80 Üüberblick über d. geschichtl. Entwickelung d. Gewerbewesens.

zelner Handwerker herstellen durfte usp. Damit aber dem
einzelnen Meister größere Anlagen, die einen gewissen Ver—
mögensaufwand erheischten, also dem Besitz des einzelnen
entzogen werden sollten, wie Walkereien, Trockenhäuser,
Bleichgärten, Gewandhäuser usw. doch für den gewerblichen
Produktionsbetrieb in hinreichendem Umfange vorhanden
waren, übernahm die Stadt oder die Genossenschaft der
Meister selbst die Anlage solcher Anstalten. Des weiteren
sollte Sorge getragen werden, daß dem einzelnen Hand—
werker bei der Produktion gleich hohe Kosten erwüchsen.
Es sollte niemand durch Zufall oder selbst auch durch
größere Geschäftstüchtigkeit in die Lage kommen, bessere
oder billigere Materialien sich zu verschaffen wie sein
Nebenmann, deshalb wurde er zur Anzeige verpflichtet,
wenn er Einkäufe machte, und mußte sogar, wenn es ge—
wünscht wurde, den anderen Meistern gestatten, an dem
Einkauf teilzunehmen. Es wurden ferner Lohntaxen ein—
geführt, die ebenfalls den Zweck hatten, eine Gleichheit der
Produktionsbedingungen zu erzielen, ebenso aber sollten
auch für alle Produzenten die Absatzbedingungen sich gleich
gestalten, deshalb wurde von Gesetzes wegen Vorsorge ge—
troffen, daß das Angebot der Waren stets ein gleiches und
gleichzeitiges für alle Produzenten sei. Es durften die
Waren nur an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten
feilgebbten werden; es war dem einzelnen Handwerker auf
das strengste verboten, anderen ihre Kunden abzujagen oder
ein Stück Arbeit wegzunehmen usw.
Eine letzte und gewiß nicht die wenigst bedeutsame
Eigentümlichkeit der Ordnung des gewerblichen Lebens im
Mittelalter war die, daß die Angehörigen jedes Gewerbes
sich zu genossenschaftlichen Verbänden, den sogenannten
Zünften, Amtern, Gilden zusammenschlossen. Im
Kreise dieser gewerblichen Genossenschaften spielte sich das