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Gewerbepolitik.

III. Abschnitt.

Gewerbepolitik.

J. Kapitel.

Gewerbepflege.

Unter der Bezeichnung Gewerbepflege kann man alle
diejenigen Maßnahmen der Gewerbepolitik zusammenfassen,
die auf eine Förderung der gewerblichen Produktion durch
obrigkeitliche Fürsorge gerichtet sind, ohne daß dabei die
gewerbefreiheitliche Grundlage unserer Gewerbeverfassung
im Prinzip geändert würde. Hierher gehören
1. alle diejenigen Maßnahmen der Gesetzgebung und
Verwaltung, die eine Hebung des Absatzes gewerb—
licher Erzeugnisse im Auge haben. Als solche kommen
in Betracht Ausstellungen gewerblicher Erzeugnisse, Er—
richtung von Exportmusterlagern, in gewissem Sinne die
Gestaltung der Eisenbahntarife, vor allem aber alle handels—
politischen Maßnahmen. Insbesondere also die Regelung
des gesamten Zollwesens. So wichtig diese Maßnahmen
jedoch auch sein mögen, so fällt ihre Erörterung doch aus
dem Rahmen dieser Darstellung heraus und gehört in die
Abhandlungen über Verkehrspolitik, Handelspolitik usw.
2. Die zweite Kategorie von Maßnahmen, die wir hier
zu nennen haben, sind diejenigen, die eine Hebung und
Belebung der Produktion bezwecken. Ich rechne hier—
her alle diejenigen Gesetze und Verordnungen, durch die die
Sicherung des Erfindereigentums bewirkt wird; also jener
ganze Apparat von gesetzgeberischen und administrativen
Bestimmungen, den wir unter der Bezeichnung der Patent⸗
muster⸗ und Markenschutz-Gesetzgebung zusammenfassen. Dann