Die Epoche der handwerksmäßigen Organisation. 77

anschloß, so ist es selbstverständlich, daß die Ordnung
des Gewerbewesens jener Zeiten einen Bestandteil der
städtischen Wirtschaftspolitik bildet und deren aus—
schließend lokal interessierten Standpunkt ebenfalls zum
Ausdruck bringt. Aus den Gesamttendenzen der städtischen
Wirtschaftspolitik heraus läßt sich somit auch die Gewerbe—
politik des Mittelalters einzig und allein verstehen.
Was das System der städtischen Wirtschafts—
politik des Mittelalters charakterisiert, ist das Bestreben,
die Macht und Größe der einzelnen Stadt auf Kosten
sowohl fremder Städte, als namentlich auch des umliegen—
den platten Landes zu fördern. Aus diesem gesunden
Lokalegoismus heraus erklärt sich zunächst das Streben,
die ökonomische Basis, auf der die Stadt ruhte, durch
eine Reihe von Maßnahmen sicher zu stellen. Auf der
einen Seite zwang man so weit als möglich die umwohnende
Bevölkerung, ihre Erzeugnisse nirgends anders als auf dem
Markte der Stadt zu verwerten. Diesem Behufe diente
das Marktrecht, das Stapel-, Meilen- oder Straßenrecht,
das sogar die von weither kommenden Kaufleute zwang,
ihren Weg über die Stadt zu nehmen, hier ihre Waren
einige Tage feilzubieten, ehe sie sie ihrem vielleicht ganz
anderen Bestimmungsort zuführen konnten. Dem Hand—
werker war damit eine günstige Gelegenheit zur Beschaffung
der für ihn notwendigen Rohstoffe und Hilfsmaterialien
geboten. Auf der anderen Seite wurde mit ebenso rigorosen
Maßregeln seitens der städtischen Politik Fürsorge getragen,
daß das Absatzgebiet für die gewerblichen Produzenten der
Stadt gesichert bleibe. So gehörte es zu dem eisernen
Bestande jeder mittelalterlichen Gewerbepolitik, daß die
gewerbliche Produktion in der Landschaft verboten war,
was mittels des sogenannten Baunrechtes geschah, daß
also für einen hestimmten Umkreis um jede Stadt dem