76 überblick über d. geschichtl. Entwickelung d. Gewerbewesens.

18. Jahrhundert hinein die Gewerbe beherrscht hat. Der
Leser wird sich erinnern, weshalb ich seinerzeit dieses empi—
rische Verfahren als Vorbedingung für handwerksmäßige
Produktion bezeichnet hatte. Aus dem Gesagten geht also
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Mittelalters die Marktlage für den Produzenten gewerb—
licher Erzeugnisse dadurch charakterisiert war, daß einer
verhältnismäßig starken Nachfrage stets ein verhältnismäßig
geringes Angebot gegenüber stand, daß also in der Tat
einem Verkäufer gewerblicher Produkte zwei Käufer nach—
zulaufen pflegten. Damit war die Stabilisierung des Ab—
satzes in quantitativer Hinsicht ebenso gewährleistet, wie
durch das empirische Verfahren in qualitativer Beziehung.

2. Die Ordnung des mittelalterlichen Gewerbe—
wesens in der sogenannten Zuuftverfassung.
Ihren rechtlichen Ausdruck findet die Ideenwelt des
handwerksmäßigen Gewerbetreibenden in der sogenannten
Zunftordnung des Mittelalters, wie sie in fast allen Städten
übereinstimmend ausgebildet worden ist. Wir müssen uns
die Zunftordnung als eine Schutzgesetzgebung für das Hand—
werk vorstelken, die infolgedessen in dem Maße kunstvoller
und komplizierter wurde, je mehr sich die natürlichen
Existenzbedingungen für das Handwerk im Laufe der Jahr—
hunderte verschlechterten. Was man ursprünglich dem Gang
der Dinge überlassen konnte, mußte später durch die Gesetz—
gebung mühsam und schließlich ohne Erfolg erzwungen
werden. Da es eine allgemeine Erscheinung des euro—
päischen Mittelalters ist, daß die rechtsetzende Gewalt mehr
und mehr aus den Händen der großen Landes- und Reichs—
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wie wir sehen, die handwerksmäßige Organisation sich
engstens an die städtische Entwickelung des Mittelalters