98 Überblick über d. geschichtl. Eutwickelung d. Gewerbewesens.

der Zunftzwang für das mittelalterliche Handwerk. Dem
großen Unternehmer wurde die Ausbeutung seiner Tätigkeit
nicht anders als auf Grund eingeholter Erlaubnis und unter
nachgewiesener Erfüllung etwa vorgeschriebener Bedingungen
(zu denen jetzt vor allem die Bezahlung einer Konzefsions—
gebühr gehört) gestattet. Nur daß es jetzt die Landesobrigkeit
war, von deren Ermessen die Ausübung gewerblicher Tätigkeit
abhängt, während früher sich dieser Prozeß im engen Rahmen
der mittelalterlichen Städte oder kleinen Terrilorien abge—
spielt hatte. Dafür verlangte aber der konzessionierte be—
ziehungsweise privilegierte Unternehmer in gewissem Um—
fange ebenso ein Monopol für den Betrieb seines Gewerbes
bezw. den Absatz seiner Produkte, wie es die mittelalterlichen
Zunftmeister besessen hatten.
Auch in anderer Beziehnng blieben die Grundsätze
mittelalterlicher Gewerbeverfassung während der ersten Jahr⸗
hunderte kapitalistischer Entwicklung vielfach noch in Geltung.
Insbesondere gilt dies für alle jene Bestimmungen mittel—
alterlichen Gewerberechtes, die darauf gerichtet waren, die
Qualität der hergestellten Erzeugnisse von obrigkeitswegen
zu garantieren. Auch die kapitalistische Industrie hat fich
noch lange Zeiträume hindurch mit einer öffentlichen Waren—
schau, mit Vorschriften über hinreichende Ausbildung ihrer
Hilfskräfte und andere Bevormundungsmaßregeln behelfen
müssen.

Solange der Kapitalismus noch in den Anfängen seiner
Entwicklung war, solange er sich noch gegenüber den histo—
rischen Mächten des Mittelalters schwach fühlte, war ihm
die unmittelbare Unterstützung seitens des Staates, wie sie
namentlich in der bereits gekennzeichneten merkantilistischen
Politik zum Ausdruck kam, angenehm und erwünscht. Er
empfand anderseits die aus jener Beihilfe und Unterstützung
folgende Beschränking und Bevormundung noch nicht allzu