104 Überblick über d. geschichtl. Entwickelg. d. Gewerbewesens.

üÜbersicht über die grundlegenden Gewerbegesetze
in den wichtigsten Kulturstaaten.
WVergl. die ausführliche Darstellung in Schönbergs
Handbuch der pol. Okon. Band II, Art. Gewerbe, J. Teil.)

A. Die deutschen Staaten vor Einigung des Reiches.
l. Preußen. Nachdem durch die Geschäftsinstruktion
vom 26. Dezember 1808 die Gewerbefreiheit im Prinzip
anerkannt war, wurde diese gesetzlich bestätigt durch das
Edikt vom 2. November 1810 über die Einführung einer
allgemeinen Gewerbesteuer und das Gesetz vom 7. September
1811 über die polizeilichen Verhältnifsse der Gewerbe.
Das Edikt von 1810 machte den selbständigen Gewerbe—
betrieb lediglich abhängig von der Lösung eines Gewerbe—
scheins, der keiner unbescholtenen Person versagt werden
durfte, und von der Zahlung der neu eingeführten Gewerbe—
steuer. Nur für acht Gewerbe im engeren Sinne, „bei
deren ungeschicktem Betrieb gemeine Gefahr obwaltet“
(Apotheker, Juweliere, Maurer, Zimmerleute, Mühlen⸗
bauer, Schornsteinfeger, Seeschiffzimmerleute, Verfertiger
chirurgischer Instrumente), wurde für die Ausübung eine
weitergehende Beschränkung beibehalten. Das Geseß von
1811 vertrat denselben Standpunkt weitgehender Gewerbe—
freiheit wie das Edikt von 1810, das es nur in Einzel—
heit ergänzt.
Um die große Verschiedenartigkeit der Gewerbeverfas—
sungen, wie sie im Königreich Preußen durch die Einver—
leibung der neu- oder wiedergewonnenen Landesteile im
Jahre 1815 entstanden war, zu beseitigen, wurde am
17. Januar 1845 eine allgemeine Gewerbeordnung
für das gesamte Staatsgebiet eingeführt, die im Prinzip
an der Gewerbefreiheit festhielt.