Das Mittelalter.

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und Neichsherricher in diejenigen der Iofkalen Injtanzen überging,
 da, wie wir jahen, die Handmerksmäßige Organifation
ich enalten3 an die fädtijche Entwicklung des Mittelalters anchloß,
 jo i{t e8 Jelbitverftändlich, daß die. Ordnung des Gemerbewefjens
 jener Zeiten einen Bejtandteil der jtädti| hen
Wirt) Haftspolitik bildet und deren ausfchließend -Iokal
interelJierten Standpunkt ebenfalls zum Ausdruck bringt. Aus
den Gejamttendenzen der ftädtifchen Wirt] haftspolitif heraus
(äßt Jich Jomit auch die Gewerbepolitik des Mittelalters einzig
und allein verjtehen.
Was das Syijtem der {tädtijhen Wirt] Haftspolitif
des Mittelalter3 chHarakterifiert, i{t das Beftreben, die Macht
und Oröße der einzelnen Stadt auf Nojten jowohl fremder
Städte, als namentlich audh des umliegenden platten Landes
zu fördern. Aus diefem gefunden Lokalegoismus heraus er-Härt
 fich zunächit das Streben, die Sfonomifdhe Balis,
auf der die Stabt ruhte, durch eine Reihe von Maßnahmen
licherzuftellen. Auf der einen Seite zwang man [o weit als
möglich die ummwohnende Bevölferung, ihre Erzeugniffe
nirgends anders als auf dem Markte der Stadt zu verwerten.
Diefern Behufe diente das Marktrecht, das Stapel-, Meilenoder
 Straßenrecht, das fogar die von weither kommenden
Kaufleute zwang, ihren Weg über die Stadt zu nehmen, hier
ihre Waren einige Tage feilzubieten, ehe fie fie ihrem vielleicht
ganz anderen Beftimmungsort zuführen fonnten. Dem Handwerfer
 war damit eine günitige Gelegenheit zur Be] haffung
der für ihn notwendigen NRohftoffe und Hilfsmaterialien geboten.
 Auf der anderen Seite wurde mit eben]o rigorojen
Maßregeln feitens der {tädtijchen Politik Fürjorge getragen,
daß das AWbfaßgebiet für die gewerblidhen Produzenten der
Stadt gefichert bleibe. So gehörte es zu dem eijernen Bejtande
jeder mittelalterlidhen Gewerbepolitik, daß die gewerbliche
Produktion in der Landjchaft verboten war, was mittels Des
Togenannten Bannrechtes gefhah, daß alfo für einen beftimm-