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Die neuere Zeit.

merk. Dem großen Unternehmer wurde die Ausbeutung feiner
Tätigkeit nicht anders als auf Grund. eingeholter Erlaubnis
und unter nachgemwiefener Erfüllung etwa vorgefchriebener
Bedingungen (zu denen jebt vor allem die Bezahlung einer
Ronzelfionsgebithr gehört) geftattet. Nur daß eS jebt die
Sandesobrigkeit war, von deren Ermelfen die Ausübung ge-Werblicher
 Tätigkeit abhängt, mährend früher Jich diefer Prozeß
im engen Rahmen der mittelalterlichen Städte oder Heinen
Territorien abgefpielt hatte. Dafür verlangte aber der konjelfionierte
 beziehungsweife hrivilegierte Unternehmer in ge
wijjem Umfange ebenfo ein Monopol für den Betrieb feines
®ewerbes bzw. den Abfaß feiner Produkte, wie e8 die mittelalterlidhen
 Zunftmeifter befejfen hatten.
Auch in anderer Beziehung blieben die Örundjäße mittel»
alterlicher ®emwerbeverfaffung während der erften Jahrhunderte
fapitaliftifcher Entwidhung vielfach noch in Geltung. Ins
Sefondere gilt dies für alle jene Bejtimmungen mittelalterlichen
$emwerberechtes, die darauf gerichtet waren, die Qualität der
hergeftellten Erzengnifjfe von Obrigfeits wegen zu garantieren.
Auch die Kapitaliftifjche Induftrie hat fich noch lange Zeiträume
Zindurch mit einer Öffentlichen Warenfhau, mit Borfchriften
über hinreichende Ausbildung ihrer Hilfskräfte und andere Bes
vormundungsmaßregeln behelfen miüjffjen.
Solange der Kapitalismus noch in den Anfängen feiner
Entwiclung war, folange er fich noch gegenüber den hijtorijchen
Mächten des Mittelalters [chmwach fühlte, war ihın die unmittelbare
 Unterftitkung JeitenS des Staates, wie fie in der merkan-Hliftijchen
 Bolitik zum Ausdruc kam, angenehm und erwmünfcht.
Sr empfand anderjeits die aus jener Beihilfe und Unterftükung
Iolgende Befchränkıng und Bevormundung noch nicht allzır
läftig, in einer Beit, in der das Tempo des Wirtjhaftslebens
noch immer ein langjames war, in dem die Ausmaße kapitali-Itifcher
 Wirtfchaft noch verhältnismäßig gering waren.

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