Die Epoche der handwerksmäßigen Organisation. 79

aber vor allem auch für eine hinreichende Ausbildung der
Gewerbetreibenden durch eine erfolgreiche Lehr- und Dienst—
zeit gesorgt, zu der in späterer Zeit die Meisterprüfung
(seit dem 13. Jahrhundert) und die Verpflichtung zur Ab—
legung eines Meisterstückes (seit dem 15. Jahrhundert) hinzu—
traten. Ebenso fehlt es nicht an obrigkeillichen Preisfest—
setzungen, um die ihrer Qualität nach guten Produkte auch
preiswert dem Konsumenten zur Verfügung zu stellen. Zu
diesen Vorschriften, welche das Interesse der Konsumenten
wahrnehmen sollten, gesellten sich nun zahlreiche andere,
die dem Interesse des einzelnen gewerblichen Produzenten
dienen sollten. Wie man im wesentlichen die Konkurrenz
fremder Gewerbetreibender gegenüber der Gesamtheit
städtischer Produzenten auszuschließen bemüht war, so be—
strebte man sich, auch innerhalb des Kreises der städtischen
Produzenten die Konkurrenz der einzelnen Gewerbetreibenden
untereinander so sehr als möglich zu beschränken. Die
Idee der Nahrung, die wir als der handwerksmäßigen
Organisation zu Grunde liegende Leitidee erkannten, wurde
hier Richtung gebend für ein ganzes System einschränkender
Maßregeln der Gesetzgebung. Es sollte dem einzelnen Hand—
werker ein genügender Kreis von Tätigkeit stets erhalten
blieben, und darum mußte, wenn das Absatzgebiet für die
Gesamtheit gegeben war, auch Fürsorge getroffen werden,
daß nun nicht der einzelne Käufer auf Kosten des anderen
einen allzu großen Teil des Gesamtabsatzes an sich risse.
Diesem Zwecke dienten zunächst alle jene zahlreichen Vor—
schriften des mittelalterlichen Gewerberechts, die ein Auf⸗
steigen einzelner Genossen verhindern follten. So war es
fast überall verboten, über eine bestimmte Anzahl von
Personen, meist vier inklusive Lehrlinge, als Hilfspersonen
zu beschäftigen; oder es wurde die Arbeitszeit beschränkt
oder das Maximum der Produkte festgesetzt, die ein ein—