102 Gewerbepolitik.

lismus geschädigten Eristenzen dadurch zu schützen, daß man
die Gewerbefreiheit in entscheidenden Punkten aufhebt. Hier
werden uns denn vor allen diejenigen Maßnahmen indter—
essieren, die den Zweck verfolgen, das Handwerk in seiner
Stellung gegenüber dem vordringenden Kapitalismus zu
schützen bezw. zu stärken. Es kommen hier freilich fast aus—
schließlich von den modernen Staaten Deutschland und
Osterreich in Betracht, auf die sich deshalb im folgenden
die Darstellung im wesentlichen beschränken wird.
Die Bestrebungen, eine Anderung der Gewerbe—
freiheit im Interesse des Handwerks herbeizuführen,
sind in Deutschland jetzt über ein halbes Jahrhundert alt.
Sie erreichen einen ersten Höhepunkt in der bekannten
Handwerkerbewegung des Jahres 1848. Damals tagten
neben der Nationalversammlung vom 15. Juli bis 18. August
zu Frankfurt a. M. der Deutsche Handwerker- und Gewerbe—
kongreß, das sogen. Handwerkerparlament, das in einer
großen Anzahl von Petitionen an die Nationalversammlung
das Prinzip vertrat, daß die Gewerbefreiheit, wie sie ins—
besondere ja Preußen bereits eingeführt hatte, zu Gunsten
einer zünftlerischen Gesetzgebung wieder beseitigt werden
müsse. Die Bestrebungen der Nationalversaminlung blieben
auch in diesem Punkte ohne Ergebnis, aber die Agitation,
die die Handwerker entfaltet hatten, erwies sich doch als
wirksam, denn nach Beendigung der 1848er Episode gingen
nun die Einzelstaaten daran, die Gewerbeordnung in einem,
den Forderungen der Handwerker entsprechendem Sinne
zu revidieren, insbesondere Preußen, wo das Ergebnis dieser
Revision die in der Übersicht des ersten Bändchens bereits
charakterisierte reaktionäre Gewerbeordnung vom 9. Fe—
bruar 1849 war.
Es kamen dann in den 1860er Jahren dee verschiedenen
gewerbefreiheitlichen Reformen und endlich die freiheitliche