70 Überblic über d. geichichtl. Entwidiung d. Gewerbewefjens.

cend der ganzen frühkapitaliftifjchen Berivde rar jind, erfolg!
unter der Einwirkung der Technik größtenteils durch VBermitt
lung des Staates auf direktem oder indirektem Wege.

IL Die Gemwerbepolitif des Merkantilismus.
Diejenige Gewerbepolitif, die berufen war, den Kapitalismus
 in den modernen Staaten zuerft feftzujfeben, wird unter
der Bezeichnung der merkantiliftijdhen Politik zujammengefaßt.
 Der Merkantilismus umfaßt freilich die gefamte
Wirtfhaftspolitik der damaligen Zeit. Er bildet den wejentlichen
 Inhalt der Staatskugheit, die wir in den eurapäifchen
Staaten vom 16. bis zum 18, Jahrhundert angewandt finden,
er ijt die lebendige Praxis aller bedeutenden Staatsmänner
von Karl V. bis Friedrich dem Großen und erreicht feinen
Höhepunkt in England unter der Herrfchaft Cromwells, in
Srankreich unter dem Regimente Colberts, von dem er des.
Halb wohl auch den Namen des Colbertigmus frägt. Wber
den Kern aller merkantilijtijdhen Maßnahmen machte doch das
Streben aus, neben dem Großhandel vor allem auch eine
moderne Großinduftrie zur Entwicklung zu bringen. Deshalb
miüljfen wir ihn an diejer Stelle in feinen Orundziügen wenig:
itenS fennenzulernen juchen.
G8 ent{prac den Interejfen des modernen Staates ebenfov
wie Denen des modernen Kapitalismus, daß im Önnern der
neu zu bildenden großen Neiche jene Widerjtände der Lokalen
Sewalten gebrochen würden, die aus der mittelalterlichen
Staats: und Wirtfchaftsverfaffung überfommen waren.
galt vor allem zu diefem Behufe die wirt/haftliche Autonomie
der Städte zu befeitigen. E€$ wurde ihr Semerbemonopol dadurch
 gebrochen, daß man das Bannrecht aufhob und dadurch
alfo die Etablierung neuer Gewerbezweige auf dem platten
Sande freigab. Gleichzeitig wurde das Zunftregiment injofern
cingeJchränkt als die Kapitaliftifchen Gewerbe unzünftig betrieben
 werden durften oder aber die Aünfte territorial Ge: