62 Überblig über d. ge[Ohichtl. Entwidhung d. Gemwerbetmvefens.

doch für den gewerblichen Produktionsbetrieb in hinreidhendem
Umfange vorhanden waren, übernahm die Stadt vder die Genojjen]
 haft der Meifjter Jelbit die Anlage folcher Anftalten, Des
weiteren follte Sorge getragen werden, daß dem einzelnen
Handwerker bei der Produktion gleich hohe Koften erwüchfen.
8 jollte niemand durch Zufall oder felbjt auch durch größere
SefchHäftstüchtigkeit in die Lage fommen, bejfere oder billigere
Materialien fich zu verfchaffen wie fein Nebenmann, deshalb
wurde er zur Unzeige verpflichtet, menn er Einkäufe machte,
und mußte fjogar, wenn e8 gewünjcht wurde, den anderen
Meiftern geftatten, an dem Einkauf teilzunehmen. € murden
ferner Qohntaren eingeführt, die ebenfalls den Zweck Hatten,
eine @leichheit der Produktionsbedingungen zu erzielen, eben]D
aber follten auch für alle Produzenten die Abjagbedingungen
fich gleich geftalten, deshalb wurde von Gefeßes wegen VBor-Jorge
 getroffen, daß das Angebot der Waren ftets ein gleiches
und gleichzeitigeS für alle Produzenten jei. €3 durften die
Waren nur an beftimmten Orten und zu beftimmten Zeiten
feilgeboten werden; e8 war dem einzelnen Handwerker auf das
itrengfte verboten, anderen ihre Kunden abzujagen oder ein
Stück Arbeit megzunehmen 1].
Eine leßte und gewiß nicht die wenigit bedeutfame Eigentümlichfeit
 der Ordnung des gewerblidhen Lebens im Mittel
alter war die, daß die Angehörigen jedes Gewerbes fich zu ge:
nojjen|haftlidhen Verbänden, den fogenannten Zünften,
Ämtern, Gilden zufammenfhloffen. Im Kreije diefer ge
werblidhen Genoffenfchaften {pielte }ih das gefjamte berufliche
und ein großer Teil des nrivaten Lebens des Handwerkers in
früherer Beit ab.
Eine der wefentlichjten Leiftungen der mittelalterlichen
Bunft war die, die eben gefennzeidhnete Gewerbeordmung zu
befördern und zur Anwendung zu bringen. Sie erhielt von
der Obrigkeit einen großen Teil der Rechte zuerkannt, die fie
dem einzelnen aecaenlüber zur Durchführung zu bringen be: