100 überblick über d. geschichtl. Entwickelg. d. Gewerbewesens.

Handwerker die Zunftordnung, für den kapitalistischen
Unternehmer die Gewerbefreiheit ist.
Woher diese verschiedene Endigung?
Der Handwerker, sahen wir, verlangt vor allem Sicher⸗
heit seiner Existenzbedingungen, er braucht Ruhe und Stetig⸗
keit aller wirtschaftlichen Verhältnisse, deren selbstherrischer
Bezwingung er als nur technischer Arbeiter nicht gewachsen
ist. Er will sich an seinem Arbeitsgegenstande betäligen und
dadurch seinen Unterhalt verdienen. Arbeitsumfang und
Umfang des Entgelts sind bei ihm so gut wie feste Größen.
Daher widerspricht es auch den Handwerksinteressen nicht
übermäßig, wenn sie ausdrücklich von der Rechtsordnung
fixiert werden. Eine gesetzliche oder genossenschaftliche Fest—
legung der Produktions- und Absatzbedingungen nach Quan⸗
tum und Quale empfindet der Handwerker kaum als Be—
schränkung: denn sein innerstes Wesen, das Wirken als
technischer Arbeiter wird dadurch nicht berührt. Deshalb
kann er verhältnismäßig leicht die eigene Freiheit als
Konzession hingeben, wenn er dafür die Beschränkung der
anderen als Gegenkonzession erhält. Alle ausgebildete
Handwerksordnung beruht daher notwendig auf dem Ge—
danken einer grundsätzlichen Ausschließung der Konkurrenz
auf der einen Seite, einer Stereotypierung der wirtschaft—
lichen Beziehungen auf der anderen Seite.
Das genaue Gegenteil muß eine Rechtsordnung bilden,
die den Interessen des Kapitals ein Maximum von Berück—
sichtigung zu teil werden läßt. Der kapitalistische Unter—
nehmer schließt sein Kompromiß zwischen Freiheit und
Zwang in gerade entgegengesetztem Sinne: er opfert den
Gedanken einer Bindung und Beschränkung der anderen,
um für sich die Freiheit zu retten.
Und das ist dem innersten Wesen kapitalistischer Wirt—
schaftsführung durchaus entsprechend.