das Öffentliche Interesse in Wirtschaftszweigen mit be- schränkten Wettbewerbsverhältnissen notfalls durch Auf- sicht wahrzunehmen, grundsätzlich besser als die bei uns verbreitete Tendenz, diesem Ziel durch Ausdehnung der eigenen wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand zustreben zu wollen. Eine andere Frage ist, was von den mit dem KWG. angestrebien Zielen erreicht und was nicht erreicht ist. — Erreicht ist, ganz allgemein gesprochen, die Mög- lichkeit regelmäßiger, vielfach aufklärend und beruhigend wirkender Aussprache zwischen den Beteiligten und damit ler Ansatz zu einer Art von Gemeinschaftsgeist, der wirtschaftlich und ‚psychologisch wertvoll ist, ‚weil as zegenseitige Verständnis unter den Parteien dadurch er- leichtert wird. Erreicht ist zugleich, daß jetzt in den oberen Organen der Kohlenwirtschaft und in ihren Geschäfts- führungen eine Gruppe nicht einseitig interessierter kohlen- wirtschaftlicher Sachverständigen zur Verfügung steht, die auch bei der Regelung von Streitigkeiten innerhalb der ainzelnen Syndikate, zwischen den Syndikaten, zwischen Syndikat und Handel und zwischen diesen und den Genossenschaften mehrfach erfolgreich mitwirken konnten. Erreicht sind ferner gewisse Regelungen zur Vermeidung unwirtschaftlichen Wettbewerbs, unwirtschaftlicher Trans- porte und dergl., sowie — durch die technischen Aus- schüsse des Reichskohlenrats — eine Verbreitung des Verständnisses für technisch-wirt- Schaftliche, insbesondere energiewirt- schaftliche Fragen. Endlich ist neben der Oeffent- lichkeit der Kohlenpreise ihre Niedrighaltung und Stetigkeit srreicht; wie weit das wirklich‘ ein volkswirtschaiftlicher Vorteil ist. sei noch unten behandelt. ; Was ist nicht erreicht? Die wirtschaftliche Selbstverwaltung der beteiligten Kreise. — Sie wurde auf dem wichtigsten Gebiete, nämlich in der Preispolitik, problema- tisch, als die Vorstellung sich verbreitete, man könne innerhalb oder neben der Wirtschaftspolitik eine nahezu autonome Sozialpolitik betreiben; sie wurde ganz Nusorisch, als in der Praxis der Schlichtungsverfahren die staatliche Zwangsfestsetzung der Arbeitskosten, d. h. der größten Selbstkostenkomponente, erfolgte. Dieser durch lie Zuständigkeit zweier verschiedener Reichsressorts ver- stärkte Dualismus schaltete die wirtschaftliche Selbstverwaltung aus und legte die Entscheidung in den wichtigsten Fragen durch das Vetorecht des Reichs- wirtschaftsministeriums in die Hand der Behörde Wenn wirtschaftliche Verhandlungen regelmäßig durch Staatlichen Machtspruch abgeschlossen werden, kann er- fahrungsmäßig das Verantwortungsgefühl der Parteien be- jenklich gelähmt werden, die Taktik das .Primat über die Sache erhalten und der natürliche Ausgleich der Wirt- schaftskräfte verfälscht werden. Uebrigens liegt es bei der Zwangssyndizierung ähnlich. Es ist immer bedenklich, wenn 70