Das Mittelalter.

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zu der in [päterer Zeit die Meiiterprüfung (feit dem 13. Jahr-Hundert)
 und die Verpflichtung zur Ablegung eines Meifter-{tücfes
 (feit dem 15. Jahrhundert) hinzutraten. Cbhenfo fehlt es
nicht an obrigfeitlidhen Preisfefjtlekungen, um die ihrer Yualität
 nach guten Produkte auch preiswert dem Konfjumenten
zur Verfügung zu ftellen.
Bu diefen Vor] hriften, welche das Interejfe der Konjumenten
wahrnehmen follten, gefellten ich nun zahlreiche andere, die
dem Intereffe des einzelnen gewerbliden Produzenten
 dienen Jollten. Wie man im wefentlidhen die Konkurrenz
jtemder Gemwerbetreibender gegenüber der Gejamtheit ftädtijcher
 Produzenten auszufchließen bemüht war, [o beftirebte man
Jich, auch innerhalb des Kreifes der ftädti] hen Produzenten die
Konkurrenz der einzelnen Gemwerbetreibenden untereinander
jo [ehr als möglich zu befHhränfen. Die Idee der Nahrung, die
wir al8 die der Handverfsmäßigen Wirt haft zugrunde liegende
Leitidee erfannten, wurde hier richtunggebend für ein ganzes
Syftem ein] hränfender Maßregeln der Gejepgebung. E81 ollte
dem einzelnen Handwerker ein genügender Kreis von Tätigfeit
 {tets erhalten bleiben, und darum mußte, wenn das Ubjaßgebiet
 für die Gefjamtheit gegeben war, auch Sürforge getroffen
 merden, daß nun nicht der einzelne Käufer auf Noften
des anderen einen allzı großen Teil des Gefamtabfakes an fich
eifje. Diejfem Zwede dienten zunächft alle jene zahlreichen
Vorfchriften des mittelalterlidhen Gewerberechts, die ein Yıfiteigen
 einzelner Genvofjen verhindern jollten. So war e$ fajt
überall verboten, über eine beftimmte Anzahl von Perfonen,
meift bier influjive Lehrlinge, als Hilfsperfonen zu be/häftigen;
Dder e8 wurde die Wrbeitszeit be/Mhränkt oder das Maximum
der Produkte feltgefebt, die ein einzelner Handwerker heritellen
durfte uf. Damit aber dem einzelnen Meifjter größere Un-[agen,
 die einen gewijfen BVermögensaufwand erheifchten,
aljo dem Befiß des einzelnen entzogen werben jollten, wie
Walfereien, Trodenhäufer, Bleichaärten, Gemwandhäufer uw.