnverhältnisse der weiblichen Handels- und Bureauangestellten
auf dem Platze Bern. (Vierteljahresberichte 1929, 1. Heft.)
Industrie, Gewerbe und Handel.
Betreibungen und Konkurse in der Stadt Bern, 1911—1926. (Vierteljahresberichte
 1927. 1. Heft.)

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        79

Aauptergebnisse der eidgenössischen Fabrikstatistik vom 22. August 1929 in
der Stadt Bern. (Vierteljahresberichte 1929, 4. Heft.)
Verkehr.
Der Fremdenverkehr in der Stadt Bern. (Beiträge, Heft 10, 1928.)
Die Verkehrsunfälle in der Stadt Bern. (Beiträge, Heft 11, 1928.)
Die Verkehrsunfälle in der Stadt Bern, 1926, 1927 und 1928. (Beiträge, Heft 13,
1929.)
Die Motorfahrzeuge in der Stadt Bern am 15. Dezember 1928. (Beiträge, Heft
13, 1929.)
Bern. als Fremdenstadt im Jahre 1928. (Vierteljahresberichte 1929, 1. Heft.)
10. Fürsorge und Berufsberatung.
Berufswünsche und Berufsmöglichkeiten in der Stadt Bern 1927. (Vierteljahresberichte
 1927, 1. Heft.)
Die unterstützten Armen in der Stadt Bern im Jahre 1926. (Vierteljahresberichte
1928, 2. Heft.)
11. Finanzen, Steuern.
Untersuchungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der
Stadt Bern. I. Teil. Das Einkommen. (Beiträge, Heft 4, 1920.)
Untersuchungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der
Stadt Bern. II. Teil. Das Vermögen. (Beiträge, Heft 5, 1921.)
12. Abstimmungen und Wahlen.
Die Stadtratswahlen in Bern, 1895—1921. (Halbjahresberichte 1922, 2. Heft.)
Abstimmungen und Wahlen in der Stadt Bern im Jahre 1923. (Halbiahresberichte
 1923, 2. Heft.)
Die Gemeindewahlen in der Stadt Bern vom 11. Dezember 1927. (Vierteljahresberichte
 1927, 4. Heft.)
‚3. Gemeindeverwaltung, öffentliche Funktionäre.
Die Gehaltsverhältnisse der Gemeindefunktionäre (inklusive Lehrerschaft).
(Halbjahresberichte 1922, 1. Heft.)
Die Wohnungen der Gemeindefunktionäre (inklusive Lehrerschaft) am 1. Dezember
 1920. (Halbjahresberichte 1922, 1. Heft.)
Die Feuerwehr der Stadt Bern (J. Lüthi, Chef des Materiellen der städtischen
Feuerwehr). (Halbjahresberichte 1923,. 1. Heft.)
Personalbestand und Gehaltsverhältnisse der Stadtverwaltung Bern im Jahre
1927. (Vierteljahresberichte 1928. 3. Heft.)

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