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Die neue Nechtsovrbnung.

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tichtung von Gemerberäten und ver]chiedene Abänderungen
der allgemeinen Gewerbeordnung und über die Errichtung von
Gewerbegerichten. Hierdurch wurde der felbjtändige Gewerbebetrieb
 für eine größere Anzahl von Gewerben (32 außer den
bereits befchränkten) wiederum abhängig gemacht von dem
Eintritt in eine Jnmung, die an den vorhergegangenen Be:
jähigungsnachweis gefnüpft war oder von dem Nachweis der
Befähigung vor einer Prüfungskommiffion. Auch andere Betimmungen
 der alten Zunftverfajjung wurden wieder eingeführt.

 Abgefehen von einigen Änderungen im gewerbefreiheitlichen
 Sinne blieb die Gewerbeordnung von 1849 bis zur
Sründung des Norddeutfchen Bundes in Kraft.
IL Sn den übrigen deut|hHen Staaten blieb die alte
Zunftverfaffung bis zum Jahre 1860 allgemein in Geltung.
Yon da ab erließ die Mehrzahl freiheitlidhe Gemwerbegefebe.

B. Der Norddeutihe Bund bzw. das Deutiche Reich
vegelten einheitlich für ihr Gebiet die gewerbliden Zuftände
durch die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, die im
Gebiete des Norddeutfchen Bundes drei Monate nach Verfündigung,
 in Südheffen am 1. Januar 1871, in Württemberg
 und Baden am 1. Januar 1872, in Bayern am 1. Iamar
 1873 in Kraft trat. Das Gefeß beruht auf dem Prinzip
einer weitgehenden Gemwerbefreiheit. Bejchränkungen des
Gewerbebetriebs werden nur im Interejje der öffentlichen
Sicherheit für ganz wenige Gewerbe ausgefprochen. Den
GE wurde ein rein privatrechtlicher Charakter vertchen.


C. Die übrigen europäijdhen Staaten
haben ebenfalls entweder [chon im 18. oder im 19. IJahrdundert
 im Brinzip die Gewerbefreiheit eingeführt 1ınd zwar
in folgenden Jahren: