36 Die Grundlagen der hHochkapitakijtifhen Wirtfchaft.

Über den Verlauf der NReformbewegung in den einzelner
europäifchen Ländern unterrichtet folgende
Überlicht über die grundlegenden Gemwerbegefeb
in den wichtiaiten Aulturktaaten.

A. Die deutjhen Staaten vor Einigung des Reiches,
IL. Breußen. Nachdem durch die Gefhäftsinftruktion vom
26. Dezember 1808 die Gewerbefreiheit im Prinzip aner*
fannt war, wurde diefe gefeßlich beftätigt durch das Sdift
vom 2. November 1810 über die Einführung einer allgemeinen
Sewerbeftener und das Gefeß vom 7. September 1811 über
die polizeilichen Verhältnifje der Gewerbe.
Das Ehift von 1810 machte den jelbftändigen Gewerbebetrieb
 lediglich abhängig von der Qöfung eines Gewerbe
Icheins, der feiner unbefcholtenen Berfon verfagt werden
durfte, und von der Zahlung der neu eingeführten ®Gemerbeteuer.
 Nur für acht Gewerbe im engeren Sinne, „bei deren
unge] chidtem Betrieb gemeine Gefahr obwaltet“ (Apotheker,
Iuweliere, Maurer, Zimmerleute, Mühlenbanuer, Schornjteinfeger,
 Seejchiffzimmerleute, Verfertiger Hirurgifjcher Injtrumente),
 wurde für die Ausübung eine weitergehende Be:
IOhränkung beibehalten. Das Sejeß von 1811 vertrat den:
jelben Standpunkt weitgehender Gewerbefreiheit wie das
Edikt von 1810, das es nur in Einzelheit ergänzt.
Um bie große Ver] dhiedenartigkeit der Sewerbeverfalfungen,
wie fie im Königreich Preußen durch die Einverleibung der
neu: Dder wiedergewonnenen Landesteile im Jahre 1815 ent:
jtanden war, zu befeitigen, wurde am 17. Yanuar 1845 eine
allgemeine Gewerbeordnung für das gefamte Staats
gebiet eingeführt, die im Prinzip an der Gewerbefreiheit
fefthielt.
Eine weitgehende Einfchränkung erfuhr jedoch die Geiverbefreiheit
 im Königreich Preußen noch einmal durch Königliche
Verordnungen vom 9. Februar 1849, betreffend die Er.