Überblick über die grundlegenden Gewerbegesetze usp. 105

Eine weitgehende Einschränkung erfuhr jedoch die Ge—
werbefreiheit im Königreich Preußen noch einmal durch
Königliche Verordnungen vom 9. Februar 1849,
betreffend die Errichtung von Gewerberäten und ver—
schiedene Abänderungen der allgemeinen Gewerbeordnung
und über die Errichtung von Gewerbegerichten. Hierdurch
wurde der selbständige Gewerbebetrieb für eine größere
Anzahl von Gewerben (32 außer den bereits beschränkten)
wiederum abhängig gemacht von dem Eintritt in eine
Innung, die an den vorhergegangenen Befähigungsnach—
weis geknüpft war oder von dem Nachweis der Befähigung
vor einer Prüfungskommission. Auch andere Bestimmungen
der alten Zunftverfassung wurden wieder eingeführt.
Abgesehen von einigen Änderungen im gewerbefreiheit⸗
lichen Sinne blieb die Gewerbeordnung von 1849 bis zur
Gründung des Norddeutschen Bundes in Kraft.
II. In den übrigen deutschen Staaten blieb die
alte Zunftverfassung bis zum Jahre 1860 allgemein in
Geltung. Von da ab erließ die Mehrzahl freiheitliche
Bewerbegesetze.

B. Der Norddeutsche Bund bezw. das Deutsche Reich
regelten einheitlich für ihr Gebiet die gewerblichen Zustände
durch die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, die
im Gebiete des Norddeutschen Bundes drei Monate nach
Verkündigung, in Südhessen am 1. Januar 1871, in
Württemberg und Baden am 1. Januar 1872, in Bayern
am 1. Januar 1873 in Kraft trat. Das Gesetz beruht auf
dem Prinzip einer weitgehenden Gewerbefreiheit. Beschrän—
kungen des Gewerbebetriebs werden nur im Interesse der
öffentlichen Sicherheit für ganz wenige Gewerbe aus—
gesprochen. Den Innungen wurde ein rein privatrecht—
licher Charakter verliehen.